Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0382-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0382-Z3K/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache keine gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, hervorkommen, die entscheidende Behörde somit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat und der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt hat, dass und warum ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Franz P. Oberlercher, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der Bf. gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 15. Oktober 2002,
GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Schreiben vom 8. Juli 2002 ergänzte die Bf.
zunächst ihre Einwendungen der Berufung vom 27. Juni 2002 gegen den in
der Hauptsache ergangenen Bescheid des Zollamtes Kleinhaugsdorf vom
13. Juni 2002. Des weiteren beantragte die Bf. die Aussetzung der
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer.
Die Bf. begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit,
die Ware sei zum Zeitpunkt der Abfertigung bereits für Deutschland bestimmt
gewesen und sei die Anmeldung dementsprechend erstellt worden. Ihr sei bewusst,
dass die Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle. Doch bringe
der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und der
Rückerstattung durch das Finanzamt einen großen finanziellen
Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich.
Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag der Bf. vom
8. Juli 2002 um Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung mit Bescheid
vom 4. September 2002, Zahl: 1000, als unbegründet abgewiesen. Es
begründet seine Entscheidung vor allem damit, in der Hauptsache sei eine
Berufungsvorentscheidung ergangen und die Einhebung der Abgabe daher nicht mehr
von der Erledigung einer Berufung abhängig.
Dagegen wendet sich die Bf. mit Eingabe vom
17. September 2002. Sie begründet die Berufung vor allem, sie
könne weitere Beweismittel zu ihrer Berufung vom 27. Juni 2002
vorlegen. Sie habe gegen die in der Hauptsache ergangene
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. September 2002,
Zahl: 2000, mit Eingabe vom 17. September 2002 das Rechtsmittel
der Beschwerde eingelegt.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2002, Zahl: 3000, als
unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und der
Berufungseinwendungen bemerkt das Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf
Art. 244 ZK, dass vor allem zu prüfen gewesen sei, ob es sich im
vorliegenden Fall um eine innergemeinschaftliche steuerbefreiende Lieferung
gehandelt habe.
Nach den durchgeführten Ermittlungen sei festgestellt
worden, die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien - wie dies der
Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 zu entnehmen sei - nicht
gegeben. Mit den nachträglich vorgelegten Unterlagen habe nicht
nachgewiesen werden können, dass es sich im gegenständlichen Falle um
eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt habe. Es
könne daher vom Vorliegen von begründeten Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gesprochen
werden.
Ein unersetzbarer Schaden liege vor, wenn der
ursächlich durch die Vollziehung ausgelöste Nachteil zu einem nicht
wiedergutzumachenden Schaden führe oder die wirtschaftliche Existenz des
Antragstellers vernichte. Ein reiner Geldschaden reiche nach der allgemeinen
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht aus. Als Berufungsgrund sei in
erster Linie der durch die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entstehende
Zinsverlust angeführt worden. Dieses Vorbringen könne einen drohenden
unersetzbaren Schaden nicht glaubhaft machen.
Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Eingabe vom
25. Oktober 2002. Die Bf. begründet die Beschwerde damit, sie sei
entgegen den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien davon überzeugt,
dass bei der gegenständlichen Zollabfertigung die Voraussetzung für
eine steuerbefreite Lieferung sehr wohl gegeben gewesen sei. Nicht nur die
Rechnung sondern auch alle anderen Dokumente, die im Zusammenhang mit einer
unmittelbaren Weiterleitung in ein anderes EU-Land stehen würden, seien
für eine Beurteilung heranzuziehen. Die entsprechenden Nachweise seien der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002
beigelegt worden.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt
Wien, die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
mit steuerbefreiender Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
(Binnenmarktregelung) setze das Befördern oder Versenden der Waren
unmittelbar nach der Zollabfertigung in einen andern Mitgliedstaat im Rahmen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus. In den vorgelegten Unterlagen
habe man keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung erkannt, ebenso im reinen Geldschaden keinen unersetzbaren
Schaden.
Am 17. Oktober 2003 wurde über die Bf. mit
Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: 1234, der Konkurs
eröffnet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex -ZK; ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF) wird
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des
Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen kann.
Nach Art. 244 ZK setzen die Zollbehörden die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt
eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf
Aussetzung der Vollziehung (VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0018, RS 2).
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren der Aussetzung nach Art. 244 ZK
anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961,
betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO;
BGBl.Nr. 194/1961 idgF). Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für
diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der
Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0018,
RS 1 und 3).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (VwGH vom
26.2.2004, 2003/16/0018, RS 6).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO,
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (26.2.2004, 2002/16/0139).
Das Hauptzollamt Wien hat über den Aussetzungsantrag
vom 8. Juli 2002 mit Bescheid vom 4. September 2002 entschieden. Die
im Aussetzungsverfahren für die Entscheidung maßgebenden
Verhältnisse sind daher die Verhältnisse am 4. September
2002.
Im vorliegenden Fall wendet die Bf. in der Berufung in der
Hauptsache als auch in der gegenständlichen Berufung im Wesentlichen ein,
die Ware sei zum Zeitpunkt der Verzollung direkt für den Weitertransport
nach Deutschland bestimmt gewesen. Die Anmeldung sei dementsprechend erstellt
worden. Der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und der
Rückerstattung durch das Finanzamt bringe - auch wenn die
Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle - einen großen
finanziellen Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich.
In der Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2002
führt die Bf. vor allem aus, sie sei entgegen den Ausführungen des
Hauptzollamtes Wien davon überzeugt, dass bei der gegenständlichen
Zollabfertigung die Voraussetzung für eine steuerbefreiende Lieferung sehr
wohl gegeben seien. Nicht nur die Rechnung sondern auch alle anderen Dokumente,
die im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Weiterleitung in ein anderes EU-Land
stehen würden, seien für eine Beurteilung heranzuziehen. Die
entsprechenden Nachweise seien der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
vom 4. September 2002 beigelegt worden.
Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289
Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Die Bf. hat es gemäß der sie treffenden
Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
unterlassen, substantiiert vorzubringen, dass und warum ihr durch die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne
von Art. 244 ZK entstehen werde.
Die Aktenlage lässt keine begründeten Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen. Die
überschlägige Prüfung der maßgebenden Sachlage
(2. September 2004) führt im Hinblick darauf, dass es sich bei
Karusselldrehmaschinen erfahrungsgemäß um Maschinen und Anlagen
handelt, die vor Ort bei doch längerer Bauzeit noch mit Grund und Boden
fest verbunden werden, für die Fundamente, Strom- und
Druckluftanschlüsse zu errichten sind, eher zu einer Betrachtung der
erbrachten Leistung als Werklieferung und nicht zu einer - wie von der Bf.
eingewendet - steuerbefreienden Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3
UStG 1994 (Binnenmarktregelung) nach Überführung in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr. Dafür spricht auch die Betragsdifferenz des
Zollwertes zur Berichtigung in der Zusammenfassenden Meldung auf
€ 852.043,00. Es weisen die CMR Frachtbriefe die in Österreich
ansässige Bf. einerseits als Empfänger und andererseits als Absender
der Ware aus. Die Unterlagen konnten Zweifel daran, dass es sich im Gegenstand
nicht um eine Einfuhr mit Verfahrenscode 4000 handeln könnte, nicht
begründen. Die handschriftlichen Änderungen der Anmeldung stammen von
der direkt vertretenen Bf. und nicht vom Zollorgan. Die bloße Bestimmung
der Ware für den Weitertransport ist im Hinblick auf die vorgelegten
Unterlagen kein geeigneter Grund, begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufkommen zu lassen.
Die Vollziehung wäre im Hinblick auf den
Beschwerdegrund, der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und
der Rückerstattung durch das Finanzamt bringe einen großen
finanziellen Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich, dann
auszusetzen, wenn der Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Der EuGH knüpft im Urteil vom 17. Juli 1997,
Zahl: C-130/95 Rz 35 und 37 in Ermangelung einer Definition des ZK zur
Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren
und nicht wiedergutzumachenden Schadens an. Dieser Schaden verlange die
Prüfung, ob der Schaden im Falle der Stattgabe der streitigen Entscheidung
in der Hauptsache, der durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung
entstünde, nicht vollständig ersetzt werden, also der Vollzug
umgekehrt werden könnte (vgl. auch VwGH vom 29.9.99, 98/17/0227).
Dabei spielt die angefochtene Entscheidung für diese
Schäden dann keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die
angefochtene Entscheidung eintreten können (FG Düsseldorf vom
18.9.1995, 4V3774/94A(Z), ZfZ 1996, S. 125f.). Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Schaden, beispielsweise die Insolvenz (der Konkurs
österreichischen Rechtes) oder die Zahlungsunfähigkeit, aufgrund der
wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners oder einer aufgrund konkreter
Tatsachen absehbaren Entwicklung ohnehin eintritt oder sicher zu erwarten ist
(vg. P. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Rz 26 zu
Art. 244).
Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann
schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn durch ihn im Falle des Obsiegens in der
Hauptsache irreparable Schäden entstehen. Solche Schäden, also schwere
und nicht wiedergutzumachende Schäden können im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH beispielsweise die Notwendigkeit zum Verkauf des
Eigenheimes, der Wohnung, die Auflösung einer Gesellschaft, die durch die
Vollziehung kausale Existenzgefährdung eines Unternehmens, irreversible
Verluste von Marktanteilen und ähnliches sein.
Der von der Bf. eingewendete Zinsverlust stellt nach
überschlägiger Prüfung der Aktenlage im Hinblick auf den
Zeitpunkt der Antragstellung daher keinen schweren, nicht wiedergutzumachenden
Schaden dar, wenn unter gewissen Bedingungen selbst Zahlungsschwierigkeiten oder
gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit keinen unersetzbaren Schaden
darstellen.
Die Beschwerde war somit einerseits mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen und andererseits aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Graz,
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0382-Z3K/02
- Stammnummer
- 11716
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF