Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1751-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung (unrichtige Anschrift des Lieferanten) und Kenntnis von der betrügerischen Absicht des Lieferanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1751-W/04vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bloße Entgegennahme von Post und Telefonanrufen durch eine beauftragte Firma an der in den Rechnungen angegebenen Adresse, reicht für die Annahme, dass das liefernde Unternehmen an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat bzw. an dieser Adresse existiert hat, nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K. (Austria) HandelsgmbH., Adr.,
vertreten durch MMag. Monika Sifferlinger, 1060 Wien, Marchettigasse 7/2,
vom 23. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 19. Februar 2004 betreffend Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. K. Austria HandelsgmbH. (Berufungswerberin, Bw.)
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. März 2001 gegründet. Gegenstand
des Unternehmens ist der Großhandel. Gesellschafter waren bei
Gründung - die Fa. K. Singapore Ltd. mit einer Beteiligung von
80%, - der Geschäftsführer SI mit 13% - und zwei weitere
Gesellschafter.
Ab 18. November 2003 ist die Fa. K. Singapore Ltd.
alleiniger Gesellschafter. Seit 23. August 2005 hat RB, wohnhaft in
Singapore, SI als Geschäftsführer abgelöst.
Für das Jahr 2001 erfolgte eine Prüfung
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG, auf deren Grundlage die Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2001 festgesetzt wurde. Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden der Aufwand für Web Server Design von
1.000.544,82 S und Mietaufwand für eine Kaution von 158.546,00 S sowie die
Vorsteuer aus der Kaution von 31.709,20 S und von der Fa. WU Informatik GmbH. in
Rechnung gestellte Vorsteuer von 515.502,78 S nicht anerkannt.
Der in der Umsatzsteuererklärung angegebene
Vorsteuerbetrag wurde vom Finanzamt um 547.211,98 S vermindert und die
Umsatzsteuer 2001 mit 379.739,00 S festgesetzt. Die Körperschaftsteuer
(Mindestkörperschaftsteuer) betrug 24.080,00 S. Die Kapitalertragsteuer aus
den SI zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen wurde mit
333.482 S (1.000.544,82 S x 33,33%) festgesetzt.
Im Detail wurden vom
Betriebsprüfer folgende
Feststellungen zur Umsatzsteuer
2001 getroffen:
Die Tätigkeit der Fa. P. HandelsgmbH. sei im Jahre
2001 eingestellt worden. Deren Geschäftsführer SI habe daraufhin an
der selben Adresse die Bw. gegründet. Mit der Einstellung der
Tätigkeit der Fa. P. seien auch deren österreichischer Lieferant, die
Fa. NI HandelsgmbH, und alle Beteiligten verschwunden. An Stelle der Fa. NI sei
als österreichischer Lieferant die Fa. WU Informatik GmbH. mit Sitz in 1000
Wien, X-Str., aufgetaucht. Diese sei am 13. Februar 2001 gegründet worden
und in das Firmenbuch eingetragen worden. Geschäftsführer und
Gesellschafter sei Hr. CHA, der zweite Gesellschafter sei Hr. WA. Im März
2001 habe diese Firma vom Finanzamt Steuernummer und UID-Nummer zugeteilt
bekommen.
Am Tag der Gründung hätten die beiden
Gesellschafter noch eine weitere Gesellschaft gegründet, die jedoch vom
Finanzamt weder Steuernummer noch eine UID-Nummer erhalten habe.
Bei der Fa. WU habe der Betriebsprüfer die selben
Feststellungen wie bei der Fa. NI HandelsgmbH. treffen können:
Die Fa. WU habe über keine eigenen
Büroräumlichkeiten verfügt. An der angegebenen Adresse
würden lediglich von der Fa. REX Bürodienste, nämlich die
Entgegennahme der Post und von Telefonaten, in Anspruch genommen. Es gebe kein
eigenes Personal. Die beiden Gesellschafter seien in Wien nicht polizeilich
gemeldet.
Wie auch bei der Fa. NI sei von der Niederländischen
Finanzbehörde an die österreichische Finanzverwaltung ein
Auskunftsersuchen betreffend die Fa. WU wegen des Verdachtes des
Mehrwertsteuerbetruges gestellt worden. Es sollte u.a. erhoben werden, ob es
sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handle.
Laut Datenbankabfrage seien von der Fa. WU
innergemeinschaftliche Erwerbe aus Belgien, Niederlande und Deutschland von
56.412.424,00 S getätigt worden. Auf dem Finanzamtskonto der Fa. WU gebe es
jedoch keine Umsatzsteuerbuchungen.
Nach Meinung der Betriebsprüfung sei die Fa. WU als
Scheinfirma zu dem Zweck gegründet worden, um der Bw. einen Vorsteuerabzug
zu ermöglichen.
Der Lieferant der Fa. WU sei die niederländische Fa.
Max Technology. Bei der Vernehmung am 22. November 2002 habe Hr. SI. allerdings
geleugnet, den Zulieferer der Fa. WU zu kennen.
Demgegenüber habe Hr. SI. jedoch am 10. September 2001
von Hrn. CHA. von der Fa. WU ein E-Mail mit Preisliste, Namen, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fa. Max erhalten. Hr. SI. habe demnach den
Lieferanten der Fa. WU kennen müssen. Er hätte ohne
Zwischenhändler direkt bei der Fa. Max billiger einkaufen können,
zumal Hr. SI. Frau Annie HO von der Fa. Max persönlich gekannt habe.
Allerdings wäre dann ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen.
Nach den Angaben des Hrn. SI. sei der Geschäftskontakt
zu der ehemaligen Fa. NI eingestellt worden, da der Verkäufer dieser Firma,
Hr. John XY, gesagt habe, er werde in Zukunft für die Fa. WU tätig
sein. Bei einem Anruf an der von XY genannten Telefonnummer habe sich Hr. CHA.
gemeldet. Dieser habe gesagt, dass Hr. XY nicht in seine Firma eingetreten sei.
Eine weitere Kontaktaufnahme mit XY sei nicht möglich gewesen.
Ein Angestellter der Spedition Press habe am 18. April 2002
über den Ablauf der Lieferungen der Fa. WU folgendes angegeben:
Ein asiatisch aussehender Mann habe mit einem Porsche 928
verschiedene Kartons der Fa. NI gebracht. Ab März 2001 habe der selbe Herr
mit dem Porsche 928 die Ware für die Fa. WU gebracht. Eine Bestätigung
der Warenübernahme durch die Spedition sei trotz des hohen Wertes der
Lieferung nicht gewünscht gewesen. Nach Meinung des Angestellten handle es
sich bei der Fa. NI und der Fa. WU um die selbe Firma.
Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei der
Porsche auf die Fa. NI angemeldet gewesen und vom Geschäftsführer Hr.
BE benutzt worden.
Ein weiterer Kunde der Fa. NI und der Fa. WU sei die
österreichische Fa. Tax. Eine Angestellte dieser Firma habe am 16. Juli
2003 bekannt gegeben, dass es ab Anfang 2000 Geschäftskontakte mit Hrn. XY,
der einen Porsche gefahren habe, gegeben habe. Nach Vorlage eines Passfotos des
Hrn. BE. (Geschäftsführer der Fa. NI) habe die Angestellte diese
Person als Hrn. XY erkannt.
Von der Fa. NI seien bis Februar 2001 Waren gekauft worden,
dann sei Hr. XY telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Danach sei Kontakt
zum Lieferanten der Fa. NI hergestellt worden, das sei die Fa. Max mit Fr. Annie
HO als Ansprechperson. In der Folge sei direkt von der Fa. Max geliefert worden.
Ungefähr ab Mai 2001 habe sich Hr. XY als Verkäufer der Fa. WU wieder
gemeldet, daraufhin sei die Ware von der Fa. WU gekauft worden. Die letzte
Lieferung sei im Dezember 2001 erfolgt. Die Ware sei immer mit einem PKW
geliefert worden.
Zusammenfassend weist der Betriebsprüfer darauf hin,
dass Hr. XY angeblich nicht in die Fa. WU eingetreten sei; Hr. SI. habe keinen
Kontakt mehr zu Hrn. XY gehabt. Trotzdem sei Hr. XY (oder auch Hr. BE) bei der
Fa. Tax weiterhin für die Fa. WU aufgetreten. Ebenso sei bei der Spedition
Press der selbe Herr, der sich allerdings nicht ausgewiesen habe, sowohl
für die Fa. NI als auch für die Fa. WU in Erscheinung getreten. Hr.
SI. hätte im Rahmen der Fa. WU Kontakt mit XY oder BE haben müssen.
Hr. CHA. sei in keiner Weise bei der Fa. NI beteiligt gewesen, es sei aber der
selbe Herr für die Fa. NI und die Fa. WU aufgetreten.
Aus den dargelegten Umständen schließt die
Betriebsprüfung, dass die Fa. WU Informatik GmbH. nur zu dem Zweck
gegründet worden sei, um einem österreichischem Kunden, der Bw., einen
Vorsteuerabzug zu ermöglichen, diese de facto jedoch eine Scheinfirma sei.
Die Vorsteuer von insgesamt 515.502,78 S aus Wareneinkäufen der Bw. bei der
Fa. WU in Höhe von ca. 2.577.000 S netto im Zeitraum zwischen April und
Oktober 2001 sei daher nicht anzuerkennen.
Die Bw. brachte gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wegen
der Nichtanerkennung der Vorsteuer (S 515.502,78 = € 37.463,04)
im Zusammenhang mit der WU Informatik GmbH. eine
Berufung ein und führte aus:
Die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf bei der Fa. WU
Informatik GmbH. sei nicht anerkannt worden, obwohl die in § 12
Abs. 1 Z. 1 UStG genannten Kriterien erfüllt gewesen seien.
Außerdem sei die Fa. WU GmbH. im Firmenbuch eingetragen gewesen, was von
Herrn SI. als Geschäftsführer auch überprüft worden
sei.
Für die Wahl von WU Informatik GmbH. als Lieferant sei
die bessere Garantieleistung ausschlaggebend gewesen sowie die Tatsache, dass
keine weiteren Transportkosten mehr angefallen seien. Es sei auch unwahr, dass
die Fa. Max als genannter möglicher Lieferant bessere Konditionen angeboten
habe als die Fa. WU. Letztere habe zwar die gleichen Produktpreise gehabt,
jedoch seien die Unterschiede im Bereich der Garantieleistung und der
niedrigeren Transportkosten zum Vorteil der Fa. WU sehr groß gewesen. Ein
Preisvergleich sei aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich.
Behauptete Umsatzsteuerunregelmäßigkeiten eines
Herrn XY bzw. BE könnten keinesfalls zu Lasten des
Leistungsempfängers, der Bw., gehen. Unternehmereigenschaft der Fa. WU
liege zweifelsfrei vor, es sei Ware körperlich geliefert worden, es sei
eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung darüber ausgestellt
worden, die Rechnung sei bezahlt worden und es sei wieder an Dritte
weiterveräußert worden. Es seien also reale Geschäfte
abgewickelt worden unter österreichischen Geschäftspartnern.
Unter diesen Voraussetzungen müsse von einer
Unternehmereigenschaft der Lieferfirma ausgegangen werden. Es würde an
Unzumutbarkeit grenzen, für Unternehmer die Abfuhr der Umsatzsteuer der
Lieferanten zu überprüfen und das Risiko dafür an den
Leistungsempfänger zu überwälzen.
Der Leistungsempfänger habe jedenfalls die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet und den Vorsteuerabzug den
Vorschriften des UStG entsprechend vorgenommen. Es sei daher der Vorsteuerabzug
für die Lieferungen der Fa. WU im Jahr 2001 in Höhe von
€ 37.463,04 anzuerkennen.
Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersuchte die Bw. um Auskünfte und
Geschäftsunterlagen über die in der Berufung erwähnten
Garantieleistungen und Transportkosten hinsichtlich der Fa. WU. Der Bw. wurde
des weiteren vorgehalten, dass wegen des Fehlens der richtigen Adresse des
liefernden Unternehmens in den Rechnungen der Fa. WU der Vorsteuerabzug nicht
zustehe.
Die Bw. stellte eine Beantwortung des Vorhaltes bis Ende
Mai 2007 in Aussicht. Bis dato langte jedoch eine solche bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Die Rechnung muss die in
§ 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
Zu den für einen
Vorsteuerabzug nach § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmalen existiert
umfangreiche Literatur und höchstgerichtliche Judikatur, auch der EuGH hat
sich wiederholt zu dieser Thematik geäußert. Nicht zuletzt hat sich
auch der UFS in einigen Entscheidungen damit befasst.
Die in § 11 Abs. 1
UStG geforderten Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem
anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Der Rechnung muss eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet
hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG erfordert daher für eine eindeutige
Feststellung des Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des
Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer
falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden (vgl. ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, zB 1.6.2006, 2002/15/0174).
Nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung ist insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer
Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der
angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen
Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020).
Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist
nicht ausreichend (Kolacny-Caganek,
Kommentar zum UStG, § 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist unzulässig,
wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit
entfaltet wurde (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 28.5.1997, 94/13/0230). Ebenso
steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn die Anschrift des leistenden
Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht dem Sitz seines
Unternehmens entspricht (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059). Unter Anschrift im Sinne
des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu
verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende
Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS
11.10.2005, RV/1137-W/03, UFS 29.11.2005, RV/0211-G/03).
Auf den "guten Glauben"
des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers kommt es nach der VwGH-Judikatur beim Vorsteuerabzug nicht
an. Entsprechend kann der gute Glaube auch keine objektiv fehlerhafte Rechnung
heilen. Allenfalls kann vom Rechnungsempfänger eine Berichtigung eines
Rechnungsmangels verlangt werden. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers"
ist dabei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine
Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 1.6.2006,
2004/15/0069).
Nach der jüngsten
Rechtsprechung des EuGH (zB. EuGH 6.7.2006, Rs. C-439/04,
Kittel, Rs.
C-384/04, Federation of Technological
Industries u.a.) steht dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug
für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zu, wenn er sich mit
seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger von den
betrügerischen Handlungen wusste oder zumindest hätte wissen
müssen, was an Hand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Zu prüfen
ist, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die
vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen,
dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.
Von
Taucher (UID-Adresse bzw.
Unternehmensadresse und Vorsteuerabzug, SWK 3/2007) und
Tumpl/Prechtl (Vorsteuerabzug und
EG-rechtlicher Gutglaubensschutz, SWK 31/2006) wird daher bezweifelt, dass die
bislang von der Judikatur vertretene Auffassung, dass ein Gutglaubensschutz im
Umsatzsteuerrecht nicht besteht, gemeinschaftsrechtskonform ist.
Die Vorsteuer aus den von der Fa. WU Informatik GmbH. an
die Bw. ausgestellten Rechnungen wurde im vorliegenden Fall anlässlich der
Betriebsprüfung nicht anerkannt, da es sich nach Meinung des
Betriebsprüfers um eine Firma handelt, die nur zum Zweck des
Vorsteuerbetruges gegründet wurde.
Folgender Sachverhalt ist nach der Aktenlage der
Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen:
Die Fa. WU Informatik GmbH. wurde laut Firmenbuch mit
Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 2001 gegründet und am 25. Mai
2004 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Als
Geschäftsanschrift ist 1000 Wien, X-Str., angegeben. Als Gesellschafter
waren WA und der Geschäftsführer CHA eingetragen.
Eine elektronische Anfrage der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ergab, dass die beiden Gesellschafter im Zentralen Melderegister nicht
erfasst sind.
Im März 2001 erhielt die Fa. WU vom zuständigen
Finanzamt eine Steuernummer und eine UID-Nummer zugeteilt.
Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen des
Lieferanten Fa. WU handelt es sich um zehn Rechnungen über diverse
Computerteile, die zwischen 24. April 2001 und 17. Oktober 2001 ausgestellt
wurden. Die Rechnungen weisen Umsatzsteuerbeträge von insgesamt
515.502,78 S aus. Auf allen Rechnungen ist als Adresse des liefernden
Unternehmens 1000 Wien, X-Str., angegeben.
Die Fa. WU hatte kein Personal angemeldet. Als
Verkäufer der Fa. WU ist gegenüber der Fa. Tax GmbH. (ein anderer
Kunde der Fa. WU ) ein Herr John XY aufgetreten, der zuvor für die Fa. NI
tätig geworden ist (Auskunft Margit H, Angestellte der Fa. Tax GmbH. vom
16. Juli 2003). Die von der Bw. bestellten Waren wurden an die Spedition Press
geliefert. Die Lieferung erfolgte im Namen der Fa. WU durch die selbe Person,
die zuvor für die Fa. NI geliefert hatte (Auskunft eines Angestellten der
Spedition Press vom 18. April 2002). Auch hinsichtlich der Fa. NI geht die
Abgabenbehörde davon aus, dass diese Firma zum Zweck der
Umsatzsteuerhinterziehung gegründet wurde.
Nach einer Erhebung des zuständigen Finanzamtes vom
24. Oktober 2001 handelt es sich bei der Rechnungsadresse nicht um den
Firmensitz der Fa. WU, sondern um den Firmensitz der Fa. REX, welche für
die Fa. WU Telefonanrufe und Post übernommen hat. Der Fa. REX wurde von der
Fa. WU die Adresse 1XXX Wien, B-Str., bekannt gegeben. An dieser Adresse war das
Unternehmen bei Nachfrage des Finanzamtes jedoch unbekannt. Auch an der auf
einem Meldezettel angeführten Adresse des Geschäftsführers in
1YYY Wien, C-Str., war kein Hinweis auf die Firma oder den
Geschäftsführer vorhanden. Abgesehen von einem einzigen telefonischen
Kontakt konnte in der Folge auf den angegebenen Handy-Nummern vom Finanzamt kein
Vertreter der Fa. WU mehr erreicht werden.
Es war daher dem Finanzamt weder möglich, den
Geschäftsführer der Fa. WU oder andere Ansprechpersonen ausfindig zu
machen noch in Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Aus den dem UFS
vorliegenden umfangreichen Akten sind außer den Rechnungen und den
Banküberweisungen keine weiteren Unterlagen über die
Geschäftsbeziehung zur Fa. WU ersichtlich. Schriftliche Unterlagen
betreffend die Fa. WU (etwa Vereinbarungen, Korrespondenz) wurden der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht auf ausdrückliche
Aufforderung vorgelegt.
Von der Fa. WU wurden keinerlei Steuererklärungen
abgegeben, ebensowenig erfolgte laut Datenbankabfrage die Entrichtung von
Umsatzsteuerzahlungen.
In Würdigung dieser Umstände ergibt sich
hinsichtlich der Fa. WU das Bild eines Unternehmens, welches Waren günstig
anbieten konnte, da seitens dessen Geschäftsführers nicht die Absicht
bestand, Abgaben zu entrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Fa. WU nur zum
Zweck des Umsatzsteuerbetruges gegründet wurde.
Auf Grund der Ermittlungen des Finanzamtes steht fest, dass
die Fa. WU an der in den Rechnungen angegebenen Adresse keine
Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Eine bloße Entgegennahme von
Post und Telefonanrufen durch eine beauftragte Firma reicht nämlich im
Sinne der oben dargestellten Rechtslage für die Annahme, dass die Fa. WU an
der angegebenen Adresse existiert hat, nicht aus.
Damit weisen die strittigen Rechnungen eine falsche
Anschrift auf und eignen sich allein schon aus diesem Grund nicht dazu, die Bw.
zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (6.7.2006,
Rs. C-439/04, Kittel ua.), wonach der
Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer von der
Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der
Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw.
ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann
angenommen werden, dass SI von der Steuerhinterziehung durch die Fa. WU gewusst
hat.
Denn die Bw. konnte keine nachvollziehbare Begründung
für die Zwischenschaltung der Fa. WU liefern. In der Vernehmung vom 22.
November 2002 antwortete der Geschäftsführer der Bw. auf die Frage,
woher die Fa. WU ihre Ware bezieht, "ich habe
da keinerlei Bestätigung, ich könnte nur raten." Herr SI. war
jedoch nachweislich über den Lieferanten (die Fa. Max Technology) der Fa.
WU informiert, da ihm per E-mail eine Preisliste der Fa. Max mit Namen,
Anschrift, Telefonnummer und E-mail-Adresse übermittelt worden war und er
auch eine Angestellte der Fa. Max persönlich kannte. Die Zwischenschaltung
der Fa. WU kann somit nicht damit erklärt werden, dass der
Geschäftsführer der Bw. den Lieferanten der Fa. WU nicht gekannt
hätte.
Die Wahl der Fa. WU als Lieferant wurde von der Bw. damit
begründet, dass zwar die Produktpreise bei WU und Max die selben gewesen
seien, die Unterschiede im Bereich der Garantieleistungen und der niedrigeren
Transportkosten zum Vorteil der Fa. WU sehr groß gewesen seien. Die Bw.
wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, Nachweise
hinsichtlich der Garantieleistungen und der Transportkosten vorzulegen. Der
Vorhalt wurde von der Bw. nicht beantwortet und besteht das Vorbringen der Bw.
somit aus unbewiesenen Behauptungen, die überdies als unglaubwürdig
einzustufen sind. Denn hinsichtlich der Garantieleistungen ist anzunehmen, dass
Garantieansprüche von der Fa. WU an die Fa. Max weitergeleitet wurden,
hatte die Fa. WU doch kein Personal und keine eigenen
Büroräumlichkeiten. Bessere Garantieleistungen der Fa. WU als bei der
Fa. Max wären daher schwer vorstellbar. Auch der Umstand, dass bei der Fa.
WU keine Transportkosten anfielen, obwohl die selben Produktpreise verrechnet
wurden, ist unglaubwürdig, denn in diesem Fall hätte die Fa. WU bei
Verrechnung der selben Produktpreise auf einen Aufschlag verzichten müssen
und zusätzlich auch noch die Transportkosten getragen.
Es fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung, warum
die Bw. die Ware nicht direkt bei der Fa. Max angekauft hat, sodass man eine
Kenntnis des Geschäftsführers der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug der Fa.
WU annehmen muss.
Auffällig sind auch die falschen Angaben des SI
über die Fa. WU bzw. den Verkäufer John XY. Nach der unbedenklichen
Aussage einer Angestellten der Fa. Tax ist John XY vorerst als Verkäufer
der Fa. NI und ab Mai 2001 als Verkäufer der Fa. WU aufgetreten. Ein
Passfoto von BE. wurde von der Angestellten als John XY erkannt. Damit in
Widerspruch steht das Vorbringen von SI, wonach John XY nicht für die Fa.
WU tätig geworden sei (Vernehmung vom 22. November 2002). Überdies hat
SI angeblich sowohl John XY als auch BE. persönlich gekannt (Vernehmung vom
6. November 2001), obwohl es sich offenbar um die selbe Person gehandelt
hat.
Dieser Versuch, Tatsachen bezüglich der Fa. WU
gegenüber der Abgabenbehörde zu verschleiern, steht ebenfalls der
Annahme entgegen, dass SI Gutgläubigkeit in Hinblick auf den in Streit
stehenden Geschäftspartner zuzubilligen wäre.
Sollte Herr SI. vom Umsatzsteuerbetrug nicht informiert
gewesen sein und sollten die Garantieleistungen und die Transportkosten bei der
Fa. WU tatsächlich günstiger gewesen sein, hätte die
Preisgestaltung zumindest seinen Verdacht erregen müssen, sodass man davon
ausgehen kann, er hätte bei entsprechender Sorgfalt Kenntnis von den
Machenschaften des Geschäftsführers der Fa. WU haben müssen.
Auch unübliche Einkaufspreise kommen als hinreichende
Verdachtsgründe in Frage
(Pernegger, Kein Vorsteuerabzug bei
Kennen oder Kennenmüssen der betrügerischen Zwecke des
Eingangsumsatzes, Finanz-Journal, 2/2007).
Denn grundsätzlich ist von einem Steuerpflichtigen in
Hinblick auf seinen Lieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt
zu erwarten (EuGH vom 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Technological
Industries). Wirtschaftsbeteiligte pflegen sich in der Regel schon aus rein
kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner
zu informieren. Laut Berufung hat der Geschäftsführer SI. die
Firmenbucheintragung der Fa. WU überprüft. Dass die Bw. weitere
Erkundigungen über diesen Geschäftspartner eingezogen hätte, ist
nicht aktenkundig und wurde dies auch nicht behauptet. Es kann daher nicht
gesagt werden, dass die Bw. alle Maßnahmen getroffen hätte, die
vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die
Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Als im Geschäftsverkehr
ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen
zwischen der Bw. und der Fa. WU zu bezeichnen.
Auf Grund dieser Umstände wird daher davon
ausgegangen, dass der (ehemalige) Geschäftsführer der Bw. vom
Umsatzsteuerbetrug wusste oder zumindest Kenntnis hätte haben müssen.
Dem Vorbringen in der Berufung, wonach etwaige
Umsatzsteuerunregelmäßigkeiten von Seiten der Fa. WU nicht der Bw.
angelastet werden können, war daher in Anbetracht der genannten
EuGH-Rechtsprechung entgegenzutreten.
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. WU wurde vom
Finanzamt zu Recht verweigert. Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1751-W/04
- Stammnummer
- 29416
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF