Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0295-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0295-Z2L/02vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Ergibt eine überschlägige Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung und sind die von der Bf. vorgebrachten Gründe für einen ihr entstehenden nicht wiedergutzumachenden Schaden ausschließlich auf Umstände zurückzuführen, die nicht unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden, so liegen die materiellen Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nicht vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 9. November 2001,
GZ. 100/55846/2001-4, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2001, Zl. 100/90564/2001
schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. Eingangsabgaben in Höhe von ATS
28.160,00 (Zoll ATS 8.800,00, Einfuhrumsatzsteuer ATS 19.360,00) gem. Art. 203
Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, sowie eine
Abgabenerhöhung in Höhe von ATS 4.611,00 gem. § 108 ZollR-DG,
insgesamt somit ATS 32.771,00 vor. Diese Abgabenfestsetzung war darauf
zurückzuführen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
feststellte, dass der gewöhnliche bzw. normale Wohnsitz der Bf. in
Österreich gelegen sei und dadurch die Verwendung des ausländischen
unverzollten PKW Fiat Bravo, FGNr. XXX, im Gemeinschaftsgebiet widerrechtlich
erfolgte. Gegen diese Abgabenvorschreibung wurde mit Eingabe vom
6. September 2001 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht,
welche mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 3. Oktober
2001, Zl. 100/55846/2001 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 22. September 2001 beantragte die Bf.
u.a. die Aussetzung der Vollziehung der vorgeschriebenen Abgaben. Dieser Antrag
wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 8. Oktober 2001, Zl.
100/55846/2001-2 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass das Hauptzollamt Wien in der Sache selbst bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2001 entschieden habe. Demnach sei
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Aussetzung keine
angefochtene Entscheidung mehr vorgelegen, sodass nach Art. 244 ZK die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nicht
vorgelegen hätten.
Mit Schreiben der Bf. vom 17. Oktober 2001 wurde gegen
diese abweisende Entscheidung betreffend der Aussetzung der Vollziehung
fristgerecht Berufung eingelegt. In dieser Eingabe brachte die Bf.
sinngemäß vor, dass sie keinen Zolldelikt begangen haben könne,
da sie weder eine Ware nach Österreich ein- bzw. ausgeführt habe.
Weiters besitze sie die ungarische Staatsbürgerschaft, sei in Ungarn
wohnhaft und unterhalte lediglich einen Zweitwohnsitz in Österreich. Sie
arbeite in Österreich, wodurch sie gezwungen sei ständig zu reisen.
Aus dem Umstand, dass ihr einstiger Ehemann österreichischer
Staatsbürger sei, könne keinesfalls geschlossen werden, dass das
damalige Ehepaar zum Zeitpunkt der aufrechten Ehe in Österreich gelebt
hätte. Bei der Feststellung, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz der
Bf. in Österreich begründe, handle es sich lediglich um eine
Behauptung für die die Behörde keinerlei Beweise erbringen könne.
Der die Abgaben vorschreibende Bescheid sei daher unbegründet. Die
Zollfahndung schenke offenbar bei ihren Ermittlungen einer Person glauben,
welche wegen einer psychischen Erkrankung pensioniert worden sei und des
weiteren aus diesem Grunde in Behandlung stehe und laufend gegen die Bf. und
ihren damaligen Gatten Verleumdungen verbreite. Die Bf. sei keinesfalls bereit,
die festgesetzten Abgaben zu bezahlen, da die Vorschreibung unbegründet
sei. Auch sei das Verhalten der Behörde insofern empörend gewesen, da
die Zollbeamten die Bf. an ihrem Arbeitsplatz aufsuchten und sie angehalten
hätten mit zur Polizei zu kommen. Nach eigenen Angaben sei demnach die Bf.
wie eine "Kriminelle" behandelt worden.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 9. November 2001, Zl. 100/55846/2001-4 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass nach Prüfung
der Sach- und Rechtslage keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der ergangen Entscheidung bestehen würden. Die
auferlegte Zahlungsverpflichtung möge zwar zu Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, ein bloßer Geldschaden sei
aber kein unersetzbarer Schaden im Sinne des Art 244 ZK. Da somit weder Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden, noch durch die
sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könne, sei die
Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diese das Begehren nach Art. 244 ZK abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. mit Eingabe vom 21. November 2001
eine als "Beschwerde" (Rechtsbehelf der zweiten Stufe) zu wertende Eingabe ein.
Für die Erledigung dieser Beschwerde ist durch eine Gesetzesänderung
mit 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Ergänzend zu den bereits im Berufungsverfahren ausgeführten
Einwendungen bringt die Bf. in dieser Beschwerde vor, dass durch eine
Vollziehung der Entscheidung insofern ein unersetzbarer Schaden entstehe, da sie
bei Aufrechterhaltung der Entscheidung in der Sache selbst gezwungen wäre,
ihren Arbeitsplatz in Österreich aufzugeben und wiederum nach Ungarn
heimzukehren. Dadurch verliere sie die Lebensexistenz und würde in das
Sozialnetz fallen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen
Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung
der Abgaben nach § 212a BAO finden dabei nur subsidär
Anwendung soweit diese dem Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder
Art. 244 ZK keine Regelung enthält, und eine solche dem
nationalen Gesetzgeber überlassen wird. Art. 244 ZK regelt nur
die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Zollbehörden
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bezüglich des im Hauptverfahren unerledigten
Rechtsbehelfes ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung
vorliegen (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Den Ausführungen der Bf. ist
zu entnehmen, dass eine Aussetzung der Vollziehung sowohl wegen begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch dadurch, dass
ihr durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer
Schaden entstehen würde, begehrt wird.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Kommentar Zollkodex, Art. 244, Rz. 17). Bei der Beurteilung des
begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der
überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die
begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt
anhand des Vorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist
(VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Im Hauptverfahren ist von grundlegender Bedeutung, ob der
gewöhnliche oder normale Wohnsitz der Bf. im tatbestandsrelevanten
Zeitpunkt als in Österreich und somit in der Gemeinschaft gelegen ist und
dadurch die Einfuhr des PKW Fiat Bravo 1.4 S, FGNr. XXX, Motornr. YYY, Bj. 1997
im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zu Recht erfolgte. Die
maßgeblichen Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung
sind im Artikel 137 ZK iVm Art. 719 ZK-DVO geregelt. Demnach können im
Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Im, zum
gegenständlichen Zeitpunkt anzuwendenden Artikel 719 ZK-DVO Absatz 3 werden
die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens für den
privaten Gebrauch näher festgelegt. Demnach muss das Fahrzeug nach
lit a) von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
ansässigen Person eingeführt werden; lit b) von dieser Person
privat verwendet werden; lit c) außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes
ansässigen Person amtlich zugelassen sein.
Nach Artikel 670 ZK-DVO ist eine außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft ansässige Person eine natürliche Person
mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft. Näher bestimmt wird der Begriff des normalen oder
gewöhnlichen Wohnsitzes im § 4 Abs. 1 Ziffer 8 ZollR-DG. Der normale
oder gewöhnliche Wohnsitz einer natürlichen Person ist demnach jener
Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung), zu dem diese Person die
stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
Die Bf. hat im Jänner 1998 W.R. geheiratet. Laut den
polizeilichen Meldedaten ergibt sich, dass die Bf. an der Adresse des Ehegatten
W.R. vom 26. Jänner 1998 bis Oktober 2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet
war. Folglich ist davon auszugehen, dass die Bf. beim Ehegatten wohnte. Die Bf.
hatte demnach lt. den vorliegenden Aktenunterlagen zur maßgeblichen Zeit
zwei Wohnsitze, also einen in Ungarn und einen in Österreich inne. Bei
Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist als gewöhnlicher dabei jener, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Wie bereits
oben ausgeführt erfolgte im Jänner 1998 nicht nur die Verehelichung
der Bf. mit W.R., sondern es wurde auch der Hauptwohnsitz der Bf. auf Grund
ihrer polizeilichen Anmeldung auf die Adresse ihres Ehegatten nach
Österreich verlegt. Überdies geht die Bf. einer
regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Auch gab die
Bf. in der Niederschrift vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 16. August 2001 an, dass sich der Familienwohnsitz
ständig in Österreich, nämlich in B. R. 7 befunden habe und nur
gelegentlich sei die Bf. alleine oder auch mit ihrem damaligen Ehegatten W.R.
für kurze Zeit nach Ungarn gefahren.
Nach überschlägiger Prüfung steht somit auch
für den Unabhängigen Finanzsenat außer Streit, dass sich der
gewöhnliche Wohnsitz der Bf. seit zumindest Jänner 1998 in
Österreich befindet. Demnach war die Bf. nicht berechtigt den
gegenständlichen PKW im Jänner 2001 formlos im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung nach Österreich zu verbringen. Als Folge
dieser Zuwiderhandlung entstand die Einfuhrzollschuld betreffend des
gegenständlichen PKW für die Bf. Dem Einwand in der Beschwerdeeingabe
vom 21. November 2001, nämlich dass die Zollbehörde offenbar bei
ihren Ermittlungen einer Person Glauben schenke, welche in psychischer
Behandlung stehe und laufend die Bf. und ihren damaligen Ehemann verleumdet
habe, ist zu entgegnen, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz der Bf. in
Österreich alleine schon durch die getätigten niederschriftlichen
Aussagen der Bf. vor der Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
16. August 2001 sowie auf Grund der vorliegenden Meldebestätigungen
ergibt.
Weiters war nunmehr zu prüfen, ob durch die
Vollziehung der ergangenen Entscheidung der Bf. ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Die Bf. bringt in diesem Zusammenhang in ihrer
Beschwerdeeingabe vom 21. November 2001 sinngemäß vor, dass sie
keinesfalls bereit wäre die vorgeschriebene Abgabenschuld zu entrichten.
Würde die Bf. zur Zahlung dieser Abgabenschuld verpflichtet werden, so
wäre sie in der Folge gezwungen nach Ungarn heimzukehren wodurch sie jedoch
ihren Arbeitsplatz in Österreich auflassen müsste. Dies stelle nach
Ansicht der Bf. einen unersetzbaren Schaden dar, da sie somit ihre
Lebensexistenz verlieren würde und in der Folge ihren Lebensunterhalt aus
den Mitteln der Sozialhilfe bestreiten müsste. Da mit den finanziellen
Mitteln aus dem Sozialnetz nicht das Auslangen gefunden werden könnte,
stelle eine Vollziehung der Entscheidung für die Bf. einen unersetzbaren
Schaden dar.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
17.7.1997 (RS: C-130/95) ausgesprochen hat, knüpft die Bestimmung des
Begriffes "unersetzbarer Schaden" an denjenigen des "schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden" an, der zu den Voraussetzungen für die in
Art. 242 EG-Vertrag vorgesehnen Aussetzung einer Handlung der
Gemeinschaftsorgane gehört. Demnach ist zu prüfen, ob bei einer
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst die Lage, die durch
den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden
könnte, und - andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser
Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage
abgewiesen würde. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann
schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im
Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Die
bloße Möglichkeit, im Rahmen einer Schadensersatzklage einen
finanziellen Ausgleich zu erhalten reicht jedoch nicht aus um einen
unersetzbaren Schaden auszuschließen. Solche Schäden kann mitunter
auch die Fortdauer der Arbeitslosigkeit darstellen (Alexander in
Witte,
Kommentar zum Zollkodex³, Art. 244, Rz 29). Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die für die Bf. rechtfertigende Gefahr eines
unersetzbaren Schadens durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden
muss (Alexander in
Witte,
Kommentar zum Zollkodex³, Art. 244, Rz 26).
Im vorliegenden Fall bringt die Bf. vor, dass sie gezwungen
wäre bei Aufrechterhaltung der Abgabenforderung nach Ungarn
zurückzukehren, was in der Folge dazu führen würde, ihren
derzeitigen Arbeitsplatz in Österreich aufzugeben. Die Bf. bringt dieses
Vorbringen im Zusammenhang damit, dass sie keinesfalls gewillt sei, die
Abgabenschuld zu entrichten. Dazu wird ausgeführt, dass es alleine der Bf.
obliegt eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihre in
Österreich befindliche Arbeitsstelle aufrecht erhalte oder beende. Demnach
entscheidet die Bf. nach eigener Willenskraft, ob sie das in Österreich
begründete Arbeitsverhältnis beenden möchte. Auch ändert
daran der Umstand nichts, dass aus persönlichen Erwägungen der Bf. als
Grund für dieses Handeln die in Österreich durch das Hauptzollamt Wien
auferlegte Zahlungsverpflichtung angegeben wird. Ein nach eigener
Überlegung der Bf. herbeigeführter freiwilliger Entschluss,
nämlich das "Auflassen des österreichischen Arbeitsplatzes" steht
somit in keinem ursächlichen Zusammenhang damit, dass ein von der Bf.
geltend gemachter "unersetzbare Schaden" durch die streitige Entscheidung
verursacht wird. Weitere Gründe, welche für einen unersetzbaren
Schaden im Sinne des Art. 244 ZK sprechen würden, werden in der
Beschwerdeeingabe von der Bf. nicht vorgebracht.
Da somit nach überschlägiger Prüfung weder
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung bestehen,
noch auf Grund der Beschwerdevorbringen die Entstehung eines unersetzbaren
Schadens bei der Bf. erblickt werden kann, war wie Spruch ausgeführt, die
Beschwerde abzuweisen.
Linz,
2. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0295-Z2L/02
- Stammnummer
- 13028
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF