Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0265-W/08
Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Fehlen von Ausfuhr-, Abnehmer- und Buchnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-W/08vom 05.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zweck des Steuerbetrugs gegründet werden. Es gibt keine Belege
für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der ungarischen
Firma und die dargestellten Tatsachen sprechen gegen eine solche. Da
keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, folgt zwangsläufig,
dass die ungarische Firma die als ig Lieferungen deklarierten Waren nicht
erhalten hat. Die vorgelegten Bestätigungen des Geschäftsführers
der ungarischen Firma, dass diese die Waren aus dem österreichischen
Staatsgebiet hinausbefördert habe, werden nicht als entsprechender Nachweis
anerkannt. Zum einen handelt es sich nicht um eine zeitnahe Erklärung des
Abholers. Es wurde nämlich nach glaubwürdiger und aus dem Arbeitsbogen
der Bp ersichtlichen Darstellung vom FA wiederholt eine derartige
Bestätigung verlangt, so zB in der e-mail vom 4.8.2006, und erst
später nach wiederholter Aufforderung vorgelegt. Die Bestätigungen
befanden sich auch nicht im Belegordner der Bw, der von der Bp des FA gesichtet
wurde. Mangels Vergleichbarkeit mit Geschäftspapieren, Unterlagen etc ist
nicht erkennbar, ob die Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen
Firma stammen. Sie sind auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit
Firmenlogo versehen etc) geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Es
wird wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma
die Waren aus Österreich "herausgebracht"
("exported the goods ... out of the federal
territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma
wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt.
Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der
anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der
Schreiben etc.) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC
geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr
ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig
voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Der
ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt. Nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren
seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde.
Um die Tatsache der ig Lieferung rasch und leicht
nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die
Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre
dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das
Vorbringen, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen abgelegt
gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde nicht
rasch und leicht nachvollzogen werden konnten, selbst wenn man die
Bestätigungen anerkennte. Als buchmäßigen Nachweis
für Ausfuhrlieferungen können nämlich nur auf entsprechende
Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die
leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den
Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da
(andere) derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten
Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch
nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht
buchmäßig nachgewiesen werden.
Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet,
dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar
für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der
Verhältnisse (Anfrage an die ungarische Steuerbehörde und deren
Antwort, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von Geschäftspapieren
etc) nur die vom UFS dargelegte Beweiswürdigung zulässt. Wie
die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, war die Anfrage an die ungarische
Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich, da von der Bw keine
geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden, um Zweifel an den tatsächlichen
Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können. In der Anfrage wurde
kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die betreffenden Rechnungen zu
den Geschäftsfällen mit übermittelt. Die ungarische
Finanzbehörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende Firma die
Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso wurde um
Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger
Transportbescheinigungen. Dass der KSV 1870 und die ungarische
Finanzbehörde mit der ungarischen Firma nicht in Kontakt treten konnte bzw
dass die ungarische Firma ihrer Erscheinungspflicht nicht nachgekommen und eine
Gründung im Rahmen einer "Schablone" eines ungarischen Stpfl ist, ist im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Daher ist dem FA
Recht zu geben, dass weder die Tatsache einer existierenden Bankverbindung noch
die gültige UID-Nummer als Nachweis der behaupteten ig Lieferung an die
ungarische Firma dienen können, da die dargelegten Gründe im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung in Ausführung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung gegen eine derartige Beurteilung sprechen.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie
folgt.
Art. 6 und 7 UStG 1994 (Anhang - Binnenmarkt) lauten
auszugsweise:
"Art. 6. (1)
Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
...
Art. 7. (1) Eine
innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der
Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer
ist
a) ein
Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben
hat,
b) eine
juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der
Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der
Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb
des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat
steuerbar.
Der Gegenstand
der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden
sein.
...
(3) Die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet worden ist.
(4) Hat der
Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen
nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei
anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben
des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen
hat der Unternehmer die Identität des Abholenden
festzuhalten."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl Nr 401/1996, lautet:
§ 1. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat.
§ 2. In den
Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der
Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die
Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG
1994),
2. durch einen
handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere
Lieferschein, und
3. durch eine
Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den
Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine
Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in
das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3. (1) In
den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer
den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die
Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994)
und
2. durch einen
Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder
deren Doppelstücke.
(2) Ist es dem
Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach
Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2
führen.
...
§ 5. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der
Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen,
die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers,
2. den Namen und
die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
3. die
handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der
Lieferung,
4. den Tag der
Lieferung,
5. das
vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das
vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Art und
den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter
Unterabsatz UStG 1994),
7. die
Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
und
8. den
Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
..."
Im ggstdl Fall mangelt es an wesentlichen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit, wobei der Bw schon aG der gesetzlichen Formulierung
die Nachweispflicht obliegt, zumal es sich um eine Begünstigungsbestimmung
(Steuerfreiheit) handelt.
Die in Art 7 UStG 1994 normierte Voraussetzung des
Vorliegens einer ig Lieferung wie im vorliegenden Fall, nämlich die
Beförderung des Gegenstandes der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet, welche nach § 1 der Verordnung, BGBl Nr 401/1996 vom
Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen ist, liegt nicht
vor. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Waren in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (siehe oben). Die Bestätigungen der
ungarischen Firmen werden nicht anerkannt. Weitere Nachweise (Lieferscheine,
Transportpapiere, Geschäftspapiere etc.) wurden trotz Aufforderung nicht
vorgelegt. Die vorgelegten Rechnungen sind nicht ausreichend. Der
Nachweis der Lieferung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet wurde
somit nicht erbracht.
Der ausländische Abnehmer steht nicht mit
hinreichender Sicherheit fest. Die Adresse des tatsächlichen Abnehmers ist
unbekannt und seine Identität ist nicht geklärt, da die ungarischen
Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Weitere Nachweise
(Lieferscheine, Transportpapiere, Geschäftspapiere etc.) wurden trotz
Aufforderung nicht vorgelegt. Die gültigen UID-Nummern der ungarischen
Firmen und der Nachweis ihrer Registrierung sind nicht ausreichend. Der
Abnehmernachweis wurde somit nicht erbracht.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach der
Literatur bei der durch den Unternehmer durchzuführenden Beurteilung, ob
Steuerfreiheit gegeben ist, der Maßstab der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns anzulegen ist. Erscheinen die Angaben des Abnehmers dem
Lieferer zweifelhaft, wonach im ggstdl Fall - bei Annahme von
Gutgläubigkeit - bei derartigen Geschäftsbeziehungen und -abwicklungen
jedenfalls auszugehen ist, so kann es zur Vermeidung von USt-Nachforderungen
zweckmäßig sein, die Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln und
den Abholenden auf die Möglichkeit des USt-Erstattungsverfahrens
hinzuweisen (s zB
Kolacny/Scheiner/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art 7 UStG, Tz
65f) Andernfalls, wie im vorliegenden Fall, muss der Unternehmer
mit USt-Nachforderungen rechnen.
Darüber hinaus mangelt es auch am Buchnachweis.
Der Buchnachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für
die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Kann der Unternehmer
den Buchnachweis nicht erbringen, geht die Steuerfreiheit verloren (vgl
Anm 42 zu Art 7 in Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV). Der Wortlaut
des Art. 7 Abs 3 UStG 1994 spricht dafür, dass es sich beim Buchnachweis um
eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer ig
Lieferung handelt. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen
"sein". Die Formulierung "nachgewiesen
werden" hätte dagegen zum Ausdruck gebracht, dass dem Nachweis bloß
formalrechtliche Bedeutung zukommt. Historisch betrachtet entspricht die
Formulierung des Art 7 Abs 3 erster Satz UStG 1994 iW dem Wortlaut des § 7
Abs 1 Z 3 UStG 1972 ("nachgewiesen sein"), der für die Ausfuhrlieferung den
Buchnachweis als materiellrechtliche Voraussetzung normierte. Auch die
Formulierung des § 7 Abs 1 letzter Satz UStG 1994, welche den
buchmäßigen Nachweis für Ausfuhrlieferungen fordert,
enthält die Formulierung "nachgewiesen sein" (vgl
Tumpel, Mehrwertsteuer im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Wien, Linde 1997, S 379).
Art 28c Teil A erster Satz der 6. MwSt-RL idgF stellt die Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von ig Lieferungen in die
Kompetenz der Mitgliedstaaten, wobei Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten
erlassen dürfen, um die Erhebung der Steuer zu gewährleisten und
Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen,
dass die die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen. Die
Regelungen zum Erfordernis des Buchnachweises stellen keine solchen
Maßnahmen dar. Vielmehr ist der Buchnachweis, gerade weil bei ig
Lieferungen die Grenzkontrollen wegfallen, als unverzichtbare Ergänzung zum
Nachweis der Beförderung oder Versendung zu werten und tritt zu diesem
hinzu. Der Buchnachweis ist neben dem Nachweis der ig Versendung zu erbringen.
Der Buchnachweis ergänzt den Ausfuhrnachweis bzw geht über diesen
hinaus. Ansonsten hätte der Gesetzgeber neben der Erbringung der
übrigen Nachweise nicht auch noch die Erbringung des Buchnachweises
normiert bzw verlangt (s VwGH v 3.11.1983, Zl
82/15/0141).
Der Buchnachweis ist zeitnah zu führen, dh
spätestens bis zum Termin zur Abgabe der Voranmeldung. Die für den
buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar
nach Ausführung des Umsatzes vorzunehmen, der Buchnachweis ist für
jeden einzelnen Umsatz zu führen, der steuerfrei bleiben soll
(siehe VwGH v 8.10.1990, Zl
89/15/0077).
Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen
iVm Belegen zu führen. Als buchmäßigen Nachweis für ig
Lieferungen können somit nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah
geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare
Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie
die Ausfuhr und Lieferung enthalten. (Siehe
VwGH vom 8.10.1990, Zl 89/15/0154; 19.5.1994, Zl 92/15/0181). Der
Buchnachweis muss vollständig, eindeutig (Gewährleistung des
zweifelsfreien Auffindens der Geschäftsfälle), zeitnah und fortlaufend
geführt werden. Die einzelnen Belege müssen geordnet aufbewahrt
werden, sodass der einzelne Beleg jederzeit leicht greifbar ist
(siehe Achatz, Hrsg, Praxisfragen im
Umsatzsteuerbinnenmarkt, Wien, Orac 1997, S 50ff).
Wie bereits ausgeführt, liegen derartige
Aufzeichnungen iVm den Belegen nicht vor bzw werden sie nicht anerkannt (die
vorgelegten Bestätigungen) und konnten darüber hinaus auch nicht
leicht und rasch nachvollzogen werden, da sie nicht bei den Belegen abgelegt
waren und erst nach wiederholter Aufforderung vorgelegt wurden.
Der buchmäßige Nachweis für das Vorliegen
der Voraussetzungen der ig Lieferungen ist der Bw somit nicht gelungen.
Die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG 1994
kommt nicht in Betracht, da unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts
die Bw - selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit - bei derartigen
Geschäftsbeziehungen und -abwicklungen die Unrichtigkeit der Angaben des
Abnehmers bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns jedenfalls
hätte erkennen können.
Zum Erkenntnis des
VfGH
vom 12.12.2003, B 916/02, ist
festzustellen, dass dieses Erkenntnis den Buchnachweis behandelte, nicht aber
den Ausfuhrnachweis und/oder den Abnehmernachweis. Der VfGH gelangte zur
Auffassung, dass die strenge Erfüllung des buchmäßigen
Nachweises im Einzelfall überschießend sein kann. In dem vom VfGH
beurteilten Fall hatte der Unternehmer in zwei Jahren nur drei
Ausfuhrumsätze getätigt, die Umsätze waren dem Unternehmer in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst nachträglich zugerechnet worden und
zur Zeit der Zurechnung hätte der Buchnachweis nicht mehr erbracht werden
können; dass der Ausfuhrnachweis und der Abnehmernachweis vorlagen, stand
außer Streit. Das VfGH-Erkenntnis ist daher im vorliegenden Fall
schon aus diesem Grund nicht anwendbar; im Übrigen ist der Sachverhalt auch
deswegen nicht vergleichbar, da im vorliegenden Fall eine Vielzahl von
Umsätzen vorliegt und keine nachträgliche Zurechnung der Umsätze
an einen anderen Unternehmer erfolgt. In diesen Fällen (wie dem
vorliegenden) kann daher ohne entsprechenden buchmäßigen Nachweis der
Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung die Steuerfreiheit nach wie vor nicht
gewährt werden.
Im ggstdl Fall mangelt es somit am Nachweis der ig
Lieferung, am Abnehmernachweis und am Buchnachweis.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-W/08
- Stammnummer
- 37591
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF