Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0265-W/08
Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Fehlen von Ausfuhr-, Abnehmer- und Buchnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-W/08vom 05.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
5. Februar 2007, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 8. Jänner 2007 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für 9/2005, 10/2005, 1/2006, 2/2006 und 3/2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) führte bei der Berufungswerberin
(Bw) eine Außenprüfung durch und traf dabei ua folgende
Feststellungen.
"Allgemeines
Rechtsgrundlagen der Prüfung Die
abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gem § 147 Abs 1 BAO
(Außenprüfung)
Betriebsgegenstand/Art der Tätigkeit EH mit
elektrotechnischen Erzeugnissen
Organe der Gesellschaft Generalversammlung
Geschäftsführer Mag. B. M.
Eigentum- bzw Beteiligungsverhältnisse R. M.
... zu 15% beteiligt A. Privatstiftung zu 85% beteiligt ...
Tz 4
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die
Steuerfreiheit für die erklärten ig Lieferungen an die in der
folgenden Aufstellung erwähnten ungarischen Firmen wegen der
Unvollständigkeit des Buchnachweises sowie aufgrund folgender
Sachverhaltsdarstellungen zu versagen ist.
Sachverhalt Firma
X.Y. Kft
September 2005: ig Lieferung in Höhe von
€ 163.198,-- Oktober 2005: ig Lieferungen in Höhe von
€ 627.173,-- Geschäftsablauf:
Die Waren wurden ausschließlich in Wien abgeholt und bei Warenerhalt vom
Abholer, einem ungarischen Staatsbürger namens V. I. Z. sofort bezahlt. Der
Abholer wurde jeweils auf der Rechnung festgehalten, mit dm Vermerk, dass die
Ware übernommen wurde. Erhebungen betreffend der Firma X. ergaben,
dass die Firma den Handel mit Holz betrieben hat. Der Versuch seitens der
ungarischen Finanzbehörde, mit der ungarischen Firma Kontakt aufzunehmen,
blieb bisher erfolglos.
Sachverhalt Firma
E.J. Kft
Jänner 2006: ig Lieferung in Höhe von
€ 141.642,20Geschäftsablauf:
Die Waren wurden von G. C. einem ungarischen Staatsbürger in Wien abgeholt
und bei Abholung bezahlt. Der Abholer wurde auf der Rechnung vermerkt.
Laut Auskunft der ungarischen Finanzbehörde ist die
steuerpflichtige Firma nicht an der registrierten Adresse zu finden. Auch die
Suche nach Herrn C. G. , angeblich Spediteur im Auftrag der ungarischen Firma,
blieb noch ergebnislos.
Sachverhalt Firma
P. and
U Kft
Jänner 2006: ig Lieferungen in Höhe von
€ 262.541,-- Feber 2006: ig Lieferungen in Höhe von
€ 71.145,-- März 2006: ig Lieferungen in Höhe von
€ 3.246,-- Geschäftsablauf:
Laut Ausgangsrechnung vom 26.1.2006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei
der Firma Bw GmbH ebenfalls mit 26.1.2006, wobei laut Abfrage des KSV die Firma
auch mit selben Tag erst registriert wurde. Bereits zwei Tage zuvor am 24.1.2006
wurde seitens der geprüften Firma die Gültigkeit der UID-Nummer im
Bestätigungsverfahren abgefragt. Die Waren wurden am Tag der Bestellung bzw
zeitnah ebenfalls von G. C. abgeholt und bei Abholung bar bezahlt. Der Abholer
wurde namentlich festgehalten. Eine Kontaktaufnahme mit der Firma im
Zuge der IWD-Recherche war nicht möglich. Auch die Anfrage an die
ungarische Finanzbehörde ergab, dass eine Kontaktaufnahme mit der Firma bzw
dem Geschäftsführer zwar versucht wurde, jedoch dem Ersuchen nicht
Folge geleistet worden ist, sodass die ungarische Finanzbehörde keinerlei
Informationen zu den gestellten Fragen übermitteln konnte.
In der zu Art. 7 des UStG 1994 erlassenen Verordnung des BM
für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung
und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 8. August 1996,
BGBl 1996/401, wird bestimmt: "§ 1. bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen (Art 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht
nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet
hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu
führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
(§ 11, Art. 11 UStG 1994), 2. durch einen handelsüblichen
Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
und 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines
Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch
den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten,
dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern
wird.
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der
Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich
Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig
nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der
Buchführung zu ersehen sein."
Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Beweis, dass
die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, ist nicht
erbracht worden. Die vorgelegten Bestätigungen über den Empfang der
Waren wurden erst nach mehrmaliger und expliziter Nachfrage nachgereicht. Wie
bei Durchsicht der vorgelegten Unterlagen festgestellt wurde, war im Normalfall
die Bestätigung der Firma über den Empfang der Ware direkt auf der
Rechnung bzw. der Rechnung angehängt. Die für die Steuerfreiheit
essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Beförderns oder Versendens in das
übrige Gemeinschaftsgebiet muss zwingend in der in der Verordnung
angeführten Form nachgewiesen werden. Wird wie im gegenständlichen
Fall das Verbringen der Ware in das Gemeinschaftsgebiet nicht in der
vorgeschriebenen Form erbracht, so ist davon auszugehen, dass eine
materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der ig Lieferung,
nämlich der Buchnachweis nicht vollständig vorhanden ist. Im Abholfall
ist jedenfalls eine Erklärung des Abnehmers bzw dessen Beauftragten, dass
der Gegenstand ins Gemeinschaftsgebiet befördert wird, erforderlich, was
bedeutet, dass die Abgabe dieser Erklärung vor Beförderung bzw zeitnah
zur Beförderung erfolgen muss. Im vorliegenden Fall wurden zwar die
Personalien des Abholers festgehalten, wobei dennoch unbekannt ist, in wessen
Auftrag die Waren abgeholt wurden, bzw in welcher Geschäftsbeziehung dieser
mit der jeweiligen ungarischen Firma stand, jedoch liegt keine Erklärung
des Abnehmers oder eines Beauftragten vor, dass die Waren in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert worden sind. Im Zuge der Prüfung wurde
sämtlicher den Geschäftsablauf betreffenden Schriftverkehr abverlangt.
Geschäftspapiere, Lieferscheine, Transportbescheinigungen oder
ähnliches wurden jedoch nicht vorgelegt bzw erfolgte die Bestellannahme
oder Kontakt mit dem Geschäftspartner telefonisch, weshalb es keinen
Schriftverkehr gebe. Ebenso existiere kein Schriftverkehr über die
Geschäftsanbahnung, die Warenbestellung u.a., bzw. wurde dieser im Zuge der
Prüfung nicht vorgelegt. Zudem ist die tatsächliche
Geschäftstätigkeit bzw. tatsächliche Existenz der betreffenden
ungarischen Firmen in Zweifel zu ziehen, da die Anfragen an die ungarische
Finanzbehörde bisher zusammenfassend zum Ergebnis hatten, dass eine
Kontaktaufnahme mit den betreffenden Firmen nicht möglich war.
..."
Das FA erließ diesen Feststellungen entsprechende
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 9/2005, 10/2005, 1/2006,
2/2006 und 3/2006. Die von der Bw als steuerfreie ig Lieferungen behandelten
Umsätze wurden als steuerpflichtige Umsätze behandelt.
Die Bw legte gegen diese Bescheide Berufung ein und brachte
darin i. w. vor wie folgt:
"...Gemäß Tz 4 wurden steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firmen
- X. Y. KFT
- E. J. KFT
- P. and U. W. KFT
als steuerliche Umsätze behandelt...
1.
X.Y. KFT.
Die Betriebsprüfung hält fest, dass die
entsprechenden Waren in Wien abgeholt wurden, bei Warenerhalt vom Abholer, einem
ungarischen Staatsbürger, bar bezahlt wurden und von diesem gleichzeitig
bestätigt wurde, die Ware übernommen zu haben.
Dazu dürfen wir ausführen, dass der Kunde die
Ware dringend benötigt hat und durch eine Banküberweisung 2 bis 3 Tage
verloren gegangen wären. Dies deswegen, da die Firma Bw Handels GmbH
grundsätzlich Warenlieferungen in dieser Größenordnung erst
durchführt, wenn auch die entsprechende Bezahlung erfolgt. Nachdem für
die Firma Bw Handels GmbH bei Barzahlung kein Risiko entsteht, wurde
selbstverständlich dem Wunsch des Kunden Rechnung getragen. Festzuhalten
bleibt, dass der Geschäftsführer der Firma Bw Handels GmbH, Herr Mag.
M., mit dem ausländischen Abholer sofort zur Bank gegangen ist, und die
entsprechenden Beträge auf das Bankkonto einbezahlt wurden. Wir können
daher absolut nicht erkennen, warum die Betriebsprüfung gegenüber
dieser Vorgangsweise Bedenken hegt.
Es darf weiters festgehalten werden, dass die Firma Bw
Handels GmbH im September 2005 eine Anfrage an das UID Büro des
Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich Gültigkeit der
ausländischen UID Nummer gestellt hat. Die entsprechende positive
Bestätigung dieser Anfrage dürfen wir diesem Schreiben
beilegen.
Auch hat sich das geprüfte Unternehmen einen
entsprechenden Firmenbuchauszug der Firma X. KFT besorgt. Auch dieser Auszug ist
der Beilage zu entnehmen.
Zusätzlich hat das geprüfte Unternehmen vom
Abholer der Ware, Herrn V. I. Z., den Reisepass bzw die Sozialversicherungskarte
in Kopie verlangt und diese Unterlagen jedenfalls der Betriebsprüfung
vorgelegt. Somit bestanden für das geprüfte Unternehmen an der
Existenz der Firma X. keine Zweifel, und es wurden die entsprechenden
Geschäfte auch abgewickelt.
Wie ebenfalls den Beilagen zu entnehmen ist, hat sich das
geprüfte Unternehmen - nachdem Herr V. I. Z. diese Waren nach Ungarn
verbracht hat - vom Kunden noch bestätigen lassen, dass die entsprechenden
Waren Österreich verlassen haben und in Ungarn angekommen sind.
Somit wurden die entsprechenden Transportbescheinigungen
bzw. Geschäftpapiere im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht und eine
Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ist zu
Unrecht erfolgt.
Das Finanzamt weist zusätzlich auf Erhebungen hin,
welche dazu führten, dass die ungarische Finanzbehörde mit der
ungarischen Firma keinen Kontakt aufnehmen konnte. Im Detail handelte es sich
bei diesen Erhebungen um eine Anfrage an den Kreditschutzverband 1870 und an die
ungarische Steuerbehörde direkt.
Hiezu darf festgehalten werden, dass kein Unternehmen
verpflichtet ist, dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen. Vom KSV 1870 wurde
ein Unternehmensprofil erstellt, aus dem in keinster Weise erkennbar ist, dass
diese Firma nicht existent ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass auch der KSV 1870
die entsprechende Registrierung feststellen konnte. So ist in der ebenfalls
beiliegenden KSV-Auskunft sogar die Steuernummer bzw die UID Nummer der Firma
X. KFT ersichtlich. ...
Des Weiteren sind aus dieser Auskunft die Registrierung
beim Firmenbuch, die entsprechenden Geschäftsführer und Gesellschafter
ersichtlich. Wenn der KSV 1870 die Bonität mit der Stufe 3 (hohes Risiko)
festgestellt hat, erscheint es nur als sinnvoll gewesen zu sein, dass die Firma
Bw Handels GmbH die Ausgangsrechnungen bar kassiert hat, um dieses Risiko
auszuschalten.
Hinsichtlich der Anfrage an die ungarische
Finanzbehörde darf festgehalten werden, dass der ausländischen
Behörde lediglich in fünf Zeilen mitgeteilt wurde, dass
Warenlieferungen zwischen den Unternehmen durchgeführt wurden und eine
Barzahlung erfolgte. Es bleibt für uns unverständlich, warum nicht der
gesamte Sachverhalt der ungarischen Behörde mitgeteilt wurde. Des Weiteren
dürfen wir festhalten, dass das geprüfte Unternehmen nicht dafür
haftbar gemacht werden kann, wenn die ungarische Gesellschaft in Ungarn mit der
Steuerbehörde nicht in Kontakt tritt, dort seiner Steuerpflicht nicht
nachkommt und die entsprechenden Steuererklärungen nicht einreicht.
Vielmehr stehen wir auf dem Standpunkt, dass die österreichische
Behörde der ungarischen Behörde eine zusammenfassende und detaillierte
Mitteilung der durchgeführten Geschäfte übermitteln sollte, um
auch in Ungarn die entsprechende Versteuerung zu gewährleisten.
Abschließend dürfen wir daher festhalten, dass
sämtliche innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma X. KFT als
steuerfrei anzusehen sind und die entsprechende Umsatzerhöhung der
Betriebsprüfung in Höhe von € 658.642,50,-- zu stornieren
ist.
2.
E.J. KFT
Zu dieser Warenlieferung muss vorerst festgehalten werden,
dass die von der Betriebsprüfung getroffene Feststellung, dass die Waren
bei Abholung bar bezahlt wurden, absolut unrichtig ist. Die Bezahlung der
entsprechenden Ausgangsrechnungen erfolgte - wie den Beilagen zu entnehmen ist -
vielmehr mittels Banküberweisungen.
Des Weiteren wurde die entsprechende Gültigkeit der
ausländischen UID Nummer positiv überprüft, vom Abholer der Ware
eine Kopie des Reisepasses verlangt und auch vom entsprechenden
Geschäftsführer wurde - nach Verbringung der Ware in das Ausland - der
Erhalt bestätigt. Mit dieser Bestätigung ist auch dokumentiert, dass
die Ware das Bundesgebiet von Österreich verlassen hat.
Bei der durchgeführten Nachfrage beim KSV 1870 wurde
zunächst festgestellt, dass diese Firma in Ungarn ordnungsgemäß
registriert ist. Aus dieser Abfrage ist ersichtlich, dass als Gesellschafter
Herr V R im Firmenbuch eingetragen ist. Dieser Gesellschafter hat die oben
erwähnte Bestätigung erteilt, dass er die Ware erhalten hat bzw in
Ungarn angekommen ist.
Dem KSV 1870 liegt sogar eine Bilanz des Jahres 2003 vor
und entsprechende Bilanzkennzahlen.
Hinsichtlich der Anfrage an die ungarische
Finanzbehörde darf festgehalten werden, dass auch hier nur fünf Zeilen
über den Sachverhalt mitgeteilt wurden und in keinster Weise die Details
der ungarischen Finanzbehörde zur Verfügung gestellt wurden. In diesem
Zusammenhang darf auf die entsprechende Bezahlung seitens des Kunden des
geprüften Unternehmens verwiesen werden, aus der sogar die Bankverbindung
zu entnehmen ist.
Im Übrigen wird nach wie vor der Rechtsstandpunkt
vertreten, dass es nicht die Pflicht des geprüften Unternehmens ist, die
Steuerpflicht der ungarischen Firma in Ungarn zu überprüfen.
Außerdem ist im Unternehmensprofil des KSV 1870 sowohl die Steuernummer
als auch die gültige internationale Mehrwertsteuernummer ersichtlich.
Wir dürfen daher den Antrag stellen, den als
steuerpflichtig behandelten Umsatz in Höhe von € 118.036,00
weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln und die
vorgeschriebene Umsatzsteuer zu stornieren.
3.
P. and
U.
W. KFT
Vorab muss wiederum festgehalten werden, dass die
beanstandeten Rechnungen nicht - wie die Betriebsprüfung ausführt -
bar bezahlt wurden, sondern alle mittels Banküberweisung getilgt wurden.
Die entsprechenden Kontoauszüge bzw Aufträge der ungarischen Firmen an
die Bank liegen diesem Schreiben bei. Allein daraus kann abgeleitet werden, dass
das geprüfte Unternehmen an der Existenz des Kunden P. and U . KFT keine
Bedenken hegen musste. Zusätzlich wurde auch die ausländische
UID-Nummer überprüft und seitens des Bundesministeriums für
Finanzen für gültig erklärt. Wie unter Punkt 1. und 2. genannt,
wurde vom entsprechenden Abholer der Reisepass kopiert. Des Weiteren
wurden wiederum von den entsprechenden gesetzlichen Vertretern der Firma P. and
U . KFT die Bestätigungen eingeholt, dass die Waren das Bundesgebiet
Österreich verlassen haben. Auch diese Unterlagen liegen unserem Schreiben
bei. Aus dem Unternehmensprofil des KSV 1870 ist die Steuernummer bzw
UID-Nummer der Firma P. and U . KFT ersichtlich. Hinsichtlich der
Anfrage an die ungarische Finanzbehörde darf aus Vereinfachungsgründen
auf die Punkte 1. und 2. dieses Schreibens verweisen werden. Wir
dürfen daher den Antrag stellen, die Erhöhung der Umsätze in
Höhe von € 280.776,67 zu stornieren und die ursprünglich in
den Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen innergemeinschaftlichen Lieferungen
steuerfrei zu belassen. Aufgrund der obigen Ausführungen, vertreten
wir den Rechtsstandpunkt, dass sämtliche gesetzlichen Nachweise für
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, und eine Versagung der
Steuerfreiheit nicht zulässig ist. Wenn somit die Behörde
ausführt, dass keine Erklärungen des Abnehmers oder eines Beauftragten
vorliegen, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
worden sind, muss dieser Aussage entgegnet werden, dass sie schlicht und einfach
falsch ist. Vor allem deswegen, da die gesetzlichen Vertreter der
ausländischen Kunden den entsprechenden Wareneingang bestätigt haben,
sogar noch zusätzlich bestätigt haben, dass die Waren das
österreichische Bundesgebiet verlassen haben. Somit ist auch der
Buchnachweis erbracht, mit welchem die materielle rechtliche Voraussetzung
für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt ist.
4. Allgemeine
Ausführungen
Die Firma Bw Handels GmbH hat pünktlich ihre
"Zusammenfassende Meldung" für jeden Umsatzzeitraum abgegeben und die
Lieferungen an die drei vorgenannten Firmen angeführt. Nach unserer
Erfahrung werden die lokalen Steuerbehörden sehr rasch tätig, wenn
sich Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet nicht mit den innergemeinschaftlichen
Erwerben gemäß UVA decken. Es ist für uns nicht nachvollziehbar
und eigentlich unglaubwürdig, dass der ungarische Fiskus erst aufgrund der
österreichischen Anfrage um Rechtshilfe tätig geworden ist, und nicht
schon längst eigene Recherchen wegen der Meldungen im Rahmen der
"Zusammenfassenden Meldung" angestellt hat.
Wir stellen daher das Berufungsbegehren, die Umsätze
mit den drei vorgenannten Firmen steuerfrei zu belassen und die am Anfang der
Berufung angeführten Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer
ersatzlos aufzuheben. ..."
Die angesprochenen Unterlagen waren der Berufung beigelegt.
In der Stellungnahme zur Berufung führte das FA i.W.
aus:
"...
Allgemeiner
Sachverhalt:
Bei der geprüften Firma wurde für den Zeitraum
2002 bis 2004 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Zuge der
Prüfung wurde festgestellt, dass im Nachschauzeitraum im Vergleich zum
Prüfungszeitraum auffällig hohe innergemeinschaftliche Lieferungen
getätigt wurden bzw auch aufgrund des hohen Vorsteuerabzuges im Jahr 2005
insgesamt ein Überschuss in Höhe von 909.300,-- entstanden ist. Ebenso
wurden im Zeitraum 1-3/2006 hohe ig Lieferungen erklärt. ...
Der Wareneinkauf der geprüften Firma erfolgte im
gesamten Prüfungszeitraum sowie im Nachschauzeitraum grundsätzlich bei
der Firma H. T., wobei die Firma BW. direkten Zugriff auf das
Warenwirtschaftssystem dieser Firma hat. Nur im Zeitraum 9/2005 und 10/2005
wurden Waren bei der Firma S. im Wert von 1,348.270,99 eingekauft. Über das
Vermögen der Firma S. wurde anschließend per 21.11.2005 das
Konkursverfahren eröffnet. ...
Zeitgleich mit dem WEK bei der Firma S. wurden auch die
Geschäftsbeziehungen mit der ungarischen Firma X. aufgenommen. Laut
MIAS-Abfragen hatte die geprüfte Firma bis September 2005 keine
Geschäftsbeziehungen mit den in der Folge unter Punkt 1. bis 3.
erwähnten ungarischen Firmen. Bei den gelieferten Waren handelt es sich
großteils um CPU Socket und Western Digital Festplatten.
Stellungnahme zum
Berufungsbegehren:
... Ergänzend wird zu den einzelnen Punkten des
Berufungsbegehrens folgendes ausgeführt:
1) X. ...
Die Existenz der Firma X. hinsichtlich Firmenbuch,
Steuernummer und UID-Nummer wird seitens der Prüfung nicht bestritten,
Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der tatsächlichen
Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma, da keinerlei Unterlagen -
Transportbescheinigungen, Lieferscheine, Spediteurabrechnungen, Schriftverkehr,
Geschäftspapiere - der Firma X. vorgelegt wurden. Es fehlt auch die
zeitnahe Erklärung des Abholers, die Waren ins übrige
Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Die tatsächliche Warenbewegung nach
Ungarn ist nicht nachvollziehbar. Die Bestätigungen, dass die Firma X. die
Waren erhalten habe, befanden sich nicht bei der vorgelegten Belegsammlung,
sondern wurden erst nach wiederholter expliziter Nachfrage im Zuge einer
Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter vorgelegt. Da keine anderen
Geschäftspapiere der ungarischen Firma vorgelegt wurden und die
Bestätigungen nur in Kopie vorgelegt wurden, kann nicht verifiziert werden,
ob diese Bestätigungen tatsächlich von der Firma X. ausgestellt
wurden. Für sich allein können diese Bestätigungen nicht
als ausreichender Nachweis für die tatsächlichen Warenbewegungen und
Lieferungen nach Ungarn anerkannt werden. Die Anfrage an die ungarische
Finanzbehörde bzw an den KSV war erforderlich, da vom geprüften
Unternehmen keine geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden, um etwaige Zweifel an
den tatsächlichen Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu
können. Weshalb der steuerliche Vertreter vermeint, dass der den
ungarischen Behörden mitgeteilte Sachverhalt nicht ausreichend sein sollte,
und eine weitere zusammenfassende detaillierte Mitteilung der
durchgeführten Geschäfte erforderlich sei, ist nicht nachvollziehbar.
In der Anfrage wurde kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die
betreffenden Rechnungen zu den Geschäftsfällen mit übermittelt.
Die ungarische Behörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende
Firma die Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso
wurde um Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger
Transportbescheinigungen. (Dies gilt auch für die unter Punkt 2. und Punkt
3. erwähnten Firmen). Die Frage der Haftbarmachung der österr.
Firma aufgrund des Umstandes, dass die ungar. Firma der Abgabenpflicht nicht
nachkomme, hat sich nie gestellt. Das Ergebnis der Ermittlungen, dass
die Firma X. als Branche den Großhandel mit Holz, Baustoffen,
Anstrichmitteln und Sanitärkeramik betreibt, die Kontaktaufnahme mit der
Firma erfolglos blieb, der ungarische Abgabepflichtige auch seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, bestätigt vielmehr die Zweifel an
der wirtschaftlichen Existenz und somit an der tatsächlichen Abwicklung der
betreffenden Geschäfte der Firma X. mit der geprüften Firma.
2) E. ...
Wie im Berufungsbegehren ausgeführt wird, wurde die
Rechnung vom 17.1.2006 nicht bar, sondern mittels Banküberweisungen
bezahlt, sodass insofern im Bericht ein Fehler unterlaufen ist. Aufgrund der
Zahlungsfrist am 18.1.2006 und Rechnung vom 17.1.2006 wurde irrtümlich von
einer Barzahlung durch den Abholer ausgegangen. Aufgrund der nunmehr in den zum
Berufungsschreiben vorgelegten Überweisungsbelegen ist dies insoweit
richtig zu stellen. Es ist jedoch für die Beurteilung der Steuerfreiheit
einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Art der Bezahlung nicht für
sich alleine essentiell. Weder die vom KSV vorliegenden Bilanzzahlen aus
dem Jahr 2003, noch die Tatsache, dass eine Bankverbindung existiert, sowie eine
gültige UID-Nummer können als Nachweis der tatsächlichen
Warenlieferung von der österreichischen Firma nach Ungarn dienen.
Hinsichtlich der nachträglich vorgelegten Bestätigung
über die Warenlieferung gelten die bereits unter Punkt 1. dargelegten
Ausführungen. Trotz Ersuchens um Vorlage sämtlichen Schriftverkehrs im
Zuge des Prüfungsverfahrens wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt bzw
würden solche nicht existieren, da die Geschäftsanbahnung und
-abwicklung telefonisch erfolgte. Eine Kontaktaufnahme seitens des KSV
mit dem ungarischen Unternehmen war nicht möglich. Die Anfrage an die
ungarische Finanzbehörde ergab, dass der ungarische Abgabepflichtige an der
registrierten Adresse nicht anzutreffen ist und auch am Sitz der Firma keine
Geschäftstätigkeit ausübt. Diverse Vorhalte der ungarischen
Behörden blieben unbeantwortet. Auch der Abholer G. C. konnte von den
ungarischen Behörden bisher nicht ausfindig gemacht werden.
3) P. and U . ....
Wie bereits unter Punkt 2. erklärt wurde, liegen
nunmehr die Bankeinzahlungsbelege und Überweisungen vor, sodass keine
Zweifel darüber bestehen, dass die Zahlungen per Banküberweisung
erfolgten und somit im Prüfungsbericht fälschlicherweise Barzahlungen
unterstellt wurden. Hinsichtlich der Anfrage an die ungarischen
Behörden wird nochmals ausgeführt, sowie auch schon unter Punkt 1)
erwähnt, dass zu den Anfragen die entsprechenden Rechnungen mit
übermittelt wurden, somit der Vorwurf einer mangelnden Ermittlung nicht
nachvollzogen werden kann. Zudem wird nochmals festgehalten, dass die Anfragen
an den KSV sowie an die ungarische Behörde ursächlich damit
zusammenhängen, dass seitens der österreichischen Firma keine
geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden, die den für die Steuerfreiheit
erforderlichen Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferungen
führen. Wie bereits auch dem steuerlichen Vertreter in diesem Fall
zur Kenntnis gebracht wurde, konnte seitens der ungarischen Behörde bzw.
auch seitens des KSV mit der ungarischen Firma ebenfalls kein Kontakt
hergestellt werden. Bezüglich der vorgelegten Bestätigungen der
ungarischen Firma, dass die Waren von Österreich nach Ungarn verbracht
wurden, gelten ebenfalls die bereits unter Punkt 1. bzw. 2. dargelegte
Ausführungen.
Abweisung der Berufung Die Berufung ist abweisend zu
erledigen, da wie bereits im Prüfungsbericht ausgeführt wurde kein
geeigneter (eindeutiger und leicht nachprüfbarer) Beweis erbracht wurde,
dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Für die
Zeiträume 9/2005 und 10/2005 wäre die Veranlagung 2005, wie zu Beginn
der Stellungnahme dargestellt, unter Berücksichtigung der Feststellungen
der Prüfung durchzuführen. ..."
Die Bw gab folgende Stellungnahme zur Stellungnahme der Bp
ab.
"...1. Im Punkt "Allgemeiner Sachverhalt" stellt die
Betriebsprüferin fest, dass im Nachschauzeitraum im Verhältnis zum
Prüfungszeitraum
auffällig hohe
innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt wurden. Was meint die
Betriebsprüferin mit
auffällig? Unterschwellig
wird hier offensichtlich der Eindruck erweckt, dass der Anstieg von
Umsätzen verdächtig ist. Unerwähnt lässt die
Betriebsprüferin, dass nicht nur die innergemeinschaftlichen Lieferungen,
sondern auch die normalen steuerpflichtigen Lieferungen stark angestiegen sind.
2. So wie auch die Ausführungen zur Bezahlung der Umsätze
falsch sind, sind auch die Ausführungen betreffend der Unterlagen, und zwar
zu sämtlichen drei in der Stellungnahme angeführten ungarischen
Firmen, schlichtweg falsch; Für sämtliche Ausfuhrlieferungen liegen
zeitnah zum Rechnungsdatum und der Abholung eidesstattliche Erklärungen der
jeweiligen Geschäftsführer bezüglich Verbringung der Waren aus
dem Bundesgebiet Österreich vor. Diese Erklärungen hat die
Betriebsprüferin im Original eingesehen und Kopien davon ausgehändigt
erhalten. Die diesbezüglichen Originale können jederzeit im
Berufungsverfahren wiederum vorgelegt werden. Ebenso ist es unrichtig,
dass die Prüferin wiederholt danach verlangen musste. Richtig ist vielmehr,
dass die Prüferin in unregelmäßigen Abständen und ohne
Vorankündigung erschienen ist und die Erklärungen bei den
UID-Bestätigungen abgelegt waren und nicht bei den Rechnungen. Dies
erfolgte aus organisatorischen Gründen, um alle Firmenunterlagen der
ausländischen Abnehmer in einem Ordner beisammen zu haben. Dass die
Ausgangsrechnungen an die Firma E. und P. & U nicht bar bezahlt wurden, wie
im Betriebsprüfungsbericht angegeben, sondern mittels Banküberweisung,
wurde von der Betriebsprüferin nunmehr zugestanden. Ohne der Prüferin
persönlich nahe treten zu wollen, muss wohl festgehalten werden, dass im
vorliegenden Fall von der Abgabenbehörde bzw deren Organe unzumutbar
schlampig vorgegangen wird. Feststellungen auf eine angeblich verdächtige
Barzahlung zu stützen, die überhaupt nicht vorlag, und dies nach
monatelangen Prüfungshandlungen auch noch in den Prüfungsbericht
aufzunehmen, ist schlichtweg unglaublich. Die Betriebsprüferin hat sich
auch keineswegs mit unseren Ausführungen in der Berufung bezüglich
Abholung der Ware und Erklärung der Abnehmer beschäftigt, sondern mehr
oder weniger stereotyp ihre Ausführungen aus dem
Betriebsprüfungsbericht wiederholt. Auf unsere Rüge betreffend
die Qualität der Anfrage durch die Betriebsprüfung an die ungarischen
Finanzbehörden wird mehr oder weniger nicht eingegangen. Hätte die
Betriebsprüferin unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt festgestellt, dass
die Rechnungen im Bankwege bezahlt wurden, hätte sie den ungarischen
Behörden die entsprechenden Bankverbindungen mitteilen können, und
Erhebungen bei den ungarischen Bankinstituten hätten möglicherweise zu
den Geschäftsführern oder Gesellschaftern der ungarischen Firmen
geführt. Auch zu unseren Ausführungen in der Berufung
betreffend "Zusammenfassende Meldung" nimmt die Betriebsprüferin in keiner
Weise Stellung und bleibt somit eine logische Antwort schuldig. Die
gesamte Stellungnahme geht daher unserer Meinung nach nicht mit der gebotenen
Sorgfalt auf unsere Vorbringen bzw. unsere Berufung ein und wiederholt lediglich
bereits widerlegte bzw. jederzeit widerlegbare falsche Behauptungen. Wir
halten daher nach wie vor unser Berufungsbegehren vollinhaltlich aufrecht.
..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw betreibt einen Handel mit elektrotechnischen
Erzeugnissen. Geschäftsführer ist Hr Mag. B. M.. An der GmbH sind
Fr R. M. zu 15% und die A. Privatstiftung zu 85% beteiligt.
Der Wareneinkauf der Bw
erfolgte im Streitzeitraum 9/2005 - 3/2006 und auch vorher grundsätzlich
bei der Firma H. T., wobei die Bw direkten Zugriff auf das
Warenwirtschaftssystem dieser Firma hat. Nur im Zeitraum 9/2005 und 10/2005
wurden Waren bei der Firma S. im Wert von 1,348.270,99 eingekauft. Über das
Vermögen der Firma S. wurde anschließend per 21.11.2005 das
Konkursverfahren eröffnet. Zeitgleich mit dem Wareneinkauf bei der
Firma S. wurden auch die Geschäftsbeziehungen mit der ungarischen Firma X.
und wenig später mit den anderen ungarischen Firmen aufgenommen.
Die Bw erklärte steuerfreie innergemeinschaftliche (in
der Folge: ig) Lieferungen an die Firma X. Y. Kft in Ungarn, und zwar im
September 2005 in Höhe von € 163.198,-- und im Oktober 2005 in
Höhe von € 627.173,--. Bei den gelieferten Waren handelt
es sich großteils um CPU Socket und Western Digital Festplatten.
Die ungarische Firma wurde am 4.5.2005 gegründet; die Registrierung
erfolgte am 10.5.2005.
Die Waren wurden bei der Bw in Wien abgeholt und bei
Warenerhalt vom Abholer, einem ungarischen Staatsbürger namens V. I. Z.,
sofort bar bezahlt. Der Abholer wurde jeweils auf der Rechnung festgehalten, mit
dem Vermerk, dass die Ware übernommen wurde. Die Firma X.
(Geschäftszweig: Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und
Sanitärkeramik) war zwar existent, hat jedoch keine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw gelieferten und
abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist nicht bekannt.
Die Waren sind nicht in Erfüllung der als steuerfreie ig Lieferungen
behandelten Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
Die Bw konnte den Nachweis, dass der ausländische Abnehmer die
Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht hat, nicht erbringen.
Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig
nachgewiesen.
Die Bw erklärte steuerfreie ig Lieferungen an die
ungarische Firma E. J. Kft im Jänner 2006 in Höhe von
€ 141.642,20. Bei den gelieferten Waren handelt es sich
großteils um CPU Socket und Western Digital Festplatten. Die Waren
wurden von G. C., einem ungarischen Staatsbürger, bei der Bw in Wien
abgeholt. Die Identität des Abholers wurde auf der Rechnung vermerkt. Die
Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnung erfolgte mittels
Banküberweisungen. Die ungarische Firma hat keine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw gelieferten,
abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist nicht bekannt.
Die Waren sind nicht in Erfüllung der als steuerfreie ig
Lieferungen behandelten Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet
gelangt. Die Bw konnte den Nachweis, dass der ausländische Abnehmer die
Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht hat, nicht erbringen.
Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig
nachgewiesen.
Die Bw erklärte steuerfreie ig Lieferungen an die
ungarische Firma P. and U Kft und zwar im Jänner 2006 in Höhe von
€ 262.541,--, im Februar 2006 in Höhe von € 71.145,--
und im März 2006 in Höhe von € 3.246,--. Laut
Ausgangsrechnung vom 26.1.2006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei der
Bw ebenfalls mit 26.1.2006, wobei die Firma auch an diesem Tag erst registriert
wurde. Die Waren wurden am Tag der Bestellung bzw zeitnah ebenfalls von G. C.
abgeholt und mittels Banküberweisung bezahlt. Die Identität des
Abholers wurde namentlich festgehalten. Die ungarische Firma hat keine
tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw
gelieferten, abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist
nicht bekannt. Die Waren sind nicht in Erfüllung der als
steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt. Die Bw konnte den Nachweis, dass der
ausländische Abnehmer die Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet
gebracht hat, nicht erbringen.
Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig
nachgewiesen.
Diese Feststellungen gründen auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse der Bw sind
unbestritten, ebenso die Ausführungen über die Wareneinkäufe und
der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit den ungarischen
Firmen sowie die Höhe und die Zeiträume, in denen die str ig
Lieferungen erklärt wurden und die Art der Waren.
Bezüglich der Lieferungen betreffend Fa X. ist
unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und bei Warenerhalt vom Abholer V.
I. Z. sofort bar bezahlt wurden, ebenso dass die Identität des Abholers
jeweils auf der Rechnung mit dem Vermerk, dass die Waren übernommen worden
seien, festgehalten wurde. Die Existenz der Firma X. ergibt sich aus den
Ermittlungen des Finanzamtes bei den ungarischen Steuerbehörden, beim KSV
1870 und aus dem von der Bw durchgeführten Bestätigungsverfahren
betreffend UID-Nummer der ungarischen Firma. Unbestritten ist auch der
Geschäftszweig der Firma, wobei auffallend ist, dass dieser mit
Computerteilen nichts zu tun hat. Dass die ungarische Firma keine
tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ergibt sich
einerseits aus der Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch das FA - keinerlei
Unterlagen dieser Firma wie Transportbescheinigungen, Lieferscheine,
Spediteurabrechnungen, Schriftverkehr oder Geschäftspapiere vorgelegt
wurden. Dass der Kontakt, die Bestellannahme und der gesamte weitere
geschäftliche Verkehr mit dem Geschäftspartner ausschließlich
telefonisch erfolgt sei, ist unüblich und wenig glaubhaft.
Andererseits bestätigen die Ermittlungen des FA beim KSV 1870 und
bei der ungarischen Steuerbehörde die Feststellung, dass die ungarische
Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat. So
führt der KSV 1870 aus, dass er trotz mehrmaliger Versuche nicht mit der
ungarischen Firma in Kontakt treten konnte. Die ungarische Steuerbehörde
führt aus, dass die ungarische Firma keine Steuererklärungen abgegeben
habe, ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen sei und auf Ersuchen der
Steuerbehörden nicht reagiert habe. In dieses Bild passt auch, dass
nur im Zeitraum 9/2005 und 10/2005 Waren bei der Firma S. im Wert von €
1,348.270,99 eingekauft wurde, über diese Firma anschließend das
Konkursverfahren eröffnet wurde und die an die drei ungarischen Firmen dazu
zeitnah erklärten ig Lieferungen in Summe von € 1,268.945,--.
Es gibt keine Belege für eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma und die dargestellten
Tatsachen sprechen gegen eine solche. Da keine
Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, folgt zwangsläufig, dass die
ungarische Firma die als ig Lieferungen deklarierten Waren nicht erhalten hat.
Die vorgelegten Bestätigungen der ungarischen Firma, dass diese die Waren
aus dem österreichischen Staatsgebiet hinausbefördert habe, wird nicht
als entsprechender Nachweis anerkannt. Zum einen handelt es sich nicht um eine
zeitnahe Erklärung des Abholers. Es wurde nämlich nach
glaubwürdiger und aus dem Arbeitsbogen der Bp ersichtlichen Darstellung vom
FA wiederholt eine derartige Bestätigung verlangt, so zB in der e-mail vom
4.8.2006, und erst anschließend nach wiederholter Aufforderung vorgelegt.
Die Bestätigungen befanden sich auch nicht im Belegordner der Bw, der von
der Bp des FA gesichtet wurde. Mangels Vergleichbarkeit mit
Geschäftspapieren, Unterlagen etc. ist nicht erkennbar, ob die
Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen Firma stammen. Sie sind
auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit Firmenlogo versehen etc)
geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Überdies ist nicht
einmal erkennbar, wer diese Bestätigungen unterschrieben hat. Es wird
wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma die
Waren aus Österreich "herausgebracht"
("exported all goods ... out of the federal
territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma
wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt.
Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der
anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der
Schreiben etc.) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC
geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr
ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig
voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Der
ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt. Nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren
seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde.
Um das Vorliegen von ig Lieferungen rasch und leicht
nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die
Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre
dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das
Vorbringen der Bw, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen
abgelegt gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde
nicht rasch und leicht nachvollzogen werden konnten, selbst wenn man die
Bestätigungen anerkennte. Als buchmäßigen Nachweis
für ig Lieferungen können nämlich nur auf entsprechende Belege
bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht
nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer,
das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da (andere)
derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten
Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch
nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht
buchmäßig nachgewiesen werden.
Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet,
dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar
für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der
Verhältnisse (Anfrage auch an die ungarischen Steuerbehörde und deren
Antwort, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von Geschäftspapieren
etc) nur die vom UFS dargelegte Beweiswürdigung zulässt. Wie
die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, war die Anfrage an die ungarische
Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich, da von der Bw keine
geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden, um Zweifel an den tatsächlichen
Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können. In der Anfrage wurde
kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die betreffenden Rechnungen zu
den Geschäftsfällen mit übermittelt. Die ungarische
Finanzbehörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende Firma die
Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso wurde um
Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger
Transportbescheinigungen. Dass die ungarische Behörde mit der ungarischen
Firma nicht in Kontakt treten konnte bzw dass die ungarische Firma keine
Steuererklärungen abgegeben hat und ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen
ist, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Die von der Bw
überprüfte gültige UID-Nummer der ungarischen Firma ist in
Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse als Nachweis für die
ig Lieferung nicht ausreichend.
Bezüglich der Lieferungen betreffend Fa E. J. Kft ist
unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und die Identität des
Abholers G. C., einem ungarischen Staatsbürger, auf der Rechnung mit dem
Vermerk, dass die Ware übernommen worden sei, festgehalten wurde. Dass die
Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnung mittels Banküberweisungen
erfolgte, ist nachgewiesen. Die Existenz der Firma wird vom KSV 1870 mit
Gründungsdatum 2003 bestätigt. Geschäftsführer (und
einer der Gesellschafter) ist Hr R V, ein rumänischer Staatsbürger.
Bemerkenswert ist, dass die Rechnung der Bw vom 17.1.2006 datiert und
die entsprechenden Überweisungen bereits am 18.1.2006 durchgeführt
wurden. Dass die ungarische Firma keine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ergibt sich einerseits aus der
Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch das FA - keinerlei Unterlagen dieser
Firma wie Transportbescheinigungen, Lieferscheine, Spediteurabrechnungen,
Schriftverkehr und Geschäftspapiere vorgelegt wurden. Dass der Kontakt, die
Bestellannahme und der gesamte weitere geschäftliche Verkehr mit dem
Geschäftspartner ausschließlich telefonisch erfolgt sei, ist
unüblich und wenig glaubhaft. Andererseits bestätigen die
Ermittlungen des FA beim KSV 1870 und bei den ungarischen Steuerbehörden
die Feststellung, dass die ungarische Firma keine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entfaltet hat. So führt der KSV 1870 aus, dass
er trotz mehrmaliger Versuche nicht mit der ungarischen Firma in Kontakt treten
konnte. Laut Auskunft der ungarischen Finanzbehörde war der ungarische
Abgabepflichtige an der registrierten Adresse nicht anzutreffen und wird auch am
Sitz der Firma keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die Firma ist
ihrer Steuerzahlungspflicht nicht nachgekommen. Diverse Vorhalte der ungarischen
Finanzbehörde blieben unbeantwortet. Auch der Abholer G. C. konnte von der
ungarischen Behörde nicht ausfindig gemacht werden.
Es gibt keine Belege für eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma und die dargestellten
Tatsachen sprechen gegen eine solche. Da keine
Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, folgt zwangsläufig, dass die
ungarische Firma die als ig Lieferungen deklarierten Waren nicht erhalten hat.
Die vorgelegten Bestätigungen des Geschäftsführers der
ungarischen Firma, dass diese die Waren aus dem österreichischen
Staatsgebiet hinausbefördert habe, wird nicht als entsprechender Nachweis
anerkannt. Zum einen handelt es sich nicht um eine zeitnahe Erklärung des
Abholers. Es wurde nämlich nach glaubwürdiger und aus dem Arbeitsbogen
der Bp ersichtlichen Darstellung vom FA wiederholt eine derartige
Bestätigung verlangt, so zB in der e-mail vom 4.8.2006, und erst
später nach wiederholter Aufforderung vorgelegt. Die Bestätigungen
befanden sich auch nicht im Belegordner der Bw, der von der Bp des FA gesichtet
wurde. Mangels Vergleichbarkeit mit Geschäftspapieren, Unterlagen etc ist
nicht erkennbar, ob die Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen
Firma stammen. Sie sind auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit
Firmenlogo versehen etc) geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Es
wird wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma
die Waren aus Österreich "herausgebracht"
("exported the goods ... out of the federal
territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma
wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt.
Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der
anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der
Schreiben etc.) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC
geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr
ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig
voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Der
ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt. Nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren
seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde.
Um die Tatsache der ig Lieferung rasch und leicht
nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die
Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre
dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das
Vorbringen, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen abgelegt
gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde nicht
rasch und leicht nachvollzogen werden konnten, selbst wenn man die
Bestätigungen anerkennte. Als buchmäßigen Nachweis
für ig Lieferungen können nämlich nur auf entsprechende Belege
bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht
nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer,
das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da (andere)
derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten
Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch
nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht
buchmäßig nachgewiesen werden.
Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet,
dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar
für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der
Verhältnisse (Anfrage auch an die ungarische Steuerbehörde sowie deren
Beantwortung, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von
Geschäftspapieren etc) nur die vom UFS dargelegte Beweiswürdigung
zulässt. Wie die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, war die
Anfrage an die ungarische Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich,
da von der Bw keine geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden, um Zweifel an den
tatsächlichen Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können.
In der Anfrage wurde kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die
betreffenden Rechnungen zu den Geschäftsfällen mit übermittelt.
Die ungarische Behörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende
Firma die Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso
wurde um Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger
Transportbescheinigungen. Dass der KSV 1870 und die ungarische Behörde mit
der ungarischen Firma nicht in Kontakt treten konnte bzw dass die ungarische
Firma ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu beurteilen. Daher ist dem FA Recht zu geben,
dass weder die vom KSV 1870 bekannt gegebenen Bilanzzahlen aus dem Jahr 2003
noch die Tatsache einer existierenden Bankverbindung noch die von der Bw
überprüfte gültige UID-Nummer als Nachweis der behaupteten ig
Lieferung an die ungarische Firma dienen können, da die dargelegten
Gründe im Rahmen einer Gesamtbeurteilung in Ausführung des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung gegen eine derartige Beurteilung sprechen.
Bezüglich der Lieferungen betreffend Fa P. and U Kft
ist unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und die Identität des
Abholers G. C., einem ungarischen Staatsbürger, jeweils auf der Rechnung
mit dem Vermerk, dass die Ware übernommen worden sei, festgehalten wurde.
Dass die Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnungen mittels
Banküberweisungen erfolgte, ist nachgewiesen. Auffallend ist, dass
es sich um den gleichen Abholer wie bei der Firma E. Kft handelt.
Die Existenz der ungarischen Firma wird vom KSV 1870 mit
Gründungsdatum 20.12.2005 und Registrierungsdatum 26.1.2006 bestätigt.
Laut Ausgangsrechnung vom 26.1.1006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei
der Bw ebenfalls mit 26.1.2006, was im Zusammenhang mit der Tatsache, dass
bereits zwei Tage zuvor, nämlich am 24.1.2006, die Bw die Gültigkeit
der UID-Nummer der ungarischen Firma angefragt hatte, vom Ablauf her nicht
nachvollzogen werden kann. Bemerkenswert ist auch die rasche, unmittelbar nach
behaupteter Lieferung erfolgte Überweisung der Rechnungsbeträge, eine
im Geschäftsleben eher ungewöhnliche Vorgangsweise. Dass die
ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet
hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch
das FA - keinerlei Unterlagen dieser Firma wie Transportbescheinigungen,
Lieferscheine, Spediteurabrechnungen, Schriftverkehr oder Geschäftspapiere
vorgelegt wurden. Dass der Kontakt, die Bestellannahme und der gesamte weitere
geschäftliche Verkehr mit dem Geschäftspartner ausschließlich
telefonisch erfolgt sei, ist unüblich und wenig glaubhaft.
Andererseits bestätigen die Ermittlungen des FA beim KSV 1870 und
bei den ungarischen Steuerbehörden die Feststellung, dass die ungarische
Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat.
So führt der KSV 1870 aus, dass er trotz mehrmaliger
Versuche nicht mit der ungarischen Firma in Kontakt treten konnte. Laut Auskunft
der ungarischen Finanzbehörde gelang es nicht, mit der Firma Kontakt
aufzunehmen. Es handle sich bei der Firma um eine "Schablone" eines namentlich
bekannten Ungarn, der häufig Firmen auf dieselbe Art und Weise gründe
und auch in diesem Fall so vorgegangen sei; er selbst werde erster
Geschäftsführer und verkaufe die Firma anschließend einem
unerreichbaren rumänischen Staatsbürger, der gleichzeitig auch
Geschäftsführer werde. Nach dem Geschäftsführerwechsel
würden sehr hohe Rechnungen, häufig im Wert von mehreren Milliarden
Forint, ausgestellt. Der Erscheinungspflicht gegenüber der
Finanzbehörde komme niemand nach. Laut Auskunft des KSV 1870 ist der
aktuelle Geschäftsführer Hr Ma. F., ein rumänischer
Staatsbürger. Die Ausführungen der ungarischen
Steuerbehörde können nur so verstanden werden, dass es sich bei der
"schablonenartigen" Gründung von Firmen um Scheinfirmen handelt, die zum
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-W/08
- Stammnummer
- 37591
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF