Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0508-L/06
Keine Reduktion einer bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuerzahllast auf Grund einer Vereinbarung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vertreten
durch R, Z Y, Mstraße, vom 7. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Y vom 7. Februar 2006 betreffend
Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb von
Esoterik- bzw. Massagestudios.
Für die einzelnen Monate des Jahres 2000 erklärte
er Erlöse aus Massagestudios in
folgender Höhe:
|
Jänner
bto
|
106.000,00
|
Februar
|
117.250,00
|
März
|
133.750,00
|
April
|
161.000,00
|
Mai
|
163.250,00
|
Juni
|
239.500,00
|
Juli
|
242.750,00
|
August
|
242.500,00
|
September
|
194.750,00
|
Oktober
|
198.500,00
|
November
|
237.800,00
|
Dezember
|
187.750,00
|
bto
|
2.224.800,00
|
nto
|
1.854.000,00
Im Gefolge einer vom Finanzamt A
in den Jahren 2000/2001 durchgeführten Betriebsprüfung (samt
Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000) wurden für den Nachschauzeitraum
Jänner bis Dezember 2000 die erklärten Umsätze im
Schätzungswege um 1.146.000,00 S netto von 1.854.000,00 S auf
3.000.000,00 S erhöht.
Dementsprechend erließ das Finanzamt A am
22. Oktober 2001 einen
vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2000, der zu einer Zahllast von 416.816,00 S
(30.291,20 €) gegenüber
den bisherigen Vorauszahlungen von 187.617,00 S (13.634,66 €)
führte.
Dagegen (sowie auch gegen den gleichzeitig ergangenen
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999) erhob der Pflichtige
durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter Berufung und beantragte die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO, die auch bewilligt
wurde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli
2003 wurde unter Abänderung des Bescheides auf Grund der
eingebrachten Berufung die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit
31.233,84 €
(429.787,00 S) festgesetzt.
Innerhalb verlängerter Frist beantragte der Bw die
Vorlage seiner Berufung (auch hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1999) an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig beantragte er wiederum die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO. Dementsprechend wurde diese u.a. hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 30. September 2004 bewilligt
(16.656,54 € + 942,64 € =
17.599,18 €).
In der Folge wurde vom Finanzamt Y - der Bw war in dessen
Bereich verzogen - eine Betriebsprüfung
für die Jahre 2000 - 2004 (Umsatz- und Einkommensteuer)
durchgeführt, in deren Vorfeld es am 13. Mai 2003 zu einer Hausdurchsuchung
gekommen war.
Im Gefolge der Schlussbesprechung zur angeführten
Betriebsprüfung des Finanzamtes Y zog der Bw die der oben angeführten
Berufungsvorentscheidung zu Grunde liegende Berufung gegen den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes A für das Jahr 2000 samt
entsprechendem Vorlageantrag vom 5. Jänner 2004 zurück (siehe
Niederschrift vom 3. Februar 2006).
Mit Bescheid vom
7. Februar 2006 wurde vom Finanzamt Y die
Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 endgültig festgesetzt,
wobei - basierend auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung - als
Bemessungsgrundlage Umsätze (20%) in Höhe von 2.200.000,00 S in
Ansatz gebracht wurden. Die Vorsteuer lautete erklärungsgemäß
auf 185.158,91 S. Es ergab sich daraus eine Zahllast von 254.841,00 S
(=18.520,02 €) bzw. durch Gegenüberstellung der "festgesetzten
Umsatzsteuer" (18.520,02 €) mit der "bisher vorgeschriebenen
Umsatzsteuer" (31.233,84 €) eine
Abgabengutschrift in Höhe von
12.713,82 €.
Am 3. Februar
2006 wurde u.a. diesbezüglich eine - vom Bw und dem
Betriebsprüfer unterzeichnete -
"Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten gemäß
§ 255 Abs. 2 BAO" aufgenommen,
im Rahmen welcher der Bw auf die Einbringung einer Berufung gegen die auf Grund
der Betriebsprüfung zu ergehenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2004 verzichtete.
Wörtlich geht daraus Folgendes hervor:
"Im
Anschluss an die Schlussbesprechung über die Buch- und Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 BAO bzw. Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 BAO erklärt der Abgabepflichtige bzw. sein
Vertreter:
Ich
verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide sowie die
aufgrund nachstehender Übersicht der Bemessungsgrundlagen,
Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu
erteilenden Bescheide.
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
ATS
2.200.000,00
|
ATS
2.400.000,00
|
€
176.436,42
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
ATS
185.158,91
|
ATS
138.668,56
|
€
12.000,00
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
18.520,02
|
€
21.390,01
|
€
0,00
|
Bisherige
Steuer
|
€
13.634,59
|
€
24.805,49
|
€
23.085,12
|
Mehr
|
€
4.885,43
|
€
3.415,48
|
€
23.085,12
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
ATS
213.784,00
|
ATS
275.500,00
|
€
20.021,37
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
€
0,00
|
Mehr
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2003
|
2004
|
Anmerkungen
bzw. steuerl. Ergebnis 2000 - 2004
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
€
183.535,24
|
€
159.880,24
|
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
€
12.000,00
|
€
13.000,00
|
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
|
Mehr
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
€
74.884,02
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
€
20.021,37
|
20.021,37
|
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Mehr
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
€
18.004,81
|
|
|
Zusammen:
|
€
92.888,83
Insgesamt ergab sich auf Grund
der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der
Besteuerungsgrundlagen und Abgaben für die Jahre 2000 bis 2004 also ein
steuerliches Mehrergebnis von
92.888,83 € (Umsatzsteuer 74.884,02 €;
Einkommensteuer 18.004,81 €).
Mit Schreiben vom 7. März 2006 erhob der
Pflichtige Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Y für das Jahr 2000 und führte
darin Folgendes aus:
"Sehr
geehrte Damen und Herren!
Ich
erhebe innerhalb offener Frist gegen den o.a. Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung.
a) Angefochten
wird:
Der Bescheid hinsichtlich
der Abgabenschuld.
b) Beantragte
Änderung:
Es wird
beantragt, den Bescheid aufzuheben und den gesamten Forderungsbetrag um
€ 17.599,18 bzw. € 12.713,82 zu
reduzieren.
c)
Begründung:
Aufgrund des
Beschlusses vom 7.2.2006 ist klar ersichtlich, dass es für das Jahr 2000 zu
einer
Umsatzsteuergutschrift
in Höhe von
€ 12.713,82
gekommen ist. Aufgrund der Vereinbarung
mit dem Prüfer, Herrn LB, ist dieser Betrag von der
niederschriftlich vereinbarten Gesamtsumme von € 92.888,83 (74.884,02
USt und 18.004,81 ESt) in Abzug zu
bringen.
Darüber hinaus
kann der Abschluss eines General-Vergleiches für 2000 - 2004
nicht
zur Folge haben, dass dann
frühere, ausgesetzte Forderungen aus 2000 wieder aufleben und die Forderung
dadurch wieder erhöht
wird.
Demzufolge ist der Betrag
von
€ 17.599,18
ersatzlos zu streichen."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. April
2006 wurde diese Berufung vom Finanzamt Y mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Mit
Bescheid vom 22.10.2001 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit
S 416.816,00(= Euro 30.291,20) festgesetzt. Das Umsatzsteuervorsoll lt.
Abgabenkonto betrug S 187.617,00 (= Euro 13.634,66). Gegen diesen Bescheid
wurde Berufung eingebracht und die Entrichtung des Differenzbetrages von Euro
16.656,54 wurde gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1.7.2003 wurde die Umsatzsteuer 2000 mit
Euro 31.233,84 festgesetzt. Der Differenzbetrag von Euro 942,64 wurde
ebenfalls nicht entrichtet, sondern bis zur Erledigung der Betriebsprüfung
ausgesetzt.
Anlässlich
einer Betriebsprüfung wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2000
(Globalschätzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2004) mit
Euro 18.520,02 neu vorgeschrieben (siehe Niederschrift vom 3.2.2006). Es ergibt
sich somit ein Differenzbetrag zwischen dem entrichteten Umsatzsteuervorsoll von
Euro 13.634,66 und dem anlässlich der Betriebsprüfung neu
vorgeschriebenen Betrag von Euro 18.520,02 in Höhe von Euro 4.885,36, der
für das Jahr 2000 noch zu entrichten ist."
Am 8. Mai
2006 brachte der Bw ein gegen die zitierte Berufungsvorentscheidung gerichtetes
Schreiben ein. Dessen Gegenstand bezeichnete er
folgendermaßen:
"
BERUFUNG
gegen
den
UMSATZSTEUERBESCHEID
2000
vom
7.2.2006
BESCHEID vom
5.4.2006
BESCHEIDBEGRÜNDUNG
vom 4.4.2006
Antrag der
aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 212 a" Der Bw
bekräftigte, dass er innerhalb offener Frist gegen die o.a. Bescheide das
Rechtsmittel der Berufung erhebe und führte weiters
aus: "a)
Angefochten
wird:
Die o.a. Bescheide
hinsichtlich Berechnung der
Abgabenschuld.
b)
Beantragte
Änderung:
Es wird
beantragt, den Bescheid aufzuheben und den gesamten Forderungsbetrag von
€ 92.888,83
um € 12.713,82 auf
€ 80.175,01
zu
reduzieren.
c)
Begründung:
Mit
Abschluss der Vergleichsvereinbarung am 3.2.2006 und meiner persönlichen
Vorsprache am 28.2.2006 bei Herrn B
wurde von einer pauschalen Vergleichssumme von € 100.000,00
ausgegangen, die sich nach Abzug von Sonderausgaben auf
€ 92.888,83
reduziert
hat.
Weiters wurde von Herrn
B vor Abschluss der
Vergleichsvereinbarung erklärt, dass sich durch die USt-Reduzierung 2000
von 31.233,84 auf 18.520,02 eine Reduzierung meiner Steuerschuld um 12.713,82
ergibt, sodass letztendlich eine gesamte Steuerschuld von
€ 80.175,01
offen
ist.
Diese Nebenvereinbarung ist
beweisbar und daher ein wesentlicher Bestandteil der
Vergleichsvereinbarung.
Das
Wesen eines Generalvergleiches ist, dass der vereinbarte Betrag jedenfalls
gültig ist, unabhängig was sich durch sonstige Berechnungen oder
Buchungsvorgänge ergeben
würde.
Ich ersuche Sie
höflichst, meinem Begehren stattzugeben."
Mit
Vorlagebericht vom 31. Mai 2006
wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16. Februar
2007 erging seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates an den Bw ein - am 19. Februar 2007 mit Rsb-Sendung
zugestelltes - Vorhaltsschreiben
folgenden Inhalts:
"Sehr
geehrter Herr Mag.
H!
Sie
beziehen sich in Ihren Berufungen vom 7. März bzw. 5. Mai 2006 gegen den im
Rahmen der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 7. Februar 2006 auf eine Vereinbarung mit dem
Betriebsprüfer des Finanzamtes Y,
Herrn B, wonach sich auf Grund der
Vergleichsvereinbarung von 3. Februar 2006 eine Reduzierung der Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 von 31.233,84 € auf 18.520,02 € und
somit eine Gutschrift von 12.713,82 €, die Ihre Steuerschuld von
92.888,83 € auf 80.175,01 € reduziert hätte, ergeben
hätte müssen.
Aus
diesem Titel beantragten Sie letztendlich in Ihrem Schreiben vom 5. Mai
2006 die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2000 und die Reduktion des
Forderungsbetrages um
12.713,82 €.
Hiezu
darf Ihnen Folgendes mitgeteilt
werden:
Gemäß
§
21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf eines Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt.
Diese
Veranlagung erfolgt mittels Umsatzsteuerbescheid für den betreffenden
Veranlagungszeitraum (in Ihrem Fall mittels Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000).
Wie jeder andere
Abgabenbescheid hat auch der Umsatzsteuerbescheid gemäß
§ 93
Abs. 2 BAO den
Spruch
zu enthalten.
Der Spruch ist die
Willenserklärung der Behörde (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 5 zu §
93).
Abgabenbescheide (wie der
Umsatzsteuerbescheid) haben gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO im Spruch Art
und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung (=Bemessungsgrundlagen) zu
enthalten.
Wesentliche
Spruchbestandteile des Umsatzsteuerbescheides sind sohin die Höhe der
Bemessungsgrundlagen (Umsätze/Vorsteuer) sowie der sich daraus errechneten
Umsatzsteuer (= Höhe und Art der
Abgabe).
Dagegen kann auch das
Berufungsbegehren gerichtet sein und kann die Berufungsbehörde den Spruch
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern abändern. Ihre
Abänderungsbefugnis ist mit der Sache (= Inhalt des Spruches)
begrenzt.
Sie begehren nun in
Ihrer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
7. Februar 2006 die Reduktion der Zahllast (=Steuer) um
12.713,82 € (die übrigens als Gutschrift im Umsatzsteuerbescheid
2000 ausgewiesen ist).
Diesem
Begehren kann im Berufungsverfahren aber nur (ev. teilweise) Rechnung getragen
werden, wenn die im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 in
Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen (Umsatzsteuer, Vorsteuer) unrichtig waren
oder die Steuer falsch berechnet wurde und deswegen der Spruch des Bescheides zu
ändern wäre.
Dies
wurde von Ihnen in Ihren beiden Berufungsschreiben nicht
behauptet.
Vielmehr berufen sich
in Ihrer Begründung darauf, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung
geschlossene Vereinbarung jedenfalls einzuhalten
sei.
Diese Begründung
allein berechtigt die Berufungsbehörde aber nicht, den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid im beantragten Ausmaß abzuändern, da nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124; VwGH
16.3.2005, 2003/14/0005) Abmachungen ("Vergleiche") zwischen den Organwaltern
des Abgabengläubigers (Betriebsprüfer) und dem Abgabenschuldner
über den Inhalt der Abgabenschuld, die nicht ausdrücklich im Gesetz
zugelassen sind, unwirksam sind, soweit sie nicht in einem Abgabenbescheid ihren
Niederschlag
finden.
Sollten
daher die im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
7. Februar 2006 ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen (Höhe der
Umsätze und Vorsteuern) oder die Berechnung der Steuer selbst mit
18.520,02 € aus Ihrer Sicht nicht richtig sein, werden Sie gebeten,
dies innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen und zu
begründen."
Eine Darstellung, dass die im
angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen oder die Berechnung
der Steuer selbst nicht richtig wären, bzw. eine entsprechende
Begründung wurden seitens des Bw's innerhalb der angeführten Frist
bzw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
eingebracht.
Mit gleichzeitig zugestellter Berufungsentscheidung vom
23. November 2007, GZlen. RV/0230-L/07, RV/0231-L/07, wurde über die
Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes A betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 abgesprochen. Darin (siehe S. 22ff
der do. Entscheidung) wurde ausführlich begründet, dass die
schätzungsweise Annahme eines monatlichen Mindestumsatzes von
180.000,00 S brutto jedenfalls gerechtfertigt erschiene. Da sich die
Verhältnisse bis Mai 2000 nicht geändert hätten, wäre diese
Annahme jedenfalls auch bis zu diesem Monat gerechtfertigt. Ab Juni 2000
wären vom Bw selbst wesentlich höhere Umsätze (siehe auch
Aufstellung am Beginn der Entscheidungsgründe!) erklärt worden,
weshalb der Ansatz von 2.200.000,00 S an Nettoumsätzen für das
Jahr 2000 im Vergleich zum Schätzungsergebnis und somit das
Schätzungsergebnis selbst, wie es in der do. Berufungsentscheidung
dargelegt wurde, jedenfalls schlüssig erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
Zulässigkeit der Berufung:
Der Bw hat gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Y
vom 7. Februar 2006 eine Berufung eingebracht, obwohl er diesbezüglich
am 3. Februar 2006 niederschriftlich einen Rechtsmittelverzicht abgegeben
hatte. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war daher
zunächst zu prüfen, ob eine Berufung auf Grund des abgegebenen
Rechtsmittelverzichtes überhaupt zulässig war.
Gemäß
§
255 Abs. 1 BAO
kann auf die Einbringung
einer Berufung verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur
Niederschrift zu erklären.
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle kann ein Verzicht vor
Erlassung eines Bescheides nur dann abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im
Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei
Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der
Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren.
Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen
auszufolgen.
Nach Abs. 3
ist eine trotz Verzicht eingebrachte
Berufung unzulässig. Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der
Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt
unberührt.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bw der
Rechtsmittelverzicht vor Erlassung der
Bescheide gemäß
§ 255 Abs. 2 BAO abgegeben.
Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist nach der zitierten
Gesetzesstelle nur wirksam, wenn dem Verzichtenden im Zeitpunkt der Abgabe
seiner Erklärung der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei
Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der
Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen
Festsetzungen bekannt waren. Die Daten, die bei Abgabenbescheiden
dem Verzichtenden bekannt sein müssen, sind Spruchbestandteile, wozu auch
die Nachforderung bzw. Gutschrift
gehört (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien
2005, Tz 14 zu § 255).
Diese in der Niederschrift über die Erklärung des
Rechtsmittelverzichtes vom 3. Februar 2006 ausgewiesene Nachforderung in
Höhe von 4.885,43 € an Umsatzsteuer für das Jahr 2000, die
sich aus der Gegenüberstellung der laut Betriebsprüfung errechneten
Umsatzsteuer in Höhe von 18.520,02 € mit der "bisherigen Steuer
in Höhe von 13.634,59 €" (Umsatzsteuer laut Erklärung)
ergab, korrespondierte im gegenständlichen Fall aber nicht mit jener
Gutschrift in Höhe von 12.713,82 €, die aus der
Gegenüberstellung mit der sich aus Berufungsvorentscheidung vom
1. Juli 2003 ergebenden Umsatzsteuer-Festsetzung (= tatsächliche
"bisherige Steuer" auf Grund der Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO) von 31.233,84 €
zustandekam.
Insofern war dem Bw der tatsächliche Nachforderungs-
bzw. Gutschriftsbetrag (= Abweichung von der bisherigen Festsetzung)
anlässlich der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes nicht in der richtigen
Höhe bekannt. Der abgegebene Rechtsmittelverzicht war daher nicht
wirksam. Die Berufung war folglich als
zulässig zu erachten.
2) Zur
Qualifikation des Berufungsschreibens vom 5. Mai 2006 als
"Vorlageantrag":
Gemäß
§
276 Abs. 1 BAO
kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen. Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle kann gegen einen
solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt,
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag).
Wird ein
Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass
die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird,
die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt
(Abs.
3).
Die Abgabenbehörde
erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung
nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten
Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist,
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne
unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen (Abs. 6).
Im gegenständlichen Fall erließ das Finanzamt Y
auf Grund der Berufung vom 7. März 2006 gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2000 am 4. April 2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Bezugnehmend auf diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
und den ursprünglichen Bescheid vom 7. Februar 2006 erhob der Bw am
8. Mai 2006 abermals "Berufung".
Da eine abermalige Berufung gegen eine
Berufungsvorentscheidung gesetzlich aber nicht möglich bzw. vorgesehen ist,
war dieses Schreiben als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2
BAO zu werten, zumal es sich beim Vorlageantrag um ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO
handelt. Für die Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im
gegenständlichen Fall auch geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt
es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des
Parteienschrittes an (siehe Ritz, a.a.O., Tz 25 zu § 276; Tz 1 zu
§ 85 u. die dort zit. Jud.). Dieses Ziel war im
gegenständlichen Fall eindeutig erkennbar: Das Begehren war nach wie
vor auf die Bescheidaufhebung und Forderungsreduktion gerichtet, dem im Rahmen
der Berufungsvorentscheidung nicht entsprochen worden war. Das
"Berufungsschreiben" vom 8. Mai 2006 war daher als (rechtzeitig
eingebrachter) Vorlageantrag zu werten.
3) Zum
Berufungsbegehren der Bescheidaufhebung und Forderungsreduktion:
Der Bw vermeinte, dass die sich aus dem angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 ergebende Gutschrift in Höhe
von 12.713,82 € jedenfalls von der am 3. Februar 2006
niederschriftlich vereinbarten Vergleichssumme von insgesamt
92.888,83 € abzuziehen wäre, weil dies mit dem
Betriebsprüfer so vereinbart gewesen wäre. Deshalb verlangte er die
Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides und entsprechende Reduktion
der do. Abgabenschuld.
Fest steht, dass sich aus dem angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 2000 tatsächlich ein
Gutschriftsbetrag in Höhe von
12.713,82 € ergab. Dieser entstand dadurch, dass die aus den
ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen (diese waren am 3. Februar 2006
niederschriftlich festgehalten bzw. vereinbart worden!) errechnete
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 18.520,02 € der bisher
festgesetzten Zahllast, die sich zuletzt aus der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes A vom 1. Juli 2003 ergeben hatte, (31.233,84 €)
gegenüber gestellt wurde. Diese Gutschrift laut angefochtenem
Umsatzsteuerbescheid 2000 in Höhe von 12.713,82 € entspricht laut
Aktenlage der Richtigkeit und wird auch vom Bw nicht angezweifelt.
Vielmehr beruft er sich auf eine Vereinbarung mit dem
Betriebsprüfer, wonach dieser Gutschriftsbetrag vom
niederschriftlich festgehaltenen Gesamtbetrag
für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 92.888,83 €
(Umsatzsteuer 2000 - 2004 74.884,02 € und Einkommensteuer 2000 - 2004
18.004,81 €) abzuziehen wäre, weswegen der angefochtene Bescheid
aufzuheben und die Forderung um diesen Betrag zu reduzieren wäre.
Hiezu muss zunächst festgestellt werden, dass laut
"Niederschrift über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten" vom
3. Februar 2006 das abweichende Ergebnis gegenüber der "bisherigen
Steuer" hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 tatsächlich nicht mit einem "Weniger
von 12.713,82 €" (= Minderergebnis gegenüber der
Berufungsvorentscheidung, wie dann tatsächlich laut Bescheid!), sondern mit
einem "Mehr von 4.885,43 €" (= Mehrergebnis gegenüber dem
Ergebnis laut Erklärung) ausgewiesen wurde. Wäre die
entsprechende Abweichung bereits in der angesprochenen Niederschrift mit dem
Betrag laut späterem Bescheid in Ansatz gebracht worden, wäre das
insgesamte steuerliche Mehrergebnis gegenüber den bisherigen Feststellungen
tatsächlich um 17.599,25 € niedriger, also mit
75.289,58 € (Umsatzsteuer 57.284,77 €) auszuweisen
gewesen.
Anzumerken ist an dieser
Stelle aber, dass das "steuerliche Mehrergebnis" nicht mit jenem Betrag zu
verwechseln ist, den der Pflichtige auf Grund der Vereinbarungen über die
steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Rahmen des Rechtsmittelverzichtes an
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 nachzuzahlen
hatte.
Auf diesen hatte der
abweichende Ausweis des steuerlichen Mehrergebnisses bezüglich Umsatzsteuer
2000 keinen Einfluss, da der Bw von der laut Betriebsprüfung errechneten
Umsatzsteuerzahllast von 18.520,02 € tatsächlich erst
13.634,59 € bezahlt hatte und insofern das "Mehr" an Nachzahlung in
Höhe von 4.885,43 € der Richtigkeit entsprach.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000, die zuletzt im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003 mit
31.233,84 € festgesetzt worden war, war nämlich zum Zeitpunkt der
Abgabe des Rechtsmittelverzichtes noch in einem Berufungsverfahren verhangen
(siehe Vorlageantrag, den der Bw mit gleichem Datum zurückzog).
Im Zuge dieses Berufungsverfahrens hatte der Bw die
Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO
beantragt (siehe Schreiben vom 5. Jänner 2004), weswegen er
hinsichtlich des Differenzbetrages von insgesamt
17.599,18 €
(16.656,54 € = Differenz
Erklärung 13.634,66 € - vorläufiger Umsatzsteuerbescheid vom
22. Oktober 2001 30.291,20 €;
942,64 € = Differenz
vorläufiger Umsatzsteuerbescheid - Berufungsvorentscheidung
31.233,84 €) bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
keine Zahlung zu leisten gehabt hatte
(siehe auch Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung).
Im Endergebnis konnte der Gutschriftsbetrag laut
Umsatzsteuerbescheid vom 7. Februar 2006 damit nicht den Rückstand am
Abgabenkonto des Bw's mindern, sondern nur die Abgabenforderung, die sich aus
der Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003 ergeben hatte. Diese
Forderung lebte damit nicht - wie der Bw vermeinte - wieder auf oder wurde
erhöht, sondern fiel im Ausmaß von 12.713,82 € (= Differenz
zwischen Vorschreibung laut Berufungsvorentscheidung, d.s.
31.233,84 €, und laut Betriebsprüfung, d.s.
18.520.02 €) weg.
Fest steht, dass der Bw bisher tatsächlich nur den
erklärten Betrag an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von
13.634,59 € entrichtet hatte,
sodass er gegenüber der sich laut Niederschrift zum Rechtsmittelverzicht
ergebenden Umsatzsteuerzahllast 2000 in
Höhe von
18.520,02 € noch den
Differenzbetrag von 4.885,43 €
zu bezahlen hatte bzw. dieser Betrag noch offen
war. Dieser Betrag entspricht aber
wiederum genau dem Anteil der Umsatzsteuer 2000 am gesamten in der Niederschrift
über den Rechtsmittelverzicht ausgewiesenen Betrag von
92.888,83 € (der Rest wird durch die Umsatzsteuerbeträge 2001 bis
2004 bzw. Einkommensteuerbeträge 2000 bis 2004 gebildet).
In rechtlicher
Hinsicht hatte der in der Niederschrift vom 3. Februar 2006 zu
niedrige Ansatz der "bisherigen Steuer" bezüglich Umsatzsteuer 2000 die
Auswirkung, dass - wie unter Punkt 1) der Begründung oben dargelegt -
der vom Bw abgegebene Rechsmittelverzicht bezüglich Umsatzsteuer 2000
unwirksam und die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 als
zulässig zu erachten war.
Im Rahmen des dadurch eröffneten Berufungsverfahrens
war nun des Weiteren zu prüfen, ob
der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 mit
Rechtswidrigkeit belastet war, denn nur
in diesem Falle ist es entsprechend dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG
(wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
aufgeübt werden darf!) der Berufungsbehörde erlaubt, den angefochtenen
Bescheid zu korrigieren bzw. abzuändern.
Der Bw erachtete diesen - wie sich aus seinen beiden
Berufungsschreiben ergab - deswegen als rechtswidrig, weil der sich ergebende
Gutschriftsbetrag von 12.713,82 € laut Vereinbarung mit dem
Betriebsprüfer von der vereinbarten Gesamtsumme in Abzug zu bringen gewesen
wäre und insofern die Abgabenschuld laut angefochtenem Bescheid zu
reduzieren wäre.
Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst auf die
obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die ausgewiesene Gutschrift von
12.713,82 € zwar das "steuerliche Mehrergebnis" vermindern konnte,
nicht aber die Gesamtsumme der Nachzahlung, da der Bw diesen Differenzbetrag
wegen bewilligter Aussetzung der Einhebung ja nie bezahlt hatte. Vor
allem ergab sich dieser Betrag aber erst aus der Gegenüberstellung der
nunmehr auf Grund der vereinbarten Bemessungsgrundlagen errechneten (Zahllast
18.520,02 €) mit der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer, konnte also
die sich aus den nunmehrigen Bemessungsgrundlagen errechnete Höhe der
Umsatzsteuer nicht beeinflussen.
Eine entsprechende Vereinbarung der Minderung der
Gesamtsumme mit dem Betriebsprüfer wurde außerdem - wie sich aus der
aktenkundigen Niederschrift ergibt - auch nicht niederschriftlich
festgehalten.
Aber selbst wenn dies geschehen wäre, hätte das
dem gegenständlichen Berufungsbegehren aus folgenden Gründen nicht zum
Erfolg verhelfen können:
Wie dem Bw schon im Vorhaltsschreiben vom 16. Februar
2007 mitgeteilt, kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nur
dann abändern, wenn der Spruch dieses Bescheides unrichtig bzw. mit
Rechtswidrigkeit belastet ist.
Den Anfechtungsgegenstand einer Berufung kann nämlich
nur der Spruch eines Bescheides bilden
(siehe Ritz, a.a.O., Tz 7 zu § 250) und hat die Berufungsbehörde in
ihrer Sachentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO über dessen
Richtigkeit abzusprechen, indem sie den angefochtenen Bescheid entweder
abändert, aufhebt oder die Berufung als unbegründet abweist. Ihre
Abänderungsbefugnis ist aber durch die Sache begrenzt. Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe
Ritz, a.a.O., Tz 38 zu § 289 und die dort zit. Jud.).
Wie jeder andere Abgabenbescheid hat auch der
Umsatzsteuerbescheid, mit dem der Unternehmer gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt wird,
gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO einen Spruch zu enthalten. Es
ist dies die Willenserklärung der Behörde (Ritz, a.a.O., Tz 5 zu
§ 93).
Abgabenbescheide
(wie auch der berufungsgegenständliche Umsatzsteuerbescheid)
haben gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO
im Spruch
Art und Höhe
der Abgaben
, den
Zeitpunkt
ihrer
Fälligkeit
und die
Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (=
Bemessungsgrundlagen)
zu
enthalten.
Wesentliche
Spruchbestandteile des Umsatzsteuerbescheides sind sohin die
Höhe der
Bemessungsgrundlagen
(Umsätze/Vorsteuer) sowie der sich daraus errechneten
Umsatzsteuer (= Höhe und Art der
Abgabe).
Da dem(n) gegenständlichen Berufungsschreiben nicht
entnommen werden konnte, dass der Bw die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen
bzw. der Abgabenberechnung anzweifelte, wurde er mit
Vorhaltsschreiben vom 16. Februar 2007
ersucht, allfällige Zweifel seinerseits an der Höhe der
Bemessungsgrundlagen oder der Berechnung der Steuer mit 18.520,02 €
innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens darzulegen und zu
begründen.
Eine solche Darstellung
seinerseits erfolgte nicht.
Dies ist insofern verständlich, als in der
Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom 3. Februar 2006 diese
Bemessungsgrundlagen auch richtig ausgewiesen und vom Bw selbst akzeptiert
worden waren.
Die Richtigkeit der Höhe der Bemessungsgrundlagen
wurde also von beiden Parteien des Berufungsverfahrens offensichtlich als
gegeben erachtet. Darüberhinaus bestand auch für die ho.
Berufungsbehörde kein Grund, diese anzuzweifeln, zumal die Vorsteuern
erklärungsgemäß in Ansatz gebracht und die Höhe des
Steuersatzes von 20 % nie in Frage gestellt worden war. Was die Höhe
der Umsätze anlangt, so war diese
einvernehmlich mit
2.200.000,00 S im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt
worden. Wenngleich - wie allgemein anerkannt - einem derartigen
Schätzungsergebnis eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, da im Falle
einer Schätzung die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr mit
hundertprozentiger Sicherheit nachvollzogen werden können, so erschien der
Ansatz der Umsätze laut angefochtenem Bescheid als laut Aktenlage
nachvollziehbar und schlüssig. Vor allem waren hier die bereits im
Zusammenhang mit der Schätzung der Umsätze für das Jahr 1999
hinsichtlich der Schätzungsberechtigung und Höhe der Schätzung
angestellten Erwägungen in der ho. Berufungsentscheidung vom
23. November 2007, GZlen. RV/0230-L/07, RV/0231-L/07, auf die hiemit
verwiesen wird, übertragbar. Wie nämlich in der zitierten
Berufungsentscheidung ausführlich dargestellt, erschien ab Herbst 1999 bis
Mitte des Jahres 2000 die Annahme monatlicher Mindestumsätze in Höhe
von mindestens 180.000,00 S brutto (150.000,00 S netto) jedenfalls
gerechtfertigt. Ab Juni 2000 stiegen die Umsätze - wie vom Bw selbst
erklärt - massiv an, sodass unter Annahme eines wesentlich besseren
Geschäftsganges gegenüber den Vormonaten ein geschätztes
Jahresergebnis 2000 von 2.200.000,00 S an Nettoumsätzen jedenfalls
gerechtfertigt und nicht überhöht erschien (siehe auch Seite 27 der
Berufungsentscheidung RV/0230-L/07, RV/0231-L/07).
Da sohin sowohl die Höhe der Bemessungsgrundlagen als
auch die Berechnung der Steuer weder von Seiten der beiden Berufungsparteien
(Finanzamt und Bw) angezweifelt wurde, noch von der ho. Berufungsbehörde in
Frage zu stellen waren, konnte kein Grund für eine Mangelhaftigkeit des
Spruches des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 erblickt werden.
Allein der Umstand, dass sich der Bw auf eine (zudem nicht
erwiesene) Vereinbarung mit dem
Betriebsprüfer berief, vermochte keine Rechtswidrigkeit des
angeführten Umsatzsteuerbescheides 2000 zu begründen. Wie dem
Bw bereits im ho. Schreiben vom 16. Februar 2007 mitgeteilt, sind
nämlich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.9.2006, 2005/14/0124; 16.3.2005, 2003/14/0005) Abmachungen ("Vergleiche")
zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers (= Betriebsprüfer) und
dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld, die nicht
ausdrücklich im Gesetz zugelassen sind, unwirksam, soweit sie nicht in
einem Abgabenbescheid ihren Niederschlag finden. Dies ergibt sich
wiederum aus dem bereits zitierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung nach Art. 18 B-VG. Die Entstehung, das Erlöschen und der
Inhalt einer Abgabenschuld sowie der Ablauf des abgabenrechtlichen Verfahrens
sind ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Einer diesbezüglichen
allfälligen abweichenden Vereinbarung der Behörde mit dem
Abgabenpflichtigen käme keinerlei abgabenrechtliche Bedeutung zu und ist
eine solche auch gesetzlich nicht zugelassen (siehe hiezu Ritz, a.a.O., Tz 10 zu
§ 4; GeS 2005, 345). Der gegenständliche Einwand des
Bw war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
begründen.
Auf Grund obiger Ausführungen konnte dem Begehren des
Bw daher nicht entsprochen werden und musste die Berufung als unbegründet
abgewiesen werden.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 255 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
RechtsmittelverzichtWertung als Vorlageantragsteuerliches MehrergebnisSpruchwesentliche SpruchbestandteileVereinbarungabgabenrechtlicher Vergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-L/06
- Stammnummer
- 31543
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF