Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/03
Umsatzsteuersonderprüfung, Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0092-W/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Mai 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG vom
18. April 2003 des Finanzamtes Baden, dieses vertreten durch OR Dr.
Ulrike Mifek als Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. April 2003 hat das Finanzamt
Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 2003/00092-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für 1-11/2002 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
12.449,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Mai 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Außer Streit gestellt
werde, dass die im Zuge der Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
1-11/2002 errechnete Umsatzsteuernachzahlung zu Recht vorgeschrieben worden sei,
da unzweifelhaft zu wenig Umsatzsteuer entrichtet worden sei. Der Bf. sei im
Jahr 2002 durch die für seinen Vater übernommene Sachwalterschaft und
dessen Pflege bis zum Ableben am 21.10.2002 sehr beansprucht gewesen. Der Bf.
sei die einzige Pflegeperson gewesen und habe über Monate hinweg den
Sterbenden betreut, der an der Altzheimerschen Krankheit gelitten und ein
unbeschreibliches Chaos hinterlassen habe.
Von vorsätzlicher
Abgabenverkürzung könne daher in seinem Fall keine Rede sein. Als
Beweis für die Richtigkeit seiner Ausführungen verweise er auch
darauf, dass er seit dem Ableben seines Vaters sämtlichen steuerlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau , welche im
Bericht vom 4. Februar 2003 ihren Niederschlag finden, zum Anlass, um gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§
82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Vor Prüfungsbeginn wurden von dem Bf. lediglich
geschätzte Zahllasten in folgender Höhe gemeldet und
entrichtet.
|
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum
|
Betrag in Euro
|
Jänner 2002
|
700,00
|
Februar 2002
|
300,00
|
April 2002
|
200,00
|
Mai 2002
|
300,00
|
Juni 2002
|
300,00
|
August 2002
|
300,00
|
November 2002
|
300,00
Sohin wurden im Tatzeitraum
€ 2.400,00 gemeldet, wobei für die Monate 3,9 und 10/2002 weder eine
Meldung erging noch eine Zahlung leistet wurde. Der zunächst für den
Zeitraum 6-10/2002 ausgestellte Prüfungsauftrag wurde bei
Prüfungsbeginn am 9. Jänner 2003 auf die Monate 1-11/2002 ausgedehnt.
Im Zuge der Prüfung wurden durch den Bf. alle erzielten Umsätze
offengelegt und in der Folge ein steuerliches Mehrergebnis von € 12.449,60
festgesetzt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer ( Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung . Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Dieser Verpflichtung ist der Bf. nach den Feststellungen
der Betriebsprüfung, welche dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegen,
nicht nachgekommen
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201,
Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Tatverdacht gegeben ist. Der Bf. kannte unzweifelhaft die gesetzlichen Termine
und die Verpflichtung Vorauszahlungen leisten zu müssen, da er seit
mehreren Jahren selbstständig tätig ist und zudem eine
einschlägige Vorstrafe nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aufweist.
Für die vom Gesetzgeber geforderte Wissentlichkeit bezüglich eines
Verkürzungseintrittes ist auf die Diskrepanz zwischen den gemeldeten und
tatsächlich angefallenen Zahllasten zu verweisen. (fast genau 1 zu 5 ) Da
er die Selbstberechnungsabgaben selbst gemeldet hat, war ihm auch bewusst, dass
keine richtigen Erklärungen eingereicht wurden. Der Umstand, dass der Bf.
im Tatzeitraum die Pflege seines Vaters übernommen hat, ist zwar menschlich
gesehen sehr verdienstvoll, jedoch im Sinne der Abgabenvorschriften nicht
geeignet ihn gänzlich zu exkulpieren. Für den Fall seiner Verhinderung
an der Erbringung der gesetzlich geforderten Leistungen ist der Abgabepflichtige
angehalten für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Es wäre
daher geboten gewesen den ohnehin mit der steuerlichen Vertretung beauftragten
Parteienvertreter auch mit der Erstellung der monatlich einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen zu betrauen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/03
- Stammnummer
- 5931
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF