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UFSZ1W ZRV/0139-Z1W/04
Keine Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit bei der Aussetzung der Vollziehung trotz Vorliegens begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z1W/04vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 4. November 2004,
GZ. 100/36360/2003-227, betreffend Aussetzung der Vollziehung
gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm. § 212a
Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 12. August 2004 wurde gegenüber der Bf. die Zollschuld
gemäß Artikel 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich ZK
iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Gesamthöhe von
€ 6.854,40.- an Zoll, € 6.619,80.- an Einfuhrumsatzsteuer
sowie € 14.344,60.- an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung
dazu wurde angeführt, sie habe im Zeitraum Oktober 2002 bis Jänner
2003, J. B. vorsätzlich dabei unterstützt, insgesamt 850 Stangen
Zigaretten der Marke Memphis Classic zu verheimlichen und zu verhandeln, obwohl
sie im Zeitpunkt des Erwerbes dieser Waren wusste oder hätte wissen
müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen
Union verbracht worden waren.
Als Folge dieser
Zollschuldentstehung wurde gleichzeitig gegenüber der Bf. eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG im Betrage
von € 1.413,20.- geltend gemacht.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Berufung mit der Begründung, sie habe während ihrer
Tätigkeit als Kellnerin, aus Gefälligkeit, einem ihrer Gäste
über ihr Handy ein Gespräch mit einem nur ungarisch sprechenden
Teilnehmer, bei welchen es ganz allgemein um "ein Geschäft und Waren ging",
übersetzt.
Auf Ersuchen dieses Gastes hin,
habe sie noch einmal, im Lokal M., ein Gespräch zwischen diesen und zwei
ungarisch sprechenden Männer übersetzt, wobei es darum ging, diesen
beiden Männern mitzuteilen, dass sie erst morgen liefern sollten, da er
noch genug Ware habe. Aufgrund eines dabei auf ungarisch , im Flüsterton,
geführtem Gespräch, habe sie zwar das Wort Zigaretten vernehmen
können, sie habe jedoch darauf vertraut, dass sie den
Übersetzungsdienst für ein legales Geschäft geleistet hatte, da
vom Transportmittel eines LKWs die Rede war, und sie sich nicht habe vorstellen
können, dass man mit einem LKW illegal die Grenze passieren
könne.
Wenn objektiv betrachtet, ihr
Verhalten zu einer Straftat beigetragen habe, so wäre sie von den
Tätern lediglich als Werkzeug missbraucht worden. Sie selbst habe weder
durch Mitwisserschaft noch durch Fahrlässigkeit Anteil an dieser Tat
gehabt.
Dieser Sachverhalt wäre
auch der Einstellung des Strafverfahrens gegen sie zugrunde gelegt worden
Gleichzeitig stellte sie den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie folgt:
"Weiters
beantrage ich, in Anbetracht des Gegensatzes zwischen dem mir in diesem Bescheid
vorgehaltenen Sachverhalt zu dem im Rahmen des Strafverfahrens gegen mich
ermittelten, die Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über das von mir eingebrachte
Rechtsmittel der Berufung."
Mit Bescheid vom
10. September 2004 wurde dieser Antrag seitens des Zollamtes Wien
abgewiesen, mit der Begründung, dass auf Grund der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden,
und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens
vorliegen würden.
Dagegen berief die Bf.
fristgerecht und führte dazu aus, dass sie bei
größtmöglichen Bemühen nicht in der Lage wäre den
geforderten Geldbetrag zu leisten, da sie lediglich über einen Bruttolohn
von monatlich € 1.000.- verfügen würde. Sie besitze sonst
kein nennenswertes Vermögen und wäre nicht einmal Eigentümerin
von Wohnungseinrichtungsgegenständen.
Mit Schreiben des Zollamtes
Wien vom 7. Oktober 2004 wurde der Bf. - unter Anführung des Artikels
244 ZK - mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung von der Leistung einer
Sicherheit abhängig wäre, welche dann nicht gefordert zu werden
brauche, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte, und gleichzeitig die Bw. aufgefordert, innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung, eine Sicherheit in Form eines
Barerlages, einer Bankgarantie oder eines Sparbuches beizubringen oder
entsprechende Unterlagen vorzulegen, die beweisen, dass eine Sicherheit nicht
geleistet werden kann, ohne zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art zu führen.
Daraufhin erklärte die Bf.
mit Schreiben vom 16. Oktober 2004 sinngemäß, keine Sicherheit
leisten zu können, da auf ihrem Girokonto lediglich eine Gutschrift von
€ 1.115.- wäre, sie darüber hinaus weder über ein
Sparbuch oder andere Girokonten besitzen würde, noch über einen
Bürgen für die Leistung in Rede stehenden Sicherheit verfügen
würde, und von Jänner bis September durchschnittlich
€ 1.020.- netto an Lohn bezogen habe. Als Beweismittel legte sie die
Kopie ihres Kontoauszuges bei der B über eine Gutschrift idHv.
€ 1.115.-, sowie die Kopie ihres Lohnkontos 2004,warauf der von ihr
angegebne durchschnittliche Nettolohn zu ersehen ist, bei.
Mit der im Spruch dieser
Entscheidung angeführten Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen - unter Anführung der
Rechtssprechung des EuGH zur Rechtssache C 130/95,Rz 35,37 - ausgeführt,
dass unter einem unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 244 ZK, ein
schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden ,der nicht mehr umgekehrt werden
könnte, zu verstehen ist. Wobei ein finanzieller Schaden nur dann
unersetzbar wäre, wenn er im Fall des Obsiegens in der Hauptsache nicht
vollständig ersetzt werden könnte, so wie etwa die Notwendigkeit zum
Verkauf des Eigenheims, die Auflösung einer Gesellschaft oder die
Verwertung verpfändeten Vermögens. Zahlungsschwierigkeiten würden
auf keinen Fall einen unersetzbaren Schaden darstellen, wenn Stundung
gewährt werden könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn die
Stundung auch nur im Vollstreckungsverfahren faktisch durch eine
Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt werden würde. Die Bf. wäre
weder verschuldet, noch würden sie Sorgepflichten treffen, sodass für
sie die Möglichkeit zur ratenweisen Abtragung der Schuld in - wenn auch
geringen Teilbeträgen - bestehen würde.
Darüber hinaus wären
rechtliche Zweifel weder von der Bf. geltend gemacht worden, noch würden
sich solch aus den Ermittlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz
ergeben.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemeinsam mit der Berufung gegen den
Abgabenbescheid eingebracht habe, und sie in dieser Berufung rechtliche Zweifel
gegen sie Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung geltend gemacht habe.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne daher nicht getrennt von
der Berufung gegen die zugrunde liegende Entscheidung betrachtet werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den
Fällen nach Artikel 244 Abs. 2, sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244
Abs. 2 ZK).
Die Verordnungsbestimmung des
Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung
von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist und
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG
die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
nach § 212a BAO.
Danach setzt die Aussetzung der
Vollziehung einen entsprechenden Antrag voraus.
Im gegenständlichen Fall
ist, der Vollständigkeit halber, nachstehendes festzustellen:
Mit Beschluss der Ratskammer
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2004 wurde
festgestellt, dass, iSd. § 53 Abs. 1 lit.b Finanzstrafgesetz
(FinStrG), die Gerichte nicht zur Ahndung des der Bf. zur Last gelegten
Finanzvergehens (vorsätzliche Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem
Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.b, 46 Abs. 1 lit.b FinStrG) zuständig
sind.
Mit Bescheid des Zollamtes
Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom 24. Oktober 2005
wurde gegenüber das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
vorsätzliche Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem Finanzvergehen der
vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1
lit.b, 46 Abs. 1 lit.b FinStrG eingeleitet.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat, welcher über
diese Beschwerde gesondert absprechen wird.
Im gegenständliche Fall
geht es darum, ob die von der Bf. im Abgabenverfahren beantragte Aussetzung der
Vollziehung unter Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit zu
gewähren ist.
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (VwGH, Erkenntnis vom 27.9.1999, 98/17/0227) handelt es
sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der
Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Er hat daher von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels
das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind
darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen (Zeitpunkt
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung), wobei die Aussichten der Berufung
an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.
Der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung wurde von der Bf. gemeinsam mit der Berufung gegen die zugrunde
liegenden Sachentscheidung eingebracht. Dem vorstehend angeführten Wortlaut
diese Aussetzungsantrages nach, wurde von der Bf. das Vorliegen rechtlicher
Zweifel an der zugrunde liegenden Sachentscheidung geltend gemacht. In der Folge
wurde in dem diesen Aussetzungsantrag abweisenden Erstbescheid, von der
Abgabenbehörde erster Instanz das Bestehen rechtlicher Zweifel verneint.
Wenn auch von der Bf. in der dagegen eingebrachten Berufung auf das Vorliegen
rechtlicher Zweifel nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde, so ist
doch im ,im Hinblick darauf, dass begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Erstantrag geltend
gemacht wurden und dass die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde,
nur innerhalb der Sache (=Angelegenheit die den Inhalt des Spruches der ersten
Instanz gebildet hatte) und nicht durch das Berufungsvorbringen beschränkt
ist (siehe Ritz, BAO, 3. überarbeitete Auflage, zu
§ 276,unter Berufungsvorentscheidung Tz. 7), festzustellen, dass
die Beurteilung ob rechtliche Zweifel iSd. Art. 244 vorliegen, bei
Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht die rechtlichen Möglichkeiten
der Abgabenbehörde erster Instanz überstiegen hätte.
Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel
in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer
Rechtsfrage vorliegen.
Begründete Zweifel in
tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall
entscheidungsrelevanten Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom
Rechtsbehelfsführer behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen
Umständen als möglich erscheint. Die Beurteilung ob Zweifel in
tatsächlicher Hinsicht vorliegen, erfolgt aufgrund der vorliegenden
Unterlagen und präsenten Beweismittel.
Begründete Zweifel in
einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage
höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die
Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben werden.
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig
erfolgen.
Gemäß Artikel 202
Abs. 1 Buchstabe a entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 3
erster Anstrich leg.cit. ist derjenige Zollschuldner, der die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Gemäß Abs.3 dritter
Anstrich leg.cit. ist auch die Person Zollschuldner, welche die
vorschriftswidrig verbrachte Ware erworben oder in Besitz gehabt hatte, obwohl
sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden ist.
Tathandlung einer
Einfuhrzollschuld im Sinne des Artikels 202 Abs. 1 ist das
vorschriftsmäßige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der
Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff der vorschriftwidrigen Verbringung nicht
auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt, sondern durch Verweis
auf die Artikel 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis zur
Gestellung.
Von der Tathandlung der
vorschriftwidrigen Verbringung wird der klassische Einfuhrschmuggel
erfasst.
Objektive Voraussetzung
für den Tatbestand des Art.202 Abs.3 dritter Anstrich ist ein
vorübergehendes Erwerben bzw. Besitzen einer in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingeschmuggelten Ware.
Zum verfahrensrelevanten
Zeitpunkt lag dem Zollamt Wien, als Abgabenbehörde erster Instanz, aufgrund
der Einvernahme der Bf., als Verdächtigte, vor Organen des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Februar 200 und der
Einvernahme des M.S., als Verdächtigte, vor Organen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Februar 2003 nachstehendes
Ermittlungsergebnis vor:
Die Bf. stellte zwischen M.S.,
der für seinen Bekannten J.B, welcher vor hatte Schmuggelzigaretten von
Ungarn nach Österreich einzubringen und dafür einen Abnehmer suchte,
und ihrem Bekannten D. M. ,welcher mit Schmuggelzigaretten handelte , den
Kontakt her. Das hatte zufolge, dass im Zeitraum Oktober 2002 bis Jänner
2003 insgesamt 850 Stangen Zigaretten verschiedener Marken vorschriftswidrig in
das Zollgebiet verbracht wurden und von D. M. auf einem von ihm vorgegebenen Ort
übernommen wurden. Wobei M.S. von J.B. zunächst telefonisch über
das Eintreffen der Schmuggelwaren verständigt wurde, dieser darüber
der Bf. telefonisch Bescheid sagte, worauf diese D.M. anrief, welcher ihr den
gewünschten Übergabeort telefonisch mitteilte. Diese macht M.S. davon
telefonisch Mitteilung, und dieser gab die Information an J.B. weiter.
Aus den vorstehend
angeführten Ermittlungsergebnis geht nicht hervor, dass die Bf. die
Schmuggelware in Besitz bzw. erworben hatte.
Es bestehen somit sowohl
begründete Zweifel iSd.Art. 244 ZK, ob die Bf. die objektive
Voraussetzung für die Entstehung der Zollschuld im Sinne des Art. 202
Abs. 3 ZK dritter Anstrich, nämlich den Besitz oder Erwerb von
vorschriftwidrig verbrachten Zigaretten erfüllt hat.
Darüber hinaus geht aus
diesem Ermittlungsergebnis nicht hervor, dass es sich bei der Schmuggelware - so
wie im Berechnungsblatt des Abgabenbescheides angeführt
-ausschließlich um Zigaretten der Marke Memphis Classic gehandelt
hat.
Die die Aussetzung der
Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die
angefochtene Entscheidung verursacht werden. Die angefochtene Entscheidung muss
für die Gefahr eines unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei
spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden
auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten hätte können.
Laut Urteil des EuGH vom
17. Juli 1997, C-130/95, ist ein finanzieller Schaden nur dann als
unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die
Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit
einer Person.
Der Zollschuldner hat
substantiiert, unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen, dass durch die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Eine substantiierte Darlegung
der Entstehung eines unersetzbaren Schadens iSd. Artikel 244 ZK kann im
gegenständlichen Aussetzungsverfahren nicht erkannt werden. Die Bf. machte
zwar Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Entrichtung der
vorgeschriebenen Eingangsabgaben glaubhaft. Jedoch behauptete sie weder, dass
ein für sie unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung entstehen könnte, noch legte sie dar, worin dieser
unersetzbare Schaden überhaupt bestehen würde. Darüber hinaus ist
bereits durch die, vom Zollamt Wien der Bf. in der Berufungsvorentscheidung
eingeräumten, Möglichkeit den ausstehenden Eingangsabgabenbetrag in -
ihrem Einkommen angemessenen - kleinen Teilbetragen zu entrichten, der Vollzug
der Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend (siehe Witte, Zollkodex
3. Auflage zu Art. 244 Rz. 32).
Artikel 244 dritter Satz ZK
sieht aber auch beim Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen
Entscheidung eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr oder
Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor.
In Ausnahmefällen,
nämlich dann, wenn die Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der
Lage des Schuldners, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte, kann von der Sicherheitsleistung abgesehen werden.
Derartige Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer
Anstrengungen nicht in der Lage ist Sicherheit zu leisten, ohne seine
wirtschaftliche Lage (weiter) zu gefährden.
Die Bf. verfügt ein
Nettoeinkommen von ca. € 1000.- monatlich. Abgesehen von einem
Guthaben idHv. € 1.115,00.- wurden keine Vermögenswerte, die auch
nur annähernd zur vollständigen Entrichtung der vorgeschriebene
Zollschuld herangezogen werden können, wurden festgestellt. Aufgrund dieser
wirtschaftlichen Lage ist davon auszugehen, dass die Entrichtung einer
Sicherheitsleistung bei der Bf. zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen könnte.
Aus den angeführten
Gründen wird das Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen
Entscheidung und das Vorliegens der Voraussetzung für die Abstandnahme von
der Abverlangung einer Sicherheitsleistung als gegeben angesehen.
Erst wenn sowohl der
Aussetzungsgrund als auch die Voraussetzung für die Abstandnahme von der
Sicherheitsleistung feststehen, ist behördlicherseits das Ermessen in
Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches
Interesse an der Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der
Billigkeit (Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen
Entscheidung) auszuüben.
Dazu ist folgendes
festzustellen:
Nachdem die Bf.
,anlässlich ihrer Ersteinvernahme als Verdächtigte von Organen des
Hauptzollamtes Wien am 13. Februar 2003, mit den Ergebnissen der,
hinsichtlich ihrer Telefonate mit D.M, im Zeitraum vom 16. Oktober 2002 bis
zum 27. Januar 2003, durchgeführten Telefonüberwachung
konfrontiert wurde, erklärte sie, von M.S. angesprochen worden zu sein, ob
sie jemand kenne, der Schmuggelzigaretten verhandeln würde, da ein
ungarischer Bekannter von diesem Schmuggelzigaretten nach Österreich
bringen wolle und einen Abnehmer für diese suche. Deshalb habe sie zwischen
M.S. und ihrem Bekannten D.M. von dem sie wusste, dass dieser Handel mit
Schmuggelzigaretten betreibt, den Kontakt hergestellt. In der Folge wäre
sie von M.S. über das Eintreffen der Zigaretten telefonisch
verständigt worden. Sie habe danach D. M. darüber telefonisch
verständigt und dieser habe ihr im Anschluss daran ,ebenfalls telefonisch,
den von ihm gewünschten Übergabeort für die Schmuggelzigaretten
mitgeteilt; welcher von ihr an M.S. weitergegeben wurde. Es wäre ihr bei
diesen Telefonaten bewusst gewesen, dass es um die Übergabe von
Schmuggelzigaretten geht. Dabei durfte das Wort Zigaretten nicht genannt werden,
sondern musste durch das Wort Masterware ersetzt werden. Sie erklärte
wörtlich, dass es bei den Zigarettenübergaben um einen LKW mit
Schmuggelzigaretten gegangen ist. Darüber hinaus gab se zu, dass ihr bei
dem von ihr im Lokal M. geleisteten Übersetzungsdienst klar war, dass es um
die Verdeutlichung von Übergabeorten von Schmuggelzigaretten gehandelt
habe.
Zum einen ist es, nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als
Erfahrungstatsache anzusehen, dass die Angaben der ersten Vernehmung der
Wahrheit am nächsten kommen. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass
sich eine unschuldig in einen Einfuhrschmuggel involvierte Person derart selbst
belastet. Es wird daher - im Gegensatz zu den von ihr in der Berufung gegen den
Abgabenbescheid aufgestellten Behauptungen - davon ausgegangen, dass die Bf.
aufgrund ihres Wissensstandes damit rechnen hatte müssen, dass ihre
Kontaktvermittlung zur Verwirklichung des geplanten Einfuhrschmuggels führt
bzw. dass sie durch die Mitteilung an D. M. ,dass Schmuggelzigaretten angekommen
sind und die verlässliche Weitergabe des von ihm gewünschten
Übergabeortes zum Erfolg eines Einuhrschmuggels beiträgt.
Es entspricht der Lebens und
Amtserfahrung, dass ausländische Zigaretten in großen Mengen nicht
auf verkehrsübliche Weise, sodass das einschreitende Zollorgan von ihrem
Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann, sondern im
Transportmittel versteckt bzw. verheimlicht befördert werden, damit sie
ohne Abgabe einer Zollanmeldung und daher auch ohne Entrichtung der aus sie
entfallenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen
können, um sie ebendort zu einem deutlich unter den für
ordnungsgemäß verzollte und versteuerte Waren liegenden, legalen
Kaufpreis auf den Markt zu bringen.
Es trägt zweifelsohne zur
Erfolgsaussicht eines Einfuhrschmuggels bei, wenn von vorneherein im Zollgebiet
ein Abnehmer zur Verhandlung der Schmuggelwaren feststeht, und davon auszugehen
ist, dass, nach der Einbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
der gewünschte Übergabeort verlässlich in Erfahrung gebracht
werden kann.
Wenn auch rechtliche Zweifel an
dem Erwerb der vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten durch die Bf. angebracht
sind, so kann diese - nach Aktenlage - nicht als eine, in einem Einfuhrschmuggel
unschuldig involvierte, Person angesehen werden. Die Bf. hat, als direktes
Verbindungsglied zum Übernehmer der Schmuggelware, durch ihr Vorgehen den
Erfolg der Haupttat von Beginn an abgesichert und unterstützt. Es stellt
sich die Frage ob es ohne ihre Hilfeleistungen überhaupt zur
Durchführung des in Rede stehenden Einfuhrschmuggels gekommen wäre.
Die Bf. konnte, ihrem
Wissensstand nach, weder ein zollrechtswidriges Verhalten vernünftigerweise
ausschließen noch vor der Entdeckung ihres Fehlverhaltens sicher sein.
Obwohl sie aufgrund ihrer Einkommens und Vermögenslage davon ausgehen
musste, dass die allfällige Entrichtung einer Zollschuld für sie mit
wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde, nahm sie ein
abgabenrechtliches Fehlverhalten und die daraus entstehenden abgabenrechtlichen
Konsequenzen billigend in Kauf.
Im Fall der Bf. würde die
Abstandnahme von Leistung einer Sicherheit bei der Aussetzung der Vollziehung,
eine ungerechtfertigte Benachteiligung jener Abgabenpflichtigen bedeuten, welche
die Begehung von Zollunredlichkeiten nicht in Kauf nehmen und durch umsichtiges
und vorsorgliches Verhalten in der Lage sind ihren Abgabenpflichten
nachzukommen; und zudem einer ungerechtfertigte Hintanstellung des
öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Abgabenausfallen
gleichkommen.
Die von der Bf. begehrte
Aussetzung der Vollziehung unter Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung kann
daher nicht gewährt werden.
Aus den angeführten
Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen EntscheidungRechtsfrageentscheidungsrelevante Tatsachenunersetzbarer SchadenSicherheitsleistungernstliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer ArtErmessenZweckmäßigkeitBilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z1W/04
- Stammnummer
- 22531
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF