Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103254/2020
Baugewerbe: Tatsächliche Erbringung von Leistungen durch Subunternehmen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103254/2020vom 23.03.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Außenprüferin behauptet nicht, dass die Räumlichkeiten vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen Familienangehörigen privat genutzt worden wäre, zumal es sich dabei um nicht sehr einladend ausgestaltete Räumlichkeiten gehandelt hat. Auch die Prüferin geht davon aus, dass diese Wohnung diversen Arbeitern als Übernachtungsmöglichkeit gedient hat. Die belangte Behörde bleibt jedoch eine Erklärung dafür schuldig, warum die Gewährung einer kostenlosen Übernachtungsmöglichkeit an eigene Arbeitnehmer und an Arbeitnehmer von Subunternehmen im eigenen Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers liegen sollte und nicht im Interesse des Unternehmens. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schaffung einer Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer in erster Linie dazu dienen sollte, nicht oder noch nicht ansässige Arbeitnehmer beschäftigen zu können. Dieser Aspekt liegt aber durchaus im Interesse des Unternehmens der Beschwerdeführerin.
Der Umstand, dass keine Umsatzsteuer verrechnet wurde, wurde vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermins eingestanden und ist somit nicht strittig.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe)
1.1. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen.
Die Außenprüfung hat festgestellt, dass die oben unter II.1. angeführten Beträge entweder nicht abzugsfähige Ausgaben oder Ausgaben, für die keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, betrafen. Dagegen wurden von der Beschwerdeführerin letztendlich auch keine Einwände mehr vorgebracht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Feststellungen der Außenprüfung insoweit zutreffen.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 war daher als unbegründet abzuweisen.
1.2. Körperschaftsteuer
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem Körperschaftsteuergesetz 1988.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 2 KStG 1988 (622 BlgNR 17. GP) sind verdeckte Ausschüttungen als vermögenswerte Vorteile definiert, "die eine Körperschaft dem Beteiligten (oder einem ihm Nahestehenden) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; 26.09.2000, 98/13/0107; 01.03.2007, 2004/15/0096) gelten verdeckte Ausschüttungen als alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegenden Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von in ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (vgl. z-B. VwGH 24.07.2007, 2007/14/0013; sowie Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011) Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung Rz 161 und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Soweit daher davon auszugehen ist, dass als Betriebsausgaben in Abzug gebrachte Beträge nicht an Subunternehmen ausbezahlt, sondern tatsächlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer einbehalten wurden, ist vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges*** ***GF*** auszugehen. Dies auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer damit eine seiner Meinung nach für seine persönliche Tätigkeit für das Subunternehmen bestehende Forderung abgelten wollte, weil eine Aufrechnung von persönlichen Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft dem Trennungsprinzip widerspricht und daher in der Gesellschafterstellung ihre Wurzel hat-
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (§ 184 Abs. 1 BAO) wesentlich sind.
Im Hinblick darauf, dass naturgemäß keine Aufzeichnungen über Barzahlungen an nicht für das Unternehmen angemeldete Arbeitnehmer existieren, müssen diese Zahlungen schätzungsweise ermittelt werden. Dabei war - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass - entsprechend der im Rahmen von Betriebsprüfungen wiederholt gemachten Erfahrungen - in der Regel rund 50% der von angeblichen Subunternehmen für Leistungen verrechneten Beträge, an eigene Arbeitnehmer, die nicht angemeldet waren, diese Leistungen aber tatsächlich erbracht haben, ausbezahlt wurde, weil sich der Arbeitgeber auf diese Weise die Lohnnebenkosten ersparen wollte und den Arbeitnehmern lediglich den Nettolohn ausbezahlte.
Wie unter Punkt II. 5. aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die von der ***6*** Unternehmensberatungs GmbH abgerechneten Leistungen von dieser tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Wie bereits dargelegt, wird - entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung - davon ausgegangen, dass die Hälfte der verrechneten Beträge für die Bezahlung eigener, nicht angemeldeter Arbeiter verwendet wurde und der Rest beim Gesellschafter-Geschäftsführer verblieben ist. Die Schätzung der Höhe der nicht anerkannten Betriebsausgaben beruht auf der bereits oben dargelegten Annahme, dass - wie bereits wiederholt festgestellt - in der Regel die auf die Entlohnung von Arbeitnehmern entfallenden Lohnabgaben eingespart und vom Gesellschafter- Geschäftsführer einbehalten werden. Dementsprechend liegt - im Sinne der Feststellungen der Außenprüfung - insoweit eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter- Geschäftsführer vor.
Unter Punkt II. 6. wurde dargelegt, dass auch die angeblich an die ***2*** KG bezahlten Beträge nur zum Teil tatsächlich dieser auch zukamen und in Höhe von 10.600,23 Euro als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter- Geschäftsführer nicht in Abzug gebracht werden können.
Die Bilanzgewinne waren daher folgendermaßen zu ermitteln (Beträge in Euro):
|
Jahr
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
Gewinn lt. Außenprüfung
|
38.469,84
|
100.134,76
|
152.217,02
|
136.571,47
|
abzüglich Tz 3 BP-Bericht
|
|
- 12.736,00
|
|
|
abzüglich Tz 4 BP-Bericht
|
|
|
|
- 1.160,00
|
abzüglich Tz 5 BP-Bericht
|
|
- 18.932,62
|
- 52.259,64
|
- 47.077,21
|
abzüglich Tz 7 BP-Bericht
|
- 13.190,76
|
|
|
|
zuzüglich II. 6.
|
10.600,23
|
|
|
|
abzüglich Tz 19 BP-Bericht
|
- 8.797,11
|
- 6.731,25
|
- 6.440,59
|
- 6.080,51
|
Gewinn lt. BFG
|
27.082,20
|
61.734,89
|
93.516,79
|
82.253,75
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung ausschließlich über Sachverhaltsfeststellungen zu befinden hatte, und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. März 2023
Dieses Dokument enthält 3 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103254/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2020
- Stammnummer
- 140569
- Gültig
- 23.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF