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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101368/2013

Nichtfeststellung der Einkünfte bei Mitunternehmerschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101368/2013vom 18.10.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nun könnte zwar eingewendet werden, dass es die Absicht der stillen Beteiligten inkl. des Bw gewesen wäre, Gewinne unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen. Dem steht jedoch entgegen, dass die stillen Beteiligten ohne die Geschäftsherrin untereinander nicht verbunden war. Nur durch eine - notwendigerweise von der Geschäftsherrin abhängende - Mitunternehmerschaft hätten die ansonsten eine Personengruppe ohne jede Rechtsfähigkeit darstellenden stillen Beteiligten zu Beteiligten an einem Gebilde (Mitunternehmerschaft) werden können, welches Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen hätte können." Aus der Zusammenschau der bisher gewürdigten Beweismittel ergibt sich eindeutig, dass es auf Ebene der ***X*** GmbH keine Geschäftstätigkeit gegeben hat. Aufgrund der mangelnden Geschäftstätigkeit war es aus einer objektiven Sicht niemals möglich einen Gewinn zu erzielen. So haben alle drei Geschäftsführer der ***X*** GmbH bestätigt, dass keinerlei Entwicklungs- oder Vertriebstätigkeit bei der Gesellschaft stattgefunden hat. Diese Aussagen werden durch die Feststellungen der Finanzamtsprüfer und des Sachverständigen Mag. Dr. ***SV*** bestätigt. Auch die Ausführungen des Landesgerichts Wiener Neustadt und des UFS bestätigen diese Einschätzung. bg) Würdigung der Argumente die in den diversen Beschwerden zum Sachverhalt vorgebracht wurden Beschwerde verfasst von ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft vom 31.8.2011 In der Beschwerde, die von ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft im Namen von einigen Beschwerdeführern verfasst wurde und auf die auch einige andere in diesem Verfahren anhängige Beschwerde explizit verweisen, wird vorgebracht, dass es in der ***X*** GmbH entgegen der Feststellungen des Finanzamts tatsächlich eine Geschäftstätigkeit gegeben hätte. Die Beschwerde führt dazu folgendes aus: "Die Software, die in ***A*** System Informations GmbH vorentwickelt und von der ***X*** weiter ausgebaut und für spezifische Anwendungen marktreif gemacht wurde in einer Vorzeigeversion wurde [sic!], wurde von der Betriebsprüfung zur Steuernummer ***Str-Nr.*** für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 als durchaus nachvollziehbarer Betrieb und entsprechend verwertbares Know-How angesehen und nur jene Aufwendungen, die tatsächlich dann nicht bezahlt worden sind, nämlich etwa 65% nicht anerkannt (Bericht vom 28.3.2006 FA Neunkirchen/Wr. Neustadt, Steuernummer ***Str-Nr.*** betreffend die Vorgängerfirma ***A*** System Informations GmbH u. Mitgesellschafter). Im Bescheid wird das Vorliegen einer Erwerbsquelle zu Unrecht verneint, obwohl es sich um eine Software handelt, die auch im Internet Online gegangen ist und prinzipiell in der Roh- und Prototypversion marktauglich war, allerdings danach, aufgrund von kriminellen Handlungen der im Strafverfahren Beschuldigten, insbesondere der Beschuldigten ***PersV*** und Ing. Thomas ***Pers1a***, nicht zur weiteren Marktentwicklung weiterentwickelt wurde, sondern die Anlegergelder laut Feststellungen des Landeskriminalamtes NÖ im Akt 34 HR 90/09 p des LG Wr. Neustadt für eigene Aufwendugen veruntreut wurden und festzustellen ist, dass die Anlegergelder sofort für andere Zwecke entnommen worden sind und nur zum Schein Weiterentwicklungsleistungen vorgenommen worden sind, indem Rechnungen und Barentnahmerechnungen insbesondere über den mittlerweile verstorbenen ***PersF*** verbucht worden sind. […] Die Behörde hat in keinster Weise trotz laufender Anträge die beschlagnahmte Software trotz Anträge den Berufungswerbern ausgefolgt und auch nicht wie beantragt ein Sv Gutachten hierzu eingeholt. Ob daher ein Betrieb vorlag der dann durch Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen zum erliegen kam, hat die Behörde nicht geprüft und sogar die Sv Gutachten aus dem Strafverfahren ignoriert. Die vorgelegten Unterlagen der Präsentation auf Computermessen und des Ankaufs von Software seitens unbedenklicher Drittfirmen machen deutlich, dass Software und ein Betrieb vorhanden waren, diese aber dann nicht weiterentwickelt wurde, weil die Geloder [sic!] von den Beschuldigten veruntreut wurden, was das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ex ante nicht hindert. Ob der Prototyp der urprünglichen Software und das Entwicklungskonzept eine objektiv taugliche Erwerbsquelle war, da dieser Prototyp online im Internet funktionsfähig in Betrieb befindlichen Software verbreitet wurde, wurde von der Behörde nicht untersucht und alle Beweisanträge ignoriert und in diese Beweismittel ignorierenden und somit unzulässig vorgreifender "Beweiswürdigung", das Vorliegen einer Erwerbsquelle zu Unrecht und entgegen der ständigen Judikatur des VwGH verneint" Zu den bisher zitierten Vorbringen hält das Bundesfinanzgericht folgendes fest: Die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer angebliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH beziehen sich auf die Tätigkeit von anderen Gesellschaften im ***ABC***-Komplex und betreffen Vorgänge (z.B. Messeauftritte, Entwicklungstätigkeit für Software etc.) in Jahren die weit vor der Gründung der ***X*** GmbH im Jahr 2006 lagen. Die Beschwerde scheint hier auf die aktenkundige Teilnahme der ***Y*** Consulting GmbH an mehreren Messen in den frühen 2000er-Jahren (zB CEBIT in Hannover 2002, INTERGEO 2003 in Hamburg) anzuspielen, auf denen eine frühe Version des Geomarketing-Tools ***Produkt*** vorgestellt wurde. Auch die später in der Beschwerde angeführten Marketingbemühungen gegenüber potentiell namhaften Kunden (zB ***K1***, ***K2***, ***K3***, ***K4***) bezogen sich alle auf das "Produkt" ***Produkt***, dass vorgeblich von der ***Y*** Consulting GmbH entwickelt wurde (vgl zB Niederschrift über die Aussage von Christian ***Pers6*** vor dem Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 11.7.2011, Seite 3ff). Das Bundesfinanzgericht erkennt hier keinen Zusammenhang zum Produkt "VDMS", das vorgeblich von der ***X*** GmbH entwickelt hätte werden sollen. Das Bundesfinanzgericht erkennt auf Basis der Aktenlage keinen Zusammenhang zwischen der angeblich bei der ***A*** System Information GmbH viele Jahre vor der Gründung der ***X*** GmbH vorgeblich entwickelten Software. Bis auf die für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbare Behauptung, dass diese vorentwickelte Software bei der ***X*** GmbH weiterentwickelt hätte werden sollen, bietet die Beschwerde keine stichhaltigen Erläuterungen, wie und welche Software zur ***X*** transferiert worden sei und dort konkret hätte weiterentwickelt werden können. In diesem Zusammenhang sei auf die obigen Ausführungen des Sachverständigengutachtens von Mag. Dr. ***SV*** verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass die von der ***X*** GmbH getätigten Know-how-Verrechnungen nicht werthaltig waren. Darüber hinaus bietet die Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte über das Bestehen eines tatsächlichen oder auch nur konkret geplanten Geschäftsbetriebs bei der ***X*** GmbH in den Jahren 2006-2009, die die oben ausführlich beschriebenen Feststellungen bzw jene des Finanzamts entkräften könnten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die beiden bereits ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/7100239/2014 zur ***Y*** Consulting GmbH vom 1. April 2016 und GZ. RV/7100470/2014 zur ***Y*** Consulting-IT Forschung und Entwicklung GmbH vom 29.11.2022 verwiesen, die Parallelfälle im ***ABC***-Fall behandelten und mit denen der Großteil der Verrechnungen der ***X*** GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden hat. Im Fall der ***Y*** Consulting GmbH kam das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung (RV/7100239/2014) zum Schluss, dass bei der ***Y*** GmbH in den Jahren 2001-2005 tatsächlich eine gewisse Art von Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, aber jedenfalls ab dem Jahr 2006 ebenfalls keine geschäftliche Tätigkeit und somit keine steuerliche Einkunftsquelle vorgelegen hat. In der Rechtssache RV/7100470/2014 betreffend die ***Y*** Consulting-IT Forschung und Entwicklung GmbH verneinte das BFG nach einer umfangreichen Beweiswürdigung das Vorliegen einer Einkunftsquelle zur Gänze. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das Finanzamt die Feststellungen im Sachverständigengutachten von Mag. Dr. ***SV*** nicht berücksichtigt hätte, kann nicht nachvollzogen werden, da auf Seite 10 der Bescheidbegründung zum Nichtfeststellungsbescheid 2008, die auch für die Jahre 2006, 2007 und 2009 maßgeblich ist, explizit auf die Feststellungen im ***SV***-Gutachten verwiesen wird. In weiterer Folge versucht die Beschwerde mit Verweis auf einige Teilziffern des ***SV***-Gutachten darzustellen, dass es in der ***X*** GmbH angeblich eine Geschäftstätigkeit gegeben haben soll. So führt die Beschwerde auszugsweise folgendes aus: "Die Gesellschaft betrieb laut Gutachten das "verteilte Datenbank Management System" (VDMS) im Bereich des Betriebssystems und dem DMS. Es folgten umfangreiche Anschaffungen für Hardware und Software (Tz 270) unter erheblicher Planabweichung. Laut Angaben der Zeugen ***Pers2*** und ***Pers1a*** erfolgte keine Weiterentwicklung der Programmierung (TZ 273f) ab Tranche 2007/II Tz 268) Das Produkt VDMS (ein sehr gefragtes Softwaretool) kam von der ***Y*** (TZ 707). Werthaltig waren die Leistungen der CM € 5.355,--, der AA mit €24.000 und der Layer I mit € 12.000,--. Von € 6.570.315,53 wurde bei Annahme eines Geschäftsbetriebes € 5.565.143,80 nicht widmungsgemäß verwendet. Es wurde generell eine [sic!] Geschäftsbetrieb entfaltet aber zu überhöhten Preisen know-how zugekauft extern (TZ 411). Der GA trifft die Feststellung, dass das know how jeweils an die Gesellschaften weitergereicht wurde, ab dann eine konsequente Weiterentwicklung des Produktes unterblieb (TZ 829). Damit wird im GA die entscheidende Frage beantwortet. Ein an sich plausibles und wirtschaftlich verwertbares Know How bzw programmiertes EDV Produkt wird nicht konsequent weiterentwickelt, weil die Gelder nach Einzahlung veruntreut wurden, sodass die Straftat auf der Betriebsebene erfolge in einem sich gegebenen Betrieb, dessen Anleger aufgrund des Internethypes der Jahre 1998 bis 2007 an eine kleine Lösung wie Google und Herold glauben können und erst auf der Ebene eines vorhandenen Geschäftsbetriebes veruntreut. Mit einem Gutachten eines führenden Gerichtssachverständigen ist somit bewiesen, dass die Investition auf Gewinnabsicht beruhte und die Straftat in der Betriebssphäre erfolgte und somit der Einlageverlust im Anschaffungsjahr anzuerkennen ist und ausgleichsfähig ist, die durch künstliche know-how Verträge erzeugten Anfangsverluste darüberhinaus zu eliminieren sind. Die Projekte mit KMC Prospekt weisen aus, dass das Erzielen von Gewinnen aus der Softwareentwicklung im Vordergrund stand, die auch bei Messen und Institutionen massiv beworben wurden." Das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der zitierten Gutachtenstellen und den Ausführungen zum angeblich intendierten Geschäftsbetrieb nicht. Die zitierten Teilziffern enthalten einen anderen Inhalt als er sich tatsächlich aus dem Gutachten ergibt. Die gezogenen Rückschlüsse können nicht aus dem Gutachten abgeleitet werden. Es werden bestenfalls gewisse Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und nicht auf die dargestellten tatsächlichen Schlussfolgerungen des Gutachters eingegangen, aus dem klar hervorgeht, dass bei der ***X*** GmbH keinerlei Geschäftstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im Anschluss an die oben zitierten Aussagen noch behauptet wird, dass ein "durchaus interessanter Thorso an EDV, Prototypen und Vermarktungsideen" bestanden hätte und in diesem Zusammenhang bspw das angeblich entwickeltet Produkt SWOT-Monitor angeführt wurde, genügt der Hinweis, dass hier offensichtlich auf vermeintliche Geschäftsaktivitäten referenziert wird, die jedenfalls nicht auf Ebene der ***X*** GmbH sondern uU bei anderen Gesellschaften (zB ***Y*** Consulting GmbH) zumindest ansatzweise entwickelt wurden. Es ist nicht ersichtlich welcher Zusammenhang zwischen dem Produkt VDMS und dem Produkt SWOT-Monitor besteht. Bei letztgenanntem Produkt handelt es sich um ein Tool für die Durchführung von betriebswirtschaftlichen SWOT-Analysen (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats) und für das von einer anderen ***ABC***-Gesellschaft ein rudimentärer Excel-Prototyp von DI ***K*** erworben wurde. Auf Seite 8f der Beschwerde ist auch die Rede von einem funktionierenden Software-Prototyp bei der ***X*** GmbH. Die Beschwerde bietet weder eine konkrete Erläuterung, um welche Art von Prototyp es sich hier handeln soll, noch wie dieser konkret in der ***X*** GmbH zum Einsatz kommt. Auf Basis der Aktenlage ist klar, dass es bei der ***X*** GmbH in Bezug auf das Projekt VDMS keinen Software-Prototypen gab. Auch das der Beschwerde beigelegte Gutachten zur SmartMachine International Holding GmbH vom 12.2.2006 und die anderen Beilagen (z.B. Marketingbroschuren zu ***Produkt***) haben keinen Bezug zum vermeintlichen Produkt VDMS der ***X*** GmbH, die im Übrigen erst zu einem späteren Zeitpunkt gegründet wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde keine weiteren Anhaltspunkte liefert, um eine geschäftliche Tätigkeit der ***X*** GmbH zu beweisen. Schon allein der Umstand, dass die Gesellschaft über keine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern in den Streitjahren verfügte, ist in Verbindung mit den oben genannten Feststellungen ausreichend, um eine Weiterentwicklung der Software als auch etwaige Marketingaktivitäten auf Ebene der ***X*** GmbH auszuschließen. Schriftsatz vom 25.2.2013 von ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft - Vorwurf an BP Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.2.2013 liefern keine weiteren Hinweise darauf, dass die ***X*** GmbH tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat bzw die Entwicklung einer Software vorangetrieben hätte. Aus den obigen Feststellungen und Würdigung der Beweismittel ergibt sich eindeutig, dass der Sachverhalt vom Finanzamt in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß geprüft wurde. Die Beschwerdeergänzung wurde nicht nur für das ***X***-Verfahren eingebracht, sondern auch in Bezug auf andere Gesellschaften (***Y***, ***A***). Die Ausführungen zu einer unterbliebenen Prüfung der Software (z.B. SWOT-Monitor, ***Produkt***) bezieht sich auf angebliche Geschäftstätigkeiten von anderen ***ABC***-Gesellschaften. Aufgrund des Fehlens einer lauffähigen Software bei der ***X*** GmbH, war es der Behörde nicht möglich eine solche zu prüfen. Der in der Beschwerde ventilierte Vorwurf der Falschbeurkundung gem § 311 StGB durch die betreffenden Finanzprüfer dürfte sich nicht erhärtet haben, da dem Bundesfinanzgericht keine entsprechenden strafrechtlichen Verfahren bekannt sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher weiterhin von der grundsätzlichen Richtigkeit der Feststellungen in der Betriebsprüfung aus, die sich in den entscheidungswesentlichen Punkten mit jenen des Bundesfinanzgerichts decken. Der Antrag auf Beischaffung des IT-Sachverständigen Christian ***SV2*** ist hinfällig, da dieses Gutachten von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 16.4.2013 selbst beigebracht wurde. Schriftsatz vom 16.4.2013 von - Vorlage technisches Sachverständigengutachten von Dr. Christian ***SV2*** Mit Schriftsatz vom 16.4.2013 wurde durch ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft ein Sachverständigengutachten von Dr. Christian ***SV2*** eingebracht, das im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt im Rahmen des ***ABC***-Verfahrens erstellt wurde. Dieses Gutachten hat keinen Einfluss auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, weil es nicht das angebliche Produkt VDMS der ***X*** GmbH beurteilt. In Teil 1 behandelt das Gutachten das Geo-Marketingtool ***Produkt***, das laut Gutachten von der ***Y*** Consulting GmbH in den Jahren 2002-2003 entwickelt wurde. In Teil 2 wird das Projekt sysnet begutachtet. Das Gutachten behandelt hierbei das Branchenportal "Die ***Prod2***" und ein internes "CRM-System", dass in den Jahren 1998-2004 entwickelt wurde. Das Gutachten behandelt also Zeiträume die erheblich vor der Gründung der ***X*** GmbH im Jahr 2006 gelegen sind. Beide Teile des Gutachtens verweisen in keinerlei Hinsicht auf das Produkt VDMS. Es lassen sich aus dem Gutachten auch keine Rückschlüsse auf eine etwaige Geschäftstätigkeit oder die Übertragung von werthaltigem Know-How ableiten, die die obigen Feststellungen auch nur im Ansatz entkräften könnten. Für das Bundesfinanzgericht ist daher kein Zusammenhang zwischen der im Gutachten dargestellten Software und der vorgetäuschten Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH ersichtlich. Das Bundesfinanzgericht bleibt daher weiterhin bei seiner Feststellung, dass es bei der ***X*** GmbH tatsächlich keine aktive Geschäftstätigkeit gab. Weder wurde ein marktfähiges Produkt entwickelt, noch hat eine irgendwie geartete Vertriebstätigkeit stattgefunden. Schriftsatz von ***V1*** Im Schriftsatz der ***V1*** werden keine neuen Beweise oder Vorbringen erwähnt, die zu einer anderslautenden Würdigung des Sachverhalts führen würden. Insbesondere bringt die Beschwerde keine neuen Argumente vor, die auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH hindeuten würden. Zur in der Beschwerde angesprochenen Wissensbilanz der ***F*** GmbH ist festzuhalten, dass der Auftrag für die Wissensbilanz nicht die vermeintliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH umfasste, sondern von anderen Gesellschaften (insbesondere ***Y*** Consulting GmbH) für deren (angebliche) Geschäftstätigkeit beauftragt wurde. Außerdem wurde das Projekt Wissensbilanz nie abgeschlossen, da die beauftragende Gesellschaft dem Dienstleister zusammengefasst keine stichhaltigen Informationen für bei der Gesellschaft vorhandenes Know-how liefern konnte. Der intendierten Wissensbilanz kann daher keine Relevanz für den Nachweis von angeblich in der ***X*** GmbH vorhandenen Know-How beigemessen werden. (vgl bspw Aussage Manfred ***Pers5***, HV-Protokolle Teil 99, Seiten 1-25). In Punkt 5 der Beschwerde wird ein Gutachten der ***H AG*** angesprochen, dass die angebliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH beurteilt. Bei diesem Gutachten handelt es sich um ein Gutachten der *** GmbH (deren Geschäftsführer *** zugleich auch Vorstand der *** AG ist). Das von diesem Unternehmen erstellte "Kurzgutachten Smartmachine" (datiert mit 12.6.2006) bezieht sich nicht auf die Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH und hat daher keinen Einfluss auf die Beurteilung einer allfälligen betrieblichen Tätigkeit der ***X*** GmbH. Schriftsatz ***V6*** Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG 16.1.2012/Schriftsatz der ***V11*** Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. datiert mit 16.1.2012 (bei einigen von der ***V6***/***V11*** vertretenen Beschwerdeführer ist das Schreiben mit 16.1.2011 datiert, hierbei handelt es sich um einen Tippfehler, da die eigentlichen Beschwerden im September 2011 eingereicht wurden) In den gleichlautenden Schriftsätzen der ***V6*** Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG und der ***V11*** Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. wird unter anderem die Systemprüfung des Finanzamts als unzureichend beschrieben. Die Feststellung der Abgabenbehörde, dass keinerlei steuerlich relevante betriebliche Tätigkeit entfaltet worden wäre, sei bei den gegebenen Verhältnissen nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird darüber hinaus moniert, dass sich die Finanzbehörde neben den Ergebnissen der Systemprüfer, ansonsten nur auf die Aussagen des Geschäftsführers Thomas ***Pers1a*** gestützt hätte. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass es - wie bereits oben ausführlich dargestellt - keine zu prüfende Software bei der ***X*** GmbH gegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts konnte daher keine Systemprüfung durchgeführt werden, sondern nur das von Herrn ***Pers1a*** zusammengetragen Material gesichtet werden. Wie bereits oben detailliert ausgeführt, ist die Aussage von Herrn Thomas ***Pers1a*** nur ein Beweismittel von vielen. Außerdem sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen, da sie unter anderem im Einklang mit den Feststellungen der Finanzbehörde, des Sachverständigengutachters Mag. Dr. ***SV***, des Landesgerichts Wiener Neustadt und des UFS stehen. Neben der nicht näher mit neuen Fakten belegten Kritik am Vorgehen der Finanzbehörde finden sich im Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte die im Gegensatz zu den obigen Beweismitteln auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit hindeuten hätten können. Wenn im Schriftsatz auf die angebliche Wissensbilanz der ***F*** GmbH hingewiesen wurde, genügt die nochmalige Wiederholung der Feststellung, dass diese Wissensbilanz von der ***Y*** beauftragt wurde und nichts mit der ***X*** GmbH zu tun hatte. Außerdem wurde die Wissensbilanz nie fertig gestellt (vgl. Aussage Manfred ***Pers5*** HV-Protokoll Teil 99, Seiten 1-25). Darüber hinaus wurden mit den Beschwerden umfangreiche Beilagen 1-8 übermittelt, die auch bereits im Rahmen der Außenprüfung übergeben wurden. Die Beilagen 1-3 enthalten Unterlagen, die mit dem angeblichen Know-How-Transfer von den ***Y***-Gesellschaften zur ***X*** GmbH in Zusammenhang stehen sollen. An dieser Stelle genügt der Hinweis auf die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. ***SV***, dass es zu keinem werthaltigen Know-How-Transfer gekommen ist. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit den oben zitierten BFG-Erkenntnissen zu den ***Y***-Gesellschaften. Beilage 4 enthält angeblich eine Produktbeschreibung des Datenbankmanagementsystems. Allerdings handelt es sich bei dieser Beilage ausschließlich um einen lehrbuchartigen Text, der in keinem Zusammenhang mit einem tatsächlich entwickelten Produkt steht. Beilage 5 und 6 behandeln die angebliche Geschäftsentwicklung und Produkte der ***Y***-Gesellschaften. Aus den Unterlagen sind keine weiteren Informationen ableitbar, die entgegen der obigen Feststellungen auf eine mögliche Geschäftsaktivität bei der ***X*** GmbH schließen lassen können. Beilage 7 enthält ein Inhaltsverzeichnis eines Datenträgers der im Zuge der ***Y***-Betriebsprüfungen an die Finanz übergeben wurden. Das Bundesfinanzgericht kann keinen Zusammenhang zu den vorgetäuschten Aktivitäten der ***X*** GmbH feststellen. Beilage 8 enthält umfangreiche Unterlagen die für die Erstellung der Wissensbilanz zusammengestellt wurden. Wie bereits mehrfach festgestellt, wurde die Wissensbilanz von der ***Y*** beauftragt und steht nicht im Zusammenhang mit der ***X*** GmbH. Außerdem wurde die Wissensbilanz mangels bilanzierbaren Know-how auch bei der ***Y*** nie fertiggestellt. Nach detaillierter Sichtung der Unterlagen stellt das Bundesfinanzgericht daher fest, dass keines dieser Dokumente auf eine konkrete geschäftliche Tätigkeit der ***X*** GmbH hindeutet. c) Zum Punkt Geschäftliche Motivation der einzelnen Anleger Die Intention der Anleger, sich primär an einem gewinnbringenden, innovativen Unternehmen zu beteiligen, ergibt sich glaubhaft aus den Beschwerden. Die Ausgestaltung der atypisch stillen Beteiligung als Verlustbeteiligungsmodell, wodurch Anfangsverluste durch einen steuerlichen Vorteil auf Ebene der Investoren ausgeglichen hätten werden sollen, ergibt sich eindeutig aus der Grundstruktur der gesamten Beteiligung. Außerdem wurden in den Jahren 2006 und 2007 sehr hohe Verluste in den Feststellungserklärungen erklärt. Die jeweiligen Verlusttangenten überstiegen dabei die Einlagen der Anleger um ein Mehrfaches. d) Zum Punkt Ablauf des Verwaltungsverfahrens - Nichtfestsetzungsbescheide Der festgestellte Verfahrensablauf ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eindeutig aus dem Steuerakt. Insbesondere ist festzustellen, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgefunden hat, da die zuerst ergangenen Erledigungen, die vom UFS als Nichtbescheide qualifiziert wurden, Ersterledigungen waren. Demnach hat das Finanzamt für die nachfolgenden Nichtfestsetzungsbescheide, die sämtlichen Gesellschaftern zugestellt wurden, ebenfalls ohne Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen, da bis dato kein rechtskräftig abgeschlossenes Feststellungsverfahren bestanden hat. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) a) Verletzung Parteiengehör In den Beschwerden (zB Schriftsatz von Dr. Michael ***V9*** vom 16.5.2013 und 11.6.2013 betreffend die Beschwerden von Dr. ***Bf10***, Dr. ***Bfa*** und DI ***Bf36***) wird vorgebracht, dass im Abgabenverfahren das Parteiengehör nicht gewahrt wurde und daher die Parteien ihre Rechte und rechtlichen Interessen nicht wahrnehmen konnten. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich: Das Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der Verfahrensmangel der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren saniert, wenn im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002, mwN; 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, Rn 46). Nach der Judikatur des VwGH kann daher die Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nachgeholt werden. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14.8.2023 wurde den Beschwerdeführern der bis dahin vom Berichterstatter ermittelte Sachverhalt offengelegt und die Beschwerdeführer wurden ersucht in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Außerdem wurde den Beschwerdeführern eine umfangreiche Beilage (429 Seiten) mit den wesentlichsten Beweismitteln übermittelt. Aufgrund des Umfangs des Akts wurden die Beschwerdeführer in der Ladung auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um einen Auszug aus dem Akt handelt und sie das Recht hätten, den gesamten Akt bei einem individuell vereinbarten Termin einzusehen. Schlussendlich fand am 14.10.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, bei der nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts den Beschwerdeführern nochmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zum Sachverhalt inhaltlich zu äußern und weitere Beweismittel vorzulegen. Es ist somit festzustellen, dass das Recht auf Parteiengehör im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vollumfänglich gewahrt wurde und somit allfällige Mängel im Verwaltungsverfahren jedenfalls saniert worden sind. b) Behandlung der verfahrensrechtlichen Anträge in den Beschwerden Der Beschwerdeschriftsatz vom 31.8.2011, der von der ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft für einige Beschwerdeführer verfasst wurde, enthält die folgenden Beweisanträge über die das Bundesfinanzgericht wie folgt erkennt. Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Sachverständigen Dr. Matthias ***SV*** Der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. Matthias ***SV*** nennt kein konkretes Beweisthema. Gemäß der Judikatur des VwGH (27.3.2002, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass Herr Mag. Dr. ***SV*** seine Sicht der Dinge bereits in einem umfangreichen Gutachten (Gutachten: 640 Seiten, Anhang: 750 Seiten) dargelegt hat. Dieses Gutachten wurde auch in diesem Verfahren als wesentliches Beweismittel qualifiziert und in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt. Die Teile des Gutachtens, die die ***X*** GmbH betreffen wurden den Parteien des Verfahrens in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit dem Vorhalt vom 14.8.2023 übermittelt. Es ist nicht ersichtlich welche neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt, die über die Feststellungen im sehr detaillierten Gutachten hinausgehen, durch eine unmittelbare Einvernahme von Mag. Dr. ***SV*** gewonnen werden könnten. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird daher nicht entsprochen. Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens aus dem IT-Fache Auch dieser Antrag erläutert in keinster Weise zu welchem Zweck dieses Gutachten eingeholt werden sollte. Es fehlt somit an einem konkret beschriebenen Beweisthema. Es wird lediglich die abstrakte Einholung eines IT-Gutachten beantragt. Gemäß der Judikatur des VwGH (27.3.2002, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf Basis der vorliegenden Akten festgestellt hat, dass auf Ebene der ***X*** GmbH weder Software auch nur ansatzweise entwickelt wurde, noch, dass von Dritten ein brauchbares Software-Gerüst angekauft wurde. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die diese Annahme widerlegen hätten können. Aus rein materieller Sicht ist daher nicht nachvollziehbar, was ein Gutachten aus dem IT-Fach konkret hätte beurteilen sollen, da wie oben festgestellt nicht einmal ein halbwegs konkretisierbarer Plan bestand, eine lauffähige Software zu entwickeln. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird daher nicht entsprochen. Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Umsetzung der EDV Projekte, insbesondere der Projekte SWOT-Monitor, Abrechnungsplattform und Internetplattform, insbesondere zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit der Gesellschaft eine absolute taugliche Geschäftsgrundlage war und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung standen und daher eine unternehmerische Beteiligung ex ante vorliegt, die leider das Problem hat, dass die Umsetzung der EDV-Entwicklung dann in der Folge unterlassen wurde Diesem Antrag ist aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen: Der Antrag bezieht sich nicht auf die angebliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH. Wie bereits oben im Detail dargestellt, hätte die ***X*** GmbH angeblich ein verteiltes Datenbankmanagementsystem (VDMS) entwickeln sollen. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den oben genannten Projekten und dem VDMS bestehen soll. Die Beschwerde gibt auch keine Hinweise, wie die genannten Projekte mit dem VDMS in Verbindung stehen. Die Projekte "Abrechnungsplattform" und "Internetplattform" sind jedenfalls keine Einzelprojekte der ***X*** GmbH. Generell sind die verwendeten Begriffe so allgemein und generell gehalten, dass für das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlage, nicht erkennbar ist, um welche konkreten Einzelprojekte es sich dabei handeln soll. Abgesehen davon, dass dem Bundesfinanzgericht kein einziger Anhaltspunkt vorliegt, dass es die genannten Projekte bei der ***X*** GmbH gegeben hat, wäre bereits aufgrund der mangelnden Konkretisierung des Antrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich. Auch das Projekt SWOT-Monitor hat keinen Bezug zur ***X*** GmbH. Laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts in der Rechtssache ***Y*** Consulting-IT Forschung und Entwicklung GmbH (vgl z.B. BFG 29.11.2022, GZ. RV/7100470/2014 Seite 103) war dieses Projekt im Zeitraum von 22.2.2005 (Ankauf Excel-Prototyp von DI ***K***) bis zum 20.12.2007 der ***Y*** Consulting-IT Forschung und Entwicklung GmbH zurechenbar. Anschließend wurde das Projekt angeblich auf die ***S GmbH***, bei der es sich auch um eine ***ABC***-Gesellschaft handelt, übertragen. Es kann daher festgehalten werden, dass der SWOT-Monitor sowohl rechtlich als auch thematisch (Stichwort: VDMS) in keinem Zusammenhang mit der ***X*** GmbH steht und daher ein diesbezügliches Gutachten keine Erkenntnisse in Bezug auf die angebliche Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH hervorbringen könnte. Betreffend Prüfung der Finanzmittel, die die Basis für eine ex-ante taugliche Geschäftstätigkeit hätten bilden sollen, kann auf die klaren Aussagen des Sachverständigen Mag. Dr. Matthias ***SV*** verwiesen werden, der in Tz 705 seines Gutachtens in prägnanter Klarheit in Bezug auf das Geschäftsmodell der ***X*** GmbH folgendes festhält: "Im Zentrum des Unternehmens stand das so genannte Datenbanksystem "VDMS" (verteiltes Datenbank Management System). Worum es sich konkret bei diesem äußerst generisch benannten Produkt handeln sollte, lässt sich aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Selbst angenommen, es hätte tatsächlich der Versuch gewagt werden sollen, parallel zu auf dem Markt bereits über Jahre bestens eingeführten Datenbank-Management-Systeme (Microsoft, Oracle, Sybase, MySQL, …) ein neues, diesen überlegenes Produkt zu entwickeln, wären hierfür realistischer Weise wohl erheblich mehr finanzielle Ressourcen als die über ein kleines österreichisches Steuersparmodell aufgebrachten Mittel notwendig erschienen." Das Bundesfinanzgericht folgt dieser zusammenfassenden Aussage, da die Entwicklung eines am Markt konkurrenzfähigen Datenbankmanagementsystems weitaus mehr finanzielle Ressourcen benötigt hätte, als durch die ***X*** GmbH bei den Anlegern eingetrieben wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein weiteres das bereits sehr umfangreiche und detaillierte ***SV***-Gutachten ergänzende Gutachten hinsichtlich der angeblichen Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH zu Tage fördern sollte, die sich nicht bereits aus der umfangreichen Aktenlage ergeben. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird aus den oben genannten Gründen nicht entsprochen werden. Einvernahme von Mag. Christian ***Pers6*** Offenbar meint der Beweisantrag Herrn Mag. Christian ***Pers6***. Bei dieser Person handelt es sich um einen Geografen, der bei der anfänglichen Entwicklung des Geomarketing-Tools ***Produkt*** bei der ***Y*** Consulting GmbH involviert war. Herr ***Pers6*** wurde bereits 11.7.2011 vor dem Finanzamt Wiener Neustadt vernommen. Außerdem hat er umfangreich im Zuge des Strafprozesses vor dem Landesgericht Wiener Neustadt ausgesagt (HV-Protokoll Teil 53, Seiten 1-24). Die Protokolle über die Einvernahmen wurden den Beschwerdeführern als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Aus beiden Aussagen geht hervor, dass Herr ***Pers6*** keinerlei Berührungspunkte mit der ***X*** GmbH hatte, da er ausschließlich für andere ***ABC***-Gesellschaften tätig war. Konkret sagte er aus, dass er von Mitte Februar 2002 bis Anfang Jänner 2005 bei der ***Y*** Consulting GmbH beschäftigt war und von Jänner 2005 bis Jänner 2007 bei der ***Ges x*** beschäftigt war. Als Geograph war er vor allem bei der ***Y*** bei der vermeintlichen Entwicklung eines Geo-Marketing-Tools (zB ***Produkt***) befasst. Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Herr ***Pers6*** einen Bezug zur ***X*** GmbH hatte und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könnte, vor allem, da er die ***ABC***-Gruppe bereits Mitte Jänner 2007 - also in der Frühphase der ***X*** GmbH, die erst am ***Dat2*** im Firmenbuch eingetragen wurde, verlassen hat. Eine neuerliche Einvernahme von Herrn ***Pers6*** kann daher unterbleiben (Vgl VwGH 4.10.1985, 82/17/0147) Außerdem nennt der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Mag Christian ***Pers6*** kein konkretes Beweisthema. Gemäß der Judikatur des VwGH (27.3.2002, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird aus den oben genannten Gründen nicht entsprochen werden. Einvernahme von Stefanie ***Pers7*** Der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Stefanie ***Pers7*** nennt kein konkretes Beweisthema. Gemäß der Judikatur des VwGH (27.3.2002, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden. Außerdem ist festzuhalten, dass Stefanie ***Pers7*** nie für die ***X*** GmbH tätig war. Sie war in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig für eine ***Y***-Gesellschaft tätig. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Beitrag zur Tatsachenfeststellung eine Einvernahme von Frau ***Pers7*** im vorliegenden Fall haben könnte. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass bei der ***X*** GmbH jemals eine ernsthafte Geschäftstätigkeit stattgefunden hat. Außerdem steht fest, dass auch von den ***Y***-Gesellschaften kein werthaltiges Know-how erworben wurde, dass bei der ***X*** GmbH weiterentwickelt hätte werden können. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird daher nicht entsprochen. Einvernahme von Dr. Manfred ***Pers5***, ***F*** GmbH Der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. Manfred ***Pers5*** nennt kein konkretes Beweisthema. Gemäß der Judikatur des VwGH (27.3.2002, 98/13/0163), setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen zu werden. Dem gegenständlichen Beweisantrag kann daher schon deshalb nicht entsprochen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei Herrn Dr. Manfred ***Pers5*** um den seinerzeitigen Geschäftsführer der ***F*** GmbH handelt. Die Gesellschaft wurde von der ***Y*** Consulting GmbH beauftragt eine sogenannte Wissensbilanz zu erstellen, wobei dieses Projekt nie finalisiert wurde. Die Tätigkeit von Herrn ***Pers5*** hatte keinen Bezug zur angeblichen Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH. Daher ist es nicht nachvollziehbar, welche Auskunft Herr ***Pers5*** zur angeblichen Geschäftstätigkeit der ***X*** GmbH haben könnte. Außerdem wurde Herr ***Pers5*** bereits als Zeuge im Strafprozess vor dem Landesgericht Wiener Neustadt umfangreich vernommen (HV-Protokoll Teil 99, Seiten 1-25). In der gesamten Aussage wurde die ***X*** GmbH kein einziges Mal erwähnt, was dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass Herr ***Pers5*** keine Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft hatte. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird daher nicht entsprochen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 16.4.2013, der von der ***V3a*** Rechtsanwälte-Partnerschaft für einige Beschwerdeführer verfasst wurde, enthält die folgende zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens relevanten Anträge: Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht gem § 90 BAO Im Vorhalt vom 14.8.2023 wurden die Parteien ausdrücklich auf ihr Recht auf Akteneinsicht hingewiesen und die Möglichkeit eines individuellen Akteneinsichtstermins explizit angeboten. Das Bundesfinanzgericht hat die beschwerdeführenden Parteien daher proaktiv auf ihr Recht hingewiesen. Allerdings hat keine der Parteien von ihrem Recht Gebrauch gemacht und so wurde kein Akteneinsichtstermin mit dem berichterstattenden Richter vereinbart. Verwertung des SV-Gutachten nach § 280 BAO Der Antrag meint wohl, dass mit dem Schriftsatz übermittelte IT-Gutachten von Dr. ***SV2***. Diesem Antrag wurde in der obigen Beweiswürdigung entsprochen. Beischaffung der Protokolle der Hauptverhandlung des LG Wr. Neustadt Diese Protokolle liegen dem Bundesfinanzgericht vor und hätten im Rahmen einer individuellen Akteneinsicht vollständig eingesehen werden können. Außerdem wurden den beschwerdeführenden Parteien die entscheidungswesentlichen Auszüge gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. c) Zum Beschwerdepunkt der vermeintlichen Wiederaufnahme In einem Schriftsatz für den Beschwerdeführer Prof-Prim. DDr. ***Bfb***, eingebracht von ***V12*** vom 12.10.2011 wurde vorgebracht, dass die mutmaßliche Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO nicht rechtmäßig erfolgte. Begründend führt der Schriftsatz zusammengefasst aus, dass die angeblich mit der ersten als Bescheid intendierten Erledigungen vom 11.11.2019, die vom UFS als Nichtbescheid qualifiziert wurden (UFS 17.2.2011, RV/1928-W/10), erlassenen Wiederaufnahmebescheide ebenfalls als Nichtbescheide zu qualifizieren seien und daher den angefochtenen Nichtfeststellungsbescheiden die verfahrensrechtliche Grundlage fehle. Mit Verweis auf die obige Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung wird festgehalten, dass die Nichtfeststellungsbescheide 2006-2009 alle samt im noch offenen Feststellungsverfahren erlassen wurden. Auch die als Bescheid intendierten Erledigungen vom 11.11.2009 wurden als erste Erledigungen im offenen Verfahren erlassen. Daher war keine bescheidmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig. Da keine Wiederaufnahmebescheide notwendig waren und folglich auch nicht vom zuständigen Finanzamt erlassen wurden, können diese nicht erlassenen Bescheide auch nicht als Nichtbescheide qualifiziert werden. Die ursprünglich als Bescheide intendierte Erledigungen vom 11.11.2009 wurde vom UFS (GZ RV/1928-W/10 vom 17.2.2011) als Nichtbescheide qualifiziert. Bei diesen Dokumenten handelt es sich daher um ein rechtliches Nichts, die keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet haben und somit die anhängigen Feststellungsverfahren nicht abgeschlossen haben können. Da für die Jahre 2006-2009 bislang noch keine rechtlich wirksamen Feststellungsbescheide ergangen waren und somit das ursprüngliche Feststellungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen war, war eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO nicht notwendig, um eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erlassung der "neuen" Nichtfeststellungbescheide vom 27.7.2011 zu schaffen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Nichtfeststellungbescheid für das Jahr 2009 vom 27.7.2011 überhaupt die erste Erledigung in dieser Sache war. d) Beschwerdepunkt: Nichtfestellungsbescheide seien als Nichtbescheide zu qualifizieren In den Beschwerdeschriftsätzen der Rechtsanwaltskanzlei ***V3a*** vom 31.8.2011, in der Beschwerde betreffend Dipl.-Ing. ***Bf2*** vom 2.9.2011 verfasst von RA Dr. ***V2*** und in den Schriftsätzen von Dr. Michael ***V9*** vom 16.5.2013 und 11.6.2013 betreffend die Beschwerden von Dr. ***Bf10***, Dr. ***Bfa*** und DI ***Bf36*** wird vorgebracht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Nichtfeststellungsbescheiden für die Jahre 2006-2009 um Nichtbescheide handle. Begründet wird diese Ansicht zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Bescheidadressaten unzutreffend seien, da die stillen Gesellschafter in keinem Gesellschaftsverhältnis untereinander stehen. Außerdem existiere kein Rechtssubjekt ***X*** GmbH und stille Gesellschafter, da nur Rechtsbeziehungen zwischen der Geschäftsherrin und den einzelnen stillen Beteiligten bestünden. Darüber hinaus sei die ***X*** GmbH - anders als im Bescheidkopf angeführt - selbst nie stille Gesellschafterin gewesen. Außerdem wird vorgebracht, dass die Bescheidadressaten vermeintlich unklar sind (siehe Beschwerde betreffend Dipl.-Ing. ***Bf2*** vom 2.9.2011). Zu diesen Argumenten hält das Bundesfinanzgericht folgendes fest: Nach § 190 Abs 1 BAO sind die für die Feststellungen gem § 188 BAO geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen unterbleiben. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048) ist auch mittels Feststellungsbescheid abzusprechen, ob gemeinschaftlich erzielte Einkünfte gegeben sind oder nicht. Gelangt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind jene Personen die Gesellschafter (Mitglieder) gem § 191 Abs 3 BAO, denen falls das sich als Gesellschaft/Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfte zuzurechnen gewesen wären. Im vorliegenden Fall wird den Anforderungen der VwGH-Judikatur entsprochen. Die Bescheide werden an die jeweiligen Gesellschafter adressiert und soweit aus den Akten ersichtlich diesen bzw. ihren steuerlichen Vertretern einzeln zugestellt. Auch die Erwähnung der ***X*** GmbH selbst wäre vor diesem Hintergrund rechtskonform, da ihr als Geschäftsherrin im Falle einer erfolgreichen Geschäftsentwicklung Einkünfte zuzurechnen gewesen wären. So wurden ihr in der Feststellungserklärung für die vermeintliche Mitunternehmerschaft im Jahr 2006 und 2007 Verluste zugewiesen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erwähnung der Gesellschaft im Nichtfeststellungsbescheid eigentlich redundant war, da die Gesellschaft laut Firmenbuch am tt.mm.2010 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Somit konnte an sie gar kein Bescheid mehr ergehen. Da die stille Gesellschaft somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls aufgelöst war, sind die Bescheide rechtskonform an die ehemaligen stillen Gesellschafter selbst ergangen. Aus den Bescheiden geht klar hervor, dass die nach Ansicht des Finanzamts nicht existierende Mitunternehmerschaft "***X*** GmbH & (angeführte ehemalige) stille Gesellschafter" nicht die Bescheidadressatin sein soll. Ihre Erwähnung dient lediglich der konkreten Benennung der sich als potentielle Mitunternehmerschaft gerierenden Gemeinschaft iSd oben zitierten VwGH-Judikatur, die im Falle des Vorliegens eines tatsächlichen Geschäftsbetriebs jene Mitunternehmerschaft gewesen wäre, bei der die Feststellung der Einkünfte erfolgt wäre. Sofern eingewendet wird (siehe Schriftsatz zur Beschwerde Dipl.-Ing. ***Bf2*** vom 2.9.2011), dass das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt für den Nichtfeststellungsbescheid in Bezug auf stille Gesellschafter, für die ein anderes Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt der Anleger) nicht zuständig wäre, ist festzuhalten, dass für das Feststellungsverfahren, jenes Finanzamt zuständig ist, in dem die Personengemeinschaft ihren Ort der Geschäftsleitung hat. Daher war das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt für das gesamte Verfahren zuständig und konnte auch Bescheide an die einzelnen stillen Gesellschafter ausstellen, auch wenn für deren Veranlagungsverfahren im Anschluss andere Finanzämter zuständig waren. In Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden von Dr. Michael ***V9*** in Vertretung von Dr. ***Bf10*** (Schriftsatz vom 14.9.2023, ergänzender Schriftsatz vom 28.9.2023) und von der ***V6*** Steuerberatung GmbH & Co KG in Vertretung der ***Bf8*** (Schriftsatz vom 22.9.2023) weitere Argumente vorgebracht, wonach die streitgegenständlichen Nichtfeststellungsbescheid keine Rechtswirkung entfaltet haben sollen, da sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Beide Vorbringen beziehen sich dabei auf die atypisch stille Beteiligung der SUB 3. Bei Ausstellung der Bescheide verzichtete das Finanzamt auf die Anwendung der Zustellfiktion nach § 101 Abs 3 BAO und stellte die Bescheide allen atypisch stillen Gesellschaftern und somit auch der SUB 3 zu. In seinem Schreiben vom 28.9.2023 konkretisiert Dr. ***V9*** nun sein Vorbringen, dass bei Nichtanwendung der Zustellfiktion der Bescheid auch an alle Gesellschafter der SUB 3 (also an die Komplentär-GmbH, die Kommanditistin und die treuhändisch beteiligten Anleger) hätte ergehen und diesen zugestellt werden müssen, da sie ansonsten keine Rechtwirkung entfalten können. Auch das Vorbringen der ***V6*** geht in eine ähnliche Richtung, allerdings mit einer anderen Begründung. So wird nicht die Aufnahme sämtlicher Gesellschafter/Anleger der SUB 3 gefordert, sondern lediglich bemängelt, dass der Verweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 letzter Satz BAO in sämtlichen Bescheiden fehle und daher gegenüber den Gesellschaftern/Anlegern der SUB 3 nicht wirksam geworden sei. Dieses Vorbingen stellt offenbar auf eine "gespaltene" Anwendung der Zustellfiktion ab. So soll es grundsätzlich rechtlich in Ordnung sein, dass auf die Zustellfiktion verzichtet wurde und somit die Bescheide gegenüber den einzelnen Gesellschaftern der atypisch stillen Gesellschaft ergangen sind. Da allerdings die Bescheide der atypisch stillen Gesellschafterin SUB 3 als Ganzes zugestellt wurden, sei ein Hinweis auf die Anwendung der Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO notwendig, damit die Bescheide gegenüber allen Beteiligten wirksam werden. Das Fehlen des Hinweises führe zur Nichtigkeit der bekämpften Bescheide. Das Bundesfinanzgericht folgt keiner der beiden Ansichten. Eingangs ist festzuhalten, dass zu dieser konkreten Fallkonstellation noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH exisitiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist aber auf die vorliegende Fallkonstellation die Rechtsansicht von Zorn (Vgl Zorn, RdW 786ff,) zur Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil übertragbar, nach der es im konkreten Fall ausreichend sein sollte, dass der Bescheid nur an die Hauptgesellschaft bzw deren Gesellschafter gerichtet ist.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101368/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101368.2013
Stammnummer
142832
Gültig
18.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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