Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0145-W/06
Bewertung eines Wertpapieres in Fremdwährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-W/06vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anschaffungskosten eines Wertpapiers in fremder Währung ergeben sich aus der Umrechnung des Fremdwährungspreises in Euro, wodurch der Bewertungshöchstansatz in Euro feststeht. Ein Wertpapier in Fremdwährung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, weshalb bei der Bewertung unrealisierte, positive und negative Ergebnisse aus der Wertpapierkursentwicklung und der Wechselkursveränderung zu saldieren sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., Adresse, vertreten durch
B-Wirtschaftstreuhandgesellschaft, vom 29. September 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. August 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Körperschaftsteuer 2003 sowie Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) A-GmbH . erwarb am 20. Dezember
2002 Fondsanteile am Yankee Multi-Manager Fund, WPKN 449459, einem
ausländischen, thesaurierenden, schwarzen Investmentfonds. Es wurden 20.000
Stk Fondsanteile mit Anschaffungspreis in Höhe von USD 1.000,57 pro
Stück erworben, somit belief sich der Gesamtkaufpreis auf USD
20.011.400,00. Diese Wertpapiere wurden von der Bw. als Umlaufvermögen
klassifiziert, mit dem Euro/Dollar-Wechselkurs vom 20. Dezember 2002 = 31.
Dezember 2002 in Höhe von 1,0422 umgerechnet und in der Bilanz mit EUR
19.201.113,03 ausgewiesen.
Im Jahr 2003 erfolgte ein Zwangsumtausch der Fondsanteile
wegen Änderung der Stückelung, wobei der Gesamtwert der Anteile und
somit auch der Anschaffungskosten gleich blieb. Die ursprünglich erworbenen
20.000 Stück wurden in 20.207,4 Stück umgetauscht.
Laut Depotauszug sowie weiteren Unterlagen lagen zum
31.12.2003 folgende Werte vor:
|
Stk.
|
WP Kurs USD
|
Wert USD
|
Wechselkurs
|
Wert EUR
|
20.207,4
|
1.021,99
|
20.651.720,31
|
1,2496
|
16.526.664,78
Da die Werte des Depotauszugs per 31.12.2003 bei der
Bilanzerstellung noch nicht vollständig verfügbar waren, wurde von der
Bw. für die Bewertung in der Bilanz der zuletzt verfügbare Wechselkurs
per 30.11.2003 mit 1,2496 herangezogen. Dieser Wechselkurs wurde von der
Betriebsprüfung nicht beanstandet und in Folge weiterverwendet.
Während der Kurswert des thesaurierenden
Investmentfonds im Laufe des Jahres 2003 in USD leicht stieg, ergab sich auf
Grund der Wechselkursentwicklung Euro/Dollar ein hoher Wechselkursverlust. Die
Bw. führte daraufhin unter Berufung auf das anzuwendende, strenge
Niederstwertprinzip für Gegenstände des Umlaufvermögens
handelsrechtlich und steuerrechtlich eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert
zum Bilanzstichtag durch. Die Bw. nahm hierbei keine Verrechnung der Gewinne aus
der Kursentwicklung mit den Fremdwährungsverlusten vor, sondern ließ
die Kursgewinne unberücksichtigt.
Am 26. Mai 2004 erfolgte erklärungsgemäß
die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2003.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Bw. wurde
betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 festgestellt, dass
hinsichtlich der Kursentwicklung der Investmentfondsanteile und der
Fremdwährungskomponente des Wertpapiers ein einheitliches Wirtschaftsgut
vorliege und somit die Kursgewinne mit den Fremdwährungskursverlusten zu
verrechnen seien. Dabei stützte sich die Betriebsprüfung auf die Rz
2262 EStRL 2000, nach welcher für den Teilwert der Kurswert des Wertpapiers
wesentlich sei. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung und unter Hinweis auf Rz
2136 EStRL 2000 sei bei der Ermittlung des Teilwertes von Wertpapieren in
ausländischer Währung "einheitlich" umzurechen und demnach
Kursverluste des Wertpapiers mit Kursgewinnen aus einem gestiegenen
Währungskurs zu saldieren bzw. umgekehrt. Im Ergebnis bedeutet dies eine
steuerliche Hinzurechnung von EUR 512.420,22 und ein steuerliches
Mehrergebnis von EUR 37.827,72. Das Finanzamt schloss sich der Meinung der
Betriebsprüfung an, nahm am 29. August 2005 das Verfahren wieder auf und
erließ am selbigen Tag einen entsprechend geänderten
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003.
Die Bw. erhob innerhalb offener Rechtsmittelfrist am 29.
September 2005 Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 und den
Bescheid über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2003
und führte zur Begründung aus, dass nach ihrer Überzeugung der
Anschaffungswert von USD 20.011.400,00 eine Höchstgrenze darstelle, welche
nicht überschritten werden dürfe. Gemäß
§ 207 HGB sei
für Gegenstände des Umlaufvermögens das strenge
Niederstwertprinzip anzuwenden, welches durch die Maßgeblichkeit und keine
zwingend abweichende Regelung in § 6 Z 2 a EStG 1988 auch für das
Steuerrecht gelte. Hierzu wurde auch der Grundsatz der Richtlinie des Institutes
Österreichischer Wirtschaftsprüfer "Zum Ausweis und Bewertung der
Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten" vom August 2006 zitiert:
"Bei Wertpapieren, die auf fremde Währung
lauten, ist zwischen der Bewertung in der Originalwährung, auf die das
Wertpapier lautet, und der Umrechnung in Schillingwährung zu unterscheiden.
Die Bewertung in der Originalwährung ist nach den vorstehend dargelegten
Kriterien entweder zum Tageswert oder nach dem gemilderten oder strengen
Niederstwertgrundsatz vorzunehmen. Die Umrechnung des auf diese Weise
ermittelten Fremdwährungswerts in Schilling ist gemäß
§ 58
Abs. 1 BWG zwingend zum Devisen-Mittelkurs des Abschlussstichtages
vorzunehmen."
Die Bw. argumentiert, dass durch die Antizipierung der
Wertsteigerung, wie von der Betriebsprüfung vorgenommen, eine
unzulässige Realisierung von tatsächlich nicht realisierten
Kursgewinnen entstehe und dass die Randzahlen der EStRL 2000 nicht
ausdrücklich auf die besondere Frage der Bewertung eines
Fremdwährungspapiers eingingen.
In einer Stellungnahme zur Berufung ergänzte das
Finanzamt, dass zur speziellen Frage der Bewertung von Fondsanteilen in
Fremdwährung aus den Grundsätzen der Bewertung von Wertpapieren
abgeleitet werden könne, dass nach dem Grundsatz der Einzelbewertung bei
der Ermittlung des Teilwertes von Wertpapieren in ausländischer
Währung "einheitlich" umzurechnen sei, da eine Bewertungseinheit vorliege.
Rz 186 InvR 2003 besage: "Gleichen sich Kurssteigerungen und Kursverluste im
Fondsvermögen aus, kommt es nicht zu einer Verringerung des
Rückkaufpreises, es hat daher keine Änderung der Anschaffungskosten zu
erfolgen." Dies bedeute, dass Kursverluste des Wertpapiers mit Kursgewinnen aus
einem gestiegenen Währungskurs zu saldieren seien bzw. umgekehrt.
Als Begründung für die Berufung gegen den
Bescheid über die Wiederaufnahme wurde von der Bw. folgendes
ausgeführt: "Da die Bewertung der gegenständlichen Fondsanteile in der
ursprünglichen Veranlagung korrekt vorgenommen wurde, ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 201 HGB (nunmehr UGB):
(1) Die Bewertung hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) Insbesondere gilt folgendes:
1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß
angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des
Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gründe entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere
sind
a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne
auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind,
zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem
Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu
berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem
Verlust abschließt.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs
sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs
muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs
übereinstimmen.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei
Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
§ 203 HGB (nunmehr UGB), auszugsweise:
(1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen
gemäß
§ 204, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
§ 206 HGB (nunmehr UGB), auszugsweise:
(1) Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen
gemäß
§ 207, anzusetzen.
(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und
Herstellungskosten ist § 203 Abs. 2 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
§ 207 HGB (nunmehr UGB), auszugsweise:
(1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem
niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt.
Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem
Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der
Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
§ 5 Abs. 1 EStG 1988:
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen,
deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein
Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten
Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter
Gewerbetreibender.
§ 6 EStG 1988, auszugsweise:
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter
des Betriebsvermögens gilt folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für
Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten
und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares
Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt
werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde;
dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der
Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den
letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und
Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei
Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht
zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der
Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu
beachten.
Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründe dargelegten Sachverhalt zu Grunde,
der sich aus den Angaben und vorgelegten Unterlagen der Bw. ergibt. Die Parteien
des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat stimmen darin überein,
dass die Fondsanteile den Wertpapieren des Umlaufvermögens zuzuordnen sind
und für die Bewertung die Bestimmung des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988
heranzuziehen ist. Unstrittig ist auch der Euro/Dollar-Wechselkurs zum
31.12.2003 in Höhe von 1,2496. Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen
betreffend die Behandlung des Kurswertes des Fonds.
Die Anschaffungskosten ermitteln sich für § 5
Abs. 1 Gewinnermittler nach den Vorschriften des Handelsrechts, es sei denn, es
liegen anderslautende, zwingende steuerrechtliche Normen vor. Betreffend die
Anschaffungskosten von Umlaufvermögen regelt § 206 Abs. 1 HGB (nunmehr
UGB), dass der Anschaffungskostenbegriff des Anlagevermögens heranzuziehen
ist. Dieser umfasst Aufwendungen um einen Gegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen sowie angefallene Nebenkosten. Auch
steuerrechtlich wird der Anschaffungskostenbegriff idR auf diese Weise
ausgelegt, wobei abweichende steuerliche Bestimmungen auch diesbezüglich
vorgehen (vgl Doralt² EStG-Kommentar § 6 Tz 64).
Weiters gilt nach § 201 Abs. 1 Z 3 HGB (nunmehr UGB)
der Grundsatz der Einzelbewertung welcher auf Grund der Maßgeblichkeit bei
§ 5 Abs. 1 Gewinnermittlern auch für das Steuerrecht relevant ist aber
auch generell für das Steuerrecht durch die Formulierung in § 6 EStG
1988 "Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter" zum Ausdruck gebracht wird. Die
Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von
Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden,
wobei andererseits Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu
bewerten sind (vgl. Doralt² EStG-Kommentar § 6 Tz 5f). Es stellt sich
somit die Frage, ob im konkreten Fall wie von der Finanzbehörde angenommen,
ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt, oder entsprechend der von der Bw.
zitierten Richtlinie des Institutes Österreichischer Wirtschaftsprüfer
"Zum Ausweis und Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von
Kreditinstituten" aus August 1996 eine differenzierte Betrachtung zwischen dem
Kurswert in Originalwährung und dem Wechselkurs für die Umrechnung
notwendig ist.
Der Begriff Wirtschaftsgut ist im EStG nicht definiert,
jedoch hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt, dass alle im wirtschaftlichen
Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter
jeder Art als Wirtschaftsgüter anzusehen sind (VwGH 12.1.1983, 82/13/0174).
Selbständige Bewertungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine
besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit den Ansatz eines besonderen
Entgelts dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens
rechtfertigt und angesetzt zu werden pflegt (Wiesner ua. EStG-Kommentar § 4
Anm. 20 und Doralt² EStG-Kommentar § 4 Tz 36 zur E 18.9.1964,
1226/63). Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Bestandteile
in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl.
Doralt² EStG-Kommentar, § 4 Tz 38 betreffend BFH, BStBl 1990 II 514).
Ist ein einheitliches Wirtschaftsgut selbständig zu bewerten, kommt eine
getrennte Bewertung nicht in Betracht, sondern es ist ein Wertausgleich
vorzunehmen, wenn ein Teil im Wert sinkt, während ein anderer steigt (vgl.
Doralt² EStG-Kommentar § 6 Tz 7f). Der Unabhängige Finanzsenat
ist der Auffassung, dass dieser erforderliche Zusammenhang bei Wertpapieren in
Fremdwährungen gegeben ist, insbesondere da mangels ausreichender
Selbständigkeit im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen
kein besonderes Entgelt für die mit dem Investmentfonds verbundene
Fremdwährungskomponente angesetzt werden würde. Auch wenn
Bilanzierungsfähigkeit und Einzelveräußerbarkeit keine
entscheidungsrelevanten Kriterien für die Beurteilung selbständiger
Wirtschaftsgüter sind, spricht die Tatsache, dass beides hier nicht gegeben
ist, ebenfalls für eine einheitliche Betrachtung. Weiters wird die
Fremdwährungskomponente des Fonds erst bei Rückkauf wirtschaftlich
wertvoll und verwertbar und ist davor von der Kursentwicklung des
Fondsvermögens abhängig. So kann ein Gewinn aus der
Wechselkursentwicklung im Normalfall nicht ohne Verkauf des Investmentfonds
realisiert werden.
Diese Ansicht wird auch in der Literaturmeinung
widergespiegelt, dass der in Euro umgerechneten Betrag (und nicht der
Fremdwährungsbetrag) die Anschaffungskosten darstellt
(vgl. Bertl/Hirschler RWZ 2005 S. 331 sowie Seicht RWZ 2001 S. 180). Aus
den Bilanzierungsgrundsätzen gelten für Valuten, also Geldbeträge
in ausländischer Währung, die hierfür bezahlten Eurobeträge
als Anschaffungskosten, bei Auslandsforderungen ergeben sich die
Anschaffungskosten in heimischer Währung aus der Umrechnung des in
ausländischer Währung ausgedrückten Nominalwerts. Dies stellt
dann auch die Wertobergrenze für die betreffende Forderung dar (vlg
Vodrazka Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung²
§ 131 A III
Tz 37f und § 131 A III 8 Tz 11). Da dies generelle
Bewertungsgrundsätze für Umlaufvermögen sind, kann für die
streitgegenständlichen Investmentzertifikate nichts anderes gelten. Auch in
der deutschen Literatur wird als Anschaffungskosten der nach Maßgabe des
Anschaffungszeitpunkts in die heimische Währung umgerechnete Preis
betrachtet. Der Umfang der Anschaffungskosten setzt sich aus dessen
Wertelementen, wie Preis und Umrechnungskurs zusammen, welche gemeinsam die
Anschaffungskosten bilden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und
Körperschaftseuergesetz Kommentar Köln, § 6 EStG Anm. 10). In
Anm. 13a zu § 6 dEStG wird im eben genannten Kommentar zu
Sachanlagevermögen erläutert, dass Preissteigerungen die Wirkung von
Wechselkurssenkungen kompensieren können, was ebenfalls einer einheitlichen
Betrachtungsweise entspricht.
Der Ansicht des Institutes Österreichischer
Wirtschaftsprüfer ist daher im streitgegenständlichen Punkt
steuerrechtlich nicht zu folgen, da ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der Stellungnahme "Zum Ausweis und
zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten" um eine
Äußerung zu bankenspezifischen Ausweisvorschriften handelt und das in
der Berufung angeführte Zitat aus dem Unterpunkt 2.3. "Wertpapiere in
fremden Währungen" nicht vollständig wiedergegeben wurde. Der
abschließende Satz lautet wie folgt (vgl. RWZ 1997 S. 199ff):
"Es ist daher möglich, dass sich auch bei
einem Rückgang des Börsekurses eine Erhöhung des Bilanzwerts
eines Wertpapiers in Schilling ergibt." Hier zeigt sich deutlich, das die
in dieser Stellungnahme getroffenen Aussagen keine allgemeine Gültigkeit
haben können, da ohne Sondervorschriften eine günstige Entwicklung des
Wechselkurses auf Grund des Vorsichtsprinzips nicht zu einem Bilanzansatz
über den Anschaffungskosten führen kann.
Die Bw. geht in ihrer Bewertung davon aus, dass die
Anschaffungskosten des streitgegenständlichen Investmentfonds der
USD-Betrag sei und Kursgewinne innerhalb des Fonds und Wechselkursverluste aus
der Investition in diesen ausländischen Fonds unabhängig von einander
zu betrachten seien. Wie oben dargestellt, ist zur Ermittlung der
Anschaffungskosten als Bewertungsobergrenze der in Euro umgerechnete Wert
heranzuziehen. Demnach ist der Preis in Höhe von USD 20.011.400,00 in Euro
umzurechnen und dieser Betrag, EUR 19.201.113,03 (Kurs 1,0422) stellt die
relevanten Anschaffungskosten dar.
Am streitgegenständlichen Bilanzstichtag ergab sich
aus dem Depotauszug ein Wert für die gehaltenen Anteile in Höhe von
USD 20.651.720,31. Dieser Wert, und nicht der niedrigere USD-Kaufpreis, ist mit
dem Kurs zum Bilanzstichtag (1,2496) umzurechnen und stellt den
bewertungsrelevanten Teilwert dar. Dieser beträgt EUR 16.526.664,78 und
nach dem strengen Niederstwertprinzip ist somit eine Abschreibung in Höhe
von EUR 2.674.448,25 erforderlich, welche um EUR 512.420,22 geringer als die von
der Bw. ermittelte Abwertung ist.
Der Vorwurf der Bw., dass unrealisierte Gewinne ausgewiesen
würden, geht ins Leere, da es sich wie in dieser Entscheidung dargestellt
um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, bei dem keine getrennte Betrachtung
dieser Komponenten zulässig ist.
Zur Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens ist auszuführen, dass gegenständlich Sachverhaltselemente
vorliegen, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen
Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten.
Solche Tatsachen sind zum Beispiel der Zufluss von Einnahmen, die
Betriebseinnahmen sind; das Unterbleiben von Aufzeichnungen udgl. (Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Aufl., Orac Verlag, Tz 7 f. zu § 303).
Gegenständlich liegt als Tatsache eine rechtswidrige Bewertung von
Wirtschaftsgütern vor. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im
Ermessen. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung
dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel
ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der
Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Gemäß den oben
angeführten Darstellungen bestehen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ausreichende Gründe für die Wiederaufnahme.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-W/06
- Stammnummer
- 37418
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF