Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0028-Z1W/05
Keine Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegens begründeter Zweifel gemäß Art.244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0028-Z1W/05vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.Peter
Pulletz,Dr.Robert Gschwandtner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Tuchlauben
8, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien,
Zl. 100/38849/98-7 vom 31 .Jänner 2005, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a
Bundesabgabenordnung,(BAO),entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
31 .März 1999 wurde gegenüber dem Bf, als Warenempfänger,
die, für den am 30 .April 1991 mit Warenanmeldung
WE,Nr.109/013188/00/91 in den freien Verkehr abgefertigten Oldtimer der Marke
Austin Healy, Type 3000 MK3,Baujahr 1967,Fahrgestellnummer: HBJ 8L40667, im
Betrage von S 67.942,00.-an Zoll, S 99.389,00 an Einfuhrumsatzsteuer und S
728,00.-an Außenhandelsförderungsbetrag , sohin im Betrage von S
168.059,00.-zu nieder festgesetzte Zollschuld gemäß
§§ 174
Abs.3 lit.c, 174 Abs.4, 3 Abs.2 Zollgesetz 1988,(ZollG 1988), geltend gemacht.
Gleichzeitig wurde dem Bf. gemäß
§ 175 ZollG 1988 iVm.§
217ff.Bundesabgabenordnung ein Säumniszuschlag in der Höhe von S
3.361,00.-vorgeschrieben.
Dagegen erhob
der Bf. fristgerecht Berufung beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides in vollem Umfang und begründete dieses im
Wesentlichen wie folgt:
Die
Zollschuld wäre gemäß
§§ 207,208 BAO
verjährt.
Er
habe keineswegs bewirkt, dass Eingangsabgaben mit einem zu geringen Betrag
festgesetzt wurden. Vielmehr habe ihm Ende 1990 ein guter Bekannter namens
Hermann Huber, angeboten, das steitverfangene Fahrzeug in den USA zu erwerben,
nach Österreich zu importieren und in der Folge an ihn zu
veräußern. Es wäre vereinbart worden, dass der Bf. dieses
Fahrzeug von H.H. zu einem Kaufpreis von S 300.000.- ankaufen würde, wobei
in diesem Kaufpreis bereits eine angemessene Gewinnspanne für H.H., der in
den USA zu entrichtende Nettokaufpreis, die Versicherung, der Zoll ,die
Einfuhrumsatzsteuer, der Außenhandelsförderungsbeitrag, sowie die
Kosten der Typisierung enthalten gewesen wären. Im Zuge der Veranlassung
der Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich, habe ihn H.H. erklärt,
dass- im Hinblick darauf, dass dieses Fahrzeug in Österreich auf den Bf.
zugelassen werden sollte-, es besser wäre, wenn die Verzollung auf den
Namen des Bf. durchgeführt werden würde. Es wäre ihm von H. H.
eine Rechnung des Voreigentümers über einen Kaufpreis von US-Dollar
10.500.-vorgelegt worden, welche von ihm arglos unterfertigt worden wäre.
Er habe darauf vertraut, dass die Eingangabgaben durch den vereinbarten
Kaufpreis abgegolten wurden und die Verzollung des Fahrzeuges durch H.H. korrekt
vorgenommen wurde.
Darüber
hinaus wäre das bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses gebotene
Ermessen falsch ausgeübt worden, da nicht darauf Bedacht genommen worden
wäre, dass im Innenverhältnis vereinbart worden wäre, dass die
Eingangsabgaben von H.H. bzw. von dem von diesem beauftragten Anmelder zu tragen
gewesen wären.
Gleichzeitig
beantragte der Bf. die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides
in vollem Umfang bis zur Entscheidung über die Berufung in der Sache selbst
und erhob die vorstehenden Berufungsausführungen auch zu Ausführungen
des Aussetzungsantrages.
Der Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15
.Juli 1999 gemäß Art.244 und 245 ZK in Verbindung mit § 212a
Bundesabgabenordnung,(BAO), als unbegründet abgewiesen und dazu
ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sachentscheidung
bestehen würden und keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren
Schaden vorliegen würden.
Dagegen erhob
der Bf. fristgerecht Berufung mit nachstehender Begründung:
Die im
bekämpften Bescheid enthaltene Begründung, wäre unzureichend, da
die Abgabenbehörde erster Instanz es verabsäumt hätte, sich mit
den, gegen den Inhalt des Abgabenbescheides vom 31 .März 1999 gerichteten,
Ausführungen der Berufung auseinanderzusetzen. Der den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung abweisende Bescheid würde daher auf einer
gravierenden Mangelhaftigkeit des durchgeführten, erstinstanzlichen
Abgabenverfahrens beruhen und hätte ihn in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
verletzt.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 31 .Jänner 2005
als unbegründet abgewiesen und in der Begründung dazu im Wesentlichen
angeführt:
Die gegen den
Abgabenbescheid vom 31.März .1999 gerichtete Berufung wäre mit
Berufungsvorentscheidung abweisend entschieden worden. Demnach würden nach
Prüfung der Sach- und Rechtslage keine begründeten Zweifel an der
zugrunde liegenden Sachentscheidung bestehen. Darüber hinaus würden
sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens
finden lassen.
Dagegen erhob
der Bf. fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus:
Entgegen
den in den §§ 120 Abs. 1lit.c,85a bis 85f ZollR-DG
angeführten Gesetzesbestimmungen habe die Abgabenbehörde erster
Instanz die bekämpfte Berufungsvorentscheidung als Berufungsbehörde
der ersten Stufe gemäß
§ 85b ZollR-DG erlassen, und damit
sein Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Die
Berufungsvorentscheidung wäre mit Rechtsbehelf angefochten worden. Es
könne daher aus deren Inhalt nicht abgeleitet werden, dass keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen würden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen
nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. (Artikel 244 Abs.2
ZK).
Die Verordnungsbestimmung des
Artikels 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs.1
ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs -oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die
Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz, (ZollR-DG),nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a
Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BAO),ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht
oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Gemäß Abs.2
leg.cit.ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falls wenig Erfolg versprechend erscheint
b) insoweit mit der Berufung
ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen
des Abgabepflichtigen abweicht
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des §
212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung
abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist,
dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die
Abgabenschuld.
Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung eines Aussetzungsantrages nicht mehr
in Betracht. (VwGH v. 29 .Juni 1995,95/15/0220, VwGH v.3 .Oktober
1996,96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall
wurde die Beschwerde gegen die, im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren
stehenden, Abgabenvorschreibung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates,(UFS), vom 29 .Jänner 2008, GZ: ZRV/0027-Z1W/03
erledigt.
Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen
Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht,
Zu den im gegenständlichen
Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Partei wird im Hinblick auf
die Rechtsprechung des VwGH im Aussetzungsverfahren zu Zln.91/14/0164 vom
3 .Oktober 1996, 2003/16/0018 vom 26 .Februar 2004, der
Vollständigkeit halber, nachstehendes ausgeführt:
Wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind
darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die
Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen
sind.
Der Vollständigkeit
halber, wird zu der vom Bf. in seiner Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit
der Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren, weil diese von der
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß 3 85 b ZollR-DG erlassen
wurde, auf die, in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 29 .Jänner 2008.ZRV/0027-Z1W/05,in der Sache selbst, enthaltenen
Ausführungen hingewiesen.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (z.B. VwGH,
Erkenntnis vom 27.9.1999, 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der
Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat
daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher selbst unter Ausschluss jedes
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. im
Aussetzungsverfahren aus eigenem das Vorliegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sachentscheidung behauptet.
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig
erfolgen.
Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall
entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfes zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß
vage Erfolgsaussicht..
Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor,
wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht
geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der
Zollbehörde erhoben werden.
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungsrelevanten
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Rechtsbehelfsführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint. Die Beurteilung ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht vorliegen,
erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel.
Im für dieses Aussetzungsverfahren
entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften,
im Spruch dieser Beschwerde angeführten Berufungsvorentscheidung) war
einerseits mit Bescheid vom 21 .Jänner 2004 das gegen den Bf.mit Bescheid
vom 13 .Dezember 1996 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 124 Abs.1,82 Abs.3 lit.c FinStrG eingestellt worden, andererseits
war aufgrund der dem Bf. bekannten Ermittlungsergebnissen des Zollfahndungsamtes
Koblenz vom 7 .Juni 1994,sowie des Hauptzollamtes Wien ,als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, nachstehender Sachverhalt als erwiesen
anzusehen:
Dave.Adams,
einem in den USA. ansässigen Autohändler war über die L.,für
den Verkauf des streitverfangenen Fahrzeuges der geforderte Kaufpreis von USD
30.000 (S 357.000,00) am 22. Jänner 1991 überwiesen worden.
Darüber verlangte die Limora Oldtimer GmbH & CoKG,
Industriestraße 161,D-5000 Köln,die Ausstellung einer Rechnung in
welcher der Voreigentümer als Verkäufer und der Bf. als Käufer
genannt sein sollte und in welcher ein Kaufpreis von USD 10.500,00
angeführt sein sollte. Im Anschluss daran wurde am 26. Jänner
1991 zwischen W.W., als Verkäufer, und dem Bf., als Käufer, eine
Verkaufsurkunde errichtet in welcher als Kaufpreis USD 10.500,00
angeführt wurde und worin sich der Verkäufer verpflichtete dem
Käufer dieses Fahrzeug um den Preis von USD 10.500,00 zu verkaufen.
Dieses Schriftstück wurde von beiden Vertragsparteien unterfertigt. Die
Verkaufsumme von USD 10.500,00.- wurde vom Anmelder, der D.. am
30. April 1991 anlässlich der unter WE.Nr. 109/013188/00/91
erfolgten Abfertigung des Fahrzeuges in den freien Verkehr durch Verzollung, als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben in der
Warenanmeldung angeführt. In dieser Warenanmeldung wurde der Bf. als
Empfänger und W.W. als Versender genannt. Als Folge dieser Anmeldung wurden
Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von S 86.125,00 (Zoll: S 34.818,00,
Einfuhrumsatzsteuer: S 50.934,00, Außenhandelsförderungsbeitrag:
S 373,05) vorgeschrieben und das Fahrzeug dem Bf. ausgefolgt.
Im verfahrensrelevanten Zeitpunkt ging aus dem Inhalt des
beigeschafften, Bezug habenden Finanzstrafaktes in keiner Weise hervor, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Ansicht gelangt wäre, es
läge keine Verkürzung von Eingangsabgaben vor, jedoch ging als Beginn
der Verjährungsfrist im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 208
Abs.1 lit.a BAO der 1 .Jänner 1992 hervor.
Daher war bei überschlagsmäßiger Bewertung
der Rechtslage davon auszugehen, dass die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
ausschließlich aus dem Grunde des Eintritts der absoluten
Verfolgungsverjährung gemäß
§§ 31 Abs.1und 5,82 Abs.3
lit.c FinStrG erfolgte, woraus die Berechtigung der Abgabenbehörde erster
Instanz abgeleitet werden konnte, die Frage ob der Bf, Eingangsabgaben
verkürzt hat und daher im Abgabenverfahren, die zehnjährige
Verjährungsfrist des § 74 Abs.2 ZollR-DG Anwendung zu finden hat, als
Vorfrage im Sinne des § 116 BAO eigenständig zu entscheiden.
Selbst bei überschlagsmäßiger Bewertung der
Sach- und Rechtslage musste die vom Bf. behauptete Involvierung des H.H.. im
Hinblick auf das vorliegende Ermittlungsergebnis unwahrscheinlich erscheinen;
hätte doch diese Involvierung einerseits impliziert, dass Herbert.Huber.
für sämtliche den Betrag von S 300.000,00.-übersteigende Ausgaben
selbst aufkommen hätte müssen, was für ihn zu einem
beträchtlichen finanziellen Verlust geführt hätte, und
andererseits impliziert, dass Herbert Huber. dadurch ,dass er dafür Sorge
getragen hätte, dass die von ihm veranlasste Scheinrechnung, durch den
Anmelder der Verzollung des Fahrzeuges in Österreich zugrunde gelegt wurde,
die Verkürzung von Eingangsabgaben im Betrage von S 168.059,00.-bewirkt
hätte. Durch diese Vorgangsweise hätte er sich (ohne jeden
finanziellen Gewinn) in die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung
begeben.
Dagegen erschien es bereits zu dem für das
Aussetzungsverfahren relevanten Zeitpunkt wesentlich wahrscheinlicher, dass der
Bf. die Entrichtung des wahren Kaufpreises und die Ausstellung der
Scheinrechnung bewirkte, und ihm als Warenempfänger bewusst war, dass diese
Scheinrechnung der Verzollung dieses Fahrzeuges in Österreich zugrunde
gelegt wurde und dadurch ein wesentlich geringerer Betrag als der
tatsächliche Kaufpreis als Grundlage für die Bemessung der
Eingangsabgaben herangezogen wurde; und dass der Bf. diesen Umstand
gegenüber der Zollbehörde, unter Verletzung der ihn als
Warenempfänger treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verschwieg, um
so die ihn wirtschaftlich treffende Eingangsabgabenbelastung so gering als
möglich zu halten.
Rechtlich bedeutete diese überschlagsmäßige
Beurteilung, dass sich der Bf. der Verkürzung von Eingangsabgaben im
Bertrage von S 168.059,00.- schuldig gemacht hat, zu deren Ahndung
gemäß
§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG der Spruchsenat zuständig
ist.
Weiters hatte diese Beurteilung einerseits die Anwendung
der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß
§ 74 Abs.2
ZollR-DG im Abgabenrecht, andererseits die Entstehung der Zollschuld
gemäß
§ 174 Abs.4 ZollG für den Bf, als
Warenempfänger, zu Folge. Daher konnte die mit Bescheid vom
31 .März 1999 festgesetzte, dem Bf. am 7 .April 1999 mitgeteilte
Zollschuld, weder als verjährt angesehen werden, noch konnte die
Geltendmachung dieser Zollschuld gegenüber dem Bf., aufgrund des
Ergebnisses der im Aussetzungsverfahren, gebotenen,
überschlagsmäßigen Bewertung als unbillig angesehen
werden..
Bei Abwägung der im entscheidungsrelevanten Zeitraum
maßgeblichen Umständen und Gründen, konnten der Berufung keine
ernsthaften Erfolgschancen zugebilligt werden. Das Vorliegen begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des, diesem Aussetzungsverfahren
zugrunde liegenden Eingangsabgabenbescheides, konnte daher nicht als gegeben
erachtet werden.
Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung erfolgte daher
zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde daher
insgesamt der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z1W/05
- Stammnummer
- 33062
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF