Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0448-W/05
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung durch den dazu verpflichteten Folgegeschäftsführer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch D-GmbH, vom
16. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk Wien vom 21. Oktober 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. Oktober 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 9, 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH, und zwar für Umsatzsteuer 1996 im
Ausmaß von € 5.079,76 in Anspruch genommen. Zur Begründung
wurde dazu seitens des Finanzamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw.
vom 16. Mai 1994 bis 18. August 1997 als
Geschäftsführer der B-GmbH zu deren Vertretung berufen und somit
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 16. November
2004 wurde ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum 16. Mai 1994 bis
18. August 1997 nach außen hin vertretungsbefugter
Geschäftsführer der B-GmbH gewesen sei. Zum Zeitpunkt der
Übertragung der Geschäftsführerbefugnis im Juli 1997 seien
keinerlei Abgabenschuldigkeiten für diesen Zeitraum offen
gewesen.
Dem Bw. sei sohin eine Abgabenschuldigkeit weder bekannt
gewesen, noch würde ihn irgendein Verschulden treffen, dass diese Abgabe
nicht entrichtet wurde. Bei Übergabe der ordnungsgemäßen
Unterlagen anlässlich der Übertragung der
Geschäftsführerbefugnisse hätten keinerlei, wie immer geartete,
Abgabenschuldigkeiten ausgehaftet.
Gemäß dem vorläufigen Jahresabschluss 1996
und der Saldenliste per 31. Juli 1997 sei vielmehr ein Abgabenguthaben von
rd. S 23.000,00 (€ 1.671,48) aufgrund der in Beilage vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen zu erwarten gewesen.
Da den Bw. damit keine Schuld an der Nichtentrichtung der
bezughabenden Abgaben treffe, wird die ersatzlose Aufhebung des
gegenständlichen Haftungsbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 29. Dezember 2004 wurde die gegenständliche Berufung
als unbegründet abgewiesen und insbesonders ausgeführt, dass eine
grobe Pflichtverletzung darin gelegen sei, dass keine Steuererklärungen
abgegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2005 wurde die
Vorlage der gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt und zur Pflichtverletzung aufgrund der Nichtabgabe der
Steuererklärungen ausgeführt, dass die Steuerbescheide für die
Jahre 1996 und 1997 offensichtlich als Schätzungsbescheide ergangen seien.
Aufgrund des im August 1997 vollzogenen Abtretungsvertrages und der damit
verbundenen Vollmachtsklage der Steuerberatungskanzlei des Bw. seien die
Schätzungsbescheide dem neuen Steuerberater des Unternehmens zugestellt
worden.
Da der Bw. bei der Übertragung der
Geschäftsanteile sowohl die Buchhaltung des Jahres 1996 als auch die
Buchhaltung zum 31. Juli 1997 komplett aufgebucht und übergeben
hätte, sei der neue steuerliche Vertreter, welcher vom
Mehrheitseigentümer H. bestellt worden sei, für die Erstellung der
Steuererklärungen sowie das Verfassen einer Berufung gegen die
Schätzungsbescheide für die Jahre 1996 und 1997 zuständig
gewesen.
Unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes
sei es dem Bw. somit gar nicht möglich gewesen, die Wahrnehmung der
steuerlichen Pflichten zu beeinflussen bzw. sei er auch über einen
Handlungsbedarf gar nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Da dem Bw. somit keine Schuld an der Nichtentrichtung der
bezughabenden Abgaben treffe, werde die ersatzlose Aufhebung des
gegenständlichen Haftungsbescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass der Bw. im
Zeitraum 16. Mai 1994 bis 18. August 1997
Geschäftsführer der B-GmbH (vormals E-GmbH) gewesen ist. Er zählt
damit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter und kann daher
grundsätzlich zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabe steht aufgrund der am 28. August 2003
erfolgten amtswegigen Löschung der vermögenslosen B-GmbH
fest.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob den Bw. an
der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 5.079,76
eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft.
Die haftungsgegenständliche Nachforderung an
Umsatzsteuer 1996 resultiert aus dem am 19. Juli 1999 ergangenen
Umsatzsteuerbescheid 1996, mit welchem die Besteuerungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1996 im
Schätzungswege durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt
wurden. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. am 18. August 1997 die
Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1996 noch offen war.
Entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung hat der Bw. somit
keine Pflichtverletzung in Form einer Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Steuererklärungen
1996 begangen. Eine Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten in Form
der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1996 durch den dafür
verpflichteten Folgegeschäftsführer H. kann dem Bw. nicht angelastet
werden.
Auch sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte
hinsichtlich der Verletzung von Aufzeichnungspflichten, Offenlegungs- bzw.
Entrichtungspflichten durch den Bw. erkennbar. Vielmehr ist der Bw. mit den
Ausführungen dahingehend im Recht, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. kein Rückstand auf dem
Abgabenkonto der GmbH ausgehaftet hat.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt ab dem zu beurteilen ist,
ob der Vertreter eine Pflichtverletzung begangen hat danach, wann die Abgaben
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Das
ist im gegenständlichen Fall der Fälligkeitstag der einzelnen
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1996. Zu diesen Zeitpunkten war der Bw.
zwar noch Geschäftsführer der B-GmbH, jedoch liegen nach der
Aktenlage, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer
schuldhaften Verletzung von Vertreterpflichten vor und eine solche wurde auch
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht ins Treffen
geführt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine
Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten
besteht, war zu prüfen ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens ( zu geringe Meldung bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
1966 - Bindungswirkung des gemäß
§ 248 BAO durch den Bw.
anfechtbaren Umsatzsteuerjahresbescheides 1996) subjektiv vorwerfbar ist (siehe
VwGH vom 24.02.1999, 98/13/0144).
In diesem Zusammenhang spricht für den Bw., dass die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde erster
Instanz ohne Feststellungen von Mängel der Bücher und Aufzeichnungen
bzw. einer Unvollständigkeit des Belegwesens erfolgt ist und, entgegen den
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1996, dabei keine
Vorsteuern berücksichtigt wurden. Die vom Bw. im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens vorgelegten Saldenlisten, welche, wie
in der Berufung ausgeführt, sogar ein Umsatzsteuerguthaben ausweisen, geben
jedoch vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die laufende Buchhaltung und die
entsprechenden zugrunde liegenden Belege für das Jahr 1996 tatsächlich
vorhanden waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
schuldhafte PflichtverletzungOffenlegungspflichtNichtabgabeUmsatzsteuererklärungmaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-W/05
- Stammnummer
- 17480
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF