Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0015-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z4I/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung gewichtige gegen deren Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, ist die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, wird die Aussetzung der Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht, sofern der Schuldner nicht glaubhaft macht, dass die Anforderung der Sicherheitsleistung auf Grund seiner Lage zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Herbert Laimböck, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
6. April 1999, Zahl: 100/28068/98-14, betreffend Aussetzung der Vollziehung
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung wird ausgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Dezember
1998 teilte das Hauptzollamt Wien der Bf. nach Durchführung einer
Betriebsprüfung bei der D. Produktions Ges.m.b.H. (Empfänger) mit,
dass bei der Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den
freien Verkehr im Zeitraum 1996 bis 1998 der einer Zollschuld entsprechende
Abgabenbetrag in den in den Berechnungsblättern angeführten
Fällen mit einem geringeren als dem tatsächlich geschuldeten Betrag
buchmäßig erfasst worden sei. Die Bf. habe daher als Anmelder einen
Betrag von insgesamt ATS 5.187.400,28 (Zoll und Abgabenerhöhung) zu
entrichten. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb unter Hinweis auf § 72a ZollR-DG. Die
Bf. brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein und beantragte, dieser Berufung
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie brachte vor, dass der sofortige Vollzug
des angefochtenen Bescheides unbillig und mit einem
unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre. Auch sei
offensichtlich, dass das Zollwertermittlungsverfahren an wesentlichen
Mängeln leide. Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 wurde der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm
§ 212a BAO abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine begründeten
Zweifel bestünden und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren
Schaden vorliegen würden. In der dagegen erhobenen Berufung stelle
die Bf. neuerlich dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung
ihrer Ansicht nach mangelhaft und unrichtig sei und brachte vor, dass daher
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit gegeben
seien. Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 6. April 1999, Zahl:
100/28068/98-14, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde neuerlich vorgebracht, dass
in mehrfacher Hinsicht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung bestünden und die Vollziehung der
Entscheidung daher auszusetzen sei. Mit Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 5. April 2000 wurde der Berufung gegen die
Abgabenvorschreibung teilweise stattgegeben. Die buchmäßige Erfassung
für das Jahr 1996 wurde geändert und ein Differenzbetrag von insgesamt
ATS 2.400.059,00 (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zur Entrichtung mitgeteilt.
Betreffend die Jahre 1997 und 1998 wurde von der ersten Instanz über die
Berufung noch nicht entschieden. Gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung
wurde gesondert Beschwerde erhoben und die Beschwerde betreffend das
Aussetzungsverfahren dahingehend ergänzt, dass die Vorschreibung der
Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, wenn der Empfänger zum
Vorsteuerabzug berechtigt sei. Überdies dürfe eine Abgabe
grundsätzlich nicht erstmals in einer Berufungsvorentscheidung
vorgeschrieben werden und sei bereits Verjährung eingetreten. Die
Behörde habe auch die Berechnung des für das Jahr 1996
vorgeschriebenen Zolles nicht in überprüfbarer Weise dargestellt und
nicht mitgeteilt, warum ein anderer als der angegebene Transaktionswert als
richtig angesehen werde. Das Verfahren sei daher mit schwerwiegenden
Verfahrensfehlern behaftet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Artikel 244 ZK wird die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs
nicht ausgesetzt, die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung
jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung - so wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die
Erhebung von Einfuhrabgaben, wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht, es sei denn eine derartige Forderung
könnte auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen. In Artikel 244 ZK werden
nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung geregelt.
Da die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Artikel
245 ZK von den Mitgliedstaaten erlassen werden, sind im Aussetzungsverfahren die
nationalen Vorschriften anzuwenden, sofern gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
dem nicht entgegen stehen. Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten somit
die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung
der Vollziehung nach Artikel 244 ZK entspricht im Wesentlichen der Aussetzung
der Einhebung nach §212a BAO, weshalb die für diese nationale
Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der
Vollziehung anzuwenden sind. Nach einer überschlägigen
Prüfung der angefochtenen Entscheidung kommt der unabhängige
Finanzsenat zu dem Schluss, dass begründete Zweifel an deren
Rechtmäßigkeit vorliegen. So ist die Abgabenbehörde
erster Instanz bei der Berechnung des Faktors, mit dem der Zollwert ermittelt
worden ist, nach ho. Ansicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dieser
Faktor von 5,43 wurde laut Punkt 3.3. der Niederschrift über die
Prüfung bei der D. Produktions Ges.m.b.H. errechnet, indem die Summen aus
den Aufwendungen für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland,
Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung
Inland sowie Verpackung IG-Erwerb laut Gewinn- und Verlustrechnung 1996 der D.
Produktions Ges.m.b.H. mit den erklärten Warenwerten laut den bei den
Importzollabfertigungen des Kalenderjahres 1996 vorgelegten Fakturen verglichen
worden sind. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2000 wurde dieser Faktor
für das Jahr 1996 mit der Begründung, dass bei einigen Zollanmeldungen
ein unrichtiger Zollsatz, falscher Währungscode bzw. Umrechnungskurs zum
Tragen gekommen sei, auf 5,4206 abgeändert. Die belangte Behörde geht
bei der Ermittlung des Zollwerts u.a. davon aus, dass die D. Produktions
Ges.m.b.H. Trockenfrüchte und Verpackungsmaterialien im betreffenden
Zeitraum von Österreich in die Slowakei ausgeführt hat und diese Waren
nach Veredelung der Rohstoffe (Umpackung) zur Gänze an den Ausführer
zurückgeliefert worden sind. Eine Gegenüberstellung der Warenmengen,
die von der D. Produktions Ges.m.b.H. im Jahr 1996 in die Slowakei
ausgeführt worden sind, mit den im selben Zeitraum von dort
eingeführten Warenmengen, ergibt jedoch gravierende Abweichungen.
Des Weiteren wurde bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nicht
beachtet, dass der Umsatz bei der Einfuhr gemäß
§ 5 Abs. 2
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) nach dem für die Veredelung zu
zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der
durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung zu bemessen ist, wenn ein
Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den
Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder
eingeführt worden ist. Da laut Aktenlage keine Gründe für
eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorliegen, wurde die Bf. mit
Vorhalt vom 20. März 2003 aufgefordert, beim Hauptzollamt Wien eine
Sicherheit zu leisten und Nachweise über die Hinterlegung der Sicherheit
anher vorzulegen. Da die geforderte Sicherheit laut Auskunft der
Zollkasse des Hauptzollamtes Wien geleistet wurde, war aus den angeführten
Gründen wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Aussetzungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen EntscheidungSicherheitsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z4I/02
- Stammnummer
- 3988
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF