…ansässige natürliche Person Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften einer liechtensteinischen Stiftung (ohne inländischer Geschäftsleitung), so stellt dies eine Maßnahme dar, durch die im Veräußerungsfall das Besteuerungsrecht Österreichs gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-Liechtenstein verloren geht (es sei denn, dass die liechtensteinische Stiftung nicht berechtigt ist…
…bedingter Vorsatz abgeleitet werden. Bei in liechtensteinischen Stiftungen/Anstalten befindlichen ausländischen Kapitalanlagen sei die korrekte Beurteilung in Österreich selbst für einen nach dem WTBG Berufsberechtigten nicht leicht und daher bei einer Fehlbeurteilung ein Vorsatz ausgeschlossen. Das Finanzamt hat hierauf am 15. Februar 2010 ein Ersuchen…
…der Ausdruck "Gesellschaft" jede juristische Person (sowie andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden). Eine in Liechtenstein steuerfreie Stiftung kann daher nicht die Abkommensvorteile mit der Begründung in Anspruch nehmen, sie sei keine "Gesellschaft". 3. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr…
…h., für die Regulierung der Vergangenheit, stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens gelten. Es werde daher im Anwendungsbereich des Abkommens für die Vergangenheit bis einschließlich 2013 für liechtensteinische Stiftungen eine Transparenzfiktion normiert. Die Intransparenzkriterien des Artikels 2 Abs. 2 lit. b des Abkommens…
…stets vorzunehmen." Liechtensteinische Zahlstellen informierten alle betroffenen Vermögensstrukturen über die Möglichkeit der anonymen Einmalzahlung bzw. freiwilligen Meldung mit anschließend möglicher Selbstanzeige. Im Falle der Option zur freiwilligen Meldung hatte die wirtschaftlich berechtigte Person die Möglichkeit, darzutun, dass eine intransparente Stiftung vorlag und insofern das Einkommen…
…nicht geschlossen werden, dass für eine Privatstiftung nach liechtensteinischem Recht die Begünstigungen für Privatstiftungen dem Erbschaftssteuergesetz nicht zugänglich wären. Eine derartige Auslegung wiederspräche den im EU-Vertrag bestimmten Grundfreiheiten. Mit Stiftungen die ihren Sitz im Ausland hätten könnten daher nur jene gemeint sein, die ihren…
…werden, dass die Begünstigtenstellung auf eine neu zu gründende liechtensteinische Stiftung übertragen wird. Denn die Erhebung der Zwischensteuer wird durch DBAs nicht berührt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob angesichts der Ausschlußbestimmung des Artikels 26 des DBA-Liechtenstein die liechtensteinische Stiftung überhaupt berechtigt ist, sich…
…österreichischen Stiftungszuwendungen auch dann auferlegt, wenn der Zuwendungsempfänger eine liechtensteinische Privatstiftung ist, hängt zunächst davon ab, ob die liechtensteinische Stiftung, die ebenfalls vom Begriff der "Gesellschaft" des Abkommens umfasst ist, überhaupt unter das DBA fällt. Denn gemäß Artikel 26 des Abkommens sind die nach liechtensteinischem…
…deutschen Rechtslage in Bezug auf die Grundsätze der Einkünftezurechnung der Sachverhalt auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmend beurteilt werden muss. Sollte daher die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung auf deutscher Seite bereits mit dem Ergebnis geprüft worden sein, dass die Aktienerträgnisse den Anteilsinhabern unmittelbar zuzurechnen sind…
Weitet eine liechtensteinische Stiftung ihre Tätigkeit in der Weise auf österreichisches Staatsgebiet aus, dass in Österreich ein wissenschaftlich tätiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, für den die Stiftung in Österreich Lohnsteuer entrichtet, so ist nicht ausgeschlossen, dass hiedurch auch eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5…
…steuerfreie liechtensteinische Gesellschaften nur insoweit Anwendung, als daran in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des liechtensteinischen öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind. Eine Abkommensberechtigung kann daher für eine steuerfreie liechtensteinische Domizilgesellschaft nicht bereits dadurch entstehen, dass daran irgend eine liechtensteinische Stiftung beteiligt…
…31 des liechtensteinischen Steuergesetzes unterliegt" (BP- Arbeitsbogen, Bl. 205 - 209). Die Bestätigungen datieren von 17.04.2004, 13.06.2005, 25.04.2006, 28.09.2007 und 10.01.2008. Sie sind im Präsens formuliert und enthalten keine Aussage darüber, seit wann die Stiftung unter…
…Einkommensteuer nach dem in der BAO vorgegebenen Verfahren vorgeschrieben, erfolge die Zurechnung der Einkünfte nach den dem EStG 1988 zugrundeliegenden Zurechnungsgrundsätzen. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, die Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung betreffenden, Erkenntnis vom 25.2.2015, 2011/13/0003, ausgesprochen…
…könne. Vielmehr sei nach Zorn "ein grober Vergleich mit einer österreichischen Körperschaft erforderlich" und "hat der VwGH zu erkennen gegeben, dass es sich bei der liechtensteinischen Stiftung um ein Zurechnungssubjekt handeln kann". Der Typenvergleich sei für die Frage der steuerlichen Intransparenz ein sekundäres Kriterium, primär…
…letzte Zahlung an eine karitative Organisation erfolgt, wovon der Bf allerdings nicht betroffen war. Der gesetzliche Überbau für diese Regelungen stellt sich wie folgt dar: Die Regelungen über die Begünstigten wurden für das liechtensteinische Stiftungsrecht bis zur Totalrevision 2008, welche am 01.04.2009 in…
…wenn man unterstellte, der Mandatsvertrag dauerte gemäß § 1022 liechtensteinisches ABGB über den Tod der Stifterin fort; denn damit ginge der Einfluss auf die Stiftung bloß an die Erben über, ein Dispositionsrecht der von diesen verschiedenen Begünstigten könnte damit nicht begründet werden. Eine derartige Deutung ließe…
…sofern nicht steuerfreies Altvermögen iSd § 124b Z 185 EStG vorliegt. Nach Anhängigkeit der Beschwerde ist bei der belangten Behörde eine Selbstanzeige eingelangt, wonach eine weitere liechtensteinische Stiftung besteht, die jedoch transparent ist. Den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der Selbstanzeige schließt sich der erkennende Senat an…
…liechtensteinischem Recht in schlüssiger und gültiger Form abgeschlossen werden. Die Existenz eines Mandatsvertrages, egal in welcher Form dieser in der Praxis gelebt werde, wirke sich nicht nur auf den Rechtsformvergleich mit der österreichischen Privatstiftung schädlich aus, sondern begründe darüber hinaus das Vorliegen einer kontrollierten Stiftung…
…inländischen Rechtsträgern beurteilt. Im konkreten Fall wird fraglich sein, ob die jeweilige liechtensteinische Stiftung im Wesentlichen einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist (eine vollständige Deckung muss hingegen nicht gegeben sein) oder eben nicht und daher als (verdeckte) Treuhand zu werten ist, was bedeuten würde, dass sie…
…die darin zitierte Judikatur). Zutreffend hat die Finanzamtvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine eigentümerlose Stiftung mit Repräsentanz und Domizil bei einer Liechtensteinischen Treuhandanstalt handelt, auch wurden im gesamten Verfahren keine Unterlagen (Korrespondenz) zwischen dem X-Bankhaus und dem…