Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0066-Z3K/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0066-Z3K/04vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO nicht vor, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache einerseits keine gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, hervorkommen, somit einerseits die entscheidende Behörde keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat und andererseits der Antragsteller nicht substantiiert und in ihm zumutbarer Form bewiesen hat, dass und warum ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Antragsteller haben nach Art. 6 ZK alle Angaben und Unterlagen zu liefern, die eine Behörde für die Entscheidung, die sie in angemessener Frist zu treffen hat, benötigt. Bei geltend gemachten abgabenrechtlichen Begünstigungen (z.B. einer Aussetzung nach Art. 244 ZK) ist das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen durch den Antragsteller nachzuweisen (§ 5 ZollR-DG).
Fristen sind den Gegebenheiten nach angemessen zu bemessen (§ 110 Abs. 2 BAO). Die Fristbemessung muss den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass ein Antragsteller dem konkreten gesetzlichen und behördlichen Leistungsauftrag nachkommen kann. Ansuchen um Fristverlängerungen werden unter Angemessenheits-, Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beurteilt. Eine Frist von mehr als fünf Monaten, um zu beweisen, dass die sofortige Vollziehung einer Forderung aufgrund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, ist als angemessen und als ausreichend zu betrachten, wenn substantiierte Einwendungen, die Vorlage der Unterlagen selbst und die Beantwortung der an den Antragsteller gerichteten Fragen wären dem Antragsteller in der gewährten Frist nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, fehlen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Linz vom 30. Juni 2004,
GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamtes Linz hat den Bf. mit Bescheid vom
7. Mai 2002, Zahl: 0001, mit Abgaben im Gesamtbetrage von
€ 10.424,34 belastet.
Gegen diese Belastung in der Hauptsache hat sich der Bf.
mit Berufung vom 11. Juni 2002 gewendet. Das Hauptzollamt Linz hat
über die Berufung mit den Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober
2002 entschieden, den Spruch einzelner Bescheide in Teilen abgeändert und
der Berufung teilweise stattgegeben. Als zu entrichtender Betrag hat sich im
Grunde der Berufungsvorentscheidungen ein Abgabenbetrag von insgesamt
€ 9.205,47 ergeben.
In der Berufung hat der Bf. auch den Antrag gestellt, der
Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Vorschreibung der Abgaben
bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden.
Das Hauptzollamt Linz hat den Aussetzungsantrag vom
11. Juni 2002 mit Bescheid vom 26. Juni 2002, Zahl: 0002,
abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet,
für die gegenständliche Abgabenschuld sei die nach Art. 244 ZK in
Verbindung mit § 212a BAO erforderliche Sicherheitsleistung für
die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht erbracht worden.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 29. Juli 2002.
Der Bf. hat darin vor allem vorgebracht, er könne der Darstellung der
Behörde, weil ein Betrag von ATS 500.000,00 für das
Strafverfahren und ein Betrag von ATS 239.554,00 für offene
Verbindlichkeiten zu Zahl: 0003 erlegt worden sei, nicht nachvollziehen,
dass für die Abgabenschuld im Betrage von € 10.424,34 keine
Sicherheitsleistung vorliege.
Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass aus ein und
demselben Rechtsgrund verfahrensmäßig verschiedene Verfahren
eingeleitet worden seien. Dies könne nicht dazu führen, dass aus
demselben Rechtsgrund für einzelne Verfahren verschiedene Beträge und
Sicherheitsleistungen verlangt würden. Dies insbesondere dann, wenn
über einzelne Verfahren noch keine rechtskräftigen Entscheidungen
ergangen, die Beträge zu Lasten des Bf. eingefroren seien und für
bereits vorliegende Entscheidungen nicht herangezogen würden.
Er sei Kraftfahrer und Kleinunternehmer. Aus dem
anhängigen Verfahren sei zu ersehen, dass nur geringe Umsätze mit
keinen Gewinnmöglichkeiten getätigt würden. Die vorgeschriebenen
Beträge würden seine finanzielle Leistungsfähigkeit
überschreiten. Die Auferlegung zusätzlicher Sicherheiten für
einen Betrag von € 10.424,34 könne bei bereits vorhandenen
Mitteln von über € 36.000,00 nur als rechtswidrige und extreme
Auslegung gesetzlicher Bestimmungen gesehen werden. Die Voraussetzungen für
eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung seien gegeben. Seine wirtschaftliche
Situation sei über Gebühr angespannt und ein Existieren nur noch durch
Unterstützung von dritter Seite möglich.
Das Hauptzollamt Linz hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002, Zahl: 0004, als
unbegründet abgewiesen.
Über die dagegen durch den Bf. vorgebrachter
Beschwerde hat der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
14. Jänner 2004, Geschäftszahl: 0005, entschieden. Der
unabhängige Finanzsenat hat die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 7. August 2002, Zahl: 0004, gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil durch das Hauptzollamt
Linz insbesondere das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens nicht geprüft
worden sei.
Das Zollamt Linz hat den Bf. in der Folge mit Vorhalt vom
23. Jänner 2004, Zahl: 0006, eingeladen, binnen vier Wochen ab
Zustellung des Vorhaltes Unterlagen vorzulegen, aus denen tauglich hervorgehe,
dass dem Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden
entstehe.
Der Bf. hat dem Zollamt Linz, nachdem ihm die Frist zur
Vorlage der Unterlagen antragskonform um vier Wochen erstreckt worden war, in
seiner Eingabe vom 23. März 2004 mitgeteilt, er habe mit der
Einleitung der gegenständlichen Verfahren, insbesondere mit der
Beschlagnahme des LKW-Zuges seinen vertraglichen Transportverpflichtungen nicht
mehr nachkommen können. Er habe dadurch einen vollständigen Ausfall
der Aufträge in Kauf nehmen müssen. Ein Großteil der
Aufträge sei in der Folge auch gekündigt worden. Diese Umstände
würden sich auch für die Behörde ergeben, da diese aufgrund der
Änderungen der Liefersituation klar erkennbar seien.
Um diese Situation überbrücken bzw. finanzieren
und die Kaution erlegen zu können, habe er Kreditverpflichtungen in einer
Größenordnung von 2,1 Millionen Kronen eingehen müssen. Die
Kreditverpflichtungen habe er trotz der angespannten Situation eingehalten. Er
habe faktisch kein Einkommen. Seinen persönlichen Sorgepflichten könne
er nur erschwert nachkommen. Er habe, abgesehen von den kreditfinanzierten
Fahrzeugen, keine zusätzliches Firmenvermögen oder sonstiges
Vermögen. Die gesamten Verdienste würden ausschließlich zum
Aufbau eines Unternehmens herangezogen. Die Situation und die Belastung durch
die nicht abgeschlossenen Verfahren und die damit verbundenen Kosten und
Gebühren seien für ihn faktisch nicht mehr verkraftbar.
Der Bf. hat der Eingabe zum Nachweis seiner Belastungen
drei Ablichtungen von Kreditverträgen angeschlossen.
Um die Berufung bearbeiten zu können, hat das Zollamt
Linz den Bf. ein weiteres Mal mit Vorhalt vom 26. März 2004,
Zahl: 0007, eingeladen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des
Vorhaltes genau umschriebene Unterlagen vorzulegen und Fragen zu den vorgelegten
Kreditverträgen zu beantworten. Dem Bf. wurden die gesetzlichen
Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Erbringung einer
Sicherheitsleistung eröffnet.
Namentlich wurde der Bf. eingeladen, dem Zollamt Linz
nachfolgende Unterlagen vorzulegen: - einen Einkommensnachweis, -
einen Nachweis betreffend Sorgepflichten, - Nachweise hinsichtlich des
Besitzes von Immobilien, - Nachweise hinsichtlich des Besitzes von
Kraftfahrzeugen, - Nachweise hinsichtlich des Besitzes sonstiger
vermögenswerter Fahrnisse, - einen Firmenbuchauszug, - einen
Grundbuchsauszug hinsichtlich des Unternehmensstandortes und - Belege zur
aushaftenden Geldsumme hinsichtlich der eingeräumten
Kreditverträge.
Das Zollamt Linz wollte darüber hinaus wissen, ob die
Kreditgeber Privatpersonen oder Kreditinstitute sind und welche Laufzeit die
Kredite haben, um ausschließen zu können, dass es sich bei den an ein
und demselben Tag erstellten Kreditverträgen um aus Gefälligkeit
erstellte Kreditverträge handelt.
Mit Eingabe vom 27. April 2004 wurde durch den
Vertreter des Bf. um die Erstreckung der Frist um weitere vier Wochen und mit
Eingabe vom 25. Mai 2004 um eine neuerliche Erstreckung der Frist um vier
Wochen ersucht.
Das Zollamt Linz hat dem Ersuchen vom 25. Mai 2004 in
seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 26. Mai 2004,
Zahl: 0008, entsprochen und dem Bf. die Frist zur Vorlage der Unterlagen
und zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen letztmalig bis zum
25. Juni 2004 verlängert.
In der Eingabe vom 22. Juni 2004 hat der Vertreter des
Bf. erneut eine Erstreckung der Frist um weitere vier Wochen beantragt. Er
begründet seinen Antrag damit, dass ihm eine entsprechende Mitteilung
seitens des Bf. nicht zur Verfügung stehe, er daher keine entsprechenden
Äußerungen abgeben könne.
In seiner verfahrensleitenden Verfügung vom
24. Juni 2004, Zahl: 0009, hat das Zollamt Linz das Ersuchen vom
22. Juni 2004 auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des
Vorhaltes vom 26. März 2004, Zahl: 0007, abgelehnt.
Das Zollamt Linz stützt seine Entscheidung auf die
§§ 94, 110 Abs. 2 und 311 BAO. Es begründet die
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den berechtigten Interessen des Bf.
bereits durch die Gewährung einer Fristverlängerung im Bescheid vom
26. Mai 2004; Zahl: 0008, hinreichend Rechnung getragen worden sei. Es
sei daher dem Kriterium der Zweckmäßigkeit im Sinne des
§ 20 BAO der Vorzug zu geben gewesen. Es dürfe dabei auch nicht
der Umstand unberücksichtigt bleiben, dass die Zollbehörde die ihr vom
Gesetz aufgetragenen Verwaltungsverfahren rasch und effizient durchzuführen
habe.
Das Zollamt Linz hat die Berufung des Bf. vom 29. Juli
2002 in der Folge mit der nunmehr bekämpften Berufungsvorentscheidung vom
30. Juni 2004, Zahl: 0010, als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und unter
Hinweis auf die Art. 6, 7 und 244 des ZK und auf § 5 des ZollR-DG
begründet das Zollamt Linz seine Entscheidung vor allem damit, dass die
Aussetzung der Vollziehung eine den Bf. begünstigende Entscheidung
wäre. Es treffe daher den Bf. nicht nur eine uneingeschränkte
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, sondern habe er darüber hinaus
unzweifelhaft nachzuweisen, dass in seiner Person alle Voraussetzungen für
eine begünstigende Entscheidung erfüllt seien. Der Bf. sei seiner
diesbezüglichen Nachweispflicht jedoch nicht nachgekommen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 3. August 2004.
Seitens des Bf. wird die Berufungsvorentscheidung in vollem Umfange angefochten
und die Berufung im Übrigen aufrechterhalten.
Der Bf. führt aus, er könne den Ausführungen
der Berufungsvorentscheidung nicht folgen. Es sei festzustellen, dass eine
rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages nicht vorliege. Die
Abgabenschuld sei daher nicht begründet und daher auch die Vornahme der
Vollziehung nicht berechtigt. Das bisherige Verfahren habe keinen Anhaltspunkt
dafür erbracht, dass die Abgabenschuld gerechtfertigt sei.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht sei zunächst
davon auszugehen, dass die notwendigen Darstellungen auf jeden Fall erfolgt
seien. Die Einholung weiterer Urkunden sei jedoch nur dann begründet, wenn
Bedenken hinsichtlich der Darstellung des Bf. angenommen werden.
Der Bf. sei der Aufforderung im Wesentlichen nachgekommen.
Die weiteren Urkunden habe man nicht einholen können. Dazu komme, dass der
Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher die Kontaktnahme
jeweils durch Übersetzungen erfolgen müsse. Es sei der Bf. auch nicht
der Rechtssprache des gegenständlichen Verfahrens mächtig. Es
könne daher, da im Staatsgebiet des Bf. derartige Verfahren bislang nicht
üblich gewesen seien, nicht erwartet werden, dass er einer Aufforderung im
Sinne der Amtssprache ohne weiters nachkommen könne und den Sinn und Zweck
im Einzelnen verstehe. Im Hinblick darauf hätte jedenfalls ein
entsprechender Zeitraum zur Beischaffung der Urkunden eingeräumt werden
müssen. Die Abweisung der Fristverlängerung sei daher zu Unrecht
erfolgt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, die Aussetzung der
Vollziehung sei in vollem Umfange berechtigt und auch begründet.
Der Bf. hat weder im Rechtszug, noch aus Anlass der Vorlage
der Beschwerde bzw. bis dato die angeforderten Unterlagen - auch nicht einen
Teil der von ihm angeforderten Unterlagen - dem Zollamt oder dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, noch eine Sicherheitsleistung erbracht
und auch nicht die an ihn gestellten Fragen beantwortet.
Um über die Beschwerde sachgerecht entscheiden zu
können, wurden der Bf. und sein Vertreter mit Schreiben vom
14. September 2004 eingeladen, dem unabhängigen Finanzsenat innerhalb
von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Unterlagen vorzulegen, aus denen
tauglich nachvollzogen werden könne, dass die zur Verfügung gestandene
Frist nicht ausgereicht habe, dem Zollamt Linz die an den Bf. gestellten Fragen
- auch nicht einen Teil davon - zu beantworten und die zunächst allgemein
(Vorhalt vom 23. Jänner 2004) und danach genau (Vorhalt vom
26. März 2004) bezeichneten Unterlagen - auch nicht einen Teil davon -
vorzulegen.
Der unabhängigen Finanzsenat hat insbesondere um die
Vorlage von Beweisen darüber ersucht, wann und wie oft es zwischen dem Bf.
und seinem Vertreter - von wem auch immer veranlasst - im Zeitraum vom
23. Jänner 2004 bis zum 25. Juni 2004 im Hinblick auf das
gegenständliche Verfahren Besprechungen gegeben hat. Es sollte mitgeteilt
werden, welchen Inhalt die Besprechungen hatten, wann und wie oft Inhalt der
Besprechungen auch die unausreichenden Fristen und Gründe dafür, dass
und warum die Fristen nicht ausreichen, waren. Der unabhängige Finanzsenat
hat Beweise darüber, wann im Zeitraum vom 23. Jänner 2004 bis zum
25. Juni 2004 welche Unterlagen - von wem auch immer - an welches
Übersetzungsbüro (an welchen Übersetzer) zur Übersetzung
gegeben wurden, welche Erfüllungsfristen vereinbart waren und wie viel Zeit
die Übersetzungen dann tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es
sollten auch Beweise darüber, dass und wann es im Zeitraum vom
23. Jänner 2004 bis zum 25. Juni 2004 auf welche Art und
Weise - von wem auch immer ausgehend - Kontakte welcher Art auch immer zwischen
dem Vertreter und dem Bf. im Hinblick auch darauf, dass die Fristen nicht
ausreichen werden, gegeben hat. Weiters sollten Beweise darüber, ob in der
Zeit vom 23. Jänner 2004 bis zum 25. Juni 2004 in der Person des
Vertreters bzw. Bf. liegende Gründe (Krankheit, Urlaub, Auslandsaufenthalt
udgl.) diese daran gehindert haben, den Ersuchen des Zollamtes Linz nicht
nachkommen zu können. Schließlich sollten weitere tauglichen
Beweismittel, aus denen für den Zeitraum vom 23. Jänner 2004 bis
zum 25. Juni 2004 begründet und erwiesen hervorgehe, dass die Frist
von in Summe zwanzig Wochen nicht ausgereicht habe, den Ersuchen des Zollamtes
Linz zeitgerecht nachkommen zu können, vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 wurde dem Ersuchen
des unabhängigen Finanzsenates vom 14. September 2004 entsprochen.
Seitens des Vertreters des Bf. wird mitgeteilt, dass es in der Zeit zwischen
23. Jänner 2004 bis 25. Juni 2004 keine persönlichen
Kontakte gegeben habe. Die Kontakte hätten sich auf die Korrespondenz
über einen Mittler, der auch als Übersetzer fungiert habe,
beschränkt. Von diesem sei nunmehr angekündigt worden, dass eine
entsprechende Darstellung zum neuen Tatvorwurf in den nächsten Tagen
erfolgen werde.
Zum Nachweis der Kontaktnahme wurden der Mitteilung vom
14. Oktober 2004 nachfolgend angeführte Schreiben und E-mails
angeschlossen: - das Schreiben der steuerlichen Vertretung an den Bf. vom
22. Juni 2004; - das E-mail des Übersetzungsbüros an die
steuerliche Vertretung vom 29. Juni 2004; - das Schreiben der
steuerlichen Vertretung an das Übersetzungsbüro vom 28. Juli
2004; - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche
Vertretung vom 28. Juli 2004; - das E-mail des
Übersetzungsbüros an die steuerliche Vertretung vom 27. August
2004 und - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche
Vertretung vom 27. September 2004.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex - ZK; ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF) wird
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des
Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen kann.
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244
Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden im Sinne von
Art. 7 ZK sofort vollziehbar.
Im Sinne von Art. 244 ZK setzen die Zollbehörden
die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann
besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung (VwGH vom 26.2.2004,
2003/16/0018, RS 2).
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren der Aussetzung nach Art. 244 ZK
anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren
bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961,
betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO;
BGBl.Nr. 194/1961 idgF).
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für
diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der
Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0018,
RS 1 und 3).
Gemäß
§ 94 BAO können
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder
mündlich erlassen werden. Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO von ihr festgesetzte Fristen verlängern.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist
gemäß Abs. 2 leg. cit. ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Solche Verfügungen können erst in der Beschwerde gegen
den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt,
muss gemäß Art. 6 Abs. 1 ZK alle Angaben liefern, die von
diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden
(sog. Beibringungsgrundsatz). Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss
die Entscheidung so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekannt
gegeben werden. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss die Entscheidung
innerhalb einer im geltenden Recht (Art. 4 Nummer 23 ZK) festgelegten Frist
nach Eingang des schriftlichen Antrages bei den Zollbehörden
ergehen.
Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
beträgt diese Frist sechs Monate ab dem Einlangen eines Anbringens oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung.
Wer im Verfahren der Zollbehörden eine
abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in
Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung
anstrebt, hat dies gemäß
§ 5 ZollR-DG geltend zu
machen.
Verfahrensleitende Verfügungen sind in der Regel
Verfügungen, bei denen die sie regelnde Norm, wie beispielsweise die sich
auf Ermessensübung gestützte Ablehnung eines Antrages auf
Verlängerung einer Frist, ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel
ausschließt (§ 244 BAO).
Die Ausführungen der Beschwerde vom 3. August
2004, die sich mit den Einwendungen gegen die verfahrensleitende Verfügung
vom 24. Juni 2004, Zahl: 0009, und mit den Einwendungen gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004, Zahl: 0010,
beschäftigen, sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu
verhelfen.
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des
Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden
Bestimmung, im Gegenstand aus § 110 Abs. 2 BAO, aus dem Zweck
dieser Norm. Fristen müssen den Gegebenheiten nach angemessen gesetzt
werden. Ansuchen um Fristverlängerungen müssen danach unter
Angemessenheits-, Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
beurteilt werden. Die Fristbemessung muss den besonderen Verhältnissen
sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass eine Partei dem
konkreten gesetzlichen und behördlichen Leistungsauftrag nachkommen
kann.
Angesichts des Umstandes, dass der Bf. rechtsfreundlich
vertreten ist, dass es sich bei der beantragten Entscheidung um eine ihn
begünstigende Entscheidung handelt, dem Bf. aus der Sicht des Vorhaltes vom
23. Jänner 2004 zunächst acht und nach einem den ersten Vorhalt
ergänzenden Vorhalt vom 26. März 2004 weitere zwölf Wochen,
in Summe also zwanzig Wochen zur Verfügung gestanden haben, ist das Zollamt
Linz im Recht. Dem Bf. war es in diesem Zeitraum zumutbar, dem Zollamt Linz
einen unersetzbaren Schaden, der dem Bf. durch die sofortige Vollziehung der
Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnte, durch taugliche Unterlagen
zu erweisen. Der Bf. hat die angeforderten Unterlagen bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Entscheidung nicht beigebracht bzw. die an ihn gestellten Fragen
nicht beantwortet. Im Zeitraum vom 23. Jänner 2004 bis zum
25. Juni 2004 hat es zwischen dem Bf. und seinem Vertreter keine
persönlichen Kontakte gegeben. Die schriftlichen Kontakte haben sich nach
den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 auf einen
einzigen schriftlichen Kontakt vom 22. Juni 2004 beschränkt. In der
Mitteilung finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass in der Zeit vom
23. Jänner 2004 bis zum 25. Juni 2004 in der Person des
Vertreters bzw. in der Person des Bf. liegende Gründe (Krankheit, Urlaub,
Auslandsaufenthalt udgl.) diese daran gehindert haben, den Ersuchen des
Zollamtes Linz nicht nachkommen zu können.
Die vom Zollamt Linz zur Beibringung der Unterlagen
ausgemessene Frist von zunächst acht, dann zwölf Wochen hat den in der
Beschwerde eingewendeten besondern Verhältnissen angemessen Rechnung
getragen. Die Frist war so ausreichend bemessen, dass der Bf. jedenfalls in die
Lage versetzt war, dem Auftrag unter den gegebenen Möglichkeiten aus der
Sicht der ihn treffenden Beibringungspflicht nachkommen zu können (vgl.
dazu Ausführungen des VwGH zur Angemessenheit von Fristen im E vom
30.1.2003, 2000/15/0013 oder im E vom 5.6.1996, 96/20/0242).
Bei einer Frist von in Summe knapp fünf Monaten waren
dem Bf. Anstrengungen zumutbar, dem Auftrag, der stets auf den tauglichen
Nachweis, dass dem Bf. durch die Einziehung der Abgaben in der Hauptsache ein
unersetzbarer Schaden drohe, gerichteten war, nachzukommen. Durch den zweiten
Vorhalt wurde der erste lediglich konkretisiert, wenn im zweiten Vorhalt auf die
Ausführungen des ersten verwiesen wird, und die im ersten Vorhalt allgemein
bezeichneten erforderlichen Beweise nunmehr konkret beschrieben werden.
Der Bf. hat im Grunde von Art. 6 ZK alle Angaben und
Unterlagen zu liefern, die eine Behörde für die Entscheidung, die sie
in angemessener Frist zu treffen hat, benötigt. Der Bf. hat nach
§ 5 ZollR-DG bei geltend gemachten abgabenrechtlichen
Begünstigungen das Vorliegen der hierfür maßgebenden
Voraussetzungen nachzuweisen.
Der Bf. hätte im Gegenstande nachweisen müssen,
dass ihm durch eine sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden drohen
werde. Dass ihm der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar war, also
die Glaubhaftmachung genügt hätte, ist aus der Art der angeforderten
Beweise, der an ihn gestellten Fragen, der Beschwerde und der Mitteilung vom
14. Oktober 2004 nicht erschließbar. Es fehlen substantiierte
Einwendungen, die Vorlage der Unterlagen selbst und die Beantwortung der an den
Bf. gerichteten Fragen wäre dem Bf. nicht zumutbar gewesen.
Der Bf. hat seine wirtschaftliche Lage dargestellt. Dass
eine Einholung weiterer Urkunden durch die Zollbehörden jedoch nur dann
begründet ist, wenn Bedenken hinsichtlich der Darstellung des Bf.
angenommen werden, lässt sich den zugrunde liegenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht entnehmen. Der Bf. ist der Aufforderung auch nicht im
Wesentlichen nachgekommen. Der Umstand, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht
mächtig ist und die Kontaktnahme daher jeweils durch Übersetzungen
erfolgen müsse, findet in der Dauer der Frist Deckung.
In der Regel ist davon auszugehen, dass Bf. nicht der
Rechtssprache mächtig sind. Zu diesem Zweck wenden sich Bf. an
rechtsfreundliche Vertreter. Sie erwarten sich von rechtsfreundlichen Vertretern
Aufklärung im Hinblick auf den Inhalt von gesetzlichen Bestimmungen. Sie
erwarten sich, dass ihnen durch fachlichen Rat die Bedeutung von Rechten und
Pflichten (z.B. Beibringungsgrundsatz) entsprechend ins Bewusstsein gerückt
wird. Sie suchen Hilfe, um den Inhalt von Vorhalten, vor allem wenn sie in der
Amtssprache abgefasst werden, verstehen zu können. Sie erwarten sich Hilfe
in dem Sinne, dass sie den Sinn und Zweck von Verfahrensschritten und
materiellrechtlichen Anforderungen an den Rechtsstreit erfassen.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO,
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH vom 26.2.2004, 2002/16/0139).
Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz
maßgebend (VwGH vom 31.08.2000, 98/16/0296).
Der Bf. hat es gemäß der ihn treffenden
Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
unterlassen, substantiiert vorzubringen und zu beweisen, dass und warum ihm
durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden
im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde.
Der EuGH knüpft im Urteil vom 17. Juli 1997,
Zahl: C-130/95 Rz 35 ff. in Ermangelung einer Definition des ZK zur
Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren
und nicht wieder gut zu machenden Schadens an. Dieser Schaden verlange die
Prüfung, ob der Schaden im Falle der Stattgabe der streitigen Entscheidung
in der Hauptsache, der durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung
entstünde, nicht vollständig ersetzt werden, also der Vollzug
umgekehrt werden könnte (vgl. auch VwGH vom 29.9.99, 98/17/0227).
Weil der Bf. seiner Darlegungspflicht in ihm zumutbarem
Zeitrahmen nicht nachgekommen ist, war dem Zollamt Linz eine abschließende
Beurteilung der Vermögenssituation des Bf. nicht möglich. Das zur
Entscheidung in angemessenem Zeitraum verpflichtete Zollamt konnte keine Aussage
darüber treffen, ob dem Bf. durch die Vollziehung der in der Hauptsache
geforderten Abgabenschuld ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Art. 244 Abs. 3 ZK sieht die Aussetzung der
Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung vor. Weil eine entsprechende
Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde und weil ein Ausnahmefall, in dem von
der Sicherheitsleistung abgesehen werden könnte, nicht erwiesen wurde, ist
eine der Bedingungen der Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt.
Aus dem Hinweis in der Mitteilung vom 14. Oktober
2004, es werde zum neuen Tatvorwurf in den nächsten Tagen eine
entsprechende Darstellung erfolgen, kann vom unabhängigen Finanzsenat,
insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Großteil der
beigefügten Unterlagen Zeiträume nach dem 25. Juni 2004 betrifft,
keine Verbindung zum gegenständlichen Aussetzungsverfahren hergestellt
werden. Der beantragten Aussetzung von Abgaben ohne Leistung einer
Sicherheitsleistung als Gegenstand des Verfahrens stehen im Wesentlichen die in
der Person des Bf. liegenden und von diesem nicht erwiesenen ernsthaften
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art entgegen, weshalb der in der
Hauptsache ergangene angefochtene Bescheid vollziehbar bleiben musste.
Den Ausführungen des Bf. ist zu entnehmen, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung gestellt wurde. Seitens des Bf. wird
vorgebracht, eine rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages liege
nicht vor, weshalb die Abgabenschuld nicht begründet und die Vornahme der
Vollziehung nicht berechtigt sei. Das Verfahren habe bisher keinen Anhaltspunkt
dafür erbracht, dass die Abgabenschuld gerechtfertigt sei.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige,
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Kommentar Zollkodex, 3. Auflage, Art. 244, Rz. 17). Bei der
Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum
Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu
würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Bereits daraus, dass die Beurteilung anhand des Vorbringens
erfolgt, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist, ergibt sich,
dass eine rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages nicht gefordert
ist. Dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht
vorzuliegen hat, ergibt sich auch aus der Funktion des Art. 244 ZK selbst,
der einen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die sofortige
Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Zollbehörden gewährleisten
soll. In Art. 244 ZK heißt es grundsätzlich, dass durch die
Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt wird.
Im Hauptverfahren wurde der Bf. mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 7. Mai 2002, Zahl: 0001, mit Abgaben im
Gesamtbetrage von € 10.424,34 belastet. Dagegen hat er mit Eingabe vom
11. Juni 2002 berufen. Das Hautzollamt Linz hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober 2002 entschieden.
Ausgehend von den Berufungsvorentscheidungen ist aber
festzuhalten, dass die Angaben des Bf. im Hinblick auf den Kaufpreis je kg Heu
mit jenen der österreichischen Empfänger nicht übereinstimmen. Es
wurden im Grunde von Ermittlungen des Hauptzollamtes Linz den Anmeldungen
Rechnungen zugrunde gelegt, die einen geringeren als den tatsächlichen Wert
beinhalten. Dies wurde vom Bf. nicht bestritten (Niederschrift vom 27. Juni
2001).
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolls ist
bei wertzollpflichtigen Waren der allenfalls zu berichtigende Transaktionswert
derselben und nicht das Gewicht, wobei Nebenkosten die Bemessungsgrundlage
für die Einfuhrumsatzsteuer erhöhen. In den strittigen Fällen
weisen die den Warenanmeldungen zugrunde liegenden Rechnungswerte nicht den
Transaktionswert aus, wenn aus den glaubhaften Angaben der Warenempfänger
teilweise der tatsächlich gezahlte Preis ermittelt werden habe können.
Aus diesen glaubhaften Angaben der Empfänger ergibt sich ein gegenüber
den Angaben in den Anmeldungen deutlich höherer Preis für die
Ware.
Von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren darf im
Hinblick auf das Verhalten des Bf., der aus der Sicht der Niederschrift vom
27. Juni 2001 wusste, dass von ihm für die Verzollung zur
Verfügung gestellte Unterlagen unrichtig waren, ausgegangen werden.
Es ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat
nach überschlägiger Prüfung der Hauptsache keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es sind
neben diesen für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen
keine gewichtigen, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe
zu Tage getreten, die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen
bewirken. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des
Vorbringens, ohne die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vorweg zu
nehmen, haben sich begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht
ergeben.
Graz,
28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Überschlägige Prüfung der angefochtenen EntscheidungRechtmäßigkeit der EntscheidungUnsicherheit in der Beurteilung von RechtsfragenUnklarheit in der Beurteilung von Tatfragenbegründete Zweifelsubstantiiertzumutbarsofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidungunersetzbarer SchadenAngaben und Unterlagen liefernabgabenrechtliche BegünstigungenVoraussetzungen muss der Antragsteller nachweisenFristbemessungsachgerechtFristverlängerungAngemessenheits-Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunktesubstantiierte Einwendungen fehlen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z3K/04
- Stammnummer
- 12677
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF