Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0953-L/06
Verschuldensprüfung bei Vorschreibung eines Säumniszuschlages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0953-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H , X Y, Sweg, vertreten
durch RGmbH, Z Y, Mstraße, vom 7. März 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 9. Februar 2006 über die
Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Festsetzung des ersten
Säumniszuschlages/Umsatzsteuer 2001 wird teilweise Folge
gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Der erste
Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2001 wird mit 68,31 €
festgesetzt.
2)
Die Berufung betreffend Festsetzung der ersten
Säumniszuschläge/Umsatzsteuer 2002, 2003 und 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
9. Februar 2006 (Sammelbescheid)
wurden dem Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) Säumniszuschläge im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für die
Jahre 2001 bis 2004 im Ausmaß von 2% der jeweiligen
Abgabenschuldigkeit vorgeschrieben.
Konkret handelte es sich um folgende Beträge:
|
Abgabe
|
Frist
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
|
Umsatzsteuer
2001
|
15.2.2001
|
24.805,49 €
|
496,11 €
|
Umsatzsteuer
2002
|
17.2.2003
|
23.085,12 €
|
461,70 €
|
Umsatzsteuer
2003
|
16.2.2004
|
24.521,74 €
|
490,43 €
|
Umsatzsteuer
2004
|
15.2.2005
|
18.976,05 €
|
379,52 €
|
Summe
|
|
|
1.827,76 €
Grundlage für die
Berechnung der angeführten Säumniszuschläge bildeten die mit
Bescheiden vom 7. Februar 2006 festgesetzten Abgabenschuldigkeiten an
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2004, die im Gefolge einer vom
Finanzamt Y für die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten
Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer ergangen
waren.
Diese Umsatzsteuerbescheide wiesen jene
Bemessungsgrundlagen aus, die am 3. Februar 2006 in einer anlässlich
einer Vereinbarung im Zuge der Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes
erstellten Niederschrift (die sowohl vom Betriebsprüfer als auch vom Bw
unterfertigt worden war) festgehalten worden waren.
Wörtlich ging aus jener
"Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten" vom 3. Februar 2006 Folgendes hervor:
"Im
Anschluss an die Schlussbesprechung über die Buch- und Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 BAO bzw. Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 BAO erklärt der Abgabepflichtige bzw. sein
Vertreter:
Ich
verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide sowie die
aufgrund nachstehender Übersicht der Bemessungsgrundlagen,
Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu
erteilenden Bescheide.
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
ATS
2.200.000,00
|
ATS
2.400.000,00
|
€
176.436,42
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
ATS
185.158,91
|
ATS
138.668,56
|
€
12.000,00
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
18.520,02
|
€
21.390,01
|
€
0,00
|
Bisherige
Steuer
|
€
13.634,59
|
€
24.805,49
|
€
23.085,12
|
Mehr
|
€
4.885,43
|
€
3.415,48
|
€
23.085,12
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
ATS
213.784,00
|
ATS
275.500,00
|
€20.021,37
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
€
0,00
|
Mehr
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2003
|
2004
|
Anmerkungen
bzw. steuerl. Ergebnis 2000 - 2004
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
€
183.535,24
|
€
159.880,24
|
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
€
12.000,00
|
€
13.000,00
|
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
|
Mehr
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
€
74.884,02
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
€
20.021,37
|
20.021,37
|
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Mehr
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
€
18.004,81
|
|
|
Zusammen:
|
€ 92.888,83
Insgesamt ergab sich auf Grund
der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der
Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000 bis 2004 ein
steuerliches Mehrergebnis von
92.888,83 €
(Umsatzsteuer € 74.884,02; Einkommensteuer
€ 18.004,81).
Gegen den zitierten Bescheid über die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen vom 9. Februar 2006 erhob der Pflichtige
mit Schreiben vom 7. März 2006
Berufung, die er folgendermaßen
begründete:
Die
wesentliche Prüfungsverzögerung über 2 Jahre wäre durch die
Beschlagnahme von Unterlagen und die nicht gewährte Akteneinsicht
verursacht worden. Die Verzögerung bzw. Aussetzung habe daher nicht er
verschuldet und könne ihm daher nicht angelastet
werden!
Die Abgaben hätten
auf Grund der beschlagnahmten Unterlagen auch nicht festgestellt werden und
damit auch nicht fällig sein
können.
Es wäre zwar
von ihm der pauschale Vergleichsbetrag über den Zeitraum 2000 bis 2004
akzeptiert worden, aber grundsätzlich nicht die Umsatzsteuerpflicht, weil
es sich um umsatzsteuerfreie Mieteinkünfte aus der
Geschäftsraumvermietung gehandelt hätte. Um einen Vergleich zu
erzielen, wäre ohne Präjudiz die Vorgangsweise des Prüfers
akzeptiert worden, jedoch sei seinerseits immer eine
Geschäftsraumvermietung durchgeführt worden. Auch aus diesem Grund
seien Säumniszuschläge nicht
gerechtfertigt.
Im Übrigen
wären die Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 erst im
Sommer bzw. Herbst 2005 eingefordert worden, sodass auch aus diesem Grund die
Fälligkeit vorher nicht gegeben hätte sein
können.
Außerdem
wäre die separate Vorschreibung von Säumniszuschlägen wegen des
Generalvergleiches nicht gerechtfertigt, weil der vereinbarte Pauschalbetrag
alle Forderungen enthalten
hätte.
Die Vorschreibung
von Säumniszuschlägen wäre bei der Vergleichsvereinbarung in
Anwesenheit seines Steuerberaters und Rechtsanwaltes auch dezidiert
ausgeschlossen worden.
Eine
derartige zusätzliche Vorschreibung wäre ein Bruch der Vereinbarung,
der Rechtsmittelverzicht würde dadurch unwirksam
werden.
Zusätzliche
Forderung könnten daher keinesfalls akzeptiert werden. Darüber hinaus
werde angeführt, dass bei der Berechnung die bezahlte Umsatzsteuer 2001
nicht berücksichtigt worden wäre.
Tatsächlich war im Vorfeld der oben angeführten
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 beim Bw am
13. Mai 2003 eine
Hausdurchsuchung durchgeführt
worden, anlässlich welcher dessen abgabenrechtlich relevanten Unterlagen
gerichtlich beschlagnahmt worden waren.
Aus dem das Betriebsprüfungsverfahren
abschließenden Bericht des Finanzamtes
vom
7. Februar 2006, dessen
integrierenden Bestandteil auch das Schlussbesprechungsprogramm vom
4. Jänner 2006 sowie die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 23. Jänner 2006 bilden, ging Folgendes
hervor:
In
Punkt 1), d) des
Schlussbesprechungsprogrammes wies der Prüfer darauf hin, dass von
Seiten des Abgabepflichtigen behauptet werde, dass er ab dem Jahre 2002 nur noch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde. Im
Rahmen seiner folgenden rechtlichen
Würdigung (in der er zunächst auch die Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO für die Jahre 2000 bis
2004 darlegte) führte der Prüfer aus, dass dieser Behauptung folgende
Tatsachen widersprechen würden: - die Damen werden von Mag. H
aufgenommen und eingeschult (Aussagen bei der Bundespolizieidirektion) -
Inserate werden von Mag. H geordert - auf der Homepage der
Massageinstitute scheint als Kontaktadresse die E-Mail-Adresse des
Abgabepflichtigen Ing. Mag. F H auf - Ablieferung eine Prozentsatzes an
den Einnahmen in Kuverts an den Abgabepflichtigen Mag. H - Kontrolle der
Termine und Ablieferung der Geldbeträge durch Excel-Tabellen der
Telefonistin infolge Mail der Termine der KW 05 an Mag. H - kein
Gesellschaftsvertrag der Praxisgemeinschaft - keine Buchhaltung der
Praxisgemeinschaft - keine Steuernummer für die
Praxisgemeinschaft - kein Auftreten nach außen mit Ausnahme von
Anzeigen der behaupteten Gesellschaft - keine tatsächliche
Änderung der Unternehmensstruktur gegenüber Vorjahren Neben
einem "Mietvertrag" über 400 € zuzüglich 20% USt (vgl.
Mietvertrag S vom 5.5.2003) werde eine zusätzliche Vereinbarung getroffen,
derzufolge die Möglichkeit bestünde, durch den Abgabepflichtigen ein
befristetes Arbeitsvisum zur Ausübung der Tantramassage zu erlangen. Dabei
werde die Verpflichtung eingegangen, ausschließlich in einem Studio des
Mag. H tätig zu sein und weiters, in keinem anderen erotischen
Massagestudio im Umkreis von 20 km bis zu 6 Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses tätig zu werden. Weiters verpflichte sich die
Mieterin zur Geheimhaltung aller internen Regelungen und
Vereinbarungen. In einer weiteren Vereinbarung erhalte die Mieterin eine
fundierte Ausbildung sowie einen Zugang zum Kundenstock und vereinbare
gleichzeitig ein Konkurrenzverbot. Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, dass Ing. Mag. F H als Betreiber der Massagestudios Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erziele.
In seinen Stellungnahmen
vom 18., 20. und 27. Jänner 2006 zum Schlussbesprechungsprogramm
wies der Bw vor allem auf folgende Punkte hin:
Das Wort "Praxisgemeinschaft"
hätte keinerlei steuerliche Relevanz, sondern sollte nur zum Ausdruck
bringen, dass die Mieterinnen gemeinsame Werbeaktivitäten entfalteten.
Jeder Mieterin wäre es frei gestanden, selbst Werbung oder Telefondienst zu
machen. Zur Einschulung gab er an, dass er mit einer einzigen Ausnahme in
den letzten vier Jahren keine solche mehr vorgenommen hätte. Ein
"Unternehmen" hätte es nie gegeben. Insofern hätte sich seine
Tätigkeit nicht geändert. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt
wäre es immer Vermietung gewesen. Bis 2001 hätte er eine
umsatzabhängige Miete bekommen, ab 2002 ausschließlich eine fixe
Miete pro Stunde, Woche oder Monat. Die Besorgung eines Arbeitsvisums
hätte sich aus den Besonderheiten der fremdenpolizeilichen Bestimmungen
ergeben, habe aber nichts damit zu tun, dass dies ein "Arbeitsverhältnis"
hätte sein sollen oder dass es sich um einen Gewerbebetrieb
handelte. Hinsichtlich der "Zurechnung
von Bordellumsätzen an die Betreiber" kam der Bw zum Schluss, dass
die angeführten Grundlagen der Entscheidungen bei seiner Vermietung nicht
zutreffen würden. Schließlich wies der Bw darauf hin, dass
eine Vergleichsvereinbarung den Passus "kein Präjudiz für die
Zukunft", eine "All-Inklusiv-Lösung" (keine Zuschläge für
Verspätung, Säumnis und Anspruchszinsen) und eine Vereinbarung
über die teilweise Ratenzahlung (18 Monate) enthalten müsse.
Am 3. Februar 2006
war im Rahmen der bereits oben zitierten "Niederschrift über die
Erklärung von Rechtsmittelverzichten" eine
Vergleichsvereinbarung getroffen worden
und waren in der Folge am 7. Februar 2006 die Bescheide mit den
angeführten Beträgen ergangen.
Am 9. März 2006
erging für das Jahr 2001 ein
Umsatzsteuerbescheid, im Rahmen welchen
die vom Bw im Jahr 2001 entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen von
21.390,01 € der Umsatzsteuerschuld in Höhe von
24.805,49 € gegenüber gestellt wurden, sodass sich nur noch eine
Nachforderung von 3.415,48 € ergab. Der ursprünglich auf
Grund der Betriebsprüfung ergangene Umsatzsteuerbescheid 2001 vom
7. Februar 2006 war von der Abgabenbehörde aufgehoben worden, da die
entrichteten Vorauszahlungen darin nicht berücksichtigt worden
waren.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. August
2006 wurde die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Februar 2006
vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass der Säumniszuschlag
grundsätzlich einer objektive Säumnisfolge darstelle und die zu Grunde
liegenden Abgabenschuldigkeiten Umsatzsteuer 2001 bis 2004 nicht zeitgerecht
entrichtet worden wären. Vor allem sei auch das Berufungsvorbringen, die
Vorschreibung von Säumniszuschlägen wäre bei der
Vergleichsvereinbarung dezidiert ausgeschlossen worden, nicht zutreffend.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 stellte der Bw mit der
Begründung, dass die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
unzutreffend seien, einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorlagebericht
vom 20. September 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren
die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von ersten
Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit den im Gefolge einer
Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 7. Februar 2006 vorgeschriebenen
Umsatzsteuerschuldigkeiten des Bw's für die Jahre 2000 bis 2004.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des
§ 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1
BAO).
Gemäß
§
217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich
unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes grobes Verschulden ist
hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7
BAO.
Nach § 217
Abs. 7 BAO sind nämlich auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis
kein grobes
Verschulden
trifft, insbesondere
insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden vorliegt oder das Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu
qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht
(Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 44
zu § 217).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 337) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall resultierten die strittigen
Säumniszuschläge aus der Vorschreibung der Umsatzsteuerbeträge
für die Jahre 2001 bis 2004, die im Gefolge der vom Finanzamt Y
durchgeführten Betriebsprüfung vorgeschrieben worden waren.
Die Vorschreibung und die Höhe der
Umsatzsteuerzahllasten war im Vorfeld der entsprechenden Bescheiderlassung im
Rahmen eines Rechtsmittelverzichtes (siehe Niederschrift vom 3. Februar
2006) vom Bw anerkannt worden und ist bezüglich der betreffenden
Abgabenbescheide (Umsatzsteuer 2001 bis 2004) auch kein Berufungsverfahren
anhängig.
Wenn sich der Bw im Zusammenhang mit der Vorschreibung der
Säumniszuschläge nun auf die nicht von ihm verschuldete
Prüfungsverzögerung (Beschlagnahme der Unterlagen) und die seiner
Ansicht nach fehlende Umsatzsteuerpflicht beruft, so entspricht diese
Argumentation einer Rechtfertigung im Sinne des
Verschuldenstatbestandes des § 217
Abs. 7 BAO.
Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen,
ob den Bw an der Säumnis ein grobes
Verschulden traf.
Eingangs ist zum Einwand des Bw, dass die
Umsatzsteuerschuldigkeiten aus den dargestellten Gründen nicht fällig
hätten werden können, anzumerken, dass gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 Umsatzsteuerschuldigkeiten als Vorauszahlungen
grundsätzlich bereits am 15. (=
"Fälligkeitstag" - siehe Wortlaut des § 21 Abs. 1 UStG 1994)
des dem Kalendermonat
zweitfolgenden
Kalendermonates fällig werden. Dieser
Fälligkeitstagist also gesetzlich
festgelegt und kann nicht verschoben werden. So konnten daher auch die
vom Bw vorgebrachten Umstände, dass die Abgaben wegen der Beschlagnahme der
Unterlagen nicht festgestellt bzw. vor Einforderung der Steuererklärungen
2003 und 2004 im Sommer bzw. Herbst 2005 die Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht
fällig hätten werden können, auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit keinen Einfluss zeitigen.
Diese Gründe waren jedoch bei der
Prüfung des groben Verschuldens im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu würdigen: Der Einwand
der Beschlagnahme wurde grundsätzlich durch die Aktenlage bestätigt.
Tatsächlich war es anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. Mai
2003 zur Beschlagnahme von Unterlagen gekommen. Allerdings konnte dieser
Umstand nicht erklären, warum die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitspunkten (jeweils
am 15. des zweitfolgenden Monates - siehe oben) nicht ermittelt bzw. entrichtet
hätten werden können. Dieses Argument vermochte also jedenfalls die
Säumnis hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 und 2002 (Fälligkeitstage
für den letzten Voranmeldungszeitraum des jeweiligen Jahres am 15.2.2002
bzw. 17.2.2003 - siehe Säumniszuschlagsbescheid vom 9.2.2006) nicht zu
begründen. Außerdem wurden auch für Voranmeldungszeiträume
nach der Hausdurchsuchung (in deren Zusammenhang die entsprechenden Belege ja -
weil neu hinzugekommen - vorliegen hätten müssen!) keine
Vorauszahlungen geleistet.
Der tatsächliche Grund dafür, dass auch diese
Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht bzw. nicht zur Gänze zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden waren, ergibt sich vielmehr aus der
weiteren Begründung des Bw's: Er hatte - jedenfalls ab 2002 - keine
Umsatzsteuer entrichtet, weil er der Ansicht gewesen war, dass es sich bei
seinen Einkünften um umsatzsteuerfreie
Mieteinkünfte aus Geschäftsraumvermietung gehandelt
hätte.
Ob es sich bei dieser Rechtsansicht um eine
vertretbare Rechtsansicht des Bw's
gehandelt bzw. ihn bei der entsprechenden Selbstberechnung der Vorauszahlungen
mit 0,00 € (wegen Annahme der Steuerfreiheit) ein grobes Verschulden
getroffen hatte, war nach ho. Ansicht die zentrale Frage des
gegenständlichen Berufungsverfahrens.
Der Bw wies in seiner Berufungsschrift darauf hin, dass der
Umstand, dass er den pauschalen Vergleichsbetrag bei Abschluss der
Betriebsprüfung akzeptiert hätte, keiner Anerkennung der
Umsatzsteuerpflicht seiner Einkünfte gleich kommen könne.
Mit diesem pauschalen Vergleichsbetrag sprach er den sich
aus der "Niederschrift über einen Rechtsmittelverzicht" vom 3. Februar
2006 vereinbarten Betrag an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2004 an.
Auch aus der Aktenlage, insbesonders dem
Betriebsprüfungsbericht vom 7. Februar 2006 (samt
Schlussbesprechungsprogramm vom 4. Jänner 2006) geht hervor, dass der
Bw tatsächlich ab 2002 die Qualifikation seiner Einkünfte als solche
aus Vermietung und Verpachtung begehrt hatte, wobei er die Mieteinnahmen von den
Mieterinnen der Massagestudios, denen die Umsätze zuzurechnen wären,
bezogen hätte.
Wie vom Betriebsprüfer in seinem Bericht bzw. dem
einen integrierenden Bestandteil dieses Berichtes bildenden
Schlussbesprechungsprogramm dargestellt, sprachen jedoch wesentliche Tatsachen
dafür, dass die Umsätze aus den Massagestudios - so wie in den
Vorjahren auch - dem Bw selbst als Unternehmer zuzurechnen wären und er
hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezöge. So wären die
Masseurinnen von ihm aufgenommen und eingeschult und Inserate von ihm geordert
worden; ein Prozentsatz der Einnahmen der Masseurinnen sei an ihn abgeliefert
und Termine von ihm kontrolliert worden sowie sei seine Mailadresse als
Kontaktadresse aufgeschienen. Außerdem trete eine
"Praxisgemeinschaft" nach außen hin nicht in Erscheinung, gäbe es
keinen Gesellschaftsvertrag und diesbezüglich auch keinen Hinweis der
einvernommenen Masseurinnen. Bei Annahme dieser Sachlage erschien aber
aus objektiver Sicht die Qualifikation der entsprechenden Einkünfte des
Bw's als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - resultierend aus einer
Geschäftsraumvermietung - tatsächlich nicht gerechtfertigt.
Auf diesen Tatsachenfeststellungen und der daraus
resultierenden rechtlichen Beurteilung basierten auch die auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2000 bis
2004. Obwohl der Bw in seinen Stellungnahmen vom 18., 20. und
27. Jänner 2006 in Reaktion auf die Feststellungen des
Betriebsprüfers seine Rolle als Vermieter bekräftigte (eine
Einschulung wäre nur einmal vorgenommen und Inserate nur für die
Immobilienstandorte geschaltet worden; fremdenpolizeiliche Bestimmungen
hätten die Besorgung eines Arbeitsvisums begründet; keine
Änderung der bisherigen "Unternehmensstruktur"), akzeptierte er die
gegenständlichen Abgabenfestsetzungen im Rahmen einer
Vergleichsvereinbarung am 3. Februar 2006 bzw. erhob gegen die
Qualifikation seiner Umsätze in den bezughabenden Umsatzsteuerverfahren
letztendlich keine Einwendungen mehr.
Wenn er nun in seiner Berufungsschrift betreffend
Säumniszuschläge darauf hinweist, dass die Akzeptanz der Qualifikation
seiner Umsätze in den zu Grunde liegenden Umsatzsteuerverfahren 2000 bis
2004 kein Präjudiz für andere Verfahren darstellen könne, so
konnte er damit nach ho. Ansicht ein fehlendes grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO hinsichtlich der ursprünglichen
"Nichtversteuerung seiner Umsätze" nicht ausreichend darlegen.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht eine
Begünstigung für jene
Abgabepflichtigen vor, die kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
tritt aber bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, S. 1274).
Der Bw hätte also im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei darzulegen gehabt, dass ihn daran, dass er hinsichtlich der ihm
zugeflossenen Einnahmen, die letztendlich im Gefolge der Betriebsprüfung
der Umsatzsteuer unterzogen wurden, zunächst im Wege der Selbstberechnung
keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hatte, kein grobes Verschulden
getroffen bzw. es sich bei seiner Ansicht um eine vertretbare Ansicht gehandelt
hatte.
Wenn es ihm aber nun schon im zu Grunde liegenden
Abgabenverfahren nicht gelungen ist, die Sachverhaltsfeststellungen des
Prüfers, die eine Zurechnung der Umsätze ausreichend rechtfertigten,
zu entkräften und er diesbezüglich nicht das Risiko eines
Rechtsmittelverfahrens tragen wollte, so kann auch im Verfahren betreffend einen
davon abgeleiteten Nebenanspruch (hier dem Säumniszuschlag) von keinem
anderen Sachverhalt ausgegangen werden, zumal kaum anzunehmen ist, dass der Bw
bei einer für ihn günstigeren Beweislage die
Umsatzsteuervorschreibungen akzeptiert hätte. Jedenfalls konnte er
damit nicht zweifelsfrei das Fehlen groben Verschuldens an der unrichtigen
Beurteilung des Sachverhaltes darlegen, denn bei Annahme der
Sachverhaltsfeststellungen des Betriebsprüfers ergab sich, dass die
Umsätze des Bw's tatsächlich als Massageerlöse (Einkünfte
aus Gewerbebetrieb), nicht bloß - wie vom Bw begehrt - als solche aus
Geschäftsraumvermietung zu qualifizieren waren. Das Vorliegen
bloß leichter Fahrlässigkeit bei einer abweichenden rechtlichen
Beurteilung konnte im Hinblick auf die gegebene Sachlage nicht als einwandfrei
dargestellt erachtet werden.
Ein Absehen vom Säumniszuschlag wegen fehlenden groben
Verschuldens bei der Selbstberechnung der Umsatzsteuer gemäß
§
217 Abs. 7 BAO war im gegenständlichen Fall daher nicht möglich,
wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die obigen Ausführungen
zur Diskrepanz auf Sachverhaltsebene (wie dies auch bei Schätzungen der
Fall ist) und der damit zusammenhängenden Verschuldensproblematik bei der
rechtlichen Beurteilung auch auf den Säumniszuschlag betreffend
Umsatzsteuer 2001, bei der die Differenz zu den Vorauszahlungen einzig und
allein auf die höhere Schätzung der Umsätze durch den
Betriebsprüfer zurückzuführen war, zutreffend sind (Näheres
zum Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2001 am Ende der
Entscheidung!).
Was die Argumentation des Bw's, dass der im Rahmen des
Generalvergleiches vereinbarte
Pauschalbetrag alle Forderungen enthalten hätte, ist Folgendes
auszuführen: In der "Niederschrift über die Erklärung
eines Rechtsmittelverzichtes" vom 3. Februar 2006 sind jene
Teilbeträge an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004
konkret aufgelistet, die insgesamt die Pauschalsumme von 92.888,83 €
ergaben. Dass in diesem Betrag auch Säumniszuschläge enthalten
wären, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. Außerdem ist daraus
kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass mit der Entrichtung der genannten Summe
auch Nebenansprüche (wie eben konkret die Säumniszuschläge!)
abgegolten sein sollten. Eine entsprechende Vereinbarung, dass keine
Säumniszuschläge vorzuschreiben wären, hätte rechtswirksam
überdies auch gar nicht
abgeschlossen werden können. Abmachungen zwischen dem
Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die
Abgabenforderung - sind nämlich grundsätzlich
ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Ritz,
a.a.O., Tz 10 zu § 4; VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; 18.9.2002,
97/17/0330). Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine derartige
Vereinbarung findet sich im Gesetz nicht.
Eine Herab- bzw. Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge aus diesem Grunde war daher nicht
möglich.
Die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes, die
vom Bw releviert wurde, mag im gegenständlichen Berufungsverfahren
betreffend Säumniszuschläge dahingestellt bleiben, da - mangels
Anführung der Säumniszuschläge in der Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht - diese hievon ohnehin nicht betroffen waren. Die
Unzulässigkeit der Berufung, die ein allfälliger gültiger
Rechtsmittelverzicht bewirken hätte können, stand im
gegenständlichen Verfahren demnach nicht zur Debatte bzw. war nicht gegeben
und war die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide jedenfalls einer
Entscheidung in der Sache zuzuführen.
Über die Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichtes betreffend Umsatzsteuer 2000 wurde in dem diese Abgabe
betreffenden Berufungsverfahren bei der ho. Berufungsbehörde zu
GZ. RV/0508-L/06 anhängig gewesenen Verfahren abgesprochen.
Jedenfalls gerechtfertigt erschien jedoch im
gegenständlichen Berufungsverfahren eine
Herabsetzung des Säumniszuschlages
betreffend Umsatzsteuer 2001 auf Grund
des Einwandes des Bw's, dass die bezahlte Umsatzsteuer 2001 nicht
berücksichtigt worden wäre.
Wie sich nämlich zweifelsfrei aus der Aktenlage
ergibt, hatte der Bw für das Jahr 2001 noch regelmäßig
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (insgesamt 21.390,01 €) geleistet.
Dies ergibt sich einerseits aus der Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht; andererseits wurde auch die ursprüngliche
Umsatzsteuerfestsetzung 2001 vom 7. Februar 2006 (nach Aufhebung des
Bescheides!) mit Bescheid vom 9. März 2006 entsprechend
korrigiert. Letztendlich ergab sich an Umsatzsteuer 2001 nur ein
Mehrbetrag von 3.415,48 € (siehe auch Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht vom 3. Februar 2006 und Umsatzsteuerbescheid 2001 vom
9. März 2006).
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO
hat im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung
der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Die gegenständliche Berufung konnte jedenfalls - da
insgesamt eine Reduzierung des Säumniszuschlages gefordert wurde - auch als
solcher Antrag gewertet werden.
Wendet man den Prozentsatz von 2% auf den nunmehrigen
reduzierten Mehrbetrag von 3.415,48 € an, so ergibt sich ein (erster)
Säumniszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
68,31 €.
Insgesamt war daher auf Grund obiger Ausführungen das
gegenständliche Berufungsbegehren hinsichtlich der (ersten)
Säumniszuschläge/Umsatzsteuer 2002 bis 2004 abzuweisen, während
diesem hinsichtlich des (ersten) Säumniszuschlages/Umsatzsteuer 2001
teilweise entsprochen werden konnte.
Die ersten Säumniszuschläge/Umsatzsteuer 2001 bis
2004 laut Berufungsentscheidung stellen sich - wie folgt - dar:
|
Abgabe
|
Frist
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
|
Umsatzsteuer
2001
|
15.2.2001
|
24.805,49 €
|
68,31 €
|
Umsatzsteuer
2002
|
17.2.2003
|
23.085,12 €
|
461,70 €
|
Umsatzsteuer
2003
|
16.2.2004
|
24.521,74 €
|
490,43 €
|
Umsatzsteuer
2004
|
15.2.2005
|
18.976,05 €
|
379,52 €
|
Summe
|
|
|
1.399,96 €
Linz, am
23. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Säumniszuschlaggrobes VerschuldenFälligkeit der Umsatzsteuervertretbare RechtsansichtBegünstigungstatbestandabgabenrechtlicher VergleichHerabsetzung des Säumniszuschlages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0953-L/06
- Stammnummer
- 31574
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF