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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3310-W/09

Zurechnung der Einkünfte an den Stifter bei Vorliegen einer transparenten Stiftung; Beurteilung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3310-W/09vom 17.11.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum weiteren Einwand bezüglich der Rechtsprechung des VwGH vom 31.3.1998, Zl. 98/13/0039, wonach die Zurechnung an den Treuhänder bejaht würde, wenn dieser über die Gesamtanteile verfügen könnte - wie der Stiftungsrat, welcher über das Vermögen tatsächlich verfügte - , ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall durch den Bw. als Stifter die Vollmacht an die Bank gegeben wurde und diese damit in dessen Auftrag tätig wird. Damit liegt ein wesentlicher Einfluss auf den Stiftungsrat vor und nicht nur gelegentliche Weisungen. Zum angesprochenen Vergleich mit der österreichischen GmbH im Alleineigentum (Ein-Mann-Gesellschaft), und den Hinweis, dass für den Durchgriff der Abschluss des Mandatsvertrages nicht ausreichen würde, ist zu entgegnen, dass bei Vorliegen eines Mandatsvertrages der Stiftungsrat - außer bei Gefahr im Verzug - nur auf Grund einer Weisung des Stifters handeln darf. Dieser Fall ist daher mit der Ein-Mann-GmbH nicht vergleichbar, weil der Stiftungsrat - anders als der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH - ohne Weisung des Stifters gar nicht handeln darf (vgl. RdW 2008 v. 17.6., Seite 387/428, Pkt. 6). Der Einwendung, dass im Steuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO maßgeblich und der nach außen vorliegende Mandatsvertrag nicht ausgeübt worden sei und erst die tatsächliche Ausübung der dem Stifter eingeräumten Rechte in geballter Form die Zurechnung an den Bw. rechtfertigen würde, ist zu entgegnen, dass nach der herrschenden Lehre Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen sind, dem nach den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechtes das wirtschaftliche Eigentum an der Kapitalanlage zusteht. Nach einer Entscheidung des BFH vom 28.6.2007 U R 21/05, BStBl. 2007, 669 ist für Zwecke des dErbStG bei einer Y-Familienstiftung mit Mandatsvertrag das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Entscheidend ist somit, dass der Bw. bereits im Rahmen des Mandatsvertrages stets auf die Stiftungsverwaltung eingreifen und auf das Vermögen zugreifen kann, ob er dies tatsächlich tut ist irrelevant. Der tatsächliche Ein- und Zugriff auf die Stiftungsverwaltung ist nur bei Y-Ermessensstiftungen (Familienstiftung ohne Mandatsvertrag) von Bedeutung (vgl. RdW 17.6.2008, 387, 428, Pkt. 6). Betreffend den Verweis der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Berufungsverhandlung auf eine Entscheidung des y- OGH, dass die vollständige Bindung des Stiftungsrates durch einen Mandatsvertrag unwirksam und mit den Aufgaben des Stiftungsrates inkompatibel sei, ist auf Pkt. 2 des Mandatsvertrages zu verweisen, wonach in den dort näher bezeichneten Fällen die Mitglieder des Stiftungsrates ohnehin selbständig und ohne Instruktionen handeln dürfen. Auch gibt es keine Angaben oder Unterlagen darüber, dass die berufungsgegenständliche Stiftung nach y´ Recht unter richterliche Aufsicht gestellt wurde. Der Verweis auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.3.2005, EFG 2005, 981 ff. ist insoweit nicht zielführend, als dies Entscheidung mittlerweile durch das Urteil des BFH vom 28.6.2007, II R 21/05, aufgehoben wurde. In diesem Urteil hat der BFH auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Gründungsvertrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters gegenüber der Stiftung einer im y-Stiftungswesen häufigen Gestaltung entsprechen, deren Zweck vornehmlich darin besteht, dem ausländischen Kapitalgeber als dem wirtschaftlichen Stifter die Beherrschung der Stiftung, in die er sein Vermögen eingebracht hat, zu sichern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. November 2010

Normen und Schlagworte

StiftungTransparenzIntransparenzVermögenszurechnungZurechnung der EinkünfteVerjährungsfristAbgabenhinterziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3310-W/09
Stammnummer
50296
Gültig
17.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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