Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0126-G/04
Kein Vorsteuerabzug aus formell mangelhaften Subunternehmer-Rechnungen (Baugewerbe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-G/04vom 16.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch für die Zahlungen an die G.- Bau gilt, dass deren Betriebsausgabencharakter von der Erstbehörde nicht in Frage gestellt wurde und es sich daher erübrigte, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, soweit es sich auf die Leistungserbringung als solche bezogen hat.
4.) SP.- Bau GmbH (in der Folge SP.- Bau):
Das FA kürzte die mit der Umsatzsteuererklärung 2001 von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern weiters um einen Betrag von 4.634,57 €, welche aus Rechnungen der SP.- Bau, datiert zwischen 17. August und 21. Dezember 2001, resultierten (konkret stammte eine Rechnung vom 17. August 2001 und die restlichen Rechnungen vom November/Dezember 2001).
Auch zu diesem Unternehmen waren bei der Erstbehörde Informationen eines Wiener Finanzamtes eingegangen. Demnach war es bei zwei USt-Prüfungen im Oktober 2001 (Prüfungszeitraum März bis Juli 2001) bzw. September 2002 (Prüfungszeitraum August 2001 bis April 2002) nicht möglich gewesen, Kontakt mit einem Vertreter des Unternehmens aufzunehmen bzw. Buchhaltungsunterlagen zu erhalten. Lt. Meldedaten sei der Geschäftsführer am 12. Juli 2001 nach Kroatien verzogen. Der Hauseigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten an der FB-Adresse seien bei einer Erhebung im Juli 2001 weder die SP.- Bau noch deren Geschäftsführer bekannt gewesen. Möglicherweise bestehe eine Verbindung zu K.M., einer ehemaligen Mieterin, die als Buchhalterin an dieser Adresse tätig gewesen sei und der auch die auf den Rechnungen der SP.- Bau angegebene Telefonnummer zuzuordnen sei. K.M. habe allerdings im Oktober 2001 gegenüber der Abgabenbehörde angegeben, seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur SP.- Bau zu haben.
Die Bw. verwies auch zur SP.- Bau wiederum auf die Steuernummer und die FB-Erfassung mit der auf den Rechnungen angeführten Geschäftsanschrift 1230 Wien, K.-Straße 7. Einem Auszug aus dem Register der Wirtschaftskammer Wien könne entnommen werden, dass an diesem Standort für die Gesellschaft auch das Baumeistergewerbe mit Ing. H.B. als gewerberechtlichem Geschäftsführer angemeldet gewesen sei. Die Abgabenverwaltung habe Baustellen der SP.- Bau in L. und bei M. überprüft und sich dabei von der tatsächlichen Leistungserbringung überzeugt. Die Bw. habe den Kontakt mit dem Geschäftsführer der SP.- Bau, S.B., über ihren Dienstnehmer M.K. gepflogen, der auch persönlich im Büro der SP.- Bau an der FB-Adresse in Wien vorgesprochen habe. Bei einem weiteren Besuch im Jahr 2002 habe er nur mehr das "ausgeräumte Büro" gesehen. Befragte Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass die SP.- Bau im November 2001 ausgezogen sei.
Zur SP.- Bau wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die als Einmann-Gesellschaft gegründete GmbH wurde am 22.März 2001 in das FB eingetragen. Weitere Eintragungen nach der Ersterfassung sind dem Firmenbuch nicht zu entnehmen. Die Gesellschaft scheint bis heute mit dem Gründungsgesellschafter A.P. als Geschäftsführer im FB auf. Jahresabschlüsse fehlen seit Beginn. Eine aufrechte Gewerbebefugnis ist nicht ersichtlich (anzumerken ist, dass der von der Bw. vorgelegte Auszug aus dem Register der Wirtschaftskammer den Vermerk enthält, dass die dargestellten Informationen vom Unternehmen selbst eingetragen wurden).
A.P. war lt. ZMR-Daten an der im FB angegebenen Wohnadresse von der Gründung der SP.- Bau am 20. März bis 16. Mai 2001 gemeldet gewesen, bevor er seinen Hauptwohnsitz an die FB-Adresse der SP.- Bau nach 1230 Wien, K.-Straße 7 "verlegte". Die SP.- Bau ist dazu in den Meldedaten als Unterkunftgeberin angeführt. Bereits am 12. Juli 2001 hat sich A.P. nach Kroatien abgemeldet und hat seither keinen polizeilichen Wohnsitz in Österreich mehr.
B.W., die Eigentümerin des Hauses 1230 Wien, K.-Straße 7, hat als Zeugin vom UFS befragt, ihre gegenüber der Wiener Abgabenbehörde im Jahr 2001 gemachte Aussage bestätigt, wonach weder die SP.- Bau noch deren Geschäftsführer, A.P. jemals Mieter in diesem Haus gewesen oder ihr persönlich bzw. auch nur namentlich bekannt seien. Eine Firmentafel der SP.- Bau habe es dort nie gegeben. Allerdings habe sie das Mietobjekt Top 2 vom 1. Juli 1999 bis 21. März 2001 an K.M. vermietet gehabt, die dort ein gewerbliches Buchhaltungsbüro betrieben habe. Dadurch habe es auch eine gewisse Kundenfrequenz im Haus gegeben. Die Mieterin habe die Räumlichkeiten am 21. März 2001 verlassen, unmittelbar vor der gerichtlichen Räumung wegen Mietrückständen. Anschließend sei das Objekt leer gestanden, bis sie es ab 15. Juli 2001 wieder vermietet habe. Die neue Mieterin, eine politische Partei, betreibe darin bis heute ein Büro.
K.M. selbst hatte lt. ZMR im Haus 1230 Wien, K.-Straße 7 nie einen Wohnsitz.
Der UFS hält es aufgrund des Verfahrensergebnisses für erwiesen, dass die SP.- Bau im verfahrensgegenständlichen Rechnungszeitraum (August 2001 - Dezember 2001) keine Geschäftstätigkeit in 1230 Wien, K.-Straße 7 ausgeübt hat.
Die sehr konkreten Zeugenangaben der B.W. erscheinen wohlüberlegt und glaubwürdig. Der UFS sieht keine Veranlassung an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie mit ihren, bereits im Oktober 2001 und ein zweites Mal im März 2002 gegenüber den Wiener Abgabenbehörden gemachten Aussagen übereinstimmen und die Nachmieterin unter dieser Adresse tatsächlich noch heute im Telefonbuch aufscheint. Zudem hat die Bw. auch gegen diese Zeugenangaben nichts eingewendet.
K.M. hat im Zuge der ersten USt-Prüfung bei der SP.- Bau dem Prüfungsorgan gegenüber am 5. Oktober 2001 erklärt, sie habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zum Unternehmen mehr und verfüge auch über keine nennenswerten Buchhaltungsunterlagen. Damals hatte sie angegeben, die Unterlagen für die Stundenabrechnungen der Arbeiter über den Geschäftsführer eines dritten Unternehmens "im Namen der SP.- Bau" erhalten zu haben. Die Dienstnehmer seien zwischenzeitig abgemeldet worden, der Geschäftsführer der SP.- Bau sei mit unbekanntem Ziel verzogen.
Im Sommer 2001 hatten zwei ehemalige Dienstnehmer der SP.- Bau offene Lohnforderungen für bis zum 17. Juli 2001 durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. In den Unterlagen eines dazu bei der Wiener GKK anhängigen Verfahrens findet sich eine Mitteilung der K.M. vom 30. Juli 2001, nach welcher "die Fa. SP.- Bau seit 30. Mai 2001 nicht mehr bei uns registriert" sei und sie über deren Verbleib keine Informationen habe.
Der UFS geht unter den gegebenen Umständen davon aus, dass es sich bei der Adresse 1230 Wien, K.-Straße 7 tatsächlich nicht um die Unternehmensadresse der SP.- Bau im hier maßgeblichen Zeitraum sondern lediglich um die bis März 2001 aufrechte Anschrift des Buchhaltungsbüros der K.M. gehandelt hat. Dafür spricht nicht zuletzt deren Telefonnummer auf den Rechnungen der SP.- Bau.
Damit weisen diese Rechnungen aber mangels erwiesener, tatsächlicher Geschäftstätigkeit der SP.- Bau keine gültige Adresse im Sinne des § 11 UStG auf. Denn weder an einer reinen Zustelladresse noch an einem Ort, an dem (lediglich) Geschäftvorgänge verbucht oder Unterlagen aufbewahrt werden (soweit dies überhaupt geschah), wird eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt. Da K.M. selbst ab 21. März 2001 nicht mehr über diese Büroräumlichkeiten verfügte, kann es dahin gestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt sie tatsächlich keinen Kontakt mehr mit einem befugten Vertreter der SP.- Bau hatte.
An dieser Beurteilung ändert auch das zur Zeugenaussage des Dienstnehmers der Bw. und Lebensgefährten der N.M., M.K. erhobene Berufungsvorbringen nichts. Es mag durchaus zutreffen, dass dieser im Jahr 2001 eingerichtete Büroräumlichkeiten an der Adresse 1230, K.-Straße 7 vorgefunden hat, doch handelte es sich dabei nicht um die Geschäftsräumlichkeiten der SP.- Bau sondern - je nachdem wann dieser Besuch stattgefunden hat - entweder um jene der K.M. oder aber um die der Nachfolgemieterin. Welche "ausgeräumten Büroräume" M.K. allerdings im Jahr 2002 vorgefunden haben will und auf wen sich die Angaben der befragten Nachbarn über den Auszug im November 2001 bezogen haben sollen, ist angesichts der seit Juli 2001 und bis heute dauernden Vermietung an die politische Partei nicht nachvollziehbar und stellt die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des M.K. insgesamt in Frage.
Das Begehren der Bw. auf Vorsteuerabzug aus den, zwischen 17. August und 21. Dezember 2001 datierten, Rechnungen der SP.- Bau war somit wegen ungültiger Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens ebenfalls abzuweisen.
Zum selben Ergebnis kam im Übrigen der UFS auch in einem Parallelverfahren, welches im November 2006 zur Gz. RV/0924-W/05 entschieden wurde (https://www.bmf.gv.at/findok).
Da die Aufwendungen für die Leistungen der SP.- Bau, so wie bei den zuvor erörterten Unternehmen, als Betriebsausgaben nicht in Frage gestellt wurden, erübrigte sich auch in diesem Fall die Auseinandersetzung mit jenem Berufungsvorbringen, das auf die Existenz des Unternehmens an sich abzielte.
5.) B.E.- GmbH:
Das FA anerkannte den Vorsteueranspruch der Bw. aus drei, zwischen 17. November und 21. Dezember 2001 datierten Rechnungen der B.E.- GmbH nicht, weil bei einer Anfang 2002 durchgeführten USt-Prüfung der Wiener Abgabenbehörde (Zeitraum April bis Dezember 2001) kein Kontakt mit dem Geschäftsführer des Gesellschaft hergestellt habe werden können. Die steuerliche Vertretung habe bei Prüfungsbeginn die Vollmacht zurückgelegt, weil sie über keine Buchhaltungsunterlagen verfügt habe. Die verrechneten Leistungen der Gesellschaft seien deshalb nicht überprüfbar gewesen und die Prüfung mit einer Schätzung auf Basis der 88 bei der Wiener GKK angemeldeten Dienstnehmer abgeschlossen worden.
Die Bw. verwies auf die steuerliche Erfassung der GmbH und auf einen vom Geschäftsführer für die GmbH unterfertigten Mietvertrag vom 25. September 2001 zu einer Wohnung an der Rechnungsadresse 1100 Wien, C.-Gasse 107, Tür 9. Das Unternehmen sei auf mehreren steirischen Baustellen mit Spachtelarbeiten betraut gewesen. Auf einer dieser Baustellen sei der Kontakt mit dem Geschäftsführer "O." hergestellt worden.
Der vom UFS angeforderte Prüfungsakt zur o.a USt-Prüfung ist in Verstoß geraten und stand daher für die Sachverhaltsfeststellung nicht zur Verfügung. Aus den vorliegenden Unterlagen ergab sich zur B.E.- GmbH folgendes Bild:
Die B.E.- GmbH wurde als Einmanngesellschaft gegründet und am 18. Jänner 2001 in das FB eingetragen. Nach zweimaligem Gesellschafterwechsel erwarb O.K. im September 2001 die Gesellschaftsanteile. Am 29. September 2001 wurde er als Gesellschafter und Geschäftsführer in das FB eingetragen. Gleichzeitig wurde die Geschäftsanschrift der GmbH nach 1100 Wien C.-Gasse 107/9 verlegt. Zuvor hatte O.K. am 25. September als Geschäftsführer der B.E.- GmbH einen ab 1. Oktober geltenden Mietvertrag mit einem Immobilientreuhänder über eine 30 m² große Wohnung (Top 9) im Haus 1100 C.-Gasse 107 abgeschlossen. Als Mieterin wird im Mietvertrag ausdrücklich die GmbH angeführt.
Ab 2. Oktober 2001 war für die B.E.- GmbH an der Adresse 1100 Wien C.-Gasse 107/9 auch ein Festnetz-Telefonanschluss aufrecht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. März 2002 wurde die Konkurseröffnung über das Vermögen der B.E.- GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft gemäß
§ 39 FBG von Amts wegen aufgelöst.
Der zum Liquidator bestellte O.K. war lt. ZMR lediglich vom 25. September 2001 (= Tag der Übernahme der Gesellschaftsanteile und Abschluss des Mietvertrages) bis 9. Jänner 2002 mit einem (Neben-)Wohnsitz in Österreich erfasst. Seit Sommer 2002 fahnden die Sicherheitsbehörden im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach ihm.
Auch bei diesen Rechnungen stützte das FA die Aberkennung des Vorsteueranspruches auf die ungültige Rechnungsadresse.
Nach den im UFS-Verfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden jene Erhebungen zur Unternehmensadresse, auf welche sich die Erstbehörde stützt, frühestens Mitte Februar 2002 geführt (Prüfungszeitraum bis Dezember 2001, Niederschrift vom 3. April 2002). Mangels Vorlage des Prüfungsaktes kann - abgesehen von der Befragung des Hausverwalters - nicht beurteilt werden, welcher Art diese Erhebungen gewesen waren. In der Niederschrift vom 3. April 2002 wird lediglich darauf verwiesen, dass die Prüfungsanmeldung nicht zustellbar gewesen war, die Bemessungsgrundlagen ohne Buchhaltungsunterlagen geschätzt werden mussten und der Geschäftsführer, trotz schriftlicher Vorladung, zur Schlussbesprechung nicht erschienen war.
Zwar mag sich der Hausverwalter, wie vom FA vorgebracht, nur an den Geschäftsführer der Gesellschaft, nicht aber an die B.E.- GmbH erinnern, doch ändert dies nichts daran, dass im vorgelegten Vertrag die GmbH als Mieterin aufscheint. Ein anderer Mietvertrag war den Unterlagen, die dem UFS zur Verfügung standen, nicht zu entnehmen. Der UFS geht daher davon aus, dass O.K. den Mietvertrag bereits in Vorwegnahme seiner Funktion als Geschäftsführer der B.E.- GmbH abgeschlossen hat.
Neben dem Ergebnis der USt-Prüfung vom Frühjahr 2002 bezog sich das FA in seiner Beurteilung auch auf eine Auskunft der Wiener Abgabenbehörde an ein Finanzamt in Deutschland.
Entgegen der erstbehördlichen Argumentation stammt diese allerdings tatsächlich vom 25. März 2003 und nicht, wie angeführt, vom 31. Oktober 2001. Mit 31. Oktober 2001 datiert lediglich die Anfrage des deutschen Finanzamtes.
Aus dem Antwortschreiben gehen weder der Inhalt noch der Zeitpunkt der Erhebungen zur Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer hervor. Die Schlussfolgerung, dass der Rechnungsaussteller als Unternehmer tatsächlich nicht existiert, weil er in Österreich steuerlich nicht erfasst ist, erscheint nicht zulässig.
Unter den gegebenen Umständen ist aus Sicht des UFS nicht erwiesen, dass die B.E.- GmbH an der in den strittigen Rechnungen angeführten Adresse im Zeitraum November/Dezember 2001 keine aufrechte Unternehmensadresse hatte. Der von der Erstbehörde angenommene Rechnungsmangel erwies sich daher im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, als für die Kürzung des Vorsteueranspruches ungeeignet. Das Berufungsvorbringen war insofern berechtigt.
6. E.- Baumontage GmbH (in der Folge E.- Bau:)
In den geprüften Buchhaltungsunterlagen der Bw. befanden sich Rechnungen der E.- Bau mit Rechnungsdaten zwischen 28. März 2002 und 28. August 2002. Die Bw. hatte daraus Vorsteuern von insgesamt 15.728,15 € geltend gemacht, deren Abzug das FA aufgrund der BP verwehrte.
Begründend führte das FA aus, dass sowohl die E.- Bau als auch deren Gesellschafter oder Geschäftsführer an der angegebenen Rechnungsadresse in 1170 Wien, S.-Gasse 11/16 unbekannt und nach Auskunft des Hausverwalters dort auch nie Mieter gewesen seien. Im Juli 2002 seien eine USt-Prüfung und im Oktober 2002 eine Lohnsteuerprüfung von der Wiener Abgabenbehörde nach erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme ohne einen Vertreter der Gesellschaft durchgeführt worden. Die Bemessungsgrundlagen hätten dabei auf Basis der bei der Wiener GKK gemeldeten Dienstnehmer geschätzt werden müssen.
Der an der FB-Adresse der E.- Bau in S.-Gasse 11/6 seit 1982 wohnende Mieter, H., habe bei einer Befragung mitgeteilt, dass die E.- Bau seine Adresse gegen seinen Willen als Postadresse benutzt habe. Deren Büro habe sich tatsächlich an der Adresse S.-Gasse 11/16 befunden.
Die Bw. verwies auch zur E.- Bau auf die FB-Eintragung und die steuerliche Erfassung. Es sei ihr sogar eine "Drittschuldnerpfändung" der Abgabenbehörde zugegangen. Sowohl der Erhebungsbericht des Wiener Finanzamtes als auch der als Zeuge befragte H. würden die Existenz des Unternehmens bestätigen. Zum Nachweis lege sie einen "Abzug des Jahresabschlusses zum 30.11.2001" der E.- Bau vor, den sie vom Geschäftsführer der Gesellschaft, D.M., erhalten habe (Anmerkung: tatsächlich handelte es sich um ein Schriftstück mit der ursprünglichen StNr der E.- Bau, tituliert als "Bilanzkonto zum 30.11.2001"). Das Unternehmen habe 40 Dienstnehmer auf verschiedenen Baustellen im Großraum Graz beschäftigt und sei für bekannte Auftraggeber tätig gewesen, wodurch man Vertrauen geschöpft habe.
Zur E.- Bau wurde durch das Verfahren folgender Sachverhalt erwiesen:
Die Gesellschaft war unter anderer Firma im Jahr 1992 gegründet und in das FB eingetragen worden. Am 7. Dezember 2001 war nach einem Gesellschafterwechsel die Firmenbezeichnung auf E.- Bau geändert und die Geschäftsadresse nach 1090 Wien verlegt worden.
Am 20. März 2002 hatten sowohl der Gesellschafter als auch die Geschäftsanschrift der Gesellschaft neuerlich gewechselt. Letztere lautete nunmehr auf 1100 Wien, C.-Gasse 107/9, jener Anschrift, unter der seit 1. Oktober 2001 die bereits erwähnte B.E.- GmbH firmierte (Verweis auf Punkt 5). Der neue Gesellschafter-Geschäftsführer der E.- Bau, D.M., scheint im FB mit der Wohnadresse 1170 Wien, S-Gasse 17/23 auf, jener Anschrift, an der auch O.K., der letzte Geschäftsführer der B.E.- GmbH im Herbst 2001 kurzfristig seinen einzigen, behördlich gemeldeten Wohnsitz in Österreich hatte. D.M. ist an dieser Adresse lt. ZMR ab 20. Februar 2002 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Bereits am 11. April 2002 wurde die Adresse der E.- Bau noch einmal geändert. Seither scheint im FB als Geschäftsanschrift der Gesellschaft 1170 Wien, S.-Gasse 11/6 auf.
Am 16. September 2004 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG von Amts wegen gelöscht.
Die E.- Bau war in der Vergangenheit steuerlich erfasst. Bis inklusive 2001 wurden Steuererklärungen eingereicht. Bis zum Gesellschafterwechsel im März 2002 erfolgten zumindest teilweise Abstattungen des Abgabenrückstandes. Ab dem Eintritt des D.M. negierte das Unternehmen seine steuerlichen Verpflichtungen gänzlich. In der Folge wurden verschiedene Einbringungsmaßnahmen gesetzt, darunter im September 2003 auch der (erfolglose) Versuch einer Forderungspfändung bei der Bw.
Der am 26. Mai 2003 als Auskunftsperson befragte Mieter der Wohnung S.-Gasse 11/6, H. hatte zur E.- Bau angegeben, dass er deren an seine Adresse zugestellte Post bis etwa August 2002 in einen Briefkasten bei dem zur linken Seite der Hauseinfahrt gelegenen Büro deponiert habe. Nachdem er die Post über die falsche Zustellung informiert habe, sei diese eingestellt worden. Zu firmenzugehörigen Personen habe er nie Kontakt gehabt. Die Namen der Geschäftsführer seien ihm nicht bekannt gewesen. Ab etwa Dezember 2002 habe er keine Kenntnis mehr von der E.- Bau. Das nunmehr ansässige Nachfolgeunternehmen habe nach Problemen mit der Räumung des Lagers der E.- Bau dieses erst etwa im April 2003 für sich frei machen können.
Die im selben Haus wohnhafte Mutter des seit einiger Zeit im Ausland lebenden H. gab den Zeitraum der Fehlzustellungen von Post der E.- Bau mit rund einem Jahr an.
Die für das anhängige Verfahren maßgeblichen Rechnungen der E.- Bau tragen alle die Rechnungsadresse 1170 Wien, S.-Gasse 11/16 und lauten somit nicht auf die FB-Adresse. Bis auf eine einzige Rechnung (datiert mit 28. März 2002) stammen sie alle aus jener Zeit, in welcher im FB die Geschäftsadresse mit 1170 Wien, S.-Gasse 11/6 angegeben war (ab 11. April 2002).
Durch die Aussage des H., auf welche sich das FA beruft und gegen deren Richtigkeit die Bw. nichts eingewendet hat, weshalb auch der UFS keinen Anlass für Zweifel sieht, wird evident, dass dem verantwortlichen Unternehmensvertreter die Unrichtigkeit der FB-Adresse bekannt gewesen war. Allenfalls wurde auch - so wie bei der G.- Bau - von Beginn an ganz bewusst eine falsche Adresse in das FB eingetragen.
Dies berechtigt jedoch noch nicht zur Verweigerung des Vorsteueranspruches aus den strittigen Rechnungen. Ist doch, wie ausgeführt, für eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG nicht die im FB eingetragene Rechnung maßgeblich sondern jene Adresse, unter der das Unternehmen tatsächlich existiert und Leistungen erbringt. Entscheidend ist, ob der Rechnungsleger seine Geschäftstätigkeit unter der angegebenen Rechnungsadresse entfaltet hat.
Nun ist der Aussage des H. zu entnehmen, dass die E.- Bau an der Adresse 1170 Wien S.-Gasse 11/16 tatsächlich nicht nur einen Postkasten sondern auch ein Büro und ein Lager hatte, ggfs. auch als Untermieter. Die Unkenntnis der Hausverwaltung über allfällige Untermietverhältnisse schließt nicht aus, dass es solche gegeben hat. Der Information des Wiener Finanzamtes vom 9. September 2002 an die Betriebsprüfung im anhängigen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde zum selben Schluss gekommen ist.
Aufgrund der glaubhaften Angaben des H. bzw. dessen Mutter kann davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse im gesamten hier maßgeblichen Rechnungslegungszeitraum gegeben waren. Dass die Rechnungsadresse bereits kurze Zeit vor der FB-Eintragung benutzt wurde, lässt unter den gegebenen Umständen, insbesondere in Hinblick auf die Aussage der Mutter des H., nicht den Schluss zu, dass die E.- Bau zu dieser Zeit an der Adresse ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich noch nicht ausgeübt hat.
Ab 14. April 2002 bestand jedenfalls lt. Telefonbetreiber unter der Adresse ein Festnetz-Telefonanschluss mit jener Rufnummer, welche auf den Rechnungen der E.- Bau aufscheint, allerdings angemeldet auf B.B., zu dessen Identität dem UFS keine Informationen vorliegen. Nicht auszuschließen ist, dass es sich dabei um den, in den Unterlagen über die Befragung des Hausverwalters namentlich nicht genannten, (Haupt-)Mieter der Wohnung 1170 Wien S.-Gasse 11/16 handelt, der diese im relevanten Verfahrenszeitraum an die E.- Bau untervermietet hatte.
Dass auch die Wiener Abgabenbehörde von einer Tätigkeit der E.- Bau bis August bzw. September 2002 ausgegangen ist, zeigen die Ergebnisse der Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuerprüfung vom Juli bzw. Oktober 2002, bei welchen von Umsätzen bis August 2002 bzw. Lohnzahlungen bis September 2002 ausgegangen wurde. Aus der Information des Wiener Finanzamtes vom 9. September 2002 an die Betriebsprüfung im anhängigen Verfahren geht ebenfalls hervor, dass die E.- Bau bei der Wiener GKK "alle Dienstnehmer bis ca. 8/2002 gemeldet" hatte.
Unter den gegebenen Umständen erscheint die Unrichtigkeit der Rechnungsadresse nicht erwiesen und die aus diesem Grund vorgenommene Kürzung der Vorsteuer bei der Bw. aus den Rechnungen der E.- Bau daher im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, nicht zulässig. Der Berufung war deshalb auch in diesem Punkt stattzugeben.
7.) H.- Bau GmbH (in der Folge H.- Bau):
Das FA kürzte die Vorsteuern aus Rechnungen der H.- Bau, datiert zwischen 10. Juni und 19. August 2002, ebenfalls mit dem Hinwies auf eine Scheinadresse.
Im Zuge der Erhebungen der Wiener Abgabenbehörde sei festgestellt worden, dass es sich bei der vom Unternehmen ab 4. Oktober 2002 angegebenen FB-Adresse in 1120 Wien S-Straße 161/8 tatsächlich um eine ab 23. September 2002 leer stehende Wohnung gehandelt habe. Der Geschäftsführer habe sich ab 3. September 2002 die Post von dieser Adresse an seine Wohnadresse nachsenden lassen. Aufgrund dieser Feststellungen sei man auch für die auf den Rechnungen angeführte, vorherige FB-Adresse in 1150 M-Straße 36/1 von einer Scheinadresse ausgegangen.
Im zweitinstanzlichen Verfahren ergänzte das FA seine Argumentation nach Beischaffung des Bezug habenden BP-Aktes aus Wien insofern, als es nun aufgrund doppelt vergebener Rechnungsnummern und wegen des gänzlichen Fehlens von Aufträgen an die Bw. in den Buchhaltungsunterlagen der H.- Bau, die Leistungserbringung der in den strittigen Rechnungen abgerechneten Arbeiten als solche anzweifelte.
Die Bw. verwies wiederum auf die FB-Eintragung und die steuerliche Erfassung der H.- Bau. Es liege eine Niederschrift über den Antrittsbesuch des Erhebungsdienstes vom 29. April 2002 vor, durch welchen die Richtigkeit der Rechnungsadresse bestätigt werde. Zudem sei eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Aus dem BP-Bericht sei ersichtlich, dass das Unternehmen zeitweise 50 Dienstnehmer beschäftigt und u. a. für namhafte steirische Baufirmen gearbeitet habe.
M.K. sei sogar eine Zeit lang Dienstnehmer des Unternehmens gewesen. Er habe das Büro in der M-Straße 36/1 fünf Mal besucht und habe es dabei als voll ausgestattet (inklusive Sekretärin) erlebt. Die H.- Bau habe auch über einen Festnetztelefon- und Telefaxanschluss sowie über eine Bankverbindung verfügt.
M.K. bestätigte im Rahmen seiner Zeugenbefragung, "ca. zwei bis drei Monate bei der H.- Bau angemeldet" gewesen zu sein, um Aufträge zu lukrieren. Einige dieser Aufträge habe die H.- Bau als Subauftragsnehmerin der Bw. durchgeführt.
Aus den im zweitinstanzlichen Verfahren beigeschafften Unterlagen des Wiener Finanzamtes zur Prüfung der H.- Bau ergibt sich i.V.m. der Aktenlage der Bw. bzw. weiteren, vom UFS durchgeführten Erhebungen folgender Sachverhalt:
Die als Einmanngesellschaft errichtete H.- Bau wurde am 15. März 2002 in das FB eingetragen. Am 5. Dezember 2002 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, am 26. September 2003 wurde dieser mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Im Jänner 2004 erfolgte die amtswegige Löschung gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.
Zwischen der Gründung der Gesellschaft im März 2002 und der Konkurseröffnung im Dezember 2002 scheinen im FB in Abfolge vier (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer auf. Mit jedem Gesellschafterwechsel änderte sich auch die Geschäftsadresse des Unternehmens.
An der Adresse 1150 Wien, M-Straße 36/1 befand sich diese demnach vom 28. Mai bis 4. Oktober 2002. Anschließend war, gleichzeitig mit dem letzten Gesellschafterwechsel, die bis zur FB-Löschung aufrechte Adresse 1120 Wien, S-Straße 161/8 eingetragen worden.
Den Unterlagen der Wiener Abgabenbehörde ist zu entnehmen, dass sich "der Firmensitz" der H.- Bau schon einige Zeit vor der FB-Eintragung an der Adresse 1150 Wien M-Straße 36/1 befunden hat.
Bereits am 22. April 2002 waren Dienstnehmeranmeldungen bei der Wiener GKK mit dieser Unternehmensadresse vorgenommen worden.
Einem Aktenvermerk vom 11. Juni 2002 über eine anlässlich der Betriebseröffnung durchgeführte Nachschau ist ein im dortigen Büro des Unternehmens aufgenommenes Photo des M.K. beigeschlossen, der als Bauleiter für den Bereich Graz bezeichnet wird.
Das Unternehmen war von Beginn an steuerlich vertreten. In den Lohnverrechnungsunterlagen des Steuerberaters wird M.K. ab 17. April 2001 als Bauleiter geführt.
Nach dem Inhalt von zwei mit den Geschäftsführern aufgenommenen Niederschriften waren am 28. Juni und 2. Juli 2002 weitere Erhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörde im Büro des Unternehmens in 1150 Wien M-Straße 36/1 vorgenommen worden.
Bei einer im Dezember 2002 durchgeführten USt-Prüfung für März bis Dezember 2002 waren im Rechenwerk der H.- Bau für Mai 2002 u.a. Belege für die Büromiete und Telefonkosten in der M-Straße 36/1 vorgefunden worden. Ab Juni waren keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden gewesen.
Die Erhebungen zur Unternehmensadresse hatten nach den Unterlagen im Prüfungsakt der H.- Bau ab 8. November 2002 stattgefunden und sich auf die Adresse 1120 Wien, S-Straße 161/8 bzw. die Wohnadresse des zu dieser Zeit verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführers, J.K., bezogen.
In Bezug auf die Adresse 1150 Wien, M-Straße 36/1 waren dabei keine Erhebungen durchgeführt bzw. Feststellungen getroffen worden.
Zumindest bis zum Erhebungsbesuch der Abgabenbehörde am 2. Juli 2002 war die H.- Bau an der Adresse 1150 Wien, M-Straße 36/1 somit erwiesenermaßen tatsächlich tätig gewesen. Wie lange dies der Fall war, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, doch erscheint der Rückschluss von den späteren Erhebungsergebnissen zur Adresse 1120 Wien S-Straße 161/8 auf die Adresse 1150 Wien, M-Straße 36/1 ohne entsprechende Feststellungen jedenfalls unzulässig.
Bei diesem Sachverhalt ist es aus Sicht des UFS nicht erwiesen, dass es sich bei der in den strittigen Rechnungen der H.- Bau vom 11. Juni bis 19 August 2002 angeführten Adresse 1150 Wien, M-Straße 36/1 um keine, zu diesem Zeitpunkt gültige Anschrift des Unternehmens gehandelt hat. Die Kürzung des Vorsteueranspruches aus dem Titel einer ungültigen Rechnungsadresse ist daher im Sinne des bereits mehrfach erwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, nicht gerechtfertigt.
Dies bedeutet nun aber dennoch nicht, dass die Bw. die Vorsteuern aus diesen Rechnungen abzuziehen berechtigt war. Vielmehr erscheint das ergänzende Vorbringen des FA im UFS-Verfahren gerechtfertigt. Tatsächlich ergibt sich nämlich aus der Auswertung der vorgelegten Prüfungsunterlagen von der BP der H.- Bau, kein Hinweis auf eine Leistungserbringung an die Bw, welcher die strittigen Rechnungen zugeordnet werden könnten.
Zwar war bei der bereits erwähnten Umsatzsteuerprüfung vom Dezember 2002 festgestellt worden, dass die Buchhaltung trotz steuerlicher Vertretung insgesamt unvollständig gewesen war. So waren Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich für April und Mai 2002 erstellt worden, Eingangsrechnungen nur bis Mai 2002 vorhanden gewesen und hatte es ab Juni 2002 keinerlei Buchhaltungsunterlagen mehr gegeben, abgesehen von tw. in Fragmenten bis Oktober 2002 vorliegenden Ausgangsrechnungen. Zu diesen wird im Bericht festgehalten, dass wesentlich mehr als die vorgelegten Ausgangsrechnungen ausgestellt worden und Rechnungsnummern zum Teil mehrfach vergeben worden seien.
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Nummerierung und Datierung der Rechnungen lediglich vom 3. Mai bis 6. Juni 2002 fortlaufend und zeitfolgerichtig erfolgte. Nach diesem Zeitpunkt weisen die Rechnungen des Unternehmens in einer Vielzahl von Fällen, praktisch laufend, Doppel- bzw. Mehrfachnummerierungen mit zeitlichen Überlagerungen auf.
Bei der BP in Wien waren sämtliche, in den vom steuerlichen Vertreter der H.- Bau übergebenen Unterlagen ersichtlichen Auftraggeber zur Datenabstimmung kontaktiert worden. Die Bw. hatte sich nicht darunter befunden. Jegliche Hinweise auf Geschäfte mit ihr fehlten in den Unterlagen der H.- Bau.
Bereits beim Antrittsbesuch der Wiener Abgabenbehörde Ende April 2002 waren die damaligen Auftraggeber der H.- Bau erhoben worden. Schon damals war die Bw. nicht genannt worden.
Bei der am 28. Juni 2002 bzw. 2. Juli 2002 im Büro der H.- Bau durchgeführten Erhebung, hatte eine Besprechung mit dem soeben (= am 25. Juni 2002) neu bestellten Geschäftsführer, N.H., stattgefunden, bei welcher dieser die drei, zum damaligen Zeitpunkt in Arbeit befindlichen, Aufträge konkret angegeben hatte. Die Bw. war nicht unter diesen Auftraggebern gewesen. Alle anderen Aufträge waren nach dessen Angaben zuvor abgeschlossen worden oder würden storniert werden. Die bestehenden Aufträge hatte er vom bisherigen Geschäftsführer übernommen, neue Baustellen waren damals nicht geplant. Ab Juli sollte das Unternehmen mit lediglich 15 Dienstnehmern weiterarbeiten.
Aufgrund der erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vom FA vorgebrachten Bedenken gegen die Leistungserbringung der in den strittigen Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten, wurde die Bw. um Übermittlung der zugehörigen Auftrags- und Abrechnungsunterlagen ersucht. Sie blieb die Vorlage mit dem Hinweis schuldig, alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen seien dem FA bereits übermittelt worden.
Zu den in § 11 UStG geforderten Rechnungsmerkmalen gehört auch die Bezeichnung der erbrachten Leistung. Auch bei diesem Rechnungsbestandteil gilt, dass dadurch eine nachträgliche Kontrolle der verrechneten Leistung sichergestellt werden soll, um missbräuchliche Rechnungslegungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu verhindern.
Soweit die nach § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmale nicht in der Rechnung selbst enthalten sind, kann ein Verweis auf Bezug habende Unterlagen, in welchen diese Angaben enthalten sind, diese Rechnungsbestandteile auch ersetzen (§ 11 Abs. 2, letzter Satz UStG). Voraussetzung dafür ist, dass in der Rechnung auf die ergänzenden Belege hingewiesen wird.
Die Überprüfung der an die Erstbehörde vorgelegten Belegordner der Bw. hat ergeben, dass sich zu diesen Rechnungen lediglich beigeheftete Barzahlungsbelege und so genannte "Rechnungsprüfungsprotokolle" (nicht unterfertigt, keine Übermittlung an die H.- Bau) nicht aber sonstige, diesen Rechnungen zugeordnete bzw. zuordenbare, weiterführende Unterlagen befanden. Insbesondere fehlten Aufträge, Bautagebücher, Endabnahmeberichte und dgl.
In den strittigen Rechnungen der H.- Bau wird weder auf Zusatzbelege verwiesen, noch ist die Bw. nach ihren Angaben überhaupt im Besitz von weiterführenden Unterlagen, aus welchen etwa zu ersehen wäre, wann und wo, d.h. an welchem Bauwerk bzw. Bauwerksteil welche Leistungen erbracht wurden, bzw. wer diese Arbeiten ausgeführt hat.
Die vorhandenen Zahlungsbelege allein sind als Nachweis für die Leistungserbringung jedenfalls ungenügend, zumal sie auch ihrer Art nach, teilweise höchst unglaubwürdig erscheinen bzw. anderseits die zugeordneten Rechnungen - abgesehen von den Divergenzen betreffend Rechnungsnummern bzw. Datumsangaben in den bei der BP der H.- Bau festgestellten Unterlagen - zum Teil wenig aussagekräftig sind bzw. tw. sogar massive Bedenken in Bezug auf die darin abgerechneten Leistungen hervorrufen (z.T. nur pauschale Leistungsangaben, wie "diverse Spachtelungsarbeiten" (10.6.) oder "Spachtel arbeiten 667 m²" (19.8.), großteils keine Hinweise auf erfolgte Überprüfungen bzw. Rechnungskorrekturen der Auftraggeber, fehlende Erfassung von in Prüfungsprotokollen angeführten Voraus- bzw. Teilzahlungen, keine Belege bzw. Angaben zu noch offenen Abschlusszahlungen usw.).
Unter den gegebenen Umständen erscheinen die Bedenken der Erstbehörde hinsichtlich der tatsächlichen Leistungserbringung, wie sie in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der H.- Bau ausgewiesen ist, berechtigt. Für den UFS ist es aufgrund der überprüften Unterlagen nicht erwiesen, dass die in den strittigen Rechnungen angeführten Leistungen in der darin dargestellten Form von der H.- Bau erbracht wurde.
Da diese Rechnungen den Erfordernissen des § 11 UStG weder formell entsprechen, noch inhaltlich geeignet sind, die darin angeführte Leistungserbringung durch die H.- Bau zu erweisen, vermitteln sie der Bw. auch keinen Vorsteueranspruch, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen war.
8.) S.- Innenausbau GmbH (in der Folge S.- Bau):
Die in den Unterlagen der Bw. vorgefundenen fünf Rechnungen der S.- Bau, datiert zwischen 11. September und 20. September 2002, lauteten auf die Adresse 1150 Wien, B-Gasse 23/17.
Wie bei den übrigen Unternehmen verweigerte das FA der Bw. den Vorsteuerabzug daraus mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer unrichtigen Rechnungsadresse. Nach einem Aktenvermerk der Wiener Abgabenbehörde vom Juli 2002 habe bei der im Jahr 2002 durchgeführten USt-Prüfung mit dem Geschäftsführer kein Kontakt hergestellt werden können, sodass die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Die bis 24. September 2002 im FB eingetragene Geschäftsadresse des Unternehmens in 1180 Wien, H.-Gasse 10/9 dürfte demnach eine Scheinadresse sein.
Die Bw. verwies darauf, dass die S.- Bau, zu der man den Kontakt auf Baustellen über einen gewissen I.M. hergestellt bzw. gepflegt habe, als Subauftragnehmerin für verschiedene Grazer Baufirmen gearbeitet habe und sich davon die Abgabenverwaltung im Zuge von Baustellenkontrollen überzeugen habe können. Ihr sei bekannt, dass bei Betriebsprüfungen von zwei Grazer Baufirmen der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der S.- Bau anerkannt worden sei. Die in ihrem Fall vorgenommene Streichung der Vorsteuer beruhe auf reinen Vermutungen des FA.
Zur S.- Bau liegen dem UFS nur wenige Unterlagen vor. Die Übermittlung jener Aktenteile, auf welchen die Feststellungen zur Geschäftsadresse beruhen, wurden, wie bei der SK.- GmbH, von der Wiener Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf bestehende Geheimhaltungsverpflichtungen (§§ 48a und 90 Abs. 2 BAO) abgelehnt. Dem UFS stand daher, so wie dem FA, für die Beurteilung lediglich ein Aktenvermerk zu diesen Erhebungen (mit unleserlicher Datumsangabe) zur Verfügung.
Lt. FB war die S.- Bau am 4. Mai 2000 als A.- Bau gegründet worden. Vom Februar 2001 bis Februar 2002 weist das FB die Geschäftsanschrift der Gesellschaft mit 1120 Wien, S-Straße 182 aus. Sie lautete damit auf dieselbe Adresse, wie sie für die G.- Bau vom 2. April bis 9. Juli 2001 eingetragen gewesen war. Wie bereits zur G.- Bau ausgeführt, wurde von der Hauseigentümerin des Objektes 1120 Wien S-Straße 182 glaubhaft dargelegt, dass die betreffenden Räumlichkeiten im oa. Zeitraum tatsächlich an die damaligen Gründungsgesellschafter der A.- Bau vermietet worden waren und diese dort auch ihre Geschäfte betrieben hatte.
Am 21. Februar 2002 waren die Gründungsgesellschafter aus der A.- Bau ausgeschieden. Der neue (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer, I.M, hatte die Firmenbezeichnung auf S.- Bau geändert und die Geschäftsadresse nach 1080 Wien, H-Gasse 10/9 verlegt. Vom 23. August 2002 bis 14. Februar 2003 war er an dieser Adresse auch mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Bereits ab 18. März 2002 weist das ZMR für ihn zudem einen Nebenwohnsitz an der Adresse 1100 Wien, C.-Gasse 107/9 als Untermieter in der 30 m² großen Wohnung der B.E.- GmbH aus (bis 28. Oktober 2002).
Ab 25. September 2002 lautete die FB-Adresse der S.- Bau auf 1150 Wien, B-Gasse 23/17.
Lt. Auskunft des Telefonbetreibers war an dieser Adresse für die Gesellschaft bereits ab 24. März 2001 ein FAX- und Festnetz-Telefonanschluss angemeldet gewesen. Während die zugehörige Telefonrufnummer am 28. November 2001 auf die G.- Bau übergegangen war, war der FAX-Anschluss für die S.- Bau bis 7. April 2003 aufrecht geblieben. Mit diesem Datum waren sowohl der FAX-Anschluss der S.- Bau als auch die Telefonnummer der G.- Bau abgemeldet worden.
Verwendet wurden sowohl die für die Adresse 1150 Wien, B-Gasse 23/17 angemeldete Telefon- als auch die FAX-Nummer, soweit für den UFS ersichtlich, auf den Rechnungen der G.- Bau. Auf den im Verfahren strittigen Rechnungen der S.- Bau aus dem Jahr 2002 scheint, nach den Erhebungen des UFS, eine tatsächlich nicht existente Telefonnummer auf.
Am 10. Jänner 2003 war der Konkurs über das Vermögen der S.- Bau im FB angemerkt worden, am 25. Juli 2003 war, nach Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögen, die amtswegige Löschung erfolgt.
Das FA stützte seine Überlegungen zur Unrichtigkeit der Rechnungsadresse nach dem Verfahrensergebnis ausschließlich auf den als Aktenvermerk titulierten Erhebungsbericht eines Wiener Finanzamtes aus dem Jahr 2002 (das weitere Datum ist für den UFS aufgrund einer schlechten Qualität der vorliegenden Kopie nicht lesbar). Nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes war anlässlich einer USt-Prüfung keine Kontaktaufnahme mit dem "derzeitigen Geschäftsführer (I.M)" an der Adresse 1080 Wien, H-Gasse 10/9 möglich gewesen, weshalb, nach Einvernahme der ehemaligen Gründungsgesellschafter, die Prüfung mit einer Schätzung abgeschlossen worden sei.
Zur Adresse 1150 Wien, B-Gasse 23/17 findet sich in diesem Aktenvermerk kein Hinweis.
Aufgrund der Weigerung der Wiener Abgabenbehörde zur Aktenübermittlung fehlen weiterführende Unterlagen zu dieser, für das anhängige Verfahren allein maßgeblichen Adresse in den Rechnungen der S.- Bau vom September 2002. Anderseits ergibt sich aufgrund des Telefon- bzw. FAX-Anschlusses sehr wohl ein Bezug zu dieser Adresse - und zwar bereits Monate vor der Eintragung dieser Anschrift als FB-Adresse der S.- Bau.
Unter diesen Umständen sieht der UFS die Unrichtigkeit der strittigen Rechnungsadresse durch das Verfahrensergebnis nicht als erwiesen, zumal es die polizeilichen Meldedaten des I.M durchaus nahe legen, dass er es darauf angelegt hat, die Adresse des Unternehmens zu verschleiern. Im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, war der Berufung in diesem Punkt daher stattzugeben.
Zusammenfassend für alle dargestellten Fälle sei schließlich zu dem vom Masseverwalter in der Berufungsverhandlung eingewendeten, aus seiner Sicht, übertriebenen Formalismus im Zusammenhang mit den Adressen der leistenden Unternehmen angemerkt, dass die Bestandteile vorsteuergerechter Rechnungen durch § 11 UStG vorgegeben werden. Das Erfordernis ihrer strikten Einhaltung wird in der bereits zitierten, langjährigen VwGH-Judikatur als zur Erreichung der damit verfolgten Ziele notwendig, bestätigt.
Im Übrigen zeigt das dargestellte Verfahrensergebnis, dass die Bw. keineswegs angemessene Vorkehrungen getroffen bzw. Kontrollen durchgeführt hat, um der Gefahr der Verwendung unrichtiger Rechnungsadressen in geeigneter Weise zu begegnen. Im Wesentlichen hat sie sich mit Formalnachweisen begnügt (FB-Eintragung, Gewerbebefugnis, steuerliche Erfassung, Anführung von Telefon- / FAX-Nummer bzw. Bankverbindung auf der Rechnung), wobei auch die dazu vorgelegten Unterlagen zum Teil höchst fragwürdig erscheinen, sodass sie eher geeignet sind, Bedenken zu erwecken als zu zerstreuen.
So wurde etwa die Überprüfung der Rechnungsadresse der SP.- Bau, durch den bereits erwähnten Auszug aus dem Wirtschaftskammerregister mit den vom Unternehmen selbst eingetragenen Daten, dokumentiert.
Der zur E.- Bau vorgelegte "Jahresabschluss", welcher sich tatsächlich als ein mit "Bilanzkonto zum 30.11.2001" betiteltes Schriftstück, versehen mit der ehemaligen Steuernummer der E.- Bau darstellt, lässt keinen Konnex zur Rechnungsadresse des Unternehmens erkennen (anzumerken ist, dass dem FB auch kein abweichendes Wirtschaftsjahr der E.- Bau zu entnehmen ist).
Der zum Nachweis der Kontrollen bezüglich der H.- Bau beigeschlossene Auszug aus der Niederschrift zum abgabenbehördlichen Erstbesuch des Unternehmens vom 29. April 2002 enthält ebenfalls keine Adressenangabe. Auf der angeblichen FAX-Nachricht der H.- Bau vom 5. Juni 2002 an die Bw. fehlt ein Sendenachweis.
Nicht zuletzt zeigen die Auskünfte der Telefonbetreiber, dass die Bw. sich, zumindest teilweise, mit der Anführung von Telefon- bzw. FAX-Nummern auf den Rechnungen begnügt hat, ohne diese zu verifizieren.
Durch derart mangelhafte und zur Kontrolle der Gültigkeit einer angegebenen Rechnungsadresse großteils grundsätzlich ungeeignete "Kontrollmaßnahmen" wird ein angemessenes und zumutbares Bemühen der Bw, ihren Obliegenheitspflichten zu entsprechen, keineswegs dargetan. Vielmehr zeigt sich hier ein geradezu auffällig nachlässiger Umgang mit den Kontrollpflichten. Dies umso mehr, als gerade für die notorisch vorsteuermissbrauchsanfällige Baubranche im Allgemeinen und im Besonderen auch unter Berücksichtigung der zuvor im Rahmen der Einzelausführungen dargestellten, zum Teil äußerst formlosen Geschäftsabwicklung, von der Bw. als einem Unternehmen, welches Vorsteuern in Anspruch nehmen möchte, ein entsprechend verstärktes Bemühen um eine hinreichende Kontrolle der Rechnungsmerkmale zu fordern ist.
Es mag zutreffen und wird vom UFS auch nicht bestritten, dass die im Verfahren vorgebrachten bzw. zu Tage getretenen Geschäftspraktiken (Geschäftsanbahnung sowie großteils auch Auftragsabwicklung bis hin zur Bezahlung und ebenso Dienstnehmer-Aquirierung bzw. -Entlohnung direkt auf Baustellen) branchenüblich sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gesetz beim Vorsteuerabzug für diese Wirtschaftsbereiche - wohl nicht unbeabsichtigt - keine erleichternden Ausnahmen vorsieht. Vielmehr ist gerade wegen solcher, informeller Branchenverhältnisse ein höheres Maß an Sorgfalt bei der Einhaltung jener Formalerfordernisse, durch welche § 11 UStG den Vorsteuermissbrauch hintan zu halten trachtet, unumgänglich.
Ein solches erhöhtes Maß an Sorgfalt der Bw. bei der Überprüfung der Rechnungsadressen ihrer Subunternehmer hat das Verfahrensergebnis aber keineswegs hervorgebracht, sodass die Erfüllung der sie beim Vorsteuerabzug nach der erwähnten VwGH-Judikatur treffenden Obliegenheitspflichten ebenso wenig erwiesen erscheint, wie ihre Gutgläubigkeit im Sinne der angesprochenen EUGH-Rechtsprechung zu den "Karussellbetrugsfällen".
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 16. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BaugewerbeSubunternehmerFormalmangelRechnungsmerkmalRechnungsbestandteilRechnungsadresseSitzGeschäftsadressetatsächliche GeschäftstätigkeitFirmenbuchLeistungserbringungNachweispflichtKontrollpflichtFormalnachweisVorsteuermissbrauchguter GlaubeGeheimhaltungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-G/04
- Stammnummer
- 28429
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF