Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0103-Z2L/05
Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0103-Z2L/05vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht nicht, wenn der Eingangsabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden, sind vom Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nicht betroffen. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, im Hinblick auf die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der EM, H, vertreten durch Stütz
& Starzengruber Rechtsanwälte GesbR, 4010 Linz,
Adalbert-Stifter-Platz 2, vom 6. Juni 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 4. Mai 2005,
Zl. 500/03410/2/2005, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Eingangsabgabenbescheid vom 7.12.2004,
Zl.500/90627/22/2004, stellte das Zollamt Linz (als zuständige
Zollbehörde erster Instanz) fest, dass Frau EM (im folgenden kurz: Bf.) die
in der diesem Bescheid angeschlossenen Abgabenberechnung beschriebenen Waren,
nämlich insgesamt 6.732 Stangen (= 1.346.400 stück) Filterzigaretten
verschiedener Marken sowie 10 Stück Autoradios, im Zeitraum von 1.7.2004
bis 23.8.2004 durch Ankauf bzw. Übernahme in Wien und in Wieselburg in
ihren Besitz gebracht habe, wodurch für sie gem. Art.202 Abs.1 lit.a) und
Abs.3 3.Anstrich sowie Art.215 Abs.1 2.Anstrich des Zollkodex iVm § 2 Abs.1
ZollR-DG eine nach Maßgabe des Art.222 Abs.1 lit.a) Zollkodex von ihr zu
entrichtende Abgabenschuld iHv insgesamt € 207.064,35, davon €
42.678,95 an Zoll, € 115.147,86 an Tabaksteuer, € 46.425,74 an
Einfuhrumsatzsteuer und € 2.811,80 an Abgabenerhöhung, entstanden sei,
wobei gem. Art.213 Zollkodex hinsichtlich eines Abgabenteilbetrages von €
200.183,23 ein Gesamtschuldverhältnis mit VS bestehe. Dieser Sachverhalt
ergebe sich aus den Ermittlungsergebnissen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz sowie auf Grund der niederschriftlichen Aussagen der Bf. vom 24.8.2004,
vom 9.9.2004 und vom 13.10.2004.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf. (vertreten durch
die Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte GesbR., Linz) fristgerecht
mit (an das Zollamt Linz gerichteter) Eingabe vom 13.1.2005 eine Berufung gem.
Art.243 Abs.1 lit.a), Art.245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b
Abs. 1 ZollR-DG, in der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche
Rechtswidrigkeit und mangelnde Sachverhaltsfeststellung geltend machte: Im Akt
befinde sich nämlich keinerlei Aussage der Bf., wonach sie davon
ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Zigaretten überhaupt aus
dem Ausland eingeführt worden seien bzw. dass diese unverzollt
eingeführt worden seien. Jedenfalls reichten die Sachverhaltsfeststellungen
und Niederschriften nicht aus, um den Bescheid entsprechend zu begründen;
im übrigen werde gerügt, dass in der Bescheidbegründung lediglich
der Gesetzeswortlaut wiedergegeben werde.
In derselben Eingabe beantragte die Bf., gem. Art.244
Zollkodex iVm § 212a BAO die Vollizehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen, da zum einen an der Rechtmäßigkeit der bezogenen
Entscheidung -wie oben ausgeführt- begründete Zweifel bestünden
und zum anderen ihr bei Nichtaussetzung der Vollziehung der in Rede stehenden
Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Die Aussetzung
müsse außerdem ohne Auflage einer Sicherheitsleistung erfolgen, da
ihr die Erbringung einer solchen nicht ohne ernsthafte Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Lage möglich sei.
Mit Vorhalt vom 19.1.2005 wies das Zollamt Linz die Bf.
darauf hin, dass gem. Art.244 Zollkodex die Aussetzung der Vollziehung einer
Eingangsabgaben festsetzenden zollamtlichen Entscheidung von einer vom
Antragsteller beizubringenden Sicherheitsleistung abhängig sei und forderte
die Bf. unter einem auf, eine solche (der in den Art.193-195 Zollkodex iVm
§§ 69-70 ZollR-DG festgelegten Gesetzeslage entsprechende) Sicherheit
zu leisten.
Dazu äußerte sich die Bf. am 31.1.2005
schriftlich dahingehend, dass die Abgabenbehörde eine grundsätzlich in
deren Ermessen stehende Entscheidung, ob sie die Aussetzung der Vollziehung von
einer Sicherheitsleistung abhängig macht, nicht willkürlich treffen
dürfe. Vielmehr müsse in diesem Zusammenhang von der Behörde
geprüft werden, ob auf Grund der Höhe der Forderung eine
Sicherheitsleistung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art
führen könnte. Da die Bf. lediglich € 415,00 monatliches
Einkommen (aus einem Pensionsvorschuss) beziehe und auf Grund ihres Herzleidens
mit Sicherheit auch in nächster Zeit keinen Arbeitsplatz bekommen werde,
sei sie weder in der Lage, eine Bankgarantie noch eine sonstige Bürgschaft
beizubringen; Liegenschaften oder sonstiges belehnbares Vermögen sei nicht
vorhanden. Sie wiederhole daher ihren Antrag, die Vollziehung der Entscheidung
auszusetzen, und zwar unter Verzicht auf eine Sicherheitsleistung, da sie
einerseits wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine solche beizubringen, und
andererseits eine allfällige Vollstreckung des Eingangsabgabenbescheides
ihre Gesundheit und soziale Situation ernsthaft gefährden
würde.
Das Zollamt Linz wies daraufhin mit Bescheid vom 3.2.2005,
Zl.500/00785/2/2005, diesen Antrag auf Vollziehungsaussetzung ab, und zwar im
wesentlichen mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall zwar
sowohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
vorlägen als auch allein schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld
von € 207.064,35 im Vergleich zum von der Bf. angegebene Monatseinkommen
von lediglich € 415,00 davon ausgegangen werden könne, dass der
Aussetzungswerberin durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte, es sei aber vorliegendenfalls die
gesetzlich normierte Bedingung, dass der Zollschuldner über Verlangen der
Zollbehörde eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringt, nicht
erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei nämlich dem im § 20
BAO normierten Kriterium der Zweckmäßigkeit (im Sinne von
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben") vor dem Kriterium
der Billigkeit (im Sinne von "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten
Parteiinteressen") der Vorzug zu geben, weil bei der Ermessensabwägung
darauf Bedacht zu nehmen gewesen sei, dass die Bf. die Abgabenschuld durch die
Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens selbst bewirkt habe. Im
übrigen werde ihrem Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Situation
entgegengehalten, dass der österreichische Gesetzgeber in der sog.
"Existenzminimum-Verordnung" ohnehin ein unpfändbares Arbeitseinkommen
festgelegt habe.
Gegen diese Entscheidung erhob die Bf., wiederum vertreten
durch die Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte GesbR., fristgerecht
mit Eingabe vom vom 7.3.2005 als Rechtsbehelf erster Stufe (Art. 243 Abs.2
lit.a) Zollkodex) eine Berufung iSd §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1
ZollR-DG , worin sie als Berufungsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie mangelnde
Sachverhaltsfeststellungen geltend machte. Und zwar sei die vom Zollamt Linz
getroffene Entscheidung, trotz Vorliegens beider im Art.244 Zollkodex normierter
Voraussetzungen (wie dies das Zollamt Linz im übrigen selbst konstatiert
habe) wegen fehlender Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung nicht
zu bewilligen, insofern eine willkürliche, als die Behörde dabei
unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass ihr die Begehung eines
vorsätzliches Finanzvergehens bereits nachgewiesen worden sei. Wären
hingegen alle Umstände des Falls berücksichtigt worden, insbesondere
auch, dass die Schuld der Bf. in Zweifel stehe, hätte die Zollbehörde
keine Sicherheitsleistung zu verlangen brauchen, zumal die Bf. weder einen
Kredit aufnehmen noch eine Bürgschaftserklärung oder eine
Barsicherheit hinterlegen könne, weil sie vermögenslos sei und
lediglich ein Einkommen aus einer Mindestpensionsbevorschussung habe und
darüber hinaus schwer herzkrank sei.
Tatsächlich bestätigte sich (in einem
Vorhalteverfahren, in dessen Verlauf auch entsprechende Belege, wie insbesondere
ein Vermögensverzeichnis, 2 Mitteilungen des Arbeitsmarktservices Traun und
ein Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz, vorgelegt
wurden) die Richtigkeit der Angaben der Bf zu ihren persönlichen und
finanziellen Verhältnissen.
Dennoch wies das Zollamt Linz am 4.5.2005 mit
Berufungsvorentscheidung zu Zl.500/03410/2/2005 gem. Art.243 Zollkodex iVm
§ 85b Abs.3 ZollR-DG die Berufung als unbegründet ab, und zwar im
wesentlichen mit der Begründung, dass hier zwar die Voraussetzungen des
Art.244 Zollkodex vorlägen, dieser Umstand aber vom weiteren (gesetzlichen)
Erfordernis der Beibringung einer Sicherheitsleistung zu trennen sei. Nur in
Ausnahmefällen dürfe die Zollbehörde davon Abstand nehmen, vom
Abgabenschuldner eine solche Sicherheit zu verlangen, wobei dies in ihrem
Ermessen stehe. Im gegenständlichen Fall habe das Zollamt Linz bei dieser
seiner Ermessensübung den Umstand berücksichtigt, dass die
Abgabenvorschreibung mit der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens
(gewerbsmäßige Abgabenhehlerei) durch die Bf. in Zusammenhang stehe.
Dazu sei anzumerken, dass für eine derartige zollbehördliche
Feststellung es nicht erforderlich sei, dass das Finanzstrafverfahren bereits
(rechtskräftig) abgeschlossen sei, weil dies dem Charakter eines
vorläufigen Rechtsschutzes, den das Rechtsinstitut des Art.244 Zollkodex
biete, widersprechen würde. Faktum sei jedoch, dass im Kellerabteil der
Tochter der Bf. im Zuge einer dort von Organen des Zollamtes Linz
durchgeführten Hausdurchsuchung insgesamt 4.673 Stangen eingeschmuggelte
Zigaretten vorgefunden (und anschließend beschlagnahmt) wurden, für
welche die Bf "die Verantwortung übernommen" habe. Da es sich bei der
Aussetzung der Vollziehung um eine begünstigende Entscheidung handle, sei
es im Hinblick einerseits auf den (allgemein geltenden) Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und andererseits in Ansehung auf die
"Steuerehrlichkeit" der Abgabepflichtigen nicht einsehbar gewesen, der Bf. trotz
deren allein aus der Aktenlage sich ergebenden "Belastung" mit dem Vorwurf der
gewerblichen Abgabenhehlerei die Aussetzung der Vollziehung des gegen sie
gerichteten Eingangsabgabenbescheides ohne Forderung einer entsprechenden
Sicherheitsleistung zuzubilligen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
(rechtzeitig beim Zollamt Linz durch die Stütz & Starzengruber
Rechtsanwälte Ges.b.R. als Bevollmächtigte iSd Art.5 Zollkodex iVm
§ 83 BAO eingebrachte) Beschwerde vom 6.6.2005 nach Art.243 Abs.2 lit.b)
Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit
sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Das Zollamt
Linz übersehe in seiner Berufungsvorentscheidung, dass es sich beim Art.244
Zollkodex um eine "Mussbestimmung" handle, mit der Konsequenz, dass bei
Vorliegen einer der beiden darin normierten Alternativvoraussetzungen die
Vollziehung auszusetzen sei. Dies bedeute, dass die Behörde, selbst wenn
sie keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung hege, die Vollziehung dann aussetzen müsse, wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Im
gegenständlichen Fall rechtfertige sowohl die (an Hand des
Vermögensverzeichnisses sowie der übermittelten Mitteilungen über
den Leistungsanspruch offen gelegte) finanzielle Lage der Bf. als auch die
Tatsache, dass sie ernsthaft erkrankt sei, wobei zu befürchten sei, dass
sich dieser Zustand bei Vollziehung des Abgabenbescheides noch verschlechtern
würde, die Aussetzung der Vollziehung. Weiters könne hiebei auf eine
Sicherheitsleistung verzichtet werden, da hiefür keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen
müssten, sondern lediglich die Voraussetzung gegeben sein müsse, dass
die Abgabenforderung auf Grund der Lage der Einschreiterin zu ernsthaften
Schwierigkeiten finanzieller oder sozialer Art führe. Genau dies sei, wie
sich aus den obigen Ausführungen ergebe, hier aber der Fall. So gesehen sei
die Entscheidung der Zollbehörde eine willkürliche bzw. entspreche
nicht dem Gesetz.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.244 Zollkodex wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei einer
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen
Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und
Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen; dabei genügt keine vage Erfolgsaussicht (siehe dazu
Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz. 17 zu
Art.244).
Im vorliegenden Fall hat die vom Unabhängigen
Finanzsenat anhand der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsakten,
insbesondere der mit der Bf. als eines Finanzvergehens Verdächtige durch
Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
aufgenommenen Niederschriften vom 24.8.2004, vom 9.9.2004 und vom 13.10.2004,
vorgenommene "überschlägige" Prüfung keinerlei begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes Linz vom 7.12.2004 ergeben: Weder lassen
nämlich ihre Aussagen, im Zuge derer sie sowohl für die im
Kellerabteil ihrer Tochter EMI in Haid als auch hinsichtlich der im Keller ihres
Neffen VS in Linz-Kleinmünchen aufgefundenen, auf Grund der auf der
Verpackung befindlichen Herkunftszeichen mit Sicherheit als aus einem Land
außerhalb der Gemeinschaften stammend identifizierbaren Zigaretten die
alleinige "Verantwortung" für diese übernommen hat, noch der
übrige Akteninhalt, wie insbesondere die finanzstrafrechtlichen
Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Linz sowie die niederschriftlichen Aussagen
der EMI und des VS , ernsthafte Zweifel an Richtigkeit des von der genannten
Zollbehörde in dessen (erstinstanzlichem) Eingangsabgabenbescheid vom
7.12.2004 zugrunde gelegten Sachverhaltes aufkommen. Es ist zwar richtig, dass
die Bf. nicht explizit ausgesagt hat, sie sei davon ausgegangen, dass die in
Rede stehenden Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingeschmuggelt
worden sind, allein die auf Grund der (von ihr selbst geschilderten)
Umstände, unter denen die Bf. die Zigaretten sowie die Autoradios an sich
gebracht hat, lassen aber mit Sicherheit darauf schließen, dass ihr deren
zollunredliche Herkunft bekannt gewesen ist; ansonsten wäre, einmal
abgesehen von der -jedenfalls auch der Bf. bekannten- Tatsache, dass in
Österreich Zigaretten zu einem derart niedrigeren Preis, zu dem sie die in
Rede stehenden Waren erworben hat, regulär (d.h. im offiziellen Handel)
keinesfalls zu bekommen sind, es nämlich kaum erklärbar, dass sie
danach trachtete, den (tatsächlich aus Zigaretten bestehenden) Inhalt der
über ihr Ersuchen in den Kellerabteilen ihrer Tochter und ihres Neffen
verwahrten Kartons vor ihren Verwandten durch falsche Angaben ihnen
gegenüber quasi zu "verschleiern". Bezüglich der Autoradios vermochte
die Bf. den Ermittlungsorganen weder Verzollungsbelege vorweisen noch sonst wie
plausibel Auskunft über deren zollredliche Herkunft geben. Wohl erscheint
auch dem Unabhängigen Finanzsenat die Sachverhaltsdarstellung im
angefochtenen Abgabenbescheid ziemlich kursorisch, jedoch reicht sie- in
Zusammenhalt mit den im Bescheidspruch enthaltenen rechtsrelevanten
Sachverhaltsfeststellungen und dem Hinweis auf den Inhalt der 3 mit der Bf.
aufgenommenen Vernehmungsniederschriften, in welche der Bf. (bzw. deren
Vertreterin) am 27.27.12.2004 gem. § 90 BAO Einsicht gewährt worden
ist, jedenfalls aus, um den gegen die Bf. gerichteten Abgabenanspruch zu
konkretisieren und letztlich auch zu begründen. Dass in der
Bescheidbegründung lediglich der Gesetzeswortlaut wieder gegeben worden
sie, wie dies die Bf. in ihrer Berufungseingabe vom 13.1.2005 behauptet,
entspricht also keinesfalls der Aktenlage. In Ansehung des dem Unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Akteninhaltes sind die Erfolgsaussichten der Berufung
gegen den betreffenden Eingangsabgabenbescheid im Lichte der obigen
Feststellungen als bloß vage zu bezeichnen: Nach Beurteilung des
Unabhängigen Finanzsenates sind dem Zollamt Linz in dessen
Eingangabgabenbescheid keine schwerwiegenden Fehler bei der Subsumtion des
festgestellten Sachverhaltes unter den herangezogenen
Zollschuldentstehungstatbestand unterlaufen; die allenfalls doch vorhandenen
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im
Rechtsmittelverfahren, also in erster Linie in der Begründung der (vom
diesbezüglich gem. § 85b ZollR-DG diesbezüglich zuständigen
Zollamt Linz zu erlassenden) Berufungsvorentscheidung noch saniert werden (siehe
dazu VwGH v. 172.1994, 93/16/01179, und vom 23.9.1982, 81/15/0091).
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht- solche wären
gegeben, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen
Unklarheiten bestünden und wenn die vom Rechtsbehelfsführer behauptete
Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich erschiene (siehe
dazu Peter Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde Verlag, 3.Auflage, Rz.24 zu
Art.244)- liegen für den Unabhängige Finanzsenat tatsächlich
nicht vor, da der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde
liegt, vom Zollamt Linz sehr wohl geschlossen und insofern vollständig und
ausreichend präzise dargestellt wird und im wesentlichen auch durch die
präsenten (vom Zollamt Linz dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten)
Beweismittel gedeckt erscheint.
Der Unabhängige Finanzsenat findet aber auch keinerlei
begründete Zweifel in einer Rechtsfrage: Solche lägen vor, wenn die
Rechtslage unklar wäre, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht
geklärt wäre und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der
Zollbehörde erhoben würden (siehe dazu Peter Witte in
"Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz.19-23 zu Art.244). Weder
wurden rechtswidrige (österreichische) Normen angewendet noch liegt dem in
Rede stehenden Abgabenbescheid eine ungültige Norm des Gemeinschaftsrechts
zugrunde.
Vom Unabhängigen Finanzsenat zu untersuchen war
allerdings weiters, ob gegenständlichenfalls der Bf. durch die Vollziehung
der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Mangels einer Definition des Zollkodex knüpft der
EuGH in seinem Urteil vom 17.7.1997, C-130/95, Rz.35 und 37 zur Bestimmung des
Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wieder
gutzumachenden Schadens an, der zu den Voraussetzungen für die in Art.243
EGV vorgesehene Aussetzung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane gehört.
Diese verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung, ob bei
Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsachverfahren die Lage, die durch
den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden
könnte, und -andererseits- ob die Aussetzung der Vollziehung dieser
Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage
(bzw. hier die Berufung) abgewiesen werden würde. Ein finanzieller Schaden
ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im
Falle des Obsiegens im Hauptsachverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte. Schäden in diesem Sinne könnten beispielsweise die
Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheimes oder der Wohnung, die Auflösung
einer Gesellschaft, die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder der
irreversible Verlust von Marktanteilen sein, möglicherweise aber auch die
Verwertung gepfändeten Vermögens.
Hingegen besteht die Gefahr eines unersetzbaren Schadens
regelmäßig dann nicht, wenn der Einfuhrabgabenschuldner gar nicht
über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte.
Insbesondere müssen Vermögenslose oder Personen, deren
regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben
werden (insbesondere nach § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff EO) durch den
Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nichts
befürchten. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen,
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird,
im Hinblick auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 29, 53
AbgEO die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung
regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt (siehe dazu Peter
Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz.33-34 zu
Art.244).
Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen
diesbezüglich ergeben, dass die Bf. kein (nennenswertes bzw.
pfändbares) Vermögen besitzt und ihr Einkommen ausschließlich
aus einem monatlichen Pensionsvorschuss iHv € 415,00 besteht und
-nach deren eigenen Angaben- sich an dieser Situation in absehbarer
Zukunft voraussichtlich auch nichts ändern wird. Da dieses Einkommen unter
dem gem. § 291 Abs.1a EO iVm der Anlage I der Existenzminimum- Verordnung
2003 festgesetzten Grundbetrag des Existenzminimums von € 643,00 (für
Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen) monatlich liegt, triftt das Obgesagte
zur Gänze auf die persönliche und wirtschaftliche Lage der Bf.
zu.
In Ansehung dieser oben dargelegten (auch vom
Unabhängigen Finanzsenat geteilten) Rechtsauffassung ist somit
festzustellen, dass- entgegen der diesbezüglich vom Zollamt Linz in dessen
Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht- mangels Vorhandenseins eines der
Vollstreckung unterliegenden Vermögens oder pfändbarer Einkünfte
bei der Bf. durch das bloße (im in Rede stehenden Abgabenbescheid vom
7.12.2004 enthaltene) Leistungsgebot (iSd § 198 BAO) für die Genannte
kein unersetzbarer Schaden entstehen kann.
Dadurch ergibt sich indes, dass im gegenständlichen
Fall keine der im Art.244 Zollkodex normierten Voraussetzungen erfüllt sind
und demnach eine Aussetzung der Vollziehung des in Rede stehenden
Abgabenbescheides von vornherein nicht in Frage kommt.
Weil nach dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesbestimmung im
vorliegenden Fall behördenseits ohnehin es zu keiner Ermessensausübung
kommen kann, erübrigt sich daher ein (weiteres) Eingehen auf das sich
hierauf beziehende Vorbringen der Bf. in deren Beschwereingabe.
Es war über die gegenständliche Beschwerde also
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Vollziehung der angefochtenen Entscheidungunersetzbarer Schadenbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen EntscheidungSicherheitsleistungernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer ArtErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der HauptsacheVermögenslosigkeitPfändungsschutzvorschriftenErmessensausübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0103-Z2L/05
- Stammnummer
- 16904
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF