Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0376-W/05
Kein Vorsteuerabzug aus formell mangelhaften Subunternehmer-Rechnungen (Baugewerbe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-W/05vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dominik Baurecht, Masseverwalter, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
6/7/15 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001,
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, Kammerumlage für die
Monate 01-12/2001, 01-12/2002 und 01 - 09/2003 entschieden:
Die
Berufungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001,
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und Kammerumlage für
die Monate 01 - 12/2001, 01 - 12/2002 und 01 - 09/2003 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat in den Jahren 2001
und 2002 die in Rechnungen der E. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von
€ 64.678,82 (2001) bzw. € 3.200,00 (2002) als Vorsteuer
geltend gemacht. Im Rahmen einer die Jahre 1999 bis 2002 umfassenden
Betriebsprüfung wurde mitunter festgestellt, dass es sich bei der E. GmbH
um eine Scheinfirma handle, da sich am Ort der Geschäftsleitung laut
Firmenbuch keine Geschäftsleitung und auch keine Firmentafel
tatsächlich befinde. Da gemäß
§ 11 UStG auf Rechnungen
sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden /
leistenden Unternehmens angegeben sein müsse um die ausgewiesene
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, könne die in den
Rechnungen der E. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer laut Betriebsprüfung nicht
als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Weiters wurde festgestellt,
dass die Bw. ihre Ausgangsrechnungen nicht nummeriert und 2002 eine
Ausgangsrechnung über € 15.140,23 (netto) nicht als Erlös
erfasst hat. Ausgehend davon wurden die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 2002 um den nicht erfassten
Nettoerlös von € 15.140,23 erhöht. Aufgrund der sich durch
die nicht nummerierten Rechnungen und den konkret festgestellten nicht erfassten
Erlös ergebenden Unsicherheitsmomente wurden zudem die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 1999 bis 2002 um
griffweise Zuschätzungen erhöht. Die diesbezüglichen
Nettozuschätzungen haben 1999 € 1.453,46 (S 20.000,00), 2000
€ 1.017,42 (S 14.000,00), 2001 € 726,73
(S 10.000,00) und 2002 € 12.700,00 betragen. Der 2002 nicht
erfasste Erlös und die griffweisen Zuschätzungen der Jahre 1999 bis
2002 wurden zudem als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer
unterzogen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, verfügte die Wiederaufnahmen der
Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1999 bis 2001 und erließ am
20. April 2004 Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2002. Mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 20. April 2004 wurde der Bw. zudem
Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 1999 bis 2002 vorgeschrieben. Weiters
wurde die Kammerumlage für die Zeiträume 01 - 12/2001, 01 -
12/2002 und 01 - 09/2003 neu festgesetzt.
Mit gesonderten
Schriftsätzen vom 21. Mai 2004 hat die Bw. gegen die
Umsatzsteuersteuerbescheide 2001 und 2002, den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend die Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 und die Kammerumlagenbescheide
für die Zeiträume 01 - 12/2001, 01 - 12/2002 und 01 - 09/2003
berufen.
In der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer
2001 unter Verweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung mit
€ 79.461,64 festgesetzt worden sei. Die sich daraus ergebende
Nachzahlung beruhe laut Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes
ausschließlich auf der Nichtanerkennung der Vorsteuern aus Rechnungen der
E. GmbH in der Höhe von S 890.000,00.
Als Grund für die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuern aus Rechnungen dieses
Lieferanten führe die Betriebsprüfung lediglich aus, dass es sich bei
der E. GmbH um eine Scheinfirma handle, weil sich "am Ort der
Geschäftsleitung laut Firmenbuch keine Geschäftsleitung und auch keine
Firmentafel tatsächlich befinden". Dies hätten Erhebungen des
Finanzamtes - offensichtlich während der Betriebsprüfung sohin
glaublich im März 2004 - ergeben.
Auf Grund der Tatsache, dass in
Österreich laut einschlägigen Statistiken pro Jahr mehr als 7.000
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden und etwa
4.000 im Firmenbuch gelöscht werden, sei der Umstand, dass im März
2004 an einer Adresse die (vielleicht zu Unrecht) im Firmenbuch als aktuelle
Adresse geführt werde, keine Firmentafel (mehr) angebracht sei und
offensichtlich die Geschäftsleitung sich nicht (mehr) befinde allein, kein
tauglicher Beweis dafür, dass diese Unternehmung mehr als 2 Jahre davor
bereits eine "Scheinfirma" gewesen sei. Es wäre gerade für die
Finanzbehörde ein leichtes festzustellen, ob diese Gesellschaft mit
beschränkter Haftung - bei welchem Finanzamt auch immer - im Zeitpunkt der
Rechnungslegung an die Bw. steuerlich erfasst gewesen sei und damit die
Unternehmereigenschaft gegeben gewesen sei oder nicht.
Offensichtlich sei es so, dass
die Finanzbehörde allein aus den Umstand, dass eine zwischenzeitige
Sitzverlegung der E GmbH im Firmenbuch nicht eingetragen worden sei,
rückwirkend über Jahre hinweg statuiere, dass (immer) eine Scheinfirma
vorgelegen habe.
Zum Beweis dafür, dass es
sich bei der E. GmbH nicht um eine Scheinfirma gehandelt habe, wurde von der Bw.
ein historischer Firmenbuchauszug, der Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft
O. vom 2. Jänner 1990, das Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft O.
vom 9. März 1990 und ein Konvolut von diversen Rechnungs-, Buchhaltungs-
und Korrespondenzunterlagen in Kopie vorgelegt.
Da die Ausführungen der
Betriebsprüfung nicht geeignet seien, einen tauglichen Beweis dafür zu
erbringen, dass die Bw. Rechnungen einer tatsächlich nicht existierenden
"Scheinfirma" zum Vorsteuerabzug herangezogen habe, bestehe keine Veranlassung
die geltend gemachte Vorsteuer nicht anzuerkennen. Ob die leistende E. GmbH
ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer nachgekommen sei oder nicht
könne nach ständiger Verwaltungsübung keinen Einfluss darauf
haben, ob der Bw. der Vorsteuerabzug zustehe oder nicht.
Betreffend das Jahr 2001 sei
die Vorsteuer aus Rechungen der E. GmbH in Höhe von S 890.000,00 zur
Gänze zu berichtigen.
Das gleiche gelte für die
2002 nicht anerkannte Vorsteuer aus Rechnungen der E. GmbH von
€ 3.200,00. Im Jahr 2002 sei zudem von einer zusätzlichen
Zuschätzung in Höhe von € 12.700,00 abzusehen, da eine
derartige Zuschätzung durch eine nicht erfassten Ausgangsfaktura über
€ 15.140,23 nicht gerechtfertigt werde.
In der Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre
1999 bis 2002 wurde ausgeführt, dass der am 23. April 2004 zugestellte
Bescheid ohne Datum erlassen worden sei und die Rechtsmittelfrist daher formell
nicht begonnen habe.
Der Grund für die
Erlassung des Haftungs- und Abgabenbescheides bzw. für die Haftung
gemäß
§ 95 EStG sei der Betriebsprüfungsbericht vom 25.
März 2004 und darin offensichtlich die Tz 24: "verdeckte
Gewinnausschüttung". Aus der Tz 24 ergebe sich, dass Anlass für die
verdeckte Gewinnausschüttung offensichtlich einzig und allein die Tatsache
sei, dass im Jahr 2002 eine Ausgangsrechnung in Höhe von
€ 15.140,23 netto nicht als Erlös erfasst worden sei. Dies und
der von der Behörde festgestellte Umstand, dass Ausgangsrechnungen nicht
nummeriert worden seien, solle die "griffweise Schätzung"
rechtfertigen.
Dazu sei festzuhalten, dass die
Nummerierung von Ausgangsrechnungen im Umsatzsteuergesetz als Voraussetzung
für die Geltendmachung der Vorsteuer beim Leistungs- und
Rechnungsempfänger erst 2003 gesetzlich verankert worden sei.
Davor mag die Nummerierung von
Rechnungen ein buchhalterisches Ordnungskriterium gewesen sein und eine
Kontrollfunktion gehabt haben, sei aber gesetzlich nicht vorgeschrieben bzw.
sanktioniert gewesen.
Jedenfalls ein (alleiniger)
Anlass für eine griffweise Schätzung in den Jahre 1999, 2000 und 2001
könne eine fehlende Ausgangsrechnung keinesfalls sein. Die nicht im
Erlös erfasste Ausgangsrechnung datiere laut Feststellung der Behörde
aus dem Jahr 2002. Die Zurechnung dieser Ausgangsrechnung zu den Erlösen
sei unter der Voraussetzung, dass diese Rechnung tatsächlich nicht als
Erlös erfasst worden sei, unstrittig.
Nicht nachzuvollziehen sei,
wieso die Behörde bei einer Rechnung von € 15.140,23 eine
Zuschätzung in der Höhe von € 12.700,00 und damit um 83,88%
vornehme. Laut ständiger Rechtsprechung seien auch Schätzungen zu
begründen und nachvollziehbar zu machen, was bei einer Zuschätzung von
83,88% nicht zwangsläufig gegeben sei.
Daher werde beantragt, den
Haftungs- und Abgabenbescheid 1999 bis 2002 dahingehend abzuändern, dass
die verdeckten Gewinnausschüttungen und damit die Haftungsbeträge
für die Jahre 1999 bis 2001 mangels Anlass für eine Schätzung
ersatzlos entfallen und 2002 die Zuschätzung von € 12.700,00
ersatzlos aufgehoben werde, da sie im Bezug zu einer nicht erfassten
Ausgangsrechnung von € 15.140,23 in keiner Weise begründet bzw.
nachvollziehbar sei.
In den Berufungen gegen die
Kammerumlagenbescheide für die Monate 01 - 12/2001 und 01 - 12/2002
wurde ausgeführt, dass gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
berufen und deren ersatzlose Aufhebung beantragt worden sei. Diese Bescheide
seien daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Da es sich bei den nunmehr
angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung der Kammerumlage um
Folgebescheide zur Umsatzsteuer handle seien diese ebenfalls zu
berichtigen.
In der Berufung gegen den
Kammerumlagenbescheid für die Monate 01 - 09/2003 wurde ausgeführt,
dass das Finanzamt noch keinen Umsatzsteuerbescheid 2003 erlassen habe, weshalb
die Voraussetzungen für die Erlassung eines Kammerumlagenbescheides
für die Monate 01 - 09/2003 nicht vorliegen würden. Der Bescheid sei
daher aufzuheben und nach Vorliegen des rechtskräftigen
Umsatzsteuerbescheides 2003 zu erlassen.
Die Betriebsprüfung hat zu
den Berufungen dahingehend Stellung genommen, dass durch Erhebungen der
Finanzämter Oberwart und Wien 6/7/15 festgestellt wurde, dass es sich bei
der E. GmbH um eine Scheinfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11
UStG handle und die von der E. GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer anzuerkennen sei.
Die Bw. habe aufgrund einer
vorliegenden Kontrollmitteilung eine Ausgangsrechnung über
€ 15.140,23 (netto) nicht verbucht. Daher seien die in den
Prüfungsjahren erklärten 20%igen Umsätze um einen Zuschlag von
10% erhöht worden. Die mit einer Großbaustelle erzielten Umsätze
seien dabei nicht berücksichtigt worden. Gemäß den Angaben des
handelsrechtlichen Geschäftsführers der Bw. sei die nicht verbuchte
Ausgangsrechnung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bw. gelegt
und inkassiert worden und könne dies auch öfter vorgekommen sein. Die
Ausgangsrechnungen der Bw. seien nicht fortlaufend nummeriert worden und
hätten auch keinen Leistungszeitraum aufgewiesen. Dadurch sei eine
lückenlose Kontrolle des erklärten Umsatzes nicht möglich
gewesen.
Die Kammerumlagenbescheide
seien als Folgebescheide zu den Umsatzsteuerbescheiden zu beurteilen.
In der Gegenäußerung
der Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 11. Februar 2005 wird im
Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und
ausgeführt, dass sich die Stellungnahme in der Wiederholung der aktenkundig
bereits eingenommenen Haltung der Betriebsprüfung erschöpfe. Es werde
in keiner Weise auf die detaillierten Ausführungen in der Berufung
eingegangen. Im Rahmen der Berufung seien dem Finanzamt eine Vielzahl an
Dokumenten und Unterlagen vorgelegt worden, aus denen klar hervorgehe, dass es
sich bei der E. GmbH nicht um einen Scheinfirma gehandelt habe. Die
Betriebsprüfung habe weder die diesbezüglichen
Berufungsausführungen widerlegt, noch den Beweisgehalt der vorgelegten
Urkunden entkräftet.
Entgegen der Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei es nicht öfter dazu gekommen, dass
Ausgangsrechnungen vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bw.
gelegt und inkassiert wurden. Die nicht verbuchte Ausgangsrechnung sei aber
tatsächlich vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bw. gelegt
und inkassiert worden. Eine fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen
sowie die Erfassung des Leistungszeitraumes sei aufgrund der anzuwendenden
Bestimmungen gesetzlich nicht geboten und von der Bw. daher nicht
durchgeführt worden. Eine Nummerierung und Erfassung des
Leistungszeitraumes sei erst ab 1. Oktober 2003 erfolgt.
In Übereinstimmung mit der
Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei den Bescheiden zur
Kammerumlage um Folgebescheide zur Umsatzsteuer. Es werde daher
diesbezüglich auf die jeweiligen Ausführungen in den Berufungen
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. April
2005 hat der Unabhängigen Finanzsenat der Bw. zwecks Wahrung des
Parteiengehörs unter anderem folgendes vorgehalten:
In der Berufung gegen die
Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 werde
zunächst vorgebracht, dass einzig und allein die Tatsache, dass im Jahr
2002 eine Ausgangsrechnung in Höhe von € 15.140,23 netto nicht
erfasst worden sei, Anlass für die griffweise Schätzung der verdeckten
Ausschüttungen gewesen sei. Im Widerspruch dazu bringe die Bw. auf Seite 2
der Berufung vor, dass ebenso alleiniger Anlass für die griffweise
Schätzung die fehlende Nummerierung der Ausgangsrechnungen gewesen sei und
vermeint, dass die Nummerierung von Rechnungen zwar ein buchhalterisches
Ordnungskriterium sei bzw. eine Kontrollfunktion habe. Sie sei aber gesetzlich
nicht vorgeschrieben bzw. nicht sanktioniert, weshalb deren Fehlen nicht als
Grund für griffweise Schätzungen herangezogen werden
könne.
Mit diesen Ausführungen
bringe die Bw. in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck, dass sie ihre
Ausgangsrechnungen nicht nummeriert habe und eine Rechnung über
€ 15.140,29 nicht im Rechenwerk erfasst worden sei.
Dem Berufungsvorbringen, die
Nummerierung stelle ein bloßes Ordnungskriterium dar und sei gesetzlich
nicht sanktioniert sei entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 131 Abs. 1
Z 2 BAO die Eintragungen in den Büchern der Zeitfolge nach geordnet,
vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen seien.
Gemäß
§ 131
Abs. 1 Z 5 BAO seien die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufzubewahren, dass die Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich sei.
Die Bestimmung des § 131
Abs. 1 Z 5 BAO fordere also deshalb ein geordnetes Belegwesen, um der
Abgabenbehörde die Überprüfung der vollständigen und
richtigen Erfassung der Geschäftsfälle im Sinne des § 131 Abs. 1
Z 2 BAO zu ermöglichen.
Gemäß
§ 163 BAO
haben nur Bücher oder Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131
BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für
sich und seien daher nur dann der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn
nicht ein begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen.
Die fehlende Nummerierung von
Ausgangsrechnungen sei jedenfalls ein begründeter Anlass, die sachliche
Richtigkeit der Bücher der Bw., vor allem die vollständige und
richtige Erfassung der Geschäftsfälle in den Büchern in Zweifel
zu ziehen.
Betreffend das Vorbringen der
Bw., wonach es sich bei der E. GmbH um keine Scheinfirma handle wurde der Bw.
ein Aktenvermerk vom 10. August 2001 betreffend eine Nachschau bei der E. GmbH
übermittelt (Anm: Anlage 10 zum Vorhalt). Laut diesem Aktenvermerk hat das
Finanzamt Wien 6/7/15 zum tatsächlichen Betriebsort der E. GmbH folgendes
festgestellt:
"Bei
Begehung an der Adresse A. Gasse 20/1/15 in W. wurde von der obengen. Firma
(Anm: E. GmbH), sowohl an der
Gegensprechanlage, als auch an der Wohnungstür, ein Firmenschild
vorgefunden. An der Tür war auch noch eine Firma ... (Anm: die
Bw.) vermerkt. Dort wurde trotz mehrmaliger
Begehung niemand angetroffen.
Laut
tel. Rücksprache mit der zuständigen Hausverwaltung ... ist auf Top 15
die Firma E. GmbH bzw. der GF S. M. nicht bekannt.
Der
Prokurist der Firma (Anm: E. GmbH) -
Herr Ing. F. W. ... - konnte telefonisch nicht erreicht werden.
Laut
tel. Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter wurden von der obengen.
Firma (Anm: E. GmbH) seit 1999 keine
Unterlagen mehr vorgelegt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden angeblich
selbst vorgenommen. Die Tätigkeit der Firma umfasst den Handel mit
Öfen. Seit 1999 gab es keinen Kontakt mehr zum steuerlichen Vertreter. Ein
Honorar von S 9.000,00 ist noch offen, Die Vollmacht wird wahrscheinlich
zurückgelegt.
...
Laut
Firmenbuchauszug ... befindet sich der Firmensitz der Firma E. GmbH weiterhin in
J. - eine Änderung ist bis dato nicht erfolgt.
Laut
Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherung ... ist Herr M. S.
seit 1.2.1999 - lfd. als gewerblich selbständig Erwerbstätiger ...
vorgemerkt. Beiträge für 12/2000 und 01 - 06/2001 wurden nicht
einbezahlt.
Laut
ZMA Anfrage v. 18.7.2001 ist Herr S. M. abgemeldet am 11.10.1996 von ... nach P.
verzogen.
Laut
tel. Rücksprache unter ... (Tel. Herr E. H. - Geschäftspartner aus P.
- Erzeugung von Kaminöfen lt. Niederschrift v. 5.12.00 des FA 6/7/15)
meldete sich eine Bekannte des E. H. ... Sie gab an, dass die
Telefongespräche des Herrn H. auf sie umgeleitet werden. Die Postzustellung
der E. GmbH erfolgt weiterhin nach J. Dort befindet sich Frau A. H., die
frühere Geschäftsführerin der Fa. E. GmbH, die die Post wiederum
nach P. zu Herrn S. M. und Herrn H. weiterleitet. Herr S. hat laut ihrem Wissen
noch immer kein Visum erhalten und befindet sich in P."
Im Fragenvorhalt vom 19. April
2005 wurde die Bw. unter anderen auch darauf hingewiesen, dass die vorliegenden
Rechnungen der E. GmbH an die Bw. die Firmenbuchadresse der E. GmbH in J.
aufweisen, obwohl die E. GmbH laut beigebrachter Korrespondenz ab dem Jahr 2001
an der Anschrift der Bw. etabliert war bzw. unter dieser Adresse nach
außen hin in Erscheinung getreten ist.
Im Zusammenhang mit der
Berufung gegen die Kammerumlagenbescheide wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass
Bescheide denen Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, gemäß
§ 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dies gelte
gemäß Abs. 2 leg. cit. auch, wenn die Entscheidungen in einem
(anderen) Abgabenbescheid getroffen wurden. Die Berufung gegen die
Kammerumlagenbescheide enthalte nur Ausführungen hinsichtlich der zugrunde
liegenden Umsatzsteuerbescheide und sei daher gemäß
§ 252 Abs. 2
BAO unbegründet.
Zudem wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung nicht alle
strittigen Eingangsrechnungen der E. GmbH aufliegen. In einem wurde die Bw.
ersucht die strittigen Eingangsrechnungen der E. GmbH dem Unabhängigen
Finanzsenat vollständig in Kopie zu vorzulegen.
Der Fragenvorhalt wurde mit
Schriftsatz vom 29. Juli 2005 dahingehend beantwortet, dass formelle bzw.
sachliche Mängel von Büchern und Aufzeichnungen nur dann zur
Schätzung berechtigen, wenn sie derart schwerwiegend seien, dass das
Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig
erscheint. Die Schätzungsbefugnis beziehe sich gemäß
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf den Bereich in dem die
Aufzeichnungen mangelhaft seien. Die Aufzeichnungen der Bw. seien jedoch
nachweislich (nicht verzeichnete Eingangsrechnungen) ausschließlich im
Monat Februar 2002 mangelhaft. Eine Schätzungsbefugnis für den
Prüfungszeitraum könne sich daraus nicht ergeben.
Aber auch in Verbindung mit der
Tatsache, dass die Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen der Bw.
nicht gänzlich geordnet vorgenommen worden seien, könne das Fehlen
einer Ausgangsrechnung noch keine Schätzungsbefugnis begründen.
Zum Beweis dafür, dass
lediglich eine Ausgangsrechnung nicht in den Büchern der Bw. erfasst worden
sei und dass es zu keiner Zeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
gekommen sei, werde die Vernehmung des Geschäftsführers der Bw.
beantragt.
Die Bw. bleibe auf ihrem
bisherigen Standpunkt, dass es sich bei der E. GmbH um keine Scheinfirma handle.
Dies ergebe sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der bezeichneten
Gesellschaft auf dem Gebiet ihres Unternehmensgegenstands, der Installation von
Gas und Wasserleitungen und werde durch drei Installationsanzeigen der E. GmbH
belegt. Bei den Installationsanzeigen handle es sich um Nachweise von
behördlichen Abnahmen der von der E. GmbH durchgeführten
Installationsgewerke. Es handle sich dabei um tatsächlich
durchgeführte und behördlich abgenommene Arbeiten, die von einer
Scheinfirma nicht hätten erbracht werden können. Die
Installationsanzeigen waren der Berufung beigelegt.
Zum weiteren Beweis dafür,
dass es sich bei der E. GmbH keineswegs um eine Scheinfirma handle, hat die Bw.
drei Ordner im Original vorgelegt die einjournalisierte und nach Monaten
geordnete Eingangs- und Ausgangsrechnungen der E. GmbH aus den Jahren 2000 und
2001 sowie Firmenstammblätter der Gebietskrankenkasse,
Personalstammblätter der Bediensteten P. P., die Bedienstete P. P.
betreffende Lohnabrechnungen, Korrespondenz der E. GmbH mit der Wiener
Gebietskrankenkasse und DDr. K. B, Beitragsnachweise und dergleichen
beinhalten.
Als Beweismittel für die
betriebliche Tätigkeit der E. GmbH wurde zudem die Vernehmung der
ehemaligen Geschäftsführerin der E. GmbH, A. H., die Vernehmung von
deren Ehegatte E. H., welcher dem Masseverwalter der Bw. die als Beweismittel
angebotenen Ordner vorgelegt habe, die Vernehmung des E. O. als
langjährigen Kunden der E. GmbH. und die Vernehmung des
Geschäftsführers der Bw. beantragt.
Die Tatsache, dass die
Anschrift der E. GmbH im Firmenbuch nicht der tatsächlichen Anschrift der
Gesellschaft entspreche, erlaube keinesfalls die Annahme, dass es sich hierbei
um eine Scheinfirma handle. Dies gelte auch im Hinblick auf die Tatsache, dass
die Gesellschaft unter der Anschrift der Bw. in Erscheinung getreten sei.
Der von der Behörde ins
Treffen geführte Aktenvermerk vom 10. August 2001, werde durch die
vorgelegten Beweisstücke dahingehend entkräftet, dass entgegen den
bisherigen Ergebnissen der Beweiswürdigung seitens der Behörde sehr
wohl, wenn vielleicht auch nur mit einer Angestellten, die strittigen Leistungen
der E. GmbH erbracht worden seien. Diese Leistungen begründen den Geldfluss
zwischen der E. GmbH und der Bw., seien durch Rechnungen im Sinne des § 11
UStG belegt und würden die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Dem Ersuchen die strittigen
Eingangsrechnungen der E. GmbH vollständig in Kopie vorzulegen ist die Bw.
trotz hinreichender Frist und Nachfristsetzung nicht nachgekommen.
Bei Durchsicht der von der Bw.
vorgelegten Unterlagen der E. GmbH betreffend die Jahre 2000 und 2001 wurde
festgestellt, dass die Ausgangsrechnungen der E. GmbH an die Bw. und andere
Kunden durchgehend die Firmenbuchadresse der E. GmbH in J. aufweisen, wohingegen
in den vorgelegten Eingangsrechnungen und der Korrespondenz als Anschrift der E.
GmbH durchgehend die A. Gasse in W. - der Firmensitz der Bw. - angeführt
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die in den Rechnungen der E. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von
der Bw. als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Zudem ist strittig, ob der
Umstand, dass die Ausgangsrechnungen der Bw. in den Jahren 1999 bis 2002 nicht
nummeriert waren, in Verbindung mit dem Umstand, dass 2002 eine Ausgangsrechnung
über € 15.140,23 (netto) nachweislich nicht verbucht wurde, die
Verhängung von 10%igen Sicherheitszuschlägen zu den in den Jahren 1999
bis 2002 erklärten Umsätzen rechtfertigt.
Rechnungen E. GmbH
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - auch bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG
1972 - dient diese Angabe nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem
anderem Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend
begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit
dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in den
Rechnungen angeführten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Es muss
der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der
tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder
leistenden Unternehmers die Angabe des Namens und der Adresse. Rechnungen die
zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden
Unternehmers enthalten, reichen daher zum Vorsteuerabzug nicht aus. Gleiches
gilt, wenn unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse keine
Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069
mwN).
Das Finanzamt hat die in
Rechnungen der E. GmbH an die Bw. ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
anerkannt. Die daraus resultierenden Umsatzsteuermehrbeträge haben
gemäß den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im
Betriebsprüfungsbericht und in der Berufung 2001 € 64.678,82
(S 890.000,00) und 2002 € 3.200,00 betragen.
Die Vorsteuerkürzungen
wurden laut Betriebsprüfungsbericht im Wesentlichen damit begründet,
dass es sich bei der E. GmbH um eine Scheinfirma handelt, weil sich am Ort der
Geschäftsleitung laut Firmenbuch keine Geschäftsleitung und keine
Firmentafel tatsächlich befindet. Diese Feststellung ist insoweit von
Bedeutung als in den vorliegenden Rechnungen der E. GmbH an die Bw. die
Firmenbuchadresse der E. GmbH in J. angegeben wird, obwohl die E. GmbH zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung an der Adresse der Bw. in W, A. Gasse 20/1/15
etabliert war und unter dieser Adresse nach außen hin in Erscheinung
getreten ist. Letzteres wird durch die Erhebungsergebnissen des Finanzamtes Wien
6/7/15 dokumentiert, die der Bw. mit Fragenvorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 19. April 2005 zur Kenntnis gebracht wurden. Dass die E. GmbH
zum Zeitpunkt der Rechnungslegung an der Adresse A Gasse 20/1/15 in W. etabliert
war geht auch aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen der E. GmbH betreffend
die Jahre 2000 und 2001 hervor, da in den vorgelegten Eingangsrechnungen und in
der vorgelegten Korrespondenz als Geschäftsadresse der E. GmbH
regelmäßig die A. Gasse in W. angeführt wird und lediglich die
vorgelegten Ausgangsrechnungen der E. GmbH an die Bw. und an andere Kunden die
Firmenbuchadresse der E. GmbH in J. aufweisen. Diesbezüglich ist zudem auf
das Vorbringen der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juli 2005 zu
verweisen, wo der Umstand, dass die Anschrift der E. GmbH im Firmenbuch nicht
der tatsächlichen Anschrift entspricht und der Umstand, dass die
Gesellschaft unter der Anschrift der Bw. in Erscheinung getreten ist als
Tatsache bezeichnet wird.
Nach der oben angeführten
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt
bereits die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des
leistenden Unternehmers die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne dass es
darüber hinaus weiterer Mängel bedarf. Unter Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nach der Judikatur eine Adresse zu verstehen, an
der das liefernde / leistende Unternehmen eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit entwickelt, kurz jener Ort, von dem aus bzw. an dem
jene Leistungen angeboten, geplant, organisiert, ausgeführt bzw.
abgerechnet werden, mit welchen das Unternehmen am allgemeinen
Geschäftsverkehr teil nimmt, welche also den Unternehmensgegenstand bilden.
Eine reine Zustelladresse genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht,
weshalb die Firmenbuchanschrift der E. GmbH keine Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG darstellt. Als Anschrift im Sinne des § 11
Abs. 1 Z 1 UStG könnte im Hinblick auf die vorliegenden Erhebungsergebnisse
und Unterlagen allenfalls die Adresse A. Gasse in W. angesehen werden.
In den vorliegenden Rechnungen
der E. GmbH an die Bw. scheint als Anschrift der E. GmbH deren Firmenbuchadresse
in J. auf. Mit Fragenvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. April
2005 wurde die Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass nicht alle strittigen
Rechnungen der E. GmbH vorliegen. In einem wurde die Bw. ersucht, die Rechnungen
der E. GmbH vollständig in Kopie vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Bw.
trotz ausreichender Frist und Nachfristsetzung nicht nachgekommen. Daher wird in
freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass auch in den weiteren nicht
vorliegenden / vorgelegten Rechnungen der E. GmbH deren Firmenbuchadresse in J.
angeführt wird. An dieser Adresse hat die E. GmbH zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die von der Bw.
geltend gemachte Vorsteuer kann daher auch ohne das Hinzutreten weiterer
Mängel nicht in Abzug gebracht werden. Damit erübrigt sich letztlich
ein Eingehen auf die Frage, ob die E. GmbH eine betriebliche Tätigkeit
ausgeübt hat oder nicht und sind die diesbezüglichen
Beweisanträge der Bw. für die Entscheidungsfindung unerheblich.
Sicherheitszuschläge /
verdeckte Ausschüttungen 1999 bis 2002
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist u.
a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften
des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen,
wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit
in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes oder Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195, 0196).
Um von einer
ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung im Sinne des
§ 163 BAO sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden
sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen
zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und
Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Gerade eine
Belegnummerierung ist auch deshalb geboten, um die Vollständigkeit der
verbuchten Belege augenscheinlich zu dokumentieren (vgl. VwGH 28.5.2002,
98/14/0097).
Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Ausgangsrechnungen der Jahre
1999 bis 2002 keine Nummerierung aufweisen. Dies stellt einen Mangel im
Aufzeichnungssystem der Bw. dar, der zur Widerlegung der Vermutung des §
163 BAO führen muss (vgl. VwGH 98/13/0194) und hat zur Folge, dass die
Schätzungsberechtigung auch ohne das Hinzutreten weiterer Mängel im
gesamten Prüfungszeitraum prinzipiell gegeben ist (vgl. VwGH 1.10.1979,
870, 2409-2413/79). Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde zudem festgestellt,
dass im Jahr 2002 eine Ausgangsrechnung über € 15.140,23 (netto)
nicht verbucht wurde.
Die mangelhaften Aufzeichnungen
der Jahre 1999 bis 2002 in Verbindung mit der nachweislich nicht verbuchten
Ausgangsrechnung rechtfertigen die Annahme, dass im angeführten Zeitraum
neben der nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Ausgangsrechnung, noch
weitere Ausgangsrechnungen nicht aufgezeichnet worden sind. Die daraus
resultierenden Unsicherheitsmomente wurden mit einem 10%igen Sicherheitszuschlag
zu den 1999 bis 2002 erklärten 20%igen Umsätze abgedeckt. Dies ist dem
Grunde nach zulässig, da ein Sicherheitszuschlag laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Elementen der Schätzung
gehört und in Fällen wie dem Vorliegenden verhängt werden kann
(vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0111; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147 u. a.). Die
sich für die einzelnen Jahre ergebenden Zuschätzungen bewegen sich
zwischen € 726,73 und € 12.700,00 und liegen teils erheblich
unter jenem Betrag der 2002 nachweislich nicht aufgezeichnet wurde. Damit ist
aber die dem Grunde nach zulässige Zuschätzung auch der Höhe nach
nicht zu beanstanden.
Die Behandlung des in der nicht
verbuchten Ausgangsrechnung ausgewiesene Betrages und der in den Jahren 1999 bis
2002 verhängten Sicherheitszuschläge als verdeckte Ausschüttung
ist grundsätzlich zulässig, weil Mehrgewinne einer
Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag
gefunden haben, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene
Ausschüttungen anzusehen sind (vgl. VwGH 21.9..2005, 2002/13/0230, 0231;
VwGH 21.9.2005, 2001/13/0261, 0262, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein
Abgehen von diesem Grundsatz ist im gegenständlichen Fall weder
erforderlich noch geboten. Dies einerseits deswegen, weil die Bw. gegen die
Behandlung des nachweislich nicht verbuchten Betrages als verdeckte
Ausschüttung nicht berufen hat, was die Annahme rechtfertigt, dass der
vorgeblich von gewerberechtlichen Geschäftsführer vereinnahmte Betrag
an die Gesellschafter der Bw. weitergeleitet wurde. Andererseits richtet sich
die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 im Wesentlichen nur gegen die Verhängung
von Sicherheitszuschlägen an sich und wurde ein substantiiertes Vorbringen
dahingehend, dass weitere allenfalls nicht verbuchte Erlöse nicht den
Gesellschaftern zugeflossen sind nicht erstattet.
Kammerumlage
Die Kammerumlage ist im Falle
der unrichtigen Selbstberechnung durch einen Bescheid gemäß
§
201 festzusetzen. Die Festsetzung kann gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3
BAO erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn
bei sinngemäße Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen. Letzteres
trifft im gegenständlichen Fall zu. Die Berufungen betreffend die
Vorschreibung der Kammerumlage enthalten nur Ausführungen hinsichtlich der
zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide und sind daher gemäß
§
252 Abs. 2 BAO unbegründet, worauf die Bw. mit Fragenvorhalt vom 19. April
2005 hingewiesen wurde. Ein weitergehendes Vorbringen wurde nicht
erstattet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BaugewerbeSubunternehmerRechnungsmerkmalRechnungsbestandteilFormalmangelRechnungsadressetatsächliche Geschäftstätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-W/05
- Stammnummer
- 30196
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF