Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1347-W/04
Haftung bei Vorliegen grober Buchführungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1347-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. Juni 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
i.V.m § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der
D-GmbH für die Umsatzsteuer 8-12/2001 in Höhe von € 4.369,01
zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Bw. Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Für den Zeitraum
8-12/2001 sei die Umsatzsteuer im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden. Die genannten Abgaben
seien am 15. Februar 2001 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei
der Bw. noch Geschäftsführer gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass es richtig sei, dass er Geschäftsführer der GmbH gewesen
sei, allerdings nicht mehr zum Zeitpunkt der Feststellung des aushaftenden
Betrages. Der Bw. hätte nie in Erfahrung bringen können, aus welchem
Rechtsgrund sich dieser Rückstand ergeben habe. Es habe nie eine
diesbezügliche Zusendung eines Bescheides oder einer diesbezüglichen
Buchungsmitteilung gegeben. Es sei dem Bw. somit nicht möglich gewesen,
einen etwaigen Einspruch gegen etwaige Bescheide zu erheben, geschweige denn
einer Zahlung. Es sei auch in der Begründung in keiner Weise dokumentiert,
wann die Revision bzw. dessen Abschluss erfolgt und vor allem wann und wohin die
Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Das Finanzamtskonto habe im Zeitpunkt des
Ausscheidens des Bw. ein Guthaben in Höhe von € 128,30
ausgewiesen. Da weder der Bw. noch dessen steuerlicher Vertreter weitere
Bescheide erhalten hätten, sei somit der Bw. für diese Beträge
nicht zu belangen, da dies nicht mehr zu seinen rechtlich erlaubten Aufgaben
gezählt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die abgabenbehördliche Prüfung am
15. März 2002 begonnen habe. Der Prüfungsbericht sei am
2. Dezember 2002 ausgefertigt worden. Auf Grund der formellen und
materiellen Mängel der Bücher seien die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
worden. Eine Kopie des Prüfungsberichtes werde der Berufungsvorentscheidung
angeschlossen. Der Bw. sei unbestritten bis 28. Mai 2002
Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die Umsatzsteuer 08-12/2001 sei am
15. Februar 2002 fällig gewesen. Maßgeblicher
Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 habe der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen. Der Unternehmer habe eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Für den Zeitraum 8-12/2001 seien keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. Wie dem beiliegenden Bericht
über die abgabenbehördliche Prüfung zu entnehmen sei, wären
die Bücher formell und materiell mangelhaft. Grundaufzeichnungen
hätten nicht vorgelegt werden können.
Die Pflichtverletzung des Vertreters einer GmbH liege nicht
nur in der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen, sondern auch
in der nicht ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen.
Der Bw. sei zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses der
abgabenbehördlichen Prüfung nicht mehr Geschäftsführer
gewesen und hätte daher das Ergebnis der Prüfung nicht mit Berufung
bekämpfen können. Aber nach § 248 BAO könne der
Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid
über den Abgabenanspruch innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist mit Berufung
bekämpfen. Dabei sei zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhänge.
Es stehe dem Bw. daher frei gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuer 8-12/2001 zu berufen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass in der
Berufungsvorentscheidung angeführt worden sei, dass die Revision zwar noch
zum Zeitpunkt der Geschäftsführertätigkeit begonnen habe,
allerdings sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass es keine
Möglichkeit der Schlussbesprechung gegeben habe, noch zu einer sonstigen
Möglichkeit bis zum Einlangen des Haftungsbescheides vom
23. Juni 2004. Es sei zwar die Möglichkeit eingeräumt
worden, gegen die Umsatzsteuer 8-12/01 direkt eine Berufung einzubringen,
allerdings hätte der Bw. diesbezüglich mangels Möglichkeit weder
je einen Bescheid erhalten noch stehe ihm eine rechtliche Möglichkeit
zu.
Die geschäftsführende Tätigkeit sei mit
Wirkung vom Mai 2002 zurückgelegt worden. Die Revision habe zwar
richtigerweise per 15. März 2002 begonnen, allerdings dürfte
die Prüferin, aus welchen Gründen auch immer, keinerlei weitere
Tätigkeit zum Mai 2002 ausgeübt haben. Die Unterfertigung des
Prüfungsbeginnes sei die einzige Tätigkeit die der Bw. habe in
Erfahrung bringen können. Nunmehr sei der Bw. mit dem Haftungsbescheid
resultierend aus der Betriebsprüfung mit dem Abschluss 2. Dezember
2002 konfrontiert.
Diesbezüglich möchte der Bw. gegen die
Zuständigkeit der Festsetzung des Haftungsbescheides Berufung einbringen
und wie folgt begründen:
Da der Bw. zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben
Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer 1-8/2001 nicht mehr vetretungsbefugter
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, und somit keinerlei
Einflussnahme auf irgendwelche Festsetzung, Schätzung Vorhalte oder
Bescheide gehabt habe, sei die Festsetzung zu unrecht. Die Behörde solle
sich an den jetzigen Geschäftsführer halten, der Ausfallshaftung
entsprechend (VwGH 92/16/0147). Weiters habe sich der neue
Geschäftsführer bei Übernahme der Vertretertätigkeit
nachweislich informiert, dass eine Revision im Gange sei.Allein schon aus diesem
Grund könne der Bw. nicht zur Haftung herangezogen werden. (vgl. VwGH vom
23.01.1997, 95/15/0163).
Auch sei der erst jetzt an den Bw. zugesandte
Betriebsprüfungsbericht unklar. Insbesondere bei der Ermittlung und in
Folge Hinzurechnung der Automatenumsätze mit einem dem Bw. völlig
unklaren Hinzurechnungsfaktor, sowie dem fehlenden Wareneinkauf der Firmen "A-L"
und "DD", welche dem Bw. völlig
unbekannt seien. Der Bw. nehme an, dass bei einer Schlussbesprechung (so eine
stattgefunden habe) diese Hinzurechnungen vollkommen willkürlich und
rechtlich haltlos durchgeführt worden seien.
Es werde unter Berücksichtigung der oben
angeführten Differenzen zu dem Haftungsbescheid sowie Verfahrensmängel
im Bereich der Zusendung etwaiger Bescheide beantragt, den Haftungsbescheid vom
23. Juni 2004 aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Im Vorlagebericht, der auch dem Bw. zur Kenntnis gebracht
wurde, führte das Finanzamt aus, dass die GmbH nicht mehr tätig ist
und keinerlei Vermögenswerte vorhanden sind.
Daher ist von der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH auszugehen.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Haftungsvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
innerhalb der
für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden
Frist
auch gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des
ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt
§ 245 Abs. 2 und 4 (Hemmung der Berufungsfrist)
sinngemäß.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargetan
hat (z.B. 85/17/0016, 23.10.1987), kann aus dem im § 248 zum
Schutze des herangezogenen Haftungspflichtigen nicht das Recht auf Zustellung
des allein an den Abgabepflichtigen zu erlassenden, das Leistungsgebot
enthaltenden Abgabenbescheides abgeleitet werden. Allerdings folgt aus der im
§ 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des
Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, dass ihm als Voraussetzung
dieses Rechtes anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der
Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch
Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über den Grund und der
Höhe des feststehenden durch Abgabenbescheid festgesetzten
Abgabenanspruches.
Im Haftungsbescheid wurde dem Bw. sowohl der Grund als auch
die Höhe der Abgabennachforderung bekannt gegeben. Weiters wurde dem Bw.
gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung eine Ablichtung des betreffenden
Betriebsprüfungsberichtes zugesendet.
Im Hinblick darauf, dass ein Haftungspflichtiger innerhalb
der für die Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid offen
stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
bekämpfen kann und der Bw. mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid
über Grund und Höhe Abgabenanspruches informiert wurde, geht die
Einwendung, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Berufung gegen den
Abgabenanspruch einzubringen ins Leere.
Aus dem Recht eines Haftungspflichtigen, gemäß
§ 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu
berufen, ergibt sich, dass Einreden gegen die Abgabenfestsetzung nicht im
Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden
Verfahren vorzutragen sind.
Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher im
gegenständlichen Haftungsverfahren ebenfalls ins Leere.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört unter anderem die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen.
In der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt
aus, dass die Bücher formell und materiell mangelhaft gewesen seien und
Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt hätten werden können.
Diesen Standpunkt hat der Bw. im Vorlageantrag nicht
widerlegt, sodass diese Feststellung als erwiesen anzusehen ist.
Diese mangelhafte Buchführung ist dem Bw. zur Last zu
legen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Buchführungspflichten und Aufzeichnungspflichten kann sich jedenfalls aus
dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 BAO und
§ 80 Abs. 1 BAO der Zeitpunkt, zu dem die sich als Folge
dieser Verstöße ergebenden Abgabennachforderungen zu entrichten
waren, nicht erst auf Grund der Bescheide ergeben, die diese Nachforderungen
festsetzen. In solchen Fällen bestimmt sich vielmehr der Zeitpunkt, ab dem
zu beurteilen ist, ob die juristische Person die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH
16.12.1986, 86/14/0077).
Die Haftung erstreckt sich somit auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeitstag) in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat
eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung
wurde am 15. Februar 2002, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw.
Geschäftsführer war fällig. Somit geht der Einwand, dass der Bw.
im Zeitpunkt der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei, ins Leere.
Ebenso kann die Einwendung, dass sich der neue
Geschäftsführer bei der Übernahme informiert habe, dass eine
Revision im Gange sei, stellt für den Bw. keinen
Haftungsausschließungsgrund dar.
Aus dem vom Bw. angeführten Erkenntnis des VwGH vom
23.01.1997, 95/15/0163, ergibt sich lediglich, dass es einem
Geschäftsführer auch obliegt, die vor seiner Bestellung fällig
gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
aus deren allenfalls vorhandenen Mitteln zu entrichten. Bereits daraus ergibt,
sich, dass primär derjenige Geschäftsführer zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der von ihm vertretenen Gesellschaft heranzuziehen ist,
deren Fälligkeit in die Zeit seiner Vertretungsbefugnis
fällt.
Nachdem der Bw. auch nicht dargetan hat, dass die GmbH im
Zeitpunkt der Fälligkeit über keinerlei liquide Mittel verfügte,
kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass
der Bw. seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung konnte die
Abgabenbehörde gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 17.5.2004, 2003/17/0134, davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe
war.
Im Übrigen war Gegenstand des Haftungsbescheides
ausschließlich die Umsatzsteuer 8-12/01.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1347-W/04
- Stammnummer
- 12602
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF