Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300092/2014
Selbstanzeige, Verfolgungshandlung, Tatentdeckung, Terminverlust, Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300092/2014vom 08.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Anlaß meiner Kontaktaufnahme ist leider ein unangenehmer, letztendlich aber aufgrund der Vorkommnisse im Anschluß an eine in unseren Kanzleiräumlichkeiten durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung (USO) unausweichlicher.
Ich habe aus diesem Grund auch die Kontaktaufnahme per e-mail gewählt, um eine möglichst lückenlose Darstellung des Prüfungsablaufes bis hin zur Einleitung des Strafverfahrens gegen meine Mandanten (GmbH + Geschäftsführer !!) zu gewährleisten. Auch möchte ich ganz klar betonen, dass es mir hier nicht um die Vernaderung von Personen geht, sondern mir eine weitere gute und bestens funktionierende Zusammenarbeit mit dem Finanzamt am Herzen liegt.
Zum chronologischen Ablauf:
Das Prüfungsorgan des FA Y, Hr. M.L., hat sich telefonisch zu einer USO für den Zeitraum 8/2013- 12/2013 angemeldet und -wie üblich- eine Terminvereinbarung mit mir angestrebt, da die Prüfung in unseren Kanzleiräumlichkeiten stattfinden sollte. Nachdem der offensichtliche Grund für die USO die Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den prüfungsgegenständlichern Zeitraum war, was mir auch in der Prüfungsanmeldung via Telefon vom Prüfer bestätigt wurde, war zunächst unklar, ob der Prüfer die betreffenden Zeiträume gem. § 188 BAO schätzen sollte, oder er mir aber für die Nachreichung der Unterlagen eine längere Frist einräumte, um eine allfällig nachgelagerte Beschwerde gegen die geschätzten Festsetzungen vermeiden zu können.
Nach Rücksprache mit seinem Teamleiter wurde letztendlich der Prüfungstermin etwas nach hinter verschoben (Freitag, 28.2.2014, 8.30 Uhr). Telefonisch wurde auf Anfrage des Prüfers und mit meinem wohlwollenden Entgegenkommen vereinbart, die Abgabe der UVAs bis zum Prüfungsbeginn zurückzuhalten, um ein allfälliges Mehrergebnis für den Prüfer nicht zu vereiteln. Im Gegenzug dazu habe ich mir ausbedungen, dass für den Fall einer Abgabennachforderung ich auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige nützen wolle, was ja bis zu Beginn der Prüfungshandlung mit strafbefreiender Wirkung möglich ist.
Nach dem Erhalt sämtlicher Unterlagen für die Durchführung der USO habe ich bis Donnerstag, den 27.2.2014, händisch (für eine Aufbuchung im EDV-System war aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeitspanne keine Zeit mehr!) die Umsatzsteuer für den prüfungsgegenständlichen Zeitraum berechnet, und nachdem ich festgestellt hatte, dass die Umsatzsteuer für 8/2013-12/2013 nach meiner Berechnung etwa EUR 90.000,00 betragen hat, diese nicht - obwohl die technische Möglichkeit der Meldung über FinanzOnline zur Verfügung gestanden wäre- vor Prüfungsbeginn gemeldet, sondern wie weiter oben geschildert in Abstimmung mit Hr. M.L. erst am nächsten Morgen, gemeinsam mit einer Selbstanzeige für meine Mandanten (S.GmbH, St.Nr. 1234 bzw. S als Geschäftsführer St. Nr. 12345) vorgelegt.
Zu Beginn der darauffolgenden Woche, am 3.3.2014, erhielt ich dann von meinem Mandanten per FAX ein Aufforderungsschreiben der Strafsachenstelle, vertreten durch AB, welches amtsintern mit dem Datum 27.2.2014 (!!!!) versehen war - der Zeitpunkt der tatsächlichen Versendung des Schreibens ist dabei leider nicht ersichtlich.
Darin wird meinen Mandanten mitgeteilt, dass gegen sie der Verdacht wegen Finanzvergehen nach § 33 (2) a FinStrG bestehe und sie aufgefordert werden, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme über die Nichtabgabe der UVA 8/2013- laufend abzugeben.
ln der Annahme, die von mir verfasste Selbstanzeige im Konnex mit den Vereinbarungen mit dem zuständigen Prüfungsorgan würde die weitere Strafverfolgung obsolet machen, wurde die USO schließlich abgeschlossen und die Umsatzsteuer mit dem von mir berechneten Betrag, der sich im Anschluß an die Beendigung der Prüfung als betraglich nicht ganz richtig erwiesen hat (EUR 83.814,37 statt wie gemeldet EUR 90.982,62) festgesetzt.
Nun - etwa 1 Monat nach Abschluss der Prüfung - wurde mit Bescheiddatum vom 11.4.2014 völlig überraschend die Einleitung des Strafverfahrens sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer verfügt.
Nach tel. Rücksprache mit dem Leiter der Strafsachenstelle, Mag. H., und der Schilderung des Sachverhaltes aus meiner Sicht, habe ich lediglich die zynische Antwort bekommen, eine freiwillige Selbstanzeige vor der terminlich höchst bedenklichen (1 Tag vor Prüfungsbeginn !!!) und meines Erachtens bewusst vor Prüfungsbeginn gesetzten prophylaktischen Verfolgungshandlung wäre noch rechtzeitig gewesen. Genau das wurde aber nach Rücksprache und vorheriger Vereinbarung mit Hr. M.L. (siehe weiter oben !) aus Gründen einer bisher immer auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt basierenden Zusammenarbeit mit den Finanzämtern und letztendlich meines "good will" bewusst nicht gemacht und soll uns nun mit voller (doppelter!!) Härte treffen!!??? Letztendlich bleibt für mich auch die Frage - unabhängig von der Verfehlung meiner Mandanten, die UVAs aus Gründen der persönlichen Überlastung nicht rechtzeitig gemeldet zu haben - ob hier mein Vertrauen auf die getroffenen Vereinbarungen mit dem Prüforgan bewusst mißbraucht wurde?
Um hier auch auf die finanziellen Konsequenzen hinzuweisen: Wir sprechen vom Vorwurf eines Finanzvergehens gem. § 33 (2) a BAO für den Verband (GmbH) und den Geschäftsführer (Hr. S) - beide sind finanzstrafrechtlich unbescholten- strafbestimmender Wertbetrag EUR 83.814,37- übliche Strafpraxis etwa 30% davon sind EUR 50.288,62. Wir sprechen hier - bei einer aktuell angespannten finanziellen Situation meiner Mandanten, auch von einer existentiellen Bedrohung für meine Mandanten ! !
Zusammenfassend bin ich über die eingeschlagene Vergehensweise entsetzt und enttäuscht und mein Rechtsempfinden einerseits und das von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit immer wieder propagierte FAIRPLAY ist durch diesen Anlassfall mehr als erschüttert! Ich ersuche daher - da ein gemeinsamer Lösungsansatz mit Hr. Mag. H. aussichtlos erscheint (lt. tel. Rücksprache sieht er dies wohl als persönlichen Feldzug, in dem es ihm letztendlich nur ums "Gewinnen" geht) - vor allem im Sinne einer weiteren, auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Zusammenarbeit auch für die Zukunft, eine vernünftige Lösung zu finden, die das Instrument der Selbstanzeige durch willkürlich gesetzte Verfolgungshandlungen - nicht ad absurdum führt."
Am 28. Mai 2014 erging eine schriftliche Rechtfertigung zu den Anlastungen in den Einleitungsbescheiden mit folgendem Inhalt:
"Mit Bescheiddatum vom 11.04.2014 wurde gegen meine Mandanten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
ln der Begründung zur Einleitung des Strafverfahrens sowohl gegen den Verband, die S G.m.b.H., als auch gegen den Geschäftsführer, Herr S als Entscheidungsträger der GmbH, wird lediglich auf die Aktenlage verwiesen und mit handschriftlichem Hinweis auf die unterstellte, verspätete Selbstanzeige vom 28.02.2014 verwiesen.
Dazu möchte ich nun im Namen und Auftrag meiner oben angeführten Mandanten wie folgt chronologisch Stellung beziehen:
Das Finanzamt Y hat durch telefonische Bekanntgabe des Prüfungsorgans, Herrn M.L., am 21.02.2014 eine Außenprüfung für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 08/2013 bis 12/2013 angekündigt. Nach Rücksprache mit meiner oben angeführten Mandantin wurde der Prüfungsbeginn mit 28.02.2014 in unseren Kanzleiräumlichkeiten anberaumt, da die notwendigen Buchhaltungsunterlagen für den prüfungsgegenständlichen Zeitraum August bis Dezember 2013 noch bereitgestellt und entsprechend - hinsichtlich einer allfälligen Selbstanzeige - gewürdigt werden mussten. Wie bei solchen Umsatzsteuersonderprüfungen üblich, wurde unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Prüferwunsches vereinbart, die Bekanntgabe einer sich allfällig ergebenden Umsatzsteuerzahllast aus den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen bis zum Beginn der Prüfung am 28.02.2014 zurückzubehalten, um bei einer sich allfällig ergebenden Zahllast ein entsprechendes Prüfungsergebnis vorlegen zu können. Diese Vergehensweise ist vielfach erprobt und vor allem im Lichte des von der Finanzverwaltung immer zitierten "fair play"-Gedankens zu sehen, wonach einerseits dem Prüfungsorgan hinsichtlich eines zu erzielenden Mehrergebnisses entgegengekommen wird, aber auch andererseits der steuerlichen Vertretung die Möglichkeit gegeben wird, eine im Vorfeld nicht abzuschätzende Abgabennachforderung hinsichtlich eines allfälligen finanzstrafrechtlichen Vergehens zu würdigen.
Im vorliegenden Fall wurden daher die vom Mandanten übermittelten Unterlagen gesichtet und aufgrund der vorliegenden Belege eine Umsatzsteuerzahllast von zunächst € 90.982,62 für die Zeiträume 8-12/2013 ermittelt. Nach tatsächlicher Aufbuchung der Monate 8-12/2013 im elektronischen Buchhaltungssystem unserer Kanzlei hat sich jedoch aufgrund von nicht entsteuerten Anzahlungsrechnungen eine etwas geringere Zahllast im Ausmaß von € 83.814,37 ergeben, worüber auch in der Beschwerdevorentscheidung zum Umsatzsteuerzeitraum 8-12/2013 mit Bescheiddatum vom 16. Mai 2014 abgesprochen wurde.
Aufgrund der im Vorfeld des Prüfungsbeginns berechneten Umsatzsteuerzahllast war für mich als steuerlichem Vertreter meines Mandanten insofern Handlungsbedarf gegeben, als durch die Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 8-12/2013 ein strafbarer Tatbestand im Sinne des FinStrG gegeben gewesen wäre. Eine diesbezügliche Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG für die S G.m.b.H. bzw. für Herrn S als Geschäftsführer der S G.m.b.H. wurde somit nach Feststehen des vorläufig berechneten Nachforderungsbetrages am 27.02.2014 verfasst und für den Prüfungsbeginn am 28.02.2014 zur Vorlage an den Prüfer vorbereitet. Zu diesem Zeitpunkt wäre bereits die Möglichkeit gegeben gewesen, die sich ergebenden Zahllasten über das elektronische System von Finanz Online an die Finanzbehörden zu melden. Wie bereits weiter oben erwähnt, wurde dies nach Rücksprache mit dem Prüfungsorgan und unter Berücksichtigung des "fair play"-Gedankens unterlassen und auf den darauf folgenden Tag, der als Prüfungsbeginn anberaumt war, verschoben.
Nun ist jedoch von der Finanzstrafbehörde im Finanzamt Y mit Datum vom 27.02.2014 (nur ein Tag vor Beginn der Umsatzsteuerprüfung!!) ein Schreiben an meine Mandantin ergangen, aus dem hervorgeht, dass der Verdacht eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 a FinStrG bestehe. Gleichzeitig wird in diesem Schreiben aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme über die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 8/2013 bis laufend abzugeben.
Dieses Schreiben wurde nach Erhalt meiner Mandantin am 3.3.2014 (siehe beiliegendes Fax) mit der Bitte um entsprechende Erledigung an mich übermittelt. Wann nun konkret dieses Schreiben im Sinne einer nach außen erkennbaren Amtshandlung gemäß § 29 (3) FinStrG den Bereich der Finanzstrafbehörde im Finanzamtsbereich Y exakt verlassen hat, ist aufgrund der Tatsache, dass das Schreiben mit 27.2.2014 datiert ist, die Zustellung an meine Mandantin erst am 3.3.2014 erfolgt ist, nicht eindeutig und ohne Ausräumung aller Zweifel bestimmbar. Die bereits weiter oben angeführte Begründung zur bescheidmäßigen Einleitung des Strafverfahrens bezieht sich ja aufgrund des handschriftlichen Verweises auf die angeblich verspätete Selbstanzeige vom 28.02.2014 und würde somit erfordern, dass das mit Donnerstag den 27.2.2014 datierte Schreiben zur Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung auch am gleichen Tag das Finanzamt nachweislich verlassen hat.
Der Begriff "nach außen erkennbare Amtshandlung" in § 14 Abs. 3 FinStrG deckt sich außerdem mit § 209 Abs. 1 BAO (ErlRV 1130 BlgNr 13. GP 51 zu § 14 Abs. 3). Gemäß Kommentarmeinung von Ritz zu § 209 Abs. 1 BAO muss die Amtshandlung nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 1 0.6.1991, 90/15/0115).
Eine bloße Warscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen, genügt nicht. Die dazu ergangene Judikatur müsste demnach auch für die Auslegung des § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 FinStrG herangezogen werden.
§ 29 Abs. 3 FinStrG sieht vor, dass Straffreiheit im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige dann nicht eintritt, "wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger .... gesetzt waren".
Das Gesetz enthält diesbezüglich keine näheren Konkretisierungen, welche Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3, das heißt "nach außen erkennbare Amtshandlungen", anzusehen sind. Verfolgungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur solche Akte, die 1. nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen 2. den gegen eine bestimmte Person 3. wegen einer bestimmten Tat 4. bestehenden konkreten Verdacht auf 5. eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen.
Da die Verfolgungshandlung dem Anzeiger nicht bekannt sein muss, kann oftmals nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob noch wirksam Selbstanzeige erstattet werden kann.
Dies erscheint insofern verfassungsrechtlich bedenklich, da der Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Selbstanzeige wissen muss, ob er durch das Geständnis "Strafaufhebung" erlangen kann oder gleichsam "in die Falle tappt". Nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofes (16.6.2005, 5 StR 118/05) muss für den Steuerpflichtigen jederzeit erkennbar sein, ob eine Selbstanzeige dazu führt, dass er in Bezug auf den offenbarten Sachverhalt straffrei wird. Dies ist vor allem unter dem bereits oben erwähnten Aspekt der Einvernahme mit dem Prüfungsorgan zu sehen, welche quasi den aufrechten Rechtschutz im Sinne einer rechtzeitigen Selbstanzeige impliziert hat.
Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit der von der Finanzstrafbehörde zu setzenden Verfolgungsverhandlung ist der konkretisierte Tatverdacht, der letztendlich auch eine konkret beschriebene Tathandlung, die zur Abgabenverkürzung geführt hat, enthalten muss. Diesbezüglich hat der UFS in wiederholter Weise entschieden, dass z.B. eine telefonische Ankündigung einer Außenprüfung ohne nähere Erklärung keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 darstellt (UFS 25.4.2008 FSRV/0113-W/07).
Eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme über die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als hinreichend konkretisierten Verdacht eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu qualifizieren schließt meines Erachtens deshalb weit über das Ziel hinaus, da zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens seitens der Finanzbehörde keinerlei Verdachtsmomente einer strafbaren Handlung insoweit vorliegen können, als die Umsatzsteuervoranmeldungen für den prüfungsgegenständlichen Zeitraum 8-12/2013 vor Aufbuchung der relevanten Geschäftsfälle ein in jede Richtung mögliches Ergebnis (Gutschrift oder Nachforderung) haben können.
Die Aufforderung der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu einer schriftlichen Rechtfertigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als nach außen erkennbaren Verfolgungshandlung zu werten, wenn hierbei alle notwendigen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 3 FinStrG erfüllt sind. Hiezu kommt wie bereits erwähnt die Konkretisierung des Tatverdachtes, der über die reine Feststellung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen inhaltlich hinausgehen muss, da die Einleitung von Strafverfahren im Vorfeld von Umsatzsteuersonderprüfungen aufgrund der bloßen Feststellung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sonst zum Regelfall werden würde und das Instrument der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG somit in all diesen Fällen konterkariert wird.
Ausgehend von der mit 27.02.2014 datierten Aufforderung seitens der Finanzstrafbehörde zur schriftlichen Rechtfertigung hinsichtlich des Verdachtes eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 a FinStrG, welche wie bereits weiter oben ausführlich beschrieben nicht eindeutig und zweifellos hinsichtlich des Verlassens der Sphäre der Abgabenbehörde qualifizierbar ist, muss für meine Mandanten aufgrund der zusätzlich fehlenden, hinreichenden Konkretisierung des Tatverdachtes letztendlich auch unter Berücksichtigung der auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit der steuerlichen Vertretung, des sich im "fair play"-Gedankens, manifestiert von der Einleitung eines Strafverfahrens unter Berücksichtigung aller sonstigen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige abgesehen werden."
Mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 13. Juni 2014 wurden die Akten an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt, wobei der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuervorauszahlungen 8-12/2013 mit € 90.982,62 angegeben wurde.
Die mündliche Verhandlung hat am 6. Oktober 2014 in entschuldigter Abwesenheit des B. 1 stattgefunden.
Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat:
"Verteidiger: Grundsätzlich verweise ich auf die schriftliche Stellungnahme. Für den Fall, dass der Spruchsenat von der Nichtrechtzeitigkeit der Fälligkeit ausgeht, möchte ich darauf verweisen, dass mein Mandant nicht vorsätzlich gehandelt hat und auch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht richtig ist. Unserer Ansicht nach ist der strafbestimmende WB € 83.108,37. Diesbezüglich verweise ich auf meinen Schriftsatz bzw. auf die Beschwerde, welcher 16.5.2014 vollinhaltlich stattgegeben ist.
Es ist unzweifelhaft, dass er Abgaben hintangehalten hat, jedoch nicht wissentlich. Weil die Wissentlichkeit, dass allein aufgrund der Nichtabgabe der UVA nicht gegeben ist, weil mein Mandant nicht wissen konnte, wie hoch die Steuer sein wird.
Zeuge M.L. (Z1):
Prüfungsanlass war die Nichtabgabe von UVA. Ich wurde von R.S. befragt, warum eine USO stattfinden wird, und ich habe bekannt gegeben, dass dies deshalb ist, weil keine UVA abgegeben worden sind.
Über Vorhalt des Schriftsatzes der Vert.: Ich habe nicht gesagt, dass keine UVAen bis zum 28.2.2014 abzugeben seien.
Über Vorhalt eines Auszuges aus den USt-Daten, aus welchem hervorgeht, dass der Abgabepflichtige an die Abgabe der UVA monatlich erinnert wurde: Ja, das ist so in unserem System.
Über Frage des AB, ob es eine Absprache dahingehend gegeben hätte, abzuwarten, dass Sie als Prüfer ein Mehrergebnis erzielen?
Z 1: Nein, es hätte auch keine Auswirkung auf mein Prüfungsergebnis gehabt, wenn die Erklärungen danach abgegeben worden wären.
Vert bringt vor, dass für ihn am 27.2.2014 erst festgestanden ist, dass die Abgabe sein wird. Aus diesem Grunde habe ich das auch nicht verbuchen können. (Anmerkung: Diese wortwörtlich wiedergegebene Passage ist gänzlich unverständlich.)
Z 1: Mir war bewusst, dass es zu einer Nachforderung kommen wird."
Feststellungen des BFG:
Die B. 2 wurde bereits am 4. September 1998 gegründet und der Bf. 1 fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Wie man dem Abgabenkonto der B.2 entnehmen kann, wurden schon ab April 2012 Vorauszahlungen in namhafter Höhe verspätet gemeldet und bei Meldung auch nicht entrichtet (dies betrifft 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2012 und 4, 5 und 7/2013).
Für 1, 2, 3 und 6/2013 wurden (ebenfalls bedeutend verspätet) jeweils Gutschriften gemeldet.
Unter Risikofaktoren zur Vergabe des verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrages scheinen demnach vollstreckbarer Rückstand, Säumniszuschläge, laufende USt nicht entrichtet oder gemeldet und Rückstandsausweis vorhanden und Vergleich der laufenden Umsatzsteuer mit Vorjahren auf.
Am 20. Februar 2014, dem Datum der Erteilung des Prüfungsauftrages, wies das Abgabenkonto einen Rückstand von ca. € 55.000,00 aus und für die Monate 8, 9, 10, 11 und 12/2013 fehlten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Am 27. Februar 2014, dem Tag der Erlassung der Aufforderungen der Finanzstrafbehörde, wies das Abgabenkonto der B. 2 einen Rückstand von € 57,033,61 aus.
§ 29 Abs. 3 FinStrG normiert Sperrwirkungen hinsichtlich einer Option, mittels Selbstanzeige einen Strafaufhebungsgrund zu erwirken, daher ist zu prüfen, ob die Aufforderungsschreiben Verfolgungshandlungen darstellen bzw. ob eine Tatentdeckung durch den Prüfer vorliegt.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Beim Anfangsverdacht besteht das Recht (und die Pflicht: Legalitätsprinzip) der Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Dazu genügen Beweisgründe oder Anzeichen (Indizien), dass jemand eine Straftat begangen hat. Genaueres soll das Ermittlungsverfahren schließlich erst zeigen.
Hinreichender Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist, wird nach der Textierung des § 14 Abs. 3 FinStrG nicht gefordert.
Aus der bloßen Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung alleine oder dem Unterbleiben einer Vorauszahlung kann noch nicht auf die Verwirklichung eines Finanzvergehens geschlossen werden; die nachfolgende Prüfung dient vielmehr der Ermittlung, ob ein Verfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet werden könnte (z.B. OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00, UFS 1.3.2006, FSRV/0002-G/06, UFS 29.7.2011, FSRV/0026-L/10).
Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein genügt nicht. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal ansatzweise entdeckt (VwGH 24.2.2000, 2001/16/0471).
Die Tat wurde nicht entdeckt, da auch noch andere Deutungsmöglichkeiten offenstanden, dass für die entsprechenden Monate Gutschriften angefallen sein könnten (UFS 13.4.2011, FSRV/0156-W/10).
Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG der Betriebsprüfer und der Mitarbeiter der Strafsachenstelle als Zeugen zu ihrer Verdachtslage hinsichtlich von durch die B.2 bzw. den B.1 als ihrem Vertreter durch Nichtentrichtung bzw. Nichtmeldung von Umsatzsteuerzahllasten bei deren Fälligkeit begangenen Abgabenverkürzungen befragt. Der Prüfer hat ausgesagt, vor Prüfungsbeginn lediglich die Daten zu den bis zu einem Jahr vor dem Prüfungszeitraum liegenden Voranmeldungszeiträumen laut Kontostand, jedoch keine Indizien für Zahllasten in den Prüfungszeiträumen gehabt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Unternehmen handle, das laufend Umsätze erziele und daher auch Zahllasten habe. Laut übereinstimmenden Angaben war die Frage ob tatsächlich in den Voranmeldungszeiträumen Vorauszahlungen angefallen sind auch nicht Gegenstand des Gespräches zwischen dem Prüfer und dem Steuerberater bei Prüfungsanmeldung.
Nach den unwiderlegten Angaben des Steuerberaters hat er bei Prüfungsanmeldung ebenfalls nicht gewusst, ob in den Prüfungszeiträumen tatsächlich Zahllasten angefallen sind.
Von einer Tatentdeckung durch den Prüfer (der objektive Tatbestand liegt in der Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum) kann daher ebenfalls keine Rede sein, da nach der Kontolage in unmittelbar davor liegenden Zeiträumen auch Gutschriften angefallen sind und der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens damit nicht ausreichend wahrscheinlich war.
Der Mitarbeiter der Strafsachenstelle hat angegeben auf Weisung des Leiters die Kontoabfragen und die Firmenbuchabfrage gemacht zu haben. Den seitens des Amtsbeauftragten die Rechtswirkung einer Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG unterstellten Schreiben vom 27. Februar 2014 kommt diese nach Ansicht des Senates nicht zu. Auch der Strafsachenstelle lagen bei Erstellung dieser Schreiben hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Umsätze keinerlei Daten zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eben, wie aus den Umsatzsteuerdatenabfragen ersichtlich ist, in Vorzeiträumen auch Gutschriften angefallen sind, konnte lediglich eine Vermutung jedoch kein Verdacht bestehen, dass tatsächlich Zahllasten zu melden und begleichen gewesen seien.
Daher ist es verfahrensgegenständlich irrelevant wann diese Schreiben tatsächlich zur Post gelangt sind.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die nach außen hin erkennbare Amtshandlung ist die Übergabe an die Post (VwGH 17.9.1986, 84/01/0005, VwGH 18.9.1987, 86/17/0107).
Die Selbstanzeigen wurden somit fristgerecht erstattet, es lag keine Sperre nach § 29 Abs. 3 FinStrG vor.
Entrichtung im Sinne der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 230 Abs. 5 BAO gilt: Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.
Der Begriff "Zahlungsaufschub" ist nicht so zu verstehen, dass damit nur eine einzige ZE-Bewilligung als zulässig erklärt werden kann; im Falle einer Mehrheit von ZE-Bewilligungen muss der gesamte Zeitraum bis zur Entrichtung der verkürzten Abgaben lückenlos abgedeckt sein, um Straffreiheit zu bewirken (OGH 27.9.1984, 83/15/0137).
Wird Zahlungsaufschub gewährt und werden die zur Abstattung bewilligten Raten nicht eingehalten, so wird den Bedingungen des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht entsprochen (VwGH 9.6.1986, 84/15/0165).
Strafbefreiende Wirkung tritt nur hinsichtlich der vor Terminverlust entrichteten Abgabenschuldigkeiten ein (UFS 23.6.2009, FSRV/0006-W/09).
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wurde mittels fristgerechter Einreichung eines Ratenansuchens eine Ratenzahlungsbewilligung erwirkt und mit Bescheid vom 24. März 2014 Ratenzahlungen beginnend mit 28. April 2014 in der Höhe von jeweils € 4.600,00 bewilligt.
Es wurden 2 Raten bei deren Fälligkeit bezahlt, jedoch die Lohnabgaben für Mai 2014 nicht bei deren Fälligkeit entrichtet und damit den Vorgaben des Bescheides über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht gefolgt (siehe die Ausführungen zum Eintritt eines Terminverlustes auf der Rückseite des Bescheides), weswegen Terminverlust eingetreten ist und nachfolgende Zahlungen auf Grund eines neuerlichen Ratenansuchens und eines weiteren Bescheides über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen mangels geschlossener Zahlungskette nur noch als Schadensgutmachung gewertet werden können.
Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden somit auch nicht im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet:
U 9/2013 € 12.771,79, U 10/2013 € 24.793,22, U 11/2013 € 7.908,49, U 12/2013 € 19.443,77, zusammen € 64.917,27.
Der B.1 kannte als langjähriger Geschäftsführer die gesetzlichen Bestimmungen zur Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und ist ihnen dennoch beharrlich nicht nachgekommen, er hat weder zu den gesetzlichen Terminen die Vorauszahlungen geleistet noch die Unterlagen fristgerecht dem Steuerberater zur Erstellung und Einreichung von Voranmeldungen übermittelt.
Die subjektive Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Vorauszahlungen und ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden hinsichtlich der Nichteinreichung der Voranmeldungen bei Fälligkeit der Vorauszahlungen ist somit erfüllt.
Die B. 2 trägt als belangter Verband die Verantwortlichkeit für das schuldhafte Verhalten ihres Entscheidungsträgers.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Die Strafdrohung liegt demnach bei € 129.834,54.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der B. 1 verfügt über ein Einkommen von € 1.453 monatlich.
Alles offen zu legen, war von Anfang an die eingeschlagene Verantwortungslinie des B.1 , ihm ist somit die Unbescholtenheit, die nunmehr geständige Verantwortung, die – wenn auch gescheiterte - Selbstanzeige, das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, das seitherige Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum, der Umstand, dass sein Vorgehen nicht zu einem dauerhaften Abgabenausfall geführt hat und vergleichsweise rasch Schadensgutmachung erzielt wurde als Milderungsgründe anzurechnen, dem steht erschwerend der oftmalige Tatentschluss entgegen.
Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und sind im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung angesiedelt.
Zur Geldbuße für den belangten Verband, die B. 2 ist auszuführen:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie der B.1 als ihr Geschäftsführer) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Selbstbemessungsabgabe zu deren Fälligkeit entlastete das Abgabenkonto der B. 2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der B. 2 zur rechtzeitigen Meldung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Abgaben) und der Entscheidungsträger (der B. 1) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe oben) begangen hat.
Die B.2 war daher als belangter Verband für die vom B.1 begangenen Abgabenhinterziehungen zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über die B.2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs.2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG war zu Gunsten des Verbandes mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, in dem die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige eigenständig offen gelegt wurden.
Zudem wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 4 VbVG, die Schadensgutmachung, verwirklicht.
Nach der Aktenlage ist steuerliches Wohlverhalten sowohl des Bf.1 als auch des Verbandes im Bezug auf die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in nachfolgenden Zeiträumen ersichtlich, die Selbstberechnungsabgaben werden bei Fälligkeit gemeldet und entrichtet. Es wurden daher offensichtlich wesentliche Schritte der künftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen, es ist daher dem Verband auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße zu Gute zu halten.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war weiters der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen, wonach Nachteile, welche den Eigentümer des Verbandes aufgrund der Verurteilung treffen, für den Verband als mildernd gewertet werden.
Aufgrund der genannten Milderungsgründe und unter Berücksichtigung der nach wie vor angespannten wirtschaftlichen Situation des Verbandes war die Geldbuße mit € 12.000,00 auszumessen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe beim B.1 gerechtfertigt hätten, bestehen aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht. Es liegen zwar fast nur Milderungsgründe vor, aber beim B.1 ist bei oftmaligem Tatentschluss und zahlreichen verspäteten Einzahlungen schon vor den verfahrensgegenständlichen Vergehen kein geringer Grad des Verschuldens gegeben.
Bei der B. 2 liegt die ausgesprochene Geldbuße knapp unter der Mindeststrafe, als besondere Gründe dafür sind die wirtschaftliche Doppelbelastung und die vergleichsweise rasche Schadensgutmachung hinsichtlich eines für sie nicht unbedeutenden Betrages ausschlaggebend gewesen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 8. September 2015
Normen und Schlagworte
- § 14 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300092/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300092.2014
- Stammnummer
- 107293
- Gültig
- 08.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF