Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0080-W/04
Mantelkauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-W/04vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerhard Stich, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein (vgl.§ 24 VwGG)
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1990 wurde die Bw. unter
dem Namen E mit je einem Viertel des Stammkapitals von den an der Bw.
beteiligten Gesellschaftern A bis D gegründet. Geschäftsführer
war B. Gegenstand des Unternehmens war der Handel und die Reparatur von
Luftfahrzeugen und deren Zubehör, die Vermietung von Luftfahrzeugen, die
Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern und weiters die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen und Sachen mit Flugzeugen im Bedarfsflugverkehr. Sitz der
Gesellschaft war F.
Im Zuge einer im Jahre 2003 stattgefundenen
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass nach Veränderungen der
Beteiligungsverhältnisse in den Jahren 1993 bis 1998 mit Verträgen vom
22. Oktober 1998 A 90% und G 10% der Anteile hielten. Ab diesem Zeitpunkt
wurde die Geschäftsführung von A übernommen, und G mit
selbstständiger Vertretungsbefugnis die Prokura erteilt. Der Firmensitz
wurde nach H verlegt und die Firma in den Namen der Bw. umbenannt.
Betriebsgegenstand waren laut Angaben auf den Jahreserklärungen 1998
Vermietung und EDV Consulting. Derzeit lautet die Gewerbeberechtigung auf
Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.
Die Geschäftstätigkeit beschränkte sich in
den Jahren 1990 bis ca. September 1998 im Wesentlichen auf die Vermietung eines
geleasten Flugzeuges, das im Jahr 1995 von der Leasinggesellschaft angekauft und
veräußert worden war. Im Jahre 1996 wären laut Angaben des
Geschäftsführers noch auslaufend die kurzfristige Anmietung und
Weitervermietung von Flugzeugen für Bedarfsflüge vorgenommen worden.
Jedenfalls ab 1997 bis zum Gesellschafterwechsel im Oktober 1998 wäre
keinerlei Tätigkeit ausgeübt worden. Aus den Eckdaten der
Jahresabschlüsse dieser Jahre leitete die Betriebsprüfung ab, dass in
dieser Zeit kein Personal beschäftigt gewesen wäre, keine Kosten
für Piloten und keine nennenswerten Kosten für Werbung angefallen
wären. Die erzielten operativen Erlöse hätten zumindest ab 1992,
vermutlich aber auch 1990 und 1991 weder die Betriebskosten noch, ausgenommen
das Jahr 1995, die Leasingkosten des Flugzeuges decken können. Mit Ausnahme
der Jahre 1995 und 1996 wäre jeweils ein Verlust in mehrfacher Höhe
des Umsatzes erwirtschaftet worden. Der Gewinn 1995 wäre aus der
Veräußerung des von der Leasinggesellschaft erworbenen Flugzeuges
resultiert. Im Jahr 1996 hätte sich der Verlust infolge des Auslaufens der
Tätigkeit relativ moderat gestaltet. Die Finanzierung der Gesellschaft
wäre weitaus überwiegend durch Gesellschafterzuschüsse erfolgt,
wobei laut Angaben des Geschäftsführers alle Gesellschafter selbst
Piloten wären, welche das gegenständliche Flugzeug hätten fliegen
können.
Auf Grund der latenten Verlustlage wäre im Jahre 1995
vom Veranlagungsreferat eine Anfrage in Hinblick auf Voluptuar an die
Gesellschaft gerichtet worden. In Beantwortung dieser Anfrage wäre auf zwei
Unfallschäden des Flugzeuges hingewiesen worden, welche zu längeren
Stehzeiten geführt und das Erzielen von Umsätzen unmöglich
gemacht hätten. Infolge der Stehzeiten hätte der Kundenstock jeweils
neu aufgebaut werden müssen, die erwarteten Umsatzzahlen hätten daher
nicht erreicht werden können. Diese Erklärung wäre vom Finanzamt
akzeptiert worden.
Die Betriebsprüfung vertrat hiezu die Meinung, dass
unter dem Aspekt, dass bereits kurze Zeit nach Beantwortung dieser Frage noch im
selben Jahr das Flugzeug veräußert worden wäre und der Betrieb
praktisch eingestellt worden wäre, rückblickend in Hinblick auf die
mögliche Liebhabereibeurteilung von einem abgeschlossenen Zeitraum mit
Gesamtverlust auszugehen gewesen wäre. Hinsichtlich der
Geschäftstätigkeit ab ca. Oktober 1998 stellte die
Betriebsprüfung fest, dass ein Bürobetrieb an der Adresse H
aufgenommen worden und ab November G bei der Bw. angestellt gewesen wäre.
Weitere Arbeitnehmer wären mit Ausnahme einer Kurzzeitbeschäftigten
bis dato nicht beschäftigt gewesen. Ein Geschäftsführerhonorar
wäre nicht zur Verrechnung gelangt. Der Bürobetrieb wäre in einer
Art Bürogemeinschaft mit der Kanzlei des Geschäftsführers A
geführt und entsprechende Kosten für Infrastruktur etc.
weiterverrechnet worden. Ebenso wäre ein Entgelt für laufende
Klientenbetreuung verrechnet worden. Hinsichtlich der Leistungserbringung
wäre daher grundsätzlich davon auszugehen, dass G im Rahmen ihres
Angestelltenverhältnisses tätig gewesen wäre. Daneben wäre
von der Tätigkeit des Geschäftsführers A auszugehen, diese
wäre aber nicht als solche honoriert worden. Vielmehr lägen
Eingangsrechnungen über diverse Leistungen im Rahmen der Kanzlei A vor. Der
überwiegende Teil der sonstigen Leistungen im EDV-Bereich, welcher auch zu
den größten Umsätzen geführt hätte, wäre mangels
eigenem Personal, ebenfalls als Fremdleistung zugekauft worden. Die
Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wäre in erster Linie durch
Gesellschafterzuschüsse von A finanziert. Weiters wären die von der
Kanzlei A fakturierten Fremdleistungen zum Großteil noch offen. Die
Rückführung sollte nach Zahlung der jetzt noch offenen
Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Softwarepaketes im Jahre 2001 beginnen.
Im Jahre 1998 wären zwar noch Erlöse aus einer Flugverrechnung an die
Fa. I erzielt worden, diese stünden aber im Zusammenhang mit einer im
Jahr 1999 abgerechneten Consultingleistung. Ein eigenständiger
Geschäftsbereich wäre darin nicht zu erblicken.
Hinsichtlich des gesamten Jahres 1998 stellt die
Betriebsprüfung fest, dass ein Aufwand aus der Inbetriebnahme des
Büros vorliege, sowie ein weiterer Aufwand für Flüge und
Gehaltsaufwand für G. Die Flüge wären mit Aufschlag
weiterverrechnet worden, wobei eine Ausgangsrechnung an A für
Steuerberatung vorliege, deren Zahlung noch per Jahresende erfolgt wäre.
Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit im Jahr 1998 wäre
praktisch nur durch die Zahlung dieser Rechnung sowie einer Einzahlung in
Höhe von S 200.000,00 erfolgt, welche über
Gesellschafterverrechnung erfasst worden wäre. Daneben hätten noch
Verbindlichkeiten an die Fa. J bestanden. Insgesamt ergäbe sich daher
für die Betriebsprüfung das Bild, dass die seit Anfang 1996 ruhende E
nach Übernahme der Geschäftsanteile durch A und G mittels Aufnahme
einer gänzlich anders gearteten Geschäftstätigkeit wieder aktiv
geworden wäre. Der Firmensitz wäre verlegt, die Geschäftsleitung
ausgewechselt, Personal angestellt und die Gesellschaft mit neuem Kapital
ausgestattet worden. Für die Betriebsprüfung ergab sich keinerlei
wirtschaftlicher Zusammenhang zur vorherigen Tätigkeit.
Hinsichtlich des Jahres 1999 stellte sich die
Aufwandsituation vergleichbar mit 1998 dar, wobei daneben noch Handelsware
(EDV-Bereich) eingekauft worden wäre. Wesentliche Ausgangsrechnungen
wären an A für Steuerberatung, laufende Klientenbetreuung und
Infrastruktur gewesen. Weitere Ausgangsrechnungen wären an die Fa. I und
Endabrechnungen für Consultingleistungen inklusive aller Flüge
gewesen. Die restlichen Erlöse hätten insbesondere aus dem Verkauf von
EDV-Hard- und Software, Büroeinrichtung- und Betreuungsleistungen
(insbesondere J) resultiert.
Auch das Jahr 2000 wurde ähnlich wie die Vorjahre
beurteilt, da die Erlöse im Wesentlichen aus der Verrechnung von
Infrastruktur und Dienstleistungen an A resultierten. Weiters wären diverse
Leistungen an J, insbesondere für Beratung und Betreuung verrechnet worden.
Eine Vielzahl von Eingangsrechnungen hätte das Großprojekt "ERP"
betroffen, das ein internetfähiges umfassendes Programmpaket, welches
Buchhaltung, Kostenrechnung u.ä. vereinigt und dem Nutzer ermöglicht
hätte, über die eigene EDV-Anlage, die zentral auf dem Server laufende
Software zu nutzen. Die Entwicklung dieser Software wäre auf Grund des
Entwicklungsvertrages vom Dezember 1999 zwischen A und der Bw. gemeinsam
betrieben worden. Betreffend der auf Grund dieses Vertrages von der Kanzlei A zu
erbringenden Leistungen lagen Eingangsrechnungen im Jahr 2000 in Höhe von
netto S 1,5 Mio vor. Der im Rahmen dieses Vertrages von der Bw. zu
erbringende Leistungsanteil wäre durch Fremdleistungen aufgebracht worden.
Die Finanzierung dieser Leistungen wäre durch einen Lieferantenkredit des A
von rund S 2.000.000,00 und weiters durch die Zurverfügungstellung der
benötigten Gelder im Wege der Gesellschafterverrechnung von rund
S 2,700.000,00 erfolgt. Die fakturierten Beträge wären als
"Lizenzrechte" aktiviert worden. Die Nachschauzeiträume 2001
und 2002 wurden von der Betriebsprüfung analog betrachtet.
Hinsichtlich des Verlustabzuges im Rahmen der
Körperschaftssteuerveranlagungen stellte die Betriebsprüfung fest,
dass der Verlustvortrag für die Jahre 1990 bis 1997 S 1,323.740,00
gewesen sei, und davon 1998 S 522.593,00 und 1999 S 683.546,00
verbraucht worden wären, sodass für 2000 noch ein offener Rest von
S 117.601,00 bestanden hätte. Betreffend des Verlustabzuges wies die
Betriebsprüfung auf § 8 Abs. 4 Z 2, zweiter Satz KStG
1988 hin und führte aus, dass darin nicht nur die Notwendigkeit zum
kumulativen Vorliegen aller Voraussetzungen, sondern auch die
Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse normiert wäre.
Ein Mantelkauf könne daher auch vorliegen, wenn die einzelnen
Tatbestandmerkmale unterschiedlich stark ausgeprägt
wären.
Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Gesetzesbestimmung
stellte die Betriebsprüfung hinsichtlich der Änderung der
organisatorischen Struktur fest, dass die Leitungsfunktionen per Oktober 1998
von A als Geschäftsführer und G als Prokuristin übernommen worden
wären. Auch wenn A eingewendet hätte, schon vor Übernahme der
Geschäftsanteile sehr deutlich die Leitungs- und Verwaltungsfunktionen
wahrgenommen zu haben, ginge für die Betriebsprüfung die nominelle
Einsetzung und die nach außen hin wirksame und nachvollziehbare Eintragung
im Firmenbuch als Geschäftsführer im Zuge der Übernahme der
Geschäftsanteile vor. Dieser Punkt würde somit unzweifelhaft voll
erfüllt.
Zur Änderung der wirtschaftlichen Struktur vertrat die
Betriebsprüfung die Auffassung, dass sich E unbestritten mit der Vermietung
eines geleasten Flugzeuges beschäftigt hätte. Im Fall der
Unbenutzbarkeit wäre laut Angaben von A die kurzfristige An- und Vermietung
von Flugzeugen vorgenommen worden, eine andere Tätigkeit wäre nicht
ersichtlich und auch nicht eingewendet worden. Aus der Kostenstruktur würde
sich ergeben, dass offenbar kein eigentlicher Büro- oder Verwaltungsbereich
organisiert gewesen wäre. Weiters hätte die Gesellschaft nach Verkauf
des Flugzeuges keinerlei Anlagevermögen mehr gehabt. Finanziert wäre
die Gesellschaft im Wesentlichen durch die Zuschüsse der Gesellschafter
worden. Von Anfang des Jahres 1996 an bis ca. Oktober 1998 wäre keinerlei
betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden. Mit Übernahme der
Geschäftsanteile durch A und G wäre der Firmenwortlaut geändert,
der Sitz der Gesellschaft verlegt, ein organisierter Bürobetrieb in eigens
angemietete Räumlichkeiten aufgenommen, G angestellt und die Tätigkeit
laut Gewerbeberechtigung gänzlich geändert worden. Weiters wäre
die neu aufgenommene Tätigkeit durch die Zuführung von Kapital in Form
von Gesellschafterdarlehen bzw. in weiterer Folge durch Lieferantenkredit durch
A finanziert worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung wäre daher
jedenfalls von der Beendigung einer wirtschaftlichen Einheit mit folgender
Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit auszugehen, wobei in einem nicht
unerheblichen Zeitraum die Gesellschaft praktisch vermögenslos geruht
hätte.
Hinsichtlich der Änderung der gesellschaftlichen
Struktur führte die Betriebsprüfung aus, dass A vor den
Änderungen im Oktober 1998 zu 33,4% an der Bw. beteiligt gewesen wäre,
durch die Übernahme der restlichen Geschäftsanteile durch seine Gattin
und ihn daher eine Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von
66,6% eingetreten wäre. Die in den Richtlinien geforderte Änderung von
mehr als 75% der Vorstruktur wäre als solche daher nicht erreicht. Die
Betriebsprüfung vertrat aber die Ansicht, dass dieser Prozentsatz im
KStG 1988 keine Erwähnung fände und daher nach ihrer Meinung mit
der geforderten Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse
dieser Prozentsatz auch in der Interpretation der Richtlinien nicht als absolute
Mindestgrenze für die Annahme einer relevanten Änderung in der
Gesellschafterstruktur anzusehen wäre. Vielmehr würde in dem
Zusammenhang die Interpretation, dass jedenfalls bei einer Änderung um mehr
als 75% eine wesentliche Änderung anzunehmen wäre, ihre Ansicht
gerechtfertigt sein. Insgesamt gesehen würde daher die Änderung nur
unwesentlich geringer ausfallen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung sprach sich die Bw.
gegen die Anwendung der Mantelkaufbestimmung aus, da diese auf die Verhinderung
des reinen Handels mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit
ausschließlichem Zweck der Verwertung bestehender Verlustvorträge
beruhte. Die Betriebsprüfung vertrat im Gegensatz dazu die Meinung, dass
als einziger stichhaltiger Grund die Verwehrung des Rechtes auf Verlustabzug der
Verlust der wirtschaftlichen Identität durch das Zusammentreffen mehrerer,
dem Grunde nach genau definierter Sachverhaltselemente angeführte
würde.
Im Rahmen der gegenständlichen Buch- und
Betriebsprüfung wurden daher die aus den Jahren vor 1998 entstandenen
Verluste wegen des Verlustes der wirtschaftlichen Identität entsprechend
der o.z. Gesetzesbestimmung nicht zum Abzug zugelassen.
Der Rechtsansicht der Betriebsprüfung folgend wurden
die Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1998 und 1999
gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die Bw. zur
Körperschaftsteuer mit Bescheiden vom 14. August 2003 für die
Jahre 1998 bis 2000 unter Zugrundelegung von Einkünften von Gewerbebetrieb
in Höhe von S 522.593,00, S 683.546,00 und S 383.391,00 ohne
Anrechnung eines Verlustabzuges veranlagt und Körperschaftsteuer in
Höhe von S 115.184,00, S 232.390,00 und S 130.356,00
vorgeschrieben.
Aus den dem Finanzamt übermittelten Bilanzen für
die Jahre 1998 bis 2000 geht hervor, dass die Aktivposten "noch nicht
abgerechnete Leistungen" in den o.a. Jahren S 420.000,00 S 870.000,00
und S 1,050.000,00 betrugen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2003 erhob die Bw. gegen
die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2000 das Rechtsmittel
der Berufung wegen der Nichtberücksichtigung der ausgewiesenen
Verlustvorträge der Jahre 1990 bis 1997 sowie hinsichtlich einer
Auflösung der noch nicht abgerechneten Leistung in den Jahren 1998 bis
2000. Einleitend gab die Bw. bekannt, dass der Gesellschafter A über keine
Pilotenlizenz verfüge, um das Luftfahrzeug zu fliegen. Hinsichtlich der
Voraussetzungen eines Mantelkaufes berief sich die Bw. zunächst auf die
Körperschaftsteuerrichtlinien, demnach eine wesentliche Änderung der
Strukturen der Körperschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher und
gesellschaftsrechtlicher Hinsicht eintreten müsse. Dies auf entgeltlicher
Grundlage innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes. Sämtliche
Strukturänderungen müssten kumulativ vorliegen. Eine organisatorische
Strukturänderung würde demnach vorliegen, wenn die Leitungs- und
Verwaltungsfunktion geändert würde. Im vorliegenden Falle hätte
es bereits vor dem Kauf nur einen Geschäftsführer gegeben, jedoch
wären die Leitungs- und Verwaltungsfunktionen bereits vor dem Kauf neben
dem Geschäftsführer auch sehr deutlich von A wahrgenommen worden.
Hinsichtlich der Änderung der wirtschaftlichen Struktur würden die
Richtlinien von Abweichungen um mindestens 75% bzw. eine Erweiterung um
zumindest das Dreifache sprechen. Sofern der Erweiterungszeitraum sich
längerfristig erstrecken würde, wäre dies unschädlich. Hiezu
vertrat die Bw. für den vorliegenden Fall die Meinung, dass eine
kurzfristige wesentliche Änderung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit
nicht stattgefunden hätte. Zur Änderung in der Gesellschafterstruktur
würden die Körperschaftsteuerrichtlinien nur dann von einer
wesentlichen Änderung ausgehen, wenn sich mehr als 75% ändern
würde. Auch dieser Sachverhalt hätte nach Meinung der Bw. nachweislich
nicht stattgefunden. Da aus ihrer Sicht keiner der drei Sachverhalte zur
Gänze erfüllt wäre, wären die Voraussetzungen eindeutig
nicht kumulativ vorliegend und wäre daher auf Grund der
Körperschaftsteuerrichtlinien von einem Mantelkauf nicht auszugehen. Im
Weiteren führte die Bw. zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
Zl. 98/13/0152 aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einem
Missbrauchsverdacht die Rede sein könne, denn es hätte sich dabei um
einen nichtentgeltlichen Erwerb gehandelt, da der Preis lediglich einen
symbolischen Schilling betragen hätte.
Im Zuge der Aufarbeitung der Verlustzeiträume und der
wirtschaftlichen Abläufe sowie der Recherchen bezüglich der
Betriebsprüfung und Berufung wäre im Übrigen zu Tage gekommen,
dass die jeweils als Aktivposten eingestellten, noch nicht abgerechneten
Leistungen keine wirtschaftliche Werthaltigkeit hätten und gehabt
hätten und es sich dabei lediglich um Periodenabgrenzungen innerhalb der
jeweiligen Jahre gehandelt hätte. Abschließend ersuchte die Bw. um
positive Erledigung ihrer Berufung.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung Stellung und führte aus, dass es sich
hinsichtlich des strittigen Bereiches Mantelkauf um eine reine Rechtsfrage
handeln würde und zum Sachverhalt wäre durch die Bw. hingegen nichts
eingewendet worden. Betreffend die Aussage im Betriebsprüfungsbericht
hinsichtlich der Pilotenlizenz des A wurde bekanntgegeben, dass diese im Rahmen
einer Darstellung der historischen Entwicklung der Bw. getroffen worden
wäre und auf einer nicht weiter von der Betriebsprüfung
überprüften Auskunft von A selbst beruht hätte. Eine
maßgebliche Relevanz wäre daraus aber ohnedies nicht abzuleiten
gewesen. Hinsichtlich der noch nicht abgerechneten Leistungen wären diese
im Laufe des Prüfungsverfahrens kein Diskussionsthema (Schwerpunkt)
gewesen. Eine Überprüfung wäre im Hinblick auf die Problematik
des Mantelkaufes nicht zielführend gewesen, da eine weitere
Gewinnerhöhung nicht zu erwarten gewesen und von Seiten der Gesellschaft
auch eine Anpassung nach unten nie angeregt worden wäre.
Hinsichtlich der Abgrenzung im ersten Prüfungsjahr
könnte aber relativ sicher gesagt werden, dass mangels bezughabenden
Aufwandes eine Abgrenzung eher nicht denkbar wäre, wäre aber aus
Zweckmäßigkeitsgründen nicht aufgegriffen worden. Dem Grunde
nach würde die Bw. wohl erläutern müssen, warum sie erst jetzt
darauf gekommen wäre, dass die Abgrenzungen unrichtig wären und in
welcher Höhe tatsächlich welche anzusetzen wären. Für die
Betriebsprüfung hätte sich der Sachverhalt so dargestellt, dass zwecks
Verbrauches der alten (eventuell noch wackeligen) Verlustvorträge ein
Gewinn ganz praktisch gewesen wäre. Nunmehr, da die Bw. den Verlustvortrag
selbst nicht mehr wirklich als zulässig betrachten dürfte, wäre
eine Gewinnminderung wieder sinnvoll gewesen. Aus dem
Betriebsprüfungsverfahren selbst könnte dazu mangels genauerer
Überprüfung keine detaillierte Auskunft gegeben werden.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
mit Vorhalt vom 12. Mai 2006 die Bw. ersucht, innerhalb von vier Wochen
nachfolgende Fragen zu beantworten bzw. die dort angesprochenen Unterlagen
vorzulegen. Demnach sollten die Namen sämtlicher Leistungsbezieher der noch
nicht abgerechneten Leistungen angegeben werden, die erbrachten Leistungen nach
Inhalt der Rechnungsbeträge aufgegliedert werden, die diesen Leistungen
zugrunde liegenden Verträge, Urkunden oder sonstiger Schriftverkehr
vorgelegt werden, begründet werden, aus welchen Gründen nicht bereits
anlässlich der Betriebsprüfung die mangelnde Werthaltigkeit der
erbrachten aber noch nicht abgerechneten Leistung für die Bw. erkennbar
gewesen wäre und in diesem Zusammenhang die Fremdüblichkeit der
getätigten Vereinbarungen im Hinblick auf die Angehörigenjudikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen werden. Für den Fall, dass innerhalb
der vierwöchigen Frist die Beantwortung unterblieben wäre, wurde der
Bw. mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat von der Ansicht auszugehen
hätte, dass die Bw. eine mangelnde wirtschaftliche Werthaltigkeit der als
Aktivposten eingestellten aber noch nicht abgerechneten Leistungen im
Berufungsschriftsatz nur deshalb einwendete, um die für sie nachteilige
Wirkung der Streichung der Verlustvorträge durch die Betriebsprüfung
zu mindern. Hinsichtlich einer möglichen Fristverlängerung wurde der
Bw. mitgeteilt, dass mit einer solchen nicht zu rechnen wäre, da bereits
seit der Erstattung der Berufung die Möglichkeit bestanden hätte,
substanziierte Ausführungen zu den der Bw. bekannten Umstände zu
tätigen. Im selben Schreiben wurde der Bw. weiters der Inhalt der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht.
Am 6. Juli 2006 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat die Vorhaltsbeantwortung der Bw. ein. Darin bestätigte sie
zunächst die von der Betriebsprüfung geäußerte Meinung,
dass die noch nicht abgerechneten Leistungen im Prüfungsverfahren kein
Diskussionsthema gewesen wären und es sich bei der Mantelkaufproblematik um
eine reine Rechtsfrage handeln würde. Dessen ungeachtet würde sie
jedoch die Meinung vertreten, dass ein Mantelkauftatbestand nicht vorläge.
Es bestünde zwar der Anschein, als wollte man den durch die
Betriebsprüfung angenommenen Mantelkauftatbestand "sicherheitshalber" in
irgendeiner anderen Form kompensieren, aufgrund der vorliegenden
Verlustvorträge wäre die Aussage des Sachbearbeiters bei der
Bilanzerstellung, dass sich keine Ertragssteuer ergebe, als ausreichend erachtet
und keine inhaltliche Überprüfung des Rechenwertes mehr vorgenommen
worden, sodass die ohne wirtschaftlichen Hintergrund eingestellten und nicht
abgerechneten Leistungen in der Bilanz aktiviert geblieben wären. Den
genauen Ablauf könnte sie heute nicht mehr rekonstruieren, aber es schiene
so zu sein, dass diese Aktivierungen jeweils unterjährig für
vorläufige Jahresabschlüsse, die dem Bankinstitut der Bw. zur
Verfügung gestellt, gebildet worden wären. Dies wäre vor dem
Hintergrund eines großen Softwareprojektes, das im Jahr 2000 gestartet
worden wäre und für das man damals einen strategischen Investor bzw.
eine Bankfinanzierung benötigte, geschehen.
Die erbrachten Leistungen gliederte die Bw. auf wie folgt:
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1998
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AR ATS
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59.000,-
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an I. Consulting bzw. Flugverrechnung zum Kunden
von I.
|
AR ATS
|
550.000,-
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an Kanzlei A; EDV-Büro Infrastruktur,
Möbel (ATS 280.000,- Einkauf), Miete,
Telefon, Consulting
|
1999
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AR ATS
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22.930,-
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an Firma L PC + Drucker
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AR ATS
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341.750,-
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an Firma J Systemtechnik Consulting
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AR ATS
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691.000,-
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an I. Consulting - Software
Design
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AR ATS
|
101.000,-
|
an K Consulting + Software
|
AR ATS
|
310.000,-
|
an Kanzlei A EDV-Büro Infrastruktur, Miete
(ATS 84.000,-), Telefon (ATS 31.000,- Einkauf),
Consulting
|
2000
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AR ATS
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490.500,-
|
an J Systemtechnik; Consulting
|
AR ATS
|
700.000,-
|
an Kanzlei A Infrastruktur, HW Software
(Notebook ATS 36.900,-), Miete (ATS 184.000
Einkauf),
Telefon - Internet (Einkauf ATS 80.000,-),
Consulting
Hinsichtlich der diesen Leistungen zugrunde liegenden
Verträge gab die Bw. bekannt, dass es sich bei allen Umsätzen entweder
um normale Liefergeschäfte oder um laufende Beratung gehandelt hätte,
eigene Verträge würden dazu nicht mehr vorliegen. Hinsichtlich
getätigter Umsätze mit Gesellschaftern gab die Bw. bekannt, dass alle
ihre eigenen Leistungen zu fremdüblichen Sätzen verrechnet und
Handelsware bzw. Fremddienstleistungen mit einem branchenüblichen Aufschlag
weiterverrechnet worden wären. Die wesentlichen Positionen an Wareneinkauf
bzw. Fremddienstleistungen hätte sie im Detail zu den Ausgangsrechnungen
angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Mantelkauf
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 lautet:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen:
1. ...
2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6
und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem
Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität der Steuerpflichtigen in
Folge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und
wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt
nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung der Steuerpflichtigen
mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher
Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig,
als in Folge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt
werden.
Der gesetzliche Mantelkauftatbestand bringt die Rechtsfolge
des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit einer gesamthaften wesentlichen
Änderung der Strukturen der Körperschaft innerhalb eines
überschaubar kurzen Zeitraumes in Verbindung (vgl.
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anmerkung 49 zu § 8).
1.1 Wesentliche Änderung der organisatorischen
Struktur
Eine Änderung der organisatorischen Struktur liegt
vor, wenn die Leitungs- und Verwaltungsfunktionen der Körperschaft
geändert werden. Dem Sinn des Mantelkauftatbestandes entspricht es, wenn
die Änderung auf die Funktion des gesetzlichen Vertreters der
Körperschaft bezogen wird. Eine wesentliche Änderung der
organisatorischen Struktur muss daher stattfinden, wenn ein Wechsel in der
Person des Geschäftsführers erfolgt.
Der Ansicht der Bw., dass eine organisatorische
Strukturänderung nicht eingetreten wäre, da A bereits vor Kauf der
Gesellschaftsanteile neben dem nominellen Geschäftsführer bereits sehr
deutlich die Leitungs- und Verwaltungsfunktionen wahrgenommen hätte, kann
der Unabhängige Finanzsenat insofern nicht folgen, da dem
Gesellschaftsvertrag zu entnehmen ist, dass von Gründung der Bw. an alleine
B zum Geschäftsführer bestellt worden war. Mag es auch sein, dass A im
Interesse der Gesellschaft tätig geworden ist, so konnte er dies nur mit
Wissen von B und mit dessen Billigung unternehmen. Letztlich blieb B
Letztverantwortlicher für das geschäftliche Handeln in der Bw.. Die
Rolle des A konnte sich daher nur auf die eines Konsulenten beschränken.
Als Geschäftsführer war A ab 1998 durch einen
Generalversammlungsbeschluss bestellt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes muss der Unabhängige
Finanzsenat von dem Umstand ausgehen, dass durch den Wechsel in der Person des
Geschäftsführers eine wesentliche Änderung in der
organisatorischen Struktur in der Bw. vorgenommen wurde.
1.2. Wesentliche Änderung der wirtschaftlichen
Struktur
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor,
wenn die mit dem bisherigen Zweck der Körperschaft verbundene, aus
Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf
sämtliche bisherigen Tätigkeitsbereiche der Körperschaft)
verloren geht.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass in den Jahren
1990 bis 1996 der Geschäftsgegenstand der Bw. im Wesentlichen die
Vermietung eines geleasten Flugzeuges war, das im Jahr 1995 von der
Leasinggesellschaft angekauft und anschließend veräußert wurde.
Im Jahr 1996 wurde die kurzfristige Anmietung und Weitervermietung von
Flugzeugen für Bedarfsflüge vorgenommen, jedenfalls ab 1997 bis zum
Gesellschafterwechsel im Oktober 1998 jedoch keinerlei Tätigkeit mehr
ausgeübt. Dies kann man auch aus den von der Betriebsprüfung erhobenen
Zahlen hinsichtlich des Jahres 1997 ableiten, aus denen ersichtlich ist, dass
Mietaufwand, Flugzeug, Treibstoff, Instandhaltung, Versicherung,
Landeparkgebühr, Einstellgebühr und Werbung für das
Flugunternehmen mit jeweils S 0,-- zu Buche schlugen. Die
Geschäftstätigkeit nach dem Gesellschafterwechsel beschränkte
sich im Wesentlichen auf die Entwicklung eines Steuer- und
Betriebsberatungsprogrammes, welches per Internet insbesondere von
größeren Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzleien genützt
werden sollte. Der Ablauf sollte dabei in einer Weise erfolgen, dass
Unternehmensdaten auf einen zentralen Server überspielt werden sollten,
worauf die Kunden (Steuerberatungskanzleien) zugreifen hätten können.
Die Kooperationspartner der Bw. wären dabei einerseits die
Steuerberatungskanzlei des A, andererseits diverse Firmen wie insbesondere K
gewesen, die für die EDV-mäßige Durchführung zuständig
waren.
Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen
Struktur ist dabei anzunehmen, wenn sie gegenüber dem Vorzustand ganz
überwiegend in Erscheinung tritt (Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, KStG
1988, Anmerkung 51 zu § 8). Der Vorzustand der Bw., also der Zustand
bis zum Gesellschafterwechsel zum Oktober 1998, bietet das Bild eines beendeten
Unternehmens. Dies ist aus den oben zitierten mit S 0,-- angeführten
Bilanzposten ersichtlich. Waren im Jahr 1997 die Umsatzerlöse noch mit
S 0,-- angegeben, betrugen diese Ende 1998 bereits S 1.029.000,--.
Ebenfalls sind der G+V per 31. Dezember 1998 im Gegensatz zum Jahr 1997 ein
Aufwand für Löhne und Gehälter in Höhe von S 70.000,--
zu entnehmen. Dies vermittelt den Eindruck, dass nach dem Gesellschafterwechsel
eine neu begründete unternehmerische Betätigung stattgefunden hat.
Dazu trägt auch die Änderung der Geschäftsanschrift bei, die ab
1998 mit der des Geschäftsführers und gleichzeitig steuerlichen
Vertreters der Bw. ident ist. Auch die nunmehrige Beschäftigung von G
lässt auf eine Ausrichtung auf die geschäftlichen Bedürfnisse des
A und nicht auf die bis dahin maßgebenden Interessen der vorigen vier
Gesellschafter schließen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat die
Bw. dadurch, dass sie einerseits in den Jahren bis 1996 die Vermietung von
Flugzeugen zum Betriebsgegenstand hatte, anschließend keinen aktiven
Betrieb aufrecht erhielt und ab 1998 die Entwicklung eines Steuer- und
Betriebsberatungsprogrammes betrieb, ihre wirtschaftliche Struktur wesentlich
geändert.
Die wirtschaftliche Einheit wurde im Bereich der
Voreigentümer beendet und im Geschäftsbereich der Folgeeigentümer
eine neue wirtschaftliche Einheit geschaffen. Die Änderung der
wirtschaftlichen Struktur muss daher als wesentlich bezeichnet werden.
Der Hinweis der Bw. auf die laut Richtlinien vorzuliegende
Abweichung von mindestens 75 % bzw. eine Erweiterung um zumindest das Dreifache,
kann vom Unabhängigen Finanzsenat insoweit nicht gefolgt werden, als der
Gesetzestext hier eine zahlenmäßige Festlegung wie von der Bw.
vorgenommen, eben so wenig vorsieht, wie eine exakte zeitliche Festlegung dem
Gesetz zu entnehmen ist.
1.3. Wesentliche Änderungen der Gesellschafterstruktur
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur
liegt grundsätzlich bei jedem Gesellschafterwechsel vor. Die Bw. vertritt
hiezu die Ansicht, dass eine solche bei einer Änderung von mehr als 75 %
vorliegt und daher dieser Sachverhalt nachweislich nicht stattgefunden
hätte. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass A vor den Änderungen
im Oktober 1998 zu 33,4 % an der Bw. beteiligt gewesen wäre. Durch die
Übernahme der restlichen Gesellschaftsanteile durch seine Gattin und ihn
trat eine Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 66,6 %
ein, sodass A gemeinsam mit G ab diesem Zeitpunkt 100 % der
Gesellschafteranteile im Eigentum besaßen. Bei singulärer Betrachtung
dieses Tatbestandsmerkmales muss wohl davon ausgegangen werden, dass die von der
Verwaltungspraxis geforderte Erreichung von mehr als 75 % hier nicht erreicht
wurde. Allerdings hat es der Gesetzgeber nicht bei einer bloßen Normierung
der o.a. Tatbestandsmerkmale belassen, sondern zusätzlich als weiteres
Merkmal das "Gesamtbild der Verhältnisse" normiert. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass sich nur bei einer Gesamtschau der
Tatbestandselemente eine Änderung der wirtschaftlichen Identität einer
zivilrechtlich unverändert weiter bestehenden Körperschaft ergeben
kann. Daraus ergibt sich, dass der Mantelkauftatbestand auch dann vorliegen
kann, wenn ein Änderungselement etwas schwächer, dafür aber die
anderen Elemente entsprechend stärker ausgeprägt sind. Daraus ergibt
sich weiters, dass das Gesamtbild der Verhältnisse unabhängig davon
zum Mantelkauf Anlass geben kann, in welcher Reihenfolge die drei
Strukturelemente wesentlich geändert werden. Nach den Umständen des
Einzelfalles sind demnach die Änderungen laut o.a. angeführten 1.1.
und 1.2. wesentlichen Änderungen derart gravierend, dass eine wenn auch nur
leichte Unterschreitung im Punkt 1.3. den Umstand eines Mantelkaufes nicht mehr
zu verhindern vermag. Dies um so mehr, wenn man bedenkt, dass es sich bei den
Gesellschaftern des A bis zum Gesellschafterwechsel um Fremde handelte,
während ab Gesellschafterwechsel A allein mit Gattin G die
Gesellschafterrechte und Leitungsbefugnisse der Bw. wahrzunehmen hatte.
Alleine dadurch, dass in den Jahren 1998 bis 2000 die
erwirtschafteten Gewinne in Höhe von S 497.592,54, S 658.546,51
sowie S 335.513,34 nur durch Geltendmachung der Verlustvorträge
steuersparend durch Anrechnung der Verlustvorträge erwirtschaftet wurden,
rechtfertigt dies den Schluss, dass das Primärziel der Aktivitäten die
Verwertung der Vorverluste der Bw. ist.
2. Unentgeltlicher Erwerb
Auch der weiteren Ansicht der Bw., dass es sich beim Preis
für den Erwerb eigentlich um einen nicht entgeltlichen Erwerb handeln
würde, da lediglich ein symbolischer Schilling bezahlt worden wäre,
übersieht die Bw., dass dadurch alleine kein unentgeltlicher Erwerb
zustande kam.
Als Gegenleistung einer Preisvereinbarung gilt alles und
jedes, was der Erwerber aufwenden muss, um die Sache zu erhalten. Nach §
917 ABGB bedeutet Entgeltlichkeit (Synallagma) Leistung mit Gegenleistung
vergelten bzw. Wert und Gegenwert austauschen zu wollen. Gleichwertigkeit der
Leistungen wird für die Entgeltlichkeit aber nicht verlangt. Die Parteien
müssen nur der Ansicht sein, dass die eine Leistung voller Gegenwert
für die andere sei (Dittrich-Tades, ABGB, 33. Auflage, E 5 zu § 917
ABGB). Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die
andere "vergolten" werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und
also Entgeltlichkeit vor (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/17/0030 und Koziol- Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 104 und 106). Das Entgelt
wird wohl in den meisten Fällen bar geleistet, kann aber auch in anderen
Leistungen bestehen z.B. in der Übernahme einer Schuldverpflichtung. Wenn
aus den Bilanzen 1997 und 1998 ein Anstieg der Verbindlichkeiten von insgesamt
S 1,013,434,00 auf S 1,738,953,03 zu entnehmen ist, stützt dieser
Umstand nicht die Argumentation der Bw., sondern muss vielmehr im Lichte obiger
Ausführungen von einer Übernahme dieser Verbindlichkeiten durch die
Bw. und Haftung der beiden Gesellschafter in Höhe der geleisteten
Stammeinlage ausgegangen werden.
Sohin war insgesamt durch den Unabhängigen Finanzsenat
von einem Mantelkauf auszugehen.
3. Noch nicht abgerechnete Leistungen
In den Jahren 1998 bis 2000 betrugen die noch nicht
abgerechneten Leistungen S 420.000,--, S 450.000,-- und
S 180.000,--. In der Berufung gab die Bw. erstmalig bekannt, dass die
jeweils als Aktivposten eingestellten, noch nicht abgerechneten Leistungen keine
wirtschaftliche Werthaltigkeit hätten und es sich dabei um
Periodenabgrenzungen innerhalb der jeweiligen Jahre gehandelt hätte. Sie
beantragte, diese gewinnmindernd in den einzelnen Jahren aufzulösen. Auf
diesen Antrag reagierend ersuchte der Unabhängige Finanzsenat, die Namen
sämtlicher Leistungsbezieher, die erbrachten Leistungen samt entsprechenden
Inhalt, Rechnungsbeträgen etc. bekannt zu geben, Verträge, Urkunden
und sonstigen Schriftverkehr hiezu vorzulegen und zu begründen, aus welchen
Gründen nicht bereits anlässlich der Betriebsprüfung die
mangelnde Werthaltigkeit der erbrachten aber noch nicht abgerechneten Leistungen
erkennbar gewesen wäre. Für den Fall, dass Leistungsbeziehungen mit an
der Gesellschaft beteiligten Personen oder deren Verwandte abgewickelt worden
wären, wäre die Fremdüblichkeit der getätigten
Vereinbarungen nachzuweisen. Für den Fall des Unterbleibens der
Beantwortung wurde der Bw. bekannt gegeben, dass der Unabhängige
Finanzsenat ansonsten von der Annahme ausgehen müsste, dass die Einwendung
ihre Motivation in der Minderung der nachteiligen Wirkung der Streichung der
Verlustvorträge hätte.
Der Vorhaltsbeantwortung ist zu entnehmen, dass in den
einzelnen Jahren ein Großteil der Leistungen an die Kanzlei des A erbracht
wurde. Für sämtliche o.a. Leistungsempfänger wurden jedoch weder
Lieferverträge, Rechnungsformulare oder ähnliche Nachweise erbracht.
Eine Aufschlüsselung der im Einzelnen erbrachten Leistungen erfolgte nicht
detailliert und dass die mit der Kanzlei des A verrechneten Leistungen zu
fremdüblichen Sätzen verrechnet worden wären wurde von der Bw.
zwar behauptet, jedoch der Nachweis dazu nicht erbracht.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Unabhängige Finanzsenat kann der von der Bw.
aufgestellten Behauptung der mangelnden Werthaltigkeit der in der Bilanzposition
"noch nicht abgerechneten Leistungen" angeführten Beträge aus
folgenden Gründen keine Berechtigung zuerkennen:
Die Bw. unterließ es, entsprechend den im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Mai 2006 verlangten Nachweisen
durch Vorlage von Gliederungen der Leistungen, Vorlage von Verträgen,
Urkunden und sonstigen Schriftverkehr und Nachweis der Fremdüblichkeit der
erbrachten Leistungen eine Überprüfbarkeit der Behauptungen der Bw..
durch den Unabhängigen Finanzsenat zu ermöglichen
Weiters muss der Unabhängige Finanzsenat in Betracht
ziehen, dass der Antrag auf gewinnmindernde Berücksichtigung der
"nicht werthaltigen Bilanzpositionen noch nicht abgerechneter Leistungen"
erst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Betriebsprüfung die geltend
gemachten Verlustvorträge nicht anerkannte und solcher Art die
erwirtschafteten Gewinne ein steuerliches Mehrergebnis erbrachten. Ein dem
Bilanzgrundsatz der Bilanzwahrheit verpflichtetes Unternehmen hätte aber
bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung diese Tatsachen zu
berücksichtigen gehabt. Letztlich muss dem Vorbringen der Bw. jegliche
Glaubwürdigkeit insoferne aberkannt werden, als der
Geschäftsführer der Bw. A, der gleichzeitig der steuerliche Vertreter
der Bw. ist in den Jahren 1998 bis 2000 mit der Kanzlei des A laut
Vorhaltsbeantwortung der Bw. Umsätze in Höhe von S 550.000,--,
S 310.000,-- und S 700.000,-- tätigte. Dass es sich hier
bloß um ein Versehen des steuerlichen Vertreters handeln würde, dass
er die Werthaltigkeit der durch ihn als Geschäftsführer der Bw.
erbrachten Leistungen an seine Kanzlei nicht erkannte oder
fahrlässigerweise unbeachtet ließ, ist unglaubwürdig. Solcherart
ist jedoch dem zu diesem Punkt erbrachten Vorbringen insgesamt keine
Glaubwürdigkeit beizumessen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Änderung der GesellschafterstrukturÄnderung der OrganisationsstrukturÄnderung der wirtschaftlichen StrukturGesamtbild der Verhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-W/04
- Stammnummer
- 25635
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF