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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103254/2020

Baugewerbe: Tatsächliche Erbringung von Leistungen durch Subunternehmen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103254/2020vom 23.03.2023Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch diesbezüglich liege weder ein Dienstverhältnis noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Zur Unmöglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung werde auf obige Ausführungen verwiesen. Ad 4. (Tz 5) Fremdleistungen ***3*** Trockenbau GmbH (kurz: ***3***) Mit den vorliegenden Feststellungen in Tz 5 (und der später zu behandelnden Tz 6) des Betriebsprüfungsberichtes begebe sich die belangte Behörde offenbar auf rechtliches Neuland: Ohne dass auch nur ein einziges Argument vorliege, dass Leistungen nicht erbracht worden wären, dass Scheinrechnungen vorlägen, dass Formalmängel bei der Fakturierung vorlägen, oder dass eine Betrugsfirma vorläge, würde der Leistungserbringer (***3***) letztlich als steuerlich nicht existent betrachtet, seine Rechnungen steuerlich nicht als Fremdleistung anerkannt. Anzumerken sei, dass - ganz im Gegenteil - sämtliche Rechnungen der ***3*** ordnungsgemäß ausgestellt und ordnungsgemäß in der Buchhaltung abgebildet und gemeldet worden seien. Es bestehe kein einziger Hinweis auf ein steuerliches Fehlverhalten der ***3***. Mit folgenden Argumenten würde die Behörde den Versuch unternehmen, die ***3*** als "nicht existent" zu qualifizieren: Zeitweise gleiche Adresse der Beschwerdeführerin und der ***3***: Daran sei nichts Unübliches oder Außergewöhnliches oder Verwerfliches zu erkennen. Gleicher Steuerberater: Auch daran sei nichts Unübliches oder Außergewöhnliches oder Verwerfliches zu erkennen. Gleiche Telefon- und Faxnummer, an der sich Herr ***GF*** als "***GF***" gemeldet habe: Daran sei nichts Unübliches oder Außergewöhnliches oder Verwerfliches zu erkennen. Herr ***GF*** sei zeitweise bei ***3*** angestellt und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***3*** gewesen: Auch daran sei nichts Unübliches oder Außergewöhnliches oder Verwerfliches zu erkennen. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen sei, sei es ja vielmehr das Anliegen von Herrn ***GF*** gewesen, hier unterstützend zur Verfügung zu stehen (daher auch gemeinsame Adresse und Telefonnummer), um auf legale Art und Weise den Herren der ***3*** die Tätigkeit in Österreich zu ermöglichen. Da alle Herren anfangs auch nur wenig Wissen über das österreichische Rechtssystem gehabt hätten, insbesondere zum Abgabenrecht, sei Herr ***GF*** auch hier unterstützend tätig gewesen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei es ja sogar seine Pflicht gewesen, für die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung zu sorgen; gleichzeitig damit habe er auch in der Anfangsphase die Fakturierung und die Vorbereitungshandlungen zur Buchhaltung der ***3*** übernommen. All dies liege im üblichen Rahmen, nichts davon sei ungewöhnlich. Herr ***GF*** sei auf der Baustelle "weisungsbefugt" gewesen (It. Zeugenaussage von Herrn ***Ges3***): dies ergebe sich einerseits aus den Verpflichtungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer, andererseits als Auftraggeber. Selbstverständlich hätte Herr ***GF*** das Recht haben müssen, bei sämtlichen Aufträgen korrigierend einzugreifen und Anweisungen im Rahmen seiner Auftragsüberwachung zu geben. Die Gesellschafter hätten keine Einkünfte in Österreich erklärt (Geschäftsführerbezüge): Diese Aussage sei nach den der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen deshalb nicht richtig, weil die Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils ein Jahreseinkommen von unter 11.000 Euro gehabt hätten und damit keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 42 Abs.1 Z 3 EStG 1988 vorgelegen sei. Aber selbst wenn die Behörde letztlich eine Steuererklärungspflicht feststellen sollte, stelle sich die Frage, welche Relevanz dies für die Leistungen der ***3*** an die Beschwerdeführerin haben sollte. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung liege bei den Einzelpersonen. Zur Feststellung, es widerspreche jeglicher Gepflogenheit, dass aktive Geschäftsführer eines Unternehmens nicht in Österreich aufhältig seien und keinerlei Einkünfte für ihre Tätigkeit erhalten würden, werde festgehalten, dass beide Aussagen falsch seien: 1. Die Geschäftsführer seien sehr wohl fallweise bzw. abwechselnd in Österreich aufhältig gewesen (die Behörde widerspreche sich selbst in Tz 9, in der die ***Adr6*** als Aufenthaltsadresse angeführt werde). 2. Es seien - wie bereits ausgeführt - sehr wohl Einkünfte bezogen worden. Rechnungen seien teilweise erst Monate später bezahlt oder kein Skonto in Anspruch genommen worden: Dieses Argument wurde bereits oben unter dem Stichwort "Realitätsverweigerung" behandelt worden. Ganz im Gegenteil: Wenn Rechnungen mit sehr unterschiedlichen Zeitintervallen bezahlt worden seien (einmal sofort, dann erst Wochen später), so spreche dies absolut für die Fremdüblichkeit der Vorgangsweise, denn so gingen auch fremde Dritte im Geschäftsleben üblicherweise miteinander um. Nichtleistung von AGH-Zahlungen: Dies sei zwar ein gesetzwidriges Vergehen, aber ohne jegliche Relevanz für die steuerliche Beurteilung der Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und ***3***. Sämtliche bisherigen "Argumente" der Behörde seien somit entweder unrichtig oder widersprüchlich oder irrelevant oder derart minimal, dass dies niemals zu der Schlussfolgerung führen könnte, dass die ***3*** aus steuerlicher Sicht keinerlei Leistungen erbracht habe, sondern eine Direktzurechnung bei der Beschwerdeführerin zu erfolgen hätte. Auch in ihrer Gesamtheit blieben diese Argumente letztlich irrelevant: Selbst wenn ein Naheverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften unterstellt werde, so entspreche es - vergleichbar mit einem Konzern - absolut den Gepflogenheiten, dass Gemeinsamkeiten bestünden, wie z.B. Telefon, Adresse, Steuerberater, (gewerberechtlicher) Geschäftsführer, und dass Dienstnehmer je nach Bedarf und Auftragslage zwischen den (Konzern-)Unternehmen auch "gewechselt" würden. Gerade die Baubranche sei äußerst auftragsabhängig, und es sei absolut üblich, dass im Winter Dienstnehmer abgemeldet werden müssten und damit arbeitslos würden. Die steuerliche Beurteilung reduziere sich letztlich auf die Thematik, ob in der gewählten Struktur eventuell ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vorliegen könnte. Interessanterweise habe die belangte Behörde diese Frage aber nicht einmal aufgeworfen. Da sämtliche Leistungen zweifellos erbracht worden seien, stelle sich allenfalls die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten gewesen wären, d.h., die ***3*** nur als Vehikel zwischengeschaltet worden sei, um die Dienstnehmereigenschaft bei der MDE zu umgehen. Wenn dem so wäre, so könnte es auch nur eine einzige korrekte Konsequenz geben: Sämtliche Verrechnungen müssten ausschließlich im Rahmen der GPLA berücksichtigt werden. Aber auch hier habe die Behörde im Sinne der schon zitieren "Kuchenverteilung" eine 50:50 Aufteilung zwischen Außenprüfung und GPLA vorgenommen. Dass für eine verdeckte Gewinnausschüttung aber von vorherein kein Raum bestehe, sei bereits oben erläutert worden. Weiters sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der - mit derzeit 50% -beabsichtigte Ansatz im Rahmen der GPLA zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führe: Denn die Geschäftsführer-Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** seien bereits unter der Steuernummer der ***3*** sämtlichen Lohnnebenkosten unterzogen worden. Nun sollten sie nochmals bei der Beschwerdeführerin verrechnet werden! Zur Frage eines etwaigen Missbrauchs gemäß § 22 BAO sei festzuhalten, dass das Zwischenschalten einer GmbH grundsätzlich nur gemäß § 2 Abs. 4a EStG 1988 (ab 2016) steuerlich beachtlich sei. Ansonsten stehe es im freien Ermessen jedes Unternehmers, ob er sich zur Ausführung von Leistungen eigener Dienstnehmer bediene oder eines Fremdleisters. Und selbst wenn - wie im konkreten Fall - der Auftraggeber Einflussmöglichkeiten oder gar "Weisungsrechte" habe, und im Gegenzug auch unterstützende Tätigkeiten für den Auftragnehmer übernehme, so stelle dies nicht annähernd einen Missbrauch dar, weil dies - im Sinne von § 22 BAO - von vornherein nicht ungewöhnlich sei und auch in keiner Weise die Absicht bestanden habe, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu vermindern. Im konkreten Fall könne dies ausgeschlossen werden: Beide Gesellschaften seien voll körperschaftsteuerpflichtig, der steuerliche Aufwand bei der Beschwerdeführerin stelle in gleicher Höhe steuerpflichtigen Ertrag bei der ***3*** dar. Dasselbe gelte - wie oben bereits angeführt - für die Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer); Lohnsteuer wäre bei den Herren der ***3*** ohnehin nicht angefallen (s.o.), der einzige Unterschied betreffe die Sozialversicherung: Bei der ***3*** seien alle Herren bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wären diese bei WGKK zu versichern gewesen. Zur Frage der allfälligen Umgehung eines Dienstverhältnisses müssten auch die Zeugenaussagen der Herren ***Ges3*** und ***GesGf03*** näher beleuchtet werden: Herr ***Ges3*** sei offensichtlich persönlich irritiert von der behördlichen Vernehmung und sichtlich bemüht, den Eindruck zu vermitteln, dass er von nichts gewusst habe, alles Herr ***GF*** für ihn erledigt habe, er einfach nur "brav" seine Arbeit erledigt habe. Diese Darstellung sei als unglaubwürdig einzustufen, diene offenbar nur der Verharmlosung der eigenen Person (Selbstschutz). Persönlich amüsant sei die Aussage, dass der Steuerberater ein kleiner Mann mit Glatze und Brille sei. Der steuerliche Vertreter trage zwar gelegentlich eine Brille, die anderen beiden Attribute habe ihm bislang noch niemand zugeschrieben. Warum die Behörde derart belanglose (und falsche) Aussagen überhaupt in eine Niederschrift aufnehme, sei völlig rätselhaft. Dies gelte analog für viele andere Passagen der Niederschrift: Möglicherweise solle mit einer Vielzahl von Belanglosigkeiten die Niederschrift künstlich in die Länge gezogen werden, um damit den Eindruck zu vermitteln, dass allein aufgrund der Länge des Berichts die vermeintlichen "Machenschaften" des Herrn ***GF*** als "aufgedeckt" gelten würden. Herr ***Ges3*** stelle sich als "einfacher Befehlsempfänger" dar, woraus man tatsächlich den Eindruck gewinnen könnte, dass er zur Position eines Gesellschafter-Geschäftsführers ungeeignet gewesen wäre, und er ausschließlich ein weisungsgebundener Arbeiter sein könne. Freilich sei auch daran nichts Ungewöhnliches zu entdecken: In der Privatwirtschaft gebe es (leider) sehr viele Geschäftsführer, die in dieser Position als ungeeignet betrachtet werden müssten und/oder de facto weisungsgebunden seien. Außerdem stünden die Ausführungen von ***Ges3*** teilweise in Widerspruch zu jenen von ***GesGf03***, der u.a. Folgendes ausgesagt habe: "Wir wussten in etwa, wie die Firmenführung funktioniert; Es war unser Idee, die Firma zu gründen; Wir haben ***GF*** als Meister bei uns reingenommen. Für die Konzession [sic]; Wir haben nicht nur für die Beschwerdeführerin gearbeitet, sondern auch für andere Firmen; Der erste Auftrag von ***GF*** war nach Quadratmetern...Ich habe 20 Jahre am Trockenbau gearbeitet und wusste daher, dass sich das mit diesem Preis auszahlt. Ich konnte das aus meiner Erfahrung abschätzen, ob sich aus diesem Preis die Kosten für Versicherung, Steuer und Gehälter ausgehen; Auftrag für die ***Baust7*** Wien,.,. ***GF*** fragte uns, was wir dafür verlangen. Wir sagten € 4.000 für alles. Es war für ihn nicht wichtig, was wir tun und wie lange wir arbeiten. Es musste nur die Arbeit erledigt sein." Diese Aussagen zeigten, dass jedenfalls Herr ***GesGf03*** seiner Position als Gesellschafter-Geschäftsführer gewachsen gewesen sei, der entsprechendes Fachwissen eingebracht habe, und dass auf fremdüblicher Basis zwischen den beiden Firmen verhandelt und abgerechnet worden sei. Und wenn er von "wir" spreche, so meine er damit offenbar auch seine Kollegen. Interessanterweise hätten die obigen Aussagen überwiegend nicht Eingang in die AP-Niederschrift gefunden, weil sie im konkreten Prüfungsfall eindeutig dem offenkundigen "Wunschziel" der Behörde nach einem möglichst hohen Mehrergebnis widersprächen. Deshalb lasse man solche Aussagen lieber weg und liste stattdessen die weiter oben zitieren Nebensächlichkeiten auf. Zusammenfassend lasse sich daher der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin und die ***3*** auf fremdüblicher Basis abgerechnet hätten, dass kein "Konstrukt" zur Umgehung von Dienstnehmeranmeldungen vorgelegen sei bzw. vorliege. Dass Herr ***GF*** de facto in beiden Firmen "Weisungsrechte" gehabt habe, liege an der Natur der Auftragsabwicklung und sei weder ungewöhnlich noch in "Umgehungsabsicht" gewählt worden: Es sei im höchsten Eigeninteresse der Beschwerdeführerin gelegen, dass sämtliche Aufträge gegenüber dem Endkunden absolut ordnungsgemäß abgewickelt würden. Daher greife Herr ***GF*** in Form von "Weisungen" (besser: "Arbeitsanweisungen") in die Arbeitsabläufe ein, egal ob diese nun von eigenen Dienstnehmern oder Fremdleistern erbracht würden. Im Gegenteil: Gegenüber Fremdleistern sei es erfahrungsgemäß in der Baubranche geboten, eine noch "schärfere Gangart" in Form von Arbeitsanweisungen einzulegen als mit eigenen Dienstnehmern. Es werde hier das Wort "Arbeitsanweisungen" betont, weil die belangte Behörde mit dem mehrfach verwendeten Ausdruck "weisungsbefugt" den falschen Eindruck erwecke, Herr ***GF*** hätte auch in anderen Bereichen Weisungen erteilen können, wie z.B. auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Dies sei eindeutig nicht der Fall. Die "Weisungsbefugnis" habe sich ausschließlich auf die konkrete Auftragsabwicklung auf der Baustelle beschränkt, nämlich: Erläuterung und Definition des herzustellenden Werks (wie vom Endkunden gewünscht) und anschließende Kontrolle. Es liege weder ein Dienstverhältnis noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ad 5. (Tz 6) Fremdleistungen ***6*** Unternehmensbeteiligungs-und Handelsges.m.b.H. (kurz: ***6***) In diesem Fall gehe die belangte Behörde sogar noch einen Schritt weiter. Ohne dass die Beschwerdeführerin (bzw. Herr ***GF***) auch nur irgendeinen Einfluss auf den Fremdleister ***6*** hätte, würden die erbrachten Leistungen steuerlich nicht anerkennt. Möglicherweise würde die Behörde in diesem konkreten Fallbeispiel einen Präzedenzfall schaffen wollen. Zumindest sei bislang kein Fall bekannt, in dem Fremdleistungen aberkannt würden, obwohl keine Nachweise, ja nicht einmal Indizien vorlägen, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien, der Leistungserbringer (***6***) keine Scheinfirma, keine Betrugsfirma sei, der Leistungserbringer auf den Cent genau alle Erlöse gegengleich gebucht und erklärt habe, eine gültige UID des Leistungserbringers vorliege und auch sonst alle Rechnungsmerkmale erfüllt worden seien. Stattdessen "stützte" sich die belangte Behörde wiederum auf eine Reihe von - teilweise -Banalitäten: Die Verwendung von unterschiedlichen Schriftbildern bei den Ausgangsrechnungen der ***6*** sei bereits während der AP unmissverständlich erläutert und in der Zeugenaussage des Geschäftsführers (Herrn ***GesGf5***) bestätigt worden. Trotzdem würden in der AP-Niederschrift mehrere Absätze diesem Thema gewidmet, als wäre dies eine "Sensation", wenn eine Firma verschiedene Fakturierungsprogramme verwende und daher unterschiedliche Schriftbilder habe. Ebenso scheine es eine "Sensation" zu sein, wenn der Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei einen Mustertext formuliere. Zum Verständnis: Steuerberater und Anwälte seien Servicebetriebe. Wenn ein Klient um Zusendung eines Vertrags- oder Rechnungsmusters ersuche, dann erhalte er dies selbstverständlich übermittelt. Dass der Klient dann dieses Muster möglicherweise unkontrolliert bzw. unformatiert in seine eigene Vorlage übernehme, möge vielleicht "naiv" sein, aber mehr schon nicht. Bei einigen Rechnungen sei der Skonto nicht in Anspruch genommen, was nach Ansicht der belangten Behörde "absolut unglaubwürdig" sei. Erstens sei - soweit ersichtlich - keiner der Herren diesbezüglich befragt worden und zweitens gebe es eine ganz banale Erklärung: Der Skonto sei lediglich ein "Standardtext" auf der Ausgangsrechnung, die beiden Geschäftsführer hätten sich mündlich darüber verständigt, dass kein Skonto abgezogen werde (in Kompensation von nicht extra fakturierten Zusatzleistungen der ***6*** an die Beschwerdeführerin). Zu den behaupteten fehlenden Grundaufzeichnungen: Herr ***GF*** habe beispielhaft Aufzeichnungen aus dem Jahr 2014 vorgelegt; dass Herr ***GesGf5*** (***6***) keine Grundaufzeichnung (mehr?) habe, könne wohl nicht ernsthaft steuerlich der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Zur Feststellung der belangten Behörde, wieso ***GF*** ***Ges*** bei ***6*** 39,00 Euro/Std bezahlen sollte, wenn das ihm bekannte Subunternehmen um 30,00 Euro fakturiere könne nur festgehalten werden, dass mit dieser "Logik" jedes Reihengeschäft, wie es weltweit zigtausende Male pro Tag durchgeführt werde, steuerlich sofort unzulässig wäre. Mit der Feststellung, der Sub-Subunternehmer ***7*** habe die Umsätze nicht in seine UVA aufgenommen und dessen Rechnungen an andere Unternehmen hätten ein anderes Erscheinungsbild, übersehe die belangte Behörde, dass diese beiden Punkte de facto niemals vom Leistungsempfänger überprüft werden könnten. Das Argument sei daher völlig irrelevant. Wenn die belangte Behörde festhalte, dass sich weder Herr ***GF*** noch Herr ***GesGf5*** (***6***) von der Identität der eingesetzten Arbeiter (der ***7***) überzeugt hätten, so sei diese Aussage so nicht richtig, weil sie nur von Herrn ***GesGf5*** getätigt worden sei. Wenn er dies tatsächlich unterlassen haben sollte, so stelle dies sicherlich ein gewisses Fehlverhalten dar (Nachlässigkeit), was aber in erster Linie ein SV-Thema sei (Schwarzarbeit? Illegale Ausländerbeschäftigung?). Die "bloße" Nachlässigkeit bei der Überprüfung der Anmeldungen könne somit nicht dazu führen, dass Leistungen automatisch und zur Gänze als nicht erbracht gälten, und noch dazu vom Sub-Subunternehmer ***7*** auf die Beschwerdeführerin durchgreifen sollten. Es seien keinerlei Feststellungen zur (Nicht-)Erbringung der Leistungen getroffen worden. Es liege weder ein Dienstverhältnis noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ad 6. (Tz 7) Fremdleistungen ***8*** KG Dies sei einer jener - Gott sei Dank - sehr wenigen Fälle, wie sie im AP-Bericht unter Tz 2 beschrieben würden, nämlich, dass ein Unternehmer mit "Steuernummer NEU" bzw. "UID-NEU" auftrete und verspreche, dies nachzureichen. Nachdem allen Marktteilnehmern bekannt sei, dass der Erhalt einer UID-Nummer aufgrund des langwierigen Verwaltungsverfahrens der Finanz etliche Wochen in Anspruch nehme, vertraue man zunächst auf diese Aussage, der Auftrag werde in der Zwischenzeit abgewickelt und bezahlt. Im konkreten Fall der ***8*** KG seien diese Versprechen aber nicht eingehalten worden, dazu sei auch die Arbeit selbst schlampig erledigt worden, sodass Herr ***GF*** sehr rasch die Konsequenz gezogen und die Zusammenarbeit nach nur wenigen Monaten beendet habe. Beendet worden sei auch das von der belangten Behörde zitierte Dienstverhältnis des Herrn ***GF*** bei der ***8*** KG, da er nie sein Gehalt ausbezahlt erhalten habe. Aus diesem Grund habe Herr ***GF*** diesen Bezug auch nicht in seiner persönlichen Steuererklärung angegeben. Bei Auflösung der Zusammenarbeit sei letztlich als Generalvergleich mündlich ein Abstrich vereinbart worden, die Beschwerdeführerin hätte also nicht mehr das volle Entgelt zu bezahlen gehabt. Man könne also nun sicherlich darüber diskutieren, ob dieser Abstrich Herrn ***GF*** als Ausgleich für die fehlenden Gehaltszahlungen weiterzugeben gewesen wäre (diesfalls hätte er tatsächlich diesen Abstrich in seine persönliche Steuererklärung aufnehmen müssen), oder ob der Abstrich der Beschwerdeführerin als Ausgleich für die schlampigen Arbeiten der ***8*** KG zugestanden seien. Buchhalterisch sei die zweite Variante gewählt worden, der Abstrich sei als Ertrag bei der Beschwerdeführerin gebucht worden. Der belangten Behörde stehe es freilich frei, diesen Ertrag bei der Beschwerdeführerin im Zuge der AP zu kürzen und stattdessen Herrn ***GF*** persönlich zuzurechnen. Es liege daher weder ein Dienstverhältnis noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ad 7. (Tz 9) Fremdleistungen ***9*** Da in diesem Fall letztlich keine Gewerbeberechtigung vorhanden sein dürfte, seien die Darstellungen der belangten Behörde grundsätzlich richtig. Allerdings seien die Auswirkungen dem "falschen Dienstgeber" zugeordnet worden. Herr ***9*** sei kein Dienstnehmer der MDE. Ad 8. (Tz 13) KFZ-Aufwand Strittiger Punkt sei die Verwendung eines Kleinwagens, einem ***PKW2*** Cabrio, das von allen Mitarbeitern für Baustellenfahrten verwendet hätte werden können. Die belangte Behörde erachte dies nicht als glaubwürdig. Es sei jedoch festzuhalten: Dieses Fahrzeug sei bevorzugt für die Baustellenkontrollfahrten verwendet worden, weil es aufgrund seiner geringen Größe und Wendigkeit vor allem die Parkplatzsuche stark erleichtert habe. Für die Baustellkontrollen sei ja auch keine besondere Gerätschaft benötigt worden, allenfalls ein Aktenkoffer, ein Maßband und eine geeichte Wasserwaage. Auch "Versorgungsfahrten" zu den Baustellen seien regelmäßig vorgenommen worden, z.B. um aus dem Supermarkt ein oder zwei Sechserträger Mineralwasser auf die Baustelle zu bringen. Diese Fahrten seien im Regelfall von ***E*** ***GF*** vorgenommen worden. Warum es einer "Bürokraft", wie von der belangten Behörde formuliert, nicht gestattet sein sollte, solche Fahrten vorzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde behaupte, Frau ***GF*** an einem Samstag im Donauzentrum mit diesem Fahrzeug gesichtet zu haben. Im Rahmen der Akteneinsicht werde hiermit beantragt, die behördlichen Detailaufzeichnungen über diese Amtshandlung offenzulegen: Welcher Finanzbeamte wolle Frau ***GF*** erkannt haben? Woher habe dieser gewusst, wie Frau ***GF*** aussehe? Gebe es ein Foto von dieser Amtshandlung? Datum? Uhrzeit? Könne der die Amtshandlung durchführende Finanzbeamte die eindeutige Aussage treffen, dass dies eine Privatfahrt gewesen sei? Oder sei vielleicht Frau ***GF*** Mineralwasser für eine Baustelle einkaufen gewesen? Es liege die Vermutung nahe, dass die angebliche Beobachtung von Frau ***GF*** keine Amtshandlung darstelle und daher dem Antrag der Beschwerdeführerin in keinem einzigen Punkt eine Antwort gegeben werden könne. Die Behörde sei daran erinnert, dass die Beweislast grundsätzlich bei ihr liege. Derartige Aussagen seien daher zu unterlassen, wenn sie nicht belegt werden könnten. Die Aussagen der Geschäftsleitung, dass der ***PKW2*** als Baustellenfahrzeug bzw. "Reservefahrzeug" für kurzfristige Fahrten allen zur Verfügung gestanden sei, sei somit korrekt. Auch die jährliche Kilometerleistung des Fahrzeugs (ca. 3000-4000 km) spreche für die Richtigkeit der Aussage und könne somit auch niemals zu von der Behörde berechneten "steuerlichen Auswirkungen" (in Summe rund 6.000 Euro an KÖST und KEST) führen, was allein den Fahrzeugwert deutlich übersteige. Ad 9. (Tz 19) Lager ***Adr6*** Die Nutzung der Wohneinheit samt Kellerabteil ***Adr6*** sei von vornherein aus betrieblichen Gründen erfolgt. Beide hätten als Lager gedient, die Wohneinheit zusätzlich als fallweise Schlafgelegenheit insbesondere für Mitarbeiter von Subunternehmen der Beschwerdeführerin, denen eine tägliche Rückkehr an ihren Wohnort aufgrund der hohen Entfernung, nicht zumutbar gewesen wäre. Bei Bauprojekten sei es absolut (fremd-)üblich, dass bei weit angereisten Mitarbeitern auch die Kosten der Nächtigung übernommen werden müssten. Üblicherweise erfolge dies in Form einer Hotelnächtigung. In der Baubranche seien dies zwar zumeist nur kostengünstige Hotels, die zur Verfügung gestellt würden, doch in Summe könne dies das Projektbudget deutlich belasten. Aus diesem Grund sei die ***Adr6*** neben ihrem Lagerzweck für Materialen auch als Schlafgelegenheit eingerichtet worden. Auf diese Weise habe sich die Beschwerdeführerin für lediglich 200 Euro Miete/Monat im Laufe der Zeit hohe Kosten im Vergleich zu Hotelnächtigungen ersparen können. Bei der Betriebsbesichtigung durch die Finanz sei erwähnte unfreundliche Bemerkung eines Prüforgans getätigt worden. Abgesehen davon, dass diese Aussage zumindest unangebracht gewesen sei, bringe sie doch konkret eine Tatsache zum Ausdruck: Die ***Adr6*** sei derart einfach und "un-gastfreundlich", dass dort niemand freiwillig einen längeren Aufenthalt für private Zwecke unterhalten würde. Tatsächlich hätten dort im Laufe der Jahre zumindest 30 verschiedene Personen genächtigt. Die belangte Behörde argumentiere weiters, dass von der Beschwerdeführerin keine Weiterverrechnung der Miete erfolgt sei. Wie oben aufgezeigt sei dies auch von vornherein nicht geplant gewesen, die ***Adr6*** hätte (und habe weiterhin) neben der Lagerung den ausschließlichen Zweck, der Beschwerdeführerin hohe Nächtigungskosten für Mitarbeiter von Subunternehmen zu ersparen. Zu den Subunternehmern hätten auch die Gesellschafter der ***3*** Trockenbau GmbH gezählt, die an dieser Stelle neuerlich von der belangten Behörde erwähnt werde. Allein dieses Erwähnen zeige die Widersprüche in der behördlichen Argumentation auf: Zunächst werde angeführt, dass es jeder Gepflogenheit widerspreche, dass die Gesellschafter nicht in Österreich aufhältig seien, nunmehr werde die ***Adr6*** als Wohngelegenheit für den gleichen Personenkreis genannt. Allein dieser Widerspruch verstärke neuerlich die Vermutung im konkreten Prüfungsfall, dass die behördlichen Argumente so ins Treffen gebracht würden, wie sie gerade opportun erschienen, um ein möglichst hohes Prüfungsergebnis zu erzielen Der Aufwand für die ***Adr6*** sei ausschließlich betrieblich veranlasst. d) Stellungnahme der Betriebsprüferin: Die Betriebsprüferin erklärte in ihrer Stellungnahme, auf das Beschwerdevorbringen werde nicht weiter eingegangen, weil die Ausführungen zu den einzelnen Feststellungen im Bp-Bericht detailliert dargestellt worden seien und in der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, sondern nur die bereits im Vorhalteverfahren angeführten Argumente wiederholt würden. Es werde empfohlen, die Beschwerde abzuweisen. e) Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin: In seiner Gegenäußerung beschwert sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass die Betriebsprüferin für diese Stellungnahme 16 Monate brauche und nicht bereit sei, auf die vorgebrachten Argumente und Fragen einzugehen. f) Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. zu den dargestellten Streitpunkten Folgendes ausgeführt: 1. Allgemein Bei der Beschwerdeführerin sei für den Zeitraum 2011-2014 eine Außenprüfung durchgeführt worden. Auf Seiten der Beschwerdeführerin seien der Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges*** ***GF*** und der steuerliche Vertreter aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in den beschwerdegegenständlichen Jahren neben Eigenpersonal auch in beträchtlichem Maße Fremdpersonal eingesetzt. Im Rahmen der Außenprüfung seien Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Fremdleistern festgestellt worden. Laut den Feststellungen der Betriebsprüfung handle es sich bei den vorgelegten gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen und seien die verrechneten Arbeiten tatsächlich von der Beschwerdeführerin mit Schwarzarbeitern erbracht worden. In Folge dessen sei in diesem Zusammenhang auch Lohnsteuer vorgeschrieben worden. Für einen PKW ***PKW2*** Cabrio sei ein Privatanteil ausgeschieden und der ausgeschiedene Teil des Aufwandes als verdeckte Ausschüttung gewertet worden. Daneben finden sich Feststellungen zu dem Lager in ***AdrE***: Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass es sich hierbei tatsächlich um eine Wohnung handle, an der die Gesellschafter-Geschäftsführer eines im Prüfbericht angeführten Subunternehmers polizeilich gemeldet gewesen seien. Diese Wohnung befinde sich im Besitz von ***GF*** ***E***, der Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers ***GF*** ***Ges***, und werde von Frau ***GF*** an die Gesellschaft vermietet. Frau ***GF*** erkläre die Einnahmen als Kleinunternehmerin ohne Umsatzsteuer, die Beschwerdeführerin hingegen habe Aufwand für Fliesenleger, Türen, Wien-Energie und Miete mit Vorsteuer verbucht. Dieser übernommene Aufwand sei mangels betrieblicher Veranlassung gestrichen worden. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unterstelle in der Beschwerde den Prüfern zu Beginn gleich Voreingenommenheit und herablassende Äußerungen. Da dieses Vorbringen und die sonstigen Verfahrensrügen (hinsichtlich Übermittlung der Zeugeneinvernahme-Protokolle) keine Auswirkungen auf die Sachverhaltsbeurteilung in dieser Beschwerdevorentscheidung hätten, solle auch nicht weiter darauf eingegangen werden. Zunächst setze sich die Beschwerde mit den allgemeinen Feststellungen zu den Fremdleistungen auseinander. Es werde jedoch unrichtigerweise verkürzend geltend gemacht, dass es sich bei den Fremdleistern nicht um Scheinfirmen handle, da die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Dass Bauarbeiten grundsätzlich stattgefunden hätten, sei von der Prüferin nie in Frage gestellt worden, jedoch sei sie aufgrund der im umfangreichen Prüfungsbericht zitierten Indizien und Zeugeneinvernahmen zu dem Schluss gekommen, dass diese Leistungen tatsächlich nicht von den Rechnungsausstellern sondern durch von der Beschwerdeführerin beschäftigte Schwarzarbeiter erbracht und die vorgeschobenen Gesellschaften zumindest teilweise vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin errichtet worden seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich keineswegs um eine "haarsträubende und jeglicher Rechtsgrundlage widersprechende Vorgangsweise", wenn die Betriebsprüfung" 50% des "offiziellen" Aufwands als Lohnzahlungen anerkenne und die Differenz zwischen anerkanntem Aufwand und den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterwerfe. Da aus den vorhandenen Unterlagen die tatsächliche Bemessungsgrundlage für den erwachsenen (Schwarz-)Aufwand nicht eindeutig hätte ermittelt werden können, sei eine Schätzung durchzuführen gewesen, welche unter Rückgriff auf die im Bericht zitierte Judikatur mit 50% der Fremdleistungen bemessen worden sei (verwiesen werde auch auf die aktuelle BFG Entscheidung vom 04.01.2019, GZ. RV/2100828/2017). Mit dem Prozentsatz werde einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Praxis gefolgt, welch ihre Begründung im Wesentlichen darin finde, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmache und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt würden. Da von vorgetäuschten Fremdleistungen durch Subunternehmer und tatsächlich Einsatz von Schwarzarbeitern auszugehen gewesen sei, komme eine steuerliche Berücksichtigung von den streitgegenständlichen erklärten Fremdleistungskosten als Betriebsausgaben nicht in Betracht und sei wie oben ausgeführt vorgegangen worden. 2. Betreffend Fremdleistungen ***4*** GmbH (Tz 3) Dazu würden von der Beschwerdeführerin alternative Erklärungen für die unterschiedlichen Unterschriften, die unterschiedlichen Rechnungsbilder und die unwidersprochene Verfehlung des Zahlungsziels beigebracht. Es würden jedoch keine Belege beigebracht, und es werde auch nicht darauf eingegangen, dass die Firma an ihrer Adresse, ***Adr4***, unbekannt gewesen sei und die Meldeadresse des Geschäftsführers nicht existiere. Wie bereits im Prüfbericht ausgeführt sei eine formalrechtliche Hülle leicht zu erlangen, weshalb die Auftraggeber daher - vor allem in einem Hochrisikosektor wie dem Bau - dazu verpflichtet seien, auch die faktische Existenz ihres Geschäftspartners so gut wie möglich zu überprüfen. Ein seriöser und sorgfältig agierender Unternehmer hätte aufgrund der nicht dem Firmenbuch entsprechenden Firmenbezeichnung einen Ortsaugenschein an der angeblichen Firmenadresse oder andere Nachforschungen durchgeführt und dabei zwangsläufig entdeckt, dass es sich bei der ***4*** GmbH um eine Betrugsfirma handle. 3. (Tz 4) Betreffend Fremdleistungen ***1*** Trockenbau GmbH Von der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass die "***1*** Trockenbau GmbH" keinesfalls die verrechneten Bauleistungen hätte erbracht haben können, und tatsächlich davon auszugehen sei, dass die Gesellschafter als Schwarzarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien und die ***1*** Trockenbau GmbH lediglich als Deckmantel für deren Tätigkeit gedient habe. Für diese Annahme würden zahlreiche Indizien sprechen: So habe die ***1*** Trockenbau von ihrer Gründung bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch keine Steuererklärungen abgegeben. Herr ***Ges*** ***GF*** habe laut Zeugeneinvernahme von ***GF1*** vom 19.04.2016 allein die Auftragsbeschaffung der ***1*** Trockenbau durchgeführt, die Belegschaft der ***1*** Trockenbau habe lediglich aus den "Gesellschaftern" bestanden. Die Gesellschafter seien auf der Baustelle der Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin unterworfen gewesen, und das Material sowie ein Teil des Werkzeugs seien auch von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der ***1*** Trockenbau nach eigenen Angaben die Rechnungsausstellung entsprechend den Angaben von Herrn ***GF*** durchgeführt habe. Die ***1*** Trockenbau sei von der Prüferin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise korrekt als Scheinfirma und deren Gesellschafter als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewertet worden. 4. (Tz 5) Betreffend Fremdleistungen ***3*** Trockenbau GmbH Auch bei dieser Firma sei festgestellt worden, dass es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges3*** habe anlässlich seiner Einvernahme vom 18.04.2016 ausgesagt, dass er und seine Mitgesellschafter lediglich als Arbeiter hätten tätig werden wollen. Die Gründung der Firma ***3*** sei auf Betreiben von Herrn ***GF*** erfolgt, da dieser laut eigenen Angaben schon zu viele Angestellte gehabt habe. Die ***3*** habe laut Einvernahmen faktisch keine eigenständigen unternehmerischen Tätigkeiten durchgeführt, sämtliche Aufträge und das erforderliche Material seien von ***Ges*** ***GF*** organisiert worden. Die ***3*** habe auch nicht über ihre eigene Buchhaltung verfügt. Nachdem ***Ges3*** die Vorladung erhalten habe, habe er sich nach eigenen Angaben mit ***Ges*** ***GF*** in Verbindung gesetzt, welcher ihm die in der Einvernahme vorgelegten Unterlagen übergeben habe. Die Buchhaltung sei vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erstellt worden, ***Ges3*** seien jedoch keinerlei Details hierzu bekannt gewesen. Auch hier habe eine dienstnehmerähnliche Weisungsbefugnis des ***Ges*** ***GF*** gegenüber den Gesellschaftern der ***3*** bestanden. 5. (Tz 6) Betreffend Fremdleistungen ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsges.m.b.H Bei dieser Firma handle es sich nicht um eine Baufirma sondern auch laut den Angaben ihres Geschäftsführers ***GesGf5*** in der Einvernahme vom 18.04.2016 um eine Gebrauchtwagenhändlerin. Herr ***GF*** habe ihm in einem Gespräch geklagt, dass er Personalprobleme hätte und Herr ***GesGf5*** habe daraufhin die ihm bekannte Baufirma ***7*** kontaktiert, welche Herrn ***GesGf5*** Arbeitskräfte um ca. € 30,- pro Stunde vermittelt habe. Herr ***GesGf5*** habe diese Arbeitskräfte dann laut den vorgelegten Rechnungen um € 39 weitervermittelt. Die angebliche Arbeitskräftevermittlung an die ***6*** GmbH finde sich nicht in der Buchhaltung der ***7***, und Grundaufzeichnungen hätten von der Beschwerdeführerin und ***GesGf5*** keine vorgelegt werden können, auch die Identität der Arbeiter sowie in weiterer Folge deren Anmeldung bei der Sozialversicherung seien von der Beschwerdeführerin und ***GesGf5*** nicht überprüft worden. ***Ges*** ***GF*** habe auch hier eine für reale Geschäftsbeziehungen ungewöhnliche Verfügungsmacht über den Geschäftsablauf gehabt, wenn er in Eigenregie den Stundensatz korrigiert und den gesamten Inhalt der Rechnung 120.645 an ***GesGf5*** per E-Mail übermittelt habe, und von diesem nur noch in sein Rechnungsformular kopiert worden sei (siehe Einvernahme ***GesGf5***). ***GesGf5*** habe auch nicht näher definierte Vorbereitungshandlungen für die Lohnverrechnung an die Beschwerdeführerin erbracht, beauftragt und bezahlt habe ihn aber Herr ***AN***, ein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin. Laut seiner Einvernahme habe ***GesGf5*** außer der Rechnungserstellung praktisch keine Leistung erbracht und habe trotzdem eine Vermittlungsprovision von € 9/Facharbeiterstunde erhalten. Die von ***GesGf5*** behaupteten Geschäftsvorgänge würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen und seien völlig unglaubwürdig; die vorgelegten Rechnungen seien somit zu Recht in freier Beweiswürdigung als Scheinrechnungen gewertet und die tatsächlichen Betriebsausgaben geschätzt worden. 6. (Tz 7) Fremdleistungen ***8*** KG Auch im Zusammenhang mit der "***2*** KG" fehle es an den erforderlichen Grundaufzeichnungen, und hätte ein seriös und sorgfältig agierender Unternehmer aufgrund der fehlenden UID und der fehlenden Gewerbeberechtigung keine Auftragserteilung vorgenommen. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kurzfristig als Angestellter bei seinem Subunternehmer geführt worden sei, passe nahtlos in sein bisheriges Vorgehensmuster, nach dem ***Ges*** ***GF*** Scheinfirmen zur Deckung von Schwarzarbeitern organisiert habe. 7. (Tz 9) Betreffend Fremdleistungen ***9*** In den Tz 8 bis 10 des Bp-Berichts sei festgestellt worden, dass es sich bei diesen Personen keinesfalls um Unternehmer gehandelt haben könne, sondern alle erforderlichen Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt gewesen seien; zu diesem Schluss hätten auch die Zeugeneinvernahmen von ***J*** und ***9*** vom 19.04.2016 und ***10*** vom 21.04.2016 geführt. In Folge dessen seien die Entgelte zu Recht der Lohnsteuer unterworfen und die geltend gemachten Vorsteuern gestrichen worden. 8. (Tz 13) Betreffend KFZ-Aufwand Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers sei von der Prüferin selbst in Eigenwahrnehmung an einem Samstag vor dem Donauzentrum am Steuer des PKW ***PKW2*** Cabrio entdeckt worden. 9. (Tz 19) Betreffend Lager ***Adr6*** Zu den Prüfungsfeststellungen werde erklärt, dass eine Weiterverrechnung der Aufenthaltskosten an die Fremdleister zwar nicht erfolgt sei, die Beschwerdeführerin aber andernfalls Hotelzimmer für die angereisten Arbeiter der Fremdleister hätte bezahlen müssen und sie sich durch die Miete der Räumlichkeiten hohe Kosten erspart habe. Die Beschwerde gehe aber nicht auf die Ausführungen ein, wonach für im Besitz der Ehefrau des Gesellschafters befindliche Räumlichkeiten offenbar unentgeltlich Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. g) Vorlageantrag: Als Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 14.09.2017 verwiesen. Vor der Weiterleitung/Vorlage der Bescheidbeschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Erörterung der bisher gegenseitig dargelegten Argumente beantragt, in der aus Sicht der Beschwerdeführerin noch eine Reihe von Klarstellungen erforderlich sei, sowohl zur ursprünglichen Außenprüfung als auch zur nunmehr vorliegenden Beschwerdevorentscheidung. Neben den Pro- und Contra -Argumenten zu jedem einzelnen Fremdleister seien insbesondere noch folgende Punkte zu erörtern: Verfahrensmängel: In der Beschwerde seien ausführlich diverse Mängel im Verfahren vorgebracht worden (z.B. keine Zeugenbefragungsmöglichkeit, Suggestivbefragungen, Verstoß gegen § 183 Abs.4 BAO, Zurückhaltung von Zeugenprotokollen). Auf diese sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen, sondern lediglich festgehalten worden, dass die sonstigen Verfahrensrügen keine Auswirkungen hätten. Eine Begründung, warum diese Rügen nach Ansicht der belangten Behörde keine Auswirkungen haben sollten, sei die Beschwerdevorentscheidung schuldig geblieben. Daher werde beantragt, dass dies im Zuge der mündlichen Erörterung nachgeholt werde. In der Beschwerde sei festgehalten worden, dass bereits zu Beginn der Prüfung eine de facto niederträchtige und durch keinerlei Tatsachen untermauerte Diktion ("Schwarzarbeit", "Sozialbetrug") von Selten der Prüferin an den Tag gelegt worden sei. Erst der Aufruf zur Mäßigung und der Hinweis auf mögliche Verleumdung hätten wenigstens insofern gefruchtet, als sich diese Wortwahl in der Niederschrift nicht mehr gefunden habe. Verwunderlich sei daher, dass die Beschwerdevorentscheidung Worte wie Schwarzarbeit, (Schwarz-)Aufwand, Schein-bzw. Deckungsrechnungen verwende. Es gebe zwar keine Legaldefinition für Schwarzarbeit (das wäre ein Widerspruch in sich), aber unter Schwarzarbeit seien wohl Tätigkeiten zu verstehen, die sich letztlich gar nicht in einer Buchhaltung spiegeln würden (weder als Dienstverhältnis, noch als Werkvertrag). Die Prüferin habe keinen einzigen "Schwarzarbeiter" festgestellt. Alle Fremdleister hätten Ihre Tätigkeit höchstpersönlich erbracht und dafür auch höchstpersönlich ein Entgelt erhalten. Dieses Entgelt sei noch dazu im Überweisungsweg bezahlt worden. Welcher "Schwarzarbeiter" würde eine Überweisung erhalten? Aus diesem Grund könne es auch keine "Deckungsrechnungen" geben. Auch diese Feststellung/Diktion der Beschwerdevorentscheidung sei somit grundlegend falsch. Die belangte Behörde werde daher nochmals daran erinnert, nur tatsächlich festgestellte Sachverhalte aufzugreifen, für Mutmaßungen oder "Analogien" aus anderen Prüfungen in der Baubranche bestehe kein Raum. Der "Höhepunkt" an verwendeter Diktion, die eigentlich nur als "Rufmord" bezeichnet werden könne, finde sich in der Aussage der BVE "...passt nahtlos In sein bisheriges Verhaltensmuster, nach dem ***Ges******GF*** Scheinfirmen zur Deckung vonSchwarzarbeitern organisiert". Eine Beschwerdevorentscheidung sei ein behördliches Schriftstück und dürfe daher nicht in die Diktion eines "sensationsheischenden" Zeitungsblattes mit Mutmaßungen und unbewiesenen Beschuldigungen verfallen. Aussagen, die weder festgestellt worden seien noch hätten festgestellt werden können, seien in einer Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen. Sie unterstellten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit dieser Aussage ein kriminelles Verhalten. Es werde davon ausgegangen, dass diese Aussage zurückgenommen werde, da sie, wie erwähnt, nicht ansatzweise den Tatsachen entspreche. Es sei kein Geheimnis, dass es in der Baubranche phasenweise sehr schwierig sei, gutes Personal zu finden, und dass man, wie auch Herr ***GF***, de facto ständig mit Personalsuche und Personalüberwachung beschäftigt sei, aber dies als "Organisieren von Scheinfirmen/Schwarzarbeit" zu bezeichnen, sei ein völliger Fehlgriff in der Formulierung. Auch wenn sich aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtswidrig, oftmals mangelhaft, und phasenweise sogar als "skandalös" darstelle, sollten alle Beteiligten den Fokus der Prüfung nicht aus dem Auge verlieren, und daher "die Kirche im Dorf lassen": Es gehe nicht um "Schwarzarbeit" (diese sei nicht festgestellt worden), sondern es gehe in erster Linie darum, ob die aufgelisteten Fremdleister im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrags tätig gewesen seien. Verfahrensrechtlich wäre dazu auch die Einbindung der SVA (SV-Zuordnungsgesetz) erforderlich. Dies sei bislang völlig unterblieben und stelle möglicherweise ebenso einen nachzuholenden Verfahrensmangel dar. Ausgehend von den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten und den obigen Ausführungen könne keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, es sei keinerlei persönliche Bereicherung des Gesellschafter-Geschäfteführers erfolgt. Selbst wenn im Einzelfall anstelle eines Werkvertrags ein Dienstverhältnis unterstellt werde, fehle es vollständig an einem zugewendeten persönlichen Vorteil. Das in der Beschwerdevorentscheidung (erstmals) angeführte Argument, wonach Schein- bzw. Deckungsrechnungen "üblicherweise überhöht" ausgestellt würden, gehe im konkreten Fall dreifach ins Leere: Erstens lägen keine Schein-oder Deckungsrechnungen vor (die Leistungen seien höchstpersönlich erbracht worden), zweitens sei die Höhe/Fremdüblichkelt der Abrechnungen gar nicht näher untersucht worden, drittens seien die Rechnungen im Überweisungsweg beglichen worden, während "klassische" Deckungsrechnungen üblicherweise wohl in "bar" beglichen würden (bzw. gar nicht, weil ja die eigentliche Zahlung an die "Schwarzarbeiter" erfolgt sei). Außerdem entspreche eine verdeckte Gewinnausschüttung unternehmensrechtlich einer verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß § 83 GmbHG, nach dessen Wortlaut (und ständiger Judikatur) ein Rückersatz anzusetzen sei. Bilanztechnisch (und steuerlich) wäre somit ein Rückforderungsanspruch an den Gesellschafter zu aktivieren, der in weiterer Folge nach Werthaltigkeit zu untersuchen sei. Im Falle von Ing. ***Ges*** ***GF*** wäre dieser Rückforderungsanspruch werthaltig. Es werde abschließend um Terminvorschläge für die Durchführung der mündlichen Erörterung zur Wahrung des Parteiengehörs ersucht. Im Schreiben vom 21.07.2020 bedankte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin für die Durchführung des Erörterungstermins. Wie besprochen werde ergänzend bzw. klarstellend zum Vorlageantrag vom 19.06.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt. h) Vorlagebericht: Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom 30.07.2020 nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Feststellungen der Außenprüfung soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant - folgende Stellungnahme ab. Die Betriebsprüfung stützte ihre Beurteilung des mangelnden Leistungsaustausches und des Vorliegens eingegliederter Arbeitskräfte in den Betrieb der Beschwerdeführerin insbesondere auf die Einvernahme-Protokolle der einzelnen Gesellschafter/Geschäftsführer, vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Stundenaufstellungen, Werkverträge etc.), Erhebungen der Finanzpolizei (betreffend ***4*** GmbH), Steuererklärungen und Meldungen in diversen öffentlichen Registern (Sozialversicherung, Gewerbe-, Melde-, Firmenbuch etc.). Betreffend ***3*** und ***6*** würden die Feststellungen vor allem auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fußen: Die faktische Machthabe durch ***Ges*** ***GF*** in der ***3*** und die personellen Verflechtungen zwischen dieser und der Beschwerdeführerin ließen für die Behörde den Schluss zu, dass die eingesetzten Arbeiter dem Betrieb der Bf. zuzurechnen seien. Auch die Geschäftsabwicklung zwischen der Beschwerdeführerin und der ***6*** spreche für die Annahme, dass kein Leistungsaustausch betreffend gegenständlicher Aufträge zwischen den beiden Unternehmen stattgefunden habe. Im Übrigen werde auf den BP Bericht verwiesen. Die Beschwerdeführerin wende in ihrer Beschwerde insbesondere ein, dass sich aus den Zeugeneinvernahme-Protokollen erkennen lasse, dass die gegenständlichen Leistungen erbracht worden seien und die Subunternehmer real existierten und eigenständig tätig gewesen seien, was vor allem für die Unternehmen ***3*** und ***6*** zutreffe. Unleserliche Unterschriften (Tz. 4), verspätete Zahlungen (Tz. 3) seien nicht außergewöhnlich und könnten die Leistungserbringung nicht widerlegen. Rechnungen seien in der Regel im Überweisungsweg beglichen worden. Eine persönliche Bereicherung der Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei von der Betriebsprüfung nicht festgestellt und die Aufteilung in 50% Lohnaufwand und 50% verdeckte Gewinnausschüttung entbehre schon aus diesem Grund jeder Rechtsgrundlage. Dagegen werde von der Behörde festgehalten, dass sie - auf Grundlage ihrer Feststellungen - mit dem Prozentsatz von 50% einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis folge, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin finde, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmache und an "Schwarzarbeiter" regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt würden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt würden i) Erörterungstermin: In dem vom Bundesfinanzgericht am 17.11.2021 abgehaltenen Erörterungstermin wurden folgende Punkte des Betriebsprüfungsberichtes besprochen: Ad 2.(Tz. 3) Fremdleistungen ***4*** GmbH Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***Ges*** ***GF***, gab an, dass die Rechnungen per Überweisung bezahlt worden seien. Die Belege dafür würden bis spätestens 20.12.2021 vorgelegt werden. Die Amtsvertreter verwiesen auf den BP-Bericht. Herr ***GF*** erklärte, er habe mit Herrn ***4*** persönlich gesprochen. Die Finanzamtsvertreter verwiesen darauf, dass in den Rechnungen verschiedene Konten angegeben würden. Ad 3. (Tz. 4) Fremdleistungen ***1*** Trockenbau GmbH Die Finanzamtsvertreter und der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einigten sich darauf, dass man diese kleineren Firmen vorerst nicht besprechen solle, sondern sich auf die großen Firmen konzentrieren solle. Der Vertreter der Beschwerdeführerin meinte, dass es sich dabei lediglich um ein Thema der Dienstnehmereigenschaft, aber nicht um verdeckte Gewinnausschüttung handle. Ad 4. (Tz. 5) Fremdleistungen ***3*** Trockenbau GmbH

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103254/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2020
Stammnummer
140569
Gültig
23.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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