Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0014-Z1W/05
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0014-Z1W/05vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Burghofer
& Pacher, Rechtsanwälte GmbH, 1060 Wien, Köstlergasse
1/30, vom 23. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 17. März 2005, Zl. 100/59760/2002-19,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 10. Dezember 2004, Zl. 100/59760/2002-13, ho. GZ
ZRV/4-Z1W/2005 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.). die Aussetzung der
Vollziehung der zur Vorschreibung gebrachten Eingangsabgaben.
Hinsichtlich des Sachverhaltes darf auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu GZ ZRV/4-Z1W/2005
verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2005, Zl. 100/59760/2002-18
wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. als unbegründet ab, weil keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens gegeben sind.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung ficht
der Bf. den vorstehenden Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und erachtet
die Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung
mit folgender Begründung als gegeben:
Völlig unbegreiflich sei, warum die Umsatzsteuer, die
mittlerweile bezahlt wurde noch immer vorgeschrieben wird. Mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2003 hat der Berufungswerber den Nachweis über die Bezahlung
der Einfuhrumsatzsteuer dem Hauptzollamt Wien vorgelegt. Es ist also keine
Umsatzsteuerschuld mehr vorhanden, dies wurde auch in den Beschwerden vom 13.
Jänner 2005 ausdrücklich vorgebracht. Es bestehen daher mehr als
berechtigte Zweifel daran, dass die angefochtenen Entscheidungen des
Hauptzollamtes Wien tatsächlich rechtmäßig sind. Die
Voraussetzungen des Art. 244 ZK sind daher jedenfalls gegeben.
Mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien
vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet sich der Bf. erneut dagegen, dass
die Bezahlung der Umsatzsteuer in der Höhe von € 29.473,97 durch die
Firma L. an das Finanzamt Graz Stadt nicht anerkannt wird.
Die
Einfuhrumsatzsteuer sei wie jede andere Umsatzsteuer von demjenigen zu bezahlen,
der die Ware tatsächlich bekommen habe. Die Einfuhrumsatzsteuer stelle eine
Solidarschuld dar und hafte für diese der Bf. neben der Firma L. . Der Bf.
vertritt hiezu den Rechtsstandpunkt die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei durch die
Entrichtung der Umsatzsteuer durch die Firma L. an das zuständige Finanzamt
Graz Stadt erloschen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Der Bf. wendet in seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid
des Zollamtes Wien vom 10. August 2004 im wesentlichen begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ein, da nach Ansicht
des Bf. die Umsatzsteuer bereits durch die Firma L. M. an das Finanzamt Graz
Stadt entrichtet worden sei.
Gemäß
§212 a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall
entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen.
Gemäß
§1 Abs. 1 Ziffer 3 UStG unterliegt
die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg gelangt.
Gemäß
§26 UStG gelten für die
Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß.
Hinsichtlich der zollrechtlichen Vorschriften darf in
diesem Zusammenhang auf die Berufungsentscheidung ZRV/4-Z1W/2005 verwiesen
werden. Die im Berufungsverfahren zu ZRV/3-Z1W/2005 vorgeschriebenen
Eingangsabgaben sind im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht
Gegenstand der beantragten Aussetzung der Vollziehung, da der
verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in dieser
Beschwerde nicht gestellt worden ist.
Wenn der Bf. sinngemäß vorbringt die
Einfuhrumsatzsteuerschuld sei durch die Entrichtung der Umsatzsteuer der E.R.
durch die Firma L. M. an das Finanzamt Graz Stadt bereits erloschen, so befindet
er sich damit im Rechtsirrtum.
Diese Umsatzsteuer betrifft nach der Aktenlage die
Lieferung der verfahrensgegenständlichen optischen Linsen durch die Firma
E.R. an die Firma L. M. GmbH in Österreich und besteht diese
Umsatzsteuerschuld unabhängig von der durch Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung entstandenen
Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Die Frage einer etwaigen Berechtigung zum Abzug der
entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Vom Bestehen berechtigter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kann daher im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, das Vorliegen eines unersetzbaren
Schadens wurde vom Bf. nicht eingewandt und ist auch aus der Aktenlage nicht
ersichtlich.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0014-Z1W/05
- Stammnummer
- 25809
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF