…Dienstnehmer vorgelegten Lohnbestätigungen bzw. aus deren Angaben errechnet worden. Es habe daher für den Spruchsenat kein vernünftiger Grund bestanden, an der Richtigkeit der Ergebnisse des Prüfberichtes zu zweifeln. Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten der Bw. das vom Gesetz…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden 18. Juli 2002 betreffend Haftung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 1994 in Höhe von € 13.425,07 eingeschränkt. Rechtsbelehrung Gegen…
…der Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. September 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Haftungsinanspruchnahme der Fälligkeitstag der Abgaben sei, bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend. Die Umsatzsteuer Mai 2004 sei am…
…zitierten Judikatur zur Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person im Haftungsverfahren und im Bezug auf den gesetzlichen Fälligkeitstag als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt betreffend die Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben ist die Abgabenbehörde erster Instanz auch insoweit zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. betreffend…
…als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der Fa. A-GmbH., und zwar Umsatzsteuer März bis Juli 1999 in Höhe von € 140.170,25 in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde dazu neben Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch D-GmbH, vom 16. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk Wien vom 21. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung…
…der Vertreter nicht die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgeblich, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit…
…Bw. sei unbestritten bis 28. Mai 2002 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die Umsatzsteuer 08-12/2001 sei am 15. Februar 2002 fällig gewesen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag…
…die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da der Bw. keine Voranmeldungen abgegeben habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Die Umsatzsteuer 1-6/98 sei am 17. August 1998 und die Umsatzsteuer 1-6/99 am 16. August 1999 fällig gewesen…
…neue Beschränkung" im Sinne des Art. 41 Abs. 1 des erwähnten Zusatzprotokolls darstellt. Als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei unstrittig der EU-Beitritt Österreichs zum 1.1.1995 anzusehen. Im Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C-256/11, Rz 89 führte der EuGH aus…
…Bf. daher ab 6. Jänner 2019 zuverlässige Anhaltspunkte dahingehend gehabt habe, dass wegen mangelnder Liquidität des Vereines die laufenden lohnabhängigen Abgaben nicht zeitgerecht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (= maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt) entrichtet werden würden. Dazu führte die Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht aus…
…nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Bf. Eine auf die jeweiligen Fälligkeitstage bezogene Zuordnung (maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der gesetzliche Fälligkeitstag und nicht die Zahlungsfrist entsprechend der späteren Festsetzung dieser lohnabhängigen Abgaben) und auch eine Begründung für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. (- etwa schuldhaft unrichtige…
…2001 Geschäftsführer gewesen sei, sei er auch für die Umsatzsteuer 1-6/01 haftbar. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum (richtig: Beurteilungszeitpunkt) sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH nicht einbringlich seien, sei der Haftungsbescheid auszustellen…
…35.982,97 Euro. In der Begründung führte das Finanzamt an, dass für die Berechnung ein monatlicher Betrag von 9.650 x12 x 15,536687 als maßgeblicher Barwertfaktor angesetzt wurde. Dagegen wurde innerhalb der beantragten Fristverlängerungen Berufung/Beschwerde erhoben. Eingewendet wurde, dass es sich um…
…Insofern bedurfte es auch keiner Klärung, ob der Bf seiner Verpflichtung mit der Belegvorlage vom 20.Nov.2020 nachkam. In Hinblick auf das Ergehen des angefochtenen ZO-Bescheides als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vermag sich auch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Sept. 2019 auf die Zulässigkeit der…
…Der Baubescheid zur Errichtung der „Hobelhalle“ wurde von der Gemeinde Straßburg am 4. April 2014 erteilt, weshalb im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bewilligung für die beabsichtigte Baumaßnahme vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 1. August 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben…
…Hobelhalle“ wurde von der Gemeinde A. am 4. April 2014 erteilt, weshalb im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bewilligung für die beabsichtigte Baumaßnahme vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 1. August 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen…
…die also eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bf. zu den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten begründen könnte, sind aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid nicht ableitbar. Da somit aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Aktenlage sowie auch aus den Feststellungen der zugrundeliegenden abgabenbehördlichen Prüfungen keine Anhaltspunkte für…
…worden seien, im Recht. Der Bf. hatte zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten (insbesondere 15.11.2006 und 15.12.2006) keine Anhaltspunkte dafür, dass der für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer, der auf Basis der rechtlichen Beratung eines berufsmäßigen Parteienvertreters agiert Zahlungsentscheidungen getroffen hat, abgabenrechtliche…
…geltend gemacht wurden. Im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Beachtung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes, welcher der Bw. im Zuge der Berufungsvorentscheidung bekanntgegeben und vorgehalten wurde, wäre es ihre Aufgabe als ehemalige Geschäftsführerin gewesen, das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten darzutun…