Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1175-W/04
Einwendungen gegen Abgabenanspruch, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1175-W/04vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführer der
D-GmbH für die Umsatzsteuer 1-6/98 und 1-6/99 in der Höhe von
insgesamt € 7.898,39 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
sinngemäß ausgeführt, dass der Bw. unbestritten
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen und als solcher
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu
entrichten.
Die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerverbindlichkeiten seien mangels Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden. Der Bw. sei daher seinen Verpflichtungen
als Geschäftsführer nicht nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er derzeit einen Einkommensteuerrückstand zu bezahlen habe. Auf
Befragung hätte eine Mitarbeiterin des Finanzamtes gesagt, dass dies die
gesamte Abgabenschuld sei. Nunmehr habe er einen Haftungsbescheid in Höhe
von € 7.898,39 erhalten. Diese Höhe sei nicht nachvollziehbar, da
das kleine Kaffee-Espresso nur einen Tagesumsatz von etwa € 100,00 bis
€ 150,00 erbracht habe. Aus diesem Grunde habe der Bw. eine andere
Beschäftigung gesucht und sei in der Folge nicht mehr
Geschäftsführer, sondern vor seinem gänzlichen Ausscheiden aus
der GmbH nur Konsulent gewesen. In dieser Zeit habe der Bw. auch von privaten
Personen Geld ausgeliehen, da der Umsatz zu gering gewesen sei.
Seit drei Jahren arbeite der Bw. in einer Firma und zahle
langsam die Schulden der GmbH in Raten, was eine große Belastung
darstelle. Der Haftungsbetrag könne nicht richtig sein. Das Finanzamt habe
das Einkommen für das Jahr 2001 geschätzt. Die Mitarbeiterin des
Finanzamtes habe mitgeteilt, dass der Betrag nicht geändert werde, da keine
Berufung erhoben worden sei. Der Bw. könne dies jedoch nicht
nachvollziehen, da der Abgabenbetrag unrichtig sei.
Die Gattin des Bw. sei bis zur Beendigung der GmbH
Geschäftsführerin gewesen und sei mit einem geringeren Betrag zur
Haftung herangezogen worden, obwohl der Bw. seit 1999 nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei. Die vorgeschriebene Umsatzsteuer stehe in
keiner Relation zum tatsächlichen Umsatz.
Das derzeitige Einkommen des Bw. betrage
€ 1.100,00, das seiner Gattin € 425,00. Diesem Lohn
stünden monatliche Ausgaben (Zins, Gas, SVA, Finanzamt, Bank etc.) in
Höhe von monatlich € 1.330,00 gegenüber.
Es werde um Verständnis und Stattgabe der Berufung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Bw. vom xx. August 1992 bis xy. November 1999
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei. Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 sei der Bw.
verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die sich daraus
ergebende Vorauszahlungen zu entrichten. Für 1-6/98 und 1-6/99 sei die
Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt worden, da der Bw. keine Voranmeldungen abgegeben habe.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der
Abgaben. Die Umsatzsteuer 1-6/98 sei am 17. August 1998 und die
Umsatzsteuer 1-6/99 am 16. August 1999 fällig gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Bw. noch als Geschäftsführer tätig
gewesen.
Eine Pflichtverletzung des Vertreters liege auch in der
nicht ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen und der nicht zeitgerechten Abgabe von
Abgabenerklärungen.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen als
Geschäftsführer nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH
uneinbringlich seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Sollte
die Vorschreibung der Umsatzsteuer nach Ansicht des Bw. zu Unrecht und in
falscher Höhe erfolgt sein, könnten diese Vorschreibungen mit einer
Berufung gegen die Grundlagenbescheide bekämpft werden. Hiezu wäre
jedoch der genaue Nachweis der in diesen Zeiträumen erzielten Umsätze
zu erbringen.
Die Auskunft einer Mitarbeiterin, dass kein Rückstand
bestehe, könne nicht nachvollzogen werden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu wiederholend aus, dass
die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer zu hoch und nicht nachvollziehbar
sei.
Das Einkommen des Bw. und seiner Gattin würde
monatlich insgesamt € 1.525,00 und die monatlichen Ausgaben
€ 1.330,00 betragen.
Es werde um Verständnis für die (wirtschaftliche)
Situation ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
yy. Juli 2002 wurde der
Konkursantrag über das Vermögen der D-GmbH mangels Vermögens
abgewiesen. In der Folge wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG
gelöscht.
Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das
Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die
Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung
der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben
beim Hauptschuldner (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083).
Unbestritten
ist, dass der Bw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben Geschäftsführer der genannten
GmbH war und somit zum Kreis der im § 80 genannten Personen
zählt.
Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH
vom 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Bw. wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die
Abgabenschuldigkeiten seien sämtliche im Schätzungsweg - unrichtig -
ermittelt worden. Aus diesem Einwand ist für den Bw. deshalb nichts zu
gewinnen, weil Einreden gegen die Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren,
sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen
sind, wie (neben § 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der
unbeschadet des Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht
des Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, dass sich
Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch
Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im
Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren als
relevant erweisen (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es auch, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen
Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.1989, 89/14/0043).
In der Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2004
stellte das Finanzamt fest, dass die Umsatzsteuer für die Zeiträume
1-6/98 und 1-6/99 im Schätzungswege ermittelt worden sei, da keine
Voranmeldungen abgegeben worden seien.
Durch die Unterlassung der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Zeiträume beim Finanzamt
trifft den Bw. bereits ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben (VwGH vom 30.6.2002,
96/14/0105).
Dass überhaupt keine liquiden Mittel zum
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu deren
(teilweisen) Entrichtung vorhanden waren, hat der Bw. nicht behauptet, sondern
vielmehr, dass täglich Umsätze in Höhe von € 100,00 bis
€ 150,00 erzielt worden seien. Bei der Art des Betriebes ist im
Übrigen auch davon auszugehen, dass die Umsätze bar lukriert wurden.
Im Übrigen ist auch aufgrund der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, deren
Richtigkeit wie oben ausgeführt im Haftungsverfahren nicht in Frage
gestellt werden kann, davon auszugehen, dass Umsätze erzielt wurden, somit
liquide Mittel vorhanden waren.
Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe",
deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst,
nämlich seine Vermögenslosigkeit, bzw. geringes Einkommen, stehen in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH
25.6.1990, 89/15/0067).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus der vom Bw.
aufgezeigten derzeitigen Vermögenslage nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich diese in Zukunft nicht verbessert.
Aus dem Umstand, dass der Haftungsbetrag beim Bw.
höher ist als bei seiner Gattin, kann im Hinblick auf die offen gelegten
Einkommensverhältnisse kein Ermessensmissbrauch erblickt
werden.
Die vom Bw. in der Berufung angeführte
Einkommensteuerschuld betrifft dessen Gattin. Ebenso betreffen die vom Bw. in
der Berufung angeführten Ratenzahlungen nicht die GmbH, sondern das
Abgabenkonto seiner Gattin. Im Zeitpunkt der Einbringung der genannten Abgabe
hafteten auf dem Abgabenkonto des Bw. keine Abgabenschuldigkeiten aus. Dem
Berufungsvorbringen folgend, hat sich der Bw. ausschließlich nach seinen
persönlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. jenen seiner Gattin und nicht nach
Abgabenschuldigkeiten der GmbH erkundigt. Die Auskunft der Finanzbeamtin auf die
Frage, welche Schulden er (bzw. seine Gattin) noch habe, war somit korrekt, da
der Bw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Haftung herangezogen war.
Diesbezüglich wird auf § 7 BAO verwiesen, wonach Personen,
die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die
Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungEinwendungen gegen AbgabenanspruchVerschuldenBilligkeitsgründeVertreterpflichtRichtigkeit der Abgabenfestsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1175-W/04
- Stammnummer
- 11238
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF