Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103254/2020
Baugewerbe: Tatsächliche Erbringung von Leistungen durch Subunternehmen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103254/2020vom 23.03.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. September 2017 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. Juni 2017 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2014, Steuernummer 12-390/5622, zu Recht erkannt:
I. a. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
b. Der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
a) Außenprüfung:
Der Geschäftszweig der beschwerdeführenden GmbH besteht im Innenausbau und Trockenbau. Im Rahmen einer unter anderem Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 umfassenden Prüfung gemäß § 99 Finanzstrafgesetz wurden u.a. - soweit in der Beschwerde bekämpft und für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Interesse - folgende Feststellungen getroffen (die angeführten Tz entsprechen den Textziffern im Bp-Bericht):
1. (Tz 2) Fremdleistungen allgemein
Von der Beschwerdeführerin seien in den Körperschaftsteuererklärungen Aufwendungen für Fremdpersonal und eigenes Personal in folgender Höhe angegeben worden:
[Grafik]
Der Steuerberater der beschwerdeführenden GmbH, habe dazu ausgeführt, dass ihr Geschäftsführer, Herr ***GF***, speziell bei neuen Subunternehmen die bei ihm vorstellig würden, sehr genau auf die Vorlage des Firmenbuchauszuges, der Gewerbeberechtigung, dem Vorhandensein von Steuer- und UID-Nummer und dem Eintrag in der HFU-Liste achte. Es käme natürlich in der Praxis auch immer wieder vor, dass Subunternehmen gerade erst gegründet worden seien, und die Steuer- oder UID-Nummer noch gar nicht vorhanden seien, der Subunternehmer aber verspreche, diese nachzureichen. In einigen wenigen Fällen käme es dann schlichtweg vor, dass darauf letztlich vergessen werde oder gar keine UID-Nummer erteilt werde. Die Leistung sei aber trotzdem mittlerweile schon längst erbracht worden, und natürlich habe der Leistungserbringer auch Anspruch auf Entgelt.
Besonderes Augenmerk habe Herr ***GF*** bei den "Jungunternehmen" auf die HFU-Liste gelegt: Grundsätzlich würden an diese keine Barzahlungen erfolgen, sondern Überweisungen getätigt; gleichzeitig fänden sich in der Buchhaltung auch die Überweisungen an die Krankenkasse im Rahmen der AGH-Regelung.
Eine genaue Überprüfung dieser Aussage habe ergeben, dass lediglich für zwei Unternehmen, nämlich die ***1*** Trockenbau GmbH (für alle drei Rechnungen in sehr geringer Höhe) und für die ***2*** KG (lediglich für eine Rechnung von insgesamt 11 Rechnungen) Zahlungen an die Krankenkasse geleistet worden seien.
Weiters habe der Steuerberater argumentiert, dass die Subunternehmen nicht nur mit eigenem Personal, sondern auch mit Fremdpersonal gearbeitet hätten, so dass die Überprüfung, ob diese Personal angemeldet hätten, nicht annähernd ausreiche, eine Aussage darüber zu treffen, ob das Unternehmen in der Lage gewesen sei, die Leistungen zu erbringen. Es müsse der jeweilige Inhaber/Geschäftsführer über seine persönlichen Leistungen befragt und die Buchhaltung samt Grundaufzeichnungen des Subunternehmens genau analysiert werden, ob er seinerseits Subunternehmer beschäftigt habe.
Dem müsse entgegengehalten werden, dass bei einem Teil der Subunternehmer niemand von der Geschäftsleitung in Österreich aufhältig sei und daher auch nicht befragt werden könne, andererseits aber auch keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, so dass nicht festgestellt werden könne, ob Subunternehmer beschäftigt worden seien.
Teilweise seien die Inhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer vorgeladen und einvernommen worden. Das Ergebnis dieser Einvernahmen werde bei den einzelnen Gesellschaften angeführt.
Nach Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu "Briefkastenfirmen", die Unmöglichkeit einer funktionslosen Firma, Leistungen zu erbringen, und unter welchen Voraussetzungen von der Existenz einer Firma auszugehen sei, und der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates bezüglich Nachweisbarkeit einer Geschäftstätigkeit hielt die Prüferin fest, es sei besonders auffällig, dass einige Mitarbeiter wenige Monate bei der GmbH, dann ein oder zwei Monate bei der ***3*** Trockenbau GmbH geringfügig beschäftigt gewesen seien und nebenbei Arbeitslosengeld erhalten hätten.
Zu den einzelnen Subunternehmen wurden folgende steuerliche Feststellungen getroffen:
2. (Tz 3) Fremdleistungen ***4*** GmbH:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH sei aufgefordert worden, die Grundaufzeichnungen zu den Leistungen der ***4*** GmbH vorzulegen.
Dazu sei nur ausgeführt worden, dass auf zwei Baustellen gearbeitet worden sei, dass es sehr schleppend und mühsam funktioniert habe und die Leute oft gewechselt hätten, und die Leistung auch immer verspätet geliefert worden sei.
Folgende Unterlagen seien vom steuerlichen Vertreter am 27.9.2016 per Mail übermittelt worden:
Werkvertrag vom 30.11.2012 für das Projekt ***P1*** über 67.000,00 Euro, als Zahlungsziel sei angegeben worden: 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% Deckungsrücklass und 5% Haftungsrücklass
Firmenbuchauszug vom 11.01.2013
HFU-Liste Eintragung vom 07.03.2013
Gewerbeanmeldung: Güterbeförderung und Überlassung von Arbeitskräften vom 11.04.2013
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2013
unleserliche Ausweiskopie
Auf die angesprochenen Ungereimtheiten, wie dass der Firmenname ***4*** GmbH im Firmenbuch erst am 10.01.2013 eingetragen worden sei, die Rechnungen an die beschwerdeführende GmbH aber schon ab 30.11.2012 mit diesem Namen ausgestellt worden seien, sei nicht eingegangen worden.
Der Gesellschafter der ***4*** GmbH, ***4***, sei nur in der Zeit von 23.11.2012 bis 21.10.2013 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen.
Ergänzend werde ausgeführt:
Die Unterschrift auf dem Werkvertrag stimme nicht mit der Musterfirmenzeichnungserklärung im Firmenbuch überein, es seien nicht einmal auf den am gleichen Tag ausgestellten Unterlagen (einerseits Auftrag Trockenbauarbeiten, andererseits Zusammenstellung Auftrag) idente Unterschriften
In den ausgestellten Rechnungen würden für das Bauvorhaben ***P2*** Facharbeiterstunden für jede Woche abgerechnet, es könne sich daher nicht um ein Werk handeln, sondern um Arbeitskräfteüberlassung. Dazu seien jedoch keinerlei Grundaufzeichnungen, wie Stundenlisten der Arbeiter, Ausweiskopien der eingesetzten Arbeiter, etc. vorgelegt worden. Die Zahlungen seien ausschließlich aufgrund der vorgelegten Rechnungen erfolgt.
Der Finanzverwaltung liege gerade in diesem Fall umfangreiches Kontrollmaterial vor, u.a. Rechnungen an andere Unternehmen, die insgesamt sieben verschiedene Erscheinungsbilder aufwiesen und auf denen unterschiedliche Bankkonten und auch andere E-Mail-Adressen angeführt seien. Interessanterweise sei nur auf einer Rechnungsart eine Telefonnummer angeführt.
Der Firmenwortlaut habe bis 10.01.2013 ***5*** GmbH gelautet, daher hätten die Rechnungen von Dezember 2012 gar nicht mit dem Firmenwortlaut ***4*** GmbH ausgestellt werden können.
Erhebungen der Finanzpolizei hätten ergeben, dass an der Adresse ***PZ1***, Hadikggasse 36/1, keinerlei Hinweis auf die ***4*** GmbH hätten vorgefunden werden können. Der handelsrechtliche Geschäftsführer sei auch an seiner Meldeadresse nicht erreichbar gewesen (Postkasten überfüllt, aber niemand kenne ihn). Aus diesem Grund sei die Firma ab 29.11.2012, ab der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ***4***, als Betrugsfirma einzustufen. Die Finanzpolizei habe festgestellt, dass mehrere unbekannte Personen den GmbH-Mantel zur Erstellung von Deckungsrechnungen und zur Anmeldung von Dienstnehmern verwendet hätten.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***4*** GmbH hätte auch an seiner Meldeadresse nicht ausfindig gemacht werden können. Die angegebene Türnummer 4 existiere an dieser Adresse nicht. Eine Anfrage bei der Hausverwaltung habe ergeben, dass es tatsächlich kein Top 4 gebe, und weder Herr ***4*** noch sein Unterkunftgeber der Hausverwaltung bekannt seien. Daher handle es sich sowohl beim Firmensitz, als auch bei der Meldeadresse um Scheinadressen.
Im Notariatsakt sei festgehalten worden, dass ***4*** nicht der deutschen Sprache mächtig sei und ein Dolmetsch für die slowakische Sprache hätte hinzugezogen werden müssen.
Im Vertrag für die Baustelle ***P1*** sei ausdrücklich die Zahlung mit Skontoabzug oder 30 Tage netto vereinbart worden. Die Zahlungen der Rechnungen vom November 2012 seien erst im April 2013 erfolgt, die vom Dezember 2012 erst im Mai 2013. Es sei eher unwahrscheinlich, dass Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto erst vier Monate später bezahlt würden. Auch das lege den Verdacht nahe, dass die Rechnungen nicht zum Rechnungsdatum ausgestellt, sondern nachträglich Deckungsrechnungen ausgefertigt worden seien.
Aus allen diesen Gründen gehe das Finanzamt davon aus, dass von der ***4*** GmbH keine Leistungen erbracht worden seien.
Daher werde der Aufwand zu 50 % als Lohnzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung berücksichtigt und 50 % als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH hinzugerechnet.
Daraus ergebe sich eine Gewinnerhöhung für 2012 von 12.736,00 Euro.
3. (Tz 4) Fremdleistungen ***1*** Trockenbau GmbH:
Folgende Unterlagen seien vorgelegt worden:
Vereinbarung über Projekte auf verschiedenen Baustellen bis Jahresende, September 2014 bis Ende Dezember 2014 über 150 Stunden
Regiestunden Facharbeiter (20,00 Euro/Std., also insgesamt 3.000,00 Euro, Zahlungsziel 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% DRL, 5 %HRL
Rechnung 11/2016 vom 21.3.2016 mit Schlussrechnungsprotokoll, auf dem angeführt sei, dass diese Rechnung mit Skonto am 05.04.2016 und ohne Skonto am 22.04.2016 fällig sei
Auszug Gewerberegister vom 14.07.2014 über das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" seit 01.07.2014
Daten des Steuerkontos vom 16.09.2014 von der ***15*** Buchhaltungs OG
Firmenbuchauszug vom 22.05.2014
Rechnung 02/2014 vom 07.09.2014 über 840,00 Euro mit dem Vermerk "25% für die AGH" und der Stempel "BEZAHLT" angebracht seien. Bei UID-Nr. sei vermerkt: Neu
Rechnung 03/2014 vom 070.9.2014 über 1.120,00 Euro mit dem Vermerk "für die AGH" und der Stempel "BEZAHLT"; noch immer UID-Nr.: Neu
Rechnung 05/2014 vom 20.12.2014 über 360,00 Euro, auf der die Stundenanzahl korrigiert und 50,00 Euro Qualitätsabzug vermerkt seien. UID-Nr.: ATU68924738, diese sei ab 16.09.2014 gültig
Auftrag ***P3*** vom 01.02.2016 mit Zahlungsziel: 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10 % DRL, 5% HRL; Regiestunde Facharbeiter 20,00 Euro. Die darauf enthaltene Unterschrift stimme nicht mit den im Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnungen der Gesellschafter überein.
Der einzige in Österreich noch aufhältige/gemeldete Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1*** Trockenbau GmbH, ***GF1***, sei vorgeladen und zum Sachverhalt und der Geschäftsbeziehung mit der beschwerdeführenden GmbH befragt worden. Die Vorladung sei von der Post mit dem Vermerk "Nicht behoben" an das Finanzamt retourniert worden. ***GF1*** sei am Tag der Einvernahme telefonisch kontaktiert worden und habe angegeben, dass er den Termin vergessen habe und sich im Ausland aufhalte. Zum neu vereinbarten Termin sei er aber termingerecht erschienen.
In seiner Aussage als Zeuge habe Herr ***GF1*** angegeben, dass er mit dem Gesellschafter/Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH schon "ein paar kleine Termine und Arbeiten gehabt" habe. Er habe auch ausgeführt, dass er bereits seit 1990 im Trockenbau beschäftigt sei und vor 2 oder 3 Jahren probiert habe, mit einem Bekannten eine Firma zu gründen. Er sei erst im März 2014 in Österreich gemeldet gewesen, der Gesellschaftsvertrag sei bereits im Februar 2014 erstellt und unterschrieben worden. Dazu habe er ausgesagt, dass er öfter zwischen Österreich und Kroatien unterwegs sei und bei der Firmengründung in Österreich gewesen sei. Von den anderen Gesellschaftern habe er nur ***Ges1*** gekannt, der Trauzeuge eines Verwandten gewesen sei; dieser habe die anderen Gesellschafter ***Ges11*** und ***Ges111*** in die Gesellschaft mitgebracht. Zu Beginn hätten sie für eine andere Firma gearbeitet, dort aber nur Probleme gehabt. Da hätten die anderen aufhören wollen und seien einfach aus Wien verschwunden. Daraufhin habe er ***A*** und ***B*** ***C***, die er schon aus Zagreb kenne und ***D***, den er aus seiner Gegend in Bosnien kenne, zu Gesellschaftern gemacht.
Laut Aussage von ***GF1*** hätten nur die vier Gesellschafter auf den Baustellen gearbeitet, sonst keiner. Das Werkzeug hätten sie selbst mitgebracht, manchmal sei es von der beschwerdeführenden GmbH genommen worden; das Material sei von der beschwerdeführenden GmbH gekommen.
Am nächsten Tag habe Herr ***GF1*** folgende Unterlagen gebracht:
Rechnungen 02/2014 vom 07.09.2014 einmal im Original und einmal mit den Anmerkungen der beschwerdeführenden GmbH, dazu
Stundenaufstellung der Gesellschafter ***Ges1***, ***GF1***, ***Ges11*** und ***Ges111***, die am 05.08. und 06.08.2014 im Hotel ***X*** insgesamt 42 Stunden tätig gewesen seien. Unterfertigt sei die Stundenaufstellung auf Seite des Auftraggebers unleserlich und auf Seite der Firma ***1*** mit einer ebenfalls unleserlichen Unterschrift, die jedenfalls nicht mit der im Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnung eines Gesellschafters übereinstimme.
Rechnung Nr. 03/2014 vom 07.09.2014, einmal im Original und einmal mit den Anmerkungen der beschwerdeführenden GmbH, dazu Stundenaufstellung der Gesellschafter ***Ges1***, ***GF1***, ***Ges11*** und ***Ges111***, die vom 20.08. bis 22.08.2014 in der ***Y*** insgesamt 56 Stunden tätig gewesen seien. Unterfertigt sei die Stundenaufstellung auf Seite des Auftraggebers mit einem Stempel der beschwerdeführenden GmbH unleserlich und auf Seite der Firma ***1*** mit einer ebenfalls unleserlichen Unterschrift, die jedenfalls nicht mit der im Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnung eines Gesellschafters übereinstimme.
Rechnung Nr. 05/2014 vom 20.12.2014 nur mit den Anmerkungen der beschwerdeführenden GmbH, dazu Stundenaufstellungen der Gesellschafter ***B*** ***C*** und ***A*** ***C***, die am 20.11.2014 am Schottenring insgesamt 17 Stunden tätig gewesen seien. Unterfertigt sei die Stundenaufstellung auf Seite des Auftraggebers unleserlich und auf Seite der Firma ***1*** mit einer ebenfalls unleserlichen Unterschrift, die jedenfalls nicht mit der im Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnung eines Gesellschafters übereinstimme.
Aus allen diesen Gründen gehe das Finanzamt davon aus, dass von der ***1*** Trockenbau GmbH keine Leistungen erbracht worden seien. Daher werde der Aufwand zu 50 % als Lohnzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung berücksichtigt und 50 % als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH hinzugerechnet.
Die Betriebsausgaben 2014 würden dementsprechend um 1.160,00 Euro gekürzt.
4. (Tz 5) Fremdleistung ***3*** Trockenbau GmbH:
Die ***3*** Trockenbau GmbH sei am 23.05.2012 gegründet worden. Als Firmensitz sei die Büroadresse der Beschwerdeführerin eingetragen, die auf den Rechnungen angeführte Telefon- und Fax-Nummer sei ident mit denen der Beschwerdeführerin gewesen.
Am 07.08.2013 sei der Firmensitz nach ***Adr3***, verlegt worden. Dieses Büro befindet sich im Besitz von ***GF*** ***E***, der Gattin des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.
Ebenso seien die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** Trockenbau GmbH, ***Ges3*** und ***GesGf3*** in der Zeit vom 18.04.2012 bis 24.07.2014 in der Wohnung von ***GF*** ***E*** in ***AdrE***, polizeilich gemeldet gewesen.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** Trockenbau GmbH, ***Ges03*** (2009-2010) und ***GesGf03*** (01.08.2013-05.12.2014) seien bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, und es seien für sie Lohnzettel abgegeben worden.
Der Steuerberater der ***3*** Trockenbau GmbH vertrete auch die Beschwerdeführerin.
Von der ***3*** Trockenbau GmbH seien für verschiedene Bauvorhaben entweder Regiestunden "Facharbeiter" zu einem Stundenpreis von 25,00 Euro im Jahr 2012 und 26,00 Euro oder 28,00 Euro im Jahr 2013, oder Pauschalbeträge verrechnet worden.
Im Jahr 2012 sei von der ***3*** Trockenbau GmbH für ***GF*** ***Ges***, dem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23.08.-31.12.2012 [erg.: ein Lohnzettel] abgegeben worden.
Insgesamt seien von der Beschwerdeführerin folgende Fremdleistungen der ***3*** Trockenbau GmbH verbucht worden:
2012 37.865,23 Euro
2013 104.519,28 Euro
2014 95.811,20 Euro
Obwohl die Firma neu gegründet worden sei, seien keine AGH-Zahlungen abgeführt worden.
Dazu seien von ***GF*** ***Ges*** am 27.09.2016 folgende Unterlagen vorgelegt worden:
-Auftrag vom 05.02.2016 für ***Baust1*** über 2.925,00 Euro, Zahlungsbedingungen 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10 % DRL, 5% HRL
-Auftrag vom 14.01.2013 für ***Baust2***, über 28.000,00 Euro, Zahlungsbedingungen 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% DRL, 5% HRL
- Auftrag vom 11.10.2013 für ***Baust3*** über 23.433,52 Euro, Zahlungsbedingungen 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% DRL, 5% HRL
- Auszug aus dem Gewerberegister ab 10.09.2012, gew. GF ***GF*** ***Ges***
- Firmenbuchauszug vom 14.08.2012
- Jahreswerkvertrag über Trockenbauarbeiten für versch. Projekte in Wien Jänner-Dezember 2016 laut beiliegendem Leistungsverzeichnis, welches aber nicht vorgelegt worden sei, über insgesamt 64.960,00 Euro
- Werkvertrag vom 10.02.2014 über Trockenbauarbeiten (Montage, Spachtelung, etc). Textteil: "Es wird hiermit einvernehmlichfestgestellt, dass der Auftragnehmer für den Autraggeber nicht regelmäßig tätig ist."- Personalunterlagen für:
***Ges3***: Ausweiskopie, Anmeldebescheinigung vom 06.12.2013, ZMR vom 18.04.2012, Extrait de l'acte de NAISSANCE
***Arb1***: ZMR vom 18.04.2012, Ausweiskopie
***Ges03***: Ausweiskopie, ZMR vom 18.04.2012
Von der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer - ***Ges03***, ***Arb1***, ***GesGf03***, ***Ges3*** und ***GF3***, nur zeitweilig in Österreich als wohnhaft gemeldet gewesen seien und keine Einkünfte erklärt hätten.
Es widerspreche jeglicher wirtschaftlichen Gepflogenheit, dass aktive Geschäftsführer eines Unternehmens sich nicht in Österreich aufhielten und keinerlei Einkünfte für ihre Tätigkeit erhalten würden.
Auffällig sei außerdem, dass alle Arbeitnehmer der ***3*** Trockenbau GmbH in den Jahren 2013 und 2014 nur geringfügig ein bis drei Monate, einige Monate bei der Beschwerdeführerin angemeldet und den Rest arbeitslos gemeldet gewesen seien.
Die in Österreich noch gemeldeten GF ***GesGf03*** und ***Ges3*** seien vorgeladen und als Zeugen einvernommen worden. Da beide nicht der deutschen Sprache mächtig gewesen seien, sei eine Dolmetscherin für serbisch hinzugezogen worden.
Dazu wurde von ***GesGf03***, dessen Wohnanschrift auch die Firmenadresse der Beschwerdeführerin sei, Folgendes ausgesagt:
Er kenne ***GF*** ***Ges*** schon länger aus Bosnien und habe eine Firma gründen wollen. Sämtliche Papiere habe ***GF*** ***Ges*** gemacht, man habe ihn wegen der Konzession als Meister in die Firma genommen.
Betreffend übereinstimmende Telefon- und Fax-Nummern habe der Zeuge ausgesagt, dass ***GF*** dort abgehoben habe und sich für beide Firmen gemeldet habe.
***GF*** ***Ges*** habe auch die Rechnungen der ***3*** Trockenbau GmbH geschrieben, weil der Zeuge kein Deutsch spreche. Er und der Steuerberater hätten alles gemacht. Wie der Steuerberater heiße, wisse ich nicht, auch nicht, wo er zuhause sei, er sei in die Firma gekommen.
Auf der Baustelle sei ***GF*** weisungsbefugt gewesen, er sei in der Früh gekommen, habe den Aufgabenbereich gezeigt und am Nachmittag kontrolliert. Wenn etwas nicht gepasst habe, hätten es der Zeuge und seine Mitarbeiter in Ordnung bringen müssen. ***GF*** sei als gewerberechtlicher GF der ***3***, als Konzessionär der ***3*** und auch als sein eigener Auftraggeber als GF der Beschwerdeführerin aufgetreten.
***Ges3*** sei zum gleichen Sachverhalt befragt worden und habe als Zeuge Folgendes ausgesagt:
***GF*** habe ihm geholfen, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten. Er habe seiner Firma die Arbeit gegeben, er habe die Rechnungen geschrieben. Er und seine Mitarbeiter hätten viel gearbeitet, ***GF*** habe alles für ihn erledigt. Er habe sich nicht ausgekannt, wie man Rechnungen ausstelle. Er habe die Versicherung bezahlt. Wie die Aufträge zustande gekommen seien, wisse er nicht.
***GF*** sei in Bosnien an sie herangetreten und habe gesagt, er könne ihnen Arbeit in Österreich geben, aber sie müssten eine Firma gründen, weil er schon so viele Angestellte habe.
Zur Vertretung der Firma als GF gemeinsamt mit ***Arb1*** habe er ausgesagt, dass ***Arb1*** nur hin und wieder nach Österreich gekommen sei. Sie hätten die Firma nicht nach außen vertreten, das sei ***GF*** gewesen. Dieser habe ihnen gesagt, wo sie arbeiten müssten, er habe auch die Aufträge organisiert und die Kontakte zu den Firmen hergestellt. Wenn er auf die Baustelle gegangen sei, habe er nicht gewusst, wie und an wen die Rechnungen gestellt werde.
Zur Auftragsvergabe habe ***Ges3*** ausgeführt, dass er die Unterlagen vorlege, die er von ***GF*** am Samstag, den 16.04.2016, im Büro bekommen habe. Als er die Vorladung bekommen habe, habe er ***GF*** angerufen und gefragt, was er machen solle. Dieser habe ein Treffen vorgeschlagen, bei dem er ihm die Unterlagen übergeben habe. Das Büro der ***3*** Trockenbau GmbH am ***Adr3*** habe er schon gesehen, ob es dort Unterlagen gebe, wisse er nicht. Dort wohne ***GesGf03***, dort sei kein Büro, nur ein Schreibtisch, keine Papiere, kein Computer, die Unterlagen seien wohl bei ***GF*** im Büro.
Der Steuerberater sei für beide Firmen derselbe, er wisse nicht, wie dieser heiße. Ein kleiner Mann mit Glatze und Brille.
Zu den Mitarbeitern, mit denen die Aufträge durchgeführt worden seien, sei in der Niederschrift festgehalten worden, dass er mit den anderen Gesellschaftern die Arbeiten gemacht habe. ***GF*** habe den Auftrag gegeben, wo und was gearbeitet werde.
Der Zeuge schreibe seine eigenen Arbeitszeiten auf, er schreibe die Baustelle, die Zeiten und die Gesamtstunden auf. Die Stundenliste habe er ***GF*** gegeben, eine Kopie habe er nicht gemacht. Einmal im Monat habe er seine Liste abgegeben, ***GF*** habe diese kontrolliert, ihnen eine Stundenbestätigung und das ihnen zustehende Gehalt mit seiner Unterschrift übergeben. Bezahlt sei mit Banküberweisung worden, im Buchungstext sei die ***3*** genannt worden.
Dazu sei ein Zettel für den Leistungszeitraum Februar 2015 vorgelegt worden, mit Namen, für 156 Gesamtstunden für 9,00 Euro, gesamt 1.404,00 Euro; Banküberweisung gesamt 1.000,00 Euro, Auszahlungsbetrag bar 404,00 Euro. Auf den vorgelegten Kontoauszügen seien die Bankeingänge der ***3*** Trockenbau GmbH mit Geschäftsführer-Abgaben und dem Zeitraum gebucht worden.
Von der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass diese Geschäftsführerbezüge nicht erklärt worden seien.
Als rechtliche Würdigung wurde angeführt:
Nach Aussagen der Gesellschafter sei ***GF*** ***Ges*** allein für sämtliche Belange der ***3*** Trockenbau GmbH verantwortlich. Er bringe die Aufträge, teile das Personal ein, schreibe die Rechnungen und führe die Zahlungen durch.
Es sei nicht glaubwürdig, dass die Zahlungsbedingungen 7 Tage 5%, 14 Tage 3% und 30 Tage netto vereinbart worden sein sollen und trotzdem kein Skonto abgezogen worden sei, obwohl die Rechnungen teilweise am gleichen Tag bezahlt worden seien. Andererseits seien Rechnungen 3 bis 4 Monate später überwiesen worden, was auch nicht glaubhaft erscheine. Dieses Konstrukt erwecke den Anschein, dass es sich hier sehr wohl um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handle, und diese Tatsache durch die Gründung der ***3*** Trockenbau GmbH verschleiert werden sollte. Die GF der ***3*** Trockenbau GmbH seien nach Stunden zu je 9,00 Euro abgerechnet worden, der Rest sei beim faktischen Machthaber, ***GF*** ***Ges***, verblieben.
Aus diesem Grund werde aus Vereifachungsgründen die Hälfte der Rechnungen als Lohn bei der Lohnsteuer-Prüfung berücksichtigt und die andere Hälfte als verdeckte Ausschüttung an ***GF*** ***Ges***, der auch der gewerberechtliche GF der ***3*** Trockenbau GmbH sei, gewertet.
Die Betriebsausgaben würden daher in folgender Höhe gekürzt:
|
Jahr
|
2012
|
2013
|
2014
|
Betriebsausgabenkürzung
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18.932,62 Euro
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52.259,64 Euro
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47.905,60 Euro
5. (Tz 6) Fremdleistungen ***6*** Unternehmensbeteiligungs- und Handelsges.m.b.H:
Für dieses Unternehmen seien die Gewerbe Kfz-Mechaniker und Handelsgewerbe angemeldet. Es werde vom selben Steuerberater wie die Beschwerdeführerin vertreten.
In den Jahren 2010 bis 2012 seien Rechnungen an die Beschwerdeführerin für "Büropauschale, BH vor und aufbereiten und LV" in Rechnung gestellt worden. Ab 2012 seien auch noch Rechnungen für Trockenbauarbeiten mit Regiestunden für Facharbeiter oder Pauschale in Rechnung gestellt worden. In den UVA seien keine Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 gemeldet worden, lediglich in den Jahreserklärungen für 2012 und 2013 seien diese erklärt worden. Dazu habe der Steuerberater ausgeführt, dass die ***6*** Unternehmensbeteiligungs u. Handelsgesellschaft m.b.H. die UVA selbst melde und es dem GF nicht bekannt gewesen sei, dass er Bauleistungen extra melden müsse. Die Jahreserklärungen seien dann von der Kanzlei ("richtig") erstellt worden.
Die unterschiedlichen Erscheinungsbilder der Rechnungen bei Büropauschale und Trockenbautätigkeit erklärte der Steuerberater damit, dass die Werkstattrechnungen mit dem Programm EWM-Standard erstellt würden, welches aber keine abweichenden oder ergänzenden Texte zulasse. Aus dem Vorgängerprogramm würden nur mehr die Bürodienstleistungen fakturiert, weil die Maske vorhanden sei und die Rechnungen für die Trockenbauarbeiten in Word geschrieben würden.
Folgende Unterlagen seien von ***GF*** vorgelegt worden:
Am 27.09.2016 per Mail vom Steuerberater:
- Auftrag ***Baust4*** vom 2.12.2012 Pauschale 22.000,00, 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% DRL, 5% HRL
- Rechnungen für 2013 und 2014
-Vereinbarung Trockenbauarbeiten versch. Baustellen vom 10.08.2012
- Zahlungsbetätigungen Barzahlungen
Am 06.03.2017 seien von ***GF*** ***Ges*** im Zuge der Beschuldigtenvernehmung folgende Unterlagen persönlich überbracht worden:
- Werkvertrag ***Baust4***
- Firmenbuchauszug vom 21.07.2010
- Stundenaufstellungen LW 32-52 2014, Name der leistenden Firma ***7*** (=Subunternehmen von ***6***), unterschrieben von ***GF***
Für die Fremdleistungen im Jahr 2012 seien weder von ***GF*** ***Ges***, noch von der ***6*** Grundaufzeichnungen vorgelegt worden.
Folgende Rechnungen seien für Trockenbau von der Beschwerdeführerin verbucht worden:
2012: 20.007,00 Euro
2013: 97.896,00 Euro
2014: 80.028,00 Euro
Die Rechnungen für Trockenbau seien ausnahmslos bar am Tag der Rechnungsausstellung bezahlt worden. Trotzdem sei der im Vertrag vereinbarte Skonto nicht in Abzug gebracht worden. Es sei absolut unglaubwürdig, dass ein Unternehmen diesen Skonto, der nicht unbeträchtlich sei (im Jahr 2012 betrage der Skonto 1.000,35 Euro, im Jahr 2013 4.894,80 Euro und im Jahr 2014 4.001,14 Euro) nicht in Anspruch nehme.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Vorgehensweise sei, dass auf den vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht die ***6*** angeführt sei, sondern die ***7***, das von ***6*** beauftragte Subunternehmen.
Für die Außenprüfung stelle sich die Frage, wieso ***GF*** ***Ges*** bei ***6*** 39,00 Euro/Std bezahlen sollte, wenn das ihm bekannte Subunternehmen um 30,00 Euro fakturiere?
In seiner Aussage als Zeuge habe Herr ***GesGf5***, der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***6*** Unternehmensbeteiligung u. Handelsges.m.b.H. ausgesagt, dass er mit der ***7*** eine Geschäftsbeziehung gehabt habe, es aber keinen Vertrag gebe. Er habe sich mit ***GF*** ***Ges*** getroffen, der ihm einen Zettel gegeben habe, damit die Arbeiter wüssten wo sie hinfahren sollten und ihre Stunden aufzeichnen. Er habe nicht kontrolliert, wer die Arbeiter seien und wo diese angestellt oder angemeldet gewesen seien. Er habe das aus Datenschutzgründen nicht gekonnt. Im Internet habe er nichts herausgefunden. Der Arbeiter nehme dann die Unterlagen mit zur ***7***, diese rechnet dann mit ihm, der ***6***, ab und erstelle eine Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon mit ***GF*** abgerechnet und das Geld von ihm erhalten.
Auf die Frage, warum das Erscheinungsbild der Rechnung unterschiedlich zum Büropauschale sei, habe er ausgesagt, dass ihm ein Angestellter der Kanzlei des Steuerberaters den Inhalt der Rechnung, die als Anlage 4 der Niederschrift beigefügt sei, gesendet habe und er dieses nur mehr in sein Formular eingefügt habe.
Eine Überprüfung der Unternehmenskette habe ergeben, dass die ***7*** ***P*** GmbH die an die ***6*** gestellten Rechnungen nicht in die UVA aufgenommen habe. Dem Finanzamt vorliegende Rechnungen an andere Unternehmen hätten ein vollkommen anderes Erscheinungsbild, es sei eine andere Kontonummer und eine andere E-Mail-Adresse angegeben.
Gem. § 21 Abs. 1 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Weder ***GesGf5*** von der ***6*** noch ***GF*** ***Ges*** hätten sich von der Identität der Arbeiter überzeugt, oder wo diese angemeldet gewesen seien.
In diesem Fall seien die Arbeiter, die von der ***7*** an die ***6*** und dann weiter an die Beschwerdeführerin fakturiert wurden, nach Ansicht der Außenprüfung der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung seien 50 % des Aufwandes als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und 50 % als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter heranzuziehen.
Die Betriebsausgaben würden daher in folgender Höhe gekürzt:
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Jahr
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2012
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2013
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2014
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Betriebsausgabenkürzung
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10.003,50 Euro
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48.948,00 Euro
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40.014,00 Euro
6. (Tz 7) Fremdleistungen ***2*** KG:
Die Gesellschaft sei mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2011 gegründet worden, der unbeschränkt haftende Gesellschafter sei ***Kompl6***, geb. ***Datum2***, der Kommanditist sei ***Komm6***, geb. ***Datum3*** mit einer Haftsumme in Höhe von 100,00 Euro.
Als Geschäftszweig sei im Firmbuch Handelsgwerbe und Reinigung eingetragen. Es liege aber weder für die ***2*** KG, noch für einen der Gesellschafter eine Gewerbeberechtigung vor. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter ***Kompl6*** sei in der Zeit von 31.01.2011 bis 09.07.2011 und von 22.07.2011-12.10.2012 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen und habe daher nicht für eine Einvernahme von der Finanzbehörde vorgeladen werden können.
Im Zeitraum 20.06.2011-14.09.2011 seien insgesamt acht Rechnungen von der ***2*** KG an die Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt 26.381,51 Euro ausgestellt worden. Auf den Rechnungen sei unter der UID-Nr. angegeben: Neu. Tatsächlich sei bis zum heutigen Tag keine UID vergeben worden. Von den acht Rechnungen sei nur für zwei Rechnungen eine Zahlung für die AGH geleistet worden.
Von ***GF*** ***Ges*** seien am 06.03.2017 folgende Unterlagen vorgelegt worden:
- Auftrag ***Baust5*** vom 20.6.2011, also zu einem Zeitpunkt, wo ***Kompl6*** nicht in Österreich gemeldet gewesen sei, mit Zahlungskondition 7 Tage 5%, 14 Tage 3%, 30 Tage netto, 10% DRL, 5% HRL
- Kopie Ausweis
- ZMR vom 22.07.2011
- FB-Auszug vom 14.06.2011
- Aufmass ***Baust6*** "Fertig-Montage ohne Spachtelung Angebot pauschal 26.000,00 Euro"
Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien insgesamt vier Arbeiter gemeldet gewesen, diese jedoch nur kurzfristig. Außerdem sei ***GF*** ***Ges*** als Angestellter in der Zeit von 10.06.2011 bis 31.10.2011 angemeldet gewesen. Es sei jedoch lediglich für einen der Arbeiter ein Lohnzettel für die Zeit vom 01.08.-31.10.2011 mit insgesamt 3.933,87 Euro Bemessungsgrundlage abgegeben worden.
Auf der Rechnung Nr. 20111101/Schlußrechnung vom 07.11.2011 über das Bauvorhaben ***Baust6***, seien Löhne für Herrn ***GF*** für August, September und Oktober mit insgesamt 2.451,99 Euro in Abzug gebracht worden. Diese seien jedenfalls von ***GF*** ***Ges*** nicht in seine Steuererklärung aufgenommen, sondern lediglich GF-Bezüge in Höhe von 23.800,00 Euro zzgl. zwei Lohnzettel von ***Z***.
Da von ***GF*** ***Ges*** nicht einmal die Grunderfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt worden seien, wie UID-Abfrage Stufe 2, Abfrage Gewerberegister, der unbeschränkt haftende Gesellschafter teilweise gar nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, ***GF*** ***Ges*** auch noch bei dieser Gesellschaft angemeldet gewesen sei, aber kein Lohnzettel für ihn ausgestellt worden sei und er diese Einkünfte auch nicht erklärt habe, würden 50% des Aufwands als Lohnzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung berücksichtigt und 50% stellten eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der Beschwerdeführerin dar.
Daraus ergebe sich eine Gewinnerhöhung 2011 von 13.190,76 Euro.
7. (Tz 9) Fremdleistungen ***9***
Im Zeitraum 06-12/2014 seien von ***9*** insgesamt sieben Rechnungen im Gesamtwert von 14.210,00 Euro an die Beschwerdeführerin ausgestellt wordeb.
Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung Nr. 7 vom 30.11.2014 mit VSt-Abzug gebucht, obwohl die Rechnung als Bauleistung gemäß § 19 UStG 1994 ausgestellt worden sei. Dieser VSt-Abzug in Höhe von 356,67 Euro werde nicht anerkannt.
8. (Tz 13) KFZ- Aufwand
Die Beschwerdeführerin habe Kosten für einen ***PKW1***, mit dem ***GF*** ***Ges*** fahre, als Aufwand verbucht. Für diesen seien außerbilanziell 500,00 € hinzugerechnet worden. Auf dem Konto 4940 seien 30 % Privatanteil als Erlös verbucht.
Die Luxustangente sei falsch berechnet worden, weshalb auch der Privatanteil falsch sei. Dies sei von der Außenprüfung zu berichtigen gewesen.
Daneben scheine noch ein PKW ***PKW2*** Cabrio im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin auf. Vom Steuerberater sei dazu ausgeführt worden, dass es sich bei dem kleinen ***PKW2*** um eine Art "Reservefahrzeug" handle, das allen zur Verfügung stehe, um z.B. kurzfristig Baustellen zu besuchen.
Von der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass dieses Fahrzeug von Frau ***GF*** Edina verwendet werde (bspw. an einem Samstagnachmittag im Donauzentrum) und es klinge nicht sehr glaubwürdig, dass ein Cabrio von Bauarbeitern für die Baustellen verwendet würden. Da ***GF*** ***E*** als Bürokraft tätig sei, benötige sie kein Auto für Dienstfahrten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort seien bei ihr mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, daher werde der PKW-Aufwand für das Cabrio als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der Beschwerdeführerin gewertet.
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Jahr
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2012
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2013
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2014
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Gewinnerhöhung
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1.466,81 Euro
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6.104,96 Euro
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2.155,65 Euro
9. (Tz 19) Lager ***Adr6***
Bei der Besichtigung am 13.03.2015 in der ***Adr6***, sei festgestellt worden, dass es sich hier um eine Wohnung handle. Die Wohnung bestehe aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Im größeren Zimmer (Wohnzimmer) stehe eine Ledercouch, ein Couchtisch und ein Schreibtisch. Weiters seien drei Leitern und zwei Farbkübel an einer Wand aufgestellt gewesen. Im kleineren Zimmer befinde sich ein Bett, sowie ein Wäscheständer, auf dem ein Haufen Bettwäsche gelegen sei. Der Vorraum sei gleichzeitig auch die voll ausgestattete Küche und in einem kleinen Raum befänden sich eine Dusche, ein WC und ein Handwaschbecken.
Das dazugehörige Kellerabteil sei leer; nach Angabe des Geschäftsführers ***GF*** ***Ges***, habe die Hausverwaltung die Räumung des Kellers angeordnet, um eine Sanierung durchführen zu können.
An dieser Adresse seien die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** Trockenbau GmbH, polizeilich gemeldet.
Vom Steuerberater sei argumentiert worden, dass es keine Wohnung sein könne, weil sich dort kein Radio, TV oder Internetanschluss befinde. Später habe er ausgeführt, dass diese Wohneinheit teilweise von den Geschäftsführern der ***3*** sowie Herrn ***GfBfa*** (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) benutzt werde. Mehr als "Schlaf-Kojen" seien aber nie zur Verfügung gestanden, da sich ja gleichzeitig auch immer Werkzeuge und Kleinteile in der Wohnung befunden hätten, die jeder der Herren "griffbereit" für den nächsten Arbeitstag mit sich geführt habe.
Diese Ausführungen seien der Betriebsprüfung als nicht glaubwürdig erscheinen. Es sei von der ***3*** für diese Wohngelegenheit für die Gesellschafter keine Miete verrechnet worden. Der Firmensitz der ***3*** befinde sich an der Adresse der Beschwerdeführerin und nicht in der ***Adr6***, wofür auch 200,00 Euro Miete pro Monat verrechnet worden seien. Die Wohnung in der ***Adr6*** befinde sich im Besitz von ***GF*** ***E***, der Ehegattin von ***GF*** ***Ges***, dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und werde von ihr an die Gesellschaft vermietet. Sie erkläre die Einnahmen als Kleinunternehmerin ohne USt, die Beschwerdeführerin hingegen habe den Aufwand mit Vorsteuer verbucht.
Aus diesen Gründen werde der Aufwand für den Fliesenleger, die Türen, Wien-Energie und die Miete nicht als Aufwand anerkannt, da keinerlei betriebliche Veranlassung gegeben sei.
Aus diesem Grund seien sowohl die Vorsteuern als auch die Betriebsausgaben in folgender Höhe zu kürzen:
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Jahr
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2011
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2012
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2013
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2014
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Nicht anerkannte Vorsteuern
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1.759,43 Euro
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1.346,25 Euro
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1.288,12 Euro
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1.216,10 Euro
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Auszuscheidende Betriebsausgaben
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8.797,11 Euro
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6.731,25 Euro
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6.440,59 Euro
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6.080,51 Euro
b) Angefochtene Bescheide:
Das Finanzamt erließ in der Folge u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2014, in denen es die Feststellungen der Außenprüfung übernahm.
c) Beschwerde:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde dagegen - soweit im gegenständlichen Beschwerdefall relevant - Folgendes vorgebracht:
Einleitend beschwerte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin über die seiner Meinung nach fehlende Objektivität der Prüfungsorgane, die von mangelhafter Einhaltung von Formalvorschriften begleitet gewesen sei. Die herablassenden Bemerkungen zeigten die vermutlich verwerfliche Grundeinstellung des gesamten Prüfungsteams zum geprüften Unternehmen und spiegle sich entsprechend im vorläufigen Ergebnis wieder. Der Versuch, die Familie ***GF*** an den Rand des Kriminals (und wirtschaftlichen Ruins) zu stellen, sei im konkreten Fall völlig fehl am Platz: Die Familie ***GF*** lebe seit 1991 in Österreich und sei auch bereits in einigen Presseberichten in der Vergangenheit als Vorzeigebeispiel gelungener Integration in Österreich beschrieben worden. Herr ***GF*** habe 2003 die ***GF*** KG und 2008 die Beschwerdeführerin gegründet. Beide seien de facto schuldenfrei bzw. seien schuldenfrei gewesen, was für die Baubranche fast schon untypisch sei (viele Bauunternehmer würden die ersten beiden Jahre nicht überleben). Die Kundenstruktur der Beschwerdeführerin bestehe hauptsächlich aus Unternehmenskunden, die durchwegs selbst daran interessiert seien, dass auf ihrer Baustelle keine "Schwarzarbeiter" herumliefen.
Die ungeheuerlichen Unterstellungen der Behörde liefen im Endeffekt auf Folgendes hinaus: Jenen Unternehmen der Baubrache, denen man keine Schwarzarbeiter mittels Vorort-Kontrollen durch die Finanzpolizei nachweisen könne, würden zeitversetzt einer Außenprüfung unterworfen, die durch einige banale Internetrecherchen nachträglich die Schwarzarbeit "konstruiere". Dass man in der Baubranche de facto - und leider immer - auf Unternehmen ("schwarze Schafe") stoßen werde, die in Konkurs fielen und/oder Probleme mit dem UID-Nachweis hätten, sei kein Geheimnis. Daher werde es in der Baubranche wohl kein einziges "weißes Schaf" geben, das noch nie mit einem solchen "schwarzen Schaf" in Berührung gekommen sei. Das könne aber nicht dazu führen, den Leistungsempfänger als quasi kriminell zu diffamieren und ihn mit unfinanzierbaren Steuerbelastungen in den Ruin zu treiben.
Diese Vorgangsweise möge ihre Berechtigung in den "typischen Betrugsfällen" haben (wie z.B. Neugründung, zeitnah würden Dutzende Mitarbeiter angemeldet, und bevor man in "Verlegenheit" gerate, jemals Lohnabgaben oder USt zu bezahlen, werde das Unternehmen insolvent), bei langjährig etablierten Unternehmen sei diese "Raubrittermethodik" allerdings unangebracht (und unzulässig).
Jedenfalls sei nach der scharfen Kritik an der Wortwahl die Kommunikation von der Behörde einseitig beendet worden. Auf mehrere E-Mails des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin betreffend den Fortgang der Außenprüfung sei nicht einmal geantwortet worden. Die Prüferin habe sich zu keinem weiteren persönlichen Termin angemeldet, telefonische oder schriftliche Kommunikation habe es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Stattdessen sei ohne jegliche Information an das geprüfte Unternehmen bzw. den steuerlichen Vertreter ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, von dem Herr ***GF***, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, erst durch Personen erfahren habe, die als Zeugen von der Behörde vorgeladen worden seien.
Herr ***GF*** sei somit weder über die Tatsache informiert worden, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei (dies sei erst im Rahmen seiner eigenen Einvernahme "offiziell" erkennbar gewesen), noch von den Zeugeneinvernahmen. Ihm sei somit auch keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, die Zeugen selbst zu befragen. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Zeugen einer Suggestivbefragung unterworfen worden seien, nämlich von vornherein z.B. nur solche Fragen gestellt worden seien, die in Richtung eines Dienstverhältnisses (anstelle eines Werkvertrags) deuten würden.
Als formal mangelhaft sei anzuführen, dass die Protokolle über die Zeugeneinvernahmen - entgegen dem Wortlaut von §183 Abs. 4 BAO - von der Behörde nicht vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide zur Verfügung gestellt worden seien und keine Gelegenheit zur Äußerung dazu eingeräumt worden sei. Hierin liege ein Gesetzesverstoß. Erst über Antrag des steuerlichen Vertreters seien diese zur Verfügung gestellt worden.
Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass zumindest ein Protokoll zurückgehalten worden sein dürfte, und zwar einen Herrn ***Zeuge1*** betreffend. Möglicherweise seien auch noch weitere Protokolle zurückgehalten worden. Dies bestätige die völlig einseitige Vorgangsweise der Prüfungsorgane.
Im Einzelnen wurde Folgendes eingewandt:
Ad 1. (Tz 2) Fremdleistungen allgemein
Auch hier sei die Behörde offenbar sehr "bemüht", die Geschäftsführung als kriminell darzustellen: Es seien einige VwGH-Erkenntnisse zitiert worden, die man offenbar als Kopiervorlage aus anderen Prüfungen übernommen habe, ohne aber darüber nachzudenken, ob diese Erkenntnisse im konkreten Fall überhaupt zutreffen könnten.
Es würden hier Schlagworte wie "Briefkastenfirma", "Scheinfirma", "funktionslose Firma" etc. ausführlich beschrieben. Allen diesen Beschreibungen sei gemein, dass eine solche "Firma" von vornherein keine Leistungen erbringen könne, sondern nur zum Zwecke der Fakturierung von Scheinleistungen existiere.
Aus sämtlichen im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Protokollen über die Zeugeneinvernahmen, die dann teilweise auch zitiert würden, lasse sich erkennen, dass die Leistungen allesamt eindeutig erbracht worden seien, die Subunternehmer real existieren würden und eigenständig tätig gewesen seien.
In einigen Fällen habe die Behörde die Leistungen dahingehend hinterfragt, ob diese auf selbständiger Basis erbracht worden seien oder ob - aufgrund von Weisungsgebundenheit - ein Dienstverhältnis zu unterstellen wäre. Dies sei eine absolut legitime Fragestellung, habe aber rein gar nichts mit den zitierten Erkenntnissen über "Scheinfirma" etc. zu tun, Das unterstreiche daher nochmals die obigen Darstellungen, dass entweder eine Themenverfehlung vorliege oder (absichtlich?) der unlautere Versuch unternommen werde, die Geschäftsleitung als besonders "bösartig" darzustellen.
Wie undifferenziert, oberflächlich und pauschal die Behörde bei der Beurteilung der subunternehmerischen Leistungen vorgegangen sei, würden dann die "Konsequenzen" bei den einzelnen Textziffern (Tz. 3ff) zeigen: Da die abgabenbehördliche Außenprüfung parallel von einer GPLA begleitet worden sei, laute in vielen Fällen die Konsequenz, dass 50% des Aufwands als Lohnzahlungen und 50% als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet würden. Dazu an dieser Stelle zwei Anmerkungen:
Allein diese haarsträubende und jeglicher Rechtsgrundlage widersprechende Vorgangsweise zeige, dass sich Außenprüfung und GPLA offensichtlich und ganz einfach nur den "Kuchen aufteilen" hätten wollen;
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung könne nur dann ausgegangen werden, wenn Nachweise darüber vorlägen, dass sich Gesellschafter (oder nahe Angehörige) persönlich durch unangemessene Vorteile zulasten der Gesellschaft bereichert hätten. Eine solche Bereicherung sei an keiner einzigen Stelle des Prüfberichts erwähnt, sei im Zuge der Prüfung auch nicht hinterfragt, geschweige denn festgestellt worden. Somit seien sämtliche Feststellungen über verdeckte Gewinnausschüttungen rechtswidrig.
Was als Realitätsverweigerung eingestuft werden müsse, sei die an mehreren Stellen im Bericht über die Außenprüfung erwähnte Aussage, dass angeblich irgendwelche Unterschriften unleserlich seien und/oder mit Musterzeichnungen im Firmenbuch nicht übereinstimmten. Dazu müsse angemerkt werden, dass es grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung gebe, immer dieselbe Unterschrift zu verwenden bzw. eine Rechnung überhaupt zu unterschreiben. Im konkreten Fall müsse vor allem der hektische Ablauf auf einer Baustelle in Betracht gezogen werden: Die beteiligten Personen hätten im Regelfall Papiere/Aufträge/Stundenlisten etc. bei sich, aber nur selten einen Tisch, auf dem sie eine "wunderschöne" Unterschrift ableisten könnten. Als Schreibunterlage verwende man z.B. eine raue Hauswand oder den eigenen Oberschenkel, und gebe in Kurzform seine Paraphe ab.
Ad 2. (Tz 3) Fremdleistungen ***4*** Montage GmbH
Die Behörde betone als sogenannte "Ungereimtheit", dass der Firmenname erst am 10.01.2013 im Firmenbuch eintragen, aber schon ab 30.11.2012 unter diesem Namen fakturiert worden sei (als sie noch den Namen ***5*** Montagen GmbH gehabt habe). Die Behörde übersehe dabei, dass ein Firmenbucheintrag nur deklarative Wirkung habe und widerspreche sich selbst, indem sie einige Absätze weiter einräume, dass Herr ***4*** am 29.11.2012 die Firma übernommen habe.
Deklarative Wirkung bedeute, dass jenen Personen gegenüber, denen Firmenbuchänderungen bekannt seien, ohne dass diese noch im Firmenbuch eingetragen seien, diese Änderungen bereits Gültigkeit hätten. So sei es auch im Falle ***4***: Er sei gegenüber der Beschwerdeführerin als neuer Gesellschafter-Geschäftsführer aufgetreten und habe bekannt gegeben, dass die Firmenbuchänderungen bereits eingeleitet worden seien, und er nunmehr als "***4*** GmbH" die Aufträge abwickle.
Dass seine Rechnungen unterschiedliche Erscheinungsbilder gehabt hätten und letztlich der Fall von der Behörde als "Betrugsfirma" eingestuft worden sei, hätte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (30.11.2012) natürlich nicht ansatzweise erahnen können. Auch die Behörde habe ihre Einstufung erst durch umfangreiche Recherchen zu einem deutlich späteren Zeitpunkt vornehmen können. Im konkreten Fall müsss daher die Beschwerdeführerin als eines der ersten Opfer der ***4*** GmbH betrachtet werden.
Faktum sei, dass sämtliche Leistungen erbracht und abgerechnet worden seien. Wenn die Behörde abschließend meine, dass es "unwahrscheinlich" sei, dass Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen erst vier Monate später bezahlt würden (und diesen Umstand als "Indiz" für sogenannte Deckungsrechnungen heranziehe), so könne man dies neuerlich nur als "Realitätsverweigerung" der prüfenden Organe betrachten (bzw. seien diese offenbar noch nie in der Privatwirtschaft tätig gewesen). Der steuerliche Vertreter könne dies an dieser Stelle nur mit seinen eigenen Honorarnoten als Steuerberater vergleichen: Seine Honorare seien "sofort fällig", und er wäre der glücklichste Mensch, würden alle seine Klienten binnen vier Monaten bezahlen. Kurzum: Die verspätete Zahlung von Rechnungen sei nicht einmal ansatzweise ein Indiz für oder gegen Deckungsrechnungen, und sei dies daher kein Argument.
Es liege weder ein Dienstverhältnis noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Zur Unmöglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung werde auf obige Ausführungen verwiesen.
Ad 3. (Tz 4) Fremdleistungen ***1*** Trockenbau GmbH
In diesem Fall schließe die Behörde ihre Ausführungen damit, dass "aus allen diesen Gründen" das Finanzamt davon ausgehe, dass keine Leistungen erbracht worden seien. Lese man die davorstehenden Ausführungen durch, so gebe es allerdings nur einen einzigen Grund (also keine Mehrzahl von "Gründen"), nämlich unleserliche Unterschriften. Die Behörde räume somit unleserlichen Unterschriften den Vorrang vor der Zeugenaussage ein, dass die Leistungen eindeutig erbracht worden seien. Zum Thema "Realitätsverweigerung" bezüglich Unterschriften werde auf obige Ausführungen verwiesen.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103254/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2020
- Stammnummer
- 140569
- Gültig
- 23.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF