Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0108-Z1W/02
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0108-Z1W/02vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses über den Eingangsabgabenschuldner ist eine Einhebung der Abgaben nur im Rahmen des § 128 Konkursordnung möglich. Dies schließt einen unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 244 ZK für den Abgabenschuldner aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., jetzt
vertreten durch seinen Masseverwalter Dr. Günther Grassner, Rechtsanwalt,
4020 Linz, Elisabethstraße 1, vom 10. Juni 2002 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch AD Siegfried
Haim, vom 3. Mai 2002, Zl. 500/07430/2002, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK nach der am 17. Februar 2005 in 4010 Linz,
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das
Hauptzollamt Linz wies am 31. März 2002 mit seinem Bescheid zur
Zahl 500/03808/2/2002/51 den "gemäß
§ 212a BAO sowie
Art. 244 ZK" gestellten Antrag des Bf. auf "Aussetzung der
Abgabeneinhebung" bezüglich des angefochtenen Abgabenbescheides des
Hauptzollamtes Linz vom 28. Jänner 2001,
Zl. 500/90442/5/2001 ab.
Dagegen brachte
der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein, worin er den oben zitierten
Abgabenbescheid als gesetzwidrig bezeichnet und das Begehren des Zollamtes auf
Sicherheitsleistung ebenfalls als gesetzlich nicht gedeckt
betrachtet.
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2002, Zl. 500/07430/2002/51 wies
das Hauptzollamt Linz diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. den
Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte und dort ausführte:
"Mit dem
vorliegenden angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des
Beschwerdeführers (Bf.) gegen den Bescheid des HZA Linz vom 21.3.2002,
Zl. 500/03808/2/2002/51 abgewiesen. Die Abweisung ist ungerechtfertigt und
wird hier zunächst das bisherige Berufungsvorbringen nachstehend wie folgt
wiederholt:
1. Der
angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Berufungswerber (Bw.) hat mit
Berufung vom 4.3.2002 einen Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung im Rahmen
des Berufungsverfahren verbunden. Im Rahmen des Berufungsvorbringens wurde
ausführlich dargelegt, dass der Bescheid vom 29.1.2002,
Zl. 500/90442/6/2001 auf gesetzwidrigen Grundlagen basiert und wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf das diesbezügliche Vorbringen noch einmal
verwiesen. Gesetzwidrige Bescheide sind von Amts wegen gem. Art. 244
Abs. 2 ZK auszusetzen. Gegenständlich liegen nicht bloße
"begründete Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vor, die Gesetzwidrigkeit ist geradezu evident. Die belangte
Behöre I. Instanz war daher verpflichtet
von Amts wegen gem.
Art. 244 ZK einerseits aber auch
antragsgemäß iSd.
§ 212a BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung zu
verfügen.
Die als
"Vorhalt" bezeichnete gesetzwidrige Aufforderung vom 7.3.2002 auf Beibringung
einer Sicherheitsleistung ist irrelevant. Der "Vorhalt" beinhaltet eine
vorformulierte "Bürgschaftserklärung" mit gesetzlich nicht gedeckten
sittenwidrigen Inhalt. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 5
ZollR-DG ist unter "Bürgschaft" iSd. ZK eine Garantie gem. § 880a
ABGB sohin eine garantierte Verwendungszusage zu verstehen. Das vorliegende
Vordruckformular beinhaltet in gesetzwidriger Weise eine selbstschuldnerische
Solidarhaftung des "Garanten" unter willkürlicher Festlegung einer
Gerichtszuständigkeit sowie einer beidseitigen jederzeitigen
Kündigungsmöglichkeit durch die der Sicherstellungszweck ad absurdum
geführt wird. Das Begehren auf "Sicherheitsleistung" ist von vorne herein
gesetzlich nicht gedeckt:
a) Nach einer
vom bloßen Wunschdenken geprägten behördlichen Rechtsansicht sei
§ 212a BAO durch die später in Kraft getretene (1.1.1995)
Bestimmung des Art. 244 ZK materiell teilweise überlagert, sodass im
Anwendungsbereich des ZK auf Art. 244 Abs. 3 ZK Bedacht zu nehmen sei.
Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt. § 212a BAO und Art. 244
ZK sind schon aufgrund unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin
nebeneinander auch nach dem
Beitritt Österreichs zur EU anwendbar.
Art. 244
ZK betrifft die Aussetzung der "Vollziehung der angefochtenen Entscheidung".
Gem. Art. 244 Abs. 2 ZK ist die Vollziehung bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen von Amts wegen
auszusetzen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben
Vollzugsmaßnahmen -
von Amts wegen - zu unterbleiben. Art. 244 ZK beinhaltet keine
Einschränkung des § 212a BAO. Vielmehr handelt es sich um einen
amtswegig aufzugreifenden Auffangtatbestand der immer dann zur Anwendung zu
gelangen hat, wenn das jeweils geltende nationale Recht keine entsprechenden
Bestimmungen gegen gesetzwidrige oder unbillige Vollzugsmaßnahmen
aufweist. Durch Art. 244 ZK sollte nationaler Rechtsschutz in den einzelnen
EU-Mitgliedsstaaten keinesfalls eingeschränkt werden. Art. 244 ZK
wurde zum Schutz potentieller
Abgabenpflichtiger innerhalb der EU geschaffen wobei diese Regelung in
vielen Mitgliedsstaaten Neuland
war (vgl. Witte ZK zu Art. 244 ZK). In Österreich hat zuvor bereits
(vgl. §§ 212, 212a BAO, etc.) ein ausgeprägtes
Rechtsschutzsystem bestanden, welches durch Art. 244 ZK nicht
eingeschränkt werden sollte. Art. 244 ZK liegt lediglich
"Mindeststandards des Rechtsschutzes" fest. § 212a BAO ist dem
gegenüber antragsgebunden,
weist unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen auf und greift
im Vorfeld der Vollziehung.
Art. 244 ZK betrifft die Unzulässigkeit von
"Vollstreckungsmaßnahmen". § 212a BAO betrifft die zeitlich der
Vollstreckung vorgelagerte
Einhebung.
b) Gem.
Art. 245 ZK sind die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren den
Mitgliedsstaaten vorbehalten. die BAO, sohin auch § 212a BAO
beinhaltet Bestimmungen des Verfahrensrechtes und ist - bei Antragstellung
- zwingend zu berücksichtigen.
c) § 212a
BAO wird von Art. 244 nicht tangiert und betrifft die
Aussetzung der Abgabeneinhebung
als Tatbestand sui generis. Art. 244 Abs. 3 ZK betrifft die Aussetzung
der Vollziehung sohin die korrespondierende Bestimmung des § 212 BAO
(Zahlungserleichterungen). Lediglich bei Ansuchen um Zahlungserleichterungen
stellt sich die Frage nach einer Sicherheitsleistung.
d) § 212a
BAO normiert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im
Rechtsbehelfsverfahren. dies im Gegensatz zur Zahlungserleichterung im Sinne des
Art. 244 Abs. 3 ZK iVm. § 212 BAO.
e) Im
Übrigen gilt Art. 244 Abs. 3 ZK nur für die
"Erhebung von Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben" nicht jedoch allfällige Dritthaftungen hiefür;
dies im Gegensatz zu "§ 212a (siehe Abs. 1 lt. Satz
leg.cit.).
2.
Ergänzend wird ausgeführt wie folgt:
a) Zutreffend
ist, das nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 ZR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO weiterhin in Geltend stehen bzw. die BAO
auch nach dem EU-Beitritt weiterhin unmittelbar anwendbar ist, "als in den
zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist" (§ 1 lit.a
BAO). Entgegen der Rechtsauffassung und der belangten Behörde
1. Instanz ist § 212a BAO neben Art. 244 ZK weiterhin
vollinhaltlich anwendbar. Die von der belangten Behörde zitierte
Entscheidung des VwGH vom 27.9.1999 (Zl. 98/17/0227) trifft den Sachverhalt
nicht. In genannter Entscheidung hatte sich der VwGH mit
Ausfuhrerstattungsfragen im Sinne des § 1 ff AEG zu
beschäftigen und beinhaltet § 1 Abs. 5 AEG einen
ausdrücklichen direkten Verweis auf "die für Zölle geltenden
Rechtsvorschriften". Im genannten Erkenntnis hat der VwGH zutreffend folgende
Aussage getätigt: "Die nationalen Bestimmungen über die
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK
nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine
solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird". Im Bereich des ZK
existiert keine im § 1 Abs. 5 AEG gleichlautende Verweisungsnorm.
Selbst wen dies der Fall wäre so liegt dennoch keine materiell rechtliche
Überlagerung des § 212a BAO durch Art. 244 ZK vor, da
§ 212a BAO dem Art. 244 ZK
nicht entgegensteht sondern
einerseits antragsgebunden ist, andererseits gegenüber Art. 244 ZK
keine widersprüchlichen Tatbestandsmerkmale aufweist. Die gegenteilige von
der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung führt die
Intentionen des EU-Gesetzgebers, der ausschließlich
Mindeststandards schaffen
wollte ad absurdum. Zu bedenken ist überdies, dass die Rechtsauffassung der
belangten Behörde zu unzulässigen gleichheitswidrigen, sachlich nicht
zu rechtfertigenden Diskriminierungen und Wettbewerbsverzerrungen führt;
dies speziell im Bereich der Umsatzsteuer. Die bescheidmäßig
vorgeschriebene "Inlandsumsatzsteuer" ist auf Antrag zwingend auszusetzen, es
sei denn, "die Berufung erscheint nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend" etc. dies gilt analog für die Einfuhrumsatzsteuer, jedoch
- folgt man der Auffassung der belangten Behörde - mit der
Einschränkung, dass diesfalls eine Sicherheitsleistung zu fordern sei. Jede
Sicherheitsleistung impliziert per se eine wirtschaftliche
Beeinträchtigung, was als notorisch vorausgesetzt werden kann. Nach
Maßgabe der Denkungsweise der belangten Behörde I. Instanz
wäre sohin der österreichische Importeur gegenüber dem rein
österreichischen Zwischenhändler ex lege zu benachteiligen, was
absolut nicht den Intentionen des EU-Gesetzgebers entsprach. § 212a
BAO ist daher weiterhin neben Art. 244 ZK vollinhaltlich anwendbar
geblieben.
Aus dem
Umstand, dass die belangte Behörde I. Instanz vom Bf. eine
Sicherheitsleistung abgefordert hat, ist eindeutig ersichtlich, dass sie selbst
begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung hat bzw. die Berufung Erfolg versprechend erscheint (es wäre
wohl unlogisch bei einem ohnehin abzuweisenden Aufschubantrag eine
Sicherheitsleistung abzufordern).
Auf einen
unersetzbaren Schaden oder Schwierigkeiten wirtschaftlicher sozialer Art hat
sich der Bf. gegenständlich nicht gestützt.
b) Zutreffend
ist dass dem Bf. die Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid vom
28.1.2002, Zl. 500/90442/5/2001 am 10.4.2002 zugestellt wurde. Der
gegenständliche Bescheid wurde sohin nachweislich vor Rechtskraft des
vorbezeichneten Bescheides erlassen, wobei gegen Letzteren mit Eingabe vom
8.5.2002 fristgerecht die Beschwerde erhoben wurde. Das Verfahren war sohin
nicht abgeschlossen sondern vielmehr in Schwebe. Die Behörde hätte vor
Erlassung des gegenständlichen Bescheides abwarten müssen, ob der
Grundlagenbescheid in Rechtskraft erwächst oder nicht. Die gegenteilige
Auffassung würde dazu führen, dass es die belangte Behörde nach
Belieben in der Hand hätte Aussetzungsanträge durch zeitliche
Abstimmung mit abweislichen Berufungsvorentscheidungen zu
blockieren.
Es werden daher
gestellt nachstehende
An t r
ä g e :
1.) Auf
Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.) der
vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos
zu beheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.
Demgemäß wird auch die Vollziehung einer durch Einlegung eines
Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt
einer der vorgesehenen Aussetzungsgründe des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK
vor.
Art. 244
ZK wird durch die Einbringung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die
Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben, oder wenn dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
wird. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nach dieser normativen Anordnung
dann nicht gefordert werden. wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Gemäß
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den
Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom
27. September 1999, Zl. 98/17/0227 oder VwGH vom
7. August 2003, Zl. 2000/16/0573)sind nationale Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht normiert wurde, gelten nach
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Da die Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
entspricht, sind in Vollziehung des Art. 244 ZK die nationalen
Bestimmungen, also § 212a BAO anzuwenden.
Weiters ist
hier auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 26. Februar 2004,
Zahl 2003/16/0018 zu verweisen, in dem die vom Bf. hier wie dort als
unzulässig, gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt kritisierte
Ungleichbehandlung der Inlandsumsatzsteuer mit der Einfuhrumsatzsteuer behandelt
worden ist. Es ist demnach auf Grund der Regelungen der Art. 4 Ziffer 11
und 12, 244 und 245 ZK, §§ 1 und 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26
UStG im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben sachlich gerechtfertigt
einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer der Art. 244 ZK anzuwenden. Die
nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung
der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit
anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder der Art. 244 ZK
keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber
überlassen wird ( vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom
27. September 1999, Zahl 98/17/0227 ).
Aus dem zweiten
Unterabsatz des Art. 244 ZK ergibt sich unmittelbar, dass die Zollbehörden
die Vollziehung einer Entscheidung dann auszusetzen haben, wenn nur eine der
dort genannten Voraussetzungen - das sind begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder ein unersetzbarer Schaden , der
dem Abgabepflichtigen entstehen könnte - gegeben
ist.
Obwohl der Bf.
im Punkt 1 seiner gegenständlichen Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen
Abgabenbescheides vom 29. Jänner 2002,
Zl. 500/90442/6/2001 und
nicht des dieses Verfahren betreffenden Abgabenbescheides vom
28. Jänner 2002,
Zl. 500/90442/5/2001
behauptet, ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und im
Punkt 2b der Beschwerde davon auszugehen, dass er eigentlich den Bescheid
vom 28. Jänner 2002, Zl. 500/90442/5/2001 gemeint hat. Mit
diesem Bescheid hat das Hauptzollamt Linz dem Bf. eine gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK für 1.500 Stück Herrenshorts entstandene
Eingangsabgabenschuld ( Zoll € 227,83, EUSt € 375,72 )
gemäß Art. 203 Abs. 3, zweiter und dritter Anstrich ZK zur
Entrichtung vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung hat das
Hauptzollamt Linz mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2002 zur
Zahl 500/03808/2002/51 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Zur behaupteten
Gesetzwidrigkeit des Abgabenbescheides bzw. zur Frage, ob Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen, wird
ausgeführt:
Gemäß
Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß
Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die
betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt
des Erwerbes oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen
müssen, dass diese der zollamtliche Überwachung entzogen worden
war.
Der Spruchsenat
beim Zollamt Linz hat mit seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2004,
Zlen. 500/90346/98, 500/91056/2001, 500/90442/2001, 500/90655/2000,
90278/2001, Herrn B. u.a. der leicht fahrlässigen Beitragstäterschaft
zur Verzollungsumgehung gem. §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 11 FinStrG
für schuldig erkannt, dass er am 11. Mai 1995 leicht
fahrlässig dem tatsächlichen Empfänger der Waren - das ist
der Bf. - gefälschte Rechnungen übermittelt hat, auf denen ein Teil
der tatsächlich importierten Waren nicht angeführt war, wodurch 1500
Stück Herrenshorts der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Das
Erkenntnis ist in Folge eines Rechtsmittelverzichtes des Herrn B. und des
Vertreters des Zollamtes Linz in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat in Rechtskraft erwachsen.
Der
unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken, diese im Spruch des
Erkenntnisses festgestellten Tatsachen, die auf einer geständigen
Verantwortung des Herrn B. beruhen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung
als richtig anzuerkennen. Es steht daher fest, dass die 1.500 Stück
verfahrensgegenständlichen Herrenshorts, die nicht in der schriftlichen
Anmeldung vom 11. Mai 1995, WE- Nr. 515/000/910747/01/5 angeführt waren
aber dennoch in der Sendung enthalten waren, mit Überlassung der gesamten
Warensendung an den Anmelder der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
sind. Gegenüber dem Bf. ist das Strafverfahren im selben Erkenntnis
eingestellt worden. Davon war und wird aber nicht die gegenständliche Sache
betroffen, weil diese dem Bf. im Strafverfahren gar nicht vorgeworfen worden war
und schon aus diesem Grund keine die Abgabenbehörde bindende Wirkung der
Einstellung erreicht werden konnte.
Spätestens
nach dem Auspacken der Waren aus den 705 Kartons der Sendung durch den Bf.
als Empfänger der Waren selbst oder durch seine Mitarbeiter musste
festgestellt werden, dass sich entgegen der offiziellen, der Eingangsabfertigung
zugrunde gelegten Rechnung auch die 1.500 Stück Herrenshorts in der
Sendung befunden hatten. Ohne jetzt den genauen Ablauf zu kennen, geht der
Unabhängige Finanzsenat im Sinne einer lebensnahen Betrachtung dieses
Umstandes davon aus, dass die Mehrmenge dem Bf. als Firmeninhaber sofort
gemeldet worden ist und dieser daher spätestens in diesem Zeitpunkt von den
1.500 Stück Herrenshorts wusste. Da er als Firmeninhaber sicherlich auch
von den der schriftlichen Anmeldung beigelegten Unterlagen wie der offiziellen
Rechnung gewusst hat, kann der Bf. daher durchaus als Abgabenschuldner
gemäß Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK angesehen
werden.
Was die Frage
der Verjährung betrifft, ist zunächst von der Bestimmung des
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der Fassung BGBl. I 2001/61
auszugehen. Demnach beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen
Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen
Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Voraussetzung
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht,
dass der Abgabepflichtige selbst die Abgaben hinterzogen hat oder den Schmuggel
begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt nämlich
unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat oder die Waren
geschmuggelt hat. Wenn dies zur Erlassung eines Abgabenbescheides eine
Entscheidung der Finanzstrafbehörde oder des Strafgerichtes darüber
nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung bzw. den Schmuggel
als Vorfrage zu beurteilen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig,
wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich, vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Die objektive
Tatseite des Schmuggels ist aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des
Spruchsenates vom 3. Dezember 2004 und der Beweiswürdigung als
geklärt zu betrachten, das heiß, dass die 1.500 Stück
Herrenshorts der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.
Bezüglich der subjektiven Tatseite ist nach der Aktenlage davon auszugehen,
dass Frau L. aus Hongkong, die laut dem bereits zitierten Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Linz vom 3. Dezember 2004 für die
Produktion und Beschaffung der Waren und wohl auch der dazugehörigen
Dokumente verantwortlich war, im gegenständlichen Fall die 1.500 Stück
Herrenshorts der am 11. Mai 1995 zum zollrechtlich freien Verkehr
abgefertigten Sendung beipacken ließ und auch die dann der schriftlichen
Anmeldung beigelegten Verzollungsunterlagen herstellen ließ.
Die im Akt
befindliche, wohl von ihr stammende "Proforma Invoice" der "JSP ENTERPRISE CO",
in der der Kauf dieser Hosen dokumentiert wird, wurde ihr nach einer Korrektur
der Menge der einzelnen Warenposten offensichtlich von Herrn B.
rückübermittelt, wie dessen handschriftliche Grüße und die
weiteren Informationen an sie zeigen. Er teilte ihr dort außerdem mit,
dass der "L/C (=Letter of Credit) wohl für diese mengenmäßig
korrigierte Sendung von Peter für JSP (Enterprise Co) bereits eröffnet
worden sei. Da diese Warensendung allerdings letztlich nicht die dieser
Proforma-Invoice entsprechenden Verzollungsdokumente begleiteten, ist dies
für den erkennenden Senat der eindeutige Nachweis dafür, dass die
für die Abwicklung des Kaufgeschäftes vor Ort verantwortliche Frau L.
das Ziel hatte, die Existenz der beigepackten Hosen durch die andere der
Abfertigung zugrunde gelegte Rechnung bzw. durch die sonstigen Unterlagen zu
verschleiern und eine Zollbehandlung der Hosen zu vereiteln. Sie hat damit nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates vorsätzlich zum Schmuggel
dieser Hosen beigetragen. Es handelt sich sohin bei den Abgaben des
gegenständlichen Abgabenverfahrens um hinterzogene
Eingangsabgaben.
Das u.a. aus
diesem Grund beim Landesgericht Linz anhängige Finanzstrafverfahren gegen
Frau L. ist zwar am 6. Juli 2004 gemäß
§ 412 StPO
abgebrochen worden, doch handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige
Einstellung und es bedeutet dies keinen Rücktritt des Anklägers von
der Verfolgung. Der im § 74 Abs. 2 ZollR-DG geforderte
Zusammenhang der gegenständlichen Abgabenansprüche mit dem aus
derzeitiger Sicht ausschließlich vor dem Strafgericht zu verfolgenden
Finanzvergehen der Frau L. ist sohin ebenfalls gegeben.
Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
hier die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 74 Abs. 2
ZollR-DG anzuwenden ist und daher die im Jänner 2002 erfolgte
Festsetzung der am 11. Mai 1995 entstandenen Eingangsabgabenschuld
rechtzeitig erfolgt ist. Diese hier erfolgte überschlägige
Überprüfung des angefochtenen Abgabenbescheides bzw. der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung lässt keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen erkennen.
Des weiteren
ist ein unersetzbarer Schaden des Bf. durch die Vollziehung nicht möglich,
weil sich der Bf. mit seinem Unternehmen laut Beschluss des Landesgerichtes
Steyr vom 27. August 2004, Zahl 14 S 27/04z, seit diesem Tag im
Konkurs befindet und daher die gegenständliche Abgabenforderung als
Konkursforderung zu behandeln ist. Eine sofortige Einhebung der Abgaben ist aus
diesem Grund nicht möglich. Das Einheben der Abgaben ist nur im Rahmen der
Bestimmung des § 128 der Konkursordnung möglich und es
schließt dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates einen
weiteren unersetzbaren Schaden für den Bf. aus. Das Verhindern einer
weiteren Überschuldung und des Entstehens eines weiteren unersetzbaren
Schadens für den Gemeinschuldner ist ja geradezu die Aufgabe im
Konkursverfahren.
Da daher weder
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen noch dem Bf. ein unersetzbarer Schaden entstehen kann,
kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt werden. Ein Eingehen auf
die Problematik der Sicherheitsleistung soweit es nicht schon oben geschehen
ist, kann sich im weiteren erübrigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 128 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Aussetzung der Vollziehungbegründete Zweifel an Rechtmäßigkeitunersetzbarer SchadenKonkursforderungKonkurshinterzogene Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0108-Z1W/02
- Stammnummer
- 14305
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF