Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100246/2017
Transparenzfiktion für eine liechtensteinische Stiftung gemäß Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein versus Intransparenzkriterien laut VwGH-Rechtsprechung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100246/2017vom 04.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer und sein steuerlicher Vertreter haben sich auch dazu in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 vor dem BFG nicht weiter geäußert (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
Sachbescheide Einkommenssteuer:
Strittig ist: Sind das Stiftungsvermögen und die daraus generierten Einkünfte dem Beschwerdeführer oder der liechtensteinischen A***1*** Stiftung zuzurechnen?
Zentrales und kontrovers diskutiertes Thema bei Beurteilung der Streitfrage ist:
a) Ist die A***1*** Stiftung entsprechend der Judikatur des VwGH mit den dort aufgestellten Kriterien (oder auch im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013)) eine intransparente Stiftung?
b) Gilt für die A***1*** Stiftung streitgegenständlich die Transparenzfiktion iSd Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens?
Bei Zutreffen von a) ist steuerliches Zurechnungssubjekt die Stiftung, bei Zutreffen von b) ist Zurechnungssubjekt der Beschwerdeführer als wirtschaftlich berechtigte Person.
Die Frage der Zurechnung von Einkünften an eine in Liechtenstein ansässige Stiftung bzw. an deren Stifter oder Begünstigten war Gegenstand dreier höchstgerichtlicher Erkenntnisse im Jahr 2015 (VwGH 25. 2. 2015, 2011/13/0003; 25.3. 2015, 2012/13/0033; 30. 6.2015, 2012/15/0165).
In der Fachliteratur (vgl. Keppert in SWK 27/2015, 1201) wurden im Gefolge dieser Erkenntnisse u. a. nachstehende Aussagen des Höchstgerichtes als richtungsweisend herausgearbeitet:
Entscheidend für die Qualifikation als Zurechnungssubjekt ist, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle verfügen und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann.
Es sind hiebei die maßgeblichen Grundsätze des österreichischen Rechts ausschlaggebend.
Sofern der ausländischen Struktur das Stiftungsvermögen und die daraus generierten Einkünfte nicht zuzurechnen sind, kommt ihr auch keine Abschirmwirkung zu.
Was Mandatsverträge betrifft, ist entscheidend, ob diese den Begünstigten berechtigen, dem Stiftungsrat jederzeit Weisungen zu erteilen.
Eine bloße Teilnahme an Stiftungsratssitzungen lässt für sich nicht darauf schließen, dass eine Begünstigte allein dadurch weitgehende Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das von der Stiftung veranlagte Vermögen hat.
Eine Treuhandgründung betrifft nur das Errichtungsgeschäft und besagt nicht, dass sich aus dem diesbezüglichen Treuhandvertrag ein Weisungsrecht des Stifters hinsichtlich der laufenden Verwaltung des Stiftungsvermögens ableiten lässt.
Am 1.1.2014 trat das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, in Kraft. Das Abkommen regelt eine Amnestie durch Nachversteuerung für die Vergangenheit und die Besteuerung in der Zukunft.
Bei Durchsicht des Abkommens untergliedert sich dieses in vier Teile: Teil 1, Allgemeines; Teil 2, Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten; Teil 3, Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen; Teil 4, Intransparente Vermögensstrukturen.
Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens, wonach in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens gelten, bezieht sich explizit auf Teil 2 des Abkommens, dh, auf die Nachversteuerung für die Vergangenheit.
Art. 2 Abs. 2 lit. b des Abkommens, wonach in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit unter bestimmten, ausdrücklich angeführten Voraussetzungen als intransparent gelten, bezieht sich explizit auf Teil 3 und Teil 4 des Abkommens.
Auch dieses Abkommen war Gegenstand der Erörterung in der Fachliteratur ([…]):
Demnach führt das Abkommen den - aus dem liechtensteinischen Recht stammenden - Begriff der Vermögensstruktur ein. Darunter fallen Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögensstrukturen mit oder ohne Persönlichkeit, z.B. Trusts.
Wird eine solche Vermögensstruktur in Liechtenstein verwaltet, gilt sie für Zwecke der Nachversteuerung für die Vergangenheit stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens (Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens), d. h., es ist auf die dahinter stehenden natürlichen Personen (Nutzungsberechtigten) zu blicken, sofern diese einen Wohnsitz in Österreich am 31.12.2011 haben. Ein Intransparenztest, wie er nach herrschender Ansicht im österreichischen innerstaatlichen Recht anzuwenden ist, kommt hingegen nicht zur Anwendung.
Sollte eine Vermögensstruktur nach österreichischem, innerstaatlichen Recht als intransparent zu werten sein, so steht hinsichtlich der Vermeidung der Einmalzahlung nur der Weg der freiwilligen Meldung (und somit der vollständigen Offenlegung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung) offen. Erforderlich für eine Subsumtion unter das Abkommen ist, dass eine betroffene Person, d. h. ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt sein muss (Ende Auszüge Fachartikel).
Der Widerstreit zwischen Transparenzfiktion laut Abkommen und behaupteter Intransparenz spiegelt sich auch in zwei zum Streitfall erstellten Gutachten wider: Im Zuge der gegen ihn beim Landesgericht ***14*** anhängigen Finanzstrafsache brachte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung ein von der ***18*** GmbH erstelltes Gutachten vom 20.3.2018 ein.
Es wird darin die Rechtsmeinung vertreten, eine Einmalzahlung sei einer Transparenz für die Vergangenheit nicht gleichzusetzen. Die Variante der Einmalzahlung werde von Betroffenen trotz eindeutiger Intransparenz einer Stiftung aus Vereinfachungsgründen gewählt, um nicht den kompletten Sachverhalt in Österreich offenzulegen und aufwändige, beratungs- und somit kostenintensive Auseinandersetzungen mit der Finanz zu führen.
Soweit die Finanzverwaltung eine uneingeschränkte Transparenz aufgrund der durchgeführten Einmalzahlung angenommen habe, handle es sich dabei um eine echte Rückwirkung. Eine Transparenzfiktion, durch welche bisher bestehendes Recht rückwirkend geändert werde, verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Als Conclusio stellte der Gutachter fest: Aus dem Typenvergleich ergebe sich, dass die A***1*** Stiftung als Steuersubjekt nach österreichischem Abgabenrecht anzuerkennen sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten liege bei der A***1*** Stiftung. Da der VwGH bei der Zurechnung darauf abstelle, wem die zugrunde liegenden Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen seien, folge daraus, dass die von der A***1*** Stiftung erzielten Kapitaleinkünfte der Stiftung und nicht etwa dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Dieser habe keinerlei Einflussrechte auf die Stiftung oder deren Vermögenswerte.
Nach dem Abkommen sei die A***1*** Stiftung als intransparent einzuordnen, weil sie die notwendigen Intransparenzkriterien erfülle. Die Transparenzfiktion für Stiftungen im Rahmen der Einmalzahlung greife nicht bei in Österreich offengelegten Verfahren. Sollte diese dennoch ohne genaue Prüfung der Tatsachen angewendet werden, sei dies verfassungsrechtlich bedenklich (bemerkt wird, dass es sich bei dem Gutachter als Vertreter der ***18*** GmbH um den Autor des oben genannten Fachartikels "[…]" handelt, er also in Artikel und Gutachten eine jeweils konträre Rechtsmeinung vertritt).
Die Hauptverhandlung vom 23.3.2018 vor dem Landesgericht ***14*** wurde erstreckt, um ebenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das vom 30.11.2018 stammende Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ***19*** besagt zusammenfassend:
Gehe man davon aus, dass unter Berücksichtigung der bis zur Hauptverhandlung (Anm.: Vor dem LG ***14***) vom 23.3.2018 vorliegenden Unterlagen die A***1*** Stiftung erst mit der Änderung der Statuten vom 20.3.2009 als intransparente Stiftung zu qualifizieren sei, sei sie für den Zeitraum vom 16.12.2004 bis zum 20.3.2009 als transparente Selbstzweckstiftung anzusehen. Tatsächlich erfolgte Gewinnausschüttungen, die diesen Zeitraum beträfen, seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Berücksichtige man das nach der Hauptverhandlung vom 23.3.2018 am 17.5.2018 vorgelegte Beistatut, welches mit 16.12.2004 datiert sei, komme der Gutachter zum Ergebnis, dass die A***1*** Stiftung von ihrer Errichtung an als intransparente Stiftung anzusehen sei.
Die Unterscheidung der A***1*** Stiftung in eine transparente oder intransparente Stiftung sei für die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung von Bedeutung.
Auf Ermessensstiftungen sei die Transparenzfiktion nicht anwendbar, weshalb für den Zeitraum nach dem 20.3.2009 eine intransparente Stiftung vorliege.
Im Weiteren führte der Gutachter aus: Durch die erst am 17.5.2018 erfolgte Einreichung des Beistatuts vom 16.12.2004, seien die mit Schriftsatz vom 11.4.2018 vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen. Aufzeichnungen und Belege, die der Stiftungsrat entsprechend den Statuten der A***1*** Stiftung zu führen bzw. aufzubewahren gehabt hätte und aus denen der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich wären, seien entgegen der Verpflichtung zur Aufzeichnung durch den Stiftungsrat nicht vorgelegt worden.
Das Bundesfinanzgericht fasst zusammen und analysiert.:
Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens besagt, dass in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen für Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens steht als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens gelten.
In der Konsultationsvereinbarung vom 27.11.2013 haben sich Österreich und Liechtenstein darauf verständigt, die Transparenzfiktion nur für die Fälle der Einmalzahlung anzuwenden, während für Fälle der freiwilligen Meldung gemäß Art. 10 des Abkommens die Qualifikation nach den Kriterien des österreichischen innerstaatlichen Rechts zu erfolgen hat (vgl. auch Gutachten ***19***, Seite 39 unten).
In den parlamentarischen Erläuterungen zum Abkommen heißt es zu Art. 2 Abs. 2 litae a) und b): "Für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung gelten sämtliche in Liechtenstein verwaltete Vermögenstrukturen stets als transparent; eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz bzw. Intransparenz anhand dieser Kriterien (Anm.: Nämlich der Kriterien gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b des Abkommens) hat deshalb im Hinblick auf Teil 2 des Abkommens nicht zu erfolgen.
Für Zwecke der Einhebung einer laufenden Quellensteuer (Teil 3) sowie von Eingangssteuer und Zuwendungssteuer bei intransparenten Vermögensstrukturen (Teil 4) ist eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz bzw. Intransparenz anhand dieser Kriterien stets vorzunehmen."
Liechtensteinische Zahlstellen informierten alle betroffenen Vermögensstrukturen über die Möglichkeit der anonymen Einmalzahlung bzw. freiwilligen Meldung mit anschließend möglicher Selbstanzeige. Im Falle der Option zur freiwilligen Meldung hatte die wirtschaftlich berechtigte Person die Möglichkeit, darzutun, dass eine intransparente Stiftung vorlag und insofern das Einkommen bzw. Vermögen nicht der wirtschaftlich berechtigten Person zuzurechnen war.
Eine abgegebene Mitteilung über die getroffene Wahl ist gemäß Art. 5 Abs. 1, letzter Satz, unwiderruflich.
Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass gegenständlich die Entscheidung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten im Sinne von Teil 2 des Abkommens auf die Einmalzahlung gemäß Art. 8 des Abkommens entfiel. Missverständlich ist insofern die mehrfach aufscheinende Formulierung, "er habe abkommenskonform für die Vergangenheit seine Vermögenssituation offengelegt". Eine Offenlegung der Vermögenssituation für die Vergangenheit entspräche der freiwilligen Meldung gemäß Art. 10 des Abkommens. Charakteristisch für die Einmalzahlung gemäß Art. 8 des Abkommens ist hingegen die Wahrung der Anonymität.
Durch seine Entscheidung für die Einmalzahlung laut Abkommen muss der Beschwerdeführer die damit verbundenen Rechtsfolgen - seien sie vorteilhaft, seien sie nachteilig - für sich gelten lassen. Das ist zum einen die Wahrung der Anonymität, zum anderen die Anwendung der Transparenzfiktion gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens.
Entsprechend dem Wortlaut des Abkommens sowie nach den parlamentarischen Erläuterungen, wonach in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen für Zwecke von Teil 2 des Abkommens, d. h., für die Regulierung der Vergangenheit 2004-2013 (bei Einmalzahlung) stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens gelten, bedarf es keiner weiteren Untersuchungen dahingehend, wie die Einfluss-oder Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters oder Begünstigten innerhalb der Stiftung ausgestaltet sind, d. h., keiner Überprüfung hinsichtlich allfälliger Intransparenzkriterien.
Die im Laufe des hier strittigen Verfahrens vielfach wiederholten Aussagen, wonach kein Mandatsvertrag vorlag (wovon übrigens die Beschwerdevorentscheidung ohnehin nicht ausgegangen ist, siehe S 13 der BVE) und wonach der Beschwerdeführer kein Zeichnungsrecht am Bankkonto der A***1*** Stiftung hatte sowie die diesbezüglich und darüber hinaus angebotenen Beweise (siehe oben, S 8, 9 dieses Erkenntnisses), die dokumentieren sollen, dass der Beschwerdeführer im Gefüge der A***1*** Stiftung keine dominante Stellung innegehabt habe, erübrigen sich daher. Insofern lehnt das BFG auch den Beweisantrag auf Einvernahme des Stiftungsrates ***5*** zum Vorliegen der Intransparenzkriterien ab.
Soweit überdies mehrfach vorgebracht wurde, die Abgabenbehörde habe die Bescheinigung über die Einmalzahlung nicht anerkannt, trifft auch dies nicht zu. Die Bescheinigung wurde nicht angezweifelt, jedoch bezieht sich ihre Abgeltungswirkung abkommensgemäß lediglich auf das darin ausgewiesene relevante Kapital.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ***19*** hat in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass die Transparenzfiktion für Ermessensstiftungen nach herrschender Ansicht nicht gelte und somit das Steuerabkommen auf diese Stiftungen nicht anwendbar sei. Er hat jedoch nicht näher dargetan, worauf sich diese Rechtsansicht gründet.
In der Hauptverhandlung vom 3.5.2019 vor dem Landesgericht ***14*** hat er, hiezu befragt, ausgeführt, er berufe sich mit seiner Rechtsansicht auf Teile der Lehre, die sich gegen eine generelle Annahme der rückwirkenden Transparenz aussprächen. Er merke aber auch an, dass es im Schrifttum ebenso Meinungen gebe, die eine vollständige Rückwirkung der Transparenzfiktion als rechtens ansähen.
Nach seiner Überzeugung wäre ein Rückwirkungsgebot verfassungsrechtlich bedenklich. Rückwirkend anzunehmen, sämtliche Stiftungen seien transparent, gehe seiner Meinung nach zu weit. Zudem könne er aus eigener Erfahrung berichten, dass es während seiner Beratertätigkeit Fälle gegeben habe, in denen trotz dieses Steuerabkommens und in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung von einer Intransparenz ausgegangen worden sei.
Auch könne nach seiner Rechtsüberzeugung im Hinblick auf die VwGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 nicht grundsätzlich von einer Rückwirkung des Verfahrens ausgegangen werden, vielmehr sei auf die dort aufgestellten Kriterien Bedacht zu nehmen.
Für das Bundesfinanzgericht ist eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Transparenzfiktion allein aufgrund der Konsultationsvereinbarung vom 27.11.2013 erkennbar, nach welcher die Transparenzfiktion nur auf Fälle der anonymen Einmalzahlung anzuwenden ist, während die Fälle der freiwilligen Meldung nach den Kriterien des österreichischen Rechts zu behandeln sind. Eine gänzliche Nichtanwendung des Abkommens auf intransparente Ermessensstiftungen ist aus den Materialien jedoch nicht ableitbar.
Soweit zur Stützung der Argumentation des Beschwerdeführers wiederholt auf die Rechtsprechung des VwGH aus dem Jahr 2015 hingewiesen wurde, ist auszuführen: Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt fiel in den Geltungszeitraum des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Abkommens. Die angefochtenen Bescheide stammen vom 9.2.2017.
Aufgrund der Entscheidung für die Einmalzahlung erging die Bescheinigung der ***2*** AG über die Einmalzahlung vom 30. Mai 2014.
Davon klar zu unterscheiden sind die höchstgerichtlich mit Erkenntnissen aus dem Jahr 2015 beurteilten Sachverhalte (VwGH 25. 2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033; 30.6.2015, 2012/15/0165), denen Festsetzungen von Steuern bzw. ein Sicherstellungsauftrag aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des Abkommens zugrunde liegen. Die in diesen Fällen mit Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) stammen aus den Jahren 2010 und 2012.
Das Bundesfinanzgericht gelangt zu folgender Conclusio:
Die Geltung der Transparenzfiktion für Zwecke von Teil 2 des Abkommens (Nachversteuerung, Regularisierung der Vergangenheit) wird auch in der Fachliteratur grundsätzlich nicht bestritten (vgl. etwa Berichte und Analysen, MMag. Dr. Benjamin Twardosz, ÖBA 2013, 158), wenngleich Überlegungen angestellt werden, wonach eine Ausnahme von der Subsumtion von Ermessensstiftungen unter diese Normierung bestehe.
Twardosz aaO vermerkt dazu etwa: "Bei Ermessensstiftungen hat der Begünstigte keinen Rechtsanspruch auf eine Begünstigung, weshalb nicht von einer Nutzungsberechtigung die Rede sein kann. Setzt man eine Nutzungsberechtigung für Anwendung von Teil 2 des Abkommens voraus, so scheiden Ermessensstiftungen in der Regel aus dem Anwendungsbereich aus ….
Vom Anwendungsbereich des Teils 2 (Regularisierung der Vergangenheit) sind auch intransparente Stiftungen erfasst, die zu diesem Zweck wie transparente Stiftungen behandelt werden, wenn ein bestimmter Bezug zu Österreich besteht. Strittig ist derzeit noch wie sich dies vor allem auf die in der Praxis häufigen Ermessensstiftungen auswirkt".
Aus dem Abkommenstext ist keine Einschränkung des Anwendungsbereiches auf bestimmte Arten von Stiftungen ablesbar. Entsprechend der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 lit. m des Abkommens bedeutet der Ausdruck "Vermögensstrukturen" Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit.
Es kann insofern nicht in plausibler Art erkannt werden, warum Teil 2 des Abkommens für eine Ermessensstiftung nicht gelten sollte.
Unabhängig davon ist zum postulierten Erfordernis einer Nutzungsberechtigung als Abgrenzungskriterium gegenüber Ermessensstiftungen aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der von der ***2*** AG ausgestellten Bescheinigung über die Einmalzahlung als "betroffene Person", d. h., als Nutzungsberechtigter (vgl. Abkommen, Art. 2 Abs. 1 lit. h) sublit. (i)), genannt wird.
Ebenso wird in der Bankreferenz der selben Bank vom 15.5.2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bank als an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person (Anm.: somit als "Nutzungsberechtigter") für die Bankverbindung XY bekanntgegeben wurde.
Die Nutzungsberechtigung, sofern sie Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teils 2 des Abkommens mit seiner Transparenzfiktion sein soll, ist daher gegenständlich gegeben.
Einerseits spricht also nichts dafür, dass Art. 2 Abs. 2 lit. a des Abkommens für Ermessensstiftungen nicht gelten sollte. Wäre dies andererseits so - wovon das BFG nicht ausgeht - müsste aus dem Vorhandensein eines Nutzungsberechtigten erschlossen werden, dass die A***1*** Stiftung keine Ermessensstiftung ist.
Dies alles führt zu dem Schluss, dass die Intransparenzkriterien, wie sie aus der VwGH-Rechtsprechung (vgl. Erkenntnisse aus dem Jahr 2015) ableitbar sind bzw. sich aus Art. 2 Z 2 lit. b des Abkommens ergeben, für die vorliegende Sachlage nicht relevant sind. Sie betreffen - wie schon ausgeführt -
UFS- Erkenntnisse aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des Abkommens (d.h. vor dem 1.1.2014) oder
finden Anwendung bei einer Option für die freiwillige Meldung laut Art. 10 des Abkommens oder
beziehen sich auf Teil 3 und 4 des Abkommens ab 1.1.2014.
Eine echte, zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gebende, Rückwirkung liegt überdies nicht vor, weil die betroffenen Vermögensstrukturen seitens der liechtensteinischen Zahlstellen in abkommenskonformer Weise über ihre Wahlmöglichkeit zwischen anonymer Einmalzahlung und freiwilliger Meldung mit anschließender Selbstanzeige informiert wurden.
Das Abkommen ist in seinem Geltungszeitraum und -umfang als lex specialis zu sehen, das generellen Regeln vorgeht (lex specialis derogat legi generali).
Die A***1*** Stiftung gilt nach allem Ausgeführten für Zwecke von Teil 2 des Abkommens gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a conv. cit. und gegebener Option für die Einmalzahlung als transparente Vermögensstruktur, mit der Konsequenz, dass das Stiftungsvermögen und die daraus generierten Einkünfte dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Die Abgeltungswirkung der Einmalzahlung umfasst das relevante Kapital laut Bescheinigung vom 30.5.2014, das sind € 26.866,45, auf die eine Einmalzahlung von € 4.413,00 entfällt.
Hinsichtlich der in den Streitjahren bewirkten, streitgegenständlichen Ausschüttungen und Zinsen, die über dieses relevante Kapital hinausgehen und somit von der Abgeltungswirkung laut vorliegender Bescheinigung nicht erfasst sind, wird auf die Ausführungen in der BVE (siehe auch vorliegendes Erkenntnis des BFG, Seite 12) verwiesen. Sie sind, wie an den genannten Stellen erläutert, sowohl im Falle eines Transfers über das Konto der A***1*** Stiftung bei der ***2*** AG als auch im Falle einer anderweitig erfolgten Auszahlung dem Beschwerdeführer als Stifter und wirtschaftlichem Machthaber zuzurechnen.
Beistatut 2011, Beistatut 2004
Selbst wenn die Transparenzfiktion gemäß Abkommen auf den Streitsachverhalt nicht anzuwenden wäre - wovon das BFG ausdrücklich nicht ausgeht - wäre für den Beschwerdeführer, zumindest für den Zeitraum 2007-20.3.2009, wie nachstehend erläutert, nichts zu gewinnen:
Der StGH Liechtenstein hat mit Urteil vom 18.11.2003 ausgesprochen, dass eine Stiftungsurkunde zumindest erkennen lassen muss, wie das Stiftungsvermögen zu verwenden ist und wer die Adressaten der Zweckverwirklichung sind, widrigenfalls eine Stiftung nicht rechtswirksam errichtet ist.
Eine reine Selbstzweckstiftung - also eine Stiftung, die ausschließlich Vermögen verwaltet und Gewinne dauerhaft thesauriert, ohne sie jemals auszuschütten - ist nicht zulässig. Der konkrete Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftung (Hosp in Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch, 2. Aufl. 2013, 296, Rz 18/11).
Der Zweck der A***1*** Stiftung war in der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 2004 wie folgt umschrieben: "Die Verwaltung des Stiftungsvermögens zur Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien, die durch ein Beistatut festgelegt ist."
Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 20.3.2009 wurden die Statuten neu gefasst. Der Stiftungszweck wurde wie nachstehend formuliert: "Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung, des Lebensunterhalts im Allgemeinen und die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinn von Begünstigten sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Zu den Begünstigten zählen der Stifter und mit ihm durch Eheband, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Freundschaft oder auf andere Art und Weise verbundene Personen nach Maßgabe der Beistatuten …"
Bis zur Präzisierung ihres Zwecks im Jahr 2009 wäre nach dem oben Ausgeführten die A***1*** Stiftung als unzulässige Selbstzweckstiftung einzustufen gewesen.
Erstmals im Mai 2018 wurde ein mit 16.12.2004 datiertes Beistatut eingereicht, welches den Beschwerdeführer als Erstbegünstigten, seine Gattin als Zweitbegünstigte und seine beiden Söhne als Drittbegünstigte nennt. Es trägt - ebenso wie das bisher allein bekannte Beistatut aus dem Jahr 2011 - die Unterschrift des Stiftungsrates ***5***, deren Echtheit durch ***20***, nicht durch die Landesgerichtskanzlei ***3***, bestätigt ist. Es weist - anders als das Beistatut aus dem Jahr 2011 und alle sonstigen Urkunden aus dem Stiftungsakt - keinen Stempel über die Vergebührung auf.
Bis zum Mai 2018 wurde als Beistatut ausschließlich jenes aus dem Jahr 2011 erwähnt. Der nunmehrige Stiftungsvorstand und steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte etwa in seinem Schreiben vom 15.12.2016 mit: "Ein Beistatut, aus welchem sich eine Begünstigung des (Beschwerdeführers) ergibt, wurde erstmals im Jahr 2011 erlassen. Zuvor gab es für die genannte Stiftung kein Beistatut, welches zusätzlich zum Stiftungsstatut bestanden hätte."
Zutreffend hat der Vertreter des Finanzamtes in einer Eingabe an das Landesgericht ***14*** hiezu ausgeführt,
dass von Seiten des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide noch im Vorlageantrag den Feststellungen des Finanzamtes in Bescheidbegründung und Berufungsvorentscheidung, wonach erstmals 2011 ein Beistatut errichtet worden sei, entgegengetreten worden sei,
dass der ***18*** GmbH als vom Beschuldigten (Beschwerdeführer) beauftragter Privatgutachterin ein Beistatut aus dem Jahr 2004 nicht ausgehändigt worden sei, weshalb auch im Privatgutachten festgehalten wurde, dass ein Beistatut erstmals am 7.1.2011 errichtet worden sei,
dass weder in der Gegenäußerung zur Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung vom 23.3.2018 von der Existenz eines solchen Beistatuts aus dem Jahr 2004 die Rede gewesen sei,
dass bei Übermittlung der Unterlagen an den Gerichtsgutachter ***19*** ein Beistatut aus dem Jahr 2004 nicht erwähnt und daher auch nicht mitübersandt, sondern erst am 17.5.2018 nachgereicht worden sei,
dass das bekannte Beistatut vom 7.1.2011 keinerlei Andeutung dahingehend enthalte, wonach bereits ein Beistatut aus 2004 existiere, welches nun abgeändert oder ersetzt werden solle,
dass es trotz der Nennung von Begünstigten im nachgereichten Beistatut aus 2004 niemals zu Zuwendungen an Begünstigten gekommen sei, vielmehr das gesamte Vermögen der Stiftung-resultierend aus Ausschüttungen der ***1*** Anstalt - der 100%-igen Tochter ***1*** Anstalt wiederum als Darlehen rückübertragen worden sei (was übrigens laut Gutachter ***19*** als ganz starkes Indiz für eine Selbstzweckstiftung zu sehen ist).
In einem ergänzenden Vorbringen, das der steuerliche Vertreter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 vor dem BFG schriftlich einbrachte, führt er aus, das Finanzamt ***6*** habe in seiner BVE unzulässigerweise die Existenz des ursprünglichen Beistatuts aus dem Jahre 2004 negiert.
Dem kann ad hoc entgegnet werden: Die BVE stammt vom 17.3.2017, ein Beistatut aus dem Jahr 2004 ist erstmals im Mai 2018 - anlässlich der Vorlage beim Landesgericht ***14*** - aufgetaucht.
Der steuerliche Vertreter erläuterte weiter: Soweit er selbst in seinem Schreiben vom 15.12.2016 erklärt habe, dass es bis 2011 kein Beistatut gegeben habe, sei dies auf seinen damaligen Wissensstand zurückzuführen. Bei seinem Neueintritt als Stiftungsrat sei ihm lediglich das Beistatut aus dem Jahr 2011 mitübergeben worden, weil es sich dabei um das zu diesem Zeitpunkt gültige Dokument gehandelt habe. Erst im Zuge der Strafverhandlung und über Nachfrage des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe der steuerliche Vertreter beim ehemaligen Stiftungsrat Erkundigungen eingezogen und sei ihm schließlich das Beistatut, welches ursprünglich in Geltung war, übermittelt worden. Dies beweise, dass es sich bei der A***1*** Stiftung schon ab ihrer Gründung im Jahr 2004 um keine Selbstzweckstiftung gehandelt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 vor dem BFG wandte der Vertreter der Abgabenbehörde zusätzlich zu den bereits bekannt gegebenen Bedenken ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Stiftungsrat ***5*** anlässlich seiner Amtsübergabe nicht alle wesentlichen Urkunden und Papiere übergeben haben sollte. Auch befinde sich keine schriftliche Zustimmung des Erstbegünstigten, nämlich des Beschwerdeführers, in den Akten, obwohl er laut Art. 6 des Beistatuts 2004 zu einer Änderung des Beistatuts - so etwa 2011 - seine schriftliche Zustimmung erklären hätte müssen.
Zur Beglaubigung durch ***20*** merkte der Vertreter der Abgabenbehörde an, dieser sei im Jahr 2009 Stiftungsrat der A***1*** Stiftung geworden.
Der steuerliche Vertreter trat dem entgegen und führte aus, ***20*** als öffentliche Urkundsperson im Jahr 2004 hätte sich keine Unkorrektheiten erlauben dürfen, das würde einen Amtsmissbrauch bedeuten. Die fehlende schriftliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Änderung des Beistatuts aus 2004 könne höchstens dazu führen, dass das Beistatut 2011 nicht gültig zustande gekommen und das Beistatut 2004 weiterhin in Geltung wäre (auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen).
Das Bundesfinanzgericht gelangt nach Analyse der vorstehenden Sachverhaltselemente in freier Beweiswürdigung des Vorbringens beider Parteien zu dem Schluss, dass das im Mai 2018 erstmals thematisierte und eingereichte und mit 16.12.2004 datierte Beistatut nachträglich - eben zeitnahe zur Einreichung im Mai 2018 - konzipiert und rückdatiert wurde, um eine Einstufung der A***1*** Stiftung als unzulässige Selbstzweckstiftung (zumindest im Zeitraum 2004 bis zur Statutenneufassung im Jahr 2009) zu verhindern, weil bei Vorliegen einer solchen unstrittig eine Zurechnung von Vermögen und Erträgen an die wirtschaftlich berechtigte Person zu erfolgen hat. Die Gefahr einer solcherart drohenden Einstufung muss dem Beschwerdeführer bzw. seiner steuerlichen Vertretung im Zuge des Finanzstrafverfahrens vor dem Landesgericht ***14*** (Hauptverhandlung vom 23.3.2018) bewusst geworden sein.
In zusammenfassender Würdigung ist abschließend festzuhalten: Vor der Wahl zwischen anonymer Einmalzahlung und freiwilliger Meldung stehend, hat sich der - rechtlich und steuerlich vertretene - Beschwerdeführer zwecks Regulierung der Vergangenheit für die anonyme Einmalzahlung entschieden. Konsequenz dieser- unwiderruflichen - Entscheidung ist, dass die Transparenzfiktion laut Abkommen zur Anwendung kommt, die eine Zurechnung von Vermögen und Erträgnissen an die nutzungsberechtigte Person, das ist der Beschwerdeführer, nach sich zieht.
Die Abgeltungswirkung der Einmalzahlung bezieht sich gemäß Art. 8 Abs. 6 des Abkommens auf das relevante Kapital. Es wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Zufluss der Ausschüttungen, Zinsen:
Soweit Streit darüber besteht, ob die gegenständlich zu beurteilenden Ausschüttungen den Jahren 2006 und 2007 (wobei 2006 verjährt wäre) oder 2007 und 2008 zuzurechnen sind, ist auszuführen: Von Seiten der Betriebsprüfung wurde der Zufluss jeweils mit 31.12. der Jahre 2006 und 2007 angenommen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde dies als nicht richtig befunden, weil eine Bilanz nach österreichischem Recht erst im Folgejahr genehmigt und die Ausschüttung beschlossen werde, d. h., für 2006 im Jahr 2007, für 2007 im Jahr 2008.
Dem trat der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 entgegen und führte aus, naturgemäß werde eine Bilanz erst im Folgejahr erstellt. Die Ausschüttungen im Streitfall beträfen die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007. Nach liechtensteinischem Recht seien auch Vorabausschüttungen möglich. Tatsächlich sei der Zufluss der Ausschüttungen 2006 und 2007 an die A***1*** Stiftung erfolgt. Beschlüsse betreffend Vorabausschüttungen könnten auch nachträglich gefasst werden.
Der Vertreter der Abgabenbehörde gab seiner Meinung Ausdruck, dass offene Ausschüttungen eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedürften, ein solcher könne erst im Folgejahr gefasst werden und sei auch gegenständlich im Folgejahr gefasst worden. Er verwies auf ein Beiblatt zur Bilanz betreffend das Wirtschaftsjahr 2007, wonach die Ausschüttung in Höhe von rund € 1,003.000,00 im Jahr 2008 genehmigt wurde (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
Gemäß Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 19, Rz 26, erfolgt der "Zufluss beim Anteilsinhaber mit der tatsächlichen Auszahlung nach Genehmigung des Jahresabschlusses oder Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses" (vgl. auch Mayr/Hayden in Doralt, EStG21 § 19 Tz 30).
Der gerichtlich bestellte Gutachter ***19*** hat in Punkt 3.4. seines Gutachtens - in Kenntnis aller relevanten Unterlagen - den Zufluss der Gewinnausschüttungen in den Jahren 2007 und 2008 nicht in Zweifel gezogen.
Nach Sach-und Rechtslage sind daher die gegenständlich zu beurteilenden Ausschüttungen entsprechend dem jeweils im Folgejahr gefassten Gewinnverteilungsbeschluss des Verwaltungsrates in den Jahren 2007 (€ 305.554,75 minus € 26.688,45 abgegoltener Betrag laut Bescheinigung über die Einmalzahlung) und 2008 (€ 1,003.175,11) zugeflossen und steuerlich zu erfassen (auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, Punkt 2.7., Zufluss, wird verwiesen).
Auch hinsichtlich der Zinsen, die von der ***1*** Anstalt für das von der A***1*** Stiftung eingeräumte Darlehen zu entrichten waren, wird auf den zuletzt genannten Punkt der Beschwerdevorentscheidung (siehe auch S 13 des vorliegenden Erkenntnisses) hingewiesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, war nicht Thema der seitens des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Argumentation zitierten höchstgerichtlichen Judikate aus dem Jahr 2015. Nach Kenntnisstand des Bundesfinanzgerichtes existiert eine Rechtsprechung des VwGH, die sich für Zwecke von Teil 2 des Abkommens mit der Transparenzfiktion gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a conv. cit. - in Konkurrenz zu den aus der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bekannten Intransparenzkriterien auseinandersetzt - nicht. Eine Revision wird daher zugelassen.
Feldkirch, am 4. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100246/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100246.2017
- Stammnummer
- 129383
- Gültig
- 04.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF