Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0428-W/03
Sicherstellung, Entstehung der Abgabepflicht, Vorsteuerabzugsberechtigung, Höhe des Sicherstellungsbetrages, Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-W/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, liegt auch bei einem Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhanges vor, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist (siehe VwGH 17.10. 2001, 96/13/0055)
Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende “Sofortmaßnahme”, daher genügt es, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (siehe VwGH 26.11. 2002, 99/15/0076)
Die Beendigung der Geschäftstätigkeit vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages, die dauernde Abwesenheit der ausländischen Geschäftsführerin, sowie das Fehlen von Unterlagen über, sowie eines Vorbringens zur Vermögenslage der betroffenen Kapitalgesellschaft begründen die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Albin Walchshofer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend
Sicherstellungsauftrag entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Eisenstadt hat
am 2. April 2002 einen Bescheid betreffend einen Sicherstellungsauftrag erlassen
und die Sicherstellung von Umsatzsteuer für die Monate 1 bis 12/2001 in der
voraussichtlichen Höhe von S 5.878.627,--(entspricht € 427.216,48)
angeordnet. Der Betrag durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige bewirken
kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, wurde in
der gleichen Höhe wie die voraussichtliche Abgabennachforderung
angesetzt.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung des
verfahrensgegenständlichen Unternehmens E. GesmbH betreffend Rechnungen der
P. GesmbH der Vorsteuerabzug versagt worden sei, da die vorgelegten Rechnungen
nicht den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG entsprochen hätten.
Unter allen im Firmenbuch ausgewiesenen Adressen der P. GesmbH sei eine
Kontaktaufnahme zu der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführung nicht
möglich gewesen. Eine eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers
bzw. Leistungserbringers sei nicht vornehmbar gewesen, der vorliegende
Rechnungsmangel habe zum Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung geführt.
Eine Erschwerung der Einbringung beruhe auf dem dringenden Verdacht der
Abgabenhinterziehung, auf Grund der Höhe der zu erwartenden Nachforderung
müsse damit gerechnet werden, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde
die Einbringlichkeit der Abgaben gesichert erscheint.
Am 26. April 2002 wurde die
Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. bekannt gegeben und Berufung
gegen den Sicherstellungsbescheid erhoben, die im Wesentlichen wie folgt
begründet wird:
Voraussetzung für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei die Verwirklichung eines
Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Entstehung einer
Abgabenschuld der Bw. durch Aberkennung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit von
Rechnungen der Fa. P. GesmbH sei gänzlich unbegründet.
Die Aberkennung einer
Vorsteuerabzugsmöglichkeit führe zu keiner Abgabenpflicht, sondern
lediglich zum Wegfall einer Forderung eines Unternehmers gegen den Staat, nicht
zu einer Forderung des Staates gegen den Unternehmer. Eine Abgabepflicht
könne nur dann entstehen, wenn Vorsteuer zu Unrecht in Anspruch genommen
worden sei, dies sei jedoch nicht behauptet worden.
Die Behörde sei der im
§ 92 Abs. 3 lit. a BAO normierten Begründungspflicht weder dem Grunde,
noch der Höhe nach nachgekommen. Die voraussichtliche Höhe der Abgaben
sei willkürlich mit der in den Rechnungen der P. GesmbH ausgewiesenen
Umsatzsteuersumme angegeben worden, die Bemessung sei unrichtig und werde
ausdrücklich bestritten.
Völlig
unberücksichtigt sei geblieben, dass die E. GesmbH über ein
beträchtliches Finanzamtsguthaben in der Höhe von € 97.427,70
(entspricht S 1.340.634,38) verfüge, dieses sei - selbst wenn man der
Argumentation der Abgabenbehörde zur fehlenden Vorsteuerberechtigung folgen
sollte - dennoch unzweifelhaft in Abzug zu bringen.
Zum behaupteten Rechnungsmangel
werde vorgebracht, dass die Abgabenbehörde entgegen der Textierung der
Bescheidbegründung offensichtlich keine ausreichenden Erhebungen zur
Ausforschung der P. GesmbH getätigt habe. Dem historischen Firmenbuchauszug
seien 4 Adressen zu entnehmen, die aktuelle Geschäftsanschrift der P.
GesmbH , in 1 Wien bestünde seit Februar 2002. Die handelsrechtliche
Geschäftsführerin sei Frau G.S., derzeit in D. wohnhaft. Als
gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere C.D.
Eine Einsichtnahme in die
Homepage des KSV hätte ergeben, dass die P. GesmbH über eine
Telefonnummer, Faxnummer und einen E- Mailanschluss verfüge. Der
Verteidiger sei auch in der Lage gewesen die Steuernummer, UID-Nummer und die
steuerliche Vertretung der Partnerfirma des von ihm vertretenen Unternehmens
anzugeben.
Eine Anfrage bei der
steuerlichen Vertreterin der Firma P. GesmbH habe ergeben, dass die Firma ab
Jänner 2002 keine Tätigkeit mehr ausübe.
Laut Mitteilung des
Prüfers der E. GesmbH sei die Firma P. GesmbH auch zumindest einmal einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen worden, daher könne sie
dem Finanzamt nicht gänzlich unbekannt gewesen sein.
Die Behörde sei daher in
der Lage gewesen die Identität des Unternehmers festzustellen, der Wechsel
einer Adresse und die Beendigung der Geschäftstätigkeit seien für
die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht relevant. Zu den jeweiligen
Rechnungslegungszeitpunkten hätten die in den Rechnungen angeführten
Anschriften mit den im Firmenbuch ausgewiesenen Adressen und den
tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt.
Stichhaltige Gründe aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben
ergebe, seien nicht genannt worden, es liege diesbezüglich lediglich eine
unsubstantiierte Vermutung vor.
Nach Einbringung einer
Säumnisbeschwerde am 29. Oktober 2002 und Ersuchen der
Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland vom 27. Dezember
2002 an das zuständige Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen,
wurde am 21. Februar 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
erlassen.
Zum Bestehen einer
Abgabenpflicht wurde ergänzend ausgeführt, dass in den inkriminierten
Zeiträumen laufend Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriftsgeltendmachung
eingereicht worden seien. Die Versagung des Vorsteuerabzuges betreffend der
bereits verbuchten Gutschriften führe daher zur Entstehung einer
Abgabenschuld.
Die Berechnung der
voraussichtlichen Abgabenschuld ergebe sich aus der Summe, der in den im
Prüfungsverfahren beanstandeten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die
genaue Höhe der sichergestellten Abgaben sei nicht Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag, diesbezügliche
Einwendungen seien im Berufungsverfahren gegen den jeweiligen Abgabenbescheid
vorzubringen.
Zur Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung wurde inhaltlich auf eine im Rahmen des
Berufungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme des Betriebsprüfer zur
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zurückgegriffen und nunmehr
ergänzend ausgeführt, dass die Bw. aufgrund einer Saldenliste zum
28.2.2002 neben den offenen Forderungen keine finanziellen Mittel bzw.
Vermögenswerte habe. Da bis zu diesem Zeitpunkt alle
Geschäftsfälle aufgebucht gewesen seien, sei auch bis zum Zeitpunkt
der Erlassung des Sicherstellungsauftrages keine Änderung eingetreten. Die
diesbezüglichen Informationen stammten von der steuerlichen Vertretung der
Bw., eine Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführerin sei nicht
möglich gewesen, in DB verweise lediglich ein Briefkasten auf das
Unternehmen, ein Firmensitz sei nicht feststellbar gewesen.
Am 27. Februar 2003 wurde die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232. Abs.1 Bundesabgabenordnung ( BAO) kann die Abgabenbehörde,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die
Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach
feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu
begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Abs.2 Der
Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
die
voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
die
Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe ergibt;
den
Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
)
die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Das Verfahren über
eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag hat sich auf die
Überprüfung der Frage zu beschränken, ob die im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung
angeordnet wurde, dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder
nicht.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, ist im gegenständlichen
Fall auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2001, 96/13/055 zu verweisen,
wonach Abgabenanspruch auch der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in
Anspruch genommenen Vorsteuerüberhanges ist, wobei es nicht darauf ankommt,
ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. In Ausübung dieser
gesetzlich eingeräumten Befugnisse wurde der bezughabende Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung bei der E. GesmbH eingesehen. Zu den
Prüfungsfeststellungen über die Aberkennung des Vorsteueranspruches
aus den Eingangsrechnungen der P. GesmbH ist auszuführen.
Prüfungsveranlassung war
die Geltendmachung eines Überschusses in der Höhe von
S 1.896.251,-- mittels Umsatzsteuervoranmeldung 12/2001, sowie die Leistung
von 2 Vorauszahlungen an die P. GesmbH im September 2001 in der Höhe von
insgesamt S 5.100.000,--.
Mit Stellungnahme der
Prüfungsabteilung Strafsachen vom 22. März 2002 (erliegend im
Arbeitsbogen der E. GesmbH) wurde die Abgabenbehörde erster Instanz
über den Verdacht von umfangreichen, prüfungswürdigen
Aktivitäten verschiedener Kapitalgesellschaften mit brasilianischen
Geschäftsführern, Postadressen von Büroservicefirmen und
Geschäftsabwicklung ausschließlich über Telefax und E-mail
informiert.
Zur P. GesmbH wurde mitgeteilt,
dass -wie auch in der gegenständlichen Berufung erwähnt- bereits
am 26.4.2001 eine Umsatzsteuersonderprüfung dieser Firma stattgefunden habe
und folgende Feststellungen getroffen werden konnten:
Die Gesellschaftsanteile seien
am 28.11.2000 an Frau G.S abgetreten worden, welche sich mit 13.4.2001 nach L.
abgemeldet habe. Frau G.S. sei eine gehbürtige Brasilianerin (geboren in S.
dem vermutlichen Aufenthaltsort des österreichweit bekannten,
flüchtigen W.R.)
Laut Auskunft der steuerlichen
Vertretung Dr. S. , habe sie die Geschäftsführerin lediglich ein
einziges Mal bei der Anteilsübernahme von dem vorhergehenden
Geschäftsführer gesehen, diese spreche kein Wort Deutsch und seien
Anweisungen über Buchungen stets per E-mail aus der Schweiz von den Herren
H.R. und R.Z. gekommen. Eine Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführerin
war während der Prüfung weder seitens der Finanzbehörde noch
seitens der steuerlichen Vertreterin möglich.
An die Firma P. GesmbH seien
Eingangsrechnungen der Firma D GesmbH gelegt worden, wobei auffällig sei,
dass beide Firmen die selbe Geschäftsadresse aufweisen und Frau G.S. als
Geschäftsführerin beider Firmen eingetragen ist.
Eine Weiterfakturierung der von
der D. GesmbH gelegten Eingangsrechnungen erfolge an die E. GesmbH. Es handle
sich hierbei um Baustellen für die T. AG.
Außer dem Bauleiter und
dem gewerberechtlichen Geschäftsführer waren bei der P. GesmbH keine
Arbeitnehmer gemeldet.
Die Überprüfung der
im Firmenbuch aufscheinenden Firmensitze ergab, dass es sich stets um reine
Postadressen handelte und an diesen Adressen keine tatsächliche
Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde.
Wie auch bereits in der
Berufungsvorentscheidung erläutert wurde hat der VwGH in ständiger
Judikatur zu § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ausgeführt, dass Rechnungen den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten
müssen. Es muss dabei der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen
sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat, dabei muss in einer der
Bestimmung des § 11 UStG entsprechenden Rechnung sowohl der richtige Name
als auch die richtige Adresse angegeben sein. Es kann somit auch die Angabe
"nur" einer falschen Adresse nicht als dem Vorsteuerabzug nicht
hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 26.9.2000,
99/13/0020).
Der Subunternehmer P. GesmbH
verfügte somit im Tatzeitraum weder über eine aufrechte Firmenadresse,
noch über gemeldete Arbeitskräfte die er der Bw. hätte zur
Verfügung stellen können und die im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und
hält sich nach Auskunft der steuerlichen Vertreterin auch nicht an den
angegebenen Firmenadressen auf und steht für eine Kontaktaufnahme, daher
nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl auch für eine
Geschäftsanbahnung bzw. Baudurchführung mit den Vertretern der Bw.,
nicht zur Verfügung.
Aus dem Wissensstand der
prüfenden Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung
des Sicherstellungsauftrages ergibt sich sohin ein dringender Tatverdacht des
Vorliegens einer Abgabenhinterziehung durch ungerechtfertigte Geltendmachung von
Vorsteuerbeträgen.
Zur Berechnung der Höhe
der voraussichtlichen Abgabenschuld ist auszuführen , dass in den
Voranmeldungen für die Monate Februar bis Dezember 2001 im einzelnen
folgende Beträge an Vorsteuern aus Rechnungen der P. GesmbH geltend gemacht
wurden.
|
Monat
|
Betrag
|
Februar
|
40.139,29,--
|
März
|
254.970,63,--
|
April
|
331.078,79,--
|
Mai
|
185.752,--
|
Juni
|
210.399,42,--
|
Juli
|
368.783,61,--
|
August
|
196.328,36,--
|
September
|
260.456,77,--
|
Oktober
|
464.717,36,--
|
November
|
619.807,50,--
|
Dezember
|
2.946.192,60,--
In Summe
wurden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der P. GesmbH in der Höhe von
S 5.878.626,93,-- nicht anerkannt. Dieser Betrag wurde sowohl als Basis des
Sicherstellungsauftrages angesetzt, als auch - im Sinne des
§ 232 Abs. 2 lit. d BAO- als Hinterlegungsbetrag
bestimmt.
Eine Sicherstellung ist kein
abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende " Sofortmaßnahme", die dazu
dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind ( VwGH 26.11.2002,
99/15/0076).
Die voraussichtliche Höhe
der Abgabenschuld wurde sohin nicht, wie in der Berufung behauptet, völlig
willkürlich angenommen, sondern ist - im Lichte des bei Erlassung des
Sicherstellungsauftrages bekannten Sachverhaltes- rechnerisch einfach, als Summe
der im Tatzeitraum aus dem nicht anerkannten Titel geltend gemachten
Beträge ermittelbar.
Zur Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringung ist zunächst darauf zu verweisen,
dass das geprüfte Unternehmen bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages
die Geschäftstätigkeit bereits beendet hatte und nach der Saldenliste
vom 28. Februar 2002 erkennbar lediglich über offene Forderungen, nicht
jedoch über Vermögenswerte verfügte. Wegen fehlender Um- und
Abschlussbuchungen kann von Seiten der Abgabenbehörde über eine
Gewinnsituation keinerlei Aussage getroffen werden.
Die wirtschaftliche Lage der
Bw. war daher- ohne Aussicht auf Änderung (Einstellung der
Geschäftstätigkeit, dauernde Abwesenheit der ausländischen
Geschäftsführerin und 100% igen Gesellschafterin )- als derart
schlecht einzustufen, dass zur Sicherstellung der zu erwartenden
Abgabennachforderung ein sofortiger Zugriff auf das auf dem Abgabenkonto
bestehende Guthaben geboten war.
Dem Vorbringen, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages auf dem Konto bestehende
Guthaben sei in Abzug zu bringen, ist daher zu entgegnen, dass der
Sicherstellungsauftrag ja den Exekutionstitel für die Pfändung der
Forderung der Bw. gegenüber der Republik und die Rechtsgrundlage für
die Verfügung der Verwahrung des Betrages in der Höhe von €
97.427,70,-- ist. Auf Grund einer noch nicht bescheidmäßig
vorgeschriebenen und vollstreckbaren Forderung bestünde ansonsten keine
Zugriffsmöglichkeit auf ein Guthaben auf dem Abgabenkonto.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gegeben waren und den in der Berufung
angezogenen Argumenten kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Berufung war
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungEntstehung der AbgabepflichtVorsteuerabzugsberechtigungHöhe des SicherstellungsbetragesGefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-W/03
- Stammnummer
- 4734
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF