Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103178/2013
Einkünftezurechnung einer FL-Stiftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103178/2013vom 09.12.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Mag. Bf., zH Schaler und Authried Steuerberatung OG, 1040 Wien, Wohllebengasse 7/16, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20.08.2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 - 2009 und vom 08.07.2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:
Der Einkommensteuerbescheid 2005 wird (ersatzlos) aufgehoben.
Die Einkommensteuerbescheide 2006 - 2010 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) erließ am 20.08.2012 die Einkommensteuerbescheide 2005 - 2010 und setzte dabei Sonstige Einkünfte (2005, 2006 und 2010) und die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen (2005 - 2010) fest. Das FA gelangte nach einer Außenprüfung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (Bf) anteilig als wirtschaftlicher Eigentümer des der FL-StiftungA gewidmeten Vermögens anzusehen ist und bei ihm die aus diesem Vermögen erzielten Erträge und Wertsteigerungen anteilig zur Einkommensteuer zu erfassen sind. Das FA geht dabei davon aus, dass es sich bei der FL-StiftungA um kein mit einer inländischen Körperschaft vergleichbares Rechtsgebilde handle, die FL-StiftungA als "transparente" Stiftung anzusehen sei und die vertretungsbefugten Organe der FL-StiftungA auf Grund des Mandatsvertrages als Treuhänder anzusehen seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.09.2012. Darin wird i.w. vorgebracht, Gegenstand der Beschwerde sei nicht die Frage, ob es sich zu Lebzeiten der Stifterin um eine transparente oder intransparente Stiftung gehandelt habe etc.
Vielmehr handle es sich um die Beurteilung des Sachverhaltes nach dem Ableben der Stifterin und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Durch den Tod der Stifterin hätten sich die Verhältnisse grundlegend und massiv geändert; aus diesem Grund müsse das Ergebnis der steuerlichen Würdigung für den Zeitraum nach dem Tod der Stifterin anders als vor ihrem Tod aussehen. Die bloße Existenz eines Mandatsvertrages sei an sich noch kein Beweis für das Vorliegen einer transparenten Stiftung. Mit dem Todestag der Stifterin sei der Mandatsvertrag für die anteilige Zurechnung des Vermögens und der Erträgnisse der Stiftung an den Bf bedeutungslos geworden, weshalb jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einer intransparenten Stiftung auszugehen sei und in weiterer Folge dem Bf nicht die anteiligen Erträgnisse und auch nicht das anteilige Vermögen der Stiftung zuzurechnen sei.
Wesentliche Argumente für den Standpunkt des Bf:
- Er hätte bis zum Sommer 2010 nachweislich keinerlei Kenntnis von der Existenz der FL-StiftungA geschweige denn von der für ihn vorgesehenen Anwartschaftsberechtigung gehabt.
- Er habe bis dato keinerlei Dispositionsmöglichkeiten über das Vermögen der FL-StiftungA. In welcher Form bzw. auf welche Weise er eine besondere rechtliche Handhabe gehabt hätte, mit der er auf die Stiftungsverwaltung hätte Einfluss nehmen können und in diesem Sinne eine einem Treugeber vergleichbare Beherrschung der Einkunftsquelle gehabt hätte, sei vom FA nicht festgestellt worden.
- Er sei in allen Berufungsjahren Anwartschaftsberechtigter gewesen und hätte daher keinerlei Informations- und Auskunftsrechte gehabt.
- Er habe in allen Berufungsjahren die Voraussetzung der Vollendung des 30. Lebensjahres nicht erfüllt.
- Er habe bis dato keinen Cent von der FL-StiftungA erhalten. Das sei in einem Schreiben der FL-StiftungA vom 20.02.2012 bestätigt und von der Behörde nicht bestritten worden bzw. sei nachweisbar.
- Im Formular der X Bank Liechtenstein vom 21.12.2000 zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich Berechtigten gehe hervor, dass derzeit nur gemeinnützige Institutionen zur Unterstützung und Förderung von Kindern begünstigt seien und die Begünstigung der Enkelkinder bis mindestens 2012 ruhe.
- Dem Trennungsprinzip werde voll Rechnung getragen, weil es keine Verbindung zwischen dem Bf und dem Stiftungsrat gebe und er oder nahe Angehörige auch keine Einflussmöglichkeit auf den Stiftungsrat hätten. Darüber hinaus hätte der Bf bis vor kurzem nicht einmal von der Person des C. Kenntnis gehabt.
- Die Voraussetzung für den Eintritt in eine "Begünstigtenstellung", nämlich die Vornahme der Ausschüttung gemäß Ziffer II der Beistatuten (Auszahlung von 10% an karitative Organisationen) sei im Zeitraum 2006 bis 2010 nicht erfüllt. Die letzte Auszahlung sei im Jahr 2012 erfolgt.
- Der Mandatsvertrag habe betreffend der Zurechnung der Erträgnisse keine Bedeutung, weil kein "anderes" Organ bzw. keine "andere" oder "dritte" Person Einfluss auf den Stiftungsrat nehmen könne.
- Für die Vergleichbarkeit der FL-StiftungA mit einer inländischen Privatstiftung sei das Gesamtbild ausschlaggebend. Eine vollständige Deckung der Merkmale sei nicht erforderlich. Neben anderen Merkmalen, die für die Vergleichbarkeit der ggstdl FL-StiftungA mit einer österreichischen Privatstiftung sprächen, sei ein wesentliches Merkmal hervorzuheben: Die Unabhängigkeit des Stiftungsrates von den Begünstigten der Stiftung. Diese Voraussetzung sei erfüllt und werde auch vom FA nicht bestritten.
Ergebnis sei daher, dass es sich bei der FL-StiftungA um eine ausländische, mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbare Stiftung handle und dem Bf weder Erträgnisse noch Vermögen anteilig zuzurechnen seien.
Beigelegt war ein Schreiben der Y. Treuhand AG vom 06.12.2012, wonach der Bf mittels beistatutarischer Regelung als Zweitbegünstigter (Anwartschaftsberechtigter) der FL-StiftungA benannt worden sei. Erstmals würde der Bf in seine Rechte nach Wegfall einer aufschiebenden Bedingung, welche nach wie vor aufrecht sei, eintreten. Eine Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen an den Bf sei bis dato nicht erfolgt.
Beigelegt war ferner ein Schreiben der FL-StiftungA vom 13.03.2012. Demnach sei der Mandatsvertrag vom 09.09.1992, abgeschlossen zwischen der Stifterin und zugleich Erstbegünstigten sowie der Z. Treuhand AG, mit dem Ableben der Stifterin am 15.12.1999 untergegangen. Das Beistatut der Stiftung (die Zusatzurkunde) sei nach dem Ableben der Erstbegünstigten unwiderruflich geworden; mit der Konsequenz, dass ein allgemein gehaltener Mandatsvertrag bezugnehmend auf die Begünstigung ohnehin obsolet gewesen wäre.
In der Stellungnahme zur Beschwerde brachte das FA i.w. vor, damit einer FL-Familienstiftung eine vollständige Abschirmwirkung von der österreichischen Besteuerung zukommen könne, bedürfe es eines vierstufigen Prüfungsverfahrens. Derartige Stiftungen würden eine gänzliche Abschirmwirkung von der österreichischen Besteuerung nur dann entfalten,
- wenn sie im Rahmen eines Typenvergleichs mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar seien
- wenn ihnen den allgemeinen Enkünftezurechnungsvorschriften entsprechend die Einkünfte zuzurechnen seien
- wenn kein Anwendungsfall eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 22 BAO vorliege
- und sie keinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hätten.
Bereits die ersten beiden Prüfschritte führten dazu, dass der FL-StiftungA die Abschirmwirkung gegenüber der österreichischen Besteuerung verloren ginge.
Zum Rechtsformvergleich:
In Bezug auf FL-Familienstiftungen sei festgehalten, dass der Abschluss eines Mandatsvertrages oder die gleichzeitige Organfunktion eines Stifters und Begünstigten als Stiftungsrat Gestaltungsmöglichkeiten darstellten, die mit einem österreichischen Stiftungsrecht nicht vereinbar seien. Wesentlich für die Vergleichbarkeit sei ein unwiderruflich getrenntes Vermögen sowie eine im Verhältnis zum Stifter unabhängige Leitung.
Ein unwiderruflich getrenntes Vermögen liege im ggstdl Fall nicht vor. Der Stiftungsrat der FL-StiftungA fühle sich aus näher ausgeführten Gründen nach wie vor an die Bestimmungen des Mandatsvertrages aus dem Jahr 1992 gebunden. Der Stiftungsrat agiere daher nach wie vor weisungsgebunden. Es sei im Jahr 2012 sehr wohl zu einer Zuwendung an den Bf gekommen, und zwar in Höhe der aus dem AP-Verfahren resultierenden Abgabennachforderung.
Im Beistatut sei exakt festgehalten, welchen Begünstigten welche Begünstigung zukommen soll. Der Stiftungsrat besitze somit keine Entscheidungsfreiheit darüber, ob er einzelnen Begünstigten eine Zuwendung zuerkenne oder nicht. Er könne nicht einmal die Höhe der Begünstigung frei bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass es nach dem Tod der Stifterin zu einem Vermögensübergang an die im Beistatut namentlich angeführten Begünstigten gekommen sei.
Es sei zu keinem unwiderruflichen Vermögensübergang an die FL-StiftungA gekommen. Die im Beistatut namentlich angeführten Personen (Enkelkinder), darunter auch der Bf, seien am Stiftungsvermögen wirtschaftlich berechtigt.
Von der vom Bf genannten Altersgrenze könne in bestimmten Fällen abgesehen werden. Den Begünstigten sei es jederzeit möglich, auf den ihnen zustehenden Vermögensanteil zuzugreifen.
Zur unabhängigen Leitung durch den Stiftungsvorstand/-rat:
Mit dem Abschluss des Mandatsvertrages habe die Stifterin zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Errichtung der FL-StiftungA keine im Verhältnis zu ihr bzw zu den Begünstigten unabhängige Leitung der Stiftung beabsichtigte. Die Stifterin wollte aber auch über ihren Tod hinaus die Möglichkeit schaffen, dass auf die Entscheidungen der Stiftung Einfluss genommen werden könne. So sei im Mandatsvertrag aus dem Jahr 1992 eine weitere Person, nämlich C., mit dem nicht beschränkten und ausdrücklich auch über den Tod der Stifterin hinaus gültigen Recht ausgestattet, Instruktionen an die Stiftung zu erteilen.
Durch das im Mandatsvertrag verankerte Instruktionsrecht könne Hr. C. eine Entscheidung des Stiftungsrates in seinem Sinne bewirken. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Entscheidungen des dreiköpfigen Stiftungsrates von außen beeinflusst würden.
Da bereits die beiden wesentlichsten Ausstattungsmerkmale wie unwiderruflich getrenntes Vermögen oder eine unabhängige Leitung zu keiner Übereinstimmung mit einer österreichischen Privatstiftung führten, sei die Überprüfung, ob andere unwesentliche Kriterien vergleichbar seien, nicht mehr erforderlich gewesen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, ob der Bf Kenntnis von der Stiftung hatte, sei nicht entscheidend. Entscheidend seien die ihm im Beistatut objektiv eingeräumten Rechte, die es ihm ermöglichten, über einen aliquoten Anteil des Vermögens der FL-StiftungA zu verfügen.
Der Bf habe mittels beistatutarischer Regelungen Dispositionsbefugnis über einen aliquoten Vermögensanteil der FL-StiftungA.
Der Bf sei Begünstigter und könne über einen Vermögensanteil disponieren. Eine spezifische Einstufung nach liechtensteinischem Recht sei nicht ausschlaggebend.
Die Vollendung des 30. Lebensjahres sei nicht Voraussetzung für die Rechtsstellung als Begünstigter.
Die Abgabennachforderung sei aus dem Vermögen der FL-StiftungA abgedeckt worden und liege insofern sehr wohl eine Zuwendung an den Bf vor.
Die Bestätigung stamme aus dem Jahr 2000 und drücke den Rechtsstand des Jahres 2000 aus. Die Begünstigung könne nur deshalb bis mindestens 2012 ruhen, weil zu diesem Zeitpunkt der Bf die Altersgrenze von 30 Jahren erreicht habe. Von dieser Regelung gebe es zahlreiche Ausnahmen, sodass auch für den Prüfungszeitraum von einer bestehenden Begünstigung gesprochen werden könne.
Der Stiftungsrat agiere weisungsgebunden und könne nicht frei entscheiden. Eine dem Trennungsprinzip folgende Zurechnung des Vermögens an die Stiftung sei nicht möglich.
Mit der Durchführung einer Einmalzahlung auf ein separates Charitykonto sei dem Stifterwillen, einen Einmalbetrag iHv 10% des Stiftungsvermögens im Zeitpunkt des Ablebens gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung und Förderung von Kindern zur Verfügung zu stellen, entsprochen.
Im Mandatsvertrag sei der Person C. ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, der Stiftung Weisungen zu erteilen. Dieses Recht sei nicht beschränkt und ausdrücklich über den Tod der Stifterin hinaus gültig. Für eine Einkommenszurechnung an die Stiftung sei allein schon die Möglichkeit einer Einflussnahme schädlich.
Die FL-StiftungA sei nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar, weil die beiden wesentlichsten Vergleichsmerkmale in Form einer unabhängigen Leitung und einer unwiderruflichen Vermögenstrennung nicht gegeben seien.
Die Stiftung sei als transparent einzustufen, weil der Stiftungsrat nicht im freien Ermessen entscheiden könne. Er könne Person, Höhe und Zeitpunkt einer Begünstigung nicht selbst bestimmen, sondern sei an die Vorgaben der Begünstigten gebunden.
Am 28.11.2013 (Datum des Einlangens) legte das FA die Berufung ohne Erlassung einer BVE der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Der Bf übermittelte an das BFG mit Schriftsatz vom 13.02.2014 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des FA.
Zum Sachverhalt sei auszuführen, die Abgabennachforderung des Bf habe er selbst bezahlt und sei diese nicht aus dem Vermögen der FL-StiftungA abgedeckt worden.
Der Bf habe nie behauptet, dass es im Jahr 2012 zu keiner Zuwendung an ihn gekommen sei. Seit dem Zeitpunkt der Errichtung der FL-StiftungA, im gesamten Prüfungszeitraum und auch bis zum 14.08.2012 habe der Bf nachweislich keinen Cent von der Stiftung erhalten.
Aus den dem FA übergebenen Unterlagen gehe weiters eindeutig hervor, dass es zwei Vermögenskreise gegeben habe, nämlich das Hauptvermögen und das Charity-Vermögen. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn das FA von insgesamt acht Vermögenskreisen ausgehe. Eine exakte Vermögensaufteilung auf Stiftungsebene sei nicht erfolgt.
In den Statuten der Stiftung sei festgehalten, dass aus einer Stiftungsbegünstigung unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch entsteht. Auch nach österreichischem Recht sei es zulässig, dass ein klagbarer Anspruch auf Erhalt der Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen werde. Weiters sei der Zeitpunkt der Auszahlungen laut den Beistatuten nicht bestimmt. Der Zeitpunkt der Auszahlung und die Beschlussfassung über dieselbe obliege dem Ermessen des Stiftungsrates. Entgegen der Stellungnahme des FA, in welcher ein Begünstigungsberechtigter mit einklagbarem Anspruch subsumiert werde, sei der Bf weder nach den Statuten noch nach dem PGR ein Begünstigungsberechtigter mit einem klagbaren Anspruch. Nach dem PGR dürfe für diesen Begünstigtenkreis weder in Bezug auf die Person, die Höhe und den Zeitpunkt der Bezugsberechtigung ein Ermessen der Stiftungsorgane bestehen. Basierend auf den Beistatuten entbehre die Aussage des FA, dass der Stiftungsrat nicht einmal den Zeitpunkt der Begünstigung beeinflussen könne, jeder Grundlage.
In den Beistatuten sei der Stiftungsrat nach eigenem Ermessen berechtigt, in "Sonderfällen" außerordentliche Zuwendungen zu beschließen. Dieser Sonderfall sei bis 2012 nicht in Anspruch genommen worden. Es handle sich daher um keine "ausgehöhlte Bestimmung", wie vom FA vorgebracht.
Die Bezeichnung des Stiftungszweckes sei eine unbedingte Voraussetzung des Stiftungsrechts des PSG und PGR. Im Stiftungszweck sei der Stifterwille festgeschrieben. Durch die Bindung der Organe an den Stiftungszweck wirke der Stifterwille in der Stiftung fort. Zweck der Stiftung sei die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend und außerhalb dieser Familienkreise stehenden natürlichen und juristischen Personen (Satzung vom 23.06.2004,12). In den Beistatuten komme der Wille der Stifterin zum Ausdruck, indem dort festgehalten sei, dass nach der Stifterin zu gleichen Teilen die nachfolgenden Stämme begünstigt seien. Hervorzuheben seien die Worte "zu gleichen Teilen", denn darin komme zum Ausdruck, dass die Stifterin primär eine Gleichbehandlung der Stämme wollte. Ergänzend können vom Stiftungsrat in besonderen Fällen außerordentliche Zuwendungen beschlossen werden. Auf Grund dieser Regelung sei die Höhe der Begünstigung letztlich nicht bestimmt. Die Höhe richte sich nach dem Vermögen der Stiftung, die Entscheidung über den Zeitpunkt obliege dem Ermessen des Stiftungsrates genauso wie die Entscheidung über außerordentliche Zuwendungen. Entgegen der Stellungnahme des FA entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Stiftungsrat keinerlei Ermessen ausüben könne bzw. keinerlei Entscheidungsfreiheit habe. Das Ziel, den Stiftungszweck zu erfüllen, sei einziger und unabänderlicher Auftrag an jeden Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat.
Die Veranlagungen der Stiftung würden kontrolliert, verwaltet und durchgeführt. Darüber gebe es laufende Berichterstattungen an den Stiftungsrat. Die Begünstigten könnten in die Veranlagungspolitik der Stiftung nicht aktiv eingreifen und auch nicht die Auszahlung ihres Vermögensanteils inklusive der darauf entfallenden Erträge verlangen. Sie hätten weder Einfluss auf die beauftragen Institutionen noch würde ihnen dieses Recht eingeräumt. Nach den Statuten sei das Auskunfts- und Einsichtsrecht für Anwartschaftsberechtigte ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach dem PGR sei der Bf Anwartschaftsberechtigter jedenfalls bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres am 28.05.2012 (vgl V. erster Absatz Beistatuten) und Ermessensberechtigter hinsichtlich der auf Grund der Beistatuten möglichen Zuwendung in Sonderfällen (vgl V. zweiter Absatz Beistatuten). Damit sei ihm ausdrücklich kein Recht auf Auskunft und Einsichtnahme zugestanden.
Der Bf habe niemals behauptet, dass der Mandatsvertrag mit dem Tod der Stifterin geendet habe. Der Mandatsvertrag sei laut Stiftungsrat mit dem Tod der Stifterin "untergegangen". Dies bedeute sinngemäß, es sei dem Stiftungsrat nicht mehr möglich, den Weisungen der Stifterin Folge zu leisten. Der Mandatsvertrag habe für die Frage, ob es sich um eine transparente oder intransparente Stiftung handle, nach dem Tod der Stifterin keine Bedeutung mehr. Lediglich die Regelung über die Nachbesetzung des Stiftungsrates und das über den Tod der Stifterin hinausgehende Instruktionsrecht des Hrn. C. iVm seiner Unabsetzbarkeit als Stiftungsrat hätten auch für die Zukunft noch Bedeutung. Die Stifterin selbst habe Hrn. C. mit der unabsetzbaren Funktion und Stellung als Stiftungsrat ausgestattet, um damit jede Einflussnahme nach ihrem Tod bewusst zu verhindern. Hr. C. sei selbst nicht Begünstigter der Stiftung. Eine Einflussnahme von Begünstigten auf die Stiftung sei nicht gegeben. Um welche Person es sich beim Instruktionsgeber handle, sei von entscheidender Bedeutung, da gerade die unabhängige Leitung des Stiftungsrates im Verhältnis zum Stifter und zu den Begünstigten ein wesentliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer liechtensteinischen Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung darstelle. Nach dem in der Zukunft liegenden Tod von Hrn. C. gebe es keinen Instruktionsberechtigten mehr. Die Stiftungsvorstände würden dann entsprechend dem Mandatsvertrag aus dem Kreis der Angestellten der Z. Treuhand bestellt werden. Eine andere Vereinbarung gebe es nicht.
Die Errichtung einer Privatstiftung durch einen Treuhänder sei sowohl bei der österreichischen Privatstiftung als auch bei der FL-Stiftung zulässig. Bei der Errichtung der FL-StiftungA handle es sich um eine treuhändische Stiftungserrichtung. Auf der Stiftungsurkunde scheine der Name des Treuhänders auf. Dass der Treuhänder die Stifterrechte nur im Interesse des wirtschaftlichen Stifters ausüben könne, werde in der Regel über einen Mandatsvertrag abgesichert. Auf Grund der Bindung der Stiftungsverwaltung an die Weisungen der Stifterin der FL-StiftungA war die unabhängige Leitung durch den Stiftungsrat im Verhältnis zur Stifterin zu ihrer Lebzeit nicht gegeben. Mit dem Tod der Stifterin endeten ihre Stifterrechte, der Stiftungsrat wurde damit in seiner Leitung unabhängig. Spätestens mit dem Todestag der Stifterin gelange das Erstarrungsprinzip und Trennungsprinzip zur vollen Geltung und es liege sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum am Vermögen bei der FL-StiftungA. Nach dem Tod der Stifterin sei der Stiftungsrat frei von Einflüssen Dritter, insbesondere von Einflüssen der Begünstigten.
Der Mandatsvertrag sei kein brauchbares Indiz, dass sich die Stifterin nicht tatsächlich von ihrem Vermögen trennen wollte, sondern vielmehr eine Notwendigkeit, die Rechte des wirtschaftlichen Stifters durchsetzen zu können (Abänderungsrecht, Widerrufsrecht). Auch bei einer österr. Privatstiftung könne sich der Stifter ein Widerrufsrecht vorbehalten, ohne dass dies als Zeichen gewertet würde, dass der Stifter die Stiftung nicht mit dem Willen errichtet habe, einen endgültigen Vermögensübergang vom Stifter auf die Privatstiftung durchzuführen. Hr. C., dessen Instruktionsrechte nach dem Tod der Stifterin nicht endeten, übe eine Doppelrolle aus. Er sei auf Grund des Mandatsvertrags Instruktionsberechtigter und gleichzeitig auch Stiftungsrat. Das bedeute, er könne sich selbst Weisungen erteilen. Isoliert betrachtet bedeute dies, dass ihn das Instruktionsrecht zum faktischen Organ der Stiftung und seine Bestellung zum Stiftungsrat zum tatsächlichen Organ der Stiftung mache. Niemand könne ihm Weisungen erteilen. Der Sinn und Zweck, Hrn. C. bzw. seine Position mit einem Instruktionsrecht einer Unabsetzbarkeitsklausel auszustatten, könne sich nur daraus ergeben, dass die Stifterin im Stiftungsrat Personen vertreten haben wollte, mit denen sie offenbar ein Vertrauensverhältnis verbunden habe, eine auch bei österr. Privatstiftungen übliche Vorgehensweise. Oberstes Organ der Stiftung sei der Stiftungsrat, daneben gebe es keine anderen Organe.
Weder durch das PSG noch durch das PGR werde den Begünstigten eine Organstellung allein auf Grund der Begünstigtenstellung eingeräumt. Den Begünstigten der FL-StiftungA sei niemals das Recht eingeräumt worden, Einfluss auf die Leitung der Stiftung zu nehmen. Die Begünstigten seien von der Stiftung als Anwartschaftsberechtigte ohne Legitimation zur Erlangung von Informationen angesehen worden. Sie hätten nicht einmal Kenntnis über die Existenz der FL-StiftungA gehabt.
Die Notwendigkeit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen ergebe sich aus den EG-Geldwäscherichtlinien, die von FL umgesetzt worden seien. Diese Feststellung könne aber nicht dem wirtschaftlichen Eigentum iSd BAO gleichgesetzt werden. Auch in Österreich müsse nach der Richtlinie der wirtschaftlich Berechtigte benannt werden und mache diese Person aber nicht zu einem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der BAO. Für die Frage der steuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte der Privatstiftung sei diese Qualifikation jedoch irrelevant. Daher sei die Nennung der österreichischen Begünstigten auf dem liechtensteinischen Geldwäscheformular als wirtschaftlich Berechtigter der FL-Stiftung weder Beweis noch Indiz für das Vorliegen einer transparenten bzw. kontrollierten Stiftung.
Es sei von der steuerlichen Vertreterin des Bf nicht bestätigt worden, dass es sich zu Lebzeiten der Stifterin um eine transparente Stiftung gehandelt habe, da der Sachverhalt nicht eingehend überprüft worden war.
Der Bf komme zum Ergebnis, dass der Stiftungsrat aG der Statuten und Urkunden sehr wohl im eigenen Ermessen Entscheidungen habe treffen können. Dies auf Grund der Tatsache, dass es sich beim Instruktionsberechtigten um keinen Begünstigten der Stiftung handle und Hr. C. auch nicht zufällig unabsetzbares Mitglied des Stiftungsrates sei und damit die unabhängige Leitung des Stiftungsrates im Verhältnis zur Stifterin und auch im Verhältnis zu den nachfolgend Begünstigten gegeben sei, wodurch von einer Vergleichbarkeit der FL-StiftungA mit einer österr. Privatstiftung auszugehen sei.
Die berechtigte Erwartungshaltung von Begünstigten, in Zukunft Zuwendungen zu erhalten, mache diese nicht a priori zu wirtschaftlichen Eigentümern am Vermögen der Stiftung oder zu Zurechnungssubjekten hinsichtlich der laufenden Einkünfte der Stiftung und sei auch nicht geeignet, die unwiderrufliche Trennung des Vermögens zwischen Begünstigten und der Stiftung in Frage zu stellen, selbst im Hinblick auf die vorgesehene Sonderregelung betreffend außerordentlicher Zuwendungen auf Grund einer Ermessensentscheidung des Stiftungsrates. Jedenfalls habe der Bf im Herbst 2012 keine außerordentliche Zuwendung erhalten. Nur unter der Bedingung, dass sich die Begünstigten für die Durchsetzung der Rechtsansicht des Stiftungsrates, dass es sich bei der FL-StiftungA um eine intransparente Stiftung handle, weiterhin in Form eines Rechtsmittels gegen die Einkommensteuerbescheide einsetzen und unter Nachweis der Einbringung der Berufung, habe sich der Stiftungsrat zur vorläufigen Finanzierung der erheblichen Steuernachforderung bereit erklärt. Dass es sich hierbei um einen besonderen Fall oder Notfall iSd Beistatuten gehandelt habe, sei absolut verständlich bzw. zwangsläufig, denn sonst hätten die Betroffenen die Abgabennachforderung gar nicht bezahlen können.
Wenn der Stifter einer FL-Stiftung bereits in den Stiftungsurkunden fix mehrere Begünstigte eingesetzt habe, hebe das die Abschirmwirkung einer FL-Stiftung jedenfalls nicht auf.
Die Bedeutung des Mandatsvertrages beschränke sich i.w. auf die Besetzung des Stiftungsrates; dies sei für die Vergleichbarkeit mit einer österr. Privatstiftung unwichtig.
Die Verhältnisse hätten sich nach dem Tod der Stifterin grundlegend geändert. Sie habe nicht ihre Kinder, sondern ihre Enkelkinder zu den nachfolgend Begünstigten erklärt. Es habe sich teilweise noch um Kinder gehandelt; diese könnten gar keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Stiftung genommen haben.
Die Nachfolgegeneration sei niemals in irgendeiner Form am Geschehen der Stiftung beteiligt gewesen.
Hingewiesen werde auch darauf, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für das Jahr 2005 Ende 2010 ablaufe. Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 am 29.03.2006 habe die Verjährungsfrist um ein Jahr, somit bis zum 31.12.2011 verlängert. Die bloße Ankündigung einer Maßnahme Ende 2011 (Ankündigung einer Betriebsprüfung) stelle nach herrschender Rechtsmeinung keine Unterbrechungshandlung dar (der Prüfungsauftrag wurde im Jänner 2012 bekannt gegeben), weshalb das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2005 mit Ablauf 2011 verjährt und der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20.08.2012 im Spruch rechtswidrig sei. Es werde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 beantragt.
Am 17.11.2014 informierte das FA das BFG darüber, dass nun eine Selbstanzeige betreffend nicht erklärter Einkünfte aus einer transparenten liechtensteinischen Stiftung eingelangt sei.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 beauftragte das BFG das FA, innerhalb der Frist von 2 Monaten Ermittlungen betreffend 2005 - 2010 durchzuführen und darüber zu berichten, insbesondere die Auswirkungen der Selbstanzeigen zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 erteilte der Bf die Zustimmung zur Aufhebung nach § 300 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2010 zwecks Berücksichtigung der Einkünfte aus der FL-StiftungB. Der Aufhebung betreffend Einkommensteuer 2005 wurde explizit nicht zugestimmt.
Das BFG leitete mit Beschluss vom 29.04.2015 die Zustimmungserklärung des Bf zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2006 - 2010 an das FA unter Setzung einer Frist von drei Monaten ab Zustellung weiter.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 verständigte das FA das BFG von der Aufhebung des Bescheides betreffend Einkommensteuer 2010. Der aufhebende Bescheid und der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid des Jahres 2010 wurden in Kopie übermittelt. In diesem Bescheid wurden die aG der Selbstanzeige bisher nicht erklärten Einkünfte aus der FL-StiftungB der Besteuerung unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 berichtete das FA dem BFG über die durchgeführten Ermittlungen wie folgt:
"… Die Bf brachte durch ihren steuerlichen Vertreter … mit Schriftsatz vom 30.06.2014 Selbstanzeige betreffend Einkommensteuer 2004 - 2012 ein. …. Hintergrund für die Selbstanzeige war, dass die Abgabepflichtige zusätzliche ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte über die in Liechtenstein ansässige und als transparent einzustufende FL-StiftungB bezogen hat.
Die Selbstanzeige sieht eine Nacherklärung von ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen … in folgender Höhe vor: …."
Das BFG führte am 06.06.2018 einen Erörterungstermin durch, in dem neben ggstdl Fall auch Fälle anderer FL-StiftungA-Begünstigter behandelt wurden.
Dabei wurde in Anwesenheit der Amtspartei festgehalten, dass der Sachverhalt zur FL-StiftungB, Transparenz und Steuerpflicht im Inland unstrittig sind.
Ferner wurde festgehalten, dass die Sachverhalte bei der FL-StiftungA bis auf die persönlichen Verhältnisse in allen Verfahren übereinstimmend sind.
Sollte in einem Fall vorab entschieden werden, erklärten sich die Bf mit der Aussetzung der anderen Verfahren einverstanden.
Zur Verjährung des Jahres 2005 brachte der Vertreter des FA vor, Einvernahmen seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Verlängerungshandlung durchgeführt worden.
Nach weiteren Ermittlungen in einem Parallelfall mit bis auf die persönlichen Verhältnisse übereinstimmenden Sachverhalt entschied das BFG mit Erkenntnis vom 26.11.2019, RV/7100295/2014, dass es zu keiner Einkünftezurechnung aus der FL-StiftungA an die Begünstigten kommt. Bezüglich der FL-StiftungB schloss sich das BFG den Ausführungen in der Selbstanzeige an. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Im vorliegenden Fall forderte das BFG die Amtspartei mit Schreiben vom 30.01.2020 auf, hinsichtlich der Verjährung des Jahres 2005 Nachweise für Verlängerungshandlungen vorzulegen und eine Stellungnahme bezüglich der Betragshöhe etc. abzugeben.
Weiters verwies das BFG auf das rechtskräftige Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019, RV/7100295/2014, wonach es in einem Parallelfall zu keiner Einkünftezurechnung aus der FL-StiftungA an die Begünstigten kommt.
Nach gewährter Fristverlängerung legte die Amtspartei mit Schriftsätzen vom 13.03.2020 und 27.05.2020 mehrere Unterlagen vor und tätigte Ausführungen zu durchgeführten Buchungen sowie umfangreiche inhaltliche Einwendungen.
Inhaltlich führte das FA i.w. aus, die Amtspartei habe Bedenken, dass das BFG beabsichtige, dem erwähnten Erkenntnis des BFG in einem Parallelfall zu folgen, dies aus folgenden Gründen:
1. Steuerliche Ungleichbehandlung gleichartiger Auslandssachverhalte
Eine Einkünftezurechnung an die FL-StiftungA hätte eine steuerliche Ungleichbehandlung gleichartiger Auslandssachverhalte zur Folge. Der ggstdl Rechtsmittelerledigung würde eine zum Teil unrichtige bzw. unschlüssige Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die FL-StiftungA und die FL-StiftungB wären aus den näher dargestellten Gründen vergleichbare Rechtssubjekte. Dennoch seien sie vom BFG unterschiedlich behandelt worden. Die Einkünfte aus der FL-StiftungB wären den Begünstigten, die Einkünfte aus der FL-StiftungA hingegen der Stiftung zugerechnet worden.
Es folgen Ausführungen zur Selbstanzeige bei der FL-StiftungB, deren Einkünfte im zit. BFG Erkenntnis der Selbstanzeige folgend den Begünstigten zugerechnet wurden, was im gemeinsamen Erörterungsgespräch als unstrittig festgestellt worden sei. Die Amtspartei kommt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Selbstanzeige bei der FL-StiftungB auch für die FL-StiftungA gelten müsse, was das BFG im zit. Erkenntnis nicht beachtet hätte. Dies würde dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen und zu einer unberechtigten Diskriminierung bzw. Bevorzugung bestimmter Sachverhalte führen.
2. Ggstdl Rechtsmittelerledigung würde eine zum Teil unrichtige bzw. unschlüssige Entscheidung zu Grunde gelegt werden
Weiters sei im genannten Erk. des BFG der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden und das vom VwGH als ausschlaggebend für das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum erachtete Kriterium in Form der Chance der Wertsteigerung bzw. des Risikos der Wertminderung sei gänzlich unberücksichtigt geblieben.
2.1. Unvollständige und unrichtige Sachverhaltsangaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlangung der Begünstigtenstellung
Vom BFG würde in zit. Erkenntnis der Eindruck erweckt, dass die im Beistatut namentlich angeführten Personen erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres in ihre Rechtsstellung als Begünstigte eingetreten wären und bis dahin lediglich Begünstigungsanwärter gewesen wären.
Diese Aussage sei objektiv unrichtig und würde dem Beistatut widersprechen. Demnach wären 2 Voraussetzungen für die Begünstigtenstellung erforderlich gewesen, nämlich das Ableben der Stifterin sowie das Erfordernis, dass 10% des Stiftungsvermögens für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollte. Das Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren sei für das Erlangen der Begünstigtenstellung nicht maßgeblich. Erblicke man in der Entrichtung der Abgabenschuld eine Zuwendung, so hätte die FL-StiftungA im Jahre 2012 Zuwendungen an Personen getätigt, die das 30. Lebensjahr großteils noch nicht erreicht hatten und somit hätte es sich möglicherweise um Zuwendungen an Personen, die noch keine Begünstigtenstellung hatten, gehandelt.
Mit der Begünstigtenstellung stünden verschiedene Rechte in Zusammenhang. Insofern erscheine es dem FA sinnvoll und zweckmäßig, sich nochmals kritisch mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt die Anwartschaftsberechtigten tatsächlich in die Rechtsstellung als Begünstigte eingetreten wären.
2.2. Unrichtige Sachverhaltsangabe in Bezug auf die Rechtsstellung der Begünstigten gegenüber der FL-StiftungA
Im zit. BFG Erkenntnis werde der falsche Eindruck erweckt, dass die Begünstigten über keine gesicherte Rechtsposition gegenüber der Stiftung verfügten und der Stiftungsrat in freiem Ermessen über eine Begünstigung verfügen könne.
Tatsächlich stehe jedem Begünstigten ein exakt festgelegter Begünstigungsanteil zu. Das Beistatut sehe für jeden Begünstigten einen im Vorhinein genau festgelegten Begünstigungsanspruch vor, der von der Anzahl der "Familienstämme" und der Anzahl der Nachkommen innerhalb dieses "Stamms" abhänge. Dem Stiftungsrat stehe diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum zu. Der Stiftungsrat könne somit nicht eigenständig und eigenverantwortlich entscheiden, welcher Person eine Begünstigung in welcher Höhe zukommen solle.
Dies gehe auch aus dem Zirkularbeschluss vom 27.09.2012 hervor, aus dem eindeutig ableitbar sei, dass der Bf einen Anspruch auf eine Begünstigung hätte und dass dieser betraglich genau festgelegt worden wäre.
Im Widerspruch zur Aussage des BFG könne ein Begünstigter der FL-StiftungA sehr wohl über seine Begünstigung verfügen. Dem Stiftungsrat sei es aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung der Stiftung nicht gestattet, den Begünstigungsanteil zu verändern oder überhaupt einer anderen Person zukommen zu lassen. Der Stiftungszweck bilde nicht die Grundlage für Art und Höhe der Begünstigung. Statuten und Beistatuten hätten die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsrates derart eingeengt, dass dieser keinen eigenen freien Ermessensspielraum mehr besitze. Aufgabe des Stiftungsrates der FL-StiftungA sei es lediglich, das Vermögen an die Begünstigten weiterzugeben. Derartige Überlegungen hätten das BFG bei der FL-StiftungB veranlasst, das wirtschaftliche Eigentum am Stiftungsvermögen den Begünstigten zuzurechnen.
2.3. Unrichtige Sachverhaltsangaben
Objektiv unrichtig sei auch die Aussage im Erk. des BFG, wonach der Stiftungsrat über die Verwaltung des Stiftungsvermögens frei unter Bedachtnahme auf den Stiftungszweck entscheide. Tatsächlich bilde nicht der Stiftungszweck den Leitfaden für das Handeln des Stiftungsrates. Er könne die Person des Zuwendungsempfängers oder die Höhe der Zuwendung nicht eigenständig bestimmen. Es sei vertraglich exakt geregelt, welcher Person eine Zuwendung zukommen und wie hoch diese ausfallen solle. Auch der Zeitpunkt der Zuwendung sei im Vorhinein bestimmt worden.
Eine von einer Stiftungsrätin der FL-StiftungA gezeichnete Stellungnahme der liechtensteinischen Rechtsanwaltskanzlei D. & Partner vom 25.09.2019 gehe von einer Zuflussfiktion bei den Begünstigten bei Vollendung des 30. Lebensjahres aus. In Bezug auf die FL-StiftungA könne somit nicht mehr ernsthaft argumentiert werden, dass der Stiftungsrat eigenständige Entscheidungen über Zuwendungen treffe. Der Stiftungsrat sei seiner wesentlichsten Aufgabe enthoben worden, nämlich das von der Stifterin der Stiftung zugeführte Vermögen nach Maßgabe des Stiftungszwecks den Begünstigten zuzuführen. Seine Aufgabe bestehe lediglich darin, das Vermögen an die Begünstigten weiterzugeben. Damit liege allerdings bei der FL-StiftungA eine Sachverhaltskonstellation wie bei der FL-StiftungB vor.
2.4. Unvollständige und unrichtige Sachverhaltsangabe in Bezug auf die Vergleichbarkeit der FL-StiftungA mit einer österreichischen Privatstiftung
Die Steuerberatungskanzlei E. komme in ihrer Offenlegung vom 30.06.2014 in Bezug auf die FL-StiftungB zum Ergebnis, dass diese entsprechend ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist. Wie aus dem zit. Erkenntnis des BFG hervorgeht, habe sich das BFG den Erwägungen der Kanzlei E. explizit angeschlossen und die FL-StiftungB als ausländisches Rechtsgebilde eingestuft, das nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sei. Gleichzeitig sei es allerdings bei der vergleichbar ausgestalteten FL-StiftungA davon ausgegangen, dass diese sehr wohl mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sei und nenne unter Bezug auf VwGH-Rechtsprechung dafür zwei ausschlaggebende Kriterien:
- Das Vorliegen eines vom Stifter unwiderruflich getrennten Vermögens
- Das Vorliegen einer im Verhältnis zum Stifter unabhängigen Leitung
Abgesehen davon, dass eine Reduzierung des Typenvergleichs auf zwei Kriterien zu keinem sachgerechten Ergebnis führen könne, weil der ständigen VwGH-Rechtsprechung zufolge das ausländische Rechtsgebilde in seiner Gesamtausstattung mit einer österreichischen Privatstiftung zu vergleichen sei (siehe Typenvergleich der Kanzlei E.), so seien die vom VwGH genannten Hauptkriterien wohl so zu interpretieren, dass damit nicht allein die Person des Stifters gemeint sein kann, sondern auch die Begünstigten miteinschließen sollen. So führe der Tod einer natürlichen Person zwangsläufig dazu, dass das Vermögen von dieser Person zu trennen sei. Folge man also diesem Gedankengang, so wäre jedes ausländische Rechtgebilde nach dem Ableben des Stifters bzw. des Gründers automatisch mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar, weil das Vermögen unwiderruflich vom Stifter getrennt wurde.
Richtigerweise wären die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2009 angeführten Kriterien so zu verstehen, dass für eine Vergleichbarkeit auch eine im Verhältnis zu den Begünstigten unwiderruflich getrenntes Vermögen oder eine im Verhältnis zu den Begünstigten unabhängige Leitung vorliegen müsse.
An dieser Stelle sei anzumerken, dass von der Stifterin der FL-StiftungA weder eine unwiderrufliche Trennung des Vermögens, noch eine unabhängige Leitung beabsichtigt gewesen sei. Durch den Abschluss eines Mandatsvertrages mit einem Instruktionsrecht zu ihren Gunsten habe sie dafür Vorsorge getroffen, dass sie zu ihren Lebezeiten auf die Geschicke der FL-StiftungA jederzeit Einfluss nehmen und auf das Vermögen greifen konnte. Es sei somit unstrittig, dass die vom VwGH für das Vorliegen eines Einkünftezurechnungssubjektes als maßgeblich erachteten Kriterien bis zum Tod der Stifterin mehrheitlich nicht erfüllt gewesen seien, was zur Konsequenz haben müsse, dass die FL-StiftungA bis zum Tod der Stifterin nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ausgestaltet anzusehen gewesen sei. Fraglich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob diese Kriterien auch in Bezug auf die Begünstigten vorgelegen wären.
Bedauerlicherweise habe es das BFG gänzlich unterlassen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die vom VwGH genannten Kriterien auch für die Begünstigten gelten würden, also ob in Bezug auf die FL-StiftungA ein im Verhältnis zu den Begünstigten unwiderruflich getrenntes Vermögen gegeben sei, oder ob eine im Verhältnis zu den Begünstigten unabhängige Leitung vorliege.
Die von der Stifterin im Beistatut aus dem Jahr 1998 getroffenen Regelungen ließen jedoch darauf schließen, dass von ihr nicht beabsichtigt gewesen sei, das Vermögen und die Leitung der Stiftung nach ihrem Ableben endgültig und letztverantwortlich dem Stiftungsrat als vertretungsbefugtes Organ der Stiftung zu übertragen. Indem sie genaue Regelungen getroffen hatte, welche Person wieviel Vermögen zu welchem Zeitpunkt erhalten soll, habe sie zu erkennen gegeben, dass keine im Verhältnis zu den Begünstigten vorliegende unwiderrufliche Trennung beabsichtigt gewesen sei. Andernfalls hätte sie es dem Stiftungsrat überlassen, anhand des Stiftungszwecks zu entscheiden, welcher Person zu welchem Zeitpunkt wieviel Vermögen zukommen solle. Gleiches müsse somit auch für eine im Verhältnis zu den Begünstigten unabhängige Leitung gelten, wenn der Stiftungsrat die wesentlichen Entscheidungen einer Stiftung nicht eigenverantwortlich zu treffen vermöge. Das nach dem Tod der Stifterin und der Trennung der Vermögenskreise in das wirtschaftliche Eigentum der Begünstigten übergegangene Vermögen sollte von der Stiftung lediglich treuhändig für die Begünstigten verwaltet werden.
Wenn sich das BFG im angeführten Erkenntnis ausführlich mit der Frage auseinandersetze, ob nach dem Ableben der Stifterin der Mandatsvertrag nach wie vor Gültigkeit habe, oder ob der Stiftungsrat den Begünstigten gegenüber weisungsverpflichtet sei, so hätte es genau genommen dieser Auseinandersetzung gar nicht bedurft. Der Mandatsvertrag hätte mangels Entscheidungsspielraum des Stiftungsrates keine Wirkung entfalten können. Die Stifterin habe im Beistatut bereits alle wichtigen Entscheidungen penibel genau geregelt. Der Stiftungsrat sei zum bloßen Vollzugsorgan einer Vermögensweitergabe ohne eigenen Wirkungsbereich geworden.
Damit sei allerdings aus Sicht der Abgabenbehörde bei der FL-StiftungA in ähnlicher Art und Weise wie bei der FL-StiftungB von einem ausländischen Rechtsgebilde auszugehen, das in der Summe seiner Ausgestaltungsmerkmale einer österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar sei.
2.5. Unrichtige Sachverhaltsangabe in Bezug auf Informationsrechte der Begünstigten
Wenn das BFG in seinem Erkenntnis betreffend Informations- und Auskunftsrechte Bezug auf das Jahr 2019 nehme, so sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass Personen, die als Begünstigte der FL-StiftungA in Frage kommen, erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres Informations- und Auskunftsrechte zustehen. Im Jahr 2019 hatte nämlich die für das BFG-Verfahren maßgebliche Bf. das 30. Lebensjahr vollendet.
Das BFG gehe somit in seinem Erkenntnis offenbar davon aus, dass Anwartschaftsberechtigte erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres in die Begünstigtenstellung bei der FL-StiftungA eintreten könnten, und ihnen erst ab diesem Zeitpunkt Informations- und Auskunftsrechte zustünden. Diese Auslegung stütze sich auf Artikel V. des Beistatutes, wonach grundsätzlich Auszahlungen an Begünstigte erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen dürfen. Mit dieser Bestimmung des Beistatutes werde allerdings nicht der Zeitpunkt definiert, zu dem Personen die Begünstigtenstellung bei der FL-StiftungA erlangen können und ihnen dementsprechend Informations- und Auskunftsrechte zustehen, sondern darin werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich vor Vollendung des 30. Lebensjahres keine Auszahlungen erfolgen sollen, wobei es diesbezüglich auch zahlreiche Ausnahmen gebe.
So könnten in Fällen von Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten, Kosten aus Folgen von Krankheit, Unfall oder der Existenzgründung auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres Auszahlungen erfolgen. Damit würde aber deutlich, dass das Erreichen der Altersgrenze keinen entscheidenden Einfluss auf eine Begünstigtenstellung haben könne, da ansonsten die Stiftung in den genannten Fällen Zuwendungen an Personen tätigen würde, die über keine Begünstigtenstellung verfügen würden.
Tatsächlich hänge die Begünstigtenstellung gemäß Artikel III. des Beistatutes lediglich von zwei Faktoren ab, dem Ableben der Stifterin und Erstbegünstigten und der Durchführung einer Zuwendung in Höhe von 10 % des Stiftungsvermögens für gemeinnützige Zwecke, die beide deutlich vor dem Jahr 2019 erfüllt worden wären. Das Erreichen der Altersgrenze sei für eine Begünstigtenstellung gegenüber der FL-StiftungA nicht maßgeblich.
Wenn das BFG auf Seite 7 ausführe, dass die Bf. nach den Statuten und dem Beistatut bis ins Jahr 2019 nicht einmal berechtigt gewesen sei, Informationen von der Stiftung zu erhalten oder Einsicht zu nehmen, so sei auch diese Aussage deshalb als objektiv unrichtig zu beurteilen.
2.6. Kriterium der Chance der Wertsteigerung bzw. des Risikos der Wertminderung
Gänzlich unberücksichtigt sei im Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019 eine Auseinandersetzung mit der Frage geblieben, wer die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko der Wertminderung trage. Dabei hätte der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung gerade dieses Kriterium als ausschlaggebend für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums erachtet (vgl. VwGH v. 25.04.2018, 2017/13/0004). In Bezug auf die FL-StiftungA sei jedoch klar ersichtlich, dass weder die Chance der Wertsteigerung noch das Risiko der Wertminderung bei der Stiftung liegen konnten. Die Höhe des Begünstigungsanspruches der einzelnen Begünstigten hänge unmittelbar von der Veranlagung des Stiftungsvermögens ab. Erziele die Stiftung hohe Renditen, erhalte ein Begünstigter höhere Zuwendungen, während er im Falle einer verlustbringenden Veranlagung seines Anteils mit einer Kürzung oder sogar einem Totalverlust seines Begünstigungsanspruches rechnen müsse. Die Chance der Wertsteigerung bzw. das Risiko der Wertminderung, ja sogar das Risiko des Unterganges des Vermögens treffe direkt die Begünstigten. Der Stiftungszweck bilde nicht mehr das Kriterium für die Bemessung von Zuwendungen, sondern der Stiftungsrat verwalte treuhändig das Vermögen der Begünstigten.
Wenn das BFG in seinem Erkenntnis wie auf Seite 7 Rechtsprechung des VwGH zitiere, der zufolge das Tragen des Verlustrisikos als ein wichtiges Indiz für das wirtschaftliche Eigentum darstellt, so unterlasse es in der Folge dennoch, sich mit diesem Argument näher auseinander zu setzen.
3. Zusammenfassung
Das Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019 erscheine aus Sicht der Abgabenbehörde nicht geeignet, als beispielgebendes Erkenntnis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren herangezogen zu werden. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei in dem angeführten Judikat nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb das wirtschaftliche Eigentum am Stiftungsvermögen bei der Stiftung liegen sollte, obwohl diese nachweislich nicht die Chance der Wertsteigerung, das Risiko der Wertminderung bzw. des Unterganges des Vermögens trage. Es sei aus Sicht der Abgabenbehörde auch nicht plausibel aufgezeigt worden, weshalb die FL-StiftungA einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sei, obwohl kein im Verhältnis zur Stifterin bzw. zu den Begünstigten unwiderruflich getrenntes Vermögen oder eine im Verhältnis zur Stifterin bzw. zu den Begünstigten unabhängige Leitung vorliege. Vor allem aber hätte eine Entscheidung analog zum Erkenntnis des BFG vom 26.11.2019 zur Konsequenz, dass eine steuerlich nicht berechtigte Ungleichbehandlung zweier gleichartiger liechtensteinischer Rechtssubjekte vorgenommen würde, was zu einer unberechtigten Diskriminierung bzw. Bevorzugung ausländischer Sachverhalte führen würde. In diesem Sinne werde daher ersucht, das angeführte Judikat nicht als Grundsatzerkenntnis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen, sondern den gegenständlichen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen.
Das BFG übermittelte diesen Schriftsatz mit Schreiben vom 05.06.2020 dem Bf zur Stellungnahme.
In einem weiteren Parallelfall mit bis auf die persönlichen Verhältnisse übereinstimmenden Sachverhalt entschied das BFG mit stattgebendem Erkenntnis vom 30.06.2020, RV/7101774/2013, dass es zu keiner Einkünftezurechnung aus der FL-StiftungA an die Begünstigten kommt. Bezüglich der FL-StiftungB führte das BFG aus, der Beschwerdeführer sei als einer der Begünstigten der FL-StiftungB somit unstrittig als anteiliger wirtschaftlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens der FL-StiftungB anzusehen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des FA führte der Bf mit Schriftsatz vom 27.08.2020 i.w. aus, es werde darauf hingewiesen, dass es nach der Aktenlage aus der Sicht beider Parteien unstrittig sei, dass es sich bei der FL-StiftungB um eine transparente Stiftung handle, weshalb sie sich nicht als unmittelbar beschwerdegegenständlich relevant erweise, was sich aus den oben angeführten BFG-Erkenntnissen und der Niederschrift über den gemeinsamen Erörterungstermin ergebe.
Bezüglich der FL-StiftungA wurde auf die stattgebenden oben zit. BFG-Erkenntnisse in vergleichbaren Parallelfällen handle, wobei die Entscheidung des BFG vom 26.11.2019, RV/7100295/2014 als Grundsatzentscheidung herangezogen werden könne.
- Allgemeines zum Vergleich FL-StiftungB mit FL-StiftungA
Normen und Schlagworte
- PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103178/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103178.2013
- Stammnummer
- 131181
- Gültig
- 09.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF