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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101715/2015

1. Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO - Ermessensübung 2. Fremdleistungen von Scheinfirmen - keine Betriebsausgaben und keine Vorsteuer 3. Dienstverhältnis zum Sohn, einem 16-jährigen Schüler 4. Mieterinvestition Heizungsinstallation: Mietvorauszahlung und Aktivierung 5. Wiederaufnahme nach Vorhaltsverfahren 6. Auhebung eines Bescheides nach § 299 BAO 7. Anspruchszinsenbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101715/2015vom 29.07.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter KR Michael Fiala, Arbeiterkammer für Niederösterreich, Dr. Franz Kandlhofer, Wirtschaftskammer für Niederösterreich, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Centurion WirtschaftsprüfungsgmbH , Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 6. August 2014 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008-2010, betreffend Aufhebung der Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012, betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2012 und betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 und 2012 sowie betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2008, 2010 und 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2020 in Anwesenheit der Schriftführerin Gülüzar Ruzsicska zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Beschwerde betreffend Aufhebung der Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2008, 2010 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Strittig sind im vorliegenden Fall folgende Fragen: Wurde der Bf im Zuge der Betriebsprüfung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO aufgefordert und erfolgte diese Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens? Wer hat die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich erbracht? War das Dienstverhältnis zum Sohn des Bf fremdüblich und der bezahlte Lohn als Personalaufwand daher abzugsfähig? In welchem Ausmaß ist der Aufwand für Heizungserneuerung zu aktivieren? Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Das Unternehmen der Bf wurde einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Im Zuge dieser Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: Fremdleistungen: Der Pflichtige habe bei der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte und Aufträge die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vermissen lassen. Die Geschäftsanbahnung sei meist über "Empfehlungen" von Personen, deren Identität dem Pflichtigen nicht vollständig bekannt war, erfolgt. Die Geschäftsanbahnung sei entweder auf den Baustellen direkt erfolgt oder der Pflichtige habe sich in Wiener Lokalen getroffen. Bei diesen Treffen bzw. später bei den Baustellenbesichtigungen sei dann die Auftragsvergabe an die jeweiligen Personen erfolgt. Dem Pflichtigen sei von diesen Personen meist nur der Vorname bekannt gewesen. Es bleibe offen, ob dieser Vorname der tatsächliche Vorname dieser Person gewesen sei oder bloß ein Deckname bzw. Rufname in der Branche. An den vorgeblichen Betriebsadressen jener Scheinfirmen, in deren Namen diese Personen aufgetreten seien, sei der Pflichtige nie gewesen. Er habe sich daher nicht davon überzeugt, ob diese Firmen an den vorgeblichen Adressen auch tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfalteten. Ebenso habe er hinsichtlich seiner Ansprechpersonen keine Vorkehrungen getroffen, um die wahre Identität dieser Personen zu erforschen und für Beweiszwecke festzuhalten. Auch habe er es unterlassen, deren Beziehungen zu jenen Firmen zu hinterfragen, in deren Namen diese Personen aufgetreten seien. Weiter sei anzuführen, dass laut Zahlungsbestätigungen namhafte Beträge bar an die Empfänger ausbezahlt worden seien, ohne über die wahre bzw. vollständige Identität der Empfänger unzweifelhaft im Klaren zu sein. Die Scheinfirma D-GmbH sei den typischen Firmenkonstruktionen zuzurechnen, die nur dazu dienten, um organisierten Abgabenbetrug durchführen zu können. Die V-GmbH und die R-GmbH seien weder im Firmenbuch noch bei der Finanzbehörde jeweils als Firma existent gewesen. Wiederholt habe der Verwaltungsgerichtshof und auch der unabhängige Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht, 1.12.2010, RV/1633-W/10) diese Konstruktionen gerügt: "Es handelt sich bei diesen Unternehmen um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-GesmbH's mit ausländischen Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen. Diese Briefkasten-GesmbH's werden nur für eine kurze Geschäftstätigkeit errichtet und haben den ausschließlichen Zweck, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen Person zugerechnet werden können. Von diesen Subunternehmen werden dann planmäßig bei der Geschäftstätigkeit anfallende SV-Beiträge und Abgaben nicht entrichtet. Während die Briefkasten-GesmbH's dann ihre Tätigkeit entfalteten, tauchen die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Gesellschaftsorgane sind nicht oder nicht mehr zutreffend polizeilich gemeldet. Wenn sie in Österreich überhaupt noch aufhältig sind, ist ihr Aufenthaltsort den Behörden unbekannt. Zum Teil werden auch gefälschte Identitäten verwendet. Mietverträge oder vielfach Untermietverträge werden bloß zum Zwecke der Gesellschaftsgründung abgeschlossen. Regelmäßig werden die Geschäftsadressen dann gewechselt und die Gesellschaft ist im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen. Die fingierten Adressen werden manchmal auch von mehreren Briefkasten-GmbH's benutzt. Mangels Auffindbarkeit der Gesellschaftsorgane kann für die meisten massiven Rechtsbrüche niemand zur persönlichen Verantwortung gezogen werden. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichnet, werden die weiteren Leistungen schon über die nächsten vorrätig gehaltenen Briefkasten-GesmbH's als Subunternehmer abgewickelt. Der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers besteht in niedrigen Kosten bzw. Werklöhnen, die anders, z.B. mit eigenem Personal, nicht erzielt werden könnten." Zu den Firmen im Einzelnen: M-Ltd - Fremdleistungen Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen haben sich Rechnungen im Gesamtwert von Euro 47.000 befunden. Im Jahr 2000 seien bei zwei Beträgen nur Rechnungen vorhanden und keine Unterlagen über erfolgte Zahlungen. Laut Erhebungen bei der Firma M-Ltd seien von dieser Firma die im Rechenwerk des Pflichtigen befindlichen Rechnungen nicht ausgestellt worden. Laut Auskunft von deren Verantwortlichen handle es sich bei den vorliegenden Rechnungen um Fälschungen. Die Rechnungen der ***M*** Vindobona Ltd, die diese Firma regelmäßig ausstellte, hätten ein anderes Aussehen gehabt. Darüber hinaus sei den Verantwortlichen dieser Firma der Name des Abgabepflichtigen gänzlich unbekannt. Sie hätten nie irgendwelchen Kontakt mit ihm gehabt. Die Unterschriften auf den gefälschten Rechnungen bzw. auf den Zahlungsbestätigungen stimmten nicht mit der Unterschrift der Geschäftsführerin überein. Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am 25.3.2014 angegeben: Er habe nur mit einer männlichen Person namens M Kontakt gehabt. Der genaue Name dieser Person sei ihm nicht bekannt. Er habe nur eine Handynummer dieser Person gehabt. Dieser M sei auch Firmeneigentümer der ***M*** Vindobona Ltd gewesen. Der Kontakt zu M sei über die Firma G-GmbH hergestellt worden. Die Rechnungsbeträge habe ausschließlich M kassiert. An der Betriebsadresse der M-Ltd sei der Pflichtige nie gewesen. Schriftliche Unterlagen über die Auftragsdurchführung habe es nicht gegeben. Da dem Pflichtigen die Identität und der Aufenthalt des Empfängers der Geldbeträge (M) nicht bekannt gewesen sei, würden diese Beträge nach § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Darüber hinaus fehlten bei zwei Beträgen die Zahlungsbelege. Ebenso könnten die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden, da es sich bei den vorliegenden Rechnungen um gefälschte Rechnungen handle, welche die Firma M-Ltd nicht ausgestellt habe. D-GmbH - Fremdleistungen Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen hätten sich zwei Rechnungen über den Gesamtbetrag von Euro 3.800 befunden. Zu diesen Rechnungen seien Zahlungsbelege vorhanden gewesen. Die Unterschrift auf diesen Belegen sei nicht ident mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers GF-D. Die Gesellschaft sei am 16.1.2007 gegründet worden. Alleingesellschafter und gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer sei zu diesem Zeitpunkt VorGF-D gewesen. Im Mai 2007 sei der Firmenname der Gesellschaft geändert worden. Zum selben Zeitpunkt habe VorGF-D seine Firmenanteile zur Gänze an GF-D abgetreten. Dieser sei zunächst in Wien polizeilich gemeldet gewesen, ab 8.1.2009 sei sein Aufenthalt unbekannt. Laut Auskunft der Hausverwaltung habe er während der aufrechten polizeilichen Meldung die Wohnung nicht benutzt. Im Mai 2008 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Dieser sei mit Beschluss des Gerichtes vom 6.3.2009 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. In der Folge sei die Firma am 21.5.2009 amtswegig gelöscht worden. Diese Gesellschaft sei bereits Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gewesen. Aus dem Gutachten gehe hervor: Laut Beschuldigtenvernehmung habe GF-D regelmäßig Scheinrechnungen ausgestellt und Anmeldungen von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Lohn- und Sozialabgaben getätigt. Die D-GmbH scheine nicht als Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges auf. Es sei an den Geschäftsadressen kein Telefon angemeldet gewesen. Laut Gutachten des Gerichtssachverständigen sei daher abzuleiten, dass diese Firma eine bloße Scheinfirma gewesen sei und nicht von einem unternehmerischen Betrieb einer existenten Firma ausgegangen werden könne. Nach außen in Erscheinung tretende Fakten, die die Qualifikation als steuerlich existentes Unternehmen festmachen ließen, seien nicht feststellbar. Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am 25.3.2014 angegeben: Ansprechperson sei ein gewisser Kontakt-D gewesen, den genaueren Namen wisse der Pflichtige nicht. Dieser Kontakt-D habe auch die Geldbeträge kassiert. Die Kontaktaufnahme sei auf einer Baustelle erfolgt. Dieser Kontakt-D sei über eine Handynummer erreichbar gewesen, ab einem gewissen Zeitpunkt habe dann dieser unter dieser Nummer die Anrufe nicht mehr entgegengenommen. An der vorgeblichen Geschäftsadresse sei der Pflichtige nie gewesen. Man habe einen Treffpunkt vereinbart, und sei dann gemeinsam auf die Baustellen gefahren. Schriftliche Unterlagen über die Auftragsabwicklung habe es nicht gegeben. Da dem Pflichtigen die Identität und der Aufenthalt des Empfängers der Geldbeträge (Kontakt-D) nicht bekannt gewesen sei, würden diese Beträge nach § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Ebenso könnten die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden, da es sich einerseits bei dieser Firma um eine Scheinfirma handle und andererseits, weil es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Bauleistungen handle und hier der Ausweis der Umsatzsteuer zu unterbleiben habe. Auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Gutachten werde verwiesen. R-GmbH - Fremdleistungen Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Wert von Euro 4.500 befunden. Eine Zahlungsbestätigung liege vor, die Unterschrift sei unleserlich und könne daher keiner natürlichen Person zugeordnet werden. Die auf der vorliegenden Rechnung angeführte Firmenbuchnummer und UID-Nummer gehöre zu einer anderen GmbH. Eine Firma mit der Bezeichnung R-GmbH sei laut Firmenbuch nie existent gewesen. Es sei auch kein Unternehmen mit diesem Firmennamen steuerlich existent gewesen. Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am 25.3.2014 angegeben: Ansprechpersonen für den Pflichtigen seien ein gewisser Kontakt-R1 und ein Kontakt-R2 gewesen, diese beiden Personen seien für die Abwicklung der Aufträge verantwortlich gewesen, die Geldbeträge habe laut Pflichtigem Kontakt-R2 kassiert. Unterlagen, die eine eindeutige Identifizierung dieser beiden Personen ermöglicht hätten, habe der Pflichtige nicht vorlegen können, an der vorgeblichen Betriebsadresse sei der Pflichtige nie gewesen. Im Zuge der Befragung seien vom Pflichtigen diverse Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Ausweiskopie, Bescheidkopie vorgelegt worden, diese Unterlagen stünden aber alle in Bezug zur R1-GmbH und nicht zur R-GmbH. Da eine R-GmbH nie existiert habe und der Pflichtige die Empfänger der Geldbeträge nicht nennen könne, sei die Abzugsfähigkeit dieser Betriebsausgaben zu verneinen. Das gleiche gelte für die Versagung des Vorsteuerabzuges. Ein nicht existentes Unternehmen könne keine Rechnung ausstellen, die den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche und zum Vorsteuerabzug berechtige. Zur Klarstellung führte die Betriebsprüfung noch aus, dass aufgrund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen es sich bei der R1-GmbH ebenfalls um eine Scheinfirma an einer Scheinadresse handle. V-GmbH - Eingangsrechnung Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Rechnungsbetrag von Euro 20.000 (netto) befunden. Dieser Rechnungsbetrag sei in einem in der Buchhaltung erfasst worden, tatsächlich sei dieser Betrag laut Rechnung in drei Teilzahlungen beglichen worden, und zwar zweimal per Banküberweisungen zu je Euro 8.000 und einmal in bar zu Euro 8.000. Die auf der Rechnung angeführte Steuernummer habe nicht zugeordnet werden können. Eine Firma dieses Namens sei laut Firmenbuch nie existent gewesen. Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am 25.3.2014 angegeben: Ansprechperson sei ein gewisser Kontakt-V gewesen. Mit diesem habe der Pflichtige das Geschäft abgewickelt. Die Kontaktaufnahme sei über Kontakt-D erfolgt. Kontakt-V habe den Pflichtigen dann angerufen und man habe sich in Wien getroffen. Nach Besichtigung der Gegenstände durch den Pflichtigen sei man handelseins geworden. Nach Lieferung und Ausladen der Gegenstände sei das Geld an Kontakt-V übergeben worden. Es gebe keine schriftlichen Unterlagen über die Geschäftsabwicklung. An der vorgeblichen Geschäftsadresse dieser Firma sei der Pflichtige nie gewesen. Die Abzugsfähigkeit der diesbezüglich beantragten Betriebsausgaben sei deshalb zu verneinen, da diese Firma nie existiert habe. Darüber hinaus habe der Pflichtige die Empfänger der Geldbeträge nicht nennen können. Es bleibe daher im Dunkeln, wem die Geldbeträge tatsächlich zugeflossen seien. Dies gelte auch für die Zahlungen per Banküberweisungen. Das gleiche gelte für die Versagung des Vorsteuerabzuges. Ein nicht existentes Unternehmen könne keine Rechnung ausstellen, die den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche und zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG berechtige. Da der Pflichtige diesen Betrag als Betriebs- und Geschäftsausstattung verteilt über drei Jahre abgeschrieben habe, werde diese Abschreibung im Zuge der Nichtanerkennung in diesen drei Jahren korrigiert. A-GmbH - Fremdleistungen Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Rechnungsbetrag von Euro 18.000 befunden. Eine Zahlungsbestätigung sei nicht vorgelegen. Die Rechnung sei in einer Summe in die Buchhaltung aufgenommen worden. Laut Rechnungstext wäre aber die Rechnungssumme in Teil-/Ratenzahlungen entrichtet worden, und zwar im Juli 2010 € 5.000, im September 2010 € 3.000, im Oktober 2010 € 8.000, im November 2010 € 500, und eine Endabrechnung mit € 1.500. Wie der Umsatzsteuerbetrag von Euro 3.600 bezahlt worden sei, bleibe ebenso im Dunkeln wie die vorgebliche Entrichtung der Teilzahlungen. Für die A-GmbH habe es keine aufrechte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegeben. Darüberhinaus habe es sich um aktivierungspflichtige Anlagegüter gehandelt, die nicht sofort absetzbar gewesen wären, sondern nur im Wege der Absetzung für Abnutzung. Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am 25.3.2014 angegeben: Die Geschäfte dieser Gesellschaft habe GF-A geleitet, der Pflichtige habe mit diesem Kontakt gehabt und die Aufträge abgewickelt. Es habe auch noch einen Kontakt-A gegeben. Der Pflichtige habe mit diesen aber kaum gesprochen. GF-A habe immer wieder Teile seiner Werkzeuge verkauft und der Pflichtige habe immer wieder Teile angekauft. Laut Pflichtigem sei die Lieferung nicht im Gesamten, sondern in Teillieferungen erfolgt. Abgesehen von der Rechnung seien sonst keine Unterlagen vorgelegen. Bei der durchgeführten Betriebsbesichtigung seien wesentliche Teile der vorgeblich gelieferten Gegenstände im Lager des Pflichtigen nicht vorhanden gewesen, so z.B. 1 Stück Hochbauwinde 100 Stück Schwerlastdeckenstützen 1 Stück Atika Zwangsmischer 20 Stück Kunststoffschuttrohre 1 Stück Kunststofftrichter 16 Stück Gerüstfaltböcke 200 Stück Rapid Schalungsklemmen 10 Stück Werkzeugkoffer. Auf die Feststellung des Betriebsprüfers, dass diese Gegenstände nicht vorhanden seien, habe der Pflichtige erklärt, dass diese laufend auf den Baustellen verschwinden würden. Er habe auch nicht konkret sagen können, ob sich derzeit Teile davon auf laufenden Baustellen befänden. Dazu sei anzuführen, dass die angeführten Werkzeuge für gewöhnlich nicht zur Ausstattung eines Malerbetriebes gehörten. Darüber hinaus hätten diese Werkzeuge einen bestimmten Wert, es erscheine daher nicht mit den Erfahrungen des täglichen Geschäftslebens vereinbar, dass diese auf Baustellen einfach verschwinden würden. Bei der Schlussbesprechung sei ein Schriftstück über die Leihgabe für einen Teil dieser Werkzeuge vorgelegt worden, einen Nachweis, wann und an wen der Betrag von Euro 18.000 bezahlt worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Es fehlt somit jeglicher Nachweis über die Bezahlung des Rechnungsbetrages. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass GF-A in der gegenständlichen Gesellschaft weder eine Funktion als Geschäftsführer inne gehabt habe noch Gesellschafter gewesen sei. Die beantragte Betriebsausgabe und die damit in Verbindung stehende Vorsteuer seien daher nicht anzuerkennen. Aus den gesamten Umständen erscheine es zweifelhaft, dass diese Maschinen oder Werkzeuge tatsächlich angeschafft worden seien. Mietvorauszahlung und Mieterinvestition (TZ 10) Bei der Übernahme des Mietlokales in ***AdrBüro***, habe der Pflichtige eine neue Heizung einbauen lassen. Die Kosten habe er selbst getragen. Laut Vereinbarung mit dem Vermieter stellten jedoch Euro 4.200 davon eine Mietvorauszahlung dar, um die die monatlichen Mieten verringert wurden. Dieser Betrag werde daher von der Investitionssumme abgezogen und der verbleibende Rest auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben. Familienhafte Mitarbeit (TZ 11) In den Betriebsausgaben seien Gehaltszahlungen für den Sohn CC enthalten. Anlässlich der Besprechung haben weder ein schriftlicher Dienstvertrag noch Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt werden können. CC sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen und habe die Rudolf Steiner Waldschule in Schönau besucht. Da der Sohn noch minderjährig gewesen sei, im gemeinsamen Haushalt der Eltern gelebt habe und durch seinen Schulbesuch nicht selbst für seinen Unterhalt habe sorgen können, gelte die Vermutung, dass der Sohn aufgrund von familienrechtlichen Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses mitgearbeitet habe. Es fehle an den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses. Die Gehaltszahlung werde daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2008-2010 wieder auf und erließ neue Sachbescheide entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Die Bescheide betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für das Jahr 2012 wurden aufgehoben und ebenfalls neue Sachbescheide erlassen. Gleichzeitig ergingen Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2008 bis 2010 und 2012. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt: Als Ergebnis der Außenprüfung sei die Abgabenbehörde von den eingereichten Erklärungen insoweit abgewichen, als sie im Wesentlichen die Fremdleistungen der Firmen M-Ltd, D-GmbH, R-GmbH und V-GmbH sowie den Wareneinkauf der Firma A-GmbH nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen und die korrespondierenden Vorsteuerbeträge ebenfalls nicht abgezogen habe. Als Begründung sei angeführt worden, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben an Personen bezahlt worden seien, welche nach Meinung der Abgabenbehörde in der Identität nicht festgehalten worden seien und daher gemäß § 162 BAO nicht anerkannt werden könnten. Eine diesbezügliche Aufforderung nach § 162 BAO, welche als verfahrensleitende Verfügung anzusehen sei, sei tatsächlich nicht erlassen worden. Des weiteren sei ein Verlangen der Behörde nach § 162 BAO eine Ermessensentscheidung. § 162 BAO dürfe nur nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen herangezogen werden. Die Finanzbehörde habe mit Vorhalt vom 5.8.2010 ein Ergänzungsersuchen betreffend Fremdleistungen des Jahres 2008 erlassen, die Antworten seien mit Fax vom 29.9.2010 damals erteilt worden. Dabei sei die Liste aller Fremdleistungsempfänger einschließlich der Beträge, der Anschrift und der UID-Nummern übermittelt worden. Demzufolge sei die Abgabenbehörde seit 30.9.2010 über die Fremdleistungsempfänger voll informiert gewesen. Wenn also die Abgabenbehörde jetzt bemängle, dass diese Fremdleistungsfirmen als Scheinfirmen anzusehen seien, so sei dies nicht nachzuvollziehen, da nach Übermittlung der diesbezüglichen Daten nach dem Ergänzungsvorhalt von der Abgabenbehörde keinerlei Reaktion erfolgt sei. Wenn die Abgabenbehörde damals keine Bedenken gegen diese Firmen gehegt habe, so sei es schwer erklärlich, dass nunmehr im Bericht diese Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden. Wenn dem Abgabepflichtigen daher vorgeworfen werde, er habe die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vermissen lassen, so gelte dies wohl gleichartig für die Abgabenbehörde, da sie bei der seinerzeitigen Übermittlung der Unterlagen für die Fremdleistungen keine Reaktion gezeigt habe. Wenn also selbst die Abgabenbehörde nach Abwicklung des Vorhalteverfahrens diese Firmen nicht infrage gestellt habe, so könne es später keinesfalls als mangelnde Sorgfalt zulasten des Abgabepflichtigen angesehen werden. Wäre es anders, dann könnte die Abgabenbehörde mit gleicher Argumentation bei der Abfrage einer UID-Nummer im Nachhinein darauf verweisen, dass diese UID-Nummer nur irrtümlich bestätigt worden sei und die Unternehmereigenschaft daher quasi rückwirkend von der Abgabenbehörde bestritten werde. Da die Abgabenbehörde in voller Kenntnis der Leistungsempfänger gewesen sei, sei das Ermessen im Sinne des § 162 BAO zu Unrecht in der Weise ausgeübt worden, dass eine entsprechende Empfängerbenennung nochmals abverlangt worden sei, obgleich die Empfängerprüfung durch die Behörde im September 2010 ohne Beanstandungen geblieben sei. Da somit auch kein Grund zur Wiederaufnahme vorliege, seien die diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide zu Unrecht erlassen worden. Es werde daher beantragt, die Wiederaufnahmebescheide und die neuen Sachbescheide ersatzlos aufzuheben und in eventu die Erlassung materieller Bescheide unter Anerkennung der bisher nicht anerkannten Fremdleistungen zu veranlassen. Weiters werde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt: Für die Wiederaufnahme von Amts wegen sei ausschließlich das Vorliegen von im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel maßgebend. Es sei demnach bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde diese Tatsachen oder Beweismittel bisher nicht gekannt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstehe. Aus der Tatsache, dass nach Beantwortung des Vorhaltes für das Jahr 2008 zunächst keine Beanstandungen hinsichtlich der angeführten Leistungsempfänger erfolgt seien, sei aus Sicht der Abgabenbehörde keineswegs abzuleiten, dass die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen keine Wiederaufnahmegründe dargestellt hätten. Vielmehr habe die Abgabenbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es stehe der Abgabenbehörde jederzeit frei, entsprechende Ermittlungen anzustellen, welche im vorliegenden Fall zu den neu hervorgekommenen Tatsachen geführt haben. So hätten die geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem deshalb nicht anerkannt werden können, da dem Abgabepflichtigen Identität und Aufenthalt der Empfänger der geltend gemachten Beträge nicht bekannt gewesen seien und somit nicht habe festgestellt werden können, wem die betreffenden Geldbeträge tatsächlich zugeflossen seien. Somit werde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide abgewiesen. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei die amtswegige Wiederaufnahme zu Recht erfolgt. Bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung des Einkommen-und Umsatzsteuerbescheides 2012 sei anzuführen, dass die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid aufheben könne, wenn sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erweise. Da sich der Spruch des Einkommen-und Umsatzsteuerbescheides 2012 infolge der neu hervorgekommenen Sachverhaltselemente als nicht richtig erwiesen habe, habe die Behörde in diesem Zusammenhang von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, wobei auch hier dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben gewesen sei. Ein Anspruchszinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Abgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Aufgrund dieser Bindung sei der jeweilige Zinsenbescheid somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Da der Beschwerdeführer die Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen ausschließlich mit der Begründung angefochten habe, dass die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien, sei auch die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide als unbegründet abzuweisen gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Abgabenbehörde die Aufforderung zur Nennung der Empfänger gemäß § 162 BAO unterlassen habe, sei zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht habe. Vor diversen Besprechungsterminen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei der Abgabepflichtige mehrfach darauf hingewiesen worden, dass seine bisherigen Erläuterungen zu den Empfängern der abgesetzten Beträge den Erfordernissen der Empfängerbenennung nach § 162 BAO keineswegs genügten. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte darin teilweise sein Beschwerdevorbringen. Da somit die Abgabenbehörde in voller Kenntnis der Leistungsempfänger gewesen sei, sei das Ermessen im Sinne des § 162 AO zu Unrecht in der Weise ausgeübt worden, dass eine entsprechende Empfängerbenennung nochmals abverlangt worden sei, obgleich die Empfängerprüfung durch die Behörde im September 2010 ohne Beanstandungen geblieben sei. Da somit auch kein Grund zur Wiederaufnahme vorliege, seien die diesbezüglichen Bescheide zu Unrecht erlassen worden. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat. In einer Ergänzung zur Beschwerde (Schreiben vom 31. März 2015) führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mieterinvestition für die neue Heizung aus, dass die Abgabenbehörde nicht ermittelt habe, über welche Laufzeit der zugrundeliegende Mietvertrag abgeschlossen worden sei, und dass die Abgabenbehörde auch nicht berücksichtigt habe, für welchen Zeitraum die Mietvorauszahlungen geleistet worden seien. Für die Abgrenzung der Mietvorauszahlungen als auch für die Festlegung der Nutzungsdauer der neuen Heizung seien diese Daten jedoch maßgeblich. In diesem Punkt sei die Beweisaufnahme daher unvollständig geblieben. Hinsichtlich Gehaltszahlungen an den Sohn seien diese aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit des Dienstverhältnisses und der fehlenden Außenwirkung nicht anerkannt worden. Die Schriftform eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen sei nicht zwingend erforderlich, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile fixiert seien und der Beweis der tatsächlichen Durchführung des Vertrages erbracht werden könne (VwGH 16. 12. 1988, 87/14/0036). Dass kein schriftlicher Dienstvertrag und keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorlägen, ließe noch nicht darauf schließen, dass kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliege. Von der Abgabenbehörde seien jedenfalls keine weiteren Beweisaufnahmen zu Inhalt und Ausmaß der Tätigkeit des Sohnes vorgenommen worden. Auch in diesem Punkt werde festgehalten, dass die Vollständigkeit der Beweisaufnahme nicht gegeben sei. Mit der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht gemäß § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger der strittigen Fremdleistungsaufwendungen zu benennen. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausgeführt: Der steuerliche Vertreter legte Lohn- u. Gehaltsabrechnungen, die vom Sohn des Bf unterzeichnet wurden, und elektronische geführte Zeitaufzeichnungen vor. Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass es für alle Dienstnehmer elektronische Dienstaufzeichnungen gäbe. Die Dienstnehmer würden sich über eine Handy App einloggen und ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsauftrag dort hinterlegen. Aus diesem Programm könne der Bf jederzeit überprüfen, wo sich der jeweilige Arbeitnehmer eingeloggt habe. Mittlerweile führe der Sohn das Unternehmen. Vorgelegt wurde die Vorhaltsbeantwortung auf das Ergänzungsersuchen vom 5.8.2010 betreffend Fremdleistungen 2008. Es wurde darauf hingewiesen, dass damals sowohl Firma, Adresse, UID Nummer und der jeweilige Betrag angegeben worden seien. Die Rechnungen seien mitgeschickt worden. Im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens sei im Rahmen eines telefonischen Kontaktes von der ehemaligen steuerlichen Vertretung und des Sachbearbeiters des Finanzamtes bei der Firma XY Maler- u. Anstreicher GmbH offenbar eine Abfrage der UID Nummer durchgeführt worden, weil diese aufgrund dieses Kontaktes berichtigt worden sei. Es müsste sich daher die Frage, ob die UID Nummer noch einmal zu prüfen sei, erübrigen, weil diese damals abgefragt worden sei. Dies müsste sich aus den Akten des Finanzamtes ergeben. Aufgrund der Überprüfung der UID Nummern habe die Finanzverwaltung im Jahr 2010 keinen Grund gesehen, die vorgelegten Rechnungen zu beanstanden. A-GmbH: Vorgelegt wurden zwei Werkverträge, aus welchen hervorgeht, dass Herr Enzminger als Verantwortlicher beauftragt worden sei. Dieser Vertrag sei vom Geschäftsführer der Firma A-GmbH unterschrieben worden. Diese Person sei daher berechtigt gewesen, Beträge in Empfang zu nehmen. Vorgelegt wurde auch eine Gesamtaufstellung über den Zahlungsfluss der Firma A-GmbH. Die angeführten Gegenstände seien im Bausch und Bogen als Teil eines aufgelösten Lagers angekauft worden. Die Vertreterin des Finanzamtes hielt entgegen, dass die Firma A-GmbH im Zeitraum 31.7.2010 bis 13.7.2011 keine aufrechte UID Nummer hatte. ***M*** Vindobona Ltd: Die genannten Empfänger der Beträge für die Firma ***M*** Vindobona Ltd seien aufgrund ihrer Kleidung, die mit einer Aufschrift "***M***" versehen gewesen sei, erkennbar gewesen. Deshalb sei davon ausgegangen worden, dass die Arbeitnehmer auch der Firma ***M*** Vindobona Ltd zuzurechnen seien. Auf einer Baustelle werde nicht nach einem Ausweis gefragt. Für jede erhaltene Bauleistung gebe es auch eine entsprechende Ausgangsrechnung mit einem zumindest 20%igen Aufschlag. D-GmbH: Es wurden die Rechnungen und dazu Kassaeingangsbelege der Barzahlungen vorgelegt. Firma R-GmbH: Es wurden die Rechnungen und der Kassaeingang (Barzahlungen) samt Firmenbuchauszug und Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Gewerbeanmeldung vorgelegt. V-GmbH: Vorgelegt wurden Rechnungen und ein Kontoauszug, aus dem sich die Bezahlung an die Firma V-GmbH in der Höhe von 16.000 Euro ergibt und dazu ein weiterer Barbeleg über weitere 8.000 Euro. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass für sämtliche entrichtenden Beträge Leistungen erbracht wurden, die auch vom Bf weiter verrechnet worden seien. Dazu wurde auf die EuGH Judikatur zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäßen Beleg verwiesen. Dass die Leistungen erbracht worden seien, sei von der Finanzverwaltung nicht angezweifelt worden. Es wurden zwei Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich Name und Adresse des Herrn M und des Herrn Kontakt-D ergeben sollen. Bezüglich Heizungsinstallation: Der Heizungseinbau sei im Büro in der Wiener Neustädter Straße erfolgt, damals sei das gesamte Büro umgebaut worden. Als Vergleichsangebot würde der steuerliche Vertreter auf die Vorsteuerabzüge aus den genannten Rechnungen für 2009 und 2010 verzichten. Die Vertreterin des Finanzamtes konnte diesbezüglich keine Äußerungen machen. Der Bf beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Wiederaufnahme: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf hat in seiner Erklärung Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben abgezogen. Das Finanzamt hat im August 2010 in einer nachprüfenden Bescheidkontrolle betreffend Veranlagung 2008 den Bf aufgefordert, die Fremdleistungsempfänger mit Name, Anschrift, Betrag und UID-Nummer bekannt zu geben. Der Bf ist dieser Aufforderung insoweit nachgekommen, als er die fremdleistenden Empfänger mit Name, Anschrift und Betrag bekannt gegeben hat. Die Liste des Bf wurde zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Fremdleistungen der Jahre 2008 bis 2010 einer genauen Prüfung unterzogen. Insbesondere wurden die genannten Firmen überprüft bzw die Betriebsprüfungsberichte jener Firmen, bei denen bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte, herangezogen. Als Ergebnis dieser Überprüfung stellte die Betriebsprüfung neben weiteren Feststellungen fest, dass die angegebenen Fremdleistungsfirmen nicht die Empfänger der Beträge waren, dass für manche der Beträge keine Zahlungsbelege vorlagen, dass fast ausschließlich in bar bezahlt worden war, dass diese Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet hatten, dass die Rechnungen teilweise gefälscht waren, dass es keine schriftlichen Unterlagen für diese Aufträge gab, dass es einige dieser Firmen im Firmenbuch und auch steuerlich nie gegeben hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen auf die Ausführungen weiter unten zu den Fremdleistungen verwiesen, welche uneingeschränkt auch hinsichtlich Wiederaufnahme Gültigkeit haben. Auf Grund dieser Feststellungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen für die Jahre 2008 bis 2010 gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass diese Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen sind. Es erfolgte die Kürzung der Vorsteuern um Euro 5.660 im Jahr 2008, Euro 9.400 im Jahr 2009 und Euro 3.600 im Jahr 2010 und eine Erhöhung des Gewinnes um Euro 41.966,67 im Jahr 2008, um Euro 53.666,67 im Jahr 2009 und um Euro 24.666,67 im Jahr 2010. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Beurteilung Wiederaufnahme Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes. Allfälliges Verschulden an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Erklärungen 2008 bis 2010 sowie der Vorhaltsbeantwortung betreffend das Jahr 2008 und dem Wissenstand der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilt werden muss. Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide war der Behörde die Gesamtheit der Umstände und Gegebenheiten betreffend die Empfänger der Fremdleistungszahlungen nicht bekannt. Auch hinsichtlich 2008 kannte die Abgabenbehörde die vom Bf mitgeteilte Liste der Empfänger erst nach Bescheiderlassung, es war ihr dabei überdies nicht bekannt, um welche Art von Firmen es sich bei diesen Empfängern handelte. Hinsichtlich der Fremdleistungsempfänger 2009 und 2010 hatte die Abgabenbehörde überhaupt keine Kenntnis der fremdleistenden Firmen. Diese Feststellungen konnten erst im Zuge der Betriebsprüfung getroffen werden und der vollständige Sachverhalt aufgedeckt werden. Damit erreichte die Behörde erst auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anderslautenden Bescheide ermöglichte. Somit sind durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Der Wiederaufnahmegrund bewirkte einen im Spruch anderslautenden Bescheid. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO verwirklicht. Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mit seriösen Firmen zur Fremdleistung der Besteuerung unterwerfen und durch eine sorgfältige Beweisvorsorge für eine Überprüfbarkeit der Aufwendungen sorgen, gegenüber dem Bf benachteiligt werden. Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die mit dem Vorgehen des Bf bewirkte Steuerminderung hat einen Ausfall von Steuereinnahmen zur Folge, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bf zu tragen wäre. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig. Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der neu hervorgekommenen Tatsache schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht - schlechthin - aus; zB ist die Hintansetzung der auf Unbilligkeit beruhenden Überlegungen gegenüber den durch Zweckmäßigkeit gebotenen gerechtfertigt, wenn der für das Streitjahr festgestellte Wiederaufnahmsgrund auch in den Folgejahren Auswirkungen, und zwar zahlenmäßig ins Gewicht fallende Auswirkungen, hat (vgl VwGH 28. 11. 1973, 585/73; VwGH 20. 9. 1983, 82/14/0341, 83/14/0013). Die steuerliche Auswirkung des konkreten Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Höhe der betroffenen Betriebsausgaben im Rahmen der Fremdleistungen (Kürzung der Vorsteuern um Euro 5.660 im Jahr 2008, Euro 9.400 im Jahr 2009 und Euro 3.600 im Jahr 2010; Erhöhung des Gewinnes um Euro 41.966,67 im Jahr 2008, um Euro 53.666,67 im Jahr 2009 und um Euro 24.666,67 im Jahr 2010) nicht geringfügig. Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen des Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten. Berechtigte Interessen der Partei an der Rechtsbeständigkeit wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Unter den angeführten Erwägungen erscheint es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen. Auch ein Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung des Sachverhaltes schließt eine Wiederaufnahme nicht aus. Demzufolge war die Tatsache, dass die Behörde den Angaben des Bf als glaubhaft vertraut und keine weiteren Nachforschungen nach dem Vorhalteverfahren angestellt hat, nicht geeignet, von der Wiederaufnnahme im Rahmen des Ermessens aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen. Sachverhalt Fremdleistungen Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen hinsichtlich Fremdleistungen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf betreibt seinen Betrieb Malerei und Anstreicherei seit dem Jahr 2008. Davor war er als Maler und Anstreicher nichtselbstständig beschäftigt. An die nachstehend angeführten Firmen wurden neben weiteren nicht beanstandeten Firmen Zahlungen für Fremdleistungen als Betriebsausgabe geltend gemacht: ***M*** Vindobona Ltd D-GmbH R-GmbH V-GmbH A-GmbH.     Die in Streit stehenden Betriebsausgaben wurden in den einzelnen Streitjahren in nachstehender Höhe geltend gemacht (Euro):   | Firma | 2008 | 2009 | 2010 | ***M*** Vindobona Ltd | 27.000,00 | 47.000,00 |   | D-GmbH | 3.800,00 |   |   | R-GmbH | 4.500,00 |   |   | V-GmbH | 6.666,67 | 6.666,67 | 6.666,67 | A-GmbH |   |   | 18.000,00 | Summe | 41.966,67 | 53.666,67 | 24.666,67   Der Bf hat im angeführten Umfang Rechnungen an diese Fremdleister als Betriebsausgaben geltend gemacht, welche nach den Angaben auf den Rechnungen als Subunternehmer Leistungen für den Bf ausgeführt haben sollen. Den oben genannten Subfirmen kommen nachstehende Eigenschaften zu: Die Kontaktaufnahme folgte von Seiten der Subfirmen, indem diese an Herrn ***Bf1*** herangetreten sind. Herr ***Bf1*** hat diese Subfirmen an ihrer Geschäftsadresse nicht aufgesucht. Dem Bf war von diesen Kontaktpersonen meist nur der Vorname bekannt, wobei er nicht angeben konnte, ob dieser Vorname auch der tatsächliche Name der Kontaktperson war. Der Bf hat keine Vorkehrungen getroffen, um die wahre Identität der Ansprechpersonen festzustellen. Die Firmen übten an den angegebenen Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus. Die Firma D-GmbH änderte kurz vor ihrer Kontaktaufnahme mit dem Bf ihren Geschäftsführer und Gesellschafter. Sie trat nur für kurze Zeit am Markt auf und meldete danach Insolvenz an. Die Geschäftsführer waren nur kurz als solche tätig. Der Geschäftsführer GF-D war kurz in Wien polizeilich gemeldet gewesen, danach war sein Aufenthalt (ab 8.1.2009) unbekannt. Während der Dauer der aufrechten Meldung hatte der Geschäftsführer die Wohnung nicht benutzt. Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht. Die fremdleistende Firma entrichtete keine Sozial- und Lohnabgaben. Diese Firma war nicht im Besitz einer Zulassung für ein Fahrzeug. An der Geschäftsadresse war kein Telefon angemeldet (D-GmbH). Die Zahlung der Rechnungen erfolgte überwiegend durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch übereinstimmten (D-GmbH) bzw nicht leserlich waren (R-GmbH). Bei manchen Rechnungen waren keine Barzahlungsbelege vorhanden (M-Ltd, A-GmbH). Eine Verfolgung des Geldflusses war dadurch nicht möglich. Die von der Firma M-Ltd vorhandenen Rechnungen wurden laut Angaben der Firma nicht von dieser Firma ausgestellt. Die im Rechenwerk des Bf befindlichen Rechnungen waren Fälschungen. Die Firma ***M*** Vindobona Ltd hatte nie geschäftlichen Kontakt mit dem Bf. Bei der Firma R-GmbH war eine Firmenbuchnummer und UID-Nummer angeführt, die zu einer anderen GmbH gehörte. Diese Firma, die auf den Rechnungen angeführt war, war laut Firmenbuch und steuerlich nie existent. Bei der Firma V-GmbH war keine Firmenbuchnummer angeführt, die auf der Rechnung angeführte Steuernummer konnte nicht zugeordnet werden. Diese Firma war laut Firmenbuch und steuerlich nie existent. Für die Firma A-GmbH gab es nie eine aufrechte UID-Nummer. Von dieser Firma hatte der Bf laut Rechnung Gegenstände gekauft, die im Baugewerbe benötigt werden, aber nicht in einem Maler- und Anstreicherbetrieb. Diese Gegenstände konnten von der Betriebsprüfung nicht in Augenschein genommen werden, da sie nicht vorhanden waren. Es gab keine schriftlichen Unterlagen über die Auftragsabwicklung. Wer tatsächlich die Leistungen ausführte bzw ob diese ausgeführt wurden und wer die in den Rechnungen angeführten Beträge erhalten hatte, wurde vom Bf nicht bekannt gegeben und konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden. Die in den Rechnungen angeführten Fremdleister waren nicht die tatsächlichen ausführenden Unternehmer oder Empfänger der Beträge. Beweiswürdigung Fremdleistungen: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte der Senat auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Im Zuge abgabenbehördlicher und polizeilicher Ermittlungen wurden folgende Usancen der Baubranche aufgedeckt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101715/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101715.2015
Stammnummer
130042
Gültig
29.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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