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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103178/2013

Einkünftezurechnung einer FL-Stiftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103178/2013vom 09.12.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gem. Z. 14.1 der Statuten aus 2004 hat der Stiftungsrat den Begünstigten, nicht jedoch den Anwartschaftsberechtigten Auskunft zu geben, Rechnung zu legen, Bericht zu erstatten und Einsicht zu gewähren. Vom Stiftungsrat werden die Enkelkinder und somit auch der Bf als Anwartschaftsberechtigte bezeichnet (s. Schreiben der Y. Treuhand vom 20.02.2012: "... dass Ihre Mandanten mittels beistatutarischer Regelung als Zweitbegünstigte (Anwartschaftsberechtigte) der FL-StiftungA Stiftung benannt wurden. Erstmals treten Ihre Mandanten in ihre Rechte nach Wegfall einer (=Stichtagsbezogenen) aufschiebenden Bedingung ein. Für sämtliche Ihrer Mandanten ist diese aufschiebende Bedingung nach wie vor aufrecht Auf Basis dieser Rechtslage waren und sind Ihre Mandanten zur Erlangung von Ausschüttungen nicht legitimiert. Eine Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen der FL-StiftungA an Ihre Mandanten ist seit dem Zeitpunkt der Errichtung bis zum heutigen Tag nicht erfolgt." Gemäß Schreiben der Y. Treuhand vom 14.06.2012 ist diese Bedingung mit Ablauf des 30. Lebensjahres als erfüllt angesehen worden, weshalb der Bf auch darüber informiert wurde. ("Diese Begünstigung trat mit Erreichen des 30. Lebensjahres in Kraft"). Da am 12.09.2012 die letzte Auszahlung an eine karitative Organisation beschlossen wurde, konnte auch die Auszahlung an den Bf gemäß Beschluss vom 27.09.2012 erfolgen. Die Zahlung der Abgabennachforderungen ist wiederum nach der Beschlussfassung für die letzte Zahlung an eine karitative Organisation erfolgt, wovon der Bf allerdings nicht betroffen war. Der gesetzliche Überbau für diese Regelungen stellt sich wie folgt dar: Die Regelungen über die Begünstigten wurden für das liechtensteinische Stiftungsrecht bis zur Totalrevision 2008, welche am 01.04.2009 in Kraft getreten ist, im Gesetz über das Treuhandunternehmen, nämlich den §§ 78ff TruG, entnommen. Die Regelungen über die Arten von Begünstigungen wurden nach der Totalrevision im Art 552 II § 3 ff PGR normiert. Sowohl nach dem TruG als nach dem PSG ist der Bf als Anwartschaftsberechtigter hinsichtlich der Zuwendung, die nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen darf, anzusehen. Wenn das Recht der Begünstigung im Allgemeinen auf einen festumgesetzten Kreis von Personen beschränkt ist, und nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer (das sind Personen, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt, in diesem Fall die karitativen Organisationen) andere als Begünstigte zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind, so haben diese letzteren anwartschaftliche Rechte (Anwartschaftsberechtigte, vgl. § 78 Abs 3 TrUG). Auch nach Art 552 § 6 Abs 2 PGR werden Personen, die nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch haben, auf Grund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen, als Anwartschaftsberechtigte bezeichnet. Der Bf ist demnach weder nach § 78 Abs 2 TruG noch nach Art 552 § 6 Abs 1 PGR als Begünstigungsberechtigter zu bezeichnen, weil hierfür weder in Bezug auf die Person des Begünstigten, die Höhe und den Zeitpunkt der Bezugsberechtigung ein Ermessen der Stiftungsorgane bestehen darf. Es muss hier jedes Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein, zumal andernfalls nicht mehr von einem bestimmten Vorteil des § 78 Abs 2 TruG gesprochen werden kann. Mit dieser Definition wird der Rechtsprechung des FL-OGH zur Frage der Begünstigungsberechtigung entsprochen (vgl. FL-OGH 05.06.2003, 4 Cg 2001,492-29, LES 7004,67; FL-OGH 06.03.2008. LES 2008,354). Das BFG verweist im Erkenntnis vom 26.03.2020, RV 5100852/2018, auf die Entscheidung des FL-OGH vom 02.08.2011, 10 Cg.2010.221, wonach Begünstigungsberechtigte nur jene Personen sind, deren Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten so konkret bestimmt wurde, dass den Stiftungsorganen hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung und der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs kein Ermessen zukommt. Der Begriff der Begünstigungsberechtigung setze einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraus, der dem Stiftungsrat insoweit keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr einräume. Auch nach FL-OGH vom 07.01.2009, 01 Cg.2006.303, LES 2009, 202 ff. ist auch dann keine Begünstigungsberechtigung gegeben, wenn jemand als einziger Begünstigter einer Stiftung eingesetzt wurde, aber in der Stiftungsurkunde keine konkreten Modalitäten u.a. über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen festgelegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des FL-OGH setzt die Begünstigungsberechtigung somit einen auf den Statuten oder Beistatuten gründenden, der Höhe nach und zeitlich bestimmten klagbaren Rechtsanspruch auf einen Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen voraus, der dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit und kein Ermessen überlässt. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ist die Rechtsposition "Begünstigungsberechtigter" nur gegeben, wenn jegliches Ermessen des Stiftungsrates, auch hinsichtlich der zeitlichen Fälligkeit und der Höhe des Anspruchs, ausgeschlossen ist (vgl. Art 552 § 6 Abs 1 PGR "rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil"). Bei Vorliegen eines entsprechenden Ermessensspielraums des Stiftungsrates hinsichtlich der Identität des Begünstigten, der zeitlichen Fälligkeit des Zuwendungsanspruches oder der Höhe der Begünstigung, wird diese Person als Ermessensbegünstigter gemäß Art 552 § 7 Abs 1 PGR zu qualifizieren sein. Demnach ist ermessensbegünstigt derjenige, "der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist." Dies trifft auf die Zweitbegünstigten und damit auch auf den Bf hinsichtlich der Notfallsklausel zu. Hinsichtlich der regulären Ausschüttungen ist im Beistatut ein Ermessen hinsichtlich des Zeitpunktes (nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres und nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und in jeder Hinsicht (Person, Betrag, Zeitpunkt) betreffend der Notfallsklausel eingeräumt, weshalb der Bf als Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Begünstigung - vgl. Art 552 § 6 Abs 2 PGR "Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen" - und als Ermessensberechtigter hinsichtlich der Notfallsklausel anzusehen ist (vgl. Schreiben der Y. Treuhand AG vom 20.02.2012). Von dieser Notfallklausel wurde erstmals im Herbst 2012 Gebrach gemacht, wobei der Bf davon nicht betroffen war. Der Bf war daher in den Streitjahren weder zur Erlangung von Ausschüttungen legitimiert noch war er auskunftsberechtigt. Gemäß PGR haben zur Erlangung von Auskünften nur aktuell beteiligte Personen ein höchstpersönliches Auskunftsrecht, soweit es deren eigene Rechte betrifft (vgl. Schreiben der Y. Treuhand AG vom 20.02.2012). Dies ist auch in den Stiftungsurkunden entsprechend so geregelt (vgl. Z. 3 III Beistatut: Keine Berechtigung der Begünstigten zur Einholung von Informationen für die Zeit vor dem Eintritt in die Begünstigtenrechte; Z. 14 Statuten 22.06.2004: Der Stiftungsrat darf den Anwartschaftsberechtigten keine Auskunft geben). Dass der Bf tatsächlich keine Auskünfte erlangte, ist mangels Kenntnis der Stiftung unbestritten. Wenn die belangte Behörde ausführt, das Erreichen der Altersgrenze könne keinen entscheidenden Einfluss auf eine Begünstigtenstellung haben, da ansonsten die Stiftung in den genannten Fällen ("Notfallsklausel") Zuwendungen an Personen tätigen würde, die über keine Begünstigtenstellung verfügen, so ist einerseits allgemein anzumerken, dass von Seiten der Stiftung die Bezahlung der Abgabenschulden nicht als Zuwendung angesehen wird. Andrerseits ist für den Bf festzustellen, dass dieser von der Stiftung als Anwartschaftsberechtigter betrachtet wurde, weil seine Begünstigung von einer stichtagsbezogenen Bedingung abhänge (vgl. Schreiben der Y. Treuhand AG vom 20.02.2012). Diese Bedingung ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres vom Stiftungsrat als erfüllt angesehen worden (vgl. Schreiben der FL-StiftungA vom 14.06.2012), weshalb der Bf vom Stiftungsrat auch darüber informiert wurde. In der Folge ist nach der letzten Auszahlung an karitative Organisationen die Auszahlung an den Bf mit Beschluss des Stiftungsrates vom 27.09.2012 erfolgt. Wenn die belangte Behörde vorbringt, es stehe jedem Begünstigten ein exakt festgelegter Begünstigungsanteil zu, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Eine exakte Festlegung würde die genaue Bestimmung des Vorteils hinsichtlich Person, Höhe und Zeitpunkt der Begünstigung verlangen. Der Zeitpunkt liegt aber im Ermessen des Stiftungsrates und damit ist die Begünstigung nicht genau festgelegt. Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde behaupteten Mängel in der Sachverhaltsermittlung des BFG nicht entscheidend sind, ist doch - wie bereits oben ausgeführt - maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zurechnung der Einkünfte weder die Transparenz oder Intransparenz eines liechtensteinischen Gebildes noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung (vgl. VwGH 25.04.2018, Ro 2017/13/0004). Wer die Herrschaft über die Einkunftsquelle im Sinne einer Verfügungsmacht hat, dem sind die Erträgnisse zuzurechnen. Es ist daher stets - auch ohne das Vorliegen eines Mandatsvertrags gegenüber dem gesamten Stiftungsrat - zu untersuchen, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten, die von einer Stiftung zivilrechtlich gehalten werden, und in der Folge die daraus erzielten Einkünfte dieser steuerlich auch zugerechnet werden können. Auf die dazu ergangenen Grundsatzerkenntnisse des VwGH wird verwiesen (VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003, VwGH 25.03.2015, 2012/13/0033; VwGH 30.06.2015, 2012/15/0165; VwGH 25.04.2018, Ro 2017/13/0004). Demnach kann eine liechtensteinische Stiftung Einkünfte- und Vermögenszurechnungssubjekt sein, wobei die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder Begünstigten zuzurechnen sind, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen ist. Unstrittig ist hier, dass eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht nach den Grundsätzen des Typenvergleichs grundsätzlich einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist, damit dem Körperschaftsteuerregime unterliegt und deshalb auch auf sie das Trennungsprinzip anzuwenden ist. Dies wurde bislang weder von der Judikatur (zB VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003; VwGH 25.03.2015, 2012/13/0033, VwGH 30.06.2015, 2012/15/0165; VwGH 25.04.2018, Ro 2017/13/0004) noch von der Literatur in Zweifel gezogen. So kam etwa Zorn zum Schluss, bei der Zurechnung zu liechtensteinischen Stiftungen seien die gleichen Grundsätze zu beachten wie bei Fragen der Einkünftezurechnung etwa an eine österreichische GmbH. Letztendlich sei die Einkünftezurechnung an eine liechtensteinische Stiftung nicht anders zu beurteilen als zum Beispiel die Zurechnung an eine österreichische Einmann-GmbH. Allein die Tatsache, dass jemand als Begünstigter geführt wird, würde nicht zu einer Änderung der Zurechnung führen (vgl. Mechtler/Wenzl in SWI 2016, 85). Es hat jedenfalls eine einzelfallbezogene Überprüfung zu erfolgen (vgl. StiftR 2009 Rz. 21) ). Auch dies führt nicht von vornherein zum Wegfall der sogenannten Abschirmwirkung einer liechtensteinischen Stiftung. Für die direkte Zurechnung von Vermögenswerten und Einkünften zum Stifter/Begünstigten müsste dieser über Einflussmöglichkeiten verfügen, die über die hinausgehen, die Stiftern bei (österreichischen) Privatstiftungen in der Regel zukommen. So müsste dieser etwa nicht nur eine besondere rechtliche Handhabe gehabt haben, mit der er die Durchführung bestimmter Geschäfte gegenüber dem Stiftungsvorstand bzw. Verwaltungsrat hätte durchsetzen können, er müsste auch Chance und Risiko von Wertänderungen tragen (vgl. BFG 24.06.2020, RV/7103717/2019). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Entscheidend ist, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und somit über die Einkünfte selbst disponieren kann. Demnach können einer Person Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkünfteerzielung nach eigenen Intentionen und nach eigenem Dafürhalten gestalten kann. Zentraler Punkt für die Einkünftezurechnung ist damit die Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Einkünfte. Die Einkünfte können einer Person nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkünfteerzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt. Das erfordert die Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie eine Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen (vgl. VwGH 20.3.2014,2011/15/0174). Die Zurechnung von Passiveinkünften erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. VwGH 25.02.2015,2011/13/0003). Wie der Bf richtig ausführt, sind nach der Judikatur des VwGH Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeItlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003; VwGH 23.11.2016., Ro 2015/15/0012). Sie sind deshalb demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt (vgl. BFH 22.12.2010, I R 84/09). Mangels Verfügungsmacht der Zweitbegünstigten der FL-StiftungA über die Vermögenswerte der Stiftung ist der konkret vorliegende Sachverhalt auch nicht mit einem treuhändig verwalteten Bankkonto/-depot vergleichbar und deshalb sind die Einkünfte nicht den Zweitbegünstigten, sondern unmittelbar der Stiftung zuzurechnen. Weder die Stiftungsurkunden räumen den Begünstigte eine Verfügungsmacht ein noch gab es Nebenabreden. Dem Bf war bis 2010 nicht einmal die Existenz einer Stiftung bekannt und bis 2012 waren ihm weder irgendwelche Namen oder der Mandatsvertrag iZm der Stiftung bekannt. Schon alleine daraus ergibt sich die Nichtexistenz von Weisungsverhältnissen und der damit verbundenen Verfügungsmacht sowie auch die Unmöglichkeit zur Wahrnehmung von Marktchancen und -möglichkeiten durch den Bf. Es war dem Bf. nicht möglich, Marktchancen direkt zu nützen und ihm kamen weder Chance noch Risiko zu. Dem Argument der belangten Behörde hinsichtlich "Kriterium der Chance der Wertsteigerung bzw. Wertminderung" kommt daher keine Berechtigung zu. Nicht einmal die bloß faktische Erwartung, dass sich der Stiftungsrat den Wünschen der Begünstigten nicht widersetzen werde, lässt die Begünstigten auch dann, wenn diese Erwartung realistisch ist (harmonisches Verhalten ist unschädlich, solange der Stiftungsvorstand letztentscheidend ist), nicht zu wirtschaftlichen Eigentümern werden (vgl. VwGH 29.09.2010, 2005/13/0079; VwGH 20.10.2010, 2005/13/0110). Auch eine Kommunikation zwischen den Begünstigten und dem Stiftungsvorstand über die laufenden Agenden der Stiftung wäre in diesem Zusammenhang solange steuerlich unbedenklich, als der Begünstigte nicht durch ein rechtliches Instrumentarium die Letztentscheidungskompetenz erhält. Dafür, dass im ggstdl. Fall ein solches Instrumentarium - etwa eine Weisungsbefugnis der Zweitbegünstigten - gegeben wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Ganz im Gegenteil hat der Stiftungsrat der FL-StiftungA festgehalten, dass der Mandatsvertrag mit dem Tod der Stifterin untergegangen ist und dass den Anwartschaftsberechtigten keine Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat zustehen. Dies gilt sowohl für die Zuwendungen iRd Notfallsklausel (Zahlungen der Abgabenforderungen an die (anderen) Begünstigten) als auch für die erfolgte Zuwendung an den Bf nach Vollendung seines 30. Lebensjahres. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Stiftungszweck nicht die Grundlage für Art und Höhe der Begünstigung bildet, dass Statuten und Beistatuten die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsrates derart eingeengt hätten, dass dieser keinen freien Ermessensspielraum mehr besitze und dass Aufgabe des Stiftungsrates der FL-StiftungA lediglich sei, das Vermögen an die Begünstigten weiterzugeben, kann nicht zugestimmt werden. Wenn im Beistatut exakt festgehalten ist, welchen Begünstigten eine Begünstigung in welcher Höhe zukommen soll, ist dies auch bei österreichischen Privatstiftungen nichts Ungewöhnliches und führt nicht zur Zurechnung des Vermögens an die Begünstigten/Anwartschaftsberechtigten (vgl. Anmerkung Fraberger zu VwGH 30.06.2015 und BFG 18.11.2015, ZfS 2015, 295 (299)). Im Erkenntnis VwGH 25.04.2018, Ro 2017/13/0004, wurde ausdrücklich bestätigt, dass Rechte, die sich der Stifter nach österr. Stiftungsrecht und der dazu ergangenen Judikatur des OGH rechtens vorbehalten könne, bei einer liechtensteinischen Stiftung nicht zum steuerlichen Durchgriff führen können. Wie bereits erwähnt, ist der Beschluss von Zuwendungen zeitlich nicht fixiert (mit Erreichen des 30. Lebensjahres, kann aber bis zum 40. Lebensjahr erhöht werden; ao. Zuwendungen aG der Notfallsklausel sowohl dem Grunde als auch der Höhe als auch dem Zeitpunkt nach im Ermessen des Stiftungsrates). Die Art und Umfang der Zuwendungen stehen daher im Ermessen des Stiftungsrates, der nach Z. V der Stiftungsurkunde nur den jeweiligen Elternteil anhören muss. Die Begünstigten haben schon nach dem Stiftungsstatut keinen unbedingten Anspruch auf den ihnen zugedachten Anteil am Stiftungsvermögen. Die Aufteilung führt daher nicht dazu, dass dem Stiftungsrat keine Entscheidungsfreiheit über die Höhe und den Zeitpunkt der Zuwendung zukommt. Die FL-StiftungA ist in den Streitjahren auch einer inländischen Körperschaft (Privatstiftung) vergleichbar und ist daher auch aus diesem Blickwinkel als steuerliches Zurechnungssubjekt für die von ihr erzielten Einkünfte anzusehen: Eigennützigkeit, Rechtspersönlichkeit mit Registereintragung, vom Stifter unwiderruflich getrenntes Vermögen und unabhängige Leitung (vgl. VwGH 23.06.2009, 2006/13/0183; Hofer-Moreno, Ausländische Stiftungen im Ertragsteuerrecht - Transparenz, Intransparenz, Zurechnung, Master Thesis Universität Wien 2019, 15 mit Hinweis auf Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 277; Bieber/Finsterer/Lehner, ZfS 2009, 63 (127); Hammer/Petritz, RdW 2009, 435 (438)) sind seit dem Tod der Stifterin und damit auch im gesamten Streitzeitraum gegeben. Die Meldung u.a. des Bf als wirtschaftlich Berechtigter hat für die steuerliche Zurechnung keine Bedeutung (vgl. VwGH 25.03.2015, 2012/13/0033; 30.06.2015, 2012/15/0165). Dem Argument der belangten Behörde, die FL-StiftungA sei von der liechtensteinischen Steuerverwaltung als Treuhänderin des für ihre Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten verwalteten Vermögens eingestuft worden, was u.a. zur Transparenz der FL-StiftungA führe, wird nicht gefolgt. Selbst wenn der Stiftungsrat als Treuhänder der Begünstigten agierte, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wäre für die belangte Behörde aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Richtig ist, dass der Stiftungsrat grs. als Treuhänder fungiert. Grs. sind Wirtschaftsgüter, die einem Treuhänder zivilrechtlich in sein Eigentum übertragen wurden, weiterhin dem Treugeber als wirtschaftlich Verfügungsberechtigten zuzurechnen. Dies gilt allerdings nach der Judikatur des VwGH nur dann, wenn der Treugeber effektiv Verfügungsgewalt über Treugut ausübt. Kann der Treugeber das Treuhandverhältnis nicht "beherrschen", ist das Treuhandverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH 03.12.1991 IX R 155/89; BFHE 166,460 = DB 1992, 925ff., BFH 27.01.1993, BStBl. 1994 II 615). Soweit der Treugeber tatsächlich keine Verfügungsmacht über die Einkunftsquelle hat, sind die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle nicht ihm, sondern entgegen dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 lit c BAO dem Treuhänder zuzurechnen. Eine Abweichung von den in § 24 BAO normierten Zurechnungsregeln ist daher immer dann vorzunehmen, wenn der Treuhänder auf Grund in seiner Person liegender faktischer Verfügungsmacht, die die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Seiten des Treugebers überwiegt, als der das Treugut wirtschaftlich überwiegend Beherrschende anzusehen ist (vgl. Fraberger/Papst, Die ausländische Privatstiftung als "starker" Treuhänder taxlex 2010, 101; ebenso Jappel, Treuhandschaften 90f. unter Verweis auf Haimerl, in Apathy, Treuhandschaft, 204). Die Zweitbegünstigten haben keine Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten gegenüber dem Stiftungsrat. Der Stiftungsrat ist ihnen gegenüber weder rechtlich noch faktisch gebunden. Daher ist das Stiftungsvermögen wirtschaftlich nicht den Zweitbegünstigten zuzurechnen. Die Judikatur des VwGH, dass dann, wenn Kontoinhaber keinerlei Zugriff auf das ihnen rechtlich zustehende Vermögen haben, kein Zufluss vorliegt (vgl. Mayr/Hayden in Doralt e.a., EStG18, § 19 Rz. 30 unter Hinweis auf VwGH 21.06.1957, 920/55, ÖStZB 1957,89; VwGH 16.12.1986, 86/14/0081; VwGH 20.09.1988, 88/14/0014; VwGH 09.03.1982, 82/14/0011), kann auch im vorliegenden Fall angewendet werden: Solange die Zweitbegünstigten keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Trusts haben (zB Verfügungsmacht über Konten etc.), kann ihnen das Vermögen wirtschaftlich nicht zugerechnet werden. Sie müssten nämlich in der Lage sein, das Stiftungsvermögen jederzeit an sich ziehen zu können. Mangels Fälligkeit des Anspruchs sind sie aber dazu in den Streitjahren nicht in der Lage (vgl. Furherr/Reiter in SWK 15/2020, 832). Die nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG vom 26.11.2019, RV/7100295/2014, vorgebrachten Einwendungen der belangten Behörde sind daher allesamt nicht geeignet, eine andere als die vom BFG schon in genanntem Erkenntnis vorgenommene Beurteilung herbeizuführen. Letztlich ist anzumerken, dass die Stiftungskonstruktion auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 22 BAO angreifbar wäre, denn die Besteuerung der (frühestens) am 30. Geburtstag erfolgenden satzungsgemäß aus Erträgnissen und Substanz bestehenden (Einmal-)Zuwendung mit dem besonderen Steuersatz des § 27a EStG (vgl. § 27 Abs 5 Z 7 iVm § 124b Z 146 EStG, auf die Substanz bezogen auch "Mausefalleneffekt" genannt) erscheint nicht günstiger als die von der belangten Behörde vorgenommene jährliche Besteuerung lediglich der laufenden Erträgnisse der Stiftung bei der Bf zum besonderen Steuersatz des § 37 Abs 8 EStG idF vor BBG 2011, BGBl I 2010/111 - die Substanz wäre erst bei einer Veräußerung durch die Bf und nur im Ausmaß stiller Reserven steuerpflichtig, sofern nicht steuerfreies Altvermögen iSd § 124b Z 185 EStG vorliegt. FL-StiftungB: Da es sich um eine transparente Stiftung handelt, sind die in der nach Anhängigkeit der Beschwerde eingelangten Selbstanzeige dargestellten dem Bf zurechenbaren Erträge in den Jahren 2006 - 2009 im anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Im Jahr 2010 wurden sie bereits vom FA in einem Verfahren gemäß § 300 BAO angesetzt. Einkommensteuer 2005: Strittig ist, ob das zitierte, mit "Ankündigung der Außenprüfung" titulierte Schreiben vom 15.12.2011 - der Prüfungsauftrag selbst wurde im Jänner 2012 bekannt gegeben und der Einkommensteuerbescheid 2005 erging am 20.08.2012 - eine verjährungsunterbrechende Handlung ist. Vorab ist zu prüfen, ob das Schreiben eine Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO ist. § 148 Abs 5 BAO lautet: "(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Nach Ritz BAO6, § 148, Tz 15,16 mwN bezieht sich das Wort "tunlichst" nach dem Normzweck auf die Wochenfrist, sodass die Ankündigung gegebenenfalls eine Woche vor dem geplanten Prüfungsbeginn zu erfolgen hat, daher eine längere Ankündigungsfrist nicht gesetzwidrig wäre. § 148 Abs 5 stellt der Behörde frei, ob sie die Ankündigung gegenüber dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten vornimmt. Die Ankündigung kann schriftlich erfolgen. In der Praxis erfolgt die Ankündigung oftmals telefonisch; dies ist zulässig. Aus organisatorischen Gründen (Abstimmung des Prüfungsbeginnes, Bereitstellung der Unterlagen ….) wird im Regelfall die Ankündigung beim Abgabepflichtigen vorzuziehen sein. Dies erscheint nicht zuletzt dann problematisch, wenn hierdurch der Abgabepflichtige (am Telefon) zu einer Terminzusage - ohne vorherige Rücksprache mit seinem steuerlichen Vertreter - veranlasst werden soll. Aus Wortlaut, Sinn und Literatur ergibt sich, dass es sich beim zu beurteilenden Schreiben des FA um keine Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO handelt. Eine derartige Ankündigung hat den Sinn, Zeit und Ort der Außenprüfung zu fixieren und die Vorbereitung der benötigten Unterlagen zum festgesetzten Termin zu ermöglichen. Nach Watzinger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, 16. Lieferung, Kommentar zu § 148 Abs 5 BAO, ist die "Prüfungsankündigung …die zeitliche Fixierung des Prüfungsbeginns." Davon ist nach Watzinger aaO die Vorankündigung der Prüfung zu unterscheiden. Bei der Prüfung von Konzernen und Größtbetrieben erfolge häufig eine Kontaktaufnahme mit dem Ziel, die vorgesehene Prüfung zu planen und zeitlich abzustimmen, was manchmal Monate vor dem tatsächlichen Prüfungsbeginn erfolge. Dies könne nicht als Ankündigung gesehen werden. Im ggstdl Fall wurde kein Termin festgesetzt bzw vereinbart und auch der Ort wurde nicht fixiert. Es wurde lediglich die Absicht kundgetan, in "nächster Zeit" eine Außenprüfung durchzuführen, wobei Zeit und Ort erst später vereinbart werden sollen. Genannt wurde die voraussichtliche Abgabe und der voraussichtliche Prüfungszeitraum. Es handelt sich daher um die der Ankündigung gemäß § 148 Abs 5 BAO vorhergehende Absichtserklärung, eine Prüfung zu einem noch zu fixierenden Zeitpunkt durchzuführen. Dies auch aus folgenden Erwägungen: § 209 Abs 1 BAO lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." Im ggstdl Fall ist die Amtshandlung zwar nach außen erkennbar (das Schreiben wurde der Bf mit Rsb zugestellt) und auch die Voraussetzung der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches ist erfüllt (vgl. Ritz, aaO, § 209, Rz 1,3 mwN.) Nach Ritz aaO § 209, Rz 5 mwN genügt jedoch die bloße Ankündigung einer Amtshandlung, wie zB die Ankündigung, eine solche Amtshandlung in Zukunft erst unternehmen zu wollen, nicht. Nach Ellinger u.a. (vgl BAO, 3. Aufl., § 209 Abs 2, Anm 2) haben bloße Ankündigungen von für die Verlängerung der Verjährungsfrist geeigneten Amtshandlungen keine Verlängerungswirkung, es sei denn, dass solche Ankündigungen ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind, wie zB die Ankündigung von Außenprüfungen iSd § 148 Abs 5 BAO. Watzinger aaO führt diesbezüglich aus: "3.4. Prüfungsankündigung und Verjährung Nach verschiedenen Literaturmeinungen stellt die Ankündigung einer Außenprüfung eine Verlängerungshandlung dar (Reeger/Stoll, BAO, § 209 Tz 2; Thallinger/Heitzinger, Prüfungszeitraum, 19ff). Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Im Erkenntnis vom 25.5.2000, 99/16/0379 spricht der VwGH aus, dass die Ankündigung einer Buch- und Betriebsprüfung die Verjährungsfrist unterbricht und zwar auch dann, wenn die Prüfung (zB auf Wunsch des Abgabepflichtigen wie im Beschwerdefall) sodann verschoben wird (der VwGH verweist auf Ritz, BAO, Tz 17 zu § 209 der 2. Auflage und den dort wiedergegebenen Belegstellen). Das Gegenteil spricht der VwGH im Erkenntnis vom 30.10.2003, 99/15/0098 aus, wo er ausführt, dass die Verjährung weder durch eine Selbstanzeige, die lediglich aus einem Schreiben an das Finanzamt besteht, noch durch Zeugeneinvernahmen im Zuge eines nicht die Abgabenhinterziehung betreffenden Strafverfahrens, noch durch die Ankündigung einer Betriebsprüfung unterbrochen wird. Wird die Ankündigung einer Außenprüfung schriftlich an den Abgabepflichtigen mit der Aufforderung, die Aufzeichnungen vorzulegen, geschickt, so stellt dies mE auf jeden Fall eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 dar." Der dem Abgabepflichtigen bekannt gegebene Prüfungsauftrag bewirkt jedenfalls die Verjährungsfristverlängerung, nicht aber bereits die Ausstellung des Prüfungsauftrags. Unstrittig ist, dass abgabenbehördliche Prüfungen, die von einem sachlich zuständigen FA durchgeführt werden, fristverlängernde Amtshandlungen sind (vgl Ritz aaO, § 209, Tz 13 mwN). Nach VwGH 24.04.2007, 2007/17/0029, setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt (unter Verweis auf VwGH 01.12.1987, Zl 85/16/0111). Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genügt allerdings noch nicht (unter Verweis auf VwGH 23.05.1991, 89/17/0183). Bei der Abgrenzung einer Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung ist nach VwGH aaO entscheidend, ob dem Schritt der Abgabenbehörde - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbrechung der Verjährungsfrist hinausgehend - eine Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Steueranspruches zukommt (unter Verweis auf VwGH 06.07.2006, Zl 2006/15/0046). Der VwGH hatte zu beurteilen, ob das Schreiben der Landeshauptstadt Innsbruck vom 05.12.2005, wonach näher genannte Abgaben voraussichtlich im Jahre 2006 zur Vorschreibung gelangen, da das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der relevanten Bemessungsgrundlagen noch nicht abgeschlossen sei, eine Unterbrechungshandlung darstellt. Der VwGH gelangte zum Ergebnis, dass nicht zu erkennen sei, dass dem Schreiben "eine Funktion im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abgabenansprüche zugekommen wäre, welche über die beabsichtigte Unterbrechung der Verjährung hinausgeht. Das Schreiben enthält nämlich im Wesentlichen die Ankündigung, dass die Abgaben voraussichtlich im Jahre 2006 zur Vorschreibung gelangen werden. Damit wurden mit diesem Schreiben keine Schritte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt, sondern solche Schritte erst angekündigt. Das Schreiben war somit nicht geeignet, eine im Lauf befindliche Verjährungsfrist zu unterbrechen." In VwGH 06.07.2006, 2006/15/0046, war ein Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 29.12.1999 folgenden Inhalts in Bezug auf eine verjährungsunterbrechenden Wirkung zu beurteilen: "Gemäß § 115 der OÖ LAO LGBl. Nr. 107/1996, ist beabsichtigt, eine Überprüfung der für die Linzer Betriebsstätte erklärten Kommunalsteuer durchzuführen. Prüfungszeitraum ist 1.1.1994 bis 31.12.1998. Das Prüfungsorgan wird im Laufe des nächsten Jahres mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Mit diesem Schreiben ist die Abgabenprüfung für obigen Zeitraum eingeleitet." Der VwGH hielt fest, dass uA abgabenbehördliche Prüfungen, auch wenn ein Prüfungsauftrag nicht vorliege, unterbrechende Wirkung hätten. Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genüge allerdings noch nicht (mit Verweis auf VwGH 23.05.1991, 89/17/0183). Eine Unterbrechungshandlung setze voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruchs unternehme (mit Verweis auf VwGH 01.12.1987, 85/16/0111). Weiters führte der VwGH aus: "Vergleicht man das von der belangten Behörde für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2000, 99/16/0379, mit jenem vom 1. Dezember 1987, 85/16/0111, fällt auf, dass dem Erkenntnis vom 1. Dezember 1987 ein Schreiben der Abgabenbehörde zu Grunde lag, dessen einziger objektiv erkennbarer Zweck augenscheinlich darin lag, den Lauf der Verjährungsfrist durch die Ankündigung einer Kapitalverkehrssteuerprüfung zu unterbrechen, während das eine Getränkesteuerprüfung ankündigende Schreiben, das dem Erkenntnis vom 25. Mai 2000 zu Grunde lag, darauf abzielte, mit dem Abgabepflichtigen eine konkrete Terminvereinbarung zu treffen. Bei der Abgrenzung der Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung, insbesondere einer abgabenbehördlichen Prüfung, kommt es demnach entscheidend darauf an, ob dem Schritt der Abgabenbehörde - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbrechung der Verjährungsfrist hinausgehend - eine Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Steueranspruches zukommt. In diesem Sinne ist auch in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 25. Mai 2000 von "zur Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen" die Rede. Im Beschwerdefall ist nicht zu erkennen, dass dem streitgegenständlichen Schreiben vom 29. Dezember 1999 irgendeine Funktion im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Kommunalsteueranspruches zugekommen wäre. Eine "Kontaktaufnahme durch ein Prüfungsorgan" wurde vielmehr erst in Aussicht gestellt. Dass im streitgegenständlichen Schreiben Abgabenart, Abgabenzeiträume und auch der Name des betroffenen Abgabenschuldners genannt sind, ändert nichts daran, dass mit diesem Schreiben noch kein Schritt zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs gesetzt wurde, sondern solche Schritte erst angekündigt wurden. Auch ist nicht zu erkennen, dass die anzuwendende Verfahrensordnung eine "Einleitung" einer abgabenbehördlichen Prüfung vorsieht und das Schreiben vom 29. Dezember 1999 damit bereits als (erster) Teil bzw. Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung angesehen werden könnte. Das Schreiben vom 29. Dezember 1999 war daher gleichfalls seinem Inhalte nach nicht geeignet, eine im Lauf befindliche Verjährungsfrist zu unterbrechen." Das BFG folgt der dargestellten Judikatur und Literatur und gelangt zur Ansicht, dass im ggstdl Fall noch kein Schritt zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs gesetzt wurde, sondern solche Schritte erst angekündigt wurden (vgl. BFG 22.12.2015, RV/7103181/2013). Das Schreiben enthält nämlich im Wesentlichen die Ankündigung, dass beabsichtigt sei, in "nächster Zeit" eine Außenprüfung durchzuführen. Zeit und Ort werden erst (in der Zukunft) telefonisch vereinbart, d.h. der Abgabepflichtige wird erst später zwecks Terminvereinbarung kontaktiert. Es handelt sich daher nicht um die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO (welche nach herrschender Lehre eine Unterbrechungshandlung ist siehe oben), sondern (wie bereits oben ausgeführt) um die der Ankündigung gemäß § 148 Abs 5 BAO vorhergehende Absichtserklärung, eine Prüfung zu einem noch zu fixierenden Zeitpunkt durchzuführen. Eine derartige Absichtserklärung ist noch kein Teil der Außenprüfung. Daran vermag auch die Überschrift des Schreibens "Ankündigung" nichts zu ändern, denn inhaltlich erfüllt dieses Schreiben eben nicht die in § 148 Abs 5 BAO normierten Voraussetzungen. Eine Funktion iZm der Geltendmachung der Abgabenansprüche, welche über die beabsichtigte Unterbrechung der Verjährung hinausgeht, ist nicht erkennbar. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu VwGH 25.05.2000, 99/16/0379. Das eine Getränkesteuerprüfung ankündigende Schreiben, welches diesem Erkenntnis zu Grunde lag, zielte nämlich darauf ab, mit dem Abgabepflichtigen eine konkrete Terminvereinbarung zu treffen. Eine derartige Funktion kann dem hier zu beurteilenden Schreiben nicht entnommen werden. Dem Bf ist daher Recht zu geben, dass eine derartige Absichtserklärung keine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs ist. Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 am 29.03.2006 hat die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Weitere Verlängerungshandlungen wurden nicht getätigt. Gemäß § 207 Abs 2 BAO (Bemessungsverjährung) beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen. Das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, endete daher unter Berücksichtigung der Verlängerungshandlung (Erlassung des Einkommensteuerbescheides im Jahr 2006) mit Ablauf des Jahres 2011. Die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages im Jänner 2012 und die Erlassung des Einkommensteuerbescheides am 20.08.2012 erfolgten daher nach Ablauf der Verjährungsfrist. Das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2005 war mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Der nach der Außenprüfung erlassene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20.08.2012 ist daher rechtswidrig und wird ersatzlos aufgehoben. Ergebnis: Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20.08.2012 war wegen Verjährung (ersatzlos) aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2006 - 2010 abzuändern, da die Einkünfte aus der FL-StiftungA dem Bf nicht zuzurechnen sind. In den Jahren 2006 - 2009 sind zusätzlich die aG der Selbstanzeige nachträglich bekannt gewordenen, nicht unmittelbar beschwerdegegenständlichen Einkünfte aus der FL-StiftungB zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Zurechnung von Einkünften aus einer liechtensteinischen Stiftung besteht eine reichhaltige Judikatur des VwGH, in deren Rahmen sich dieses Erkenntnis bewegt, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war.   Die Einkommensteuerbescheide 2006 - 2010 werden abgeändert wie folgt:     Tabelle Steuerberechnung Kennzahlen: 2006: | Kennzahl | Alt FL-StiftungA | Differenz für APS | Neu FL-Stiftung2 | 754 | 81.708,96 | -71.861,56 | 9.847,40 | 757 | 0,00 | 108,77 | 108,77 | 801 | 2.717,83 | -2.717,83 | 0,00 | 409 | 0,00 | 456,00 | 456,00 2007: | Kennzahl | Alt FL-StiftungA | Differenz für APS | Neu FL-Stiftung2 | 754 | 89.798,18 | -80.581,38 | 9.216,80 | 757 | 0,00 | 133,38 | 133,38 | 409 | 0,00 | 626,75 | 626,75 | 801 | 0,00 | -495,70 | (-495,70) = 0 2008: | Kennzahl | Alt FL-StiftungA | Differenz für APS | Neu FL-Stiftung2 | 754 | 83.671,68 | -73.498,54 | 10.173,14 | 757 | 0,00 | 76,71 | 76,71 | 409 | 0,00 | 1.152,25 | 1.152,25 | 801 | 0,00 | 3.720,84 | 3.720,84 2009: | Kennzahl | Alt FL-StiftungA | Differenz für APS | Neu FL-Stiftung2 | 754 | 95.646,99 | -88.117,60 | 7.529,39 | 757 | 0,00 | 78,17 | 78,17 | 801 | 0,00 | 3.600,62 | 3.600,62 2010: | Kennzahl | Alt FL-StiftungA | Neu FL-Stiftung2 | Summe | APS | 754 | 82.211,46 | 6.564,04 | 88.775,50 | -82.211,46 | 757 | 10,71 | 159,98 | 170,69 | -10,71 | 801 | 6.023,22 | 1.291,14 | 7.314,36 | -6.023,22   Die Einkommensteuer 2006 wird berechnet wie folgt: (Beträge in Euro): | Einkünfte aus nsA |   |   | S | 19.290,87 |   | CK | 6.864,44 |   | Werbungskosten | - 132,00 | 26.023,31 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 26.023,31 | Sonderausgaben |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 | Kirchenbeitrag |   | - 100,00 | Einkommen |   | 25.863,31 | Die Einkommensteuer beträgt: (25.863,31 - 25.000,00) x 11.335,00/26.000,00 + 5.750 |   | 6.126,37 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 6.126,37 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 5.781,37 | Steuer sonstige Bezüge |   | 235,89 | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 2.461,85 | Steuer auf Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (25%) |   | 114,00 | Einkommensteuer |   | 8.593,11 | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 6.023,67 | Kapitalertragsteuer |   | - 108,77 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 2.460,67   Die Einkommensteuer 2007 wird berechnet wie folgt: (Beträge in Euro): | Einkünfte aus nsA |   |   | S | 4.866,03 |   | PR | 39.832,43 |   | Werbungskosten | - 1.951,97 | 42.746,49 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 42.746,49 | Sonderausgaben |   |   | Sonderausgabenviertel eingeschliffen |   | - 33,74 | Kirchenbeitrag |   | - 100,00 | Einkommen |   | 42.612,75 | Die Einkommensteuer beträgt: (42.612,75 - 25.000) x 11.335,00/26.000,00 + 5.750,00 |   | 13.428,48 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 13.428,48 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 13.083,48 | Steuer sonstige Bezüge |   | 610,99 | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 2.304,20 | Steuer auf Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (25%) |   | 156,69 | Einkommensteuer |   | 16.155,36 | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 14.651,62 | Kapitalertragsteuer |   | - 133,38 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 1.370,36   Die Einkommensteuer 2008 wird berechnet wie folgt: (Beträge in Euro): | Einkünfte aus nsA |   |   | PR | 73.769,49 |   | Werbungskosten | - 1.758,63 | 72.010,86 | Sonstige Einkünfte |   |   | Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds | 3.720,84 | 3.720,84 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 75.731,70 | Einkommen |   | 75.731,70 | Die Einkommensteuer beträgt: (75.731,70 - 51.000) x 0,5 + 17.085 |   | 29.450,85 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 29.450,85 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 29.105,85 | Steuer sonstige Bezüge |   | 677,78 | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlage |   | 2.543,28 | Steuer auf Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (25%) |   | 288,06 | Einkommensteuer |   | 32.614,97 | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 28.706,54 | Kapitalertragsteuer |   | - 76,71 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 3.831,72   Die Einkommensteuer 2009 wird berechnet wie folgt: (Beträge in Euro): | Einkünfte aus nsA |   |   | PR | 72.827,88 |   | Werbungskosten | - 2.003,41 | 70.824,47 | Sonstige Einkünfte |   |   | Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds | 3.600,62 | 3.600,62 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 74.425,09 | Sonderausgaben |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 | Zuwendungen § 18 (1) Z.7 EStG |   | - 300,00 | Kirchenbeitrag |   | - 176,64 | Einkommen |   | 73.888,45 | Die Einkommensteuer beträgt: (73.888,45 - 60.000) x 0,5 + 20.235,00 |   | 27.179,22 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 27.179,22 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 26.834,22 | Steuer sonstige Bezüge |   | 687,28 | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 1.882,35 | Einkommensteuer |   | 29.403,85 | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 25.985,25 | Kapitalertragsteuer |   | - 78,17 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 3.340,43   Die Einkommensteuer 2010 wird berechnet wie folgt: (Beträge in Euro): | Einkünfte aus nsA |   |   | PR | 71.824,01 |   | Werbungskosten | - 2.754,62 | 69.069,39 | Sonstige Einkünfte |   |   | Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds | 1.291,14 | 1.291,14 | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 70.360,53 | Sonderausgaben |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 | Zuwendungen § 18 (1) Z.7 EStG |   | - 300,00 | Kirchenbeitrag |   | - 176,76 | Einkommen |   | 69.823,77 | Die Einkommensteuer beträgt: (69.823,77 - 60.000) x 0,5 + 20.235,00 |   | 25.146,88 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 25.146,88 | Verkehrsabsetzbetrag |   | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag |   | - 54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 24.801,88 | Steuer sonstige Bezüge |   | 643,25 | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 1.641,01 | Einkommensteuer |   | 27.086,14 | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 26.349,30 | Kapitalertragsteuer |   | - 159,98 | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 576,86       Wien, am 9. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103178/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103178.2013
Stammnummer
131181
Gültig
09.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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