Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/08
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-S/08vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Februar 2008,
StrNr. 2007/00000-001, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Februar 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A
zur StrNr. 2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. C GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Körperschaftsteuererklärungen sowie durch Nichtabgabe von
Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2002 -2004 (nichterfasste
Erlöse) Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar
Körperschaftsteuer 2002 iHv € 414,99, 2003 iHv € 24.050,38 und
2004 iHv € 6.217,55, sowie Abgaben die selbst zu berechnen waren und zwar
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 iHv € 599,95, 2003 iHv €
17.684,10 und 2004 iHv
€ 6.796,23 insgesamt in Höhe von €
55.763,20 verkürzt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33
Abs. 1 FinStrG begangen habe. Die objektive Tatseite ergebe sich aufgrund
der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung (siehe BP-Bericht vom
7. März 2007, ABNr. 121024/06 und der sonstigen Aktenlage. Zur
subjektiven Tatseite wurde ausgeführt dass bei einer Nichterfassung von
Erlösen über einen Zeitraum von drei Jahren der Eintritt einer
Abgabenverkürzung in Kauf genommen, weshalb von vorsätzlicher Begehung
des Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen sei.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. März 2008 mit der die erhobenen Vorwürfe
zurückgewiesen wurden. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass die C GmbH mit Firmengründung eine namentlich genannte
Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit der steuerrechtlichen Betreuung der
Gesellschaft beauftragt habe. Es seien seitens der Gesellschaft stets alle
erforderlichen Unterlagen (Bankbelege, Wareneingangs - und Ausgangsrechnungen)
an die Steuerkanzlei eingereicht worden. Die von der Steuerkanzlei
errechneten Abgaben seien von der Gesellschaft an das Finanzamt entrichtet
worden. Bei der Betriebsprüfung im Jahr 2006/2007 hätten sich
erhebliche Fehler und Fehleinschätzungen in der Verbuchung der Belege
offenbart. Diese Fehler habe einzig und allein die Steuerkanzlei zu
vertreten.
Aus dem
Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Körperschaftsteuerakt der Fa. C GmbH ist zu ersehen, dass gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer (Köst) und Kapitalertragsteuer (Kest) für die
Jahre 2003 und 2004 Berufung erhoben wurde. Ein Berufungsbegehren bez. Eine
Begründung der Berufung ist aus dem Akteninhalt (Köst-Akt) nicht
ersichtlich. In weiterer Folge wurde der Berufung betreffend
Kapitalertragsteuer 2003 und 2004 mit Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom 9.
Oktober 2007 Folge gegeben und die Kapitalertragsteuer für 2003 mit €
1.500,-- (bisher aufgrund der Bp € 17.184,--) die Kapitalertragsteuer
für 2004 mit € 1.500,-- (bisher aufgrund der Bp € 11.046,23)
vorgeschrieben. Eine Begründung enthält diese Berufungsvorentscheidung
nicht. Dem Strafverfahren werden verdeckte Gewinnausschüttungen für
2003 iHv € 70.736,41. für das Jahr 2004 iHv 27.184,91 zugrunde gelegt.
Der gegenständlichen BVE liegen demnach pauschale Beträge iHv €
6.000,-- zugrunde.
Die
Körperschaftsteuer für 2003 wurde mit BVE vom 12. Oktober 2007
geändert und mit
€ 25.828,35 vorgeschrieben (zugrunde gelegte
Einkünfte aus Gw-Betrieb € 75.965,81). Eine Begründung
enthält diese BVE nicht, bzw. wird auf eine Besprechung vom 12. September
2007 verwiesen. Aufgrund der Betriebsprüfung wurde die Köst mit
€ 1.585,47 (gleich wie im Erstbescheid aufgrund der Erklärung der
GmbH) vorgeschrieben. Die Einkünfte aus Gw-Betrieb wurden seitens der
Betriebsprüfung mit € 89,17 angenommen. Das Ergebnis der
Betriebsprüfung (mit dem erklärte Verluste reduziert wurden)
führte damit zu keiner Steuervorschreibung bei der Gesellschaft. Die
Köst für 2004 wurde ebenfalls mit BVE vom 12. Oktober 2007
geändert und iHv
€ 10.418,91 vorgeschrieben. Dabei wurden
Einkünfte aus Gw-Betrieb in Höhe von
€ 30.643,86 zugrunde
gelegt. Die Begründung ist gleichlautend mit der Begründung für
das Jahr 2003. Die Vorschreibung der Köst für 2004 seitens der
Betriebsprüfung war iHv
€ 57.707,21 erfolgt, wobei
Einkünfte aus Gw-Betrieb iHv € 174.301,15 zugrunde lagen. Mit
Erstbescheid, der übereinstimmend mit der Erklärung der Gesellschaft
erfolgte, wurde die Köst 2004 iHv € 4.201,36 festgesetzt, wobei die
Einkünfte aus Gw-Betrieb iHv € 72.797,61 angenommen wurden. Der
Umstand, dass aufgrund der BVE trotz geringerer Einkünfte aus Gw-Betrieb
mehr Körperschaftsteuer festgesetzt wurde als im Erstbescheid, bei dem eine
höhere Bemessungsgrundlage vorlag, liegt im Wegfall des Verlustabzuges (in
Höhe von € 54.598,21) begründet.
Der Festsetzung
der Köst und Kest für das Jahr 2002 liegen zwei nicht in die
Buchhaltung aufgenommen Rechnungen (fehlende Erlöse) iHv € 2.399,79
zugrunde. Das entspricht nichterklärten Erlösen von 0,31% der
erklärten Erlöse in Höhe von € 765,809,18.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Wie aus den
Feststellungen aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, haben sich die
Steuerfestsetzungen gegenüber den sich aus der Betriebsprüfung
resultierenden Ergebnissen vollkommen verändert. Auf diese geänderte
objektive Tatseite geht das Finanzamt nicht ein, wenn es in der Begründung
lediglich auf die abgabenbehördliche Prüfung verweist und damit die
späteren Änderungen durch das Berufungsverfahren außer Acht
lässt.
Hinsichtlich
der Kest ist zu ersehen, dass von der Festsetzung durch die Betriebsprüfung
(2003 u. 2004 iHv rd. € 24.400) auf Grund der Berufung lediglich €
3.000,-- (jeweils 1.500,- pro Jahr) verblieben sind. Welche Änderungen
anlässlich der Berufung vorgenommen wurden ist der bezughabenden
Berufungsvorentscheidung bzw. dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da das
Finanzamt auf den Umstand der Herabsetzung der Kest nicht eingeht, ist nicht
ersichtlich welches Verschulden den Bf an der nunmehr wesentlich geringeren
lediglich pauschal festgesetzten Steuerschuld treffen soll.
Für die
Köst 2004 ist festzuhalten, dass die in der BVE festgestellte
Bemessungsgrundlage (Einkünfte aus Gw-Betrieb) weniger ausmacht als die
durch die Gesellschaft selbst erklärten Einkünfte aus Gw-Betrieb
(nämlich rd. € 30.000,-- gegenüber erklärten rd. €
72.000,--). Ein strafbarer Sachverhalt lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Steuerdifferenz ergibt sich lediglich aus der Nichtanerkennung des
Verlustabzuges, für dessen Nichtanerkennung dem Bf seitens des Finanzamtes
im Einleitungsbescheid kein Vorwurf gemacht wurde.
Für die
Köst des Jahres 2003 ergibt sich aufgrund der Betriebsprüfung kein
steuerliches Mehrergebnis, da der Gewinn aus Einkünfte aus Gw-Betrieb mit
lediglich rd. € 89,-- erfolgte, sodass gegenüber dem Erstbescheid (in
dem Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben wurde) keine Änderung
eingetreten ist. Ein strafbestimmender Wertbetrag resultiert aus diesem Vorgang
daher nicht. Wenn in der Berufungsvorentscheidung abweichend vom
Betriebsprüfungsergebnis von einem Mehrergebnis (teilweise in Stattgebung
der Berufung) ausgegangen wird, handelt es sich um neue Sachverhalte auf die im
Einleitungsbescheid nicht eingegangen wird. Zudem ist weder aus der Berufung,
der gegenständlichen Berufungsentscheidung noch aus dem Akteninhalt
ersichtlich welche Änderungen gegenüber der Betriebsprüfung zu
dieser weitern Verböserung geführt haben. Allenfalls wäre
für diese neuen Tatsachen, welche bei der Betriebsprüfung unentdeckt
geblieben sind und die zu einer Gewinnerhöhung und damit Steuermehrergebnis
geführt haben, eine Selbstanzeige anzunehmen. Gegenstand des
Einleitungsbescheides ist diese Gewinnerhöhung mangels Begründung
nicht geworden.
Für den
Vorwurf des Verdachtes der vorsätzlichen Begehung betreffend das Jahr 2002
bleibt aufgrund der festgestellten verhältnismäßigen
Geringfügigkeit der nicht erklärten Erlöse im Ausmaß von
lediglich 0,31% kein Raum (siehe dazu auch die Feststellungen aus dem
Akteninhalt). Eine weitergehende Begründung ist aus dem Einleitungsbescheid
dazu nicht ersichtlich bzw. ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise
für eine vorsätzliche Begehung.
Infolge des
teilweisen Wegfalls der objektiven Tatseite bzw. mangels Eingehens auf die durch
die Berufungsvorentscheidungen gegeben neuen Sachverhalte, welche weder in der
Berufung noch in den BVE`s begründet wurden, ist der Verdacht der
Verwirklichung der objektiven Tatseite für die Jahre 2003 und 2004 nicht
ausreichend gegeben.
Auf die
Einwendungen des Bf brauchte nicht eingegangen werden, da der Beschwerde aus
anderen Gründen heraus Folge zu geben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
8. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ErlösverkürzungenKörperschaftsteuerKapitalertragsteuerBerufungsvorentscheidungobjektiver Sachverhalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/08
- Stammnummer
- 37219
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF