…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben für die Jahre 2000 bis 2004 also ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer 74.884,02 €…
…Schweizer Vermögenswerten beauftragt. Diese habe ergeben, dass bei korrekter Berücksichtigung der Schweizer Erträgnisse tatsächlich in den Jahren 2006 bis 2010 ein steuerliches Mehrergebnis zu veranlagen gewesen wäre. Lediglich in den Jahren 2011 und 2012 wäre im Rahmen der Antragsveranlagung eine Gutschrift erzielt worden. Diesen Berechnungen…
…des Wertpapiers mit Kursgewinnen aus einem gestiegenen Währungskurs zu saldieren bzw. umgekehrt. Im Ergebnis bedeutet dies eine steuerliche Hinzurechnung von EUR 512.420,22 und ein steuerliches Mehrergebnis von EUR 37.827,72. Das Finanzamt schloss sich der Meinung der Betriebsprüfung an, nahm am 29…
…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000 bis 2004 ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer € 74.884,02…
…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000 bis 2004 ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer € 74.884,02…
…Es wurde ein Schwund von 15 % angesetzt, jedoch ist bekannt, dass in dieser Branche ein Schwund von 25 % - 35 % gegeben ist und daher wäre kein steuerliches Mehrergebnis herausgekommen, wäre man von dem branchenüblichen Schwund ausgegangen. Der ehemalige Steuerberater hat meiner Einschätzung nach eine Honorarforderung offen…
…Im folgenden Ausmaß entwickelte sich die geschäftliche Tätigkeit seit Gründung 2005: | Jahr | erworbene Grundstücke | verkaufte Grundstücke | steuerliches Mehrergebnis | 2006 | 11 | 0 | -1.580.664,45 | 2007 | 1 | 1 | -53.848,58 | 2008…
…gegenständlichen Abonnements von insgesamt EUR 6.361,35 in einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum (sechs Jahre) angefallen sind. Im Durchschnitt ergibt sich hieraus ein steuerliches Mehrergebnis von nur rund EUR 200,- pro Jahr (!). Auch der sorgfältigste Geschäftsführer kann aber nicht jede Rechnung auf ihre Abzugsfähigkeit anlässlich der…
…die Beschuldigte sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst war. Weiters ist zu erwähnen, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 jeweils Einkommensteuererklärungen OHNE steuerliches Mehrergebnis eingereicht wurden. Die Beschuldigte hatte somit nicht einmal die Absicht, Abgaben zu zahlen. Des Weiteren spricht auch für eine gewerbsmäßige…
…In der Begründung wurde ausgeführt, dass die aus der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2014 vom 13.01.2016 sich ergebende Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe - die Vorsteuerkorrektur ergebe ein steuerliches Mehrergebnis von € 1.784,76 - , weshalb die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2014 von Amts…
…Das Mehrergebnis für diese zwei Jahre stelle mit beinahe Euro 50.000 eine Existenzbedrohung dar und stehe im Gegensatz zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Es wurde ersucht, die Schätzung so zu gestalten, dass ein steuerliches Mehrergebnis wie in der Schätzung des Jahres 2008 erreicht werde. In…
…Über beide Abgabenarten zusammengerechnet ergebe sich ein steuerliches Mehrergebnis von absolut EUR 736,93 oder prozentmäßig von 1,06% im Vergleich zu vorher. Somit sei sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht von Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der vom Prüfer als Wiederaufnahmsgrund aufgegriffenen Tatsachen…
…gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Dazu wurde (nur) ausgeführt, der steuerliche Vertreter habe im Schreiben vom 15. 5. 2006 selbst ein steuerliches Mehrergebnis errechnet. Somit seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages (Entstehen von Abgabenansprüchen) gegeben, auch wenn deren tatsächliche Höhe erst…
…Wird die Zinsdifferenz der Einkommensteuerverminderung hinzugerechnet (siehe dazu oben), errechnet sich daraus ein steuerliches "Mehrergebnis" von 1.037,55 € bzw. 0,76% der richtigerweise festzusetzenden Einkommen-steuer 2004 und 2005 von 135.688,41 €. Selbst bei Hinzurechung der Zinsdifferenz ist also die Fehlerhaftigkeit…
…Steuerdifferenz ergibt sich lediglich aus der Nichtanerkennung des Verlustabzuges, für dessen Nichtanerkennung dem Bf seitens des Finanzamtes im Einleitungsbescheid kein Vorwurf gemacht wurde. Für die Köst des Jahres 2003 ergibt sich aufgrund der Betriebsprüfung kein steuerliches Mehrergebnis, da der Gewinn aus Einkünfte aus Gw-Betrieb…
…ein steuerliches Mehrergebnis erbrachten. Ein dem Bilanzgrundsatz der Bilanzwahrheit verpflichtetes Unternehmen hätte aber bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung diese Tatsachen zu berücksichtigen gehabt. Letztlich muss dem Vorbringen der Bw. jegliche Glaubwürdigkeit insoferne aberkannt werden, als der Geschäftsführer der Bw. A, der gleichzeitig der steuerliche Vertreter…
…zustande gekommen. Es kann daher nicht eine im tatsächlichen Leben vorbeigehende, "virtuelle Steuerrealität", geschaffen werden, nur um ein steuerliches Mehrergebnis zu begründen. Offenbar geht die Bp davon aus, dass eine Art von verdeckter Treuhandvereinbarung vorgelegen haben muss, welche die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Stiftung einschränkte. Eine…
…bei Prüfungsbeginn am 9. Jänner 2003 auf die Monate 1-11/2002 ausgedehnt. Im Zuge der Prüfung wurden durch den Bf. alle erzielten Umsätze offengelegt und in der Folge ein steuerliches Mehrergebnis von € 12.449,60 festgesetzt. Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat…
…das Recht haben müssen, bei sämtlichen Aufträgen korrigierend einzugreifen und Anweisungen im Rahmen seiner Auftragsüberwachung zu geben. Die Gesellschafter hätten keine Einkünfte in Österreich erklärt (Geschäftsführerbezüge): Diese Aussage sei nach den der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen deshalb nicht richtig, weil die Gesellschafter-Geschäftsführer…
…des von der Finanzverwaltung immer zitierten "fair play"-Gedankens zu sehen, wonach einerseits dem Prüfungsorgan hinsichtlich eines zu erzielenden Mehrergebnisses entgegengekommen wird, aber auch andererseits der steuerlichen Vertretung die Möglichkeit gegeben wird, eine im Vorfeld nicht abzuschätzende Abgabennachforderung hinsichtlich eines allfälligen finanzstrafrechtlichen Vergehens zu würdigen…