Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0253-Z2L/02
Zulässigkeit der Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung bei bereits erledigter Berufung gegen den Abgabenbescheid? Waren im Zeitpunkt der Erledigung des Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz die in Art.244 Abs.2 ZK normierten Voraussetzungen gegeben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0253-Z2L/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Peter Hallas, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 15. März 1999, GZ. 100/61698/97-110,
betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244
Zollkodex (ZK), iVm § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des HZA Wien vom 5. September 1997,
Zl. 100/61698/97-9-Vo wurde dem Bf. die Zollschuld gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall iVm § 3
Abs. 2 ZollG 1988, BGBl. Nr. 644/1988 im Ausmaß von
ÖS 2.073.869.- (Zoll: 1.030.750.-, Einfuhrumsatzsteuer:
1.030.750.-, Aussenhandelsförderungsbeitrag: 12.369.-) sowie
gemäß
§§ 217ff Bundesabgabenordnung (BAO), ein
Säumniszuschlag in der Höhe von ÖS: 41.477.- vorgeschrieben.
Als Begründung dazu wurde angeführt, er habe im Zeitraum Sommer 1991
bis Dezember 1991 103,075 Kg Haschisch als einfuhrzollpflichtige,
zollhängige Ware an sich genommen, obwohl ihm die Zollhängigkeit
derselben bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 berief dieser
dagegen und beantragte in einem die Aussetzung der Einhebung aus
Billigkeitsgründen gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid vom 28. September 1998,
Zl. 100/61698/97-58, wurde vom Hauptzollamt Wien der Antrag auf Aussetzung
der Entscheidung gemäß Artikel 244 iVm. Artikel 245 ZK und
§ 212a BAO abgewiesen.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wurde erneut ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung aus
Billigkeitsgründen gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Dieser Antrag wurde mit
Bescheid vom 10. Dezember 1998, Zl: 100/61698/97-103 gemäß
Artikel 244 ZK iVm. Artikel 245 ZK und § 212a BAO
abgewiesen.
Dagegen brachte der Bf. am
18. Januar 1999 das Rechtsmittel der Berufung ein, und führte dazu
sinngemäß aus, dem Abgabenbescheid würde eine falsche
Rechtsansicht zugrunde liegen. "Die Abgabenbehörde erster Instanz habe von
dieser Rechtsansicht ausgehend allenfalls auch für die Lösung der
Rechtsfrage erhebliche Tatsachen nicht erörtert. Der Berufung wäre
daher hinreichende Aussicht zu prognostizieren". Somit würden
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen.
Überdies würde dem
Bf. durch die Vollziehung dieser Entscheidung ein unersetzbarer Schaden
entstehen.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen angeführt, dass der
bekämpfte Abgabenbescheid auf zollamtlichen Ermittlungen und den im
rechtskräftigen Urteil des getroffenen Feststellungen, welche auf keine
begründeten Zweifel schließen lassen, beruhen würde.
Überdies wäre eine durch die Vollziehung der Forderung gegebene
Existenzgefährdung mangels Vorliegens beweiskräftiger Unterlagen nicht
erkennbar.
Dagegen erhob der Bf.
fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen die in der
Berufung gegen den Abgabenbescheid enthaltenen Darstellungen. Er erklärte
zudem die Abgabenbehörde würde verkennen, dass der vorgeschriebene
Abgabenbetrag für eine im Arbeitsprozess stehende Einzelperson, welche
über kein besonderes Vermögen verfügt, existenzbedrohend
wäre. Dieser Betrag würde ein Vielfaches seines Jahreseinkommens
ausmachen.
Die Berufung gegen den, diesen
Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheid wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 29. Oktober 2001,
GZ: ZRV/64-13/99, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist
mittlerweile rechtskräftig geworden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den
Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.
Gemäß
Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.(Artikel 244
Abs. 2 ZK).
Gemäß
Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den
Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer
Berufung abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist,
dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld
.
Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr
in Betracht. (VwGH v. 29. Juni 1995, 95/15/0220, VwGH v.
3. Oktober 1996, 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall
wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den zugrunde
liegenden Abgabenbescheid mit der mittlerweile rechtskräftigen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom
29. Oktober 2001,GZ: ZRV/64-13/99,als unbegründet
abgewiesen.
Im Lichte der o.a.
Erläuterungen kann bereits aus diesem Grunde die Aussetzung der Vollziehung
nicht bewilligt werden.
Der Vollständigkeit halber
wird zu den Beschwerdeausführungen nachstehendes bemerkt:
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.
Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn
Unklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur eine
überschlagsmäßige sein.
Im meritorischen
Berufungsverfahren wurden als wesentliche Gründe für das Vorliegen
berechtigter Zweifel, Verjährung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung, im
Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität des
verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes, wodurch eine zu hohe
Bemessungsgrundlage angenommen worden wäre, geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz konnte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
sowohl aufgrund des eindeutigen Wortlautes des die Frage der Verjährung
betreffenden Artikels 221 Abs. 3 ZK, (ABIEG L 205/75), und
des § 74 Abs. 2 ZollR-DG, (BGBl i 1998/13), als auch
aufgrund der im Abgabenverfahren bestehenden Bindung an im Spruch
rechtskräftiger Strafurteile festgestellten Tatsachen, zu Recht davon
ausgehen, dass keine begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung vorliegen.
Der EuGH knüpft zur
Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren,
nicht wieder gutzumachenden Schadens an. Dabei ist zu prüfen, ob bei
Aufhebung der strittigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch
den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde umgekehrt werden
könnte, und - andererseits- ob die Aussetzung der Vollziehung dieser
Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage
abgewiesen würde.(EuGH 17. Juli 1997, C-130/95).
Laut vorgenanntem Urteil ist
ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden im Sinne der o.a.
zollrechtlichen Gesetzesbestimmung anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte.
Weiters muss die angefochtene
Entscheidung für die Gefahr des unersetzlichen Schadens ursächlich
sein.
Die angefochtene Entscheidung
spielt für diesen Schaden dann keine Rolle, mehr wenn dieser auch ohne
angefochtene Entscheidung eintreten kann.
Der Eintritt des unersetzbaren
Schadens durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist vom
Zollschuldner substantiiert darzulegen.
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227) handelt es sich bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung
sowie bei der Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung.
Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher
selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Im gegenständlichem Fall
wurde vom Bf. sinngemäß erklärt, dass die Entrichtung des
vorgeschriebenen Abgabenbetrages für die Existenz jedes Arbeitnehmers in
seiner Vermögenssituation bedrohlich wäre, ohne, auf seine eigene
spezielle Situation abgestellt, durch Vorlage entsprechender Beweismittel, die
Ursächlichkeit des drohenden unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung überzeugend darzulegen.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungunersetzbarer Schaden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0253-Z2L/02
- Stammnummer
- 9628
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF