Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0924-W/05
Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-W/05vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist kein Vorsteuerabzug zulässig, wenn anlässlich einer Betriebsprüfung beim leistenden Unternehmer festgestellt wird, dass an der Rechnungsanschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Ein Büro der Buchhalterin an der Adresse des leistenden Unternehmers reicht für die Annahme einer Geschäftsleitung an dieser Adresse nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH.., Adr., vertreten durch
Martin B, Adr. ,vom 16. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 1. März 2005 betreffend Umsatzsteuer
2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. A.GmbH. (Berufungswerberin, Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 2001 für Schlosser- und Stahlbauarbeiten
gegründet. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte erst am 18. Dezember
2001.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war Martin
B und als gewerberechtlicher Geschäftsführer A
eingetragen.
Mit Gerichtsbeschluss vom 25. Februar 2003 wurde die
Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Der
Konkurs wurde am 8. Juli 2003 mangels Vermögens aufgehoben. Am 14. Oktober
2003 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch.
Bei einer Nachschau aus Anlass der Neueröffnung kam
das Finanzamt im Bericht vom 25. März 2002 zu dem Ergebnis, dass von
der Bw. Vorsteuerbeträge von Rechnungen beansprucht worden seien, welche
dubios erscheinen.
Das Finanzamt führt dazu drei Rechnungen der Fa. Bau
GmbH. in 1230 Wien, X-Straße, an. Es handelt sich dabei um Rechnungen vom
14. September 2001, vom 5. November 2001 und vom 21. Dezember 2001, welche
jeweils am gleichen Tag bar bezahlt worden seien.
Eine Rücksprache mit dem Finanzamt für den 23.
Bezirk in Wien habe ergeben, dass für den Zeitraum März bis Juli 2001
bei dieser Firma eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden
sei. Die Prüfung habe im Zeitraum vom 20. August 2001 bis 17. Oktober 2001
stattgefunden. Im Zuge der USO-Prüfung sei festgestellt worden, dass sich
der Geschäftsführer dieser Firma am 12. Juli 2001 nach Kroatien
abgemeldet habe und dass an der angeführten Betriebsadresse die Firma nie
etabliert gewesen sei. Auch sei der Eigentümerin der Liegenschaft in 1230
Wien, X-Straße, die Fa. Bau GmbH. nicht bekannt gewesen. Außerdem
seien Pauschalleistungen fakturiert worden.
Weiters seien am 19. Juni 2001 und am 5. November 2001
Rechnungen von der Fa. D.GmbH., H-Straße, 1140 Wien, gelegt worden, welche
ebenfalls bar bezahlt worden seien.
Vom zuständigen Finanzamt für den 12., 13. und
14. Bezirk in Wien sei in Erfahrung gebracht worden, dass sich die Fa. D.GmbH.
im Konkurs befinde und dass diese Firma an der auf den Rechnungen
angeführten Geschäftsanschrift nie etabliert gewesen sei.
Schließlich sind im Bericht des Finanzamtes noch drei
weitere als zweifelhaft anzusehende Firmen angeführt, die Rechnungen an die
Bw. gelegt haben.
Am 9. April 2002 gab der Geschäftsführer der Bw.,
Martin B , hinsichtlich der Firmen Bau GmbH. und D.GmbH. zu Protokoll, dass die
Kontakte zu diesen Firmen vom Geschäftsführer Herrn A. hergestellt
worden seien. Er habe von diesem die Rechnungen erhalten. Die Bezahlung sei so
erfolgt, dass er entweder Bargeld an Herrn A. zur Weiterleitung gegeben habe,
oder dass Herr A. Rechnungen kassiert habe und die Beträge für die
Bezahlung der Subunternehmer verwendet habe. An wen genau dieser das Geld
übergeben habe, könne er nicht sagen. Außer den
Eingangsrechnungen habe er bis auf die Firmenbuchauszüge keine weiteren
Unterlagen zu diesen Firmen.
Von Herrn A. sei durch das Finanzamt telefonisch zu
erfahren gewesen, dass auch dieser keine weiteren Unterlagen zu den Firmen Bau
GmbH. und D.GmbH. habe, dass er keinen Geschäftsführer von diesen
Firmen kennen gelernt habe und dass er auch nicht in einem Büro dieser
Firmen gewesen sei. Laut Herrn A. seien diese Firmen von einem Herrn R
vermittelt worden. Auch die Anbote über die zu erbringenden Leistungen
dieser Firmen seien von diesem Herrn mündlich erteilt worden.
In einer Niederschrift vom 22. April 2002 über das
Ergebnis einer
Umsatzsteuersonderprüfung bei der
Bw. ist vom Finanzamt festgehalten, dass die in den Rechnungen der Firmen Bau
GmbH. und D.GmbH. angeführten Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen
seien.
Begründet wurde dies damit, dass die beiden Firmen an
den jeweils angegebenen Adressen nicht existent gewesen seien. Die Leistungen
der Firma Bau GmbH. seien fast ausschließlich nur in Form von Pauschalen
abgerechnet worden.
Die Angabe des leistenden Unternehmers in den Rechnungen
sei daher mangelhaft. Es fehle bei den Rechnungen der Fa. Bau GmbH. die
handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Es würden daher keine
ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
vorliegen.
Die Vorsteuer aus den Rechnungen der Fa. S.P.A. Bau GmbH.
insgesamt in Höhe von S 140.380,00 und die Vorsteuer aus den
Rechnungen der Fa. D.GmbH. insgesamt in Höhe von S 25.200,00 sei daher
nicht anzuerkennen.
Die Zahllast für die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember
2001 betrage laut Betriebsprüfung S 167.365,00.
Für die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2002 sei
von der geltend gemachten Vorsteuer von € 6.129,49 ein Betrag von €
2.442,68 für eine Rechnung der Fa. Bau GmbH. nicht anzuerkennen. Der
Überschuss laut Betriebsprüfung für Jänner 2002 betrage
daher € 740,00.
Es seien von der Bw. keine Unterlagen beigebracht worden,
aus denen eine Existenz der beiden Firmen Bau GmbH. und D.GmbH. nachzuweisen
wären. Zum Zahlungsfluss habe Herr A. bekannt gegeben, dass er Gelder
entweder an Herrn R oder an zwei andere nur mit Vornamen bekannte Herrn in bar
auf den Baustellen der Fa. Bau GmbH. oder D.GmbH. weitergeleitet
habe.
Das Finanzamt setzte in der Folge mit Bescheid vom 24.
April 2002 die Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2001 in Höhe von S
167.365,00 (€ 12.162,89) fest. Die berücksichtigte Vorsteuer betrug S
67.790,47.
Die Bw. legte gegen diesen Bescheid eine
Berufung ein und führte
aus:
Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das
Finanzamt zur Ansicht gelangt sei, dass die Fa. Bau GmbH. an der angegebenen
Adresse nicht existent gewesen sei und die Fa. D.GmbH. auf der angegebenen
Adresse nie etabliert gewesen sei. Die Firmen seien an den genannten Adressen
existent gewesen, im Handelsregister eingetragen und steuerlich erfasst. Der
Schriftverkehr des Finanzamtes sei an diese Adressen erfolgt und die Firmen
hätten auch Arbeiter beschäftigt.
Die Bw. habe Unterlagen von beiden Firmen besorgt, welche
die tatsächliche Existenz der Firmen belegen und nun dem Finanzamt
vorgelegt werden. Das vom Finanzamt zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
vom 24.4.1996, 94/13/0133, treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Hinsichtlich
der Fa. Bau GmbH. werden ein Schreiben des Finanzamtes für den 23. Bezirk
in Wien vom 18. Mai 2001 (Bekanntgabe der Steuernummer), ein Schreiben des Amtes
der Wiener Landesregierung zur Bewilligung der Gewerbeausübung, eine
Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkassa, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung
der Buchhaltung und Arbeitsbescheinigungen vorgelegt.
Hinsichtlich der Fa. D.GmbH. werden ein Schreiben des
Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2001, An- und Abmeldungen der
Wiener Gebietskrankenkassa, Arbeitsbescheinigungen der Steuerberatungs GmbH und
Lohnabrechnungen für Arbeiter dieser Firma vorgelegt.
Zum Vorwurf des Finanzamtes, dass die Rechnungen keine
handelsüblichen Bezeichnungen enthalten hätten, führt die Bw.
aus, dass die Begründung hinsichtlich der Sammelbescheide nicht zutreffend
sei, da eine Warenlieferung in diesem Fall nicht vorliege und daher die Menge
und handelsübliche Bezeichnung in diesen Rechnungen nicht angeführt
werden könne.
Bei den hier vorliegenden sonstigen Leistungen müsse
Art und Umfang der Leistung in der Rechnung ersichtlich sein. Nun seien in den
beanstandeten Rechnungen sehr wohl neben der Bezeichnung Montagearbeiten die Art
und der Umfang der Leistung (z.B. verzinkte Schlosserkonstruktionen montiert)
und der Zeitpunkt der Leistung angeführt und um welche Baustellen es sich
gehandelt habe. Es gehe aus dem Gesetz nicht hervor, dass keine Pauschalpreise
verrechnet werden dürfen. In der Baubranche sei es üblich,
Pauschalpreise zu verrechnen.
Weiters sei aus den Ausgangsrechnungen nachvollziehbar,
dass diese Leistungen notwendig gewesen seien und von der Bw. an den Abnehmer
der Lieferung weiterverrechnet worden seien.
Da sämtliche Formalvoraussetzungen gegeben seien,
werde um Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern ersucht.
Der
Betriebsprüfer nahm zu den
Ausführungen in der Berufung wie folgt Stellung:
Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Fa. Bau GmbH.
sei vom Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien festgestellt worden, dass an
der gegebenen Adresse keine Firma mit dem obigen Namen gemeldet gewesen sei.
Ferner habe sich laut Daten des Melderegisters der im Firmenbuch eingetragene
handelsrechtliche Geschäftsführer Z am 12. Juli 2001 nach Kroatien
abgemeldet. Die in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen seien fast
ausschließlich nach Abmeldung des handelsrechtlichen
Geschäftsführers erbracht worden. Es habe weder Herr B noch Herr A.
laut niederschriftlicher Aussage Aufträge an die obgenannte Firma erteilt.
Das Logo der Fa. Bau GmbH habe auf den Ausgangsrechnungen verschiedenartiges
Aussehen. Die Zahlungen der Ausgangsrechnungen sei laut Auskunft von Herrn A. in
bar auf den Baustellen erfolgt. Als Empfänger dieser Bargeldbeträge
sei Herr Y genannt worden. Dieser habe laut telefonischer Auskunft weder
für die Bw. gearbeitet noch von dieser Geld erhalten.
Aufgrund dieser Ausführungen sei keine
Unternehmereigenschaft gegeben, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigen
würde.
Hinsichtlich der Fa. D.GmbH. verweist der
Betriebsprüfer nochmals auf die Erhebungen des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk in Wien, bei denen festgestellt worden sei, dass die Fa.
D.GmbH. in 1140 Wien, H-Straße, nie etabliert gewesen sei. Wenn unter der
auf der Rechnung angegebenen Adresse keine Firma existiere, liege keine Rechnung
vor, die zu einem Vorsteuerabzug berechtige.
Der vom Betriebsprüfer vertretenen Meinung hält
die Bw. in einem weiteren Schreiben
entgegen, dass bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu den genannten
Firmen die Bw. sehr wohl die Unternehmereigenschaft geprüft
habe.
Beide Firmen seien durch Notariatsakt gegründet und im
Firmenbuch eingetragen worden. Schon bei Gründung und Eintragung einer
Gesellschaft in das Firmenbuch müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben
sein, die offensichtlich in den vorliegenden Fällen vorgelegen seien.
Aufgrund der Firmenbuchauszüge sei die Bw. daher von der
Unternehmereigenschaft ausgegangen.
Die Bw. habe festgestellt, dass beide Firmen eine
Steuernummer haben. Auch das Finanzamt prüfe die Unternehmereigenschaft,
einen Nachweis der Identität und den Wohnsitz des
Geschäftsführers anhand von Ausweisdokumenten und Meldezetteln und
erst danach werde eine Steuernummer vergeben. Auch das spreche für die
Unternehmereigenschaft der beiden Geschäftspartner.
Die Bw. habe sich auch vergewissert, dass eine Kontonummer
bei der Gebietskrankenkassa vorhanden sei.
Der Bw. liegen auch zum Teil An- und Abmeldungen von
Dienstnehmern sowie Personalabrechnungen des Steuerberaters vor. Auch daher
könne davon ausgegangen werden, dass diese Firmen existent seien und an den
angegebenen Adressen etabliert seien. Der Schriftverkehr zwischen den
Behörden, dem Steuerberater und den betroffenen Firmen hätte sonst
nicht funktionieren können. Wären diese Firmen an den angegebenen
Adressen nicht existent gewesen, wären alle Schriftstücke als
unzustellbar an die Absender zurückgekommen, was aber offensichtlich nicht
der Fall war, da die Bw. im Besitz diverser dort zugestellter Schriftstücke
sei. Es habe daher für die Bw. keine Veranlassung bestanden, den
Firmenstandort aufzusuchen und sich von einem Büro zu
überzeugen.
Im Übrigen gebe es genügend Firmen, die ihre
Geschäfte nicht in einem eigenen Büro, sondern im Wohnzimmer des
Geschäftsführers oder einer anderen Person abwickeln. Es könne
der Bw. nicht zur Last gelegt werden, dass die Kontakte mit diesen Firmen nicht
in einem Büro, sondern auf Baustellen gepflegt worden seien, da dies im
Bau- und Baunebengewerbe eine recht gebräuchliche Vorgehensweise
sei.
Die Bw. habe alles Zumutbare getan, um sich von der
Unternehmereigenschaft der Firmen zu überzeugen und diese zu
überprüfen.
Die weiteren in der Stellungnahme genannten Argumente
hätten mit der angezweifelten Unternehmereigenschaft nichts zu tun. So
könne die Tatsache, dass Leistungen nach Abmeldung des handelsrechtlichen
Geschäftsführers erbracht worden seien, nach § 17 GmbH-Gesetz
nicht der Bw. angelastet werden, solange der Bw. der Mangel nicht bekannt
gewesen sei.
Auch das verschiedenartige Aussehen des Logos der Firma Bau
GmbH auf den Ausgangsrechnungen sei für die Unternehmereigenschaft nicht
relevant. Es sei heutzutage absolut üblich, dass Firmen kein Briefpapier
mehr drucken lassen, sondern dieses am Computer selbst erstellen. Niemand
könne einen Unternehmer daran hindern, das Aussehen seines Briefkopfes
immer wieder zu verbessern.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass Herr Y laut
telefonischer Auskunft weder für die Bw. gearbeitet noch von ihr Geld
erhalten habe. Er habe sehr wohl für sich und seine Leute von der Bw. Geld
erhalten. Das Verneinen dieser Tatsache könne nur als reine
Schutzbehauptung gewertet werden, um sich nicht selbst zu belasten.
Schließlich weist die Bw. nochmals darauf hin, dass
mit der Berufung vom 24. Mai 2002 diverse amtliche Schreiben vorgelegt worden
seien, die den betroffenen Firmen offensichtlich zugestellt werden konnten.
Daher könne die Behauptung, dass die Firmen an den angegebenen Anschriften
nicht bekannt oder nicht existent gewesen seien, nicht zutreffend
sein.
Das Finanzamt erließ am 28. Februar 2003 betreffend
die Umsatzsteuerfestsetzung 12/2001 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. In der
Begründung beruft sich das Finanzamt wieder darauf, dass die in den
Rechnungen angegebenen Adressen der liefernden Unternehmer nach den Erhebungen
der Finanzverwaltung falsch gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei
aber Name und die richtige Anschrift des tatsächlich liefernden oder
leistenden Unternehmers Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für die
Versagung des Vorsteuerabzuges sei es auch nicht von Bedeutung, dass sich der
Leistungsempfänger mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln von der
Existenz der leistenden Firma vergewissert hat.
Der Vorsteuerabzug sei bereits aus diesen Gründen zu
versagen, weshalb man sich nicht näher mit der Frage auseinandersetzen
müsse, ob in den Rechnungen Art und Umfang der Leistung dem § 11 UStG
entsprechend richtig angegeben worden sei.
Die Berufungsvorentscheidung wurde an den Masseverwalter
zugestellt.
In der
Umsatzsteuererklärung 2001
erklärte die Bw. einen Gesamtumsatz von S 1,371.643,00 und eine
Vorsteuer von S 268.509,17. Es ergab sich eine Zahllast von gerundet
S 5.820,00.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung für das Jahr
2001 wurde auf die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung
für 12/2001 verwiesen, mit welcher ein Teil der Vorsteuern nicht anerkannt
worden war. Es sei nunmehr die beantragte Vorsteuer ebenfalls um
S 165.580,00 zu kürzen und die Vorsteuer nur mit einem Betrag von
S 67.790,47 steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am 10. April 2003 in diesem
Sinne einen Umsatzsteuerbescheid
2001.
Für das Jahr 2002 wurden von der Betriebsprüfung
die Entgelte und Vorsteuern ermittelt. Das Finanzamt führte eine
vorläufige Umsatzsteuerveranlagung
für 2002 durch. Für Jänner 2003 nahm das Finanzamt im Zuge
der Betriebsprüfung eine Umsatzsteuerfestsetzung mit einer
Vorsteuerberichtigung gem. § 16 UStG auf Grund der Konkurseröffnung
vor.
Sämtliche auf Grund der Betriebsprüfung
ergangenen Bescheide wurden an den Masseverwalter der Bw.
zugestellt.
Am 20. September 2004 beantragte Martin B als ehem.
Geschäftsführer der Bw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 2001, da er erst jetzt vom
Masseverwalter den Umsatzsteuerbescheid vom 10. April 2003 erhalten habe. Bei
der Überprüfung dieses Bescheides habe er festgestellt, dass die
Vorsteuern vom Finanzamt nicht richtig berechnet worden seien.
Die Vorsteuern seien aus dem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid übernommen worden, in welchem aber
lediglich Vorsteuerbeträge für den Zeitraum März bis Dezember
2001 enthalten seien. Selbst wenn man die auf die Fa. Bau GmbH und D.GmbH.
entfallenden Vorsteuern von S 165.580,00 abziehe, betrage die Vorsteuer
richtig S 102.929,17.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 1. März 2005 das
Umsatzsteuerverfahren 2001 wieder auf und erließ einen neuen
Umsatzsteuerbescheid. Die Vorsteuer wurde mit einem Betrag von S 102.929,17
anerkannt. Die Vorsteuer betreffend die Fa. D.GmbH. und die Fa. Bau GmbH wurde
weiterhin nicht berücksichtigt.
Für das Jahr
2002
übermittelte die Bw. eine
Umsatzsteuererklärung und führte aus, dass bei der bisherigen
vorläufigen Veranlagung der steuerbare Umsatz mit den Ziffern der
Buchhaltung überein stimme. Es sei jedoch im Zuge der Betriebsprüfung
nicht berücksichtigt worden, dass Forderungen wegen Reklamationen nicht
bezahlt worden seien und somit der steuerpflichtige Umsatz bedeutend niedriger
sei als der bisher veranlagte. Auch seien die tatsächlichen Vorsteuern lt.
Vorsteuerkonto um einiges höher. Diese Umstände seien bei der
endgültigen Veranlagung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am 1. März 2005 einen
endgültigen Umsatzsteuerbescheid
2002, in dem die Entgelte anhand der von der Bw. vorgelegten Unterlagen
neu berechnet wurden. Von den Vorsteuern lt. Erklärung in Höhe von
€ 33.094,20 wurde ein Betrag von € 2.442,68 vom Finanzamt
abgezogen. Es handelte sich dabei um eine von der Fa. Bau GmbH in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer. Es wurde daher die Vorsteuer nur in Höhe von
€ 30.651,52 anerkannt.
Wegen der Nichtanerkennung der Vorsteuern brachte die Bw.
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 1. März 2005
Berufungen ein. Die Berufungen enthalten
im Wesentlichen die selben Ausführungen wie in der Berufung vom 23. Mai
2002 gegen die Umsatzsteuerfestsetzung und im Schreiben vom 17. September 2002,
mit welchem eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Betriebsprüfers erfolgt war.
Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersuchte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf um
Bekanntgabe, auf Grund welcher Ermittlungen das Finanzamt davon ausgegangen ist,
dass an der Adresse H-Straße, 1140 Wien, keine
Geschäftstätigkeit der Fa. D.GmbH. stattgefunden hat.
Im Antwortschreiben vom 27. März 2006 führte das
Finanzamt dazu aus, dass im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung am 28.
September 2001 an der genannten Adresse ein Kaffeehaus- bzw. Barbetrieb
vorgefunden worden sei. Den dort anwesenden Beschäftigen sei eine Fa.
D.GmbH. nicht bekannt gewesen.
Spätestens mit 30. November 2001 sei die Firmenadresse
gegenüber dem Finanzamt mit E-Straße, 1230 Wien, angegeben worden.
Dort habe sich die Wohnung des damaligen Geschäftsführers N befunden.
Firmenräumlichkeiten habe das Finanzamt jedoch weder dort noch an der ab 4.
Februar 2002 angegebenen Adresse L-Straße, 1110 Wien, feststellen
können.
Am 6. Februar 2002 sei über die Fa. D.GmbH. der
Konkurs eröffnet worden. Auch der Masseverwalter habe die Firma nicht
lokalisieren können.
An der Adresse H-Straße, 1140 Wien, habe bis Ende
2000 der Sohn des damaligen Geschäftsführers eine Imbissstube
geführt.
Auf Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz
hinsichtlich der Ermittlungen über die Fa. Bau GmbH führte das
Finanzamt Wien 1/23 aus, dass bei einer Befragung der Eigentümerin des
Hauses X-Straße, 1230 Wien, am 13. Juli 2001 dieser die Fa. Bau GmbH
völlig unbekannt gewesen sei, es könne aber sein, dass es einen
Zusammenhang mit der ehemaligen Mieterin Frau Marion C gebe.
Laut Zentralmeldeamtsabfrage vom 9. August 2001 sei der
Geschäftsführer der Fa. Bau GmbH Z vom 16. Mai 2001 bis 12. Juli 2001
an der Adresse X-Straße, 1230 Wien, gemeldet gewesen; als Unterkunftgeber
scheine die Fa. Bau GmbH auf.Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung bei der
Fa. Bau GmbH sei mit der Buchhalterin der Fa. Bau GmbH, Frau Marion C, Kontakt
aufgenommen worden, welche ihr Büro am X-Straße, 1230 Wien, gehabt
habe. Diese habe am 5. Oktober 2001 dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie seit
längerer Zeit keine Verbindung mehr zu dieser Firma habe und auch über
keine nennenswerten Unterlagen verfüge. Die Arbeitnehmer seien
zwischenzeitig abgemeldet worden. Einige ehemalige Mitarbeiter hätten mit
eingeschriebenen Brief vom 24. Juli 2001 gerichtet an die Fa. Bau GmbH.,
X-Straße, 1230 Wien, Forderungen geltend gemacht. Frau C habe darauf am
30. Juli 2001 geantwortet, dass "die Fa. Bau GmbH bei uns seit 31. Mai 2001
nicht mehr registriert" sei.
Mit dem Geschäftsführer habe das Finanzamt keinen
Kontakt herstellen können.
Für das Finanzamt Wien 1/23 bestehe somit kein
Zweifel, dass zumindest im Rechnungsausstellungszeitraum zwischen 14. September
2001 und 8. Jänner 2002 die Fa. Bau GmbH an der Adresse X-Straße,
1230 Wien, nicht mehr existent war.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Auskünfte der Finanzämter dem
Geschäftsführer der Bw. zur
Kenntnis. Dieser beantragte bezüglich der Fa. D.GmbH. eine Einsichtnahme in
die seinerzeitigen Feststellungen des Finanzamtes (anlässlich der
Umsatzsteuersonderprüfung) und das jetzige Schreiben des Finanzamtes, um
näher Stellung nehmen zu können. Von Interesse sei, ob mit den an der
strittigen Adresse anwesenden Angestellten eine Niederschrift aufgenommen worden
sei, was das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung gewesen sei und an
welche Adresse die Bescheide des Finanzamtes zugestellt worden seien. Fraglich
sei auch, auf welche Unterlagen sich die Behauptung stütze, dass der
Masseverwalter die Firma nicht habe lokalisieren können.
All diesen Behauptungen stehe das Schreiben des Magistrates
Wien an die Fa. D.GmbH. und andere Schreiben an die Adresse H-Straße, 1140
Wien, entgegen.
Hinsichtlich der Fa. Bau GmbH weist der
Geschäftsführer der Bw. darauf hin, dass das zuständige Finanzamt
mit Schreiben vom 1. Mai 2001 an die Fa. Bau GmbH die Steuernummer bekannt
gegeben habe und auch laut bereits eingereichten Beilagen ein Bescheid des Amtes
der Wiener Landesregierung an die Adresse X-Straße zugestellt werden
konnte. Den Mitteilungen der Buchhalterin der Fa. Bau GmbH vom 5. Oktober 2001,
sie habe seit längerer Zeit keine Verbindung mehr zu dieser Firma, sei
entgegenzuhalten, dass es Buchhaltungsunterlagen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen
sowie Meldungen an die Gebietskrankenkasse z.B. vom August 2001 gebe, die
frühestens im September 2001 durchgeführt worden seien.
Wenn weiters die Firma beim Steuerberater seit 31.
März 2001 nicht mehr registriert gewesen sei, sei unklar, wie das
Steuerbüro noch obige Arbeiten erledigen habe können. Die
diesbezüglichen Unterlagen seien bereits vorgelegt worden.
Die Angaben der Buchhalterin und des Finanzamtes
können daher nicht stimmen.
Schließlich wird ausgeführt, dass bei Aufnahme
der Geschäftsbeziehungen zu den genannten Firmen die Unternehmereigenschaft
im zumutbaren Ausmaß geprüft worden sei und die Firmen laut
Unterlagen an den angeführten Adressen existent gewesen seien. Das
Finanzamt vergebe wohl nur nach Prüfung der Unternehmereigenschaft und des
Wohnsitzes des Geschäftsführers anhand von Ausweisdokumenten und
Meldezettel eine Steuernummer.
Nach Vorlage ua. der Steuernummer sei die Bw. letztendlich
von der Unternehmereigenschaft der Firmen ausgegangen. Es könne nicht
verlangt werden, dass sich der Leistungsempfänger auch nach Beginn der
Geschäftsbeziehungen täglich vergewissern muss, ob die
Unternehmereigenschaft noch gegeben ist. Die Bw. habe sich sehr wohl um den
Nachweis der Unternehmereigenschaft bemüht und nicht nur im guten Glauben
die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers angenommen. Die
Begründung der Berufungsvorentscheidung sei aus allen angeführten
Gründen vollkommen unrichtig. Es sei unzumutbar, auch noch die Richtigkeit
des Firmenstandortes zu überprüfen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelte
Martin B die den Feststellungen der Finanzämter zu Grunde liegenden
Unterlagen. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 30. Oktober
2006 ergänzend dazu wie
folgt:
Die Berufung hinsichtlich der Fa. D.GmbH.. werde auf Grund
der Feststellungen des Finanzamtes, dass die Firma zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung bereits auf einer neuen Anschrift gemeldet gewesen sei, nicht
mehr aufrecht erhalten.
Betreffend die Fa. Bau GmbH. bleibe die Berufung weiterhin
aufrecht. In den Rechnungen dieser Firma sei die richtige Adresse mit
X-Straße angeführt. Marion C sei als Buchhalterin in diesem Haus
eingemietet gewesen. Ebenso sei der Geschäftsführer an dieser Adresse
gemeldet gewesen und habe dort auch gewohnt. Die beiliegenden Lohnabrechnungen
für die Monate Juli und August 2001 habe die Buchhalterin ausgestellt. Ihre
Angaben anlässlich des Telefonats mit dem Finanzamt am 5. Oktober 2001, sie
habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur Fa. Bau GmbH. und
verfüge über keine nennenswerten Unterlagen, können daher nicht
stimmen. Auch ihr Schreiben vom 30. Juli 2001 könne nicht den Tatsachen
entsprechen, denn wie hätte sie sonst am 5. Oktober 2001 wissen
können, dass die Arbeiter zwischenzeitlich abgemeldet worden seien, und wie
hätte sie die Lohnabrechnungen für Juli und August durchführen
können.
Das Finanzamt habe unterlassen, anlässlich der
Prüfung mit der Buchhalterin Kontakt aufzunehmen.
Der Geschäftsführer habe sich am 12. Juli 2001
von der gegenständlichen Adresse abgemeldet. Dies bedeute aber nicht, dass
er nicht weiterhin dort gewohnt hätte.
Zum Zeitpunkt der Bauausführung im Juni, Juli und
August 2001 durch die Fa. Bau GmbH. sei diese zweifelsfrei an der in der
Rechnung angeführten Adresse gemeldet gewesen. Diese Tatsache sei von der
Bw. überprüft worden. Es sei auch die Unternehmereigenschaft dieser
Firma an Hand der Steuernummer, des Firmenbuchauszuges, der Kontonummer der
Gebietskrankenkasse, der Gewerbebewilligung und der Lohnabrechnungen für
Juli und August 2001 geprüft worden. All diese beiliegenden Unterlagen
würden für die Existenz an der besagten Adresse sprechen. Die
Tatsache, dass Leistung und Rechnungslegung nach Abmeldung des
Geschäftsführers erbracht worden seien, könne der Bw. nach §
17 Abs. 3 GmbHG nicht angelastet werden, da der Bw. der Mangel nicht bekannt
gewesen sei.Auf Grund der ausgestellten Rechnungen sei davon auszugehen, dass
die Firma zumindest bis Ende 2001 an der Adresse X-Straße existent gewesen
sei. Für das Jahr 2002 sei keine Berufung eingelegt worden, da keine
Lohnabrechnungen der Fa. Bau GmbH. für Jänner 2002 im Besitz der Bw.
seien. Es sei nie eine Verlegung des Sitzes vorgenommen worden.
Schließlich weist Herr B in Hinblick auf die
Inanspruchnahme der Haftung darauf hin, dass er im gegenständlichen
Zeitraum nicht Geschäftsführer der Bw. gewesen sei und er nicht
für die Umsatzsteuer des Jahres 2001 hafte und eine Abweisung der Berufung
für das Finanzamt keine Vorteile bringe.
Beigelegt sind dem Schreiben folgende Unterlagen:
Ein
Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 2001 über die
Bewilligung der Baumeistergewerbeausübung für die Fa. Bau GmbH. mit
dem Standort in Wien 23, X-Straße
Eine
Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Wr. Gebietskrankenkasse durch die Fa. Bau
GmbH. vom 20. August 2001
5
Arbeitsbescheinigungen vom 10. September 2001 ausgestellt von der Fa. Bau
GmbH.
9
Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Fa. Bau GmbH. für Juli und August 2001
Laut Firmenbuchauszug wurde die Fa. Bau GmbH. am
20. März 2001 unter der Geschäftsanschrift X-Straße, 1230 Wien,
errichtet. Als Gesellschaftergeschäftsführer ist Z
eingetragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Fa. Bau GmbH an die Bw.
ausgestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Die Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG
angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers.
Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem
anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Der Rechnung muss eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet
hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG erfordert daher für eine eindeutige
Feststellung des Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des
Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe
"nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem
Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl.
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB 1.6.2006,
2002/15/0174).
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist insbesondere
die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender
Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht
existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des
richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend
(Kolacny-Caganek, Kommentar zum UStG,
§ 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist unzulässig, wenn unter der
angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (VwGH
24.4.1996, 94/13/0133, 28.5.1997, 94/13/0230). Ebenso steht der Vorsteuerabzug
nicht zu, wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung nicht dem Sitz seines Unternehmens entspricht (VwGH
10.8.2005, 2005/13/0059). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine
Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche
Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS vom 11.10.2005, RV/1137-W/03,
29.11.2005, RV/0211-G/03).
Im vorliegenden Fall wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
Die Bw. beanspruchte die Vorsteuer aus drei Rechnungen der
Fa. Bau GmbH. vom 14. September 2001, vom 5. November 2001 und vom 21.
Dezember 2001 insgesamt in Höhe von S 140.380,00 sowie die Vorsteuer
aus einer Rechnung vom 8. Jänner 2002 in Höhe von
€ 2.442,68.
Folgende Rechnungen der Fa. Bau GmbH. wurden von der Bw.
geltend gemacht:
Rechnung
vom 14. September 2001 über Montagearbeiten in Wien 14 (beigestellte
grundierte Stahlkonstruktion montiert) in der Zeit von 16.7. bis 31.8.2001,
Adresse des leistenden Unternehmens: 1223 Wien, X-Straße, Rechnungsbetrag
S 324.000,00 brutto- Rechnung vom 5. November 2001 über
Montagearbeiten in Wien 11 (beigestellte grundierte Schlosserkonstruktion
montiert, 142,5 Regiestunden) in der Zeit von 20.6. bis 31.7.2001, Adresse des
leistenden Unternehmens: 1223 Wien, X-Straße, Rechnungsbetrag
S 262.170,00 brutto
Rechnung
vom 21. Dezember 2001 über Montagearbeiten in Wien 8 (beigestellte
grundierte Stahlkonstruktion montiert, 27,5 Regiestunden) in der Zeit von Juli
und August 2001, sowie über Montagearbeiten in Wien 1 (beigestellte
verzinkte Stahlkonstruktion montiert) Adresse des leistenden Unternehmens: 12230
Wien, X-Straße, Rechnungsbetrag S 256.110,00 brutto
Rechnung
vom 8. Jänner 2002 über Montagearbeiten in Wien (beigestellte
grundierte Stahlkonstruktion montiert, 31 Regiestunden) im Dezember 2001 sowie
Fertigungsarbeiten in Trumau im November, Dezember 2001, Adresse des leistenden
Unternehmens: 12230 Wien, X-Straße, Rechnungsbetrag € 14.656,08
brutto
Im Zeitraum zwischen 20. August 2001 und
17. Oktober 2001 fand bei der Fa. Bau GmbH. eine Umsatzsteuersonderprüfung
statt. Im Zuge der Ermittlungen des zuständigen Finanzamtes wurde durch
Melderegisteranfrage festgestellt, dass der Geschäftsführer Z nur vom
16. Mai 2001 bis 12. Juli 2001 an obiger Adresse gemeldet war und sich dann nach
Kroatien abgemeldet hat. Das Finanzamt konnte weder den
Geschäftsführer noch eine andere Ansprechperson der Gesellschaft
ausfindig machen. Lediglich mit der Buchhalterin der Fa. Bau GmbH. Marion C nahm
das Finanzamt am 5. Oktober 2001 Kontakt auf, welche am X-Straße ihr
Büro hatte.
Außer den Eingangsrechnungen und dem Firmenbuchauszug
besaß die Bw. damals keine weiteren Unterlagen über die Fa. Bau GmbH.
(Erst im Zuge der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2001 legte
der Geschäftsführer der Bw. dem Finanzamt zusätzliche Unterlagen
vor.) In Kontakt zu dieser Firma ist immer der gewerberechtliche
Geschäftsführer der Bw. A getreten. Zahlungen sind bar auf den
Baustellen erfolgt (Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der Bw.,
Martin B , vom 9. April 2002). Wer die Zahlungen entgegengenommen hat, konnte
vom Finanzamt nicht zweifelsfrei festgestellt werden, jedenfalls aber nicht der
Geschäftsführer Z .
Auch A kannte weder den Geschäftsführer der Fa.
Bau GmbH. noch das Büro dieser Firma. Als Kontaktmann ist ein Herr R
aufgetreten (telefonische Auskunft A ).
Die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Fa. Bau GmbH.
wurden vom zuständigen Finanzamt schließlich mangels Auffindung von
Buchhaltungsunterlagen im Schätzungsweg ermittelt und der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 3-7/2001 vom 18. Oktober 2001 an die Adresse
des damaligen steuerlichen Vertreters zugestellt. Nach Zurücklegung der
Vollmacht am 23. Oktober 2001 konnten alle späteren Bescheide mangels
Kenntnis der richtigen Adresse der Fa. Bau GmbH. nicht mehr zugestellt
werden.
Zur Frage der Besteuerung des leistenden Unternehmers ist
laut Datenbankabfrage ersichtlich, dass bei einem derzeit aushaftenden
Abgabenrückstand von fast € 180.000,00 von der Fa. Bau GmbH.
lediglich am 12. August 2002 ein einmaliger Betrag von € 1.800,00
entrichtet wurde.
Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ist das
Finanzamt davon ausgegangen, dass an der Rechnungsanschrift keine
Geschäftstätigkeit durch die Fa. Bau GmbH. entfaltet wurde. Dieser
Annahme hat die Bw. entgegengesetzt, dass die Fa. Bau GmbH. im Firmenbuch und
beim Finanzamt registriert war, eine gewerberechtliche Bewilligung besaß
und auch dass eine Anmeldung von Arbeitnehmern bei der Gebietskrankenkasse
erfolgt war - jeweils unter der Adresse "1230 Wien,
X-Straße".
Dies lässt aber weder den zwingenden Schluss zu, dass
sich der Firmensitz Mitte August noch an dieser Anschrift befand, noch dass dort
überhaupt jemals eine Geschäftstätigkeit ausgeübt
wurde.
Auch der Umstand, dass die Buchhalterin, die für die
Fa. Bau GmbH. tätig geworden ist, an der strittigen Adresse ihr Büro
hatte, reicht (ebenso wie die Zustellung von Schriftstücken) für die
Annahme einer Geschäftsleitung an dieser Adresse nicht aus. Auch wenn das
Büro der Buchhalterin für die richtige Anschrift des leistenden
Unternehmers gar nicht relevant ist, sei auf Folgendes hingewiesen:
Aus der Aussage der Hauseigentümerin vom 13. Juli 2001
über die "ehemalige" Mieterin Marion C ergibt sich, dass auch das
Buchhaltungsbüro zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr in 1230
Wien, X-Straße, existierte. Damit übereinstimmend hatte
gemäß einer telefonischen Auskunft der Buchhalterin vom 5. Oktober
2001 diese "seit längerer Zeit" keine Verbindung mehr zur Fa.
Bau GmbH. Im Schreiben vom 30. Juli 2001 ist das Datum 31. Mai 2001 genannt, ab
welchem die Firma bei ihr nicht mehr registriert sei. Den Einwendungen der Bw.
ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die vorgelegten
Arbeitsbescheinigungen vom 10. September 2001 bzw. die Krankenkassenabmeldung
vom 20. August 2001 keinen Nachweis für ein Tätigwerden der
Buchhalterin bis Ende des Jahres an der strittigen Adresse bilden, da nicht
erkennbar ist, wer die Unterlagen für die Fa. Bau GmbH. ausgestellt hat
noch an welchem Ort sie ausgestellt wurden.
Aus diesen Feststellungen folgt daher, dass jedenfalls ab
dem Zeitpunkt der Ausstellung der ersten der gegenständlichen Rechnungen
- ab 14. September 2001 - die Fa. Bau GmbH. in 1230 Wien,
X-Straße, keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Dies
ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes, nach denen der Eigentümerin
dieser Liegenschaft die Fa. Bau GmbH. unbekannt war sowie insbesondere daraus,
dass sich der Geschäftsführer Z am 12. Juli 2001 von der strittigen
Adresse nach Kroatien abgemeldet hat. Das Vorbringen des
Geschäftsführers Martin B, Z könnte weiterhin bis Ende des Jahres
dort gewohnt haben, geht über eine reine Mutmaßung nicht hinaus,
zumal Herr B laut Niederschrift vom 9. April 2002 den Kontakt mit der Fa. Bau
GmbH. Herrn A. überlassen hat und nicht einmal dieser Z oder das angebliche
Büro gekannt hat. In Anbetracht dessen, dass Z weder mit Vertretern der Bw.
jemals in Kontakt getreten ist noch vom Finanzamt anlässlich der
Betriebsprüfung zwischen 20. August 2001 und 17. Oktober 2001 ausfindig
gemacht werden konnte, liegt die Annahme nahe, dass Z sich ab 12. Juli 2001
nicht mehr in Österreich aufgehalten hat und daher an der strittigen
Adresse keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat.
Im übrigen fällt auf, dass die
gegenständlichen Rechnungen der Fa. Bau GmbH. statt der richtigen
Postleitzahl "1230" teils die Postleitzahl "1223" und
teils die Postleitzahl "12230" aufweisen, was die
Glaubwürdigkeit der angeblichen Geschäftsadresse zusätzlich
vermindert.
Zum Vorbringen des Geschäftsführers der Bw., es
seien alle zumutbaren Nachforschungen über den Geschäftspartner
unternommen worden, ist zu entgegnen, dass zwar vernünftigerweise von einem
Unternehmer nicht verlangt werden kann, dass er sich vor jedem Umsatz
vergewissert, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen auch von der in der
Rechnung angegebenen Adresse aus betreibt bzw. er dort auffindbar ist. Dem
Geschäftsführer ist jedoch vorzuwerfen, dass Geschäftsbeziehungen
zu einem Unternehmen ohne weitere Überprüfung außer einer
Firmenbuchabfrage unterhalten wurden. Es gab keinen Kontakt zum
Geschäftsführer, keine Korrespondenz (zB schriftliche Anbote) und es
konnte kein Nachweis erbracht werden, an wen die Zahlungsbeträge
ausgehändigt wurden. Der Hinweis der Bw. auf vorgenommene umfangreiche
Recherchen über die Fa. Bau GmbH. ist insofern nicht stichhältig, als
diese Nachforschungen nicht zu Beginn der Geschäftsbeziehungen, sondern
erst nach der Versagung des Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt angestellt
wurden.
Abschließend ist festzustellen, dass auf Grund der
dargestellten Erwägungen von der Unrichtigkeit der in den Rechnungen
angegebenen Geschäftsadresse des leistenden Unternehmens auszugehen ist.
Der Vorsteuerabzug aus allen vier Rechnungen war daher schon aus diesem Grund zu
verneinen. Ob darüber hinaus in den gegenständlichen Rechnungen
überhaupt der richtige Name des leistenden Unternehmens angegeben ist
- in Anbetracht der Aktenlage scheinen Zweifel an der Rechnungsausstellung
durch die Fa. Bau GmbH. angebracht - kann somit dahin gestellt bleiben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
entgegen des Vorbringens des Geschäftsführers der Bw. im Schreiben vom
30. Oktober 2006 auch gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2002 eine
Berufung eingebracht wurde.
Die Berufung hinsichtlich der von der Fa. D.GmbH.. in
Rechnung gestellten Vorsteuer wurde von der Bw. im Schreiben vom 30. Oktober
2006 nicht weiter aufrecht erhalten.
Wien, am 28.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-W/05
- Stammnummer
- 25199
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF