Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0142-Z1W/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0142-Z1W/04vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Lutz
Moser, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Rögergasse 12/9, vom 9. November
2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 4. November
2004, Zl. 100/36360/2003-244, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. August 2004 schrieb das Zollamt Wien
dem Beschwerdeführer (Bf.) eine gemäß Art. 202 Zollkodex (ZK)
entstandene Zollschuld für 10.000 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Classic und eine Abgabenerhöhung in der Gesamthöhe von €
1.708,36 zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bestritt
der Bf. den Ankauf bzw. das Ansichbringen der verfahrensgegenständlichen
Zigaretten und verwies unter anderem darauf, dass gegen ihn bislang kein
Finanzstrafverfahren wegen § 37 FinStrG eingeleitet wurde und eine
rechtskräftige Bestrafung wegen des vorbezeichneten Finanzvergehens nicht
vorliege. Im angefochtenen Bescheid seien Beweisergebnisse für die
Feststellung, der Bf. habe die Zigaretten von D.M. gekauft nicht
enthalten.
Unter einem beantragte der Bf. die Einhebung der Abgaben
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abgabenanspruch
auszusetzen, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestünden.
Mit Bescheid vom 20. September 2004 wies das Zollamt Wien
den vorstehenden Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK i.V. mit § 212a BAO als unbegründet ab, weil keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestünden und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens gegeben sind.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet
der Bf. erneut ein, dass bisher keinerlei Beweisergebnisse bekannt gegeben
worden seien, aus denen die Annahme, der Bf. habe 10.000 Stück
geschmuggelte Zigaretten von D.M. erworben, abgeleitet werden könnte. Das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens begründete der Bf. mit den mit der
Beschaffung des Abgabenbetrages anfallenden Bankzinsen, welche ihm im Falle des
Obsiegens in der Hauptsache nicht ersetzt würden.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet
sich der Bf. erneut gegen die für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgenommene
Beweiswürdigung des Zollamtes Wien. Die belastende Aussage des Bf. sei
irrtümlich erfolgt und er habe von D.M. entgegen dessen Aussage keine
Zigaretten übernommen. Weiters sei das Ergebnis des angeführten
Observationsberichtes nicht bekannt gegeben worden.
Der Bf. wendet weiters für seinen Standpunkt das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens durch anfallende Zinsen an, weil die vom
Zollamt Wien in der Berufungsvorentscheidung eingewandte Gewährung einer
Ratenzahlung ungewiss sei.
In einem am 16. Dezember 2004 verfassten Nachtrag zum
Beschwerdevorbringen stützt sich der Bf. auf die Aussage des D.M. in der
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wonach D.M.
dem Bf. sicher keine Zigaretten verkauft habe.
Beantragt wurde die Beischaffung des Aktes des
Landesgericht für Strafsachen Wien, Einsichtnahme in das
Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2004, sowie die zeugenschaftliche
Einvernahme des D.M. zum oa. Beweisthema.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Der Bf. wendet in seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid
des Zollamtes Wien vom 10. August 2004 im wesentlichen ein, der vorliegende
Ermittlungsstand der Behörde beweise nicht den Ankauf der geschmuggelten
Zigaretten von D.M. .
Gemäß
§212 a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall
entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen.
Solche Unklarheiten macht der Bf. für sich geltend und
führt hiezu an, dass das Ansichbringen bzw. Kaufen der
verfahrensgegenständlichen 10.000 Stück Zigaretten von D.M. vom
Zollamt Wien zu Unrecht als erwiesen angenommen wurde.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, dass durch
D.M. und andere Personen ein umfangreicher Zigarettenhandel mit
Schmuggelzigaretten betrieben wurde und dass der Bf. zu diesem Personenkreis
Kontakt hatte.
Die Beobachtung vom 15.1.2003 bestärkt den Verdacht,
dass der Bf. solche Schmuggelzigaretten übernommen hat. Zwar konnte dabei
die Art der übernommenen Waren (Zigaretten, Videorecorder ?) nicht direkt
ersehen werden, aber die unglaubwürdige Behauptung des Bf., trotz
festgestelltem Autokennzeichen und passender Personenbeschreibung - zudem
benütze er seinen PKW nur selbst - damals nicht vor Ort gewesen zu sein,
macht ihn zusätzlich verdächtig.
Die Aussagen des Bf. bleiben in mehreren Hinsichten
unschlüssig und widersprüchlich. Zum vorgelegten Foto des D.M.
erklärte er zunächst, diese Person nicht zu kennen und änderte
seine Meinung später. Umgekehrt hatte D.M. auf einer Passkopie den Bf., als
eine Person erkannt, der er kurz vor Weihnachten 2002 50 Stangen Zigaretten
verkauft habe. Zu der Rechnungssumme 7280 erklärte der Bf. zunächst,
dass es sich um einen schon länger zurückliegenden Zigarettenverkauf
handle, um später zu korrigieren, er sei missverstanden worden, er wollte
im Gegenteil sagen, dass es sich um keinen Zigarettenverkauf handelte.
D.M. machte in den Niederschriften vom 17.2. und 6.3.2003
sehr umfangreiche und detailreiche Angaben über die Abwicklung der
illegalen Zigarettengeschäfte, wobei er bei diesen Aussagen u.a. auch den
Bf. konkret belastete.
Zur subjektiven Tatseite des Wissens bzw. des
vernünftiger Weise Wissen müssen des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich
ZK muss es als allgemein bekannt angesehen werden, dass in Österreich ein
Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem eingeschränkten Personenkreis
erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln bzw. dass sich durch deutliche
Preisunterschiede eine schwunghafte Schmuggeltätigkeit und ein illegaler
Handel mit Billigzigaretten aus den Oststaaten entwickelt hat. Beim Bf. kann
schon aufgrund der beiden Finanzvorstrafen die Kenntnis, dass das
Übernehmen und Verhandeln von geschmuggelten Tabakwaren den Tatbestand der
beiden vorgeworfenen Delikte verwirklicht, vorausgesetzt werden.
Somit ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung im Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen des Kaufes
der verfahrensgegenständlichen Zigaretten nach Ansicht der erkennenden
Behörde von Unklarheiten nicht auszugehen und liegen demnach keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
vor.
Im übrigen hat die gefertigte Behörde auch die
Beschwerde des Bf. gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit
Beschwerdeentscheidung vom 8. September 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Zum Vorbringen im Nachtrag zur Beschwerde ist
auszuführen, dass laut jüngster Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf
Grund jener Beweislage zu beurteilen ist, welche im Zeitpunkt der Erlassung der
bekämpften Entscheidung (der Berufungsvorentscheidung) bestand. Eine
Auseinandersetzung mit den beantragten Beweisthemen, sowie eine Einvernahme des
beantragten Zeugen sind daher entbehrlich.
Davon unabhängig darf darauf hingewiesen werden, dass
D.M. in dem am 16. Dezember 2004 ergangenen Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, X unter Punkt A./14 schuldig erkannt wurde, 50
Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic an den Bf. verkauft zu
haben.
Zur Prüfung des Vorliegens des Eintritts eines
unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der Entscheidung ist wie folgt
auszuführen:
Der Europäische Gerichtshof definiert in seinem Urteil
vom 17. Juli 1997, C-130/95, Rz. 35 und 37 Slg. 1997 I-4291ff. den unersetzbaren
Schaden durch Vollzug der Entscheidung als solchen, der bei Aufhebung der
streitigen Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder umgekehrt werden
könnte.
Schäden in diesem Sinne können die Notwendigkeit
zum Verkauf des Eigenheimes oder der Wohnung oder die Existenzgefährdung
eines Unternehmens darstellen.
Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete
Zahlungsunfähigkeit stellen auf keinen Fall einen unersetzbaren Schaden
dar, wenn Stundung nach Art. 229ZK i. V. mit § 212 BAO oder auch nur
faktisch im Vollstreckungsverfahren durch eine Ratenzahlungsvereinbarung
eingeräumt werden können, denn in diesen Fällen ist der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend.
Bei der Höhe der Abgabenschuld von € 1.708,36
ist, wie auch bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt davon
auszugehen, dass eine ratenweise Abstattung der bestehenden Abgabenschuld in
angemessenen Teilbeträgen gewährt wird und eine
Existenzgefährdung durch den Vollzug der Entscheidung nicht gegeben ist
(Witte, Rz. 32 zu Art. 244 ZK).
Mit dem Einwand eines unersetzbaren Schadens durch den
Nichtersatz einer aus der Inanspruchnahme eines Überziehungskredites
eintretenden hohen Zinsenbelastung befindet sich der Bf. nicht im Recht zu Mal
auch bei der Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung) durch das
Zollamt Wien Kreditzinsen zu erheben wären. Auf die obigen
Ausführungen hinsichtlich Stundung und unersetzbarer Schaden darf verwiesen
werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z1W/04
- Stammnummer
- 24819
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF