Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0146-Z2L/2002
Abweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0146-Z2L/2002vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann gegeben, wenn bei überschlägiger Prüfung Gründe hervorkommen, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Es ist Aufgabe des Zollschuldners, substantiiert darzulegen, dass durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Wenzel Drögsler, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
20. März 2000, GZ. 100/67824/99-4, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999, Zahl
100/87824/99-1-Vo, hat das Hauptzollamt Wien dem Bf. für insgesamt 14.800
Stück Zigaretten gem. Art. 203 Abs. 1 und 3 (3. Anstrich) der
Verordnung (E) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. 1992 Nr. L 302/1) idgF (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts- Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 idgF, Eingangsabgaben in der Höhe von
27.203,00 ÖS (1.976,92 €), zuzüglich einer
Abgabenerhöhung von 1.556,00 ÖS (113,08 €) mit der
Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben, dass der Bf. ausländische,
unverzollte Zigaretten bezogen habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste
oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren
anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren.
Gegen den Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom
3. Jänner 2000 erhobene Rechtsbehelf, worin der Bf. u.a. beantragt,
der Berufung gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1999 aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, sohin die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses
Bescheides bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Berufungs(haupt)verfahrens aufzuschieben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom
Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 31. Jänner 2000, Zahl
100/67824/99-3, gem. Art. 244 ff. Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 212a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) als unbegründet
abgewiesen, weil nach den Ermittlungsergebnissen keine begründeten Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (Bescheid vom
14. Dezember 1999, Zahl 100/67824/99-1-Vo) bestünden und auch keine
Anhaltspunkte für einen dem Beteiligten entstehenden unersetzbaren Schaden
vorlägen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 21. Februar
2000 beantragte der Bf., den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach
Ergänzung des Verfahrens - dahingehend abzuändern, dass seinem
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Folge gegeben, in eventu der angefochtene
Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die
erkennende Behörde zurückverwiesen werde.
In Ausführung der Berufungsschrift bringt der Bf. im
wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid mit
Begründungsmängeln behaftet und daher aufzuheben sei. Im übrigen
verweise er auf seine Berufungsschrift vom 3. Jänner 2000, wonach die
Abgabenvorschreibung mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behaftet
sei, sodass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Abgabenbescheides vorlägen.
Auch entstünde ihm ohne Aussetzung der Vollziehung ein
unersetzbarer Schaden, weil er finanziell nicht in der Lage sei, den
Abgabenanspruch zu befriedigen, was befürchten lasse, dass sein Eigentum
nach einer Zwangversteigerung nicht mehr refundiert werden
könne.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2000, Zahl 100/67824/99-4,
aus den dort angeführten Gründen abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 3. April 2000
innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 85c
Abs. 1 ZollR-DG, worin er ausführt, dass ihm bislang keine Gelegenheit
gegeben worden sei, zu seinen Angaben vor der Finanzstrafbehörde
I. Instanz Stellung oder Akteneinsicht zu nehmen. Nach seiner Erinnerung
habe er angegeben, die Zigaretten am Mexicoplatz (bei einer autorisierten
Stelle) und nicht in Tschechien käuflich erworben zu haben. Auch lägen
keinerlei Beweise über die ihm zur Last gelegten illegalen
Zigarettenankäufe vor. Es bestünden daher sehr wohl begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen
Entscheidung.
Zudem bestehe - wie bereits in
der Berufungsschrift ausgeführt - die Gefahr des Eintritts eines
unersetzbaren Schadens, wenn dem Aussetzungsantrag der Erfolg versagt bliebe,
weil die Vollziehung des Abgabenbescheides allenfalls die zwangsweise
Versteigerung seines beweglichen und unbeweglichen Eigentums nach sich ziehen
könnte, das auch dann nicht mehr refundiert werden könnte, wenn sich
der Abgabenbescheid nachträglich dem Grunde und der Höhe nach als
unrichtig erweisen sollte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 lit.b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG geht
die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, mit
diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung
braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund
der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen könnte.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH vom 27.9.1999, Zahl 98/17/0227).
Darauf erfolgt die Beurteilung des Berufungsvorbringens durch das erkennende
Organ, ohne dass die Berufungsentscheidung (in der Hauptsache) vorweg zu nehmen
ist (VwGH vom 25.11.1997, Zahl 97/14/0138).
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann gegeben, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben dem
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen
oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Dem Aussetzungsantrag liegt im Beschwerdefall ein
Abgabenverfahren zu Grunde, worin gegenüber dem Bf. für insgesamt
14.800 Stück ausländische, unverzollte Zigaretten Eingangsabgaben in
Höhe von 24.203,00 ÖS, zuzüglich eine Abgabenerhöhung
von 1.556,00 ÖS gem. Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK festgesetzt
worden ist, weil der Bf. die Zigaretten als einfuhrabgabenpflichtige Ware
erworben habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste oder vernünftiger
Weise hätte wissen müssen, dass die Waren anlässlich der
Einbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden waren.
In der Niederschrift vom 12. Februar 1999 hat der Bf.
vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz erklärt,
seit Jänner 1990 bis Jänner 1999 regelmäßig pro Monat
3 Stangen ausländische Zigaretten, die ihm in der Lassallestraße
von diversen Personen angeboten worden seien, gekauft zu haben. Er sei dort zu
Fuß auf und ab gegangen und habe die ihm angebotenen ausländischen
Zigaretten gekauft, weil sie billiger gewesen seien, obwohl er gewusst habe,
dass man Zigaretten nur in der Trafik legal erwerben könne.
Bei dieser - vom Bf. selbst dargestellten, dem
Erhebungsergebnis entsprechenden - Sachlage konnte das Hauptzollamt Wien
tatsächlich davon ausgehen, dass der Bf. die maßgebenden
Umstände über die Verwirklichung des Abgabentatbestandes kannte. Zumal
er jahrelang von dem illegalen Straßenverkauf in der Lassallestraße
Gebrauch machte, indem er dort von verschieden Personen regelmäßig
die wesentlich billigeren ausländischen Zigaretten außerhalb legaler
Verkaufsstellen erwarb. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind daher nicht gegeben.
Alternativ verlangt Art. 244 ZK, dass dem Beteiligten
durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Mangels
einer gesetzlichen Definition knüpft die Rechtssprechung die Bestimmung des
Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wieder
gut zu machenden Schadens an, der zu den Voraussetzungen für die in
Art. 243 EGV vorgesehene Aussetzung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane
gehört. Danach ist ein Schaden grundsätzlich nur dann schwer und nicht
wieder gut zu machen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren
nicht vollständig ersetzt werden könnte.
Es ist Aufgabe des Zollschuldners, substanziiert
darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für
ihn ein solcher unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen
könnte.
Der Bf. sieht den Eintritt eines unersetzbaren Schadens
darin, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides gegebenenfalls die
zwangsweise Versteigerung seines Eigentums zur Folge habe, das bei einem Erfolg
in der Hauptsache nicht mehr refundiert werden könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2000,
Zahl 100/67824/99-4, wurde die Berufung des Bf. auch deshalb abgewiesen, weil er
keine beweiskräftigen Unterlagen beigebracht habe, anhand derer bei
sofortigem Vollzug ein unersetzbarer Schaden für den Beteiligten
schlüssig nachvollziehbar wäre.
Dessen ungeachtet enthält auch die dagegen
eingebrachte Beschwerde keine substanziierte Darlegung und Nachweise, dass durch
die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein
unersetzbarer Schaden im Sinne des Art. 244 ZK entstehen könnte. Die
hiefür zur erbringende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
muss dabei zumindest derjenigen entsprechen, die auch für eine vom
Zollschuldner beantragte Stundung zu erbringen wäre. Denn das auf die
Gefahr eines unersetzbaren Schadens gestützte Aussetzungsbegehren stellt
einen einer Stundung vergleichbaren zeitweiligen Verzicht auf die an sich zu
Recht einzufordernde Abgabenschuld dar.
Der Bf. verweist lediglich auf nicht näher
beschriebene niedrige Einkünfte als Pensionist, die es ihm unmöglich
machen würden, die Abgabenschuld ohne Gefährdung des eigenen
Unterhaltes zu entrichten, ohne seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu konkretisieren.
Die solcher Art unsubstanziierten Behauptungen mangelnder
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind allerdings nicht geeignet, mit
hinreichender Sicherheit die Annahme zu rechtfertigen, mit dem sofortigen
Vollzug des Abgabenbescheides wäre für den Bf. der Eintritt eines
unersetzbaren Schaden verbunden. Zumal sich die Abgabenschuld mit
28.759,00 ÖS (das sind 2.090,00 €) keineswegs in einer
Größenordnung bewegt, die für den Bf. als Pensionsbezieher
unfinanzierbar erscheint.
Da weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben sind, noch
Umstände substantiiert dargetan wurden, welche die Annahme des Eintritts
eines unersetzbaren Schadens bei sofortigem Vollzug des Abgabenbescheides
rechtfertigen, war die Beschwerde im Hinblick auf das Fehlen der in
Art. 244 ZK normierten Voraussetzungen als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0146-Z2L/2002
- Stammnummer
- 7152
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF