…kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines solchen mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben - wie oben dargelegt - durch Entscheidungen des EuGH und des VwGH geklärt ist, bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom…
…auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens vorliegen würden. Dagegen berief die Bf. fristgerecht und führte dazu aus, dass sie bei größtmöglichen Bemühen nicht in der Lage…
…begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Mit Bescheid vom 20. September 2004 wies das Zollamt Wien den vorstehenden Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK i.V. mit § 212a BAO als unbegründet ab, weil keine begründeten Zweifel an…
…Zweifel bestünden und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden. In der dagegen erhobenen Berufung stelle die Bf. neuerlich dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung ihrer Ansicht nach mangelhaft und unrichtig sei und brachte vor, dass daher begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit…
…Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vom 2.9.2005 keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in dem Sinn vorlägen, als gewichtige Gründe die Beurteilung einer Rechtsfrage oder des Sachverhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuließen und weiters von einer eingetretenen Festsetzungsverjährung keine Rede sein…
…kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit…
…ist und daher die im Jänner 2002 erfolgte Festsetzung der am 11. Mai 1995 entstandenen Eingangsabgabenschuld rechtzeitig erfolgt ist. Diese hier erfolgte überschlägige Überprüfung des angefochtenen Abgabenbescheides bzw. der angefochtenen Berufungsvorentscheidung lässt keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen erkennen. Des weiteren ist ein…
…der aus der Sicht der Niederschrift vom 27. Juni 2001 wusste, dass von ihm für die Verzollung zur Verfügung gestellte Unterlagen unrichtig waren, ausgegangen werden. Es ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat nach überschlägiger Prüfung der Hauptsache keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen…
…als auch aufgrund der im Abgabenverfahren bestehenden Bindung an im Spruch rechtskräftiger Strafurteile festgestellten Tatsachen, zu Recht davon ausgehen, dass keine begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. Der EuGH knüpft zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren, nicht…
…als auch aufgrund der im Abgabenverfahren bestehenden Bindung an im Spruch rechtskräftiger Strafurteile festgestellten Tatsachen, zu Recht davon ausgehen, dass keine begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. Der EuGH knüpft zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren, nicht…
…Art.244 Zollkodex um eine "Mussbestimmung" handle, mit der Konsequenz, dass bei Vorliegen einer der beiden darin normierten Alternativvoraussetzungen die Vollziehung auszusetzen sei. Dies bedeute, dass die Behörde, selbst wenn sie keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hege, die Vollziehung dann aussetzen müsse…
…Berufungsbehörde der ersten Stufe gemäß § 85b ZollR-DG erlassen, und damit sein Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Berufungsvorentscheidung wäre mit Rechtsbehelf angefochten worden. Es könne daher aus deren Inhalt nicht abgeleitet werden, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…2008 wurde dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit folgender Begründung abgewiesen. Die Zollbehörde hätte aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der, diesem Antrag zu Grunde liegenden, Sachentscheidung. Wenn auch in Anbetracht der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld und den dargelegten Vermögensverhältnissen…
…1282/2/1999, betreffend die Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung und Vorschreibung einer Sanktion abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Prüfung der Sach- und Rechtslage der verfahrensgegenständlichen Rückforderungsfälle habe ergeben, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine begründeten Zweifel bestehen. Es sei nicht…
…gemäß der sie treffenden Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, substantiiert vorzubringen, dass und warum ihr durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde. Die Aktenlage lässt keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…mit der Begründung, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens vorliegen würden. Dagegen brachte die Bf. fristgerecht Berufung, unter Wiederholung des, in der Berufung gegen den…
…mit der Begründung, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens vorliegen würden. Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Berufung, unter Wiederholung des, in der Berufung gegen den…
…Aussetzung der Vollziehung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 31. Jänner 2000, Zahl 100/67824/99-3, gem. Art. 244 ff. Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) als unbegründet abgewiesen, weil nach den Ermittlungsergebnissen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangen Entscheidung bestehen würden. Die auferlegte Zahlungsverpflichtung möge zwar zu Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, ein bloßer Geldschaden sei aber kein unersetzbarer Schaden im Sinne des Art 244 ZK. Da somit weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der…
…einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Da verfahrensgegenständlich nach Ansicht des BFG keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen und es dem Bf nicht gelungen ist darzulegen, wieso ihm durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung ein unersetzbarer…