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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101715/2015

1. Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO - Ermessensübung 2. Fremdleistungen von Scheinfirmen - keine Betriebsausgaben und keine Vorsteuer 3. Dienstverhältnis zum Sohn, einem 16-jährigen Schüler 4. Mieterinvestition Heizungsinstallation: Mietvorauszahlung und Aktivierung 5. Wiederaufnahme nach Vorhaltsverfahren 6. Auhebung eines Bescheides nach § 299 BAO 7. Anspruchszinsenbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101715/2015vom 29.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Baufirmen und in der Baubranche im weiteren Sinn tätige Unternehmen vergeben ihre Aufträge zur Durchführung nach der offiziellen Darstellung an Subunternehmer, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, sondern als Rechnungsaussteller nur dazu dienen, Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen. Bei diesen Subunternehmen handelt es sich üblicherweise um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche kurz vor Aufnahme dieser vorgetäuschten Geschäftsbeziehungen eine Änderung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer erfahren haben. Bei den Geschäftsführern handelt es sich dabei um Personen aus dem Ausland mit keiner oder nur vorübergehender Meldung im Inland, wobei diese behördlichen Meldungen keine tatsächlichen Unterkunftsorte darstellen. Diese Geschäftsführer werden nur für Unterschriftsleistungen oder für Eingaben an Behörden sowie allfällige Vertragswerke herangezogen, um den betreffenden Subfirmen ein offiziell ordnungsgemäß wirkendes Erscheinungsbild zu geben. Eigentliche Machthaber dieser Firmen sind Hintermänner, die namentlich in den Unterlagen oder Rechnungen nicht oder kaum in Erscheinung treten. Die Hintermänner oder (hinter diesen) stehende Hintermänner vereinnahmen die Rechnungsbeträge. Über diese Hintermänner wird auch das tatsächlich arbeitende Personal vermittelt, welches durch die Gesellschaften bei der Sozialversicherung angemeldet wird. Die Gesellschaften werden alle nach Ablauf einer kurzen Zeitspanne in Konkurs geführt. Diese Gesellschaften haben keine Sozialabgaben entrichtet. Trotz umfangreicher Rechnungen und angeblicher Einnahmen werden keine Abgaben abgeführt und die Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt. Dem Auftreten dieser Subfirmen liegt sohin ein planmäßiges, auf die Verkürzung von Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnabgaben gesteuertes Vorgehen zu Grunde. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse in gleich und ähnlich gelagerten Fällen hat die Betriebsprüfung im vorliegenden Fall in ihrem Bericht zahlreiche Feststellungen zu den Subfirmen getroffen, welche alle in die gleiche Richtung wiesen und darauf hindeuteten, dass auch bei den Rechnungen für Fremdleistungen die gleichen Vorgehensweisen verwirklicht wurden. So übten auch die Subunternehmer des Bf tatsächlich an den angeführten Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus, und hatten jeweils aus dem Ausland stammende Geschäftsführer, die in Österreich über keine ordnungsgemäße Meldung an tatsächlichen Unterkunftsorten verfügten. Die überwiegenden Zahlungen der Rechnungen erfolgten durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch, übereinstimmten bzw unleserlich waren. Indem die Zahlungen in bar erfolgten, war keine Behebung von einem Bankkonto notwendig, was eine Verfolgung des Zahlungsflusses und eine Kenntnis des Empfängers der Beträge ermöglicht hätte. Diese Firmen wurden ebenfalls nach kurzer Zeitspanne in Konkurs geführt, wodurch sich die Subfirmen jeglichen Zahlungsverpflichtungen entzogen. Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht. Diese Umstände der Geschäftsgebarung hat die Betriebsprüfung zutreffend aufgezeigt. Auf Grund des einheitlichen Erscheinungsbildes der Geschäftsabläufe über den gesamten Prüfungszeitraum und mit den genannten Subfirmen erscheint es dem Bundesfinanzgericht als unwahrscheinlich, dass diese Übereinstimmung mit den betrügerischen Handlungsweisen mit anderen, hier nicht gegenständlichen Gesellschaften, rein zufällig besteht. Vielmehr lässt das bei allen Subfirmen wiederholt gleiche Erscheinungsbild des Auftretens darauf schließen, dass die Existenz der Subfirmen und die vorgegebene Auftragsvergabe an diese vor allem dazu diente, seitens der Subfirmen Zahlungen an den Abgabenbehörden und Sozialversicherungen vorbeizuschleusen und durch die nachfolgenden Konkurse jegliche Abgabenbelastung zu vermeiden. Durch die Rechnungen der malversierenden Subfirmen war es dem Bf möglich, Betriebsausgaben für Fremdleistungen geltend zu machen, ohne dass diese Betriebsausgaben einer Kontrolle auf ihre tatsächliche Höhe unterzogen werden können. Eine Überprüfung auf ihre tatsächliche Höhe ist durch die nur formal bestehenden Rechnungsleger nicht möglich. Es konnte dadurch auch nicht festgestellt werden, ob die angeführten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt wurden. Da der Bf schon länger in dieser Branche tätig ist (vorher nichtselbständig, nunmehr als selbständiger Unternehmer) und ihm derartige Malversationen bekannt sein müssen, kann das Bundesfinanzgericht nicht von einer gutgläubigen Geschäftsgebarung im Zusammenhang mit den malversierenden Subfirmen ausgehen. Auf Grund dieser Umstände der Geschäftsgebarung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die in der Buchführung und in der Rechnung angeführten Subfirmen nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen sind. Wer die Geldbeträge tatsächlich erhalten hat, lässt sich aus den Barbelegen nicht feststellen, da die Zeichnungen auf den Barbelegen nicht mit den Zeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmen. Unterlagen, welche Personen die Zahlungen entgegengenommen haben, hat der Bf nicht vorgelegt, sodass auch auf diesem Weg der Zahlungsfluss nicht festgestellt werden kann. Es ist nicht glaubhaft und unwahrscheinlich, dass der Bf die Beträge in der festgestellten Höhe bezahlt hat, ohne sich zu vergewissern, wer der Empfänger der Beträge ist und ob die Zahlungen schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner haben. Dies wird nur unter dem Aspekt verständlich, wenn man davon ausgeht, dass der Bf die malversierenden Firmen und die für diese auftretenden Personen kannte. Der Bf konnte in den meisten Fällen keine schriftlichen Unterlagen über die Auftragsvergabe oder die Auftragsabwicklung vorlegen. Er ist damit seiner Beweisvorsorgepflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Unternehmen Geschäfte in dieser Größenordnung abwickelt, ohne darüber schriftliche Unterlagen zu erstellen, die im Falle von Rechtstreitigkeiten als Beweise beigebracht werden und zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. Auch aus diesem Grunde zieht das Bundesfinanzgericht diese Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen Betriebsausgaben in Zweifel. Das Gericht geht daher davon aus, dass diesen Rechnungen und Buchungen keine Leistungen zu Grunde lagen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Personen hinter den Subfirmen von sich aus an den Bf herangetreten sind, um Aufträge zu erhalten. Der Bf hat nach dieser Kontaktaufnahme die Aufträge vergeben und nur lückenhaft Überprüfungshandlungen betreffend diese Subfirmen gesetzt. Dies spricht dafür, dass der Bf die Subfirmen und deren Hintermänner gekannt hat. Die vom Bf nur lückenhaft vorgelegten Unterlagen sind genau jene Unterlagen, die diese malversierenden Firmen verwenden, um sich den Anschein von Seriosität zu geben. Die Firmen sind dabei jeweils nur so lange aktiv, bis die Behörde von den tatsächlichen Verhältnissen Kenntnis erlangt. Sobald die Behörde aktiv einschreitet, werden diese Firmen in den Konkurs geführt, sodass diese immer nur eine kurze Lebensdauer haben. Dies hätte dem Bf auffallen müssen, wenn er diese Firmen über mehrere Jahre hindurch für Fremdleistungen in Anspruch genommen haben soll. Dass dies alles ohne das Mitwissen des Bf geschehen sei, überzeugt das Bundesfinanzgericht nicht. Einem Unternehmer, der in dieser Branche tätig ist, ist es schon im eigenen Interesse zumutbar, zu erkennen, ob es sich um Betrugsfirmen oder Scheinfirmen handelt. Die Übernahme der Einnahmen, auch wenn sie in bar erfolgen, ist üblicherweise Chefsache. Nur unter dieser Bedingung besteht für den Bf auch die Gewissheit der schuldbefreienden Wirkung einer Zahlung. Die Abwicklung der Zahlungen durch den Bf an ihm teilweise nur mit dem Vornamen bekannte Personen bestätigt somit die Zweifel hinsichtlich der Existenz und Leistungen der Fremdleister. Der Bf hat im Zuge der mündlichen Verhandlung Rechnungen betreffend die Firmen A-GmbH, R1-GmbH, M-Ltd, R-GmbH, V-GmbH und D-GmbH vorgelegt. Die nähere Betrachtung der vorgelegten Belege samt dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergab folgendes Ergebnis: A-GmbH: Bezüglich dieser Firma hat der Bf in der mündlichen Verhandlung einen Firmenbuchauszug und Auftragsvereinbarungen betreffend Wohnungssanierungen vorgelegt. Die Feststellung der Betriebsprüfung ging dahin, dass der laut Rechnung ausgewiesene Verkauf von Baustellenmaterial- und Anlagevermögen nicht glaubhaft sei, weil das gekaufte Material nicht auffindbar gewesen sei und für dieses Material bzw Anlagevermögen keine Zahlungsbestätigung vorlag. Es war nicht Gegenstand der Feststellung, ob die Firma A-GmbH Wohnungssanierungen für den Bf durchgeführt hat. Die vorgelegten Unterlagen vermögen daher keine Aussage darüber treffen, wo sich die Anlagengegenstände zum damaligen Zeitpunkt befunden haben und wie sie bezahlt worden waren. Die vorgelegte Zahlungsbestätigung bezieht sich auf Wohnungssanierungen und nicht auf den Kauf des Anlagevermögens und Materials. Die Feststellungen der Betriebsprüfung konnten damit nicht entkräftet werden. Wenn der Bf nun vorbringt, das Anlagevermögen sei vorhanden gewesen, so widerspricht dieses Vorbringen den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach diese Gegenstände nicht auffindbar waren. Wären diese Gegenstände schon zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen, so ist es unverständlich, warum dies der Bf nicht schon unmittelbar bei der Betriebsprüfung vorgebracht hat. Vielmehr lautete seine Verantwortung damals, dass diese Gegenstände auf den Baustellen verschwinden würden. Die seinerzeitige Erklärung des Bf steht nicht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Berufungsverhandlung. Hinsichtlich Herrn GF-A legte der Bf einen Auftrag vor, aus dem hervorgeht, dass Herr GF-A als Bau- und Planungskoordinator für die Abwicklung des Auftrages zuständig sei. Im Punkt 4.) Abrechnung findet sich keine Erwähnung des Herrn GF-A, dass dieser berechtigt sei, Gelder für die Firma entgegen zu nehmen. Das Bundesfinanzgericht schenkt diesem Vorbringen daher keinen Glauben und wertet es als Schutzbehauptung, um steuerliche Konsequenzen abzuwehren. ***M*** Vindobona Ltd Die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Rechnungen entsprechen jenen Rechnungen, die schon im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt wurden. Das Rechnungsbild entspricht nicht dem Rechnungsbild der real existenten Firma M-Ltd. Bei Befragung haben die Verantwortlichen der Firma angegeben, dass es sich bei den Rechnungen an den Bf um gefälschte Rechnungen handle, die nicht von der Firma stammten, die Rechnungen seien auch nicht von der Firma ausgestellt worden. Dies zeige sich auch darin, dass die Unterschriften auf den Rechnungen nicht mit den Unterschriften der Verantwortlichen der Firma übereinstimmten. Der Firma sei die Firma des Bf nicht bekannt. Sie habe mit diesem nie Geschäfte abgeschlossen. Es sei seitens der Firma ***M*** Vindobona Ltd wegen der gefälschten Rechnungen Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden. Die neuerliche Vorlage der Rechnungen, die schon von der Betriebsprüfung beanstandet worden sind, vermag daher die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht entkräften. Zu den Rechnungen existieren nur Barzahlungsbelege, sodass auch der Geldfluss nicht nachvollzogen werden kann. Wenn der Bf vorbringt, er habe im Zuge der Betriebsprüfung den vollständigen Namen des M bekannt gegeben, so stimmt dies nicht mit der Aktenlage überein. Der Bf hat den Familiennamen genannt und eine Telefonnummer bekannt gegeben. Eine vollständige Adresse wurde weder der Betriebsprüfung noch im Zuge der mündlichen Verhandlung genannt. Die Feststellung der Betriebsprüfung konnte somit nicht entkräftet werden. Mangels Nachweisen für die aufgestellten Behauptungen konnte das Gericht diesen keinen Glauben schenken und wertete das Vorbringen als Schutzbehauptung, um steuerliche Konsequenzen abzuwenden. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei den vorliegenden Rechnungen um gefälschte Scheinrechnungen handelt, denen keine Leistungen zu Grunde liegen. D-GmbH Die Vorlage der Rechnungen mit den zugehörigen Barzahlungsbelegen vermag die Feststellungen der Behörde und des Gerichtsgutachtens, dass es sich bei der gegenständlichen Firma um eine Scheinfirma handelt, die nie geschäftlich tätig geworden ist, nicht zu entkräften, liegt es doch gerade im Wesen von Scheinfirmen, dass sie Rechnungen ausstellt, um Ausgaben vorzutäuschen. Es kann anhand dieser Unterlagen nicht festgestellt werden, dass diesen Rechnungen tatsächlich Leistungen zu Grunde lagen und wer der Empfänger der Beträge gewesen ist. Wenn der Bf nun vorbringt, er habe die Geschäftspartner mit Familienname und Adresse bekannt gegeben, so trifft dies auf Kontakt-D nicht zu. Aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mail, welche auch schon im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden war, ergibt sich weder Familienname noch Adresse des Herrn Kontakt-D. Das Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung steht somit in Widerspruch zum Akteninhalt. R-GmbH: Hinsichtlich dieser Firma verhält es sich wie bereits von der Betriebsprüfung festgestellt. Es wurde die Rechnung vorgelegt, die am Rechnungskopf einen Firmenwortlaut trägt, der steuerlich und im Firmenbuch nie existent war. Mit der Rechnung wurde der Kassaausgang und nicht wie vorgebracht der Kassaeingang belegt. Die Rechnung wurde ebenfalls bar bezahlt. Der Firmenbuchauszug bezieht sich auf eine Firma mit einem anderen Firmenwortlaut ebenso wie der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien. Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden mit diesen Unterlagen bestätigt und nicht entkräftet. Der Empfänger wurde damit nicht benannt und es bestehen weiterhin Zweifel, dass die in der Scheinrechnung angeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die Bekanntgabe des Empfängers erfolgte dadurch nicht. Die vorgelegte Rechnung samt Kassaausgang vermochte das Gericht damit nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei der genannten Firma um den wahren Empfänger der Beträge handelte und der Rechnung eine tatsächliche Leistung zu Grunde lag. V-GmbH: Hinsichtlich dieser Firma zeigt sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belegen und Unterlagen, dass die Rechnungen zum Teil bar bezahlt worden sein sollen und diese Barzahlungen nur den Betrag von 13.200 Euro abdecken. Zwei Beträge wurden per Bank überweisen. Bei der Überweisung scheint die V-GmbH als Empfängerin der Überweisungsbeträge auf. Wie die Betriebsprüfung feststellte, war diese Firma steuerlich und im Firmenbuch nie existent. Es ist somit nicht feststellbar, wem die überwiesenen Beträge zugekommen sind. Mangels steuerlicher und firmenbuchrechtlicher Existenz wurde der Aufforderung zur Empfängerbenennung damit nicht nachgekommen. Es ist für das Gericht nicht feststellbar, ob der vorgelegten Rechnung tatsächlich eine Leistung zu Grunde lag und wer der Empfänger der Beträge war. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. Rechtliche Beurteilung Fremdleistungen: Umsatzsteuer Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007). Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (​VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 59). Der Vorsteuerabzug ist bei unrichtigen Rechnungsangaben zu verweigern, wenn der Tatbestand eines betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens erfüllt ist und aufgrund der von der Abgabenbehörde festgestellten objektiven Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind. Der Vorsteuerabzug setzt somit auch voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung tatsächlich erbracht hat. Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Der Umstand, dass der Bf die Fremdleistungen stets bar bezahlte, und überdies an eine Person, deren Identität er nicht kannte bzw die mit der jeweiligen Firma in keiner Verbindung stand, bzw sich der Bf bezüglich der Verbindung des Zahlungsempfängers mit der betreffenden Firma keine Gewissheit verschaffte, ist nicht nachvollziehbar und als sorgfaltswidrig zu bezeichnen. Dadurch, dass der Bf bei bestehender Verdachtslage nur Kontakt zu einer der Gesellschaften nicht zuordenbaren Person hatte und es außerdem unterließ, die tatsächliche Geschäftsabwicklung genauer zu hinterfragen, hat er es verhindert, sich Klarheit über die Einbeziehung der streitgegenständlichen Leistungen in einen Betrug zu verschaffen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um "nichtleistungserbringende Firmen" gehandelt hat. Fest steht, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen nicht den angegebenen leistenden Unternehmen zugerechnet werden konnten, demnach das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers nicht richtig war. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen verneint das Bundesfinanzgericht die Gutgläubigkeit des Bf und bestätigt im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass seitens des Bf nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann. Nach all dem gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Bf wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hinterzogen werden würde. Er hat nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet. Ein Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen steht somit nicht zu. Einkommensteuer Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind. Gemäß § 131 BAO sind die Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Diesen Anforderungen genügen die Belege betreffend die Fremdleistungen nicht. Auf Grund der erfolgten überwiegenden Barzahlungen und der Bezeichnung der Rechnungsaussteller mit Firmennamen, die an der angegebenen Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben bzw laut Firmenbuch oder steuerlich nie existent waren, ist diese Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Vielmehr lässt sich aus den vorliegenden Belegen nicht feststellen, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden sind bzw falls sie erbracht worden sind, von wem diese Leistungen erbracht worden sein könnten. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dem Bf ist es nicht gelungen, die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen entsprechend den Buchhaltungsvorschriften nachzuweisen. Auf Grund der Feststellungen zu den Firmen, welche dieselben als Scheinfirmen ausweisen, ist es auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass diesen Belegen tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen. Wie in den Ausführungen oben festgestellt wurde, waren bei den geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Fremdleistungen von Subfirmen die in den Rechnungen angeführten Firmen mangels einer Geschäftstätigkeit nicht die Erbringer der allfälligen Leistungen. Auf Grund der erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger konnte die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger feststellen. Es war dadurch insgesamt nicht möglich festzustellen, ob und in allenfalls welchem Ausmaß und von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die Zahlungen erfolgt sind. Der Finanzbehörde war es damit nicht möglich, festzustellen, ob dem Bf die geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind. Diesen Ausgaben ist daher der Abzug zu versagen. Vorbringen betreffend § 162 BAO: Der Bf bringt vor, dass keine Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO betreffend die Fremdleister an ihn gestellt worden sei. Es sei daher nicht einsichtig, wieso eine Nichtanerkennung der Betriebsausgaben gemäß § 162 BAO erfolgt sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen. Dem Bundesfinanzgericht war es nicht möglich, im Akteninhalt eine derartige Aufforderung aufzufinden. Daraus ist jedoch für den Bf nichts zu gewinnen, weil die Betriebsausgaben schon mangels Belegnachweis keine Anerkennung finden können. Das Bundesfinanzgericht hat den Bf im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger nachzuweisen, andernfalls die strittigen Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten. Das Bundesfinanzgericht gelangte aufgrund nachstehender Ermessensübung zur Entscheidung, den Bf zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufzufordern: Aus dem vorliegenden Verfahrensgang und dem Bericht der Betriebsprüfung war ersichtlich, dass es der Bf unterlassen hat, die wahren Empfänger der Beträge bekannt zu geben. Aus den Gesamtumständen war es der Behörde und auch dem Gericht nicht möglich, diese Empfänger festzustellen. Es war daher eine Möglichkeit, den Bf nachhaltig und mit Hinweis auf die Tragweite dieses Sachverhaltes dazu aufzufordern, diese Empfänger zu benennen. Diese Aufforderung erfolgte, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Folge zu leisten, um den wahrscheinlich richtigsten Sachverhalt einer Besteuerung zu Grunde zu legen. Auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen, war dafür Sorge zu tragen, dass sowohl auf Seiten des Bf und auf Seiten der Empfänger die strittigen Beträge einer Berücksichtigung und Besteuerung zugeführt werden können. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung gebot auch für das Bundesfinanzgericht, die wahren Besteuerungsgrundlagen und die wahren Empfänger der Beträge festzustellen. Bei der Frage, ob diese Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht gegen die Billigkeit verstoße, war darauf Bedacht zu nehmen, ob berechtigte Interessen des Bf derart verletzt würden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten. Berechtigte Interessen des Bf waren im gegenständlichen Fall für das Gericht nicht ersichtlich und wurden diese auch vom Bf nicht aufgezeigt. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass der Bf dem Sachverhalt näher steht als das Gericht, dem Bf zuzumuten, diesen vollständig und lückenlos aufzuklären, auch wenn es dazu des Instrumentes nach § 162 BAO bedarf. Aus den angeführten Gründen erschien es dem Gericht nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bf zu stellen, zumal eine Unbilligkeit in dieser Aufforderung nicht erkannt werden konnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf betreffend die Fremdleistungen zwar zahlreiche Belege und Rechnungen in Kopie vorgelegt. Jedoch handelt es sich bei diesen Belegen um jene Belege, die entweder schon im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt worden waren und eben zu den Beanstandungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung geführt haben, oder um Belege, die keinen Nachweis zum strittigen Sachverhalt darstellten und diesen daher nicht erhellen konnten. Der Bf hat somit die Empfänger auch im Beschwerdeverfahren nicht bekannt gegeben. Die betreffenden Betriebsausgaben waren daher zwingend nicht anzuerkennen. Da bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die angeführten Leistungen erbracht worden sind, waren auch keine Betriebsausgaben im Schätzungswege anzuerkennen. Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Abgabenbehörde hat die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf Grund der eingereichten Erklärung erlassen. Im Zuge der Betriebsprüfung hat die Behörde Feststellungen getroffen, die Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben hatten. Diese Feststellungen wurden im Betriebsprüfungsbericht in den Tz 9 bis 12 dargestellt mit Auswirkungen für die Umsatz- und die Einkommensteuer 2012. Die Tz 9 und 12 (Aus- und Fortbildung, Privatanteil Motorrad) blieben unangefochten, die Tz 10 wird im Zuge der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeändert, aber nicht auf die Erklärungsansätze zurückgeführt, die Tz 11 (Gehalt Sohn) wird vom Bundesfinanzgericht aufrecht erhalten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Für die Aufhebung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend. Gemäß § 299 Abs 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Im vorliegenden Fall hat der Bf Betriebsausgaben geltend gemacht, die in der geltend gemachten Höhe auf Grund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes § 4 Abs 4 EStG 1988 (siehe die Ausführungen unten zu den Gehaltszahlungen an den Sohn als auch der Abzug der Aus- und Fortbildungskosten und des Privatanteiles für das Motorrad, welche unbekämpft geblieben sind) und § 4 Abs 6 EStG 1988 (die Absetzung der Kosten der Heizungsinstallation als Betriebsausgabe im Jahr der Verausgabung) nicht abzugsfähig sind. Daraus ergibt sich, dass sich der Bescheid in seinem Spruch als nicht richtig erweist. Die Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 erfolgte damit in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Gehaltszahlungen Sohn Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf hatte unter Lohnaufwand Gehaltszahlungen an seinen Sohn in der Höhe von 375 Euro monatlich ab Juni 2012 bis Dezember 2012 geltend gemacht. Laut Lohnkonto wurde dieser als Bürohilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden eingestellt. Ein Zahlungsnachweis wurde im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt. Der Sohn war im Mai 1996 geboren worden und war im Jahr 2012 während seiner Beschäftigung laut Lohnkonto 16 Jahre alt. Er besuchte im Jahr 2012 die Rudolf Steiner Waldorfschule in Schönau an der Triesting. Er lebte im Haushalt der Eltern. Im Zuge der Betriebsprüfung konnte kein Dienstvertrag und keine Aufzeichnungen über die zu leistenden Arbeiten vorgelegt werden. Es existierten auch keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeiten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Aufstellung über die Arbeitseinsätze des Sohnes vorgelegt, welche tabellarisch darstellten, dass der Sohn wochentags täglich ab 14 Uhr für den Betrieb gearbeitet habe. Es wurde eine Mail vorgelegt, in der der Bf vorbrachte, dass der Sohn ihm am Wochenende und nach der Schule im Büro geholfen habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Kopien der Lohnkonten vorgelegt, auf denen sich eine Bestätigung des Sohnes befand, dass er den Betrag laut Lohnkonto erhalten habe. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Beweiswürdigung: Im Zuge der Betriebsprüfung konnten keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten des Sohnes vorgelegt werden. Aufzeichnungen betreffend den Zeiteinsatz des Sohnes wurden erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dabei wurde vorgebracht, dass die Arbeiter mittels Handy-App erfasst würden und sich auf den Baustellen einloggten. Daraus sei genau ersichtlich, wann die Arbeiter auf den Baustellen arbeiten würden. Aus dem Vorbringen ging nicht hervor, seit wann der Bf dieses System des Einloggens im Einsatz hat. Jedenfalls hat der Bf im Zuge der Betriebsprüfung keine derartigen Protokolle mit Einloggzeiten vorgelegt. Hätte der Bf schon damals dieses System verwendet, wäre es ein leichtes gewesen, die Arbeitszeiten des Sohnes nachzuweisen. Einen derartigen Nachweis hat der Bf damals unterlassen. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabellen stellen keine Aufzeichnungen aus der elektronischen App dar bzw ist aus diesen nicht ersichtlich, dass es sich dabei um derartige Auswertungen handeln würde. Dieses Vorbringen vermag daher schon aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Darüber hinaus zeigen die Tabellen, dass der Sohn täglich wochentags um 14 Uhr mit den Arbeiten begonnen hätte. Dies ist schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig. Es ist nicht möglich über den Zeitraum eines halben Jahres stets genau pünktlich um 14 Uhr zu beginnen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Tabellen keine konkreten Zeitaufzeichnungen sind, sondern lediglich tabellarische Darstellungen. Aus diesen Tabellen ist auch ersichtlich, dass der Sohn nur wochentags gearbeitet hat. Dies steht im Widerspruch zum Vorbringen des Bf, dass ihm der Sohn auch am Wochenende geholfen habe. Es stellt sich somit die Frage, warum diese Arbeitszeiten am Wochenende nicht in der Tabelle erfasst worden sind. Diese Tabellen bilden somit die Wirklichkeit nicht vollständig ab. Die Tabelle ist aus diesen Gründen nicht glaubwürdig und vermag das Gericht nicht zu überzeugen, insbesondere da der Bf in der Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vorgebracht hat, dass es Tatsache sei, dass keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorlägen. Das Gericht schenkt damit den zeitnäheren Aussagen mehr Glauben als dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Bei den Bestätigungen des Sohnes auf den Kopien der Lohnkonten, dass er den Betrag erhalten habe, die der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist bemerkenswert, dass diese bestätigten Lohnkonten im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden waren und sich diese Bestätigungen auf den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Lohnkonten nicht befanden. Diese Bestätigungen vermögen das Gericht daher nicht von einem tatsächlichen Zahlungsfluss zu überzeugen. Rechtliche Würdigung: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv tragbare Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Hinsichtlich der Beurteilung einer Vertragsbeziehung zwischen Vater und Sohn ist auf Grund des fehlenden Interessensgegensatzes der Maßstab für geschäftliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Damit die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen gegeben ist, müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Vertrag muss für Dritte erkennbar werden. Die nachträgliche Mitteilung an das Finanzamt im Zuge der Erklärung reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Eine Meldung der Vertragsbeziehung zwischen dem Bf und seinem Sohn vor Ablauf des Besteuerungszeitraumes, in dem das Vertragsverhältnis seinen steuerwirksamen Anfang nehmen soll, stellt ein ausreichendes Erscheinen nach außen dar. Diese Voraussetzung erfüllt die Vereinbarung des Bf nicht. Sie ist als bloß mündliche Abrede nicht in der für eine Anerkennung im Bereich des Steuerrechts erforderlichen objektiv hinreichend überprüfbaren Weise nach außen zum Ausdruck gekommen. Es war beispielsweise für die Behörde nicht erkennbar, dass eine derartige Vereinbarung bestand und welchen Inhalt sie hatte. Die Bekanntgabe der bezahlten Löhne in der Erklärung reicht dafür nicht hin. Klarer Inhalt eines Dienstvertrages bedeutet, dass festgelegt sein muss, wann welche Arbeiten erbracht werden müssen, in welcher Höhe und auf welche Art diese entlohnt werden. Ein derartig klarer und feststehender Inhalt konnte vom Bf nicht nachgewiesen werden. Es gibt weder schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die vom Sohn erbrachten Leistungen, noch ist erkennbar, wie die Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden ist. Auch ein Zahlungsnachweis wurde nicht erbracht. Es liegt daher den Zahlungen kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt einer Vereinbarung vor. Warum den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen kein Glauben geschenkt wurde, kann der Beweiswürdigung entnommen werden. Maßgebend für die Prüfung, ob die betreffende Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, ist die im Wirtschaftsleben allgemein geübte Praxis, nicht hingegen, ob in einem konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhaltes auch mit einem fremden Dritten geschlossen hätte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang für die steuerliche Anerkennung bspw, ob mit dem nahen Angehörigen eine auch sonst erforderliche Arbeitskraft ersetzt wurde. Die Umstände und die Summe der vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten des Sohnes um jene Art von Mitarbeit im Erwerb eines nahen Angehörigen handelte, wie sie unter Familienmitgliedern üblich ist, die jedoch steuerlich unbeachtlich ist. Dafür spricht auch, dass der Sohn noch minderjährig war und seine Zeit vom Schulbesuch in Anspruch genommen wurde. Es ist nicht überzeugend, dass der Sohn neben dem Schulbesuch und den damit verbundenen Verpflichtungen in seiner verbleibenden Freizeit regelmäßig 10 Wochenstunden für den Bf gearbeitet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht ein Tätigwerden in der Freizeit für familienhafte Mitarbeit. Die vorgebliche Anstellung des Sohnes erfüllt daher weder die Voraussetzung, nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen zu sein, noch die Anforderung, einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufzuweisen, noch erfüllt er die Voraussetzung der Fremdüblichkeit. Bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis zwischen dem Bf und seinem Sohn handelt es sich im Jahr 2012 auf Grund der Gestaltung und Abwicklung dieser Leistungsbeziehung um familienhafte Mitarbeit und ist daher den diesbezüglichen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen (vgl auch VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Mieterinvestition Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf ist seit Mai 2011 Mieter des Geschäftslokales in Adresse 2. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Bf hat in diesem Geschäftslokal im Jahr 2012 eine Therme samt Radiatoren und Leitungen einbauen lassen. Die Kosten in der Höhe von 5.270 Euro trug der Bf. Dieser Betrag wurde im Jahr 2012 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Laut Vereinbarung mit dem Vermieter ging diese Therme in das Eigentum des Vermieters über. Der Bf erhielt dafür eine Mietreduktion über die Dauer von 5 Jahren in der Höhe von 70 Euro monatlich (insgesamt daher 4.200 Euro). Den Restbetrag von 1.070 Euro musste der Bf als Mieter des Geschäftslokales selbst tragen. Der Bf brachte im Jahr 2012 monatlich 100 Euro von seinen Mietaufwendungen laut Vertrag in Abzug. Diese verminderten Mietkosten wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen Betriebsausgaben dar. Sie können jedoch nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigt werden, sondern nur verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Wird durch Aufwand ein Wirtschaftsgut geschaffen, so liegt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. Dies ist insbesondere bei Einbauten in Gebäude der Fall, wenn durch die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes verändert oder verbessert wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind Wirtschaftsgüter, die mit dem Gebäude derart verbunden sind, dass sie ohne Verletzung ihrer Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden können, als Teil des Gebäudes anzusehen. Dies gilt insbesondere für eingebaute Heizungsanlagen. Nach der Bestimmung des § 4 Abs 6 EStG 1988 sind Vorauszahlungen von Mietkosten zu aktivieren und verteilt auf die Dauer der Vorauszahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Unter Mietkosten sind die Kosten, die für die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern inklusive der Betriebskosten geleistet werden, zu subsumieren. Sie sind vom Aktivierungsgebot erfasst. Diese Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen. Die Aufteilungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Vorauszahlung. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die vorgenommene Mieterinvestition ist, soweit die Aufwendungen als Herstellungskosten vom Bf getragen werden müssen, über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzusetzen. Die Abgabenbehörde ist dabei von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen. Gegen den Ansatz dieser Nutzungsdauer hegt das Gericht keine Bedenken. Die Absetzung der Heizanlage in der Höhe von 214 Euro jährlich wurde zu Recht vorgenommen. Für die geleistete Mietvorauszahlung in der Höhe von 4.200 Euro für 5 Jahre hat die Abgabenbehörde keine anteilige Absetzung berücksichtigt. Dies wiederspricht dem Aktivierungsgebot, wonach die aktivierten Kosten auf die Dauer der Vorauszahlung aufgeteilt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. In Abweichung der Vereinbarung hat der Bf jährlich 1.200 Euro anstatt wie vereinbart 840 Euro von der Miete in Abzug gebracht. Auf Grund der monatlichen Zahlungen für die Vorauszahlung können 1.200 Euro jährlich als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.   Der Gewinn für das Jahr 2012 ist daher zu korrigieren. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar (in Euro): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut AP | 40.756,03 | Abzüglich MietVZ anteilig für 2012 | -1.200,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BFG | 39.556,03 Anspruchszinsen Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf hat gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen Beschwerde erhoben. In der Begründung der Beschwerde hat der Bf zu den Anspruchszinsen nichts vorgebracht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: § 205 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung bestimmt: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs 3) nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegt die in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2008-2010 und 2012 vom 6. August 2014 ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Bf bekämpft diese Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen ohne weitere Begründung im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide. Darin wird vorgebracht, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden - wie im gegenständlichen Verfahren - kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, § 252 Tz 3). In der Berufung wurde weder argumentiert, dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre noch dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch kein formalrechtliches Hindernis entgegensteht. Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (Einkommensteuerbescheide 2008-2010 und 2012) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Sollte der Stammabgabenbescheid in der Folge abgeändert oder aufgehoben werden, ergeht ein weiterer Anspruchszinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (siehe Ritz, BAO6, § 205, Tz 35). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, sondern in erster Linie der maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Würdigung ergab sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Wiederaufnahme: vgl VwGH 28. 11. 1973, 585/73; VwGH 20. 9. 1983, 82/14/0341, 83/14/0013; Rechnungsmerkmale USt: VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; nahe Angehörige: VwGH 19.5.1992, 92/14/0032; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184;). Aus diesem Grunde war die Revision als unzulässig zu erklären. Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2012   Wien, am 29. Juli 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101715/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101715.2015
Stammnummer
130042
Gültig
29.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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