…vor, da über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss und die Voraussetzungen überdies buchmäßig nachgewiesen sein müssen. Der Buchnachweis liegt jedenfalls nicht vor, da vom Bw. keine Bücher geführt wurden. Der buchmäßige Nachweis zählt aber zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Fehlt…
…Waren im Marktwert von S 262.358.124,00 - siehe Tz. 14 des BP-Berichtes - durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr gebracht. Da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, waren die Umsätze der Jahre 1991 und 1992 durch die Betriebsprüfung gemäß § 184 BAO zu schätzen…
…Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie die diese Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Im gegenständlichen Fall liegt keine Buchführung vor. Es wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher zweifelsfrei gegeben. Als Schätzungsgrundlage…
…sofern keine Bücher und Aufzeichnungen vorhanden bzw. diese Aufzeichnungen dem Wesen nach unzulässig wären. Die Schätzung hätte auch als Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Außerdem wären nach Meinung des Bw's keine Verstöße gegen die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen gegeben…
…Die Betriebsprüfung stellte fest, dass in dem Kellerlokal an der gegebenen Adresse ein Massagesalon betrieben wurde. Für den Prüfungszeitraum wurden keine Bücher oder sonstigen Aufzeichnungen über die getätigten Einnahmen vorgelegt. Die Betriebsprüfung schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Es wurde von einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 250 Euro…
…schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die…
…denen keine Bankbelege bzw. nur vereinzelt Bankbelege vorgelegt werden konnten, Einnahmen aus Maschinenring sowie aus dem Verkauf von Gestecken uä. mit pauschal geschätzten Beträgen angesetzt (siehe dazu auch die Begründung des Finanzamtes in Beilage A, Punkt 2.). Im Streitfall waren weder Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden…
…wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder diese solche formellen Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nicht vorhandene oder formell schwer mangelhafte Grundaufzeichnungen ("zB…
…sei von der Behörde ausgeführt worden, dass mit dem Wissensstand 2019 keine Beschäftigten haben eruiert werden können. Es seien keine Bücher oder Aufzeichnungen, kein Betreuungsvertrag, kein Mietvertrag und kein zwischen den Direktoren verfasstes Koordinationspapier vorgelegt worden. Die Einnahmen würden fast ausschließlich aus verbundenen Unternehmen resultieren…
…dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorhanden sind. Es kann daher in keiner Weise nachvollzogen werden, ob und allenfalls inwieweit der nicht deklarierte Wareneinkauf von Autoteilen im Zuge des Verkaufes von differenzbesteuerten KFZ oder für eigene Fahrzeuge verwendet worden ist, oder ein Einkauf von Dritten auf den…
…Aufzeichnungen sollen gemäß § 131 BAO u.a. der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Eintragungen in die Bücher bzw. Aufzeichnungen sind richtig, wenn damit keine unwahren, undeutlichen oder…
…ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn…
…dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen…
…Beschwerdeführer keine Bücher oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** bzw der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Belohnung vorlegte. Da gemäß § 184 Abs. 3 BAO bereits bei Unterlassen der Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen die…
…werden. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. a) Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen…
…wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schätzen, wenn Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen…
…gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein. (2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen…
…Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle…
…schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die…
…nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Für das Jahr 2000 lagen dem Finanzamt keine Bücher oder Aufzeichnungen der OEG vor bzw. wurden solche auch niemals geführt. Selbst über Aufforderung reichte der Vertreter der OEG keine Erklärungen hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung…