Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4322-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Tierarztbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4322-W/02vom 12.09.2007Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw betont ferner, es sei nicht korrekt, dass er keine Umsatzgrößen von den Tierärzten zu sich jongliert habe. Auch würden sich, entgegen der Meinung der Betriebsprüfung, für die Jahre 1998 und 1999 keine Minusumsätze, sondern sehr niedrige eigene Umsätze von 260.000,00 S und 215.000,00 S ergeben. Deshalb habe er auch die irrtümlichen Umsatzverminderungen eingestanden. Der Bw habe nicht Umsatzgrößen den Tierärzten zugewendet, sondern Umsatzgrößen von den Tierärzten zu sich verlagert, was er in all seinen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht habe. Im Hinblick auf das Medikamente-Samen-Umsatzverhältnisses habe er Umsatzgrößen nicht unter den Tisch fallen lassen können. Es wäre auch steuerschonend gewesen, unter Bedachtnahme auf die Steuerprogression Umsätze zu sich zu verschieben, da er selbst nicht mehr viel Umsätze erwirtschaftet habe.
Seit 1998 habe sich beim Bw die Gewissheit verstärkt, dass die Tierärzte immer mehr Visiten unter den Tisch fallen ließen. So wären Medikamentenverkäufe nicht mehr in den Verdienstlisten aufgeschienen. Mit der Zeit habe das größer werdende Missverhältnis zwischen Medikamentenverbrauch und Erlös den Bw finanziell aufgefressen.
Eine Schätzung sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen überhaupt nicht notwendig. Gerade die Schätzungsmethode der Betriebsprüfung sei von der Wirklichkeit am weitesten entfernt, insbesondere da sie nicht einmal einwandfrei nachweisbare Größen wie die Zahl der Arbeits- und Urlaubstage, den Samen- und Medikamentenaufwand und die Besamungsanzahl berücksichtige.
Es sei auch nicht richtig, dass der Bw sämtliche Grundaufzeichnungen vernichtet habe. Einigen der vorhandenen Grundaufzeichnungen - Umsatz- und Provisionsliste der Tierärzte, Tagebucheintragungen der Gattin, Urlaubsliste - schenke das Finanzamt keinen Glauben, in andere - Besamungsscheine auf der Rinderbesamungsstation - wolle das Finanzamt keine Einsicht nehmen. Anhand dieser Aufzeichnungen habe der Bw auch seine Kalkulation vorgenommen. Dass der Bw in letzter Zeit Großvisiten mit hohem Medikamenteneinsatz und damit verbunden hohen Medikamenteneinnahmen durchgeführt habe, sei eine Schutzbehauptung der Tierärzte, da sie für den häufigen Medikamentenschwund im Jahr 1999 nicht verantwortlich sein wollten.
Da der Bw bei seinen eigenen Umsätzen lediglich eine Verkürzung von 320.000,00 S im Jahr 1999 bewirkt habe, sei der Sicherheitszuschlag von 5 % entbehrlich.
Zu der Frage, ob die aus den Verdienstlisten für Dezember 1999 ersichtlichen Umsätze der Tierärzte H und S dem Bw zugeflossen sind, führt der Bw aus, nicht erwartet zu haben, dass die Kollegen eingestehen, die Umsätze in die eigene Tasche kassiert zu haben. Auch sei kein Zahlungsfluss nachweisbar. Am 9. Feber 2000 habe er deshalb 40.000,00 S auf sein Konto einbezahlt, weil H ihm ein Akonto von 40.000,00 S zugesagt habe und er dann zu viel Bargeld daheim gehabt hätte. Außerdem hätte er H nicht am 9. Feber, sondern erst am 17. Feber 2000 getroffen, was auch aus seinen Tagebuchaufzeichnungen hervorgehe. Jedenfalls könne H keine Einzahlungs- oder Übergabebelege vorweisen. Ohne Beleg hätte ihm H nach seiner Kündigung kein Geld übergeben. Auch S verfüge über keine Einzahlungs- oder Überweisungsbelege. Die vom Bw namhaft gemachten Zeugen seien nicht befragt worden.
Die Betriebsprüfung habe bezüglich Verteilung der Umsätze auf 10 % und 20 % festgestellt, dass diese auf einer Schätzung des Bw beruhe und daher nicht nachvollziehbar sei. Das sei nicht richtig. Der Bw habe lediglich innerhalb der jeweiligen Umsatzkategorie die Umsätze unter den einzelnen Tierärzten verteilt.
Dass die Laienbesamer in den Jahren 1998 und 1999 marginale 20 %ige Umsätze erzielt hätten, sei richtig. Diese Umsätze hätten sich im Wesentlichen auf die Lieferung und das Inkasso von durch die Tierärzte und den Bw verschriebene Medikamente sowie auf Weg- und Arbeitskosten im Falle von nicht besamungsfähigen Tieren beschränkt. Die Medikamentenentnahme hätten die Laienbesamer selbstverständlich in die selbe Liste eintragen müssen, wie die Tierärzte.
Zum Vorsteuerabzug könne sich der Bw ebenso wenig äußern, wie zur Ermittlung des Betriebsergebnisses, da ihm eine Überprüfung der Belege bisher nicht ermöglicht worden sei.
Zu den Änderungen bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben bringt der Bw Folgendes vor:
Telefonaufwand:
Zur Fehlbuchung könne der Bw erst nach Einsicht in die Unterlagen Stellung nehmen. Zum Privatanteil sei festzustellen, dass der Bw neben dem geschäftlichen Anschluss über ein Privattelefon zur Führung von Privatgesprächen, die er auch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, verfüge. Für die Kollegen habe er bereits jeweils ein Drittel des Festnetzanschlusses als Privatanteil ausgeschieden. Es sei unverständlich, wieso noch ein weiterer Privatanteil abgezogen werde.
Strom:
17.000,00 S Strom für vier Tierarztpraxen in fünf Jahren sei objektiv gesehen nicht viel. Auch wenn es nur 13.000,00 S sein sollten, sei zu fragen, wie die Betriebsprüfung auf den groschengenauen Privataufwand komme.
Miete:
26.750,00 S als Mietaufwand von bis zu fünf Ordinationen in fünf Jahren könne wirklich nicht übermäßig viel sein.
Kfz-Aufwand, -Leasing:
Es sei nicht nachzuvollziehen, warum laut Vorprüfung 72.241,80 S abgezogen würden. Es müsse begründet werden, warum z.B. im Jahr 1998 mit einem Auto mehr weniger Serviceaufwand anerkannt werde als im Jahr 1997.
AfA:
Wenn die Betriebsprüfung die normale AfA abziehe, müsse wenigstens die negative AfA wieder dazugerechnet werden.
Honorare der Tierärzte:
Der Bw bedanke sich dafür, dass höhere Honorare als von ihm bezahlt als Betriebsausgaben berücksichtigt würden. Er habe sich nicht vorstellen können, dass es eines Beweisantrags bedurft hätte, um die Tierärzte nach ihrem Verdienst zu fragen.
Schließlich weist der Bw darauf hin, dass er mehrmals beantragt habe, den Vermögenszuwachs von rd. 6,1 Mio S, den er in den Jahren 1995 bis 1999 erwirtschaftet haben soll, zu überprüfen.
Abschließend beantragt der Bw, die Umsatzentwicklung der Jahre 1997 bis 1999 im Vergleich zum Jahr 2000 darzustellen. Nach den Unterlagen für das Jahr 2000 hätten der eigene Umsatz des Bw, der Besamungstechniker und der beschäftigten Tierärzte 3.230.000,00 S betragen. Davon sei der im Vorjahr nicht versteuerte Betrag von 320.000,00 S abzuziehen. Nach Hinzurechnung weiterer Beträge ergebe sich ein Umsatz von 3.272.000,00 S. Zu diesem Betrag müssten noch die Umsätze der Tierärzte L, S, H und P laut Umsatzsteuererklärung 2000 hinzugerechnet werden. Heraus komme der fiktive Betriebsumsatz 2000. In Konsequenz der Hochrechnungsprämisse der Betriebsprüfung müsste dieser um 3 % über den 8.380.376,00 S des Jahres 1999 liegen, also 8.631.787,00 S erreichen. Der Bw sei keine Hellseher, aber diese Zahl werde nicht zu erreichen sein. Da die Umsätze der Tierärzte und Besamungstechniker unumstößliche Größen seien, könne nur der eigene Umsatz des Bw mit 1.897.478,00 S im Jahr 1999 überhöht dargestellt worden sein. Da im Jahr 1998 um 1,85 Arbeitskräfte weniger gewesen seien, könnten auch die 1.462.575,00 S nicht stimmen.
3. Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung (Bl: 65/1999 Einkommensteuerakt):
In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme verweist die Betriebsprüferin zunächst darauf, dass dem Bw mehrfach angeboten worden sei, in die von der Betriebsprüfung angefertigte Zusammenstellung der Vorsteuern und Betriebsausgaben sowie die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, wie in der Vorbesprechung vom 18. Oktober 2000, in der Niederschrift vom 17. Jänner 2001 und im Vorhalt vom 5. März 2001 (Bl. 986 Arbeitsbogen). Die auf Seite 3 der Berufung aufgestellte Behauptung, die Betriebsprüfung hätte bei der Schlussbesprechung von rechtlichen Problemen bei der Einsichtnahme gesprochen, sei nicht aktenkundig und stehe auch mit der wiederholt an den Bw herangetragenen Einladung zur Einsichtnahme im Widerspruch.
Der vom Bw gerügten Unterlassung einer Überprüfung des Vermögenszuwachses hält die Prüferin entgegen, dass die Schätzung auf den bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Verdienstlisten und nicht auf einem ungeklärten Vermögenszuwachs beruhe. Was die vom Bw vermisste Befragung des Dr. O, ob der Bw in dessen Vertretung Großvisiten durchgeführt habe, betrifft, hält die Prüferin fest, dass sich die - auf Aussagen der Tierärzte beruhende, vom Bw bestrittene - Feststellung, der Bw habe im Jahr 1999 vermehrt Großvisiten durchgeführt, nicht auf Visiten im Zusammenhang mit der Vertretung des Dr. O bezogen habe, weshalb dessen Befragung auch nicht erforderlich sei. Die vom Bw verlangte Befragung von Zeugen zur Bestätigung seines Vorbringens, Mag. S 73.000,00 S geliehen zu haben, sei für den Berufungszeitraum nicht erforderlich, da die Überweisung dieses Betrages erst im Feber 2000 erfolgt sei.
Zur Behauptung des Bw, seine Einnahmenschätzungen hätten sich auf die Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Tierärzten beschränkt, verweist die Prüferin auf die Aussage des Bw vom 31. Juli 2000, seine eigenen Einnahmen ebenfalls aus Erfahrungswerten geschätzt zu haben. In dieser Aussage habe der Bw auch erklärt, hinsichtlich der Samen- und Medikamenteneinkäufe keine exakten Zuordnungen vorgenommen, sondern eine Weiterverrechnung zur Regulierung der Einzelgewinne durchgeführt zu haben. Eine Erläuterung, inwieweit nicht näher bezeichnete Kennzahlen nach außen hin stimmig sein sollten, enthalte die Berufung nicht.
Zum Einwand des Bw, die Schätzung anhand der Verdienstlisten für Juli bis Dezember 1998 sei im Hinblick auf den von der Betriebsprüfung festgestellten gestiegenen Medikamenteneinkauf nicht schlüssig (weil nicht entsprechend gewichtet), nimmt die Prüferin folgende Gegenüberstellung der Medikamenteneinkäufe und der von der Betriebsprüfung ermittelten 20 %igen Umsätze (in S Tausend) vor:
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1995
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1996
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1997
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1998
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Umsätze 20%
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957
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1.476
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1.859
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2.095
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Medikamenteneinkauf
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275
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452
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568
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692
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Anteil
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29%
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31%
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31%
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33%
Eine ins Gewicht fallende überproportionale Umsatzsteigerung sei aus dieser Gegenüberstellung nicht feststellbar. Auch das Vorbringen des Bw, die Tierärzte hätten ab 1998 Medikamenteneinkäufe "unter den Tisch fallen lassen", spreche, da daraus zu erkennen sei, dass wohl die Medikamenteneinkäufe, nicht jedoch die entsprechenden Umsätze erfasst worden seien, gegen einen überproportionalen Umsatzanstieg im Jahr 1998.
Der Einwand des Bw, die Herbstmonate zählten zu den umsatzstärksten Monaten, weshalb eine Heranziehung der Verdienstlisten für Juli bis Dezember 1998 das Ergebnis zu Ungunsten des Bw verfälschen würde, werde durch die in Anlage 1 der Stellungnahme (Bl. 62/1999 Einkommensteuerakt) enthaltene Gegenüberstellung der Umsätze Jänner bis Juni 1999 und Juli bis Dezember 1999, die ein Überwiegen des Umsatzes des ersten Halbjahres (51,11 % des Gesamtumsatzes des Jahres 1999) zeige, widerlegt.
Für die Aufteilung des Gesamtumsatzes auf die beiden Umsatzsteuersätze habe die Betriebsprüfung das Aufteilungsverhältnis aus den jeweiligen Abgabenerklärungen übernommen und für das Jahr 1999 abweichend davon diesen Schlüssel nach den Abgaben des Bw in der Schlussbesprechung mit 55 % (10 %ige Umsätze) und 45 % (20 %ige Umsätze) angesetzt. Auf Grund der Aufforderung des Bw, in die Unterlagen der Rinderbesamungsstation in Wieselburg einzusehen, habe die Betriebsprüfung folgende Feststellung getroffen:
Der Bw habe im Prüfungszeitraum einen Samencontainer besessen, über den auch die von den Tierärzten verwendeten Samen abgerechnet worden seien. Den Ablauf der Verrechnung der Samenlieferungen habe die Besamungsstation im Wesentlichen so dargestellt, dass ein Tierarzt bei der Abholung des Samens einen Lieferschein erhalte, abgerechnet werde in der Regel einmal monatlich unter Vorlage der Besamungsscheine, d.h. die Besamungsstation stelle dem Tierarzt monatlich jene Samenlieferungen in Rechnung, die dieser für Besamungen verwendet habe. Daraus ziehe die Betriebsprüfung den Schluss, dass die vorliegenden Rechnungen der Besamungsstation sämtliche Samenlieferungen an den Bw und damit auch sämtliche vom Bw (sowie den Tierärzten und Laienbesamern) vorgenommenen Besamungsvorgänge beinhalten. Damit erübrige es sich, für die Ermittlung der Besamungsumsätze in die Besamungsscheine einzusehen. Allfällige Zu- und Abschläge könnten, soweit aufgezeichnet, berücksichtigt werden, wären aber insgesamt vernachlässigbar. Die Betriebsprüfung habe in der Folge eine Verprobung vorgenommen und dieser die Verdienstlisten ab Mitte 1998, aus denen je Besamung ein durchschnittlicher Betrag von 300,00 S zu ersehen sei, und die Rechnungen der Besamungsstation zu Grunde gelegt. Besamungsaufpreise und -testabschläge seien, soweit nachvollziehbar, berücksichtigt worden. Das Ergebnis der Verprobung sei aus Anlage 2 der Stellungnahme (Bl. 63/1999 Einkommensteuerakt) zu ersehen. Dieses Ergebnis zeige, dass die Betriebsprüfung den 10 %igen Umsätzen zu viel Umsätze zugeordnet habe und daher die geschätzten Bruttoeinnahmen in bestimmter Höhe von den 10 %igen zu den 20 %igen Umsätzen umzuschichten wären.
Zu den strittigen Ansätzen von Betriebsausgaben führt die Prüferin aus, dass die Fehlbuchung beim Telefonaufwand eine Rechnung vom 15. Oktober 1998 über 2.763,50 S betreffe, die mit 27.633,50 S als Aufwand verbucht und daher um 24.870,00 S gekürzt worden sei.
Da der Bw Aufwendungen für zwei Festnetzanschlüsse und sechs Mobilnetzanschlüsse zur Gänze als betrieblichen Aufwand abgesetzt habe, erscheine das Ausscheiden eines Privatanteils von 5.000,00 S als gerechtfertigt.
Bei den einzelnen Tierärzten seien jeweils bis zu zwei Festnetzanschlüsse und bis zu zwei Mobilnetzanschlüsse als Aufwand geltend gemacht worden. Der in der Berufung angeführte Privatanteil von 1/3 sei nur vereinzelt ausgeschieden worden und habe z.B. 1998 und 1999 für sämtliche Tierärzte insgesamt etwa 2.500,00 S betragen. Ein Privatanteil von 5.000,00 S für jeden Tierarzt scheine ebenfalls gerechtfertigt, zumal laut Aussage des Dr. H vom 14. September 2000 sämtliche Anschlüsse sowohl betrieblich als auch privat genutzt worden seien.
Der ausgeschiedene Strom- und Mietaufwand würde die Aufwendungen für die ausschließlich privat genutzte Wohnung des Dr. H betreffen, weshalb ein Abzug für Betriebskosten nicht zulässig sei.
Bei dem Kfz-Aufwand von 72.241,80 S handle es sich um Rechnungen aus dem Jahr 1996, die bereits in diesem Jahr als Aufwand abgezogen worden seien und im Jahr 1998 nicht noch einmal abgesetzt werden könnten.
Mit der Kürzung des Kfz-Leasingaufwands sei eine Feststellung der vorhergehenden Betriebsprüfung übernommen worden, die der Bw seinerzeit nicht bekämpft habe. Dem Einwand des Bw, im Jahr 1998 müsse der Serviceaufwand wegen der Nutzung eines weiteren Fahrzeugs höher sein als im Jahr 1997, hält die Prüferin entgegen, dass zum einen zwischen der Anzahl der Fahrzeuge und dem angefallenen Serviceaufwand kein proportionales Verhältnis bestehen müsse, und zum anderen nur die tatsächlich vorhandenen Servicerechnungen als Aufwand berücksichtigt werden könnten.
Bei Ermittlung der AfA habe die Betriebsprüfung die vom Bw angesetzte "negative" AfA zu dessen Gunsten von 195.195,00 S auf 175.751,00 S korrigiert.
4. Gegenäußerung des Bw vom 18. Feber 2002 (Bl. 85/1999 Einkommensteuerakt):
Mit Schreiben vom 18. Feber 2002 nahm der Bw zu den Ausführungen der Prüferin Stellung. Darin wendet er zunächst ein, er habe zwar in die zu seiner Buchhaltung gehörigen Ausgangsrechnungen Einsicht nehmen dürfen, nicht jedoch in jene Rechnungen, die sich in den Buchhaltungen der Anzeiger befinden würden, eine Einsichtnahe, die für ihn eine absolute Notwendigkeit bedeuten würde, die aber im Zuge einer Besprechung von Vertretern des Finanzamtes mit der Begründung, es handle sich hier um fremde Unterlagen, als nicht möglich bezeichnet worden sei. Einen Termin im März 2001 habe der Bw zwar wahrgenommen, dabei sei ihm aber lediglich eine Zusammenstellung der Vorsteuern gezeigt worden. Es wäre dem Bw auch nicht möglich gewesen, sämtliche Unterlagen an einem Termin im März zu prüfen, wo doch das Finanzamt dazu ein dreiviertel Jahr gebraucht habe. Da der Bw die wichtigsten Teile der Unterlagen nicht habe sehen können, habe er bei der Schlussbesprechung auch nichts "Substantielles" vorbringen können.
Bezüglich der beantragten, von der Betriebsprüfung aber abgelehnten Beweisanträge bringt der Bw Folgendes vor:
Eine Überprüfung des Vermögenszuwachses sei notwendig, weil die eigenartige Schätzung der Betriebsprüfung von seiner Kalkulation um mehrere Millionen S abweiche, zudem die Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse durch Bezirksgericht und Masseverwalter nur ein geringes Vermögen festgestellt habe.
Welche Großvisiten, wenn nicht solche in Vertretung des Dr. O, der Bw durchgeführt hätte, habe die Betriebsprüfung nicht festgestellt. Wenn schon nicht Dr. O, so müssten eben die Auftraggeber dieser Großvisiten befragt werden.
Eine Befragung von Zeugen zur Überweisung des Mag. S sei sehr wohl erforderlich, da dieser behaupte, es habe sich u.a. um den Saldobetrag aus der Verdienstliste für Dezember 1999 gehandelt.
Eine Überprüfung der in der Besamungsstation aufliegenden Besamungsscheine habe die Betriebsprüfung unterlassen.
Die Original-Tagebücher der Gattin des Bw seien nicht überprüft worden. Es sei auch nicht die Anzahl der freien Tage mit den in Wieselburg aufliegenden Besamungsscheinen verglichen worden. Die Arbeitstage, die den Tagebüchern in klarer und eindeutiger Weise zu entnehmen seien, müssten bei der Schätzung berücksichtigt werden, weil sie sich auf das Verhältnis Fixum zu Provision auswirkten und bei Nichtberücksichtigung den Umsatz vervielfachten. Habe beispielsweise ein Provisionsempfänger drei Tage pro Monat mehr gearbeitet, so bedeute dies ein Fixum von 3 x 500,00 S mehr, ein Betrag, der vom variablen Provisionsanteil abgezogen werden müsste, was zu entsprechend weniger Umsatz pro Monat führte.
Eine innerer Betriebsvergleich unter Heranziehung der Umsätze des Jahres 2000 sei nicht durchgeführt worden.
Die Anzeiger seien nicht zu den Provisionslisten und zur Höhe der Provisionen befragt worden.
Die Schätzung der Einnahmen betreffend wiederholt der Bw seine diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2000. Eine Schätzung der gesamten Firmeneinnahmen habe der Bw nie vorgenommen oder irgendwo ausgesprochen. Der Bw habe seine eigenen Einnahmen, die Einnahmen der Kollegen, der Laienbesamer, die Kassabucheintragungen geschätzt. Die Gesamtsumme sei haargenau die Summe aller den Tierärzten zugeschätzten Umsätze. Sobald der wahre Gesamtumsatz festgestanden sei, habe der Bw diesen im Kassabuch nach Bedarf aufgeteilt und die Kassabucheintragungen entsprechend verändert.
Zu den fingierten Dienstverhältnissen bringt der Bw vor, an IS, HH, MZ und BP zwar kein Gehalt bezahlt, für diese aber wegen der Übernahme von Telefondienst die Lohnnebenkosten bezahlt zu haben. Ot habe beim Bw gereinigt, wobei nicht zuzuordnen sei, was sie für die Firma und was privat getan habe. Seiner Gattin habe der Bw in den Jahren 1996 bis 1999 nie ein Gehalt bezahlt.
Bei Heranziehung der Verdienstlisten Juli bis Dezember 1998 für die Umsatzschätzung 1995 bis Juni 1998 hätte wenigstens ein Anteil für das 1998 begonnene Vertretungsgeschäft (ein Drittel Tierarzt) berücksichtigt werden müssen. Weiters sei bei der Schätzung außer Acht gelassen worden, dass der Anteil der 30 %igen Leistungen kontinuierlich gesunken sei; 1995 sei daher der Umsatz bei gleicher variabler Provision geringer als 1999.
Bezüglich des Verhältnisses des Medikamenteneinkaufs zu den 20 %igen Umsätzen merkt der Bw an, dass dieses richtigerweise 1995: 25,58 %, 1996: 30,62 %, 1997: 32,55 % und 1998: 35,29 % betrage, und verweist auf seine diesbezüglichen Berufungsausführungen, wonach der 20 %ige Umsatz in einem direkten Zusammenhang zum Medikamenteneinsatz stehen müsse. Hätte der Bw z.B. im Jahr 1995 bei gleichem Medikamenteneinkauf den selben prozentmäßigen Umsatz wie 1998 erzielt, so würde der 20 %ige Umsatz nur 779.000,00 S betragen. Würde 1995 bei gleich bleibendem Umsatz prozentuell der selbe Medikamenteneinsatz vorliegen, müsste er Medikamente um 371.000,00 S gekauft haben.
Betreffend Verteilung der Umsätze auf die beiden Steuersätze führt der Bw aus, dass die Verdienstlisten das tatsächliche Beziehungsverhältnis nicht bedingungslos widerspiegeln würden. Er habe die Kollegen angewiesen, für ihre eigene Abrechnung bei zwei oder mehr Tätigkeiten die Besamung stets voll anzugeben und einen Wegnachlass bei den 20 %igen Umsätzen in Abzug zu bringen, um einen erhöhten Provisionsaufwand für die gleiche Arbeit zu vermeiden. Bei der Steuerberechnung habe der Bw die Berechnung jedoch größtenteils wieder umgedreht, damit der Medikamentenverbrauch mit dem 20 %igen Umsatz übereinstimme. Weiters wäre der Besamungstarif im Jahr 1998 um 10,00 S billiger gewesen, auch habe sich der Bw bei der Vertretung des Kollegen O an dessen niedrigeren Tarife gehalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Zahl und der Aufpreise jedes Jahr angestiegen seien. Der Bw glaube, in den Jahren 1995 bis 1999 pro Besamung bei durchschnittlich 250,00 S anfangs bis 290,00 S im Jahr 1999 gelegen zu sein.
Zur Schätzung des 10 %igen Umsatzes führt der Bw Folgendes aus:
Im Jahr 1996 habe der erklärte Umsatz 3.690.005,80 S betragen. Rechne man mit dem Aufteilungsschlüssel 60:40 und dividiere man dann durch die Anzahl der Besamungen, so ergebe sich ein Durchschnittspreis für die Besamungen von 267,10 S. Die Betriebsprüfung habe um eine halbe Million S zu viel geschätzt. Im Jahr 1997 betrage der Unterschied 800.000,00 S, im Jahr 1998 1.000.000,00 S. Nur im Jahr 1999 sei der Unterschied mit 50.000,00 S relativ gering. Der Umstand, das die Betriebsprüfung den 10 %igen Umsatz zu gering geschätzt habe, könne nicht dazu führen, die Differenz den 20 %igen Umsätzen zuzuordnen.
Zu den strittigen Betriebsausgaben bringt der Bw Folgendes vor:
Hinsichtlich des Privatanteils bei den Telefonkosten legte der Bw eine Aufstellung mit den von den einzelnen Personen verwendeten Mobiltelefonen vor.
Dass der Bw die Feststellung der vorhergehenden Betriebsprüfung betreffend des Kfz-Leasing-Aufwands nicht bekämpft habe, bedeute nicht, dass diese Feststellung richtig sei. Motivation für die Nichtbekämpfung sei vielmehr gewesen, dem Prüfer einen Erfolg zu gönnen. Tatsächlich sei das private Auto der Gattin für Privatfahrten verwendet worden.
5. Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 12. Juni 2002 (Bl. 97/1999 Einkommensteuerakt):
Nach nochmaliger Darlegung der Schätzungsmethode bzw. der Umsatzermittlung geht die Prüferin auf die Beweisanträge des Bw ein. Die, zum Großteil private Angelegenheiten betreffenden, Eintragungen auf den vorgelegten Kalenderseiten des Tagebuchs würden nicht den geringsten Hinweis auf die geleisteten Arbeitszeiten der Tierärzte bieten. Eintragungen wie "Urlaubsplanung T", "F Dienstplan geschrieben, T und Pt 11+3, F Weihnachten frei?" seien kein brauchbarer Nachweis für die Arbeitszeiten der einzelnen Tierärzte, weshalb auch eine Einsichtnahme in die Originale der Tagebücher nicht erforderlich sei.
Bezüglich des wiederholten Vorbringens des Bw, die im November 2000 vorgelegten Umsatz- und Provisionszusammenstellungen für den Zeitraum 1995 bis 1998 würden die tatsächlichen Ergebnisse wiedergeben, habe die Betriebsprüfung, dem Beweisantrag des Bw folgend, die Tierärzte Dr. H und Mag. L befragt.
Dr. H habe erklärt, für den Zeitraum bis zur Einführung der Verdienstlisten über keine Unterlagen mehr zu verfügen; auch über die Arbeitstage könne er mangels geführter Aufzeichnungen keine zielführenden Angaben machen. Da die Abrechnung auf formlosen Schmierzetteln erfolgt sei, könne er sich auch nicht vorstellen, anhand welcher Unterlagen der Bw die Provisionen ermittelt hätte.
Mag. L habe eine Aufstellung der von 1995 bis 1998 an sie bezahlten Provisionen, für die sie seit Beginn der Zusammenarbeit mit dem Bw tageweise Aufzeichnungen geführt habe, vorgelegt. Danach habe sie Provisionen in Höhe von 26.292,00 S (1995), 340.728,00 S (1996), 339.568,50 S (1997) und 467.818,65 S (1998) erhalten.
Aus Aufzeichnungen der Mag. L über ihre Arbeitstage ließen sich für 1995: 20,33, 1996: 19,09, 1997: 29,25 und für 1998: 20,13 durchschnittliche monatliche Arbeitstage ermitteln. Woher der Bw detaillierte Angaben über die von ihr geleisteten Arbeitstage habe, könne sich Mag. L nicht erklären, da nach ihrem Wissensstand weder der Bw noch dessen Gattin Aufzeichnungen über die Dienstzeiten geführt hätten.
Aus den erheblichen Abweichungen zu den Angaben des Bw sei zu schließen, dass die vom Bw am 8. November 2000 vorgelegte Aufstellung keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bilde.
Dem Vorbringen des Bw, der nach Abzug der 10 %igen Umsätze - dieser betrifft ausschließlich Besamungsumsätze - vom Gesamtumsatz verbleibende Umsatz müsse in einem direkten Verhältnis zum Medikamenteneinkauf stehen, sei entgegenzuhalten, dass der 20 %ige Umsatz ja nicht nur Medikamentenverkäufe, sondern auch alle übrigen Tätigkeiten eines Tierarztes umfasse. Außerdem sei zu beachten, dass bei der gegenständlichen Art der Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgabenrechnung keine Bestände und daher auch kein Medikamenteneinsatz erfasst würden. An der Summe der im Schätzungswege ermittelten Bruttoeinnahmen ändere sich daher auch bei einer Verminderung der dem 10 %igen Steuersatz zuzuordnenden Umsätze nichts.
5. Gegenäußerung des Bw (Bl. 107/1999 Einkommensteuerakt):
Mit Schreiben vom 23. Juni 2002 gab der Bw eine weitere Gegenäußerung ab. Darin wendet er u.a. erneut ein, er habe zwar in die in seiner Buchhaltung befindlichen Ausgangsrechnungen Einsicht nehmen dürfen, nicht jedoch in die Rechnungen, die sich bei den Anzeigern befänden. Dadurch würden den Bw entlastende Beweisstücke vorenthalten. Zum Beweisthema "Tagebuch der Ehegattin" führt der Bw aus, dass die freien Tage im Tagebuch in Form von Stricherllisten erfasst worden seien. Die Wendung "Tamara und Peter 11+3" bedeute, dass elf Arbeitstagen drei freie Tage gefolgt wären.
Zur Aussage des Dr. H über die Angaben in der Provisionsliste bemerkt der Bw u.a., dass W bereits im März 1999 zu arbeiten begonnen und er ihren Namen Anfang 1999, anlässlich der Eintragung der Werte für 1998, in die Liste aufgenommen habe.
Bezüglich der Aufzeichnungen der Mag. L führt der Bw aus, deren Existenz bzw. zumindest Authenzität zu bezweifeln. Insbesondere der für das Jahr 1995 genannte Wert sei nicht realistisch. Dass ihm keine Einsicht in die von H und L vorgelegten Unterlagen gewährt worden sei, stelle einen Verfahrensmangel dar.
Weiters sei es unerklärlich, warum die O-Anteile nicht berücksichtigt werden könnten, da 80 % der Arbeit des Bw von Herbst 1998 bis Jänner 2000 und fast 100 % der Arbeit Ws ab etwa März 1999 darin bestanden hätten, O zu vertreten. Dokumentiert sei dies auf den Besamungsscheinen. Die mit den betreffenden Kunden getätigten Umsätze würden in der Schätzung ab 1995 berücksichtigt, obwohl der Bw diese Kunden bis Sommer 1998 nicht gehabt habe.
Betreffend Aufteilung der Umsätze nach Steuersätzen führt der Bw aus, dass die Unterscheidung zwischen Medikamenteneinkauf und Medikamenteneinsatz über einen Zeitraum von fünf Jahren relativiert werde. Auch übersehe die Betriebsprüfung, dass auch die übrigen Tätigkeiten des Tierarztes in einem direkten Verhältnis zum Medikamenteneinsatz bzw. -einkauf stehen müssten.
6. Berufungsverhandlung:
In der am 6. September 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ersuchte der Bw, bei der Durchführung der Schätzung, die dem Grund nach berechtigt sei, die in der Berufung vorgebrachten Beweise und Unterlagen, insbesondere die am 8. November 2000 vorgelegten Blätter mit den Provisionen und Umsätzen der Tierärzte, zu berücksichtigen. Das Finanzamt habe zwar die ab Mitte 1998 geführten Verdienstlisten als richtig anerkannt und der Schätzung zu Grunde gelegt; die Aufstellungen mit den Provisionen und Umsätzen für 1995 bis 1998 wolle es aber nicht anerkennen.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass die Zahlen auf diesen Aufstellungen nicht nachzuvollziehen seien, während die ab Mitte 1998 geführten Verdienstlisten anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene, nachvollziehbare Unterlagen darstellten.
Der Bw erwiderte, dass die Zahlen zwar nicht durch Belege, wohl aber durch seine Berechnungen schlüssig nachzuvollziehen seien.
Weiters bemängelte der Bw, dass die von der Betriebsprüfung im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgenommene Befragung zweier Tierärzte nicht ausreichen würde; wenn die Befragung zweier Tierärzte zu keinem Ergebnis geführt hätte, wäre es notwendig, auch die anderen zu befragen, was schon auf Grund der Höhe der Beträge und der Hebelwirkung, die sich aus den Provisionen für die Umsätze ergäbe, geboten wäre.
Bezüglich Vorsteuerabzug brachte der Bw vor, dass er für die Leistungen der Tierärzte keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, da diese laut Finanzamt Kleinunternehmer seien. Natürlich würden auch keine Rechnungen vorliegen.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies dazu darauf, dass der Vorsteuerabzug bereits wegen des Nichtvorliegens von Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht anzuerkennen sei.
Ferner führte der Bw aus, es würden auf die einzelnen von ihm beschäftigten Tierärzte lautende Rechnungen vorliegen. Die Rechnungsbeträge wären zwar richtigerweise bei ihm als Betriebsausgaben berücksichtigt worden, ein Vorsteuerabzug sei ihm aber, da die Rechnungen nicht auf ihn ausgestellt seien, nicht gewährt worden. Es wäre wichtig für ihn gewesen, in den Besitz dieser Rechnungen, die sich bei den einzelnen Tierärzten befinden würden, zu kommen, um eine Rechnungsberichtigung zu veranlassen und damit die Vorsteuern abziehen zu können.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§§ 124 bis 126 BAO haben Abgabepflichtige für Zwecke der Erhebung der Abgaben Bücher zu führen oder ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Die nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sollen gemäß
§ 131 BAO u.a. der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Eintragungen in die Bücher bzw. Aufzeichnungen sind richtig, wenn damit keine unwahren, undeutlichen oder irreführenden Angaben gemacht werden (Ritz, BAO Kommentar³, § 131 Tz 9).
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 16.5.2002, 98/13/0195).
1.1. Der Bw ist der unter Tz 20 BP-Bericht getroffenen Feststellung, die Tierärzte L, S, H, P und W (im Folgenden kurz "Tierärzte") sowie die beiden Laienbesamer seien auf Grund eines mit dem Bw bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen des vom Bw geführten Betriebes einer Tierarztpraxis tätig geworden, weshalb sämtliche Einnahmen und Einkünfte aus diesem Betrieb dem Bw zuzurechnen seien, nicht entgegengetreten. Dass diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, folgt nicht nur aus den in Tz 20 BP-Bericht angeführten Umständen, wie etwa der Zurverfügungstellung von Medikamenten, Ordinationsmaterial und anderen erforderlichen Betriebsmitteln durch den Bw oder die von den Tierärzten gegenüber dem Bw vorzunehmende Verrechnung, sondern auch aus den eigenen Angaben des Bw, etwa bei seiner Befragung am 31. Juli 2000, L nach ihrem Akademikertraining eine Zeit lang mit schriftlichem Werkvertrag und dann auf Provisionsbasis ohne schriftlichen Werkvertrag beschäftigt zu haben, S habe nach der Schnupperlehre auf Provisionsbasis mit ihm zusammengearbeitet, H habe er nach dem Tod des dortigen Tierarztes in Fr, P aus Gründen der Marktsicherung in Hf eingesetzt, und W sei seit 1999 sporadisch beschäftigt worden, oder im Schreiben vom 8. November 2000, wonach er beispielsweise Aufzeichnungen über die Arbeitstage der Tierärzte und das von diesen abgelieferte Geld geführt habe.
Unstrittig ist ferner die Höhe der in den beschlagnahmten Verdienstlisten für den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1999 aufgezeichneten Einnahmen. Es steht weiters fest, dass diese Verdienstlisten nur Einnahmen enthalten, die aus dem Tätigwerden der vom Bw beschäftigten Tierärzte und Laienbesamer resultierten.
Für jene Einnahmen, die der Bw in diesem Zeitraum durch eigenes Tätigwerden erzielt hat, haben nach den unwiderlegt gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung keine Aufzeichnungen vorgelegen, weshalb es schon aus diesem Grund nicht möglich ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den für die Jahre 1998 und 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärungen des Bw ausgewiesenen Umsätze von 2.265.827,11 S und 1.823.358,50 S nachzuvollziehen. Die insoweit unterlassene Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen zieht nach § 184 Abs. 3 BAO die Schätzungsverpflichtung nach sich.
Bei seiner Vernehmung als Verdächtiger am 31. Juli 2000 gab der Bw wörtlich Folgendes an (Bl. 131 Arbeitsbogen): "Die täglichen Einnahmen aller Kollegen wurden geschätzt und im Kassabuch (EDV) eingetragen, d.h. die Eintragungen im Kassabuch stimmten nicht mit den Verdienstlisten überein. Meine eigenen Einnahmen habe ich ebenfalls aus Erfahrungswerten geschätzt, ich habe die geschätzten Einnahmen der Laienbesamer zu meinen Einnahmen hinzugerechnet." Der Einwand, die Schätzung habe sich auf die Zuordnung der Umsätze beschränkt, kann nur als Versuch, die Tragweite dieser Aussage, in der unmissverständlich von einer Schätzung aus Erfahrungswerten die Rede ist, abzuschwächen, verstanden werden. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist mangels Vorlage lückenloser Aufzeichnungen auch nicht überprüfbar. Im Schreiben vom 8. November 2000 erklärte der Bw, zur Feststellung seiner eigenen Umsätze den Inhalt von Handkassen in unregelmäßigen Abständen gezählt und notiert zu haben; die gesamten Kassabücher hätten tageweise aus fingierten Zahlen bestanden. Mit diesem Vorbringen, aus dem auch erhellt, dass der Bw der in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO normierten Verpflichtung, Bareinnahmen täglich in geeigneter Weise festzuhalten, nicht entsprochen hat, gibt der Bw selbst zu erkennen, die Einnahmen nicht in richtiger Höhe aufgezeichnet und in den Abgabenerklärungen ausgewiesen zu haben. Eine Verkürzung der Umsätze des Jahres 1998 um 342.112,00 S sowie jener des Jahres 1999 um 320.000,00 S und 515.235,00 S hat der Bw ausdrücklich zugestanden (ob dies mit Vorsatz oder irrtümlich geschah, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich).
Mit der Unterlassung einer vollständigen Erfassung der Einnahmen hat der Bw seine Aufzeichnungen mit materieller Mangelhaftigkeit belastet, ein Mangel, der unzweifelhaft die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen durch entsprechende Schätzungen zu ermitteln, nach sich zieht (VwGH 20.12.2000, 98/13/0047).
Schließlich hat der Bw einbekannt, alle Buchhaltungsunterlagen bis 1998 sowie alle Aufzeichnungen seit Mitte 1992 vernichtet zu haben. Die vernichteten Aufzeichnungen hätten teilweise Visiten, also Kundennamen, und manchmal auch die Tätigkeiten, die Arbeitstage der Kollegen und das abgelieferte Geld, ferner auch die von jedem Tierarzt angefertigten (vor Juli 1998 formlosen) Zettel, auf denen diese die Visiten und den Umsatz aufgeschrieben sowie manchmal auch gleich die Provisionen errechnet hätten, enthalten; unter den Aufzeichnungen hätten sich auch die vom Bw monatlich errechneten Umsätze, getrennt in zehn- und zwanzigprozentige, befunden.
Vernichtete Grundaufzeichnungen sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung (z.B. VwGH 10.3.1994, 93/15/0168).
Die vom Bw mit der Eingabe vom 8. November 2000 vorgelegten, wiederholt als Grundaufzeichnungen bezeichneten, auf zwei Seiten enthaltenen Zusammenstellungen von den Tierärzten erzielter Umsätze und Provisionen der Jahre 1995 bis 1998 vermögen diesen schwerwiegenden Aufzeichnungsmangel nicht zu beseitigen. Grundaufzeichnungen bilden die Grundlage für die systematische Verbuchung bzw. Aufzeichnung der Geschäftsfälle und dokumentieren die chronologische, vollständige, richtige und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsfälle. Die besagten Zusammenstellungen weisen dagegen Gesamtsummen pro Jahr und Tierarzt aus, deren Entstehung und Richtigkeit mangels Aufbewahrung von den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden kann. Da diese Zusammenstellungen eine zuverlässige Ermittlung der Umsätze und Gewinne nicht erlauben, sind sie auch nicht geeignet, der Abgabenerhebung zu Grund gelegt zu werden. Der vom Bw ebenfalls wiederholt vorgetragene Einwand, es liege auf der Hand, dass auch vor Juli 1998 Zahlen existiert haben müssten, vermag an der wegen der Vernichtung jener Aufzeichnungen, auf denen solche Zahlen allenfalls festgehalten wurden, gebotenen Verpflichtung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nichts zu ändern.
Auch die bei der Rinderbesamungsstation aufliegenden Besamungsscheine bilden keinen Ersatz für vom Bw zu führende Grundaufzeichnungen. Wenn der Bw einwendet, das Finanzamt habe es unterlassen, die 10 %igen Umsätze durch Einsichtnahme in die Besamungsscheine zu ermitteln, übersieht er, dass eine Pflicht der Abgabenbehörden zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen verpflichtet war, in keiner gesetzlichen Vorschrift verankert ist (VwGH 2.6.1992, 88/14/0080).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Jahre 1995 bis 1999 nur für die im Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1999 über die von den vom Bw beschäftigten Tierärzten und Laienbesamern erzielten Einnahmen Aufzeichnungen existieren. Ansonsten hat der Bw Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hatte, nicht vorgelegt. Damit bestehen aber für den gesamten Berufungszeitraum hinreichende Gründe, die zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigen bzw. verpflichten.
1.2. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (z.B. VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204).
Die Betriebsprüfung ist bei ihrer Schätzung zunächst davon ausgegangen, dass die vom Bw in den für die geprüften Jahre eingereichten Steuererklärungen ausgewiesenen Einnahmen (nur) solche aus dem eigenen Tätigwerden des Bw sowie aus dem Tätigwerden der Laienbesamer betrafen. Es ist unstrittig, dass der Bw auch durch eigenes Tätigwerden Einnahmen erzielt hat; ferner steht fest, dass es über den gesamten Berufungszeitraum keine Aufzeichnungen über diese Einnahmen gibt; wie sich die in den Umsatzsteuererklärungen des Bw ausgewiesenen Umsätze zusammensetzen, kann daher nicht nachvollzogen werden. Allfällige Ungenauigkeiten, die sich daraus bei Durchführung der Schätzung ergeben, hat der Bw als derjenige, der durch die Vernichtung von Aufzeichnungen bzw. die Nichtvorlage von den Abgabenvorschriften entsprechenden Aufzeichnungen zur Schätzung Anlass gab, zu vertreten. Außerdem war die Annahme der Betriebsprüfung schon im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sie im Einklang mit den Angaben des Bw bei dessen Vernehmung am 31. Juli 2000 steht, neben den Einnahmen der Tierärzte auch seine eigenen Einnahmen aus Erfahrungswerten geschätzt und die geschätzten Einnahmen der Laienbesamer zu seinen eigenen Einnahmen hinzugerechnet zu haben. Dafür, dass nur von den Laienbesamern erzielte Einnahmen, nicht aber solche der Tierärzte in den vom Bw erklärten Umsätzen enthalten waren, spricht auch der Umstand, dass die Tierärzte steuerlich erfasst waren, während dies, wie die Betriebsprüfung festgestellt hat, auf die Laienbesamer nicht zutraf, für diese vielmehr ein Dienstverhältnis fingiert gewesen sei. Die Erweislichkeit der - den bei der Vernehmung gemachten Angaben widersprechenden - Behauptung des Bw, seine eigenen Umsätze hätten auch Teile der von den beschäftigten Tierärzten erzielten Einnahmen enthalten bzw. er habe nach Bedarf Umsätze zwischen sich und den Tierärzten verschoben, der Gesamtumsatz stimme jedenfalls mit den tatsächlich erwirtschafteten Umsätzen überein, muss auch schon daran scheitern, dass der Bw Aufzeichnungen vernichtet hat bzw. die seit Juli 1998 geführten Verdienstlisten sich auf die Aufzeichnung der von den Tierärzten und Laienbesamern erzielten Einnahmen beschränkt haben. Dafür, dass zur Ermittlung der "eigenen" Umsätze des Bw, wie er dies in Tabelle 11 seiner Eingabe vom 22. Dezember 2000 (Bl 895 Arbeitsbogen) getan hat, die bei den Tierärzten ermittelten Einnahmendifferenzen von den vom Bw bisher erklärten Umsätzen abzuziehen wären, besteht daher mangels Kenntnis darüber, wie sich die erklärten Umsätze zusammensetzen, kein Anhaltspunkt. Auch das vom Bw ins Treffen geführte, im Übrigen nicht näher konkretisierte, Medikamenten-Samen-Umsatzverhältnis bietet keine Grundlage für eine solche Vorgangsweise. Abgesehen davon, dass der Bw nicht ziffernmäßig dargetan hat, in welchem Verhältnis etwa der jährliche Medikamenteneinsatz und der 20 %ige Umsatz zueinander zu stehen hätten, er außerdem bei seiner Vernehmung am 31. Juli 2000 erklärt hat, hinsichtlich der Samen- und Medikamenteneinkäufe keine exakten Zuordnungen vorgenommen zu haben, besteht die Tätigkeit eines Tierarztes ja nicht bloß darin, Medikamente zu verkaufen, weshalb in den 20 %igen Umsätzen, worauf die Betriebsprüfung zutreffend hingewiesen hat, auch die Entgelte für alle übrigen Tätigkeiten eines Tierarztes enthalten sind. Eine Erklärung dafür, warum auch diese übrigen Tätigkeiten in einem direkten Verhältnis zum Medikamenteneinsatz stehen müssten, ist der Bw ebenso schuldig geblieben, wie eine nachvollziehbare, ziffernmäßig Darstellung eines solchen Verhältnisses.
Im Übrigen gibt der von der Prüferin in ihrer zur Berufung ergangenen Stellungnahme vom 4. Jänner 2002 errechnete Anteil des festgestellten Medikamenteneinkaufs an den im Schätzungswege ermittelten 20 %igen Umsätzen mit von 1995 bis 1998 von 29 % auf 33 % ansteigenden Werten keine auffallenden, gegen die Schlüssigkeit der Schätzung sprechenden Abweichungen zu erkennen. Die vom Bw in seiner Gegenäußerung vom 18. Feber 2002 genannten Prozentsätze von 25,58 % bis 35,29 % lassen sich anhand der von der Betriebsprüfung festgestellten (vgl. Tz 22 des Betriebsprüfungsberichts bezüglich des bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses abgezogenen Medikamenteneinkaufs sowie die angefochtenen Bescheide bezüglich der 20 %igen Umsätze), in der Stellungnahme vom 4. Jänner 2002 wiedergegebenen Zahlen nicht nachvollziehen.
Dass die Betriebsprüfung bei Durchführung der Schätzung zwischen den vom Bw aus eigenem Tätigwerden erzielten Einnahmen und den aus dem Tätigwerden der Tierärzte und Laienbesamer erzielten Einnahmen differenziert und für die beiden Bereiche unterschiedliche Schätzungsmethoden angewendet hat, kann im Hinblick darauf, dass für die Ersteren überhaupt keine Aufzeichnungen vorhanden waren, während Letztere ab einem bestimmten Zeitpunkt in Verdienstlisten festgehalten wurden, nicht als unschlüssig erkannt werden.
Mit dem Einwand, es sei ein Kardinalfehler der Schätzung, die Umsatzsteuererklärungen der Tierärzte als falsch, die Umsatzsteuererklärungen des Bw aber als auf Schilling und Groschen stimmend anzunehmen, zeigt der Bw daher keine Fehlerhaftigkeit in der Vorgangsweise der Betriebsprüfung, hinsichtlich der vom Bw aus eigenem Tätigwerden erzielten Umsätze an die in dessen Steuererklärungen ausgewiesenen Umsatzbeträge anzuknüpfen und diese, nach Vornahme von Korrekturen und Ausscheiden der für die Laienbesamer errechneten Umsätze, durch griffweise Zuschätzung um 5 % zu erhöhen, auf. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (25.10.2006, 2004/15/0065). Nähere Anhaltspunkte lagen für die konkret gebotene Schätzung angesichts des Fehlens jeglicher Aufzeichnungen für die "eigenen" Umsätze des Bw nicht vor. Dass die Betriebsprüfung der wegen der vom Bw einbekannten Vernichtung von Aufzeichnungen bzw. dem Unterlassen der Führung von dem § 131 BAO entsprechenden Aufzeichnungen bestehenden Unsicherheit über die vollständige Erfassung der Einnahmen durch eine griffweise Zuschätzung Rechnung trug, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Der Bw hält der Verhängung eines Sicherheitszuschlags entgegen, ein solcher sei entbehrlich, weil er bei seinen eigenen Umsätzen lediglich eine Verkürzung von 320.000,00 S im Jahr 1999 bewirkt habe. Abgesehen davon, dass auch eine Verkürzung in dieser Höhe zu einer Zuschätzung berechtigt, übersieht der Bw, dass die im Verlaufe der Betriebsprüfung zugestandene Umsatzverkürzung im Jahr 1999 nicht 320.000,00 S, sondern 835.235,00 S betragen, er ferner auch für das Jahr 1998 eine Verkürzung von 342.112,00 S einbekannt hat, und er schließlich für den gesamten Prüfungszeitraum keine Aufzeichnungen über die durch eigenes Tätigwerden erzielten Einnahmen vorlegen konnte. Angesichts dieser gravierenden Mängel hat die Betriebsprüfung mit einer Zuschätzung im Ausmaß von 5 % der erklärten Einnahmen jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Mit dem Einwand, der selbst erwirtschaftete Umsatz wäre in den Jahren 1998 und 1999 rückläufig gewesen, zeigt der Bw eine Unschlüssigkeit dieser Zuschätzung schon deshalb nicht auf, weil die Betriebsprüfung, wie oben dargelegt, ohnehin an die vom Bw selbst erklärten Umsätze angeknüpft und für alle von der Prüfung betroffenen Jahre eine lineare Zuschätzung von 5 % vorgenommen, die Jahre 1998 und 1999 daher nicht im Vergleich zu den Vorjahren mit einer dem Einwand des Bw zuwiderlaufenden prozentuell höheren Zuschätzung bedacht hat. Dieser Einwand ist zudem allgemein gehalten und entbehrt einer nachvollziehbaren Darstellung. Zu Recht verweist die Betriebsprüfung auch auf die in diesen Zeitraum fallende Vertretungstätigkeit für Dr. O und den bis zum Jahr 1999 gestiegenen Medikamenteneinkauf. Einen Nachweis dafür, dass von den beschäftigten Tierärzten erzielte Medikamentenerlöse sehr oft nicht in den Verdienstlisten aufgeschienen wären, hat der Bw nicht erbracht. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Bw ein solches Verhalten, das sogar dazu geführt haben soll, dass ihn das immer größer werdende Missverhältnis zwischen Medikamentenverbrauch und Erlös finanziell aufgefressen habe, hingenommen hätte. Mit der Behauptung im Schreiben vom 8. November 2000, 1998 und 1999 hauptsächlich mit "Managementaufgaben" befasst gewesen zu sein, befindet sich der Bw zudem im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Schreiben vom 23. Juni 2002, von Herbst 1998 bis Jänner 2000 hätten 80 % seiner Arbeit darin bestanden, den Kollegen O zu vertreten.
Die von der Betriebsprüfung hinsichtlich der von den Tierärzten im Zeitraum von 1995 bis Mitte 1998 erzielten Einnahmen gewählte Schätzungsmethode eines inneren Betriebsvergleiches kann gleichfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden, konnte die Betriebsprüfung dabei doch auf Aufzeichnungen zurückgreifen, die unstrittig die tatsächliche Höhe der betreffenden Einnahmen wiedergeben. Dass die Betriebsprüfung diese Methode unrichtig angewendet hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wurde bei der Schätzung der jeweilige Tätigkeitsbeginn der Tierärzte berücksichtigt und auf den Umstand, dass ein jährlicher Anstieg der Honorare zu unterstellen ist, durch prozentuelle Abschläge der aus den Verdienstlisten für Juli bis Dezember 1998 errechneten monatlichen Durchschnittseinnahmen Bedacht genommen. Die Begründung der Betriebsprüfung, die Verhältnisse des zweiten Halbjahres 1998 wären aus Gründen der zeitlichen Nähe für den Schätzungszeitraum aussagekräftiger, ist ebenfalls plausibel, weshalb es nicht geboten war, das Jahr 1999 in den inneren Betriebsvergleich einzubeziehen.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4322-W/02
- Stammnummer
- 30480
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF