Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2022-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, mit welchen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend gemacht wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2022-W/05vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 30. Juni 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 30. Juni 2003 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO iVm. § 80 BAO als Haftungspflichtiger für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH im Ausmaß von
€ 44.104,26 in Anspruch genommen, und zwar für Umsatzsteuer 1998
in Höhe von € 35.410,48, Lohnsteuer 1997 in Höhe von
€ 1.493,21, Dienstgeberbeiträge 1997 in Höhe von
€ 206,03, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1997 in Höhe von
€ 24,27, Lohnsteuer 1998 in Höhe von € 3.906,89,
Dienstgeberbeiträge 1998 in Höhe von € 767,43,
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von € 64,68,
Lohnsteuer 1999 in Höhe von € 1.936,73, Dienstgeberbeiträge
1999 in Höhe von € 263,80 und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von € 30,74.
Neben Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde dazu seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der wirksam bestellte
Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person
nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der
juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise,
dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet worden
seien.
Der Bw. sei im
Zeitraum von Februar 1998 bis dato unbestritten handelsrechtlicher
Geschäftsführer (GF) der Fa. X-GmbH, also einer juristischen Person
gewesen und daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung
berufen gewesen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren
Mittel zu bezahlen.
Aus der
Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG leite sich der
Fälligkeitstag Umsatzsteuervorauszahlungen ab, bis zu welchem die
Umsatzsteuer selbst zu berechnen und abzuführen sei. Die im
Haftungsbescheid ausgewiesene Umsatzsteuer sei jedoch vom Bw. nicht entrichtet
worden.
In diesem
Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen,
wonach es Sache des GF sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe. Demnach hafte der GF für nicht entrichtete
Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe
als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich
der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten,
dass gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG der Arbeitgeber die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es
wäre die Pflicht des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte
Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die Abfuhr der
angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in
diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, er verpflichtet sei, die Lohnsteuer
von den tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Beträgen zu
berechnen einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser
Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Die
Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige
Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit
eingetreten sei. Weiters sei der Bw. seiner Verpflichtung, Behauptungen und
Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun, nicht nachgekommen.
Durch das
abgeschlossene Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich geworden. Auf Grund der bisher
durchgeführten Erhebungen sowie Vollstreckungshandlungen sei festgestellt
worden, dass der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sei.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw.
vom 6. August 2003, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen
Haftungsbescheides begehrt wird.
Zur
Begründung führt der Bw. aus, dass er nach diversen Erhebungen
festgestellt habe, dass es sich beim Umsatzsteuerrückstand von
€ 36.410,48 um eine Steuernachzahlung handle, welche dem
Umsatzsteuerjahresbescheid 1998 entstamme. Diese Nachzahlung sei deswegen
entstanden, da erst im Rahmen der Bilanzerstellung des Jahres 1998
ersichtlich geworden sei, dass diverse Weiterverrechnungen an verbundene
Unternehmen noch vorzunehmen gewesen wären. Wie aus den Akten ersichtlich
sein müsste, habe der Bw. als zuständiger GF für die Abfuhr und
Abgabe sämtlicher Umsatzsteuerzahlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 1-12/1998 Sorge getragen. Erst bei Erstellung der
Bilanzen bzw. der Jahresumsatzsteuererklärung 1998 sei es zu der oben
angeführten Nachzahlung bzw. Nachmeldung gekommen. Der Bw. habe daher
seiner Sorgfaltspflicht als GF Rechnung getragen, in dem die Bilanzen bzw.
Steuererklärungen des Jahres 1998 vollständig dem Finanzamt
übermittelt worden seien. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits
könne daher absolut nicht gegeben sein. Des Weiteren verweise er darauf,
dass ihm der entsprechende Umsatzsteuerbescheid 1998 niemals zugestellt worden
sei und er daher auch für die Bezahlung nicht Sorge tragen hätte
können.
§ 9
BAO erfordere jedoch zur Geltendmachung der persönlichen Haftung, dass eine
Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit geführt habe. Nach dem die
Umsatzsteuer des Jahres 1998 sogar ohne schuldhafte Pflichtverletzung
uneinbringlich geworden sei, könne der Bw. nicht zur Haftung herangezogen
werden. Nach dem er keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe, sei auch
die Uneinbringlichkeit von Abgaben durch seine Person nicht eingetreten. Er
könne daher aus diesem Grund nicht als Vertreter zur Haftung herangezogen
werden. Es sei somit kein Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben gegeben.
Vielmehr seien
die Abgaben deswegen uneinbringlich geworden, da einerseits die finanzierenden
Bankinstitute alle Kredite fällig gestellt hätten bzw. eine
Angestellte den entsprechenden Konkursantrag eingereicht habe. Der Bw. habe
daher seiner Meinung nach keine Pflichtverletzung begangen und eine
entsprechende Haftung sei daher ausgeschlossen.
Hinsichtlich
der Haftung für die selbst zu bemessenden Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ)
könne der Bw. ebenfalls keine Pflichtverletzung durch seine Person
erkennen, da bis zur Eröffnung des Konkurses am 8. Juni 2000
sämtliche dieser Abgaben ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet
bzw. abgeführt worden seien. Dies sei insoweit nachweisbar, als bis zu
diesem Zeitpunkt kein Rückstand auf dem Abgabenkonto bestanden habe.
Außerdem sei es dem Bw. absolut nicht möglich, die im
Haftungsbescheid genannten Beträge hinsichtlich dieser Abgaben
nachzuvollziehen. Er ersuche daher ihm bekannt zu geben, wie diese Beträge
ermittelt worden seien bzw. warum er für diese Beträge zur Haftung
herangezogen worden sei.
Sei trotz
objektiver Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten die Uneinbringlichkeit der
Abgaben nicht aus dem Verschulden des Vertreters, sondern aus dem Verschulden
einer anderen Person eingetreten, könne auch in diesem Fall nicht die
Haftung gemäß
§ 9 BAO geltend gemacht werden. Nach
Meinung des Bw. sei die Uneinbringlichkeit aus dem Verschulden anderer Personen
eingetreten und er als GF habe keine abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen
begangen.
Er habe daher
die ihm auferlegten Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und
Erklärungspflicht im Interesse der Abgabenordnung durchgeführt und
auch im ganzen Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit keine
Rückstände beim Finanzamt entstehen lassen. Erst durch das eintretende
Insolvenzverfahren sei es zu diversen Steuernachzahlungen gekommen, für
deren Nichtbegleichung jedoch keine Pflichtverletzung durch seine Person
vorliege. Der Bw. stelle daher den Antrag, einerseits ihm die Berechnung der
Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
zu übermitteln und andererseits seine Berufung positiv zu
erledigen.
Mit Schreiben
vom 13. April 2005 wurde dem Bw. daraufhin eine Kopie des
Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 16. Juni 2000 zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2005 wurde die
gegenständliche Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Nachforderungsbetrag
aus der Umsatzsteuererklärung 1998 dadurch entstanden sei, dass der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH seinen
Offenlegungspflichten im Sinne des § 119 BAO nicht bzw. nicht
ordnungsgemäß nachgekommen sei. In seiner Funktion als gesetzliches
Vertretungsorgan der GmbH sei davon auszugehen, dass ausreichende Kenntnisse
vorhanden seien, um die buchhalterischen und steuerlichen Belange
ordnungsgemäß abwickeln zu können. Bei Rechtsunkenntnis
wäre der Bw. verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuziehen, um seinen
gesetzlichen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß nachkommen zu
können.
Wenn in der
Berufung gegen den Haftungsbescheid ausgeführt werde, dass die
Umsatzsteuernachzahlung deswegen entstanden sei, da erst im Rahmen der
Bilanzerstellung des Jahres 1998 ersichtlich geworden sei, dass diverse
Weiterverrechnungen an verbundene Unternehmen noch vorzunehmen gewesen seien, so
sei dies ein Hinweis, dass der Bw. seine Pflichten als Vertreter im Sinne des
§ 9 BAO schuldhaft verletzt habe.
Dass der
Nachforderungsbetrag aus der Umsatzsteuerveranlagung 1998 erst nach
Konkurseröffnung ermittelt und festgesetzt worden sei, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem keine bzw. fast keine Gesellschaftsmittel zur Entrichtung der
Abgabenschuld mehr vorhanden gewesen seien, stehe der Haftungsinanspruchnahme
nicht entgegen.
Der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen sei, ob die Gesellschaft die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt habe,
müsse vielmehr auf den Zeitraum abgestellt werden, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei der Umsatzsteuer somit auf den Zeitpunkt, zu dem die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung und Einbehaltung abzuführen
gewesen wäre. In den Jahren 1998 und 1999 wäre die Entrichtung der
Umsatzsteuernachforderung schon allein durch die laufenden Umsatzsteuerguthaben
auf dem Abgabenkonto möglich gewesen. Hinsichtlich der
Haftungsinanspruchnahme bezüglich der Lohnabgaben werde auf den
übermittelten Bericht über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung
vom 16. Juni 2000 hingewiesen. Diesbezüglich seien bis dato keine
weiteren Einwände vorgebracht worden.
Die Zustellung
der Bescheide betreffend die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
sei aufgrund der Konkurseröffnung an den Masseverwalter vorgenommen
worden.
Die schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. als Geschäftsführer sei kausal für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
gewesen.
Mit Schreiben
vom 10. Oktober 2005 wurde rechtzeitig die Vorlage der
gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt, wobei der Bw. vorbringt, dass das gesamte bisherige Verfahren dadurch
gekennzeichnet sei, dass die Abgabenbehörde erster Instanz das
Berufungsvorbringen schlichtweg ignoriere oder begründungslos abtue. Aus
der Kontonachricht für 1998 ergebe sich eindeutig, dass im gesamten
Kalenderjahr alle Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht abgegeben worden seien
und wie auch in der Berufungsvorentscheidung angegeben, fast immer ein
Überschuss zu Gunsten der Abgabepflichtigen bestanden habe. Der Vorwurf,
der Bw. habe gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, sei völlig absurd,
weil fast ständig ein Überschuss bestanden habe und ein befugter
Steuerberater als Parteienvertreter bestellt gewesen sei, dem die Gestion mit
der Bundesfinanzverwaltung oblegen sei.
Unbestritten
bleibe, dass die Umsatzsteuererklärung 1998 (im Mai 2000) kurz vor
Konkurseröffnung abgegeben worden sei, die Bescheidzustellung
jedoch - wie die Bundesfinanzverwaltung selbst zugestehe -
an den Masseverwalter erfolgt sei. Gesicherter Rechtsbestand sei, dass der
Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin, nicht aber deren
Organ sei, sodass aus der Unterlassung der Zustellung an den Bw. keine
Rechtsfolgen gegen diesen geknüpft werden könnten. Der Bw. habe keine
Möglichkeit gehabt, die geltend gemachten Ansätze zu
überprüfen und allenfalls für Bedeckung zu sorgen.
Hinsichtlich
der vom steuerlichen Vertreter vorgenommenen Korrekturen stehe der
Zahllastschuld der Gemeinschuldnerin ein zumindest gleicher, wenn nicht
höherer Vorsteuerabzug des verbundenen Unternehmens gegenüber, sodass
ein Ausfall gar nicht entstanden sein könne. Zu diesem Thema sei dem
gesamten Verfahren keinerlei Ermittlungsergebnis zu entnehmen, noch viel weniger
ein diesbezüglicher Vorhalt.
Damit stehe
fest, dass die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verstoß gegen
Artikel 7 BVG sowie gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit,
Parteienrechte gröblichst missachtet habe, was unter Artikel 6 EMRK
ausdrücklich gerügt werde. Daraus folge weiter, dass die
Voraussetzungen zur Erlassung eines Haftungsbescheides aufgrund mangelhaft
erhobener Grundlagen gar nicht gegeben seien und die Sache nicht spruchreif
gewesen sei. Spätestens nach Zugang der Berufung wäre es der
Abgabenbehörde erster Instanz oblegen, die bislang unterbliebenen
Erhebungen vorzunehmen und vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
vorzuhalten.
Der Vorwurf,
der Bw. hätte irgendwelche Abgabenvorschriften verletzt, gehe als
aktenwidrig schon deshalb ins Leere, weil die Abgabepflichtige einer-, die
Gemeinschuldnerin andererseits, jeweils durch Parteienvertreter
repräsentiert gewesen seien. Eine stachanowistische
Überprüfungspflicht im Sinne totalitärer Geheimdienstpraktiken
sei keiner derzeit gültigen Norm zu entnehmen und bestehe somit nicht. Auch
der diesbezügliche Anwurf gehe somit ins Leere, sodass dem
rudimentären Begründungsversuch, welcher im vorletzten Satz der
Berufungsvorentscheidung aufscheine, nicht nur die Logik fehle, sondern diesem
auch der Boden entzogen sei.
Es werde daher
beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu, den
Bescheid aufzuheben und das Verfahren der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Neuentscheidung nach Verfahrensergänzung, allenfalls unter Bindung an eine
Rechtsansicht, zurückzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 24. Februar
1998 bis zur Konkurseröffnung am 8. Juni 2000 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Fa. X-GmbH und zählt somit zum Kreis der in
§ 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH
steht aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss
des Handelgerichtes Wien vom 4. Oktober 2002 und der daraufhin am
21. Mai 2003 erfolgten amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin
im Firmenbuch fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Haftungsverfahren Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht
entsprochen habe, insbesonders nicht habe Sorge tragen können, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgaben aus
den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005,
2004/13/0156).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob dem
Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich
danach, wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären (vgl. z.B. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Solcherart zeigt der
Bw. mit seinem Berufungsvorbringen dahingehend, dass die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachzahlung laut
Umsatzsteuerjahresbescheid 1998 erst im Zuge der Bilanzerstellung des Jahres
1998 ersichtlich geworden sei, da erst im Rahmen der Bilanzerstellung des Jahres
1998 hervorgekommen sei, dass diverse Weiterverrechnungen an verbundene
Unternehmen noch vorzunehmen gewesen seien und er daher seiner Sorgfaltspflicht
als Geschäftsführer Rechnung getragen habe, indem die Bilanzen bzw.
Steuererklärungen des Jahres 1998 vollständig dem Finanzamt
übermittelt worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Haftungsbescheides auf. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die
Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 mit einer ausgewiesenen
Umsatzsteuernachforderung in Höhe von S 497.712,00 noch vor
Konkurseröffnung am 5. Juni 2000 durch den steuerlichen Vertreter
der Primärschuldnerin bei der Abgabenbehörde erster Instanz abgegeben
wurde. In der Folge erfolgte am 6. Juli 2000 die
erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer 1998 mit einem
Nachforderungsbetrag von S 497.712,00 (€ 36.170,14), wobei die
Nachforderung darauf beruht, dass mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
1998 ein Umsatzsteuerguthaben von S 543.295,00 geltend gemacht wurde,
wogegen sich laut Umsatzsteuerjahreserklärung lediglich ein
tatsächliches Guthaben von S 45.583,00 richtigerweise ergeben
hätte. Der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
X-GmbH hat daher durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate Jänner bis Dezember 1998 ungerechtfertigte
Abgabengutschriften in der bezeichneten Höhe bewirkt, welche im Zeitpunkt
der Berufungsentscheidung mit einem Betrag von € 35.410,48
uneinbringlich bei der Primärschuldnerin aushaften. Dazu ist aus einer im
Haftungsakt befindlichen Aufstellung der monatlichen Umsatzsteuerdaten des
Jahres 1998 ersichtlich, dass der Gesamtbetrag der steuerbaren
Umsätze, welcher mit den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis
Dezember 1998 vom Bw. offengelegt wurde, S 26,539.475,47 beträgt,
während die tatsächlichen steuerbaren Umsätze in der
Umsatzsteuerjahreserklärung mit S 28,862.748,00 ausgewiesen sind. Auch
ergibt der Vergleich der Umsatzsteuerdaten, dass laut Umsatzsteuervoranmeldungen
steuerfreie Umsätze in Höhe von S 25,450.146,12 offengelegt
wurden, während laut Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 die
steuerfreien Umsätze lediglich S 24,707.828,96 richtigerweise betragen
hätten. Demgegenüber hat der Bw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis Dezember 1998 insgesamt steuerpflichtige Umsätze (20%) in
zu geringer Höhe von S 1,089.329,35 offen gelegt, während laut
Umsatzsteuerjahreserklärung die Umsätze (20%) richtigerweise
S 4,154.919,04 für das Jahr 1998 betragen hätten. Auch
ergibt sich laut Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 zugunsten der
Primärschuldnerin auch eine höhere Vorsteuer in Höhe von
S 846.566,95 gegenüber einer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung
tatsächlich geltend gemachten in Höhe von S 753.413,49. Schon aus
dieser Gegenüberstellung der Umsatzsteuerdaten ist ersichtlich, dass der
Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH seiner
steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgekommen ist.
Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, welche ihm auch in der Begründung des
Haftungsbescheides und der Berufungsvorentscheidung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht wurde, wäre es am
Bw. gelegen, durch konkrete überprüfbare Behauptungen bzw. Nachweise
darzulegen, dass ihn kein Verschulden an der in der Geltendmachung
ungerechtfertigter Vorsteuergutschriften durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1998
gelegenen Pflichtverletzung trifft. Der Bw. hat in der gegenständlichen
Berufung dazu lediglich ausgeführt, dass erst im Rahmen der
Bilanzerstellung des Jahres 1998 ersichtlich geworden sei, dass diverse
Weiterverrechnung an verbundene Unternehmen noch vorzunehmen gewesen wären,
ohne näher darzulegen, warum diese Weiterverrechnungen nicht schon im
Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen, wie vom Umsatzsteuergesetz vorgesehen,
offengelegt wurden. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher zu Recht
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. in Bezug auf Umsatzsteuer 1998
ausgegangen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148 und
VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Aufgrund der von der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH noch
vor Konkurseröffnung am 5. Juni 2000 abgegebenen
Umsatzsteuererklärung 1998 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid am
6. Juli 2000 (nach Konkurseröffnung) und wurde, wie der Bw. selbst in
der gegenständlichen Berufung ausführt, dem Masseverwalter zugestellt.
Der Einwand des Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 11. Oktober 2005 dahingehend, dass
ihm der Umsatzsteuerbescheid 1998 nicht zugestellt worden sei, ist daher im
Rahmen des gemäß
§ 248 BAO ermöglichten
Berufungsverfahrens zu beurteilen und ist aus den angeführten Gründen
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid selbst.
Für die Heranziehung des Bw. als gesetzlichen Vertreter der
Primärschuldnerin gemäß der Bestimmungen der
§§ 9, 80 BAO ist es nicht erforderlich, dass die dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Bw. persönlich
zugestellt wurden. Das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass sich aus
der Unterlassung der Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 1998 für
den Bw. selbst keine Rechtsfolgen ergeben könnten, geht daher ins Leere.
Dem Bw. kann auch mit seinem Vorbringen dahingehend, er
habe keine Möglichkeit gehabt, die geltend gemachten Ansätze zu
überprüfen, nicht beigepflichtet werden, zumal die
Umsatzsteuerjahreserklärung noch im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit abgegeben wurde und er jedenfalls die
Möglichkeit gehabt hätte, sich im Rahmen einer Bilanzbesprechung vor
Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1998, Kenntnis über die genauen
Gründe der in der Umsatzsteuererklärung 1998 ausgewiesenen
Umsatzsteuernachforderung verschaffen hätte können. Dass er dies
zumindest Ansatzweise getan hat, ergibt sich aus seinem Berufungsvorbringen
dahingehend, dass die Umsatzsteuernachzahlung 1998 sich aus bei
Bilanzerstellung noch vorzunehmen gewesenen Weiterverrechnungen an verbundene
Unternehmen herrühren würde.
Auch kann den Bw. sein weiterer Einwand dahingehend nicht
entschuldigen, dass der vom steuerlichen Vertreter aufgrund der vorgenommenen
Korrekturen ausgewiesenen Zahllast der Gemeinschuldnerin ein zumindest gleicher,
wenn nicht höherer, Vorsteuerabzug des verbundenen Unternehmens
gegenüber stehe, sodass kein Ausfall entstanden sei, zumal, wie bereits
festgestellt, seine Pflichtverletzung darin gelegen ist, dass in seinem
Verantwortungsbereich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin
zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen durch
Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend gemacht wurden. Zudem wäre es auch am Bw.
selbst gelegen, auch noch bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
für eine Entrichtung der Umsatzsteuernachzahlung 1998, etwa durch
Veranlassung der Überrechnung der bei den verbundenen Unternehmen
entstandenen Vorsteuergutschriften, Sorge zu tragen.
Gegen seine Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger
für Lohnabgaben der Jahre 1997 bis 1999 (L, DB, DZ) bringt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung vor, dass er ebenfalls keine Pflichtverletzung in
seiner Person erkennen könne, da er bis zur Eröffnung des Konkurses
sämtliche dieser Abgaben ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet
bzw. abgeführt habe. Dies sei auch insoweit nachweisbar, als bis zum diesem
Zeitpunkt kein Rückstand auf dem Finanzamtskonto bestanden habe.
Außerdem sei es ihm absolut nicht möglich, die im Haftungsbescheid
vom 30. Juni 2003 genannten Beträge hinsichtlich dieser Abgaben
nachzuvollziehen und er ersuche daher ihm bekannt zu geben, wie diese
Beträge ermittelt wurden bzw. warum er für diese Beträge zur
Haftung herangezogen werde.
Daraufhin wurde dem Bw. mit Schreiben der
Abgabenbehörde erster Instanz am 13. April 2005 der Bericht
über die Lohnsteuerprüfung vom 16. Juni 2000 übermittelt,
aus welchem die Berechnung und Begründung der Nachforderung an Lohnabgaben,
welche mit Bescheid vom 24. Juli 2000 vorgeschrieben (Zustellung der
Bescheide an den Masseverwalter) wurden, hervorgeht.
Gegen diese Inanspruchnahme zur Haftung für die
Lohnabgaben hat sich der Bw. im folgenden Berufungsverfahren trotz Kenntnis des
Inhaltes des Lohnsteuerprüfungsberichtes nicht mehr mit einem konkreten
Vorbringen, welches eine schuldhafte Pflichtverletzung in Form der zu geringen
Abfuhr der Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen in Frage stellen
könnte, gerichtet. Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur zur
Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des gesetzlichen Vertreters einer
juristischen Person im Haftungsverfahren und im Bezug auf den gesetzlichen
Fälligkeitstag als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt betreffend die
Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben ist die Abgabenbehörde erster Instanz
auch insoweit zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
betreffend die Nichtabfuhr der Lohnabgaben ausgegangen.
Eine in der Nichtabfuhr der vom gegenständlichen
Haftungsbescheid umfassten Lohnsteuerbeträge gelegene schuldhafte
Pflichtverletzung ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG nach der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von den
tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Beträgen zu
berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser
Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Da bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung die
Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006) spricht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
maßgeblicher BeurteilungszeitpunktSelbstbemessungsabgabenFälligkeitstagunrichtige Umsatzsteuervoranmeldungenungerechtfertigte Abgabengutschriften.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2022-W/05
- Stammnummer
- 23927
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF