Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103254/2020
Baugewerbe: Tatsächliche Erbringung von Leistungen durch Subunternehmen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103254/2020vom 23.03.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, die Abrechnungen seien pauschal erfolgt, aber niemals nach Stunden. Die Abrechnung sei fremdüblich erfolgt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe lediglich den Gesellschaftern verwaltungstechnisch geholfen. Er zitierte aus der Niederschrift über die Befragung von Herrn ***GesGf03***.
Vorgelegt und zum Akt genommen wurde die Einvernahme von Herrn ***GesGf03***.
Ad 5. (Tz. 6) Fremdleistungen ***6***:
Die Finanzamtsvertreter verwiesen auf die Aussage von Herrn ***GesGf5***.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt fest, dass die Rechnungen 1:1 bei der ***6*** GmbH als Einnahmen verbucht worden seien. Der Nachweis dafür werde erbracht.
Ad 6. (Tz. 7) Fremdleistungen ***8*** KG
Der steuerliche Vertreter erklärtie, er werde Nachweise über die Entrichtung der gelegten Rechnungen nachbringen.
Die Finanzamtsvertreter verwiesen auf die Verflechtungen.
Ad 7. Tz. 9 Fremdleistungen ***9***
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab dazu an, es sei zutreffend, dass die Vorsteuer nicht anzuerkennen sei.
Zu den Tz. 14 - 18 des Bp-Berichtes erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass er diese voraussichtlich anerkennen werde.
Ad 9. (Tz. 19) Lager ***Adr6***
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stimmte zu, dass für die Mietentgelte keine Vorsteuer in Anspruch genommen werden dürfe.
Die Vertreter des Finanzamtes erklärten, sie gingen davon aus, dass sowohl die Miete als auch die getätigten Aufwendungen für die ***3*** GmbH getätigt worden seien, weil deren Arbeitnehmer dort gewohnt hätten.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin sah die betriebliche Veranlassung dadurch gegeben, dass man sich Hotelkosten ersparen wollte. Es gebe keine Aufzeichnungen darüber, wer dort genächtigt habe.
j) Weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
1. Übermittlung von Unterlagen:
In der Folge übermittelte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vier Dateien mit folgenden Inhalten und Erklärungen:
Kontoblatt, Eingangsrechnungen von und Überweisungen an die ***4*** GmbH
Kontoblatt ***2*** KG: Hier sei es leider nicht mehr möglich, auf die Kontoauszüge des Jahres 2011 zuzugreifen. Diese könnten nur noch bei der ***Bank*** kostenpflichtig aus dem Archiv bestellt werden, was erfahrungsgemäß einige Wochen dauern werde. Wenn es nötig sei, werde dies Herr Ing. ***GF*** gerne noch in Auftrag geben; auf dem beiliegenden Kontoblatt erkenne man aber "immerhin" am Buchungskürzel (2800 - BA), dass es sich um eine Überweisung vom Bankkonto handle, nur eine einzige Zahlung in bar (340€ am 7.11.2011 "KA" = Kassa) erfolgt sei.
Kontenabstimmung mit der ***3*** GmbH (aus beiden Buchhaltungen nach Jahren geordnet; hier seien alle Zahlungen via Bank erfolgt, eine Finanzamts-Überrechnung mit 1000 €)
Kontenabstimmung mit ***6*** GmbH, ebenfalls aus beiden Buchhaltungen nach Jahren geordnet.
2. Stellungnahme der belangten Behörde:
Die belangte Behörde gab nach Übermittlung der vorgelegten Unterlagen dazu folgende Stellungnahme ab:
Betreffend ***4*** GmbH, St.-Nr. ***StNr1*** (vormals ***FA*** I-Z Montage GmbH) betreffend die Jahre 2012 und 2013:
Bei der ***4*** GmbH sei im Prüfbericht davon ausgegangen worden, dass keine Leistung erbracht worden seien, es sich um eine reine Scheinfirma gehandelt habe. Übermittelt worden seien die in der Niederschrift angekündigten Belege für Banküberweisungen auf das ***Bank*** Konto ***14***, Rechnungen der ***4*** GmbH auf denen diese Bankverbindung ebenfalls angegeben worden seien und 2 Kontoblätter der Beschwerdeführerin betreffend Lieferverbindlichkeiten ***4***.
Wie im Prüfbericht ausgeführt könne ausgeschlossen werden, dass dieser Subleister zur Erbringung der anhand dieser Unterlagen verrechneten Leistungen faktisch in der Lage gewesen sei.
Betreffend ***3*** Trockenbau GmbH, St.-Nr. ***StNr2*** (inzwischen ***3A*** GmbH) betreffend die Jahre 2012-2015:
In der Niederschrift seien keine Unterlagen zu dieser Firma angekündigt worden, die Übermittlung von Kontenblättern der ***3*** und der Beschwerdeführerin (offenbar um zu zeigen, dass die Buchungen sich bei beiden Firmen decken würden) sei auf Eigeninitiative erfolgte. Bei dieser Firma sei am ***.12.2020 der Konkurs eröffnet und bis dato nicht aufgehoben worden. Diese Unterlagen würden in keiner Weise zu einer Beseitigung der im Prüfbericht aufgeworfenen Bedenken beitragen.
Betreffed ***2*** KG, St.-Nr. ***StNr3***:
Es seien die Kontenblätter der Beschwerdeführerin übermittelt worden, aber keine der ***2*** KG. Dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin Eingangsrechnungen der ***2*** KG enthalten habe, sei auch zuvor bereits bekannt gewesen.
Betreffend ***6*** Unternehmensbeteiligungs GmbH, St-Nr. ***StNr4***, betreffend die Jahre 2014 und 2015
Es sei angekündigt worden, dass nachgewiesen werden könne, dass die ***6*** die Rechnungen 1:1 als Einnahmen verbucht habe. Übermittelt worden seien Kontenblätter der beiden Firmen, in denen die jeweils andere Firma unter Lieferforderungen/Lieferverbindlichkeiten geführt werde.
Im Prüfbericht sei aber das Fehlen von nachvollziehbaren Grundaufzeichnungen, der Umstand, dass der Sub-Subleister ***7*** ***P*** GmbH (St.-Nr. ***StNr5***) die Umsätze nicht steuerlich erfasst habe sowie dass die Identität der zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeiter nicht bekannt gewesen sei, bemängelt worden.
Die nachgereichten Unterlagen könnten zusammengefasst aus Sicht der belangten Behörde zu keiner geänderten Sachverhaltsbeurteilung führen.
3. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 04.05.2022:
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 04.05.2022 wurde
1. der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.04.2022 zu den von ihr übermittelten Unterlagen zur Kenntnis gebracht;
2. die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses
a) die Zahlungsbelege für die an die Firmen ***1*** Trockenbau GmbH und die ***2*** KG geleisteten Zahlungen vorzulegen und bei Barzahlungen jene Personen zu benennen, die die Zahlung tatsächlich in Empfang genommen haben;
b) bekanntzugeben, ob ihr Geschäftsführer, Herr ***Ges*** ***GF***, als Angestellter der beiden Firmen die Berechtigung gehabt habe, Ein- und Auszahlungen von deren Firmenkonten vorzunehmen und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er Zahlungen von diesen beiden Firmen erhalten habe;
3. die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist dazulegen, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgehe, dass 50% der an die Firmen ***4*** GmbH, ***1*** Trockenbau GmbH, ***3*** Trockenbau GmbH, ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsges.m.b.H und ***2*** KG geleisteten Zahlungen an Herrn ***Ges*** ***GF*** bzw. einen anderen Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgeflossen seien, und wie dabei ihrer Meinung nach vorgegangen worden sei.
Das jeweilige Vorbringen sollte durch geeignete Unterlagen zu belegt werden.
4. Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.05.2022:
Die belangte Behörde legte dar, dass im abzuhandelnden Streitfall in Gesamtbetrachtung der Umstände trotz Banküberweisungen nicht hätte davon ausgegangen werden können, dass es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um die tatsächlichen angefallenen Betriebsausgaben handle. In Folge dessen sei gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen durchzuführen gewesen, die konkret mit 50% bemessen worden sei.
Wie im Prüfbericht vom 13.06.2017 angeführt, sei es laut derzeitiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247) nicht ausreichend, dass eine Gesellschaft lediglich formell und als Zahlungsempfängerin existiere. Der Bausektor werde seitens der Finanz als Hochrisikosektor für Abgabenhinterziehung angesehen und die große Anzahl an steuerunehrlichen Konstrukten in diesem Bereich sei allgemein bekannt. Ein seriöses Bauunternehmen hätte daher bei Vertragsabschluss seine Subleister überprüft und deren Leistungen sowie das eingesetzte Personal dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe die wirtschaftliche Existenz der angeführten Unternehmen aber nicht überprüft und auch die Identität der bei der Durchführung eingesetzten Arbeiter nicht festgestellt und erfasst. Aufgrund der im Prüfbericht angeführten Feststellungen zu den rechnungsausstellenden Firmen sei die Behörde davon ausgegangen, dass zwei der in Ihrem Beschluss angeführten Firmen (namentlich die ***4*** GmbH und ***1*** Trockenbau GmbH) reine Rechnungsvehikel darstellten.
Wie in Tz. 3 angeführt seien bei der ***4*** GmbH nicht nur die Erscheinungsbilder der Rechnungen uneinheitlich und der angebliche Firmensitz nicht existent, auch Grundaufzeichnungen zu der Leistungserbringung hätten weder von dieser Subleisterin noch von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden können.
Aus der Tz. 4 sei ersichtlich, dass auch bei der ***1*** Trockenbau GmbH keinerlei Grundaufzeichnungen vorhanden gewesen seien und die Leistungserbringung durch die Rechnungsausstellerin damit nicht nachweisbar gewesen sei.
Scheinfirmen seien mangels wirtschaftlicher Substanz nicht zur Erbringung der durch sie verrechneten Leistungen fähig, und Zahlungen für Scheinleistungen könnten keine Betriebsausgaben darstellen.
Die ***3*** Trockenbau GmbH habe, wie in Tz 5 des Prüfberichts angeführt laut Aussage von ***GesGf03*** als tatsächlichen Machthaber ***GF*** ***Ges***, den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gehabt. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer bei aufrechtem Geschäftsbetrieb weder Einkünfte bezogen haben noch in Österreich aufhältig gewesen sein solle.
Bei der ***6*** Unternehmensbeteiligung GmbH sei aufgrund der Feststellungen unter Tz. 6 des BP-Berichtes aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen sowie weiterer Auffälligkeiten (keine Geltendmachung von Skonto durch die Beschwerdeführerin trotz Sofortzahlung, Sub-Subleister ***7*** sei laut Stundenaufzeichnungen von ***GF*** kontrolliert worden und nicht vom firmenbücherlichen Geschäftsführer der ***6***, ***GesGf5*** und die Identität und der Meldestatus der Arbeiter seien keinem der Unternehmer bekannt) sei nicht von einer Leistungserbringung durch das rechnungslegende Unternehmen auszugehen.
Bei einem weiteren Subunternehmen der Beschwerdeführerin, der ***2*** KG sei ***GF*** von 10.06.2011 bis 31.10.2011 als Angestellter geführt. Laut Schlussrechnung vom 07.11.2011 seien für das Bauvorhaben ***Baust6***, Löhne für Herrn ***GF*** für August bis Oktober mit insgesamt € 2.451,99 in Abzug gebracht worden. Es habe bis dato nicht nachvollzogen werden können, wie sich diese höchst ungewöhnliche Konstellation habe ergeben können.
Die Behörde müsse die Bemessungsgrundlage laut § 184 Abs. 1 BAO, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, schätzen. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Nachdem von einer Leistungserbringung der Beschwerdeführerin an ihre Kunden und damit notwendigerweise verbundenen Kosten für die Ausführung von Arbeiten ausgegangen worden sei, seien die Betriebsausgaben iZm dem Einsatz von Schwarzarbeitern mit 50% der Rechnungssummen der (Schein-)Subleister geschätzt worden.
Mit diesem Prozentsatz sei die Behörde einer von Erfahrungswerten des BFG gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis gefolgt, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin finde, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmache und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt würden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt würden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052/-W/02; BFG 22.07.2013, BFG RV/2239-W/12; 05.10.2017, BFG RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013).
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG seien allgemein der Abgabenbehörde auf Verlangen nachzuweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen, die betriebliche Veranlassung sei zwar grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, aber den Abgabepflichtigen treffe bei Auslandssachverhalten und bei nahen Angehörigenbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Aufgrund der engen Verflechtung der drei zuletzt angeführten Firmen mit der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesellschafter-Geschäftsführers sei bei diesen Firmen ein derartiger Maßstab anzusetzen.
Hinsichtlich der Anerkennung von Ausgaben aus Verträgen (Leistungsbeziehungen) mit nahen Angehörigen würden den Steuerpflichtigen laut Rechtsprechungen zusätzliche Verpflichtungen treffen, nämlich, dass diese
(1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
(2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
(3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein müssten (Fremdvergleich).
- das Publizitätserfordernis (1) verlange, dass der Vertragsabschluss für Außenstehende eindeutig erkennbar sein müsse,
- bei zweifelhaften Vertragsinhalten (2) die allgemeine Beweisregel zum Tragen komme, wonach derjenige, der sich darauf berufe, besonders zur Aufklärung beizutragen habe und Mängel bei der Aufklärung zu Lasten des Abgabepflichtigen gingen und
- beim Fremdvergleich (3) es anhand der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis zu hinterfragen gelte, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder ein Naheverhältnis zugrunde liege, bei dem die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung als zweifelhaft anzusehen sei.
Im gegenständlichen Fall hätte die Beschwerdeführerin die Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller nachprüfbar dokumentieren müssen. Mangels einer solchen Dokumentation sei bei allen fünf Firmen eine Schätzung gemäß § 184 BAO mit 50% der Rechnungssumme durchzuführen gewesen und der Höhe nach angemessen.
5. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.05.2022:
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme an, ihr Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges*** ***GF*** habe keine Zeichnungsberechtigungen auf den Firmenkonten von ***1*** Trockenbau GmbH und ***2*** KG gehabt.
In den Anlage legte sie Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen, Überweisungen an die ***1*** Trockenbau GmbH vor.
Hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen zu der Firma ***2*** KG erbat sich die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung, weil Herr ***GF*** die Bankauszüge des Jahres 2011 nicht finden könne und die Bank noch Zeit brauche, um diese auszuheben.
6. Nachreichung von Unterlagen am 10.06.2022:
Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 wurden die fehlenden Unterlagen zur Firma ***2*** übermittelt.
Ergänzend wurde angeführt, es seien 2 Kreditorenkonten geführt worden, Konto 1 für die ersten kleineren Projekte sowie Projekt ***Baust5***. Konto 2 sei für das Projekt ***Baust6*** angelegt worden. Dort bestehe eine "Besonderheit", nämlich die Nummer 5, hier sei in der gebuchten Summe auch eine Gegenverrechnung mit den offenen Gehaltszahlungen vereinbart gewesen; unter Nummer 5 fänden sich auch die entsprechenden Gehaltsabrechnungen.
Auf dem Konto 1 seien 2 Barzahlungen (Akontos) erfolgt, auf dem Konto 2 habe es eine Barzahlung (ersichtlich mit "KA") gegeben, alle weiteren Zahlungen seien via Bank erfolgt. Jeweils als letzte Zeile sei ein "Abstrich" gebucht, dh, die zuletzt offenen Beträge seien nicht bezahlt worden (vermutlich wegen Mängel) und ausgebucht worden.
7. Übermittlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der erhaltenen Unterlagen an die belangte Behörde am 14.06.2022:
Der belangten Behörde wurden mit Beschluss vom 14.06.2022 die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen.
Seitens der belangten Behörde erfolge dazu keine weitere Stellungnahme.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt und die dazu angestellte Beweiswürdigung werden für jeden der nachfolgenden Punkte gemeinsam dargestellt.
1. Betreffend Fremdleistungen allgemein (Tz 2):
a. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am **.01.2008 im Firmenbuch eingetragen und seit damals durchgehend (zeitweise gemeinsam mit weiteren Geschäftsführern) von Herrn ***Ges*** ***GF*** selbständig vertreten. Dieser ist auch seit 25.02.2015 wesentlich beteiligter Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Von der Betriebsprüfung wurde in den streitgegenständlichen Jahren folgender Fremdleistungsaufwand festgestellt:
[Grafik]
Von den Aufwendungen für Fremdpersonal wurden laut den einzelnen Textziffern (Tz) des Berichtes über die Außenprüfung Aufwendungen in folgender Höhe nicht anerkannt (Beträge in Euro):
|
Tz
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
3 (***4*** GmbH)
| |
25.472,00
| |
|
4 (***1*** Trockenbau GmbH)
| | | |
2.320,00
|
5 (***3*** Tockenbau GmbH)
| |
37.865,23
|
104.519,28
|
95.811,20
|
6 (***6*** Unternehmensbeteiligungs GmbH)
| |
20.007,00
|
97.896,00
|
80.028,00
|
7 (***8*** KG)
|
26.381,52
| | |
|
Summe
|
26.381,52
|
83.344,23
|
202.415,28
|
178.159,00
|
vom Fremdaufwand
|
14%
|
44%
|
63%
|
66%
Neben den nicht anerkannten Fremdleistungen wurde auch zahlreichen weiteren Aufwendungen der Betriebsausgabencharakter aberkannt, wovon aber lediglich die Nichtanerkennung der im Zusammenhang mit dem Lager ***Adr6*** stehenden Aufwendungen bekämpft wird (Beträge in Euro):
|
Tz
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
19 (Lager ***Adr6***)
|
8.797,11
|
6.731,25
|
6.440,59
|
6.080,51
Von der Außenprüfung wurden Vorsteuerbeträge in folgender Höhe nicht zum Abzug zugelassen (Beträge in Euro):
|
Tz
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
9 (***9*** Marko)
| | | |
356,67
|
14 (Bewirtungsspesen)
|
433,00
|
1.454,38
|
1.575,55
|
1.754,70
|
16 (Geschirrspüler)
|
66,50
| | |
|
18 (Werbung)
| |
1.366,47
| |
|
19 (Lager ***Adr6***)
|
1.759,43
|
1.346,25
|
1.288,12
|
1.216,10
b. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug und den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und ist auch nicht strittig.
2. Betreffend Fremdleistungen ***4*** GmbH (Tz 3)
a. Sachverhalt:
Mit Notariatsakt vom 29.11.2012 trat Herr ***IZ*** sämtliche Gesellschaftsanteile an der ***FA***-IZ Montage GmbH an Herrn ***4*** ab. Am gleichen Tag wurde die Umbenennung der Gesellschaft in ***4*** GmbH beschlossen. Die Meldung an das Firmenbuch erfolgte am 03.12.2012, die Eintragung aber erst am 10.01.2013. Herr ***4*** vertrat die ***4*** GmbH seit 29.11.2012 selbständig. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die angemeldeten Gewerbe
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, und
Überlassung vor Arbeitskräften
fungierte ab 11.04.2013 Herr ***MD***.
Die ***5*** Montage GmbH hatte seit 03.08.2011 ihren Sitz an der Adresse ***Adr4***. An dieser Adresse teilte sie sich ein Gassenlokal mit Herrn ***U***. Da dieser Herrn ***4*** nicht kannte, wollte er sich mit diesem das Büro nicht teilen. Herr ***IZ*** sicherte ihm zu, dass sich die ***4*** GmbH einen anderen Betriebsort suchen werde. Die Änderung des Betriebssitzes an die ***Adrneu***, wurde über Antrag vom 26.07.2013 am 31.07.2013 im Firmenbuch eingetragen.
Dem Antrag der ***4*** GmbH vom 28.02.2013 auf Aufnahme in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) gemäß § 67b Abs. 1 ASVG (Auftraggeber-Haftungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2008) wurde vom Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (eingerichtet bei der WGKG) mit Wirksamkeit vom 07.03.2013 stattgegeben.
Die ***4*** GmbH wurde am 13.11.2013 von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Von der ***4*** GmbH wurden an die Beschwerdeführerin folgende Rechnungen gelegt:
|
Rechnung vom:
|
abgerechnete Leistungen:
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Leistungszeitraum:
|
Rechnungssumme:
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30.11.2012 Rechnung Nr. 002/11/2012
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Bauvorhaben ***PZ2***, ***P2*** 1, Regiestunden Facharbeiter LW 44 - 46
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November 2012
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13.024,00 €
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07.12.2012 Rechnung Nr. 003/12/2012
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Bauvorhaben ***PZ1***, ***P1*** DG Dachgeschoßausbau Haus 2 Pauschale abzüglich
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November - Dezember 2012
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67.000,00 €
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30.11.2012 Rechnung Nr. 001/11/2012
|
1. Teilrechnung
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18.090,00 €
| |
Haftrücklass
| |
3.350,00 €
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Summe
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45.560,00 €
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12.12.2012 Rechnung Nr. 004/12/2012
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Bauvorhaben ***PZ2***, ***P2*** 1, Regiestunden -Facharbeiter LW 47 - 49
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November - Dezember 2012
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11.648,00 €
Von der Beschwerdeführerin wurden auf das in den Rechnungen angeführte Konto folgende Beträge überwiesen:
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betreffend Rechnung vom:
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angeführter Zahlungsgrund:
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Überweisungsdatum:
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Betrag:
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30.11.2012
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Rechnung Nr. 002/11/2012
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19.04.2013
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12.853,50 €
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12.12.2012
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Rechnung Nr. 004/12
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14.05.2013
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10.184,00 €
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07.12.2012:
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Rechnung Nr. 001/11/2012
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23.04.2013
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18.090,00 €
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Als Aconto bezeichnet
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Rechnung Nr. 003/12
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16.05.2013
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20.000,00 €
Die Abweichungen zu den Rechnungssummen ergeben sich aufgrund folgender Umstände:
Bezüglich der Rechnungen betreffend das Bauvorhaben ***PZ2***, ***P2*** 1. wurden Abstriche bei der Anzahl der verrechneten Regiestunden gemacht und die errechnete Haftrücklage zurückbehalten;
Bezüglich der Schlussrechnung über das Bauvorhaben ***PZ1***, ***P1*** DG, wurde die über die geleisteten Zahlungen hinausgehende Rechnungsforderung mit der Begründung "Abstrich Pfusch" ausgebucht.
Da in den angegebenen Leistungszeiträumen die Firma ***4*** GmbH noch nicht existiert hat, können die einen Tag nach Übernahme der Anteile an der ***5*** Montage GmbH verrechneten Leistungen auch nicht von dieser erbracht worden sein. Ob Herr ***4*** diese Leistungen bereits mit den Arbeitnehmern der ***5*** Montage GmbH erbracht hat, oder ob sich jemand anderer dieses Firmennamens bedient hat, kann nicht erschlossen werden. In den angegebenen Leistungszeiträumen verfügte die ***5*** Montage GmbH jedenfalls noch über Arbeitnehmer, die in der Lage gewesen wären, diese Arbeiten durchzuführen.
Die verrechneten Leistungen wurden erbracht, und die dafür überwiesenen Beträge sind angemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der überwiesenen Beträge an den Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn ***Ges*** ***GF***, oder an die weiteren Gesellschafter zurückgezahlt wurde.
b. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Firmenbuch und in den Finanzamtsdatenbanken aufrufbaren Unterlagen betreffend die ***4*** GmbH, den vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und folgender Beweiswürdigung:
Da die Umbenennung der ***5*** Montage GmbH in ***4*** GmbH erst am 29.11.2012 erfolgte, konnten die verrechneten Leistungen, die im November und Dezember 2012 erbracht wurden, noch nicht von der ***4*** GmbH erbracht worden sein. Es ist aber durchaus denkbar, dass dies Leistungen von den Arbeitnehmern ihrer Rechtvorgängerin erbracht wurden, zumal diese auch über Arbeitnehmer verfügte. Es ist aber auch durchaus denkbar, dass Herr ***4*** oder eine andere nicht bekannt Person mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern die Leistungen erbrachte, und am Tag nach der Übernahme und Umbenennung der ***5*** Montage GmbH Rechnungen unter diesem Firmennamen legte.
Da es keine Erhebungen dazu gibt, wer tatsächlich zeichnungsberechtigt auf dem in den Rechnungen ausgewiesenen Konten war, ist es auch nicht möglich, herauszufinden, wer als Geschäftspartner der Beschwerdeführerin im Namen der ***4*** GmbH aufgetreten ist. Ob die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, er habe mit Herrn ***4*** verhandelt, zutrifft, kann somit nicht mehr überprüft werden
Da die belangte Behörde auch keinerlei Ermittlungen dazu durchgeführt hat, ob eventuell auch Herr ***Ges*** ***GF*** auf dem angegebenen Konto zeichnungsberechtigt war, und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass Herr ***Ges*** ***GF*** aus den von der Beschwerdeführerin nachweislich getätigten Überweisungen Zahlungen erhalten hat, konnte die dahingehende Vermutung, dass nur die Hälfte der Zahlungen geleistet wurde und der Rest von Herrn ***Ges*** ***GF*** zurückbehalten worden sei, durch nichts bestätigt werden.
Auch wenn es als durchaus möglich erscheint, dass Herr ***4*** lediglich als Strohmann vorgeschoben wurde, so kann die Existenz der ***4*** GmbH nicht geleugnet werden, wurden ihr doch auch in von der Außenprüfung dokumentierten Verwaltungsstrafen die Beschäftigung von nicht gemeldeten Arbeitnehmern vorgeworfen. Dass die Änderung des Betriebssitzes nicht sofort gemeldet wurde, heißt nicht, dass der neue Betriebssitz nicht existiert hätte.
Soweit die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2005, 2001/13/0247, einwendet, es reiche nicht aus, dass die Leistungen bezahlt würden, wenn nicht erkennbar sei, an wen, übersieht sie zunächst, dass im gegenständlichen Fall - im Gegensatz zu dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt - kein Auftrag gemäß § 162 BAO erteilt wurde, die Zahlungen auf das Konto der ***4*** GmbH nachweislich erfolgt sind und die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden.
Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass auf verschiedenen Rechnungen der ***4*** GmbH verschiedene Kontonummern aufscheinen würden, so übersieht sie, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diese Vorgangsweise gar nicht bekannt sein konnte, weil auf den ihm gegenüber gelegten Rechnungen stets dieselbe Kontonummer aufscheint.
Auch der Vorwurf, die Unterschrift auf dem am 30.11.2012 unterzeichneten Auftrag betreffend das Bauvorhaben ***PZ1***, ***P1*** DG, stimme nicht mit der Musterzeichnung im Firmenbuch überein, kann nicht nachvollzogen werden, da die geringfügigen Abweichungen durchaus damit erklärbar sind, dass niemand in der Lage ist, seine Unterschriften zu 100% ident zu gestalten, was sich schon aus der Unterschiedlichkeit der Unterschriften auf den einzelnen vor dem Notar gefertigten Unterschriften ergibt, und andererseits die Unterschrift auf dem Auftrag vom 30.11.2012 jener auf dem Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung vom 29.11.2012 durchaus gleicht.
Hinsichtlich des von der Außenprüfung gerügten Umstandes, dass die in Rechnung gestellten Regiestunden nicht überprüft worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung wohl stattgefunden haben muss (möglicherweise durch den Generalunternehmer), andernfalls diese nicht ohne Widerspruch hätten korrigiert werden können.
Warum die Bezahlung erst so spät erfolgte, mag einerseits daran liegen, dass die ***4*** GmbH dann schon auf der HFU-Liste aufschien, oder aber auch daran, dass die erbrachte Leistung erst dann von der Beschwerdeführerin mit ihrem Auftraggeber abgerechnet werden konnte.
Es ist daher davon auszugehen, dass die auf das Konto der ***4*** GmbH überwiesenen Beträge in voller Höhe für die in deren Namen verrechneten Leistungen entrichtet wurden. Die belangte Behörde behauptet auch nicht, dass der Preis der verrechneten Regiestunden unangemessen wäre.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass von der Außenprüfung lediglich die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Projekt ***PZ2***, ***P2*** 1, gekürzt wurden, nicht aber bezüglich des ebenfalls kritisierten Projektes ***PZ1***, ***P1*** DG.
3. Betreffend Fremdleistungen ***1*** Trockenbau GmbH (Tz 4)
a. Sachverhalt:
Die ***1*** Trockenbau GmbH, deren Geschäftszweig Bau- und Sanierungsarbeiten, Wohnungssanierungen sowie Außenarbeiten und Trockenbaubauarbeiten bildet, wurde unter Mithilfe von Herrn ***Ges*** ***GF*** gegründet und am **.05.2014 im Firmenbuch eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt vertrat Herr ***GF1*** die GmbH selbständig unter Mithilfe drei weiterer kroatischer (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Geschäftsführer, die so wie er auch an der Gesellschaft beteiligt waren, ihre Anteile aber mit Notariatsakt vom 12.11.2014 an drei kroatische (ebenfalls der deutschen Sprache nicht mächtige) Gesellschafter abtraten, die dann ebenfalls gemeinsam mit Herrn ***GF1*** als Geschäftsführer berechtigt waren, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Die von der Gesellschaft angebotenen Leistungen wurden im Beschwerdezeitraum ausschließlich von den Gesellschaftern der GmbH erbracht. Die Gesellschaft wurde am **.06.2016 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Im Jahr 2014 wurden von der ***1*** Trockenbau lediglich Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin durchgeführt und darüber folgende Rechnungen gelegt:
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Rechnung vom:
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abgerechnete Leistungen:
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Leistungszeitraum:
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Rechnungssumme:
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07.09.2014 Rechnung Nr. 02-2014
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Bauvorhaben Hotel ***11***, ***Adr11***
Trockenbau Regiearbeit 42 Std. à 20 €
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0508-0608/2014
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840,00 €
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07.09.2014 Rechnung Nr. 03-2014
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Bauvorhaben ***12***
Trockenbau Regiearbeit 56 Std. à 20 €
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20.-22.08.2014
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1.120,00 €
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20.12.2014 Rechnung Nr. 05-2014
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Bauvorhaben ***13***
Trockenbau Regiearbeit 18 Std. à 20 €
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360,00 €
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Summe
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2.320,00 €
Von der Beschwerdeführerin wurden betreffend die angeführten Rechnungen folgende Banküberweisungen getätigt:
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betreffend Rechnung Nr. vom
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Überweisung an:
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Überweisungsdatum:
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Betrag:
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02-2014 vom 07.09.2014
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Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung
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18.09.2014
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210,00 €
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***1*** Trockenbau GmbH
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18.09.2014
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630,00 €
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03-2014 vom 07.09.2014
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Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung
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18.09.2014
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280,00 €
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***1*** Trockenbau GmbH
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18.09.2014
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840,00 €
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05-2014
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***1*** Trockenbau GmbH
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14.01.2015
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290,00
Die Differenz zwischen Überweisungs- und Rechnungsbetrag ergibt sich daraus, dass eine Regiestunde weniger anerkannt und ein Abschlag von 50,00 € vorgenommen wurden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungen für die von den Gesellschaftern der ***1*** Trockenbau GmbH geleisteten Hilfsarbeiten erfolgt sind und von den überwiesenen Beträgen keine Rückzahlungen an einen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin getätigt wurden. Die bezahlten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen.
b. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Firmenbuch und in den Finanzamtsdatenbanken aufrufbaren Unterlagen betreffend die ***1*** Trockenbau GmbH, den vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und folgender Beweiswürdigung:
Herr ***GF1*** hat anlässlich seiner Einvernahme bestätig, gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern und Mitgeschäftsführern für die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten durchgeführt zu haben und dafür entlohnt worden zu sein. Ob es sich dabei um Dienstverhältnisse oder Werkverträge gehandelt hat, ist im Hinblick auf den Betriebsausgabencharakter der Entlohnung unerheblich. Die Verrechnung einer Arbeitsstunde mit 20,00 € erscheint auch nicht unangemessen hoch.
Da keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass es zu Zahlungsrückflüssen gekommen ist, ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben angesetzten Beträge tatsächlich für die von den Gesellschaftern der ***1*** Trockenbau GmbH geleisteten Arbeiten bezahlt wurden.
4. Betreffend Fremdleistungen ***3*** Trockenbau GmbH (Tz 5)
a. Sachverhalt:
Die ***3*** Trockenbau GmbH wurde mit Notariatsakt vom 23.05.2012 unter Mithilfe von Herrn ***Ges*** ***GF*** gegründet und hatte zunächst an der Adresse der Beschwerdeführerin ihren Firmensitz, deren Telefon und Telefax mitbenutzt wurden. Ihre Gesellschafter-Geschäftsführer waren in der von Frau ***E*** ***GF*** an die Bechwerdeführerin vermieteten Wohnung polizeilich gemeldet. Sie waren sowohl für die Beschwerdeführerin nichtselbständig als auch als Arbeitsgesellschafter der ***3*** Trockenbau GmbH tätig. Von der ***3*** Trockenbau GmbH wurden neben den eigenen Gesellschaftern keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Abrechnungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***3*** Trockenbau GmbH erfolgten je nach Auftrag nach Regiestunden, Materialaufwand oder pauschal. Es wird davon ausgegangen, dass die verrechneten Preise den Usancen in der Baubranche entsprechen.
In den Jahren 2012 bis 2014 wurden von der ***3*** Trockenbau GmbH Rechnungen in folgender Höhe gelegt, die sowohl in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben als auch in der Buchhaltung der ***3*** Trockenbau GmbH als Betriebseinnahmen aufscheinen:
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Jahr
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2012
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2013
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2014
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Leistungen
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37.865,23 €
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104.519,28 €
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129.279,20 €
Die Gewinne der ***3*** Trockenbau GmbH wurden bis zum Gesellschafterwechsel 2019 ordnungsgemäß versteuert. Bis dahin bestand auf deren Abgabenkonto kein Abgabenrückstand.
Es konnten keine Rückflüsse der per Banküberweisung entrichteten Beträge an die Gesellschafter der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
b. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Firmenbuch und in den Finanzamtsdatenbanken aufrufbaren Unterlagen betreffend die ***3*** Trockenbau GmbH, den Aussagen der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** Trockenbau GmbH, den vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und folgender Beweiswürdigung:
Die Prüferin ging selbst davon aus, dass die Arbeitsgesellschafter der ***3*** Trockenbau GmbH für die Beschwerdeführerin tätig waren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese von der Beschwerdeführerin weniger erhalten haben sollen, als in ihren Buchhaltungsunterlagen aufscheint. Eine derartige Vorgangsweise würde nur dann sinnvoll sein, wenn die Auftragnehmerin vorhätte, ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen. Nachdem diese aber in den gegenständlichen Jahren sämtlichen steuerlichen Verpflichtungen korrekt nachkam, ist in der gewählten Vorgangweise keine Missbrauchsabsicht zu erkennen.
Da Herr ***Ges*** ***GF*** erklärte, keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Konten der ***3*** Trockenbau GmbH gehabt zu haben, und auch die belangte Behörde keinerlei Indizien auf Rückflüsse an die Gesellschafter der Beschwerdeführerin darlegen konnte, konnte die Annahme verdeckter Ausschüttungen nicht verifiziert werden.
5. Betreffend Fremdleistungen ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. (Tz 6):
a. Sachverhalt:
Die ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. besteht seit 1991; Herr ***GesGf5*** vertritt diese seit 25.01.1991 selbständig als ihr Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H., deren Geschäftszweig in erster Linie im Handel mit Gebrauchtwagen besteht, behauptet, der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2014 Arbeitnehmer der Firma ***7*** Profi Bau GmbH zur Erbringung diverser Bauleistungen vermittelt zu haben. Die dafür in Rechnung gestellten Beträge in nachfolgend angeführter Höhe wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben als auch von der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. als Betriebseinnahmen in den jeweiligen Buchhaltungen ausgewiesen:
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Jahr
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2012
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2013
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2014
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Leistungen
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28.887,00 €
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97.896,00 €
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80.028,00 €
Die angeblich mit den von der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. vermittelten Arbeitnehmern durchgeführten Bauvorhaben wurden nachweislich ausgeführt. Aus der vorgelegten Stundenaufstellung lässt sich lediglich erkennen, für welche Arbeitnehmer der Auftraggeber der Beschwerdeführerin mit dieser die erbrachten Stunden abgerechnet hat. Daraus ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass es sich dabei nicht um Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gehandelt hat.
Sämtliche Zahlungen sollen bar erfolgt sein, wobei 2014 Herr ***Ges*** ***GF*** angeblich 6 Akontozahlungen à 10.000,00 Euro geleistet haben soll, die dann jeweils mit den in Rechnung gestellten Leistungen verrechnet worden sein sollen. Während die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Leistungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden, wurden jene angeblich von der ***7*** ***P*** GmbH gegenüber der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. gelegten Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Ein Nachweis dafür, dass die ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. tatsächlich Zahlungen an die ***7*** ***P*** GmbH geleistet hat, wurde nicht erbracht.
Die ***7*** ***P*** GmbH ist Rechtsnachfolgerin der mit Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2011 gegründeten ***7A*** GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Gastronomiebetrieben und -unternehmungen bildete. Erst mit Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 24.04.2013 wurde die Gesellschaft nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch Herrn ***Gf71*** und Wechsel des Geschäftsführers (von da an ebenfalls Herr ***Gf71***) in ***7*** ***P*** GmbH umbenannt und der Unternehmensgegenstand erweitert, sodass dieser ab da das Baumeistergewerbe in jeglicher Betriebsart und den Handel von Waren aller Art umfasste. Mit 12.09.2013 wurden die Stammeinlage zur Gänze von Herrn ***Ges72*** übernommen und Herr ***Gf72*** Geschäftsführer. Nachdem dieser mit Schreiben vom 05.08.2014 seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt hatte, wurde Herr ***Gf73*** Geschäftsführer, der in der Folge auch die Stammeinlage der GmbH übernahm, die er dann am 27.03.2015 an Herrn ***Ges74*** abtrat. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 18.02.2015 (rechtskräftig am 17.03.2015) wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da die ***7*** ***P*** GmbH zahlungsunfähig war.
Aus den unten in der Beweiswürdigung angeführten Gründen wird davon ausgegangen, dass es sich bei der von der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. an die Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handelt, denen in Wahrheit keine Leistungen zugrunde liegen. Die Akontozahlungen wurden nicht an den Geschäftsführer der ***7*** ***P*** GmbH bar übergeben, sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach Abzug eines nicht ziffernmäßig bekannten Betrages für die Abwicklung dieses Scheingeschäftes wieder rückerstattet.
Jene Leistungen, die angeblich von den Arbeitnehmern der ***7*** ***P*** GmbH erbracht worden sein sollen, sind in Wahrheit von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin erbracht worden, die von dieser aber nicht angemeldet wurden.
Es wird davon ausgegangen, dass die der Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitnehmern erwachsenen Ausgaben 50% der von der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. verrechneten Leistungen ausmachen.
b. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere aus den Ermittlungsergebnissen der Außenprüfung und den Kontoauszügen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H., aus den im Firmenbuch zugänglichen Daten der betreffenden Firmen und folgender Beweiswürdigung:
Von der belangten Behörde wird der Zusammenhang der geleisteten Zahlungen mit den Bauvorhaben in Abrede gestellt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die in der Buchhaltung der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. aufgenommenen Rechnungen der ***7*** Profi Bau GmbH tatsächlich nicht von dieser gelegt wurden, und stützt sich dabei auf die oben wiedergegebenen Ermittlungen bei der ***7*** Profi Bau GmbH.
Dazu ist festzuhalten, dass den Angaben von Herrn ***GesGf5*** nicht zu entnehmen ist, mit welchem der genannten Geschäftsführer er den Vertrag über die Überlassung von Arbeitnehmern geschlossen haben will, bzw. an wen er die Barzahlungen vorgenommen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Unternehmen der Gesellschaft bis 24.04.2013 einen vollkommen anderen Geschäftszweig verfolgte. Gleichzeitig gibt es keiner Unterlagen darüber, wann, an wen und wie Herr ***GesGf5*** die Arbeitnehmeranforderung an die ***7*** Profi Bau GmbH weitergegeben haben soll und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welchem Termin er die Leistungen der ***7*** Profi Bau GmbH bezahlt haben soll. Nachdem Herr ***GesGf5*** nicht einen einzigen Namen einer Person nennen konnte, mit der er Vereinbarungen getroffen oder an die er Zahlungen geleistet haben will, erscheint die behauptete Vorgangsweise absolut unglaubwürdig. Dass man im Rahmen einer mehrjährigen geschäftlichen Verbindung über keinerlei Daten von Personen verfügt, mit denen man regelmäßig in Kontakt getreten sein will, steht im Widerspruch zu sämtlichen wirtschaftlichen Usancen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung.
Aufgrund des Umstandes, dass die ***7*** Profi Bau GmbH einerseits Geschäftsbeziehung mit der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. bestreitet und andererseits in deren Namen nachweislich Scheinrechnungen ausgestellt wurden, erscheint es im Hinblick auf die geschilderten Ungereimtheiten am wahrscheinlichsten, dass auch die Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. auf der Ausstellung von Scheinrechnung über angeblich vermittelte Arbeitnehmer beruht. Dafür spricht auch, dass Herr ***GesGf5*** überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben über den Ablauf der einzelnen Vermittlungstätigkeiten geben und auch keine einzige Baustelle benennen kann, für die er diese Vermittlungsleistung erbracht haben will.
Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die an die ***7*** ***P*** GmbH überwiesenen Akontozahlungen nicht an Verantwortliche der ***7*** Profi Bau GmbH sondern an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in bar übergeben wurden, wobei anzunehmen ist, dass sich der Geschäftsführer der ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. für diese "Gefälligkeit" bezahlen ließ und daher nicht alles an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zurückgab.
Die Schätzung jener Aufwendungen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich für die Entlohnung der nicht angemeldeten Arbeitnehmer entstanden sind, beruht auf den Erfahrungswerten der Finanzverwaltung, die im Rahmen einer Vielzahl von durchgeführten Betriebsprüfungen auf diesen Prozentsatz gestoßen ist. Dieser ergibt auch aus dem Umstand, dass von den Lohnausgaben für einen Arbeitnehmer rund 50% auf "Lohnabgaben" entfallen, und dem einzelnen nicht angemeldeten Arbeiter nur der "Nettolohn" ausbezahlt wird.
6. Betreffend Fremdleistungen ***2*** KG (Tz 7):
Sachverhalt:
Die ***2*** KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2011 gegründet; ihr Komplementär war Herr ***2***, ***Komm6*** war Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 100 Euro. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 05.12.2012, ***AZ14*** wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 63 Insolvenzordnung zurückgewiesen. Die Firma wurde am **.04.2013 amtswegig gelöscht.
Herr ***2*** war in der Zeit vom 22.07.2011 bis 12.10.2012 in Wien gemeldet.
Bei der ***2*** KG waren in der Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 vier Arbeiter gemeldet, wovon drei geringfügig beschäftigt waren, im Juni und Juli 2011 war kein einziger Arbeiter gemeldet. Herr ***Ges*** ***GF*** war als Angestellter vom 10.06.2011 bis 31.10.2011 gemeldet.
Als Leistungsumsätze der ***2*** KG wurden auf dem Konto ***K1*** 26.381,51 Euro, und auf dem Konto ***K2*** 11.686,24 Euro abgerechnet. Davon entfielen auf dem Konto ***K1*** lediglich 9.598,51 Euro auf Bauleistungen, die ab August 2011 erbracht worden sein sollen, die anderen Rechnungen und Zahlungen beziehen sich auf angeblich erbrachte Bauleistungen im Juli 2011, in dem bei der KG keine Arbeitnehmer angemeldet waren. Darüber hinaus wurden am 09.06.2011 und am 21.06.2011 insgesamt 2.500 Euro angeblich in bar - an wen, ist nicht ersichtlich - übergeben.
Auf dem Konto ***K2*** wurden von den verbuchten Leistungen 6.334,25 Euro auf das Konto der KG bzw. an die Sozialversicherung als sogenannte AGH-Zahlungen überwiesen. 4.466,23 Euro bezahlte sich Herr ***Ges*** ***GF*** als Honorar für seine Geschäftstätigkeit aus und wegen angeblicher Mängel der Bauleistungen wurde ein Abstrich in Höhe von 885,76 Euro gemacht.
Von den insgesamt verbuchten Leistungsumsätzen in Höhe von 38.067,85 Euro entfallen Zahlungen in Höhe von 9.598,51 Euro auf Konto ***K1*** und von 6.334,25 Euro auf Konto ***K2*** auf Zahlungen, die tatsächlich überwiesen und für Bauvorhaben ab August 2011 abgerechnet wurden.
Auf Konto ***K1*** entfielen Zahlungen in Höhe von 12.268,00 Euro auf Bauvorhaben, die angeblich in einer Zeit, in der die KG über keine angemeldeten Arbeiter verfügte, ausgeführt worden sein sollen. Von den auf Konto ***K2*** aufgelisteten Leistungsumsätzen wurden tatsächlich nur 6.334,25 Euro überwiesen, der Rest entfiel auf Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. wurde abgeschrieben.
Soweit Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse (sogenannten AGH-Zahlungen) geleistet wurden, wird davon ausgegangen, dass die Leistungen tatsächlich von den Arbeitskräften der ***2*** KG erbracht wurden, und dafür auch die verbuchten Beträge tatsächlich an die ***2*** KG bzw. an die WGKK bezahlt wurden.
Von den verbuchten Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 38.067,85 Euro können nur 16.932,75 Euro einer Plausibilitätskontrolle standhalten. Für die Differenz von 21.135,09 Euro ist festzuhalten, dass 4.466,23 Euro an den Gesellschafter-Geschäftsführer, 885,76 Euro tatsächlich gar nicht und 12.268,00 Euro für Leistungen bezahlt wurden, für die der KG keine eigenen Arbeiter zur Verfügung standen. Es wird daher davon ausgegangen, dass 50% der mit 12.268,00 Euro dotierten Leistungen (= 6.134,00 Euro) für die Entlohnung eigener, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angemeldeter Arbeitnehmer aufgewendet wurden.
Es wird daher davon ausgegangen, dass von den 2011 geltend gemachten Betriebsausgaben lediglich ein Betrag in Höhe von 26.582,00 Euro abzugsfähig ist; der nicht abzugsfähige Betrag in Höhe von 11.486,00 Euro setzt sich folgendermaßen zusammen:
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Entgelt des Geschäftsführers
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4.466,23 Euro
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"Abstrich"
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885,76 Euro
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"überhöhtes Entgelt"
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6.134,00 Euro
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ergibt:
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11.485,99 Euro
Im Hinblick darauf, dass der sogenannte "Abstrich" als außerordentlicher Ertrag verbucht wurde, ist im Rahmen der Gewinnermittlung lediglich ein Betrag in Höhe von 10.600,23 Euro (=11.485,99 Euro - 885,76 Euro) gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen und bezüglich der als "überhöhtes Entgelt" ausgeschiedenen Betriebsausgaben auf folgender Beweiswürdigung:
Der Betrag von 12.268,00 Euro wurde angeblich an die ***2*** KG für in Zeiten erbrachte Leistungen erbracht, in denen ihnen keine offiziell gemeldeten Arbeiter für die Vornahme der bedungenen Leistungen zur Verfügung standen. Es ist auch nicht erkennbar, an wen die Barauszahlungen erfolgt sein sollen. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch die Führung der Geschäfte der ***2*** KG übernommen hatte, und nur davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungserbringung durch nicht angemeldete Arbeitskräfte erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diese selbst beauftragte. Dass er dies als Geschäftsführer der ***2*** KG getan haben will, ist insofern nicht schlüssig als er sich dann die Beträge für die Bezahlung der Arbeiter hätte selbst übergeben müssen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***Ges*** ***GF***, mit den aus der Kassa entnommenen Beträgen von ihm selbst beschäftigte Arbeitskräfte entlohnte, wobei - wie bereits oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass nur die Hälfte der entnommenen Beträge tatsächlich an die Arbeitnehmer ausbezahlt wurde und der Anteil der Lohnnebenkosten beim Gesellschafter-Geschäftsführer verblieb.
Für die Anerkennung der übrigen Zahlungen spricht, dass dafür auch Überweisungen an die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgten und die Beträge auf das Konto der ***2*** KG überwiesen wurden, die in diesen Leistungszeiträumen auch Arbeiter beschäftigte, die in der Lage waren, die übernommenen Aufträge auszuführen. Der Umstand, dass die ***2*** KG keine Abgabenerklärungen erstellte, mag zwar gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sprechen, da er dafür als Geschäftsführer der ***2*** KG wohl auch zuständig gewesen wäre, kann aber nicht als Argument dafür dienen, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin tatsächliche erbrachten Leistungen nicht in der Höhe entlohnt worden wären. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Entlohnung der Leistungen überhöht gewesen wäre.
7. Betreffend Fremdleistungen ***9*** (Tz. 9)
Sachverhalt:
Bei den von Herrn ***9*** erbrachten Leistungen handelt es sich um Bauleistungen.
Beweiswürdigung:
Die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt und ist damit nicht mehr strittig.
8. Betreffend Lager ***Adr6*** (Tz. 19)
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin mietete von der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers Räumlichkeiten an, die im Wesentlichen dazu dienten, eigenen Arbeitnehmern bzw. auch Arbeitnehmern von Subunternehmen als Übernachtungsmöglichkeit zu dienen. Die Räumlichkeiten wurden keinesfalls vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner Familie privat genutzt.
Obwohl die dafür bezahlten Entgelte netto abgerechnet wurden, brachte die Beschwerdeführerin Vorsteuerbeträge in Abzug.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Außenprüfung und folgender Beweiswürdigung:
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103254/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2020
- Stammnummer
- 140569
- Gültig
- 23.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF