Findok · EAS-Auskünfte
EAS 8
Liechtensteinische Stiftungen gelten als "Gesellschaften"
geltende FassungEAS-AuskunftI 424/2/1-IV/4/91vom 03.06.1991
Wortlaut laut Findok
Nach Artikel 26 DBA-FL sind in Liechtenstein steuerfreie
"Gesellschaften" unter bestimmten Voraussetzungen aus dem persönlichen
Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Der Begriff "Gesellschaft" wird
im Abkommensrecht teilweise in einem wesentlich weiteren Sinn als im
inländischen Recht verwendet: nach Artikel 3 Abs. 1 lit. b DBA-FL bedeutet
in Übereinstimmung mit den international üblichen DBA-Grundsätzen
der Ausdruck "Gesellschaft" jede juristische
Person (sowie andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie
juristische Personen behandelt werden). Eine in Liechtenstein steuerfreie
Stiftung kann daher nicht die Abkommensvorteile mit der Begründung in
Anspruch nehmen, sie sei keine "Gesellschaft".
3. Juni
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 26 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 3 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 424/2/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18668
- Gültig
- 03.06.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF