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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3310-W/09

Zurechnung der Einkünfte an den Stifter bei Vorliegen einer transparenten Stiftung; Beurteilung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3310-W/09vom 17.11.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

--> Daher ist trotz Vorliegens eines Mandatsvertrages, dessen Rechte nicht ausgeübt wurden, von einer - aus Sicht des österreichischen Steuerrechts - intransparenten Rechtsform auszugehen. 3.2.3 Vorliegen eines weichen Mandatsvertrags An dieser Stelle ist festzuhalten, dass unterschiedliche Arten von Mandatsverträgen bestehen, nämlich sog "harte" und "weiche" Mandatsverträge . Charakteristikum der sog "harten Mandatsverträge" ist, dass sie keinerlei Spielraum für selbständiges Handeln des Stiftungsrates offen lassen. Bei Stiftungen mit sog harten Mandatsverträgen hat eine Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte beim Stifter zu erfolgen, solche Stiftungen sind als transparent zu werten. Ein solcher liegt aber auskunftsgemäß nicht vor. "Welche Mandatsverträge" beinhalten dahingegen regelmäßig die Befugnis des Stiftungsrates zu selbständigem Handeln, wenn dies zur Wahrung des Interesses des Stifters erforderlich ist und Instruktionen nicht zeitgerecht eingehalten werden können. Bei solchen Mandatsverträgen ist eine Zurechnung des Vermögens bzw. der Einkünfte zur Stiftung durchaus denkbar. Unzweifelhaft - im Zuge der zuvor gemachten Aussagen - wird bei solchen Mandatsverträgen ein Durchgriff auf den Stifter jedenfalls zu verneinen sein, wenn der Stifter keinen Einfluss auf die Stiftung genommen hat. Selbst wenn Einfluss genommen würde, hätte dies noch nicht notwendigerweise einen Durchgriff zur Folge, vielmehr kann eine Zurechnung des wirtschaftlieben Eigentums am Stiftungsvermögen bzw. der Stiftungseinkünfte an die in Österreich ansässige Stifter nur dann erfolgen, wenn tatsächlich erhebliche Ein- und Zugriffe des Stifter auf das Stiftungsvermögen erfolgen bzw. der Stifter durch Weisungen an den Stiftungsrat aktiv im tagtäglichen Stiftungsgeschäft teilnimmt. In diesem Sinne führen auch König/Rauhofer/Rief als Anmerkung zu Rz 19 StiftRl an, dass "der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Stiftung" letztlich zeigt, ob ein ungehinderter Zugriff des Stifters und/oder der Begünstigten auf das Vermögen und die Einkünfte erfolgt und dementsprechend ein Stiftungsdurchgriff zu erfolgen habe. Dies hat auch der VwGH in seiner stRsp zur Frage der Zurechnung von Einkünften und wirtschaftlichem Eigentum bei Mandatsverträgen von inländischen Steuerpflichtigen gegenüber y- Rechtsträgen so gesehen: zieht der inländische Steuerpflichtige via Mandatsvertrag das gesamte Tagesgeschäft an sich, so sind ihm auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowohl die Einkünfte als auch das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen. Darüber hinaus hat das FG Rheinland-Pfalz im Urteil von 14.3.2005, 4 K 1590/03 auch im Fall einer Liechtensteinstiftung, bei der der Stifter durch einen entsprechenden Mandatsvertrag die Möglichkeit hatte durch entsprechende Weisungen an den Stiftungsrat nach Belieben über das Stiftungsvermögen zu bestimmen, festgehalten, dass dies nicht ausreicht, um die Stiftung als rechtlich und tatsächlich nicht frei verfügungsberechtigt anzusehen. Überzeugend ist auch der Vergleich mit den Weisungsrechten bei GmbHs: im Schrifttum s wird nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem dem Stifter im Einzelfall eingeräumten Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat keine andere Konstellation vorliegt wie bei der Ein-Mann-GmbH, wo der einzige GmbH-Gesellschafter kraft Gesetzes die Möglichkeit hat, den Geschäftsführer anzuweisen (§ 20 GmbHG), in Ermangelung derartiger Weisungen aber der Geschäftsführer die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu leiten hat, wofür er auch nach § 25 GmbHG haftet. Ein Durchgriff durch österreichische "Ein-Mann-GmbHs", im Rahmen derer im Einzelfall Weisungen erteilt werden, ist aber im österreichischen Steuerrecht undenkbar. Dies hat auch der VwGH in seiner stRsp. zur Frage der Zurechnung von Einkünften und wirtschaftlichem Eigentum bei Mandatsverträgen von inländischen Steuerpflichtigen gegenüber y- Rechtsträgern so gesehen: zieht der inländische Steuerpflichtige via Mandatsvertrag das gesamte Tagesgeschäft an sich, so sind ihm auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowohl die Einkünfte als auch das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen. Mögliche Indizien dafür wären die selbständige Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stifter, Vornahme von Veranlagungen und Vermögensumschichtungen, vorhandene Zeichnungsrechte auf den Konten der Stiftung, Vorhandensein und Verwendung von Kreditkarten der Stiftung durch den Stifter für persönliche Zwecke. --> Einen solchen Einfluss hat der Stifter aber nicht ausgeübt. Auch aus diesem Grund ist eine Zurechnung der Vermögensgegenstände bzw. der Einkünfte an den Stifter nicht möglich. 3. Diskriminierung von Gesellschaftsformen von Staaten des EWR Durch das EWR Abkommen sind die gleichen Grundfreiheiten wie im EU-Binnenmarkt festgeschrieben und werden von den Gerichtshöfen auch so ausgelegt. Wenn eine ausländische Gesellschaftsform (z.B. eines EWR-Staates) nicht anerkannt wird, so stellt dies bereits nach dem Gemeinschafts- bzw. EWR-Recht eine unzulässige Diskriminierung dar, die auch nicht gerechtfertigt werden kann. --> Auch aus diesem Grund ist die Gesellschaftsform der Y-Stiftung als eigenes Rechtssubjekt anzuerkennen." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies die steuerliche Vertretung auf die Berufungsausführungen, insbesondere auf die Komplexität des Sachverhaltes und dass es insoweit einem "Durchschnittsbürger" nicht möglich wäre, zu erkennen, ob eine Abgabenverkürzung vorliegt sowie auf die nicht ausreichende Begründung der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung in den angefochtenen Bescheiden. Im Jahre 1998 wäre keine Erneuerung der Stiftungsurkunden, sondern lediglich eine Anpassung der bereits vorhandenen Dokumente im Hinblick auf zwischenzeitig erfolgte Änderungen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts vorgenommen worden. Nach der Rechtsprechung des OGH seien zudem eingeschränkte Weisungsrechte durch den Stifter an den Stiftungsvorstand zulässig, ein Vermögensverwaltungsvertrag würde ebenso nicht zum Durchgriff auf den Stifter führen. Tatsächlich habe der Stifter von seinem Weisungsrecht nie Gebrauch gemacht, die Veranlagungsentscheidungen habe ausschließlich das Bankinstitut getroffen. Das Familienvermögen wäre deshalb in einer so genannten "Steueroase" angelegt worden, weil die Familie bereits im Jahr 1938 Teile des Vermögens verloren hätte und daher eine Vorsorge für ähnliche Notfälle getroffen werden sollte. Bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung sei keine österreichische Entscheidung im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen vorgelegen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf einen Artikel von "Tanzer, PSR 2010/29", wonach der y OGH festgehalten hat, dass die vollständige Bindung des Stiftungsrates durch einen Mandatsvertrag unwirksam und mit den Aufgaben des Stiftungsrates inkompatibel sei. Der richtige Vergleich zwischen ausländischem Gesellschaftsrecht und österreichischem Gesellschaftsrecht dürfe sich daher nicht an möglicherweise unwirksamen, vertraglichen Ausgestaltungen, sondern am ausländischen Gesellschaftsrecht incl. Rechtsprechung orientieren. Nach Ansicht der Finanzamtsvertreterin liege sehr wohl eine Begründung betreffend das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung vor, da die Niederschrift ein Bestandteil des Prüfungsberichtes sei und in dieser die Gründe für die Annahme einer 7-jährigen Verjährungsfrist enthalten seien. Insgesamt seien mehrere Faktoren für die Annahme einer 7jährigen Verjährungsfrist entscheidend: Es handle sich um eine eigentümerlose Stiftung mit Repräsentanz und Domizil bei einer Y Treuhandanstalt, das Vermögen der Stiftung sei auf einem Depot beim X-Bankhaus hinterlegt. Das Bankinstitut sei vom Stifter und nicht vom Stiftungsrat mit der Verwaltung des Vermögens betraut worden und würden sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Veranlagung des Vermögens vom X-Bankhaus getroffen, die Stiftungsräte hätten somit keinerlei Dispositionsbefugnis. Weiters sei auch nicht von einem Irrtum auszugehen, da selbst bei Annahme einer intransparenten Stiftung die Erklärung der Schenkungssteuer unterlassen worden sei. Hinzuweisen sei darauf, dass für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung bedingter Vorsatz ausreichend sei. Lt. Mandatsvertrag aus dem Jahr 1998 seien die Stiftungsräte verpflichtet, ausschließlich nach den Instruktionen des Stifters zu handeln, abgesehen von Gefahr im Verzug. Was den Einwand der steuerlichen Vertretung betreffend den Vermögensverwaltungsvertrag angeht, wird von der Vertreterin des Finanzamtes ausgeführt, dass es darauf ankomme, wer die Vertragspartner sind; nach österreichischem Recht würden die Vertreter der Stiftung den entsprechenden Auftrag erteilen, während im vorliegenden Fall das X-Bankhaus vom Stifter bevollmächtigt worden sei. Zudem seien keine Unterlagen zwischen dem X-Bankhaus und dem Stifter vorgelegt worden, obwohl nach Pkt. 5 zweiter Absatz des Mandatsvertrages sich der Stifter verpflichtet, die Geschäftsunterlagen der Stiftung auf Verlangen dem Stiftungsrat vorzulegen Nach österr. Privatstiftungsrecht sei die Stiftung den Stiftungsstatuten verpflichtet, während im vorliegenden Fall die Stiftungsräte Instruktionen des Stifters befolgen müssten. Über die Berufung wurde erwogen: Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Y. A-F wurde im Jahr 1963 vom Bw. errichtet und im Zuge der Errichtung CHF 266.368,14 sowie weiters im Jahr 1996 S 3.500.000,- zugeführt. Die Statuten und der Mandatsvertrag aus dem Jahr 1963 sowie die Mandatsverträge vom 15.3.1985 und 20.6.1989 sind nicht mehr vorhanden bzw. liegen nur mehr die neuen Statuten vom 6.4.1998 und der neue Mandatsvertrag vom 7.4.1998 vor. Die Stiftung wurde als Familienstiftung mit unbeschränkter Dauer konzipiert, deren Zweck die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen der Familie (Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstützung, Lebensunterhalt im Allgemeinen, wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne) sowie außerhalb des Familienkreises stehenden natürlichen und juristischen Personen ist. Ein kaufmännisches Gewerbe wird nicht betrieben. Als Erstbegünstigte sind zeitlebens der Bw. und dessen Sohn, Dr. OW., eingesetzt. Gemäß dem den bisherigen Mandatsvertrag ersetzenden Mandatsvertrag vom 7.4.1998 werden zwei neue Stiftungsräte in YZ (Dr. Z. und S..) beauftragt, welche ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers oder von Drittpersonen, welche der Auftraggeber bezeichnet, auszuüben verpflichtet sind. Per Anhang zum Mandatsvertrag vom 7.4.1998 wurde mit Bevollmächtigung durch den Bw. und seinem Sohn die X-Bank in B. zur Instruktionserteilung an den Stiftungsvorstand ermächtigt. Mit 15.8.2007 wurde vom Bw. und dessen Sohn als Erstbegünstigte für die Aufhebung oder Änderung des Beistatuts vom 17.4.1998 vereinbart, dass künftig nur mehr die Zustimmung von einem der beiden genügt, um auch nach dem Ableben eines Unterzeichneten eine Anpassung des Beistatuts weiterhin zu ermöglichen. ad Wiederaufnahmeverfahren, Verjährung und vorsätzliche Abgabenverkürzung 1. Wiederaufnahme: Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO) sowie in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; 23.4.1998, 95/15/0108). Solche Tatsachen sind z.B. der Zufluss von Betriebseinnahmen, getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur). Der Bw. hat am 20.6.2008 eine Selbstanzeige betreffend die unterlassene Versteuerung der Erträge aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens eingebracht. Die Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer sind begründet mit dem Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Sowohl der Prüfungsbericht als auch die Niederschrift enthalten in der Beilage zur Tz.1 "Berichtstext' den Hinweis auf die Selbstanzeige, mit der die Tatsache der Einkünfteerzielung dem Finanzamt erst bekannt geworden sind. Der Prüfbericht wurde dem Bw. am 20.5.2009 nachweislich zugestellt, der Rückschein mit der Übernahmebestätigung liegt im Akt auf. Im gegenständlichen Fall ist dem Finanzamt die Tatsache, dass dem Bw. Einkünfte aus der F-A zugeflossen sind, erst durch die Selbstanzeige bekannt geworden und sind somit Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen und dadurch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt 2. Verjährungsfrist Rechtslage: Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 leg.cit. bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind gemäß § 116 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22 leg cit) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die Abgabenbehörde ist daher berechtigt, im Hinblick auf die ihr zukommende Beurteilung ob die siebenjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO Anwendung zu finden hat, die Frage ob der Bf. Abgaben verkürzt hat, als Vorfrage, in Ansehung des im Abgabenverfahren gebotenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, eigenständig zu entscheiden. Dabei genügt es - nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, (u.a. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, 19.2.2002, 98/14/0213, 9.9.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 leg.cit. ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung besteht aus zwei Seiten, einer objektiven und einer subjektiven Tatseite. Die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 iVm Abs 3 lit b FinStrG ist im Berufungsfall jedenfalls erfüllt: der Bw. hat unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO durch das Nichterklären von Einkünften eine Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer 1963 bis 2007) bewirkt. Zu prüfen ist weiters, ob auch die subjektive Tatseite, der Vorsatz, gegeben ist. Es werden drei Arten von Vorsatz unterschieden, Absicht, Wissentlichkeit (dolus principialis) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Im Falle der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG genügt der bedingte Vorsatz. Bedingter Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um eine Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404) In der Berufung - wie auch in der mündlichen Verhandlung - wird zunächst eingewendet, dass das Finanzamt keine eindeutigen, ausdrücklichen und nachprüfbaren Feststellungen zum Vorliegen einer Abgabenhinterziehung getroffen habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass in dem als Beilage zur Niederschrift angeschlossenen Berichtstext ausdrücklich festgehalten ist, aus welchen Erwägungen nach Auffassung der Abgabenbehörde I. Instanz eine transparente Stiftung vorliegt, warum von einer irrtümlich erfolgten Nichterklärung der Einkünfte und einer vertretbaren rechtlichen Würdigung als intransparente Stiftung nicht auszugehen ist und aus welchen Gründen der Bw. den Tatbestand der vorsätzlichen Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer bewirkt hat. Entgegen den Berufungsausführungen wurde daher die Vorfrage der Abgabenhinterziehung, insbesondere auch der (für die Annahme hinterzogener Abgaben) erforderliche Vorsatz im Prüfungsbericht und in der Niederschrift vom 29.4.2009, auf die in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden ausdrücklich verwiesen wird, ausreichend begründet. Zum Vorbringen, dass keine vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkt worden sei, weil bezüglich der Einordnung der Familienstiftung als intransparente Stiftung eine vertretbare Rechtsansicht vorliegen würde, ist festzuhalten: Von einer vertretbaren Rechtsauffassung ist dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige eine materielle oder formelle Norm des Abgabenrechtes anders auslegt als die Finanzverwaltung oder die höchstrichterliche Rechtsprechung und diese abweichende Rechtsansicht nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung nicht ganz unvertretbar ist. Eine abweichende, aber im Rahmen einer nicht unvernünftigen Normenauslegung bleibende Rechtsansicht ist stets als vertretbar anzusehen (Dorazil/Harbich, FinStrG § 9 Rz 4). Für die Beurteilung der Frage der Zurechnung sowohl des Vermögens als auch der daraus resultierenden Erträge der Stiftung an diese ist (ausschließlich) entscheidend, ob die Stiftung (der Stiftungsrat) tatsächlich frei nach eigenem Ermessen über das gestiftete Vermögen verfügen konnte oder ob der Stifter gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer einen bestimmenden Einfluss auf Anlageentscheidungen nehmen konnte bzw. (durch Mandatsvertrag) nehmen hätte können (vgl. OGH 19.3.2009, 13Os 105/08b unter Verweis auf die aktuelle Literatur, insbesondere Hosp und Toifl). Wie nachfolgend unter Pkt "Transparente Stiftung" ausführlich dargestellt wird, war im berufungsgegenständlichen Fall der Stiftungsrat durch einen Mandatsvertrag an die Weisungen des Stifters (Begünstigten) gebunden, so dass die Stiftung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszublenden und das Einkommen direkt dem Steuerpflichtigen und nicht der Stiftung zuzurechnen war. Insoweit ist daher das Finanzamt zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer vertretbaren Rechtsauffassung nicht auszugehen ist, weil im Falle der (durch Mandatsvertrag eingeräumten) Dispositionsbefugnis des Stifters die Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind. Auch der Hinweis auf das Fehlen einer eindeutigen Rechtsprechung sowie weiters darauf, dass das Steuerrecht der Besteuerung ausländischer Stiftungen nur von einigen wenigen Spezialberatern beherrscht wurde, vermag nicht zu überzeugen; hat doch der OGH in dem genannten Urteil auch ausgesprochen, dass Einwendungen dieser Art nicht geeignet sind, finanzstrafrechtliche Konsequenzen hintan zu halten. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des UFS Linz vom 17.3.2009, FSRV/0087-L/03, ins Leere. Auch die Behauptung, das Bundesministerium für Finanzen habe das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht hinsichtlich der steuerlichen Intransparenz ausländischer Stiftungen bestätigt, vermag an der gg. Beurteilung nichts zu ändern, weil es sich bei dieser Auskunft um eine - für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindliche - Rechtsmeinung handelt, welche zudem weder belegt noch bestätigt werden konnte. Dazu kommt, dass gerade bei Vorliegen unterschiedlicher Rechtsmeinungen bzw. bei Fehlen einer Rechtsprechung es am Bw. gelegen wäre, in Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. So hat etwa der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2001, 2001/13/0064, eine einschlägige Erklärungspflicht des Abgabepflichtigen bei Kenntnis der gegenteiligen Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz bejaht, obwohl im konkreten Fall die Rechtsauffassung der Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch höchstgerichtliche Judikatur gefestigt war. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte wird die Grenze der Offenlegungspflicht durch die Grenze der Vertretbarkeit des Interpretationsverständnisses der anzuwendenden Rechtsvorschrift gebildet, andererseits betont der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.8.1996, 95/17/0109, dass es den Abgabepflichtigen zwar frei steht, seine Rechtsansicht zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offen legen (ebenso OGH 10.3.1992, 14 Os 61/91). Dem weiteren Einwand, dass dem Bw. gem. § 9 FinStrG selbst bei unvertretbarer Rechtsansicht dann kein Vorsatzvorwurf gemacht werden könne, wenn er einem Irrtum hinsichtlich der Nichtbesteuerung der Einkünfte in Österreich unterlegen ist, ist entgegenzuhalten, dass es bei Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundungen bei einer sachlich kompetenten Stelle bedarf. Widrigenfalls trägt der Abgabepflichtige das Risiko eines Rechtsirrtums. Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Der vom Bw. eingewandte entschuldbare Rechtsirrtum liegt deswegen nicht vor, weil der Bw. bei Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einholen hätte müssen, zumal ihm grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte allein schon aufgrund der Verwendung der amtlichen Vordrucke E 1 bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung klar sein musste. Wenn der Bw. zur Bestätigung seiner Auffassung, dass aus dem bloßen Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kein bedingter Vorsatz abgeleitet werden kann, auf das Judikat des FG Münster vom 5.9.2007, 1K 1544/04 E, verweist, übersieht er dabei, dass das FG im genannten Urteil in Frage gestellt hat, ob die Kläger bzw. der sog "Hobby-Steuerberater" von einer Steuerpflicht der Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. zumindest von der beschriebenen Auskunftspflicht überhaupt wussten. Insofern kann das erwähnte Urteil auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Es darf in diesem Zusammenhang aber auch nicht übersehen werden, dass der Bw. trotz der von ihm vertretenen Rechtsansicht betreffend das Vorliegen einer intransparenten Stiftung dennoch Schenkungssteuer (für die Zuwendung der Stiftungseinlage) weder erklärt noch entrichtet hat. Für die Beurteilung der Abgabenhinterziehungsabsicht ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Bw. weder Einkünfte (im Fall seiner Würdigung als transparente Stiftung) noch Schenkungssteuer (im Fall seiner Würdigung als intransparente Stiftung) erklärt und abgeführt hat und somit für jeden Fall seiner abgabenrechtlichen Würdigung die entsprechende abgabenrechtliche Konsequenz unterlassen hat. Auch wenn die steuerliche Vertretung im Rahmen der Berufungsverhandlung die Beweggründe für die Veranlagung des Familienvermögens in Y plausibel zu machen versucht hat, so darf doch der internationale Bekanntheitsgrad des Fürstentums als "Steueroase", der letztlich dazu geführt hat, dass Stiftungen mit Sitz in Y primär für Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet werden (vgl. Toifl, SWI 1998, 368), in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Sogar der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf den "notorischen Steueroasenstatus" Liechtensteins hingewiesen (vgl. Pröll, ÖStZ 2009/1056, 524 und die darin zitierte Judikatur). Zutreffend hat die Finanzamtvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine eigentümerlose Stiftung mit Repräsentanz und Domizil bei einer Liechtensteinischen Treuhandanstalt handelt, auch wurden im gesamten Verfahren keine Unterlagen (Korrespondenz) zwischen dem X-Bankhaus und dem Stifter (Bw.) vorgelegt. Die Selbstanzeige erfolgte zudem erst im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der sogenannten DVD-Affäre. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gelangt der erkennende Senat somit in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass zumindest vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit b FinStrG ausgegangen werden muss, dh. dass der Bw. diese Verletzung und dadurch bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Da somit der Hinterziehungstatbestand des § 207 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 zu bejahen ist, kommt die siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Finanzamt hat daher die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für diese Jahre zu Recht verfügt. Ad Transparente Stiftung) Rechtslage: Gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG) ist eine Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben. Die liechtensteinische Stiftung ist in Art 552 bis 570 PGR geregelt. Für die steuerliche Einordnung der y- Stiftung in Österreich ist zunächst zu prüfen, ob diese als Körperschaftsteuersubjekt iSd § 1 Abs. 2 Z 1 bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a KStG anzuerkennen ist. Dabei ist ein Typenvergleich vorzunehmen, wonach zu untersuchen ist, ob die ausländische Stiftung mit inländischen Körperschaftsteuersubjekten in ihren rechtlichen Merkmalen und ihrer wirtschaftlichen Stellung vergleichbar ist. Nach hA und Rspr erfüllt die liechtensteinische Stiftung im grundsätzlichen die Voraussetzungen des Typenvergleichs und wird idR der öPrivatstiftung vergleichbar sein (vgl. z.B. Wiesner, RdW 1999, 345ff). (Angemerkt wird, dass das lf Stiftungsrecht Vorbild für das in Österreich im Jahre 1993 in Kraft getretene Privatstiftungsgesetz war). Eine liechtensteinische Stiftung hält jedoch nicht immer einem Typenvergleich mit einer österreichischen Privatstiftung stand (vgl. Pröll, ÖStZ 2009, 524). Eine Vergleichbarkeit der y- Stiftung mit einer österreichischen Stiftung iSd PSG ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Stiftungsorgan (Stiftungsrat) nicht unabhängig von den Begünstigten der Stiftung ist, d.h. wenn Begünstigte zugleich Stiftungsräte sind oder im Innenverhältnis umfangreiche Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat haben (vgl. Yvonne Schuchter, Die Behandlung von y- Stiftungen im österreichischen Abgabenrecht, NZ 2009/88). Während im vorliegenden Fall der Bw. von der Vergleichbarkeit der F-A mit einer österreichischen Privatstiftung ausgeht, hält diese nach Auffassung des Finanzamtes einem Vergleich mit dem österreichischen PSG nicht stand. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH vom 23.6.2009, 2006/13/0163 ist die Stiftung im Rahmen des Typenvergleiches auf Inhalt und Begünstigtenregelung der Stiftsdokumente zu prüfen und benötigt fünf erfüllte Strukturmerkmale um von einer Vergleichbarkeit mit der österreichischen Privatstiftung ausgehen zu können. Dazu zählt zwingend die unabhängige Leitung durch den Stiftungsvorstand im Verhältnis zum Stifter. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen, sondern eine einzelfallbezogene Würdigung anhand der Stiftungsdokumente vorzunehmen. Die übrigen, über die vom VwGH als entscheidend erkannten 5 Merkmale hinausgehenden Vergleichsmerkmale sind unwesentlich. Die ursprünglichen Statuten der berufungsgegenständlichen Stiftung aus dem Jahr 1963 (28.5.) existieren nicht mehr, die berufungsgegenständlichen Statuten vom 6.4.1998 lauten wie folgt: F-A Ist eine Stiftung mit Sitz in Adr.1, im Sinne von Art. 552ff, des Personen- und Gesellschaftsrechtes errichtet worden. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, den Sitz der Stiftung jederzeit an einen anderen Ort des In- und Auslandes zu verlegen und einen anderen Repräsentanten zu bezeichnen. Artikel 2 Dauer Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Artikel 3 Zweck der Stiftung ist 1) die Bestreitung der Kosten a) der Erziehung und Bildung b) der Ausstattung und Unterstützung c) des Lebensunterhaltes im allgemeinen 2)die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne Die Stiftung ist im Rahmen der Vermögensverwaltung befugt, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Artikel 4 Stiftungskapital Das Stiftungskapital beträgt sFr. 20.000,-- (Schweizerfranken zwanzigtausend) und wird der Stiftung in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Das Stiftungskapital ist nicht in Anteile zerlegt. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschließlich das Stiftungskapital. Artikel 5 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, denen die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und vor allem in- und ausländischen Behörden ohne behördliche Aufsicht zusteht. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der einfachen Mehrheit der bestehenden Mitglieder bestellt bzw. abberufen. Sofern der Stiftungsrat nur aus einem Mitglied besteht, so hat er für den Fall seines Ablebens oder Handlungsunfähigkeit unverzüglich einen oder mehrere Mitglieder zu bestellen. Artikel 6 Kuratoren Der Stiftungsrat ist befugt, ein oder mehrere Kuratoren, denen die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung zufällt, zu bestellen. Diese haben auch insbesondere die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Statuten und allfälliger Beistatuten zu überwachen. Deren Aufgaben und Befugnisse können vom Stiftungsrat in einem Reglement näher umschrieben werden. Artikel 7 Zeichnungsrecht Der Stiftungsrat bestimmt, welchen Personen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung zukommt sowie deren Form (einzeln oder kollektiv). Artikel 8 Rechnungsführung Es steht in freien Ermessen des Stiftungsrates, Geschäftsbücher zu führen. Werden solche geführt, so können sie entweder nach kaufmännischen Grundsätzen (Art. 1045ff, PGR) oder sonst wie nach seinem Gutdünken geführt werden, wobei dann das Geschäftsjahr am 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 1963 endet. Artikel 9 Genussberechtigung Die Genussberechtigten der Stiftung werden vom Stiftungsrat in einem Beistatut bezeichnet. Inhalt und Umfang der Genussberechtigung sowie allfällige Rechte der Genussberechtigten werden vom Stiftungsrat in dem Beistatut näher umschrieben. Artikel 10 Änderung der Statuten Der Stiftungsrat ist ermächtigt, die Statuten sowie eventuelle Beistatute jederzeit abzuändern oder die Umwandlung der Stiftung in eine andere Unternehmungsform zu beschließen. Artikel 11 Auflösung Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftung jederzeit unter Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Statuten aufzulösen. Werden durch Gesetz, Verwaltungsakt oder andere obrigkeitliche Maßnahmen Bestimmungen getroffen, aufgrund derer in die Verwaltung der Stiftung obrigkeitlich eingegriffen werden kann, oder sollte die staatliche Selbständigkeit des Fs. Y aufhören, so löst sich die Stiftung damit ipso facto auf und der Stiftungsrat trifft die entsprechenden Verfügungen über das Vermögen. Der Stiftungsrat kann dabei alle Rechtshandlungen vornehmen, um Kapital und Erträgnisse den Genussberechtigten zu erhalten. Artikel 12 Publikation Veröffentlichungen der Stiftung erfolgen in gesetzlicher Form. Artikel 13 Repräsentanz Der gesetzliche Repräsentant im Sinne der Art. 239ff PGR wird erstmals in der Stiftungsurkunde, später durch den Stiftungsrat bestellt. Aus dem Inhalt der Stiftungsurkunde und Begünstigtenregelung ist somit erkennbar, dass die gegenständliche Stiftung eigennützig ist und einer eigennützigen österreichischen Privatstiftung entspricht. Die Stiftung verfolgt mehrere Zwecke und betreibt keine "gewerberechtliche Tätigkeit" (ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe). Die Veröffentlichung erfolgt in gesetzlicher Form und wurde ein (unabhängiger) Stiftungsrat eingerichtet. Eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Privatstiftung ist im Hinblick auf diese Punkte somit grundsätzlich gegeben. Allerdings wurde per 7.4.1998 ein - den bisherigen Mandatsvertrag ersetzender - Mandatsvertrag, abgeschlossen, und laut Anhang zum Mandatsvertrag, ebenso vom 7.4.1998, die X-Bank ermächtigt, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen Nach Ansicht des Senates ist im Hinblick auf den Inhalt des Mandatsvertrages vom 7.4.1998 von einem Weisungsrecht des Stifters bzw. Begünstigten auszugehen, zumal die Stiftungsräte beauftragt wurden, ihre Mandate ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers (Bw. und dessen Sohn) oder nach den Instruktionen von Drittpersonen, welche der Auftraggeber bezeichnet, auszuüben. Gleichzeitig wird mit Anhang zum Mandatsvertrag die X-Bank, B., vom Stifter ermächtigt, dem Stiftungsrat der X-Stiftung Instruktionen zu erteilen. Der Stifter hat damit auch für den Fall fehlender eigener Weisungen sichergestellt, dass die Stiftungsräte nicht eigenmächtig handeln dürfen. In diesem Punkt zeigt sich somit ein deutlicher Unterschied zur österreichischen Privatstiftung, deren Stiftungsvorstände immer weisungsfrei sind, weshalb die F-A iS vorstehender Ausführungen mit einer Stiftung nach dem österreichischen PSG nicht vergleichbar ist. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, dass auch das Vorhandensein eines Mandatsvertrages nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit mit der österreichischen Privatstiftung ändere, ist entgegenzuhalten, dass das mit diesem Vertrag dem Stifter eingeräumte Recht, dem Stiftungsvorstand - und zwar nicht nur im begrenzten Umfang - Weisungen zu erteilen bzw. die im Vertrag fixierte Weisungsgebundenheit der Stiftungsräte, eine Verletzung der im PSG verankerten Unvereinbarkeitsbestimmungen begründet. Ist eine Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung nach PSG nicht gegeben, ist eine Zurechnung der Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen an die Stiftung nicht möglich. Aber selbst wenn man der Auffassung des Bw., dass trotz Vorliegens eines Mandatsvertrages die liechtensteinische Stiftung ein der österreichischen Privatstiftung entsprechender Rechtstypus ist, folgt, ist in einem nächsten Schritt (wie auch für den Fall, dass eine Vergleichbarkeit nicht vorliegt) das Einkünftezurechnungssubjekt festzustellen, dh. es ist zu untersuchen, ob der Stiftung auch die Einkünfte und das Vermögen für steuerliche Zwecke zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.9.1988, 87/14/0167 und 19.11.1998, 97/15/000) und der herrschenden Lehre (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 9.Aufl., Tz 54; Quantschnigg/Schuch, Est-HB § 2 Tz 46) sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der durch Teilnahme am Marktgeschehen über die Leistungserbringung disponieren kann und damit die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Diese Zurechnungsregel gilt auch im KStG und daher auch für Stiftungen (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 20.9.1988, 87/14/0167). Von entscheidender Bedeutung für die Zurechnung der Einkünfte bei y- Stiftungen ist demnach, wer die Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung und insbesondere Veranlagung des Stiftungsvermögens trifft und wer somit über das Stiftungsvermögen disponiert. Auch die Stiftungsrichtlinien stellen fest, dass ein faktisch ungehinderter Zugriff auf das Stiftungsvermögen und seine Erträge zu einer Zurechnung von Stiftungseinkünften zu anderen Personen führen kann (vgl. StiftR 2009 Rz 21). Selbst wenn die Stiftung Steuersubjekt ist, können allerdings die Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen sein (vgl. Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch, Rz 1/51). Eine Zurechnung der Einkünfte an die Stiftung setzt demnach voraus, dass die liechtensteinische Stiftung bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (Stiftungsrat) autonom über die Verwertung gestifteten Vermögens disponieren und weder der Stifter noch die Begünstigten auf die Gestion der Stiftung Einfluss nehmen. Die Anerkennung der Stiftung als Steuersubjekt liegt damit vor und sind die Einkünfte der Stiftung steuerlich zuzurechnen (intransparente oder abschirmende Stiftung). Besteht hingegen eine Weisungsbefugnis des Stifters, dann ist die Stiftung als transparent einzustufen, die Einkünftezurechnung erfolgt beim Stifter bzw. Begünstigten. Angemerkt wird, dass die steuerliche Anerkennung der vermögensverwaltenden y- Stiftung im Gefolge der DVD-Affäre in der Literatur breit diskutiert wurde und nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen grundsätzlich das Vorliegen der Transparenz zu vermuten ist (BmF-Info vom 23.4.2008, ZfS 08, 68). Diese Vermutungsregel trifft nach hL in der Regel jedoch nur auf y- Stiftungen mit Mandatsvertrag zu (vgl. Haunold-Wehinger, "Die liechtensteinische Stiftung" in Stiftungsbesteuerung, S. 228ff). Maßgebend für die Einkünftezurechnung sind die steuerlichen Grundsätze über das wirtschaftliche Eigentum und Treuhandschaften Im vorliegenden Fall sind dem Bw. Erträge aus der im Jahr 1963 gegründeten Y. F-A mit Sitz in YZ, Y, zugeflossen, welche erst in der Selbstanzeige vom 20.6.2008 offen gelegt wurden. Trotz Vorliegen eines Mandatsvertrages wurde vom Bw. die Y-Familienstiftung in ertrag- und schenkungssteuerlicher Hinsicht als intransparent beurteilt. Das Finanzamt (BP) wertete hingegen die Einkünfte des Bw. als Erstbegünstigter der Y. F-A als Einkünfte aus (bisher nicht erklärten) Kapitaleinkünften einer wirtschaftlich dem Bw. zuzurechnenden transparenten Stiftung. Laut Ansicht der BP hat der Stifter auf Grund des Mandatsvertrages uneingeschränkten Zugriff auf das der Y-Familienstiftung gewidmete Kapitalvermögen. Die Entscheidungen betreffend der Veranlagung des Stiftungsvermögens wurden darüber hinaus durch das bevollmächtigte X-Bankhaus getroffenen, somit unter stillschweigender Genehmigung des Stiftungsrates. Das bevollmächtigte Bankinstitut wurde vom Stifter und nicht vom Stiftungsrat mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt. Damit liegt eine faktische Einflussnahme des Bw. als Stifter, welcher auch Erstbegünstigter ist, vor. Zutreffend hat das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach österreichischem PSG ein Begünstigter und seine Familienangehörigen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein können. Die Frage, wem die Einkünfte ertragsteuerlich zugerechnet werden, ist somit dahingehend zu prüfen, ob der wirtschaftliche Stifter gleich einem Eigentümer über das Vermögen der Stiftung verfügt oder ob der Stiftungsrat in seinen Entscheidungen frei von jeglichen Weisungen des Stifters ist (Gesamtbild der Verhältnisse). Der Abschluss eines Mandatsvertrages ist in der Praxis als Indiz zur Einstufung der Stiftung als transparent zu sehen (Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch, Rz 17/7). Der letztgültige Mandatsvertrag vom 7.4.1998 lautet wie folgt: I. Die Beauftragten übernehmen die Funktion als Mitglieder des Stiftungsrates für die oben genannte Stiftung mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit Y-Anstalt, YZ. Sie verpflichten sich, diese Mandate ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers oder von Drittpersonen, welche der Auftraggeber bezeichnet, auszuüben. Dr. jur. Z. beauftragt die S-Anstalt, YZ, mit der gesetzlichen Repräsentanz und als Domizilhalter. II. Vorbehalten bleiben bei der Übernahme dieser Verpflichtungen seitens der Beauftragten diejenigen Schranken, welche Gesetz, Recht und Sitte sowie die soziale und geschäftliche Stellung den Beauftragten auferlegen. Überdies bleibt ausdrücklich Recht und Pflicht der Beauftragten gewährt, selbständig und ohne Instruktionen zu handeln, wo das Interesse der genannten Stiftung sofortiges Handeln erfordert, ohne dass eine vorherige Verständigung mit dem Auftraggeber oder mit Drittpersonen, welche der Auftraggeber bezeichnet, möglich wäre. III. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch einseitige Erklärung jederzeit fristlos aufgehoben werden. IV. Die Beauftragten erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Stiftungsrates ein jährliches Honorar von SFr. 3.000,00 und die S-Anstalt als Repräsentanz eine jährliche Domizilgebühr von SFr. 500,00, somit insgesamt SFr. 3.500,00 zahlbar vorschüssig, erstmals fällig am 7.4.98. V. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Schaden aufzukommen, welcher den Beauftragten zufolge der von ihnen übernommenen Mandate erwachsen könnte, und haftet für das Honorar gemäß Artikel IV. Er verpflichtet sich, die Geschäftsunterlagen der Stiftung jederzeit bereit zu halten und auf Verlangen den y- Behörden vorzulegen, sofern diese von ihrem Überprüfungsrecht Gebrauch machen. Des weiteren nimmt er davon Kenntnis, dass die y- Behörden das Recht haben, zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, Auskünfte zu verlangen und die Geschäftsbücher und Belege der Stiftung überprüfen zu lassen. VI. Die Beauftragten verpflichten sind, die Stiftung gegenüber den y- Behörden zu vertreten und die Geschäftsbücher vom Tage ihres Eingangs bzw. Ausgangs an berechnet während zehn Jahren aufzubewahren. Für Handlungen und Anweisungen, gleichgültig welcher Art, welche von einem Bevollmächtigten, den der Auftraggeber bestellt und ermächtigt hat, getätigt werden, tragen die Beauftragten keine Verantwortung. Im Fall der vorliegend zu beurteilenden Y. F-A liegt somit ein Mandatsvertrag vor, der in seinem Pkt I. die Beauftragten (Stiftungsräte) verpflichtet, diese Mandate ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers (Bw. und Dr. OW.) oder nach den Instruktionen von Drittpersonen, welche der Auftraggeber (Bw. und Dr. OW.) bezeichnet, auszuüben. Durch die im zu beurteilenden Fall auf Grund des vorliegenden Mandatsvertrages eindeutig gegebene Weisungsgebundenheit der Stiftungsräte wird der Stifter (Begünstigte) in die Lage versetzt, jederzeit den Impuls für eine Organhandlung setzen zu können. Er wird dadurch sowohl rechtlich als auch faktisch zum obersten Organ der Y-Familienstiftung mit alleiniger Entscheidungskompetenz; ist doch der Stiftungsrat nach den getroffenen Regelungen weder verpflichtet noch berechtigt, selbständig (ohne Instruktionen des Auftraggebers) zu handeln. Zu selbständigem Handeln sind die Stiftungsräte gem. Pkt II. nur dann befugt sind, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Stiftung erforderlich ist. Darüber hinaus bleiben lediglich bestimmte, durch Gesetz, Recht und gute Sitten sowie die soziale und gesellschaftliche Stellung begründete Ausnahmen vorbehalten. Gleichzeitig wird mit Anhang zum Mandatsvertrag die X-Bank, B. vom Stifter ermächtigt, dem Stiftungsrat der X-Stiftung Instruktionen zu erteilen. Der Stifter hat damit auch für den Fall fehlender eigener Weisungen sichergestellt, dass die Stiftungsräte nicht eigenmächtig handeln dürfen. Zudem ist - wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - in dieser Ermächtigung zweifelsohne eine aktive Einflussnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu sehen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist auf Grund der genannten Regelungen im Mandatsvertrag daher davon auszugehen, dass die Stiftungsräte an die Weisungen des Stifters bzw. Begünstigten gebunden sind und die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle nicht der y- Stiftung, sondern dem weisungsbefugten Stifter bzw. Begünstigten zukommt. Wenn nun in der Berufung eingewendet wird, dass der Stifter tatsächlich seine Rechte aus dem Mandatsvertrag nie ausgeübt hat, so ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, wonach Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der durch Teilnahme am Marktgeschehen über die Leistungserbringung disponieren kann und damit die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Selbst wenn der Bw. die Rechte aus dem Mandatsvertrag nicht aktiv ausgeübt hätte, bleibt er einem Treugeber vergleichbar, der ebenfalls nicht aktiv in die Kapitalveranlagung durch den Treuhänder eingreift. Bei der Frage, wem die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle zukommt, ist entscheidend, wer diese Dispositionsbefugnis innehat, und nicht, ob diese auch tatsächlich ausgenutzt wird. Entscheidend für die Einkünftezurechnung ist bereits die Möglichkeit des jederzeitigen Eingriffs, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung (vgl. Haunold-Wehinger, Die y Stiftung, Punkt 3; Toifl in RdW 2008/387, S, 428f). Auch Schuch/Hammer führen aus, dass Vermögen und Erträge ausländischer Stiftungen dem Stifter zuzurechnen sind, wenn der Stifter weiterhin Zugriffsmöglichkeit und Entscheidungsgewalt in Bezug auf das Stiftungsvermögen hat. Die Bindung der Stiftungsverwaltung an die Weisungen des Stifters verschaffen diesem weiterhin uneingeschränkten Zugriff auf das der Stiftung gewidmete Vermögen. Dem Stifter kommt daher weiterhin das wirtschaftliche Eigentum zu, und zwar unabhängig davon, ob der Mandatsvertrag tatsächlich gelebt wird oder nicht (vgl. Schuch/Hammer, Ausländische Stiftungen und Vermögensmassen im österreichischen Abgabenrecht in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann, Stiftungsbesteuerung, 210). Da nach dem klaren und eindeutigen Inhalt des Mandatsvertrages die Stiftungsräte nur nach den Weisungen des Stifters bzw. der von ihm hiezu bevollmächtigten Personen handeln dürfen, ist klargestellt, dass der Bw. seine Dispositionsbefugnis nie aufgegeben hat. Weiters darf nicht übersehen werden, dass er im Anhang zum Mandatsvertrag die X-Bank ermächtigt hat, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen und diese daher in seinem Auftrag die Investitionsentscheidungen getroffen hat, zumal ja der Stiftungsvorstand ohne entsprechende Weisung (abgesehen von Gefahr in Verzug) gar nicht handeln darf. Diese Vereinbarung entspricht auch der Darstellung in der Selbstanzeige unter Pkt 1.6., wonach die Investitions- und Deinvestitionsentscheidungen vom X-Bankhaus - ohne Einflussnahme der Stiftungsräte - getroffen wurden. Angesichts des Umstandes, dass die Veranlagungsentscheidungen direkt durch das vom Bw. beauftragten - X-Bankhaus getroffen wurden und die Stiftungsräte diese Entscheidungen stillschweigend genehmigt haben, werden diese im Ergebnis auch tatsächlich ausschließlich nach den Instruktionen des Stifters bzw. des von diesem bezeichneten Bevollmächtigten tätig. Tatsache ist somit, dass der Bw./Erstbegünstigte sowohl durch die Ausstellung mehrerer Mandatsverträge als auch durch ein Schreiben vom 15.8.2007, in welchem die Erstbegünstigten verfügen, dass für die Aufhebung oder Änderung des Beistatuts vom 17.4.1998 künftig nur mehr die Zustimmung von einem der beiden Erstbegünstigten ausreicht, sehr wohl aktiv in die Geschäfte der Stiftungsverwaltung eingegriffen haben. Der in der Berufung und in der Berufungsverhandlung von der steuerlichen Vertretung vorgenommene Vergleich mit der Vermögensveranlagung österreichischer Privatstiftungen, im Rahmen welcher die Veranlagungsentscheidungen ebenfalls durch Banken getroffen werden, ist insofern unzutreffend, als nach österreichischem Recht die Bank vom Stiftungsvorstand und nicht vom Stifter mit der Veranlagung beauftragt wird, wie dies im berufungsgegenständlichen Fall der F-A zutrifft. Dass es sich bei dem vorliegenden Mandatsvertrag nach Meinung des Bw. um einen sog. "weichen" Mandatsvertrag (bei welchem der Stiftungsrat selbständig handeln darf, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Stiftung erforderlich ist und Instruktionen nicht zeitgerecht eingeholt werden können) handelt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Demnach spielt es keine Rolle, ob der Mandatsvertrag hart oder weich ausgestaltet ist, da in beiden Fällen die Mandatsverträge den Stifter bzw. die Begünstigten berechtigen, dem Stiftungsrat jederzeit Weisungen zu erteilen. Somit liegt bei ihnen und nicht beim Stiftungsrat die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, unabhängig davon, ob sie diese Befugnis ausnützen oder nicht. Insofern geht auch das Urteil des y- OGH vom 4.10.2001, LES 2002, 267, ins Leere (vgl. Toifl, Die y Familienstiftung im österreichischen Abgabenrecht).

Normen und Schlagworte

StiftungTransparenzIntransparenzVermögenszurechnungZurechnung der EinkünfteVerjährungsfristAbgabenhinterziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3310-W/09
Stammnummer
50296
Gültig
17.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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