Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103178/2013
Einkünftezurechnung einer FL-Stiftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103178/2013vom 09.12.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die beiden Stiftungen seien völlig unterschiedlich gelebt worden. Die Begründung liege in der Herkunft des Stiftungsvermögens sowie am Charakter der Stifter. Aus dem näher dargestellten Charakter der Stifter habe die Tatsache, dass das Vermögen der Stiftungen von völlig unterschiedlichen Quellen oder Familien stamme, zusammen mit dem unterschiedlichen Charakter und dem Willen der einzelnen Stifter, zu völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen hinsichtlich des Zugriffs auf das Vermögen geführt.
Hr. C., der Stiftungsratsmitglied und Instruktionsberechtigter der FL-StiftungA und bis 2001 auch Mitglied des Stiftungsrates der FL-StiftungB gewesen sei, habe beide Stifter persönlich gekannt und habe die Unterschiede, wie die beiden Stiftungen "gelebt" worden seien, in einer Aussage anschaulich dargestellt. Auf die Frage, wie die beiden Stiftungen tatsächlich "gelebt" wurden, habe er gesagt, dass Hr. H.F. (Stifter der FL-Stiftung2, das Vermögen stammte von seiner Familie) ein Iebenslustiger und weltoffener Mensch gewesen sei und die gelebte Realität die Mitbestimmung der Familienmitglieder gewesen sei, zumal auch das Vermögen der FL-StiftungB "F.-Familien-Vermögen" dargestellt habe.
Im Gegensatz dazu habe die Stifterin G.F. (FL-StiftungA, das Vermögen stammte von ihrer originären deutschen Familie) einen strengen und erzieherischen Zweck verfolgt, der darauf abgezielt habe, ihren Enkelkindern den Vermögenszugriff und jegliche Verfügungsmacht über das Vermögen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres zu verweigern. Dies entspreche der gelebten Realität und spiegle sich in den Stiftungsdokumenten, in welchen jegliche Einflussnahme von Familienmitgliedern, konkret Enkelkindern, welche nach dem Tod der Stifterin gemäß Ziffer III Beistatut vom 29.06.1998 als Zweitbegünstigte genannt seien, wieder. Die Ausschüttung gemäß Ziffer II sei als einmaliger Betrag iHv 10% des Stiftungsvermögens nach dem Ableben der Erstbegünstigten festgelegt worden. Zum Zeitpunkt des Ablebens der Erstbegünstigten sei dazu ein Vermögensstatus per Todestag zu erstellen gewesen.
Es sei weiters ausdrücklich festgehalten worden, dass weder die Enkelkinder noch ihre Vertreter berechtigt seien, vom Stiftungsrat Informationen über die Vermögensverhältnisse, Vermögensverwaltung und Vermögensveränderungen für die Zeit vor ihrem Eintritt in die Begünstigtenrechte einzuverlangen.
In weiterer Folge enthalte Ziffer V die Einschränkung, dass vor Vollendung des 30. Lebensjahres keine Auszahlungen an die gemäß Ziffer II angeführten Begünstigten erfolgen dürfe, wobei der Stiftungsrat berechtigt sei, was ausschließlich in seinem Ermessen liege, diese Altersgrenze bis maximal auf das 40. Lebensjahr zu erhöhen. Hier komme der Wille der Stifterin ganz eindeutig zum Ausdruck (jedenfalls keinen Vermögenszugriff vor Vollendung des 30. Lebensjahres zuzulassen).
Dieses strenge Reglement werde durch eine Notfallsklausel durchbrochen, wonach lediglich in besonderen Fällen von diesem strengen Reglement abgewichen werden dürfe, wobei die Entscheidung darüber im ausschließlichen Ermessen des Stiftungsrates liege (zB Folgen aus Krankheit und Unfall, Existenzgründung, Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten). Von dieser Notfallsklausel sei erstmals im Herbst 2012 fast 13 Jahre nach dem Tod der Stifterin erstmals Gebrach gemacht worden, wobei der Bf davon nicht betroffen gewesen sei (er habe die Abgabennachforderung selbst bezahlt).
Der Mandatsvertrag sei nach dem Tod der Stifterin für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine transparente oder intransparente Stiftung handle, bedeutungslos geworden. Lediglich die Regelung über die Nachbesetzung des Stiftungsrates und das über den Tod der Stifterin hinausgehende Instruktionsrecht des Hrn. C. in Verbindung mit seiner Unabsetzbarkeit als Stiftungsrat hätten für die Zeit nach dem Tod der Stifterin Bedeutung. Die Stifterin habe Hrn. C. vertraut und sei dementsprechend davon ausgegangen, dass ihr Wunsch und Wille so lang wie möglich auch nach ihrem Tod vom Stiftungsrat, insbesondere von Hrn. C., gelebt und erfüllt werde. Diesem Wunsch sei auch entsprochen worden. So hätten alle Befragten 2012 zu Protokoll gegeben, dass ihnen bis zur Vorladung zur Finanzstrafbehörde die Existenz der FL-StiftungA überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten die Person des Hrn. C. nicht gekannt, über die Vermögensverhältnisse der FL-StiftungA nicht Bescheid gewusst, sie würden die aktuell gültigen Statuten und die Bedeutung eines Mandatsvertrages nicht kennen.
Des Weiteren könne die Formulierung, wonach die Enkelkinder erst nach dem Tod der Stifterin und nach Vornahme der Ausschüttung an karitative Organisationen zu Zweitbegünstigten werden, als weiterer Versuch der Absicherung und Schaffung einer Barriere oder Abschirmung angesehen werden. Die Beschlussfassung über die letzte und finale Zahlung an eine karitative Organisation (danach sei die Rubrik Charity abgeschlossen worden) sei im Rahmen einer Sitzung des Stiftungsrates am 12.09.2012, also ca. 2 Wochen bevor der Zirkularbeschluss über die Zuwendung an das älteste Enkelkind der Stifterin, den Bf, gefasst worden sei (datiert mit 27.09.2012). Der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die letzte Charity-Zahlung erscheine im Hinblick auf die gewünschte Absicherung der Stifterin als nicht zufällig gewählt.
Auf Grund dieser unterschiedlich gelebten Realität ergebe sich in schlüssiger Weise, dass es sich hier nicht um gleichartige Auslandssachverhalte handle und damit eine steuerliche Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalt nicht gegeben sei. Die FL-StiftungB sei mit der FL-StiftungA nicht vergleichbar. Das Vermögen und Erträgnisse der FL-StiftungA seien nicht den Begünstigten zuzurechnen.
- Typenvergleich und Zurechnung der Einkünfte
Im Übrigen könne aus der Vergleichbarkeit oder Nicht-Vergleichbarkeit einer liechtensteinischen Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung nicht automatisch ein Schluss gezogen werden, wem das Vermögen zuzurechnen sei. Die Frage einer Einordnung einer Stiftung im Rahmen eines Typenvergleichs sei von der Frage zu unterscheiden, wem die Einkünfte zugerechnet werden können. Eine grs. Nichtvergleichbarkeit führe nicht (automatisch) dazu, dass die Zurechnung der Einkünfte an die Stifter/Begünstigten erfolge, wovon auch das BMF ausgehe. Nach der Judikatur des VwGH sei eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Privatstiftung nicht erforderlich, damit diese Einkünftezurechnungssubjekt sein könne. Vielmehr sei nach Zorn "ein grober Vergleich mit einer österreichischen Körperschaft erforderlich" und "hat der VwGH zu erkennen gegeben, dass es sich bei der liechtensteinischen Stiftung um ein Zurechnungssubjekt handeln kann". Der Typenvergleich sei für die Frage der steuerlichen Intransparenz ein sekundäres Kriterium, primär entscheidend seien die Prinzipien des wirtschaftlichen Eigentums und der Einkünftezurechnung.
Nach der Judikatur des VwGH seien "Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeItlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat."
Wer die Herrschaft über die Einkunftsquelle im Sinne einer Verfügungsmacht habe, dem seien die Erträgnisse zuzurechnen. Es sei daher stets - auch ohne Vorliegen eines Mandatsvertrags - zu untersuchen, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten, die von einer Stiftung zivilrechtlich gehalten werden und in der Folge die daraus erzielten Einkünfte dieser steuerlich auch zugerechnet werden könnten. Der VwGH sei in seinen Grundsatzerkenntnissen 2015 und 2018 davon ausgegangen, dass eine liechtensteinische Stiftung Einkünfte- und Vermögenszurechnungssubjekt sein könne.
Maßgeblich sei stets die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge, wobei es für die Zurechnung der Einkünfte entscheidend darauf ankomme, wer wirtschaftlich über die Einkünfte selbst disponieren könne. Einer Person könnten nur dann Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie die Einkünfteerzielung nach eigener Intention und nach eigenem Dafürhalten gestalten könne.
Auf die entsprechende Rechtsprechung des VwGH zu ausländischen Er- und Ablebensversicherungen und ausländischem Trustvermögen werde verwiesen.
Mangels Verfügungsmacht der Begünstigten der FL-StiftungA über die Vermögenswerte der Stiftung sei der konkrete Sachverhalt auch nicht mit einem treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot vergleichbar und deshalb seien die Einkünfte nicht den Begünstigten, sondern unmittelbar der FL-StiftungA zuzurechnen.
Dem Argument des FA, die FL-StiftungA sei von der liechtensteinischen Steuerverwaltung als Treuhänderin des für ihre Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten verwalteten Vermögens eingestuft worden, sei folgendes zu entgegnen.
Richtig sei, dass der Stiftungsrat grs. als Treuhänder fungiere. Grs. seien Wirtschaftsgüter, die einem Treuhänder zivilrechtlich in sein Eigentum übertragen werden, weiterhin dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen. Dies gelte nach der Judikatur allerdings nur dann, wenn der Treugeber effektiv Verfügungsgewalt über das Treugut ausübe. Soweit der Treugeber tatsächlich keine Verfügungsmacht über die Einkunftsquelle habe, seien die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle nicht ihm, sondern dem Treuhänder zuzurechnen. Eine Abweichung von der in § 24 BAO normierten Zurechnungsregel sei immer dann vorzunehmen, wenn der Treuhänder auf Grund in seiner Person liegender faktischer Verfügungsmacht, die die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Seiten des Treugebers überwiege, als der das Treugut überwiegend Beherrschende anzusehen sei.
Die Begünstigten hätten keine Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten gegenüber dem Stiftungsrat. Der Stiftungsvorstand sei ihnen gegenüber nicht obligatorisch gebunden (keine rechtliche und faktische Bindung) und dies entspreche der gelebten Realität. Das Stiftungsvermögen sei daher wirtschaftlich nicht den Begünstigten zuzurechnen.
Auf die Rechtsprechung des VwGH zu "Feindvermögen" und zu devisenrechtlichen Beschränkungen werde hingewiesen.
- Zeitpunkt der Erlangung der Begünstigtenstellung/Rechtsstellung der Begünstigten
Sowohl nach dem TrUG als auch nach dem PSG seien die Beschwerdeführer als Anwartschaftsberechtigte hinsichtlich der Zuwendung, die nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen dürfe, anzusehen.
Die Beschwerdeführer seien nach der Rechtsprechung des FL-OGH weder nach § 78 Abs 2 TrUG noch nach Art 552 § 6 Abs 1 als Begünstigungsberechtigte zu bezeichnen.
Das BFG verweise in seiner Entscheidung vom 26.03.2020, RV/5100852/2018, auf eine Entscheidung des FL-OGH, wonach Begünstigungsberechtigte nur jene Personen seien, deren Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten so konkret bestimmt worden sei, dass den Stiftungsorganen hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung und der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs kein Ermessen zukomme. Der Begriff der Begünstigungsberechtigung setze einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraus und dem Stiftungsrat insoweit keine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen mehr zulasse.
Nach FL-OGH sei auch dann, wenn jemand als einzige Begünstigte am Kapital und Erträgnissen der Stiftung eingesetzt worden sei, aber in der Stiftungsurkunde keine konkreten Modalitäten u.a. über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen festgelegt worden sei, keine Begünstigungsberechtigung gegeben.
Nach der Judikatur des FL-OGH setze somit eine Begünstigungsberechtigung einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden, der Höhe nach und zeitlich bestimmten klagbaren Rechtsanspruch auf einen Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen voraus, der dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit und kein Ermessen überlasse.
Dies bedeute, dass sowohl nach der alten Rechtslage zur Erlangung der Stellung als "Begünstigungsberechtigten" als auch nach der Wortwahl des Stiftungsgesetzgebers 2008 im § 6 Abs 1 ("Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil") geschlossen werden könne, dass ein "Begünstigungsberechtigter" gemäß dieser Bestimmung nur dann vorliege, wenn jegliches Ermessen des Stiftungsrates, auch hinsichtlich der zeitlichen Fälligkeit und der Höhe des Anspruchs, ausgeschlossen sei. Bei Vorliegen eines entsprechenden Ermessensspielraumes des Stiftungsrates hinsichtlich der Identität des Begünstigten, der zeitlichen Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs oder der Höhe der Begünstigung, werde diese Person als Ermessensbegünstigter gem. § 7 Abs. 1 zu qualifizieren sein, was auf die Begünstigten hinsichtlich der Notfallsklausel zutreffe.
Wie bereits dargestellt, sei in der Stiftungszusatzurkunde ein Ermessen hinsichtlich des Zeitpunktes ("nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres und nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres") und in jeder Hinsicht (Person, Betrag, Zeitpunkt) betreffend der Notfallsklausel eingeräumt, weshalb von Anspruchsberechtigten und Ermessensbegünstigten (Notfallsklausel) auszugehen sei.
Auf das beiliegende Schreiben der Y. Treuhand AG vom 20.02.2012, in welchem diese Feststellung bestätigt werde, werde verwiesen.
Das FA komme in der Stellungnahme zum Schluss, dass das Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren für eine Begünstigtenstellung nicht maßgeblich sei bzw. die Auslegung des BFG darüber hinaus zur Folge hätte, dass die FL-StiftungA möglicherweise eine Zuwendung an Personen getätigt hätte, die noch über keine Begünstigtenstellung innegehabt hätten (sofern die Entrichtung der Abgabenschuld als eine Zuwendung erblickt werde, was nicht der Fall sei).
Dem sei zu entgegnen:
Vom Stiftungsrat würden die Enkelkinder als Anwartschaftsberechtigte bezeichnet, weil ihre Begünstigung von einer stichtagsbezogenen Bedingung abhänge. Laut Schreiben der Y. Treuhand vom 14.06.2012 sei diese Bedingung mit Ablauf des 30. Lebensjahres als erfüllt angesehen worden, weshalb Mag. Bf. auch darüber informiert worden sei. Da am 12.09.2012 die letzte Auszahlung an eine karitative Organisation beschlossen worden sei, hätte auch die Auszahlung an Mag. Bf. erfolgen können, wofür es eine Beschlussfassung vom 27.09.2012 gebe. Die Zahlung der Abgabennachforderungen sei wiederum nach der Beschlussfassung für die letzte Zahlung an eine karitative Organisation erfolgt.
Ob die zeitlich danach liegende Entrichtung der Abgabenschuld als Zuwendung oder als Darlehen (aus der Sicht der FL-StiftungA als Forderung gegenüber den Anwartschaftsberechtigten) anzusehen sei, werde hier nicht überprüft, zumal Mag. Bf. die Abgabenschuld selbst bezahlt habe.
Weiters komme das FA zum Ergebnis, dass die Aussage des BFG der Realitätsprüfung nicht standhalte, weil den Begünstigten ein exakt festgelegter Begünstigtenanteil zustünde.
Dem werde ausdrücklich widersprochen, denn der Begünstigtenanteil sei eben nicht exakt festgelegt. Eine exakte Festlegung verlange die genaue Bestimmung des Vorteils hinsichtlich Person, Höhe und Zeitpunkt der Begünstigung. Der Zeitpunkt liege im Ermessen des Stiftungsrates und damit sei der Vorteil eben nicht genau bestimmt.
Im Übrigen bestimme sich die Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an einer Stiftung nicht danach, ob die Begünstigten Begünstigungsberechtigte seien, sondern rein danach, ob ihnen das wirtschaftliche Eigentum am Stiftungsvermögen zuzurechnen sei.
-Informationsrechte der Begünstigten
Auch diesbezüglich werde auf obige Ausführungen verwiesen.
Selbst der Umstand von Zustehen von Informationsrechten der Begünstigten könnte nicht zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums am Stiftungsvermögen und in weiterer Folge zur Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung führen.
- Abschließendes
Selbst wenn im ggstdl. Fall Indizien für die Transparenz der FL-StiftungA vorliegen würden, wäre die Behörde verpflichtet, sämtliche von der steuerlichen Vertretung vorgetragenen, dazu konträren Indizienbeweise anzuführen, sie gegeneinander abzuwägen und nachvollziehbar zu begründen, warum der einen oder der anderen Meinung der Vorzug zu geben sei. Eine derartige Abwägung sei nicht erfolgt.
Das Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019, RV/7100295/2014, habe sich auf die wesentlichen und ausschlaggebenden Kriterien beschränkt und könne für das ggstdl. Beweisverfahren als Grundsatzentscheidung herangezogen werden. Dieses Erkenntnis sei von der Abgabenbehörde nicht im Wege einer Amtsrevision angefochten worden.
Auch das Erkenntnis des BFG vom 30.06.2020, RV/7101774/2013, welches in einem weiteren, vollumfänglich vergleichbaren Parallelfall ergangen sei, schließe sich im Ergebnis der genannten Entscheidung an und sei ebenfalls als Grundlage für die Entscheidung in ggstdl. Beschwerdesache heranzuziehen.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung und Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Allgemeines:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Beim Bf handelt es sich um einen der Zweitbegünstigten der liechtensteinischen Stiftung "FL-StiftungA". Strittig im Verfahren ist, ob die Stiftung intransparent oder transparent ist und die in der Stiftung erwirtschafteten Erträge steuerlich der Stiftung selbst oder dem Bf zuzurechnen sind.
Daneben ist der Bf auch Begünstigter der liechtensteinischen FL-StiftungB". Vom Bf wurde der Abgabenbehörde diesbezüglich eine freiwillige Meldung gemäß Steuerabkommen Ö-FL überreicht. Sowohl vom Bf selbst, als auch von der belangten Behörde, sowie nun auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) wird die FL-StiftungB als transparent beurteilt - weshalb sie sich nicht als unmittelbar beschwerdegegenständlich relevant erweist.
Die dem Bf aus der FL-StiftungB zuzurechnenden Einkünfte wurden ihm für das Jahr 2010 bereits im Zuge eines Verfahrens nach § 300 BAO (Bescheid vom 08.07.2015) zugerechnet. Eine Zurechnung der Jahre 2006 - 2009 unterblieb nur deswegen, weil dies laut FA "technisch" nicht möglich wäre. Das FA berichtete dem BFG mit Schriftsatz vom 17.08.2015 über die durchgeführten Ermittlungen und die Höhe der dem Bf aus der FL-StiftungB zuzurechnenden Einkünfte der Jahre 2006 - 2009.
Es wird darauf hingewiesen, dass das BFG am 06.06.2018 einen gemeinsamen Erörterungstermin durchführte, in dem neben ggstdl. Fall auch Fälle anderer FL-StiftungA- und FL-Stiftung2 Begünstigter behandelt wurden.
In der Niederschrift über den Erörterungstermin wurde in Anwesenheit der Amtspartei festgehalten, dass der Sachverhalt zur FL-StiftungB, Transparenz und Steuerpflicht im Inland unstrittig sind.
Bezüglich der FL-StiftungA wurde festgehalten, dass der Sachverhalt bei allen Beteiligten, abgesehen von den persönlichen Verhältnissen, gleich ist.
Es wurde in Aussicht gestellt, dass auf Grund dieser übereinstimmender Sachverhalte vorerst bei einem (namentlich bestimmten) Beschwerdeführer entschieden wird und im Falle einer Revision die anderen Verfahren ausgesetzt werden.
Daraufhin erging in einem mit dem gegenständlichen Fall vollumfänglich vergleichbaren Parallelfall (betreffend ebenfalls Begünstigte der FL-StiftungA und der FL-StiftungB) nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung das hinsichtlich der FL-StiftungA stattgebende Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019, RV/7100295/2014, welches unbekämpft blieb.
Die im zitierten Parallelverfahren getroffenen Ausführungen bilden eine Grundlage für die Entscheidungsbegründung in der hier gegenständlichen Beschwerdesache.
Weiters gelangte das BFG in einem weiteren vollumfänglich vergleichbaren Parallelfall mit Erkenntnis vom 30.06.2020, RV/7101774/2013, ebenfalls zu einer Stattgabe, da die FL-StiftungA steuerliches Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte sei. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Da die Sachverhalte, abgesehen von den persönlichen Verhältnissen, bei allen Beteiligten i.w. gleich sind, wird auch auf diese Erkenntnisse und die diesen zu Grunde liegenden Schriftsätze der steuerlichen Vertretung verwiesen und ist auch deren Vorbringen für ggstdl. Verfahren relevant.
Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 27.05.2020 vorbringt, die Entscheidung des BFG vom 26.11.2019 treffe unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und sei teilweise unschlüssig und unrichtig, so ist festzuhalten, dass es dem Wesen einer als "Leitentscheidung" definierten und vereinbarten Erledigung nach allgemeinem Verständnis entsprechen würde, bei vermeintlichen Mängeln dieses selbst im Wege der Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist anzufechten.
Auf die im genannten Schriftsatz nachträglich vorgebrachten Argumente, soweit sie für ggstdl. Fall relevant sind, muss jedoch auf Grund der anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (neue Tatsachen und Ausführungen können bis zur Bekanntgabe der Entscheidung vorgebracht werden) eingegangen werden.
Folgender Sachverhalt steht fest:
FL-StiftungA:
Der Bf, geboren am 1982, war bis 04.01.2012 in Österreich ansässig und hatte hier seinen Hauptwohnsitz, ehe er diesen nach Hongkong verlegte.
Der Bf ist einer der Zweitbegünstigten der FL-StiftungA, einer liechtensteinischen Stiftung. Stifterin und alleinige Erstbegünstigte war seine ebenfalls in Österreich ansässige Großmutter.
Die Stiftung wurde im Jahr 1982 errichtet. Als integrierter Anteil der Gründungsurkunde sind die Stiftungsstatuten vom 29.07.1982, welche am 22.06.2004 neu gefasst wurden, anzusehen.
Demnach wurde die FL-StiftungA nach Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) als Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit errichtet. Der aus einer oder mehreren Personen bestehende Stiftungsrat als oberstes Organ wird erstmals von der Stifterin bestellt. Die Amtsdauer der Mitglieder ist seit der Änderung 2004 unbeschränkt, eine Abberufung durch Stiftungsbegünstigte ist ausgeschlossen. Statutenänderungen beschließt der Stiftungsrat einstimmig.
Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwaltung des Stiftungsvermögens frei unter Bedachtnahme auf den Stiftungszweck.
Zweck der Stiftung ist die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend von außerhalb dieser Familienkreise stehenden natürlichen und juristischen Personen.
Der Stiftungsrat hat den Begünstigten, nicht jedoch den Anwartschaftsberechtigten, auf schriftliches Verlangen und soweit es deren Rechte betrifft, nach Billigkeit Auskunft zu geben.
Die Verwaltung der Stiftung (Übernahme der gesetzlichen Repräsentanz, Nominierung von Stiftungsräten) obliegt durch einen Mandatsvertrag vom 09.09.1992 der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft Z. Treuhand GmbH, wobei sich die Stifterin ein Weisungsrecht an den Stiftungsrat eingeräumt hat.
Rechtsnachfolgerin der Z. Treuhand GmbH ist die Y. Treuhand AG.
Es existieren keine mündlichen Nebenabreden zum Mandatsvertrag.
Der Mandatsvertrag regelt das Instruktionsrecht der Auftraggeberin. Diese übte das Recht, Instruktionen an den Stiftungsrat zu geben, auch aus.
Daneben ist auch Hr. C. zur Erteilung von Instruktionen berechtigt und bevollmächtigt. Die Vollmacht von Hrn. C. zur Erteilung von Instruktionen ist nicht beschränkt und besteht ausdrücklich über den Tod der Auftraggeberin hinaus, wobei Hr. C. von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern auf die Ausübung des Weisungsrechts verzichtet hat, da der Stiftungsrat der FL-StiftungA (und somit auch Hr. C. siehe unten) davon ausging, dass der Mandatsvertrag mit dem Ableben der Stifterin bedeutungslos wurde.
Hr. C. wurde auch als ein Mitglied des Stiftungsrates eingesetzt und übte diese Funktion auch während der Streitjahre aus, denn der Mandatsvertrag sieht weiters vor, dass Hr. C. als Stiftungsrat nicht von der Treuhandgesellschaft abberufen werden darf.
Sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates sind zu den Begünstigten fremd.
Begünstigte der Stiftung und Inhalt der Begünstigung wurden erstmals von der Stifterin und in der Folge vom Stiftungsrat bestimmt. Die nähere Regelung erfolgte in eigenen Beistatuten. Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht unter keinen Umständen ein einklagbarer Rechtsanspruch. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über eine Begünstigung ist ausgeschlossen.
Gemäß Beistatut vom 29.06.1998, dem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten selbst zukommt und das mit dem Tod der Stifterin am 15.12.1999 unwiderruflich wurde, ist nach ihrem Tod ein einmaliger Beitrag in Höhe von 10% des Stiftungsvermögens karitativen Organisationen zur Unterstützung und Förderung von Kindern auszuzahlen.
Nach dem Ableben der Stifterin und Erstbegünstigten und nach Vornahme der erwähnten Ausschüttung an karitative Organisationen sind Zweitbegünstigte ihre Enkel, und zwar zu gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Kindern der Stifterin.
Die Begünstigung besteht aus dem jeweiligen Vermögensanteil und den damit zusammenhängenden Erträgnissen der FL-StiftungA.
Zuwendungen an die einzelnen Zweitbegünstigten dürfen - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - erst mit vollendetem 30. Lebensjahr erfolgen (durch den Stiftungsrat bis zum vollendeten 40. Lebensjahr erstreckbar).
Die vom Stiftungsrat zu beschließenden außerordentlichen Zuwendungen betreffen Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten, Folgen aus Krankheit und Unfall sowie Existenzgründung.
Der Bf hatte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Informations- und Auskunftsrechte.
Die Begünstigten konnten weder rechtlich (mangels vorliegender Vereinbarungen) noch faktisch (mangels Kontakt zur Stiftung) auf den Stiftungsrat oder auf den instruktionsberechtigten Hrn. C. im Streitzeitraum Einfluss nehmen.
Der Bf erfuhr erstmals im Sommer 2010 von der Existenz einer Stiftung. Nähere Umstände, wie die handelnden Personen etc. sind ihm erst Anfang 2012 iZm finanz(straf)behördlichen Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und entsprechende Unterlagen ausgehändigt worden (namentlich die Person C. und der Mandatsvertrag).
Die letzte Zahlung an karitative Organisationen erfolgte im Jahr 2012 mit Beschluss des Stiftungsrates vom 12.09.2012.
Bis 2012 haben weder der Bf noch die anderen Begünstigten Zahlungen von der Stiftung erhalten.
Der Bf erhielt mit Beschluss des Stiftungsrates vom 27.09.2012 die Ausschüttung seines Begünstigtenanteils und schied aus dem Rang der Begünstigten aus. Vorher hatte er nichts erhalten.
Im Jahr 2012 hat sich die Stiftung verpflichtet, die Verfahrenskosten der Begünstigten aus den in Österreich betriebenen Abgabenverfahren sowie die Abgaben vorläufig zu übernehmen, wenn die Begünstigten sich gegen die Abgabenbescheide beschweren und die Feststellung, die Stiftung sei als transparent anzusehen, bekämpfen.
Nach der letzten Zahlung an karitative Organisationen erfolgten im Jahr 2012 die ersten Zahlungen von Abgabenschulden der Begünstigten, wobei der Bf allerdings seine Abgabennachforderung selbst bezahlt hat.
FL-StiftungB:
Hinsichtlich der FL-StiftungB ist festzustellen, dass sie ursprünglich im Jahr 1959 vom Großvater des Beschwerdeführers als Treuunternehmen in Liechtenstein errichtet worden war und im Jahr 2002 in eine liechtensteinische Stiftung formwechselnd umgewandelt wurde. Der Stiftungszweck besteht in der Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung der Angehörigen einer oder mehrerer Familien. Als (Dritt)Begünstigte und wirtschaftlich Berechtigte der FL-StiftungB sind die Enkelkinder (u.a. somit der Beschwerdeführer) anzusehen. Im offengelegten Beistatut findet sich die genaue Vermögensaufteilung geregelt.
Entsprechend der vorliegenden Stiftungsdokumente und der gelebten Realität ist dem Stiftungsrat, anders als im Fall der FL-StiftungA, nahezu kein Entscheidungsspielraum eingeräumt; vielmehr beschränkt sich die Funktion des Stiftungsrats auf die eines treuhändigen Verwalters des für die Begünstigten verwalteten Vermögens. Es sind daher (so auch das BFG in bereits abgehandelten Parallelverfahren, BFG 26.11.2019, RV/7100295/2014; BFG 30.06.2020, RV/7101774/2013) die Begünstigten der FL-StiftungB und somit auch der Bf (unstrittig) als anteilige wirtschaftliche Eigentümer des Stiftungsvermögens der FL-StiftungB anzusehen.
Einkommensteuer 2005:
Der (ursprüngliche) Einkommensteuerbescheid 2005 wurde am 29.03.2006 erlassen.
Am 15.12.2011 wurde dem Bf mit Rsb-Brief, übernommen am 21.12.2011, gegenüber angekündigt, dass beabsichtigt sei, "in nächster Zeit" bei ihm eine Außenprüfung hinsichtlich der Jahre 2003 - 2010 durchzuführen.
Der Prüfungsauftrag selbst wurde im Jänner 2012 bekannt gegeben. Anschließend erfolgte im Jahr 2012 die Außenprüfung und es erging am 20.08.2012 der bekämpfte Einkommensteuerbescheid.
Weitere nach außen erkennbare Amtshandlungen sind in Bezug auf die Einkommensteuer 2005 nicht ergangen.
Beweiswürdigung:
FL-StiftungA:
Die persönlichen Verhältnisse des Bf sind unstrittig.
Den Ausführungen über die Stiftung liegen die Stiftungsstatuten, das Beistatut und der Mandatsvertrag zu Grunde.
Gemäß Z. 14 Statuten vom 22.06.2004 hat der Stiftungsrat den Begünstigten, nicht jedoch den Anwartschaftsberechigten Auskunft zu geben.
Durch den Mandatsvertrag vom 09.09.1992, abgeschlossen zwischen der Stifterin G.F. (Auftraggeber) und der Z. Treuhand GmbH wird diese mit der Verwaltung der Stiftung beauftragt, was die Übernahme der gesetzlichen Repräsentanz, die Nominierung von Stiftungsräten und die Ausübung des Verwaltungsmandates beinhaltet.
Gemäß Z. III Mandatsvertrag wird als Stiftungsrat u.a. Hr. C. nominiert, wobei dieser (als einzige Person) nicht ersetzt werden kann.
Gemäß Z. V Mandatsvertrag sind der Auftraggeber und Hr. C. zur Erteilung von Instruktionen berechtigt, wobei die Vollmacht zur Erteilung von Instruktionen nicht beschränkt ist und ausdrücklich auch über den Tod des Auftraggebers hinaus gültig ist.
Dass die Auftraggeberin das Instruktionsrecht auch ausübte, ist unstrittig.
Dass keine mündlichen Nebenabreden zum Mandatsvertrag existieren, wurde glaubhaft vorgebracht und sind solche weder hervorgekommen noch von der Amtspartei behauptet worden.
Die Ausführungen über Hrn. C. beruhen auf den genannten Urkunden (vgl. Z. III. und V. Mandatsvertrag.)
Dass Hr. C. auf dieses Instruktionsrecht verzichtet hat, ist dem Schreiben des Stiftungsrates der FL-StiftungA vom 13.03.2012 zu entnehmen, wonach der Stiftungsrat und somit auch Hr. C. bestätigt, dass der Mandatsvertrag vom 09.09.1992 mit dem Ableben der Stifterin und Erstbegünstigten untergegangen ist sowie aus dem Rechtsgutachten D. Partner RA vom 29.10.2018, in dem glaubhaft ausgeführt wird, Hr. C. habe anlässlich einer Stiftungsratssitzung am 25.02.2016 bestätigt, dass er selbst das Instruktionsrecht nie direkt genützt habe.
Dass die Mitglieder des Stiftungsrates zu den Zweitbegünstigten fremd sind, ist unstrittig.
Gemäß Z. 12.2. Stiftungsstatuten vom 22.06.2004 entsteht aus einer Stiftungsbegünstigung unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch. Nach dieser Bestimmung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über eine Begünstigung ausgeschlossen.
Gemäß Z.12.1 Stiftungsstatuten vom 22.06.2004 werden Begünstigte der Stiftung und der Inhalt der Begünstigung erstmals von der Stifterin und in der Folge vom Stiftungsrat bestimmt. Die nähere Regelung erfolgt demnach in eigenen Beistatuten.
Gemäß Z. VI. Beistatut vom 29.06.1998 darf dieses nur zu Lebzeiten der Erstbegünstigten (Stifterin) abgeändert werden und ist nach ihrem Tode unwiderruflich.
Gemäß Z. II. Beistatut vom 29.06.1998 ist die Auszahlung eines einmaligen Beitrags in Höhe von 10% des Stiftungsvermögens an karitative Organisationen, welche sich der Unterstützung und Förderung von Kindern widmen, statuiert.
Gemäß Z. III. Beistatut vom 29.06.1998 sind Zweitbegünstigte nach Vornahme der Ausschüttung gemäß Z. 2 die Stämme (die Nachkommen der Kinder der Erstbegünstigten) zu gleichen Teilen, das sind u.a. die Nachkommen von Mutter-Bf., nämlich Bf. (Bf) und Schwester-Bf..
Demnach besteht die Begünstigung aus dem jeweiligen Vermögensanteil und den damit zusammenhängenden Erträgnissen der FL-StiftungA.
Gemäß Z. V. Beistatut vom 29.06.1998 dürfen vor Vollendung des 30. Lebensjahres keine Auszahlungen an die Zweitbegünstigten erfolgen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, diese Altersgrenze bis maximal auf das 40. Lebensjahr zu erhöhen. Dem Stiftungsrat obliegt es, in besonderen Fällen (Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten, Folgen aus Krankheit und Unfall, Existenzgründung) mit Zustimmung des jeweiligen, aus der Familie F. stammenden Elternteils allfällige außerordentliche Zuwendungen zu beschließen.
Der Bf vollendete am 28.05.2012 das 30. Lebensjahr.
Laut Schreiben der Y. Treuhand AG vom 20.02.2012 normiert das PGR, dass bei Stiftungen liechtensteinischen Rechts lediglich die an einer Stiftung selbst aktuell beteiligten Personen ein höchstpersönliches Auskunfts- und Rechnungslegungsrecht zukommt. Die "Begünstigten" (u.a. der Bf.) seien als Zweitbegünstigte (Anwartschaftsberechtigte) der FL-StiftungA benannt worden. Diese Personen würden erstmals in ihre Rechte nach Wegfall einer stichtagsbezogenen aufschiebenden Bedingung eintreten, welche nach wie vor aufrecht sei. Sie seien zur Erlangung von Ausschüttungen nicht legitimiert und seien solche auch nicht erfolgt.
Nach dem Schreiben des Stiftungsrates der FL-StiftungA vom 04.02.2013 bestimmt sich die Tätigkeit des Stiftungsrates einzig und allein aus dem liechtensteinischen Stiftungsrecht, den Stiftungsstatuten und den Beistatuten der Stiftung. Den Anwartschaftsberechtigten/Zweitbegünstigten stehen keine Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat zu. Darüber hinaus bestehen keinerlei offene oder verdeckte Zugriffsmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen und nach den Statuten vom 22.06.2004 auch keinerlei klagbare Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten/Begünstigten auf das Stiftungsvermögen. Die Bestimmung von Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttung einer Begünstigung aus dem Stiftungsvermögen fällt in die alleinige Kompetenz des Stiftungsrates.
In Z. III. Beistatut vom 29.06.1998 wird u.a. explizit ausgeführt, dass die Begünstigten oder deren Vertreter nicht berechtigt sind, vom Stiftungsrat Informationen über die Vermögensverhältnisse, Vermögensverwaltung und Vermögensveränderungen für die Zeit vor ihrem Eintritt in die Begünstigtenrechte einzuverlangen.
Gemäß Z. 14 Statuten vom 22.06.2004 hat der Stiftungsrat den Begünstigten, nicht jedoch den Anwartschaftsberechigten Auskunft zu geben.
Das BFG geht daher davon aus, dass der Bf auf Grund der Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), den gültigen Stiftungs- und Beistatuten der FL-StiftungA und den entsprechenden Auskünften des Stiftungsrates und der Y. Treuhand AG bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Informations- und Auskunftsrechte hatte und weder rechtlich (da es keine diesbezüglichen Vereinbarungen gibt) noch faktisch auf den Stiftungsrat oder Hrn. C. im Streitzeitraum Einfluss nehmen konnte.
Es gab auch keine mündlichen Nebenabreden, was u.a. im gemeinsamen Erörterungstermin vom 06.06.2018 bestätigt wurde (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin; Schreiben des Stiftungsrates vom 04.02.2013).
Die faktische Unmöglichkeit der Einflussnahme wird durch die Tatsache deutlich, dass der Bf (wie auch die anderen Zweitbegünstigten) erstmals im Sommer 2010 überhaupt Kenntnis von der Existenz der Stiftung hatte (vgl. Beschwerde vom 21.09.2012) und dass ihm erst Anfang 2012 entsprechende Unterlagen (wie die Person C. und der Mandatsvertrag) zur Kenntnis gebracht wurden. Dies ist der Niederschrift über die Vernehmung der Verdächtigen vom 03.05.2012 zu entnehmen, in der alle Befragten zu Protokoll gaben, dass ihnen bis dahin die Person des Hrn. C. nicht bekannt war, dass sie über die Vermögensverhältnisse der FL-StiftungA nicht Bescheid wussten, dass sie die gültigen Statuten nicht kannten und auch nicht die Bedeutung eines Mandatsvertrages. Der Bf selbst wurde zwar im Jahr 2012 nicht von der Finanzstrafbehörde vorgeladen, aber die Aussagen aller anderen Befragten sind auch für ihn repräsentativ. Dem entspricht auch die Auskunftserteilung der die Stiftungsräte entsendenden Treuhandgesellschaft vom 20.12.2012, weil in diesem Schreiben (zwar andere Zweitbegünstigte betreffend, aber auch für vorliegenden Fall gültig) zunächst nur die Auskunft erteilt wird, dass die genannten Personen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig Anwartschaftsberechtigte (Zweitbegünstigte) seien. Bestätigung findet die Feststellung der Unkenntnis des Bf über die Stiftung auch in Z. 14 Stiftungsstatut und in Z. III Beistatut (siehe oben). Demnach hatte der Bf vor Vollendung seines 30. Lebensjahres keine Informations- und Auskunftsrechte.
Dass die Beschlussfassung über die letzte und finale Zahlung an eine karitative Organisation mit Beschluss des Stiftungsrates vom 12.09.2012 erfolgte und danach die Rubrik "Charity" abgeschlossen wurde, ist dem Vorbringen des Bf zu entnehmen und unstrittig.
Mit Schreiben des Stiftungsrates vom 14.06.2012 wurde der Bf informiert, dass er vom Stifter der FL-StiftungA als Begünstigter bestimmt wurde und diese Begünstigung mit Erreichen seines 30. Lebensjahres, somit am 28.05.2012, in Kraft getreten sei und um Kontaktaufnahme ersucht.
Der Zirkularbeschluss des Stiftungsrates vom 27.09.2012 über die Ausschüttung des gesamten Begünstigtenanteils an den Bf gemäß Art III a) Beistatut ist aktenkundig. Dass der Bf vorher und somit vor Vollendung seines 30. Lebensjahres nichts erhalten hat, ist unstrittig.
Dass sich die Stiftung im Jahr 2012 verpflichtet hat, Abgaben und Verfahrenskosten der (noch in Ausbildung befindlichen) Zweitbegünstigten in Abgabenverfahren zu übernehmen, wenn sie sich gegen die Abgabenbescheide beschweren und die Feststellung, die Stiftung sei transparent, bekämpfen, ist unstrittig. Gemäß vorliegendem Feststellungsbeschluss des Stiftungsrates vom 24.10.2013 sind diese Zahlungen nicht als Ausschüttungen, sondern als Forderungen gegenüber den Anwartschaftsberechtigten zu betrachten und zu verbuchen.
Ob es sich bei diesen Zahlungen um außerordentliche Zuwendungen oder um Darlehen handelt, kann dahingestellt bleiben, da der Bf derartige Zahlungen nicht erhalten und seine Abgabennachforderung selbst bezahlt hat.
Dass weder der Bf noch die anderen Zweitbegünstigten vor 2012 Zuwendungen von der FL-StiftungA erhalten haben, ist unstrittig.
FL-StiftungB:
Weder von Seiten des Bf, noch von Seiten der belangten Behörde wurde die abgeleitete Transparenz der FL-StiftungB in Frage gestellt bzw bestritten. Vielmehr wurden die dem Bf aus der FL-StiftungB zuzurechnenden Einkünfte ihm für das Jahr 2010 bereits im Zuge eines Verfahrens nach § 300 BAO (Bescheid vom 08.07.2015) zugerechnet. Eine Zurechnung der Jahre 2006 - 2009 unterblieb nur deswegen, weil dies laut FA "technisch" nicht möglich wäre.
Die Zurechnung dieser Einkünfte ist nicht unmittelbar beschwerdegegenständlich. So wurde auch in der Niederschrift über den gemeinsamen Erörterungstermin vom 06.06.2018 festgehalten: "Der Sachverhalt zur FL-StiftungB, Transparenz zur FL-StiftungB und somit Steuerpflicht im Inland ist unstrittig" und judizierte das BFG in zwei Parallelfällen (s. oben) dementsprechend.
Das BFG schließt sich den Ausführungen in der Selbstanzeige an und sieht keinen Anlass, von diesem von beiden Parteien als unstrittig beurteilten Sachverhalt und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung abzuweichen.
Zu Recht weist der Bf bezüglich der nunmehr vorgebrachten Einwendungen des Bf darauf hin, dass letztendlich entscheidend sei, wie die jeweilige Stiftung tatsächlich "gelebt" wird und macht glaubhaft, dass die gelebte Realität bei der FL-StiftungB (im Gegensatz zur FL-StiftungA) die Mitbestimmung der Familienmitglieder war (s. Schriftsatz Bf vom 27.08.2020).
Es liegen daher bei beiden Stiftungen unterschiedliche Sachverhalte vor, die rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind und eine steuerliche Ungleichbehandlung nach sich ziehen.
Einkommensteuer 2005:
Der dargestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der Einkommensteuerbescheid 2005 und die Ankündigung, "in nächster Zeit" eine Außenprüfung durchzuführen, sind aktenkundig.
Das Vorbringen der belangten Behörde im gemeinsamen Erörterungstermin (s. Niederschrift über den Erörterungstermin), es seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Einvernahmen als Verlängerungshandlungen durchgeführt worden, verblieb auf der Behauptungsebene, da trotz Ankündigung beim gemeinsamen Erörterungstermin und Aufforderung zur Vorlage derartiger Nachweise im Vorhalt des BFG vom 30.01.2020 keine Nachweise erbracht wurden und solche auch nicht aktenkundig sind. Daher ist die Feststellung gerechtfertigt, dass (weitere) nach außen erkennbare Amtshandlungen in Bezug auf die Einkommensteuer 2005 nicht ergangen sind.
Rechtliche Beurteilung:
FL-StiftungA:
Vorausgeschickt wird, dass die Unterscheidung der (Bei-)Statuten in Anwartschaftsberechtigte und Begünstigte keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Stellung des Bf als Begünstigten der Stiftung hat, sehr wohl aber für die Frage der Einflussmöglichkeiten des Bf auf die Stiftung bedeutend ist.
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zurechnung der Einkünfte ist weder die Transparenz oder Intransparenz eines liechtensteinischen Gebildes noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung (vgl. VwGH 25.04.2018, Ro 2017/13/0004).
Zurechenbarkeit von Einkünften setzt voraus, dass die Einkunftsquelle vom Zurechnungssubjekt beherrscht wird, der Steuerpflichtige also in der Hand hat, wirtschaftlich über die Quelle zu disponieren und die Art ihrer Nutzung zu bestimmen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung geht mit der Herrschaft über die Einkunftsquelle auch das wirtschaftliche Eigentum am der Einkünfteerzielung dienenden Vermögen einher. Dem wirtschaftlichen Eigentümer von Kapitalvermögen sind somit auch die Erträgnisse daraus zuzurechnen (vgl. VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der über ein Gut wie ein Eigentümer verfügen kann, es also veräußern oder belasten kann, die Früchte daraus zieht, aber auch das Verlustrisiko trägt. Ihm kommt die tatsächliche Verfügungsgewalt zu, von der er den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft wirksam ausschließen kann (vgl. VwGH 23.11.1987, 87/14/68; VwGH 12.02.1986, 894/13/34).
Liegt ein Mandatsvertrag vor, stellt dieser eine Sonderform einer Treuhandschaft dar. Dabei ist entscheidend, dass der Stifter oder der Begünstigte aus dem Vertrag berechtigt ist, dem Stiftungsrat Weisungen zu erteilen, ohne dass es auf den tatsächlichen Eingriff ankäme (vgl. VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003).
In dem zwischen der Stifterin und der Treuhandgesellschaft geschlossenen Mandatsvertrag
• räumt die Stifterin in Ziffer V besondere Instruktionsrechte gegen den Stiftungsrat ein,
und zwar
- einerseits sich selbst und
- andererseits Herrn C. über ihren Tod hinaus
• verbietet sie der Treuhandgesellschaft, Hrn. C. als Stiftungsrat abzuberufen.
Wie der Bf zu Recht ausführt, ist zwischen den Verhältnissen vor dem Todestag der Stifterin und nach ihrem Todestag zu unterscheiden. Auf Grund der Bindung der Stiftungsverwaltung an die Weisungen der Stifterin der FL-StiftungA war die unabhängige Leitung durch den Stiftungsrat im Verhältnis zur Stifterin zu ihren Lebzeiten nicht gegeben
Mit dem Tod der Stifterin enden ihre Stifterrechte, der Stiftungsrat wurde damit in seiner Leitung unabhängig. Mit dem Todestag der Stifterin gelangt das Erstarrungsprinzip und Trennungsprinzip zur vollen Geltung und es liegt im Ergebnis nach dem Tod der Stifterin sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum am Vermögen bei der FL-StiftungA. Das bedeutet: Nach dem Tod der Stifterin wurde der Stiftungsrat frei von Einflüssen Dritter, insbesondere von Einflüssen der Zweitbegünstigten.
Nach der Auslegung des Mandatsvertrags ist das Weisungsrecht der Auftraggeberin mit deren Ableben auf Grund der höchstpersönlichen Natur nach dem Parteiwillen untergegangen (vgl. Rechtsgutachten D. & Partner vom 29.10.2018, dessen diesbezüglichen Ausführungen sich das BFG anschließt).
Eine Sukzession der Zweitbegünstigten (Anwartschaftsberechtigten) in das Weisungsrecht erfolgte nicht.
Übrig bleibt das Instruktionsrecht des Hrn. C., der gleichzeitig nicht abberufbarer Stiftungsrat ist. Der Stiftungsrat der FL-StiftungA inklusive Hr. C. ist davon ausgegangen, dass der Mandatsvertrag mit Ableben der Auftraggeberin untergegangen ist. Hr. C. hat nach eigenen unwidersprochenen Angaben auch nach Ableben der Stifterin keine Weisungen auf Grund des Mandatsvertrags erteilt. Daher erfolgte keine Ausübung des Mandatsvertrags, weshalb dieser mit dem Tod der Stifterin mangels Anwendung bedeutungslos geworden ist, wenn er auch insoweit weiterhin aufrecht war.
Soweit die belangte Behörde vermutet, dass Hr. C. sein Weisungsrecht im Sinne der Zweitbegünstigten ausübt und lediglich als Treuhänder anzusehen ist, ist überdies festzuhalten:
Es entspricht nicht (nur) der Lebenserfahrung, sondern in erster Linie dem Stiftungszweck und damit dem Auftrag der Stiftung an den Stiftungsrat, das Stiftungsvermögen im Sinne der Begünstigten zu verwalten. Daraus lässt sich aber kein Anspruch der Begünstigten auf eine bestimmte Art der Verwaltung oder auf konkrete Veranlagungsentscheidungen durch den Stiftungsrat ableiten und schon gar nicht ein Weisungsrecht der Zweitbegünstigten, zumal der Bf nach den Statuten und dem Beistatut bis ins Jahr 2012 nicht einmal berechtigt war, Informationen von der Stiftung zu erhalten oder Einsicht in die Finanzgebarung der Stiftung zu nehmen. Ihm waren auch weder die Stiftung noch deren Organe im Streitzeitraum namentlich bekannt.
Die Erfüllung jener Verpflichtungen, die sich aus der Organstellung zur Stiftung ergibt, führt auch nicht dazu, den Stiftungsrat zum Treuhänder des Begünstigten zu machen.
Das seit dem Tod der Stifterin verselbständigte Weisungsrecht verdeutlicht die eingetretene Selbständigkeit der Stiftung, die mit dem Tod der Stifterin von Mandats- auf Eigenverwaltung umgestellt worden ist, wie auch die geänderten Abrechnungsmodalitäten zeigen.
War zu Lebzeiten der Stifterin unstrittig, dass ihr weiterhin das wirtschaftliche Eigentum am Stiftungsvermögen zukommt, so haben sich mit ihrem Tod die Verhältnisse wesentlich geändert, und das wirtschaftliche Eigentum ist nicht auf die Erben oder Begünstigten übergegangen, sondern fällt auf die zivilrechtliche Eigentümerin - nämlich die Stiftung - zurück, weil der einzige Instruktionsberechtigte selbst Stiftungsrat ist und als einziger nicht von der Treuhandgesellschaft und damit auch nicht von anderen Personen abgesetzt werden kann, womit die Stiftung von Einflüssen von außen abgeschirmt ist.
Aus dem Hinweis der belangten Behörde, der Mandatsvertrag sei weiterhin aufrecht, weil die Treuhandgesellschaft nach wie vor Stiftungsräte entsendet, lässt sich vor dem eben Gesagten nichts für die Einkünftezurechnung an die Zweitbegünstigten gewinnen:
Zum einen ist die Betrauung der Treuhandgesellschaft mit dem Entsenden von Stiftungsräten nichts anderes, als die statutengemäße Verfügung der Stifterin über die Modalität der Einsetzung von Stiftungsräten (zu den vergleichbaren Dispositionsmöglichkeiten nach dem österreichischen PSG siehe Arnold, Privatstiftungsgesetz³, § 15 Rz 71). Ein darüber hinausreichender Einfluss aus der Sphäre der Rechtsnachfolger der Stifterin besteht seit ihrem Tod nicht, weil sie ihr eigenes Weisungsrecht mit ihrem Tod enden ließ.
Zum anderen käme es auch dann zu keiner Einkünftezurechnung an die Begünstigten, wenn man unterstellte, der Mandatsvertrag dauerte gemäß § 1022 FL-ABGB über den Tod der Stifterin fort; denn damit ginge der Einfluss auf die Stiftung bloß an die Erben über, ein Dispositionsrecht der von diesen verschiedenen Zweitbegünstigten könnte damit nicht begründet werden. Eine derartige Deutung ließe auch die von der Stifterin verfügte Konsultation der Eltern überflüssig erscheinen, die dem Stiftungsrat im Falle einer ausnahmsweisen vorzeitigen Zuwendung auferlegt ist.
Aus all diesen Erwägungen ist mit dem Ableben der Stifterin auch ihr wirtschaftliches Eigentum am Stiftungsvermögen erloschen, und die Zurechnung des Stiftungsvermögens für ertragsteuerliche Zwecke folgt dem zivilrechtlichen Eigentum, das seit dem Jahr 2000 bei der Stiftung liegt.
Wenn die belangte Behörde vorbringt, im "Leiterkenntnis" würden unrichtige Sachverhaltsangaben in Bezug auf Erlangung der Begünstigtenrechte bzw. Informationsrechte der Begünstigen bzw. in Bezug auf die Befugnisse des Stiftungsrates getätigt, so kann diesen Ausführungen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß Z. 3 Beistatut sind Zweitbegünstigte nach dem Ableben der Erstbegünstigten und nach Vornahme der Ausschüttung gemäß Z. 2 (10% Charity-Vermögen) die genannten Nachkommen der Kinder.
Gemäß Z. 5 Beistatut dürfen keine Auszahlungen an die aufgeführten Begünstigten vor Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen, wobei der Stiftungsrat berechtigt ist, diese Auszahlungen bis zum 40. Lebensjahr zu erhöhen. Dem Stiftungsrat obliegt es, in besonderen, genannten Fällen außerordentliche Ausschüttungen zu beschließen.
Nach Z. 12.2. der Statuten aus 2004 entsteht aus einer Stiftungsbegünstigung unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch.
Normen und Schlagworte
- PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103178/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103178.2013
- Stammnummer
- 131181
- Gültig
- 09.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF